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Document 02006R1365-20161207

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1365/2016-12-07

    2006R1365 — DE — 07.12.2016 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. September 2006

    über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates

    (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 425/2007 DER KOMMISSION vom 19. April 2007

      L 103

    26

    20.4.2007

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2007 DER KOMMISSION vom 7. November 2007

      L 290

    14

    8.11.2007

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) 2016/1954 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016

      L 311

    20

    17.11.2016




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. September 2006

    über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates



    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Binnenschifffahrt aufgestellt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über den Binnenschiffsverkehr in ihrem Hoheitsgebiet.

    (2)  Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, deren insgesamt jährlich im innerstaatlichen Verkehr auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen überschreitet, nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Daten.

    (4)  Diese Verordnung gilt nicht für

    a) den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;

    b) Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;

    c) Fährschiffe;

    d) Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;

    e) Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;

    f) Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

    ▼M3

    (5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anhebung des darin genannten Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs zu erlassen, um die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

    ▼M1

    Artikel 3

    Definitionen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

    a) „Schiffbare Binnenwasserstraße“ ist ein Wasserweg, der nicht Teil des Meeres ist und der aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder nach technischen Eingriffen schiffbar ist, vor allem für Binnenschiffe.

    b) „Binnenschiff“ ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr, das vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

    c) „Nationalität des Schiffes“ ist das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.

    d) „Binnenschiffsverkehr“ sind alle Bewegungen von Gütern und/oder Fahrgästen unter Benutzung von Binnenschiffen, die entweder ganz oder teilweise auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgen.

    e) „Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr“ ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen im Hoheitsgebiet eines Landes, unabhängig von der Nationalität des Schiffes.

    f) „Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr“ ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen in verschiedenen nationalen Hoheitsgebieten.

    g) „Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen“ ist Binnenschiffsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Landes zwischen zwei im Hoheitsgebiet eines anderen Landes bzw. anderer Länder liegenden Häfen, wobei auf der gesamten Fahrt durch das erstgenannte Hoheitsgebiet keine Güter geladen, gelöscht oder umgeladen werden.

    h) „Binnenschifffahrt“ sind alle Bewegungen von Schiffen auf einem gegebenen Netz schiffbarer Binnenwasserstraßen.

    ▼M3

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zur Anpassung der darin enthaltenen Definitionen oder zur Festlegung neuer Definitionen zu erlassen, um auf internationaler Ebene geänderte oder festgelegte einschlägige Definitionen zu berücksichtigen.

    Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

    ▼B

    Artikel 4

    Datenerhebung

    (1)  Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen A bis D erhoben.

    (2)  In dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall werden die Daten gemäß der Tabelle in Anhang E erhoben.

    (3)  Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang F klassifiziert.

    ▼M3

    (4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Änderungen bei der Codierung und Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

    Artikel 4a

    Pilotstudien

    (1)  Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 8. Dezember 2018 die geeignete Methodik zur Erstellung von Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf Binnenwasserstraßen.

    (2)  Die Kommission leitet bis zum 8. Dezember 2019 freiwillige Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und mit denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Angaben über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste bereitgestellt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Durchführbarkeit dieser neuen Datensammlungen, die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen und die damit zusammenhängende statistische Qualität zu bewerten.

    (3)  Die Kommission übermittelt bis zum 8. Dezember 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Pilotstudien. Je nach Ergebnis dieses Berichts legt die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen, einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, vor.

    (4)  Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung des seitens der Union erbrachten Mehrwerts aus dem Gesamthaushalt der Union ein Beitrag zur Finanzierung dieser Pilotstudien geleistet.

    ▼B

    Artikel 5

    Datenübermittlung

    (1)  Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2007. Die Übermittlung der Daten erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.

    ▼M3

    (2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ▼B

    Artikel 6

    Verbreitung

    Gemeinschaftsstatistiken, die auf den in Artikel 4 genannten Daten beruhen, werden in Zeitabständen verbreitet, die mit denen der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

    ▼M3

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ▼B

    Artikel 7

    Qualität der Daten

    ▼M3

    (1)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der methodischen Anforderungen und Kriterien zur Qualitätssicherung der erstellten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ▼B

    (2)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu sichern.

    (3)  Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht mit den Angaben und Daten vor, die sie für die Prüfung der Qualität der übermittelten Daten anfordern kann.

    ▼M3

    (4)  Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien angewandt.

    (5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ▼M3

    Artikel 8

    Durchführungsberichte

    Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.

    In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über mögliche Verbesserungen und die Bedürfnisse der Nutzer. Der Bericht enthält insbesondere:

    a) eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten;

    b) eine Bewertung der Qualität der übermittelten Daten und der angewandten Methoden zur Datenerhebung.

    Artikel 9

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen ( 2 ).

    (5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 10

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    ▼B

    Artikel 11

    Übergangsbestimmungen und Aufhebung

    (1)  Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Statistiken für das Jahr 2006 gemäß der Richtlinie 80/1119/EWG vor.

    (2)  Die Richtlinie 80/1119/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M1




    ANHANG A



    Tabelle A1:  Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    „A1“

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    „yyyy“

     

    Ladeland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Löschland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Güterart

    2 Ziffern

    NST 2000 (2)

     

    Verpackungsart

    1 Ziffer

    1 = Güter in Containern

    2 = Güter nicht in Containern und Leercontainer

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    (*1)   Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:
    — „NUTS0 + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;
    — „ISO-Code + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;
    — „ZZZZ“, wenn das Partnerland unbekannt ist.

    (*2)   Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.




    ANHANG B



    Tabelle B1:  Verkehr nach der Nationalität der Schiffe und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    „B1“

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    „yyyy“

     

    Ladeland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Löschland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Schiffstyp

    1 Ziffer

    1 = Gütermotorschiff

    2 = Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

    3 = Tankmotorschiff

    4 = Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

    5 = Sonstiges Güterbinnenschiff

    6 = Seeschiff

     

    Nationalität des Schiffes

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode) (2)

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    (*1)   Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:
    — „NUTS0 + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;
    — „ISO-Code + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;
    — „ZZZZ“, wenn das Partnerland unbekannt ist.

    (*2)   Liegt kein NUTS-Code für das Land, in dem das Schiff registriert ist, vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code „ZZ“ zu verwenden.



    Tabelle B2:  Schiffsverkehr (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    „B2“

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    „yyyy“

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

     

     

    Schiffsbewegungen

    Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

     

     

    Schiffsbewegungen

    Schiffskilometer (beladene Schiffe)

     

     

    Schiffskilometer

    Schiffskilometer (leere Schiffe)

     

     

    Schiffskilometer

    ANMERKUNG: Die Übermittlung der Tabelle B2 ist fakultativ.




    ANHANG C



    Tabelle C1:  Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    „C1“

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    „yyyy“

     

    Ladeland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Löschland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Containergrößen

    1 Ziffer

    1 = 20-Fuß-Ladeeinheiten

    2 = 40-Fuß-Ladeeinheiten

    3 = Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

    4 = Ladeeinheiten > 40 Fuß

     

    Ladestatus

    1 Ziffer

    1 = beladene Container

    2 = leere Container

     

    Güterart

    2 Ziffern

    NST 2000 (2)

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    TEU

     

     

    TEU

    TEU-Kilometer

     

     

    TEU-Kilometer

    (*1)   Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:
    — „NUTS0 + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;
    — „ISO-Code + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;
    — „ZZZZ“, wenn das Partnerland unbekannt ist.

    (*2)   Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.




    ANHANG D



    Tabelle D1:  Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    „D1“

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    „yyyy“

     

    Quartal

    2 Ziffern

    41 = 1. Quartal

    42 = 2. Quartal

    43 = 3. Quartal

    44 = 4. Quartal

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Nationalität des Schiffes

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode) (1)

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    (*1)   Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code „ZZ“ zu verwenden.



    Tabelle D2:  Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    „D2“

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    „yyyy“

     

    Quartal

    2 Ziffern

    41 = 1. Quartal

    42 = 2. Quartal

    43 = 3. Quartal

    44 = 4. Quartal

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Nationalität des Schiffes

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode) (1)

     

    Ladestatus

    1 Ziffer

    1 = beladene Container

    2 = leere Container

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    TEU

     

     

    TEU

    TEU-Kilometer

     

     

    TEU-Kilometer

    (*1)   Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code „ZZ“ zu verwenden.




    ANHANG E



    Tabelle E1:  Güterverkehr (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    „E1“

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    „yyyy“

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Güterart

    2 Ziffern

    NST 2000 (1)

     

    Beförderte Tonnen insgesamt

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer insgesamt

     

     

    Tonnenkilometer

    (*1)   Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.

    ▼M2




    ANHANG F



    NST 2007

    Abteilung

    Bezeichnung

    01

    Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

    02

    Kohle; rohes Erdöl und Erdgas

    03

    Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze

    04

    Nahrungs- und Genussmittel

    05

    Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

    06

    Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

    07

    Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

    08

    Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe

    09

    Sonstige Mineralerzeugnisse

    10

    Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

    11

    Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

    12

    Fahrzeuge

    13

    Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

    14

    Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle

    15

    Post, Pakete

    16

    Geräte und Material für die Güterbeförderung

    17

    Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.

    18

    Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

    19

    Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können

    20

    Sonstige Güter a.n.g.

    ▼M3 —————



    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

    ( 2 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.)

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