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Document 02006D0325-20091130

Consolidated text: Beschluss des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2006/325/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/325/2009-11-30

2006D0325 — DE — 30.11.2009 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS DES RATES

vom 27. April 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(2006/325/EG)

(ABl. L 120, 5.5.2006, p.22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009

  L 331

24

16.12.2009




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 27. April 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(2006/325/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2)

Die Kommission hat ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf Dänemark ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2005/790/EG des Rates ( 3 ) am 19. Oktober 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

▼M1

Artikel 1a

(1)  Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens prüft die Kommission, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Gemeinschaft trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.

(2)  Die Kommission trifft innerhalb von 90 Tagen ab der Unterrichtung durch Dänemark über dessen Absicht, dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen beizutreten, eine begründete Entscheidung.

Erfüllt das fragliche völkerrechtliche Übereinkommen die Voraussetzungen nach Absatz 1, so wird in der Entscheidung der Kommission die Zustimmung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens erteilt.

Artikel 1b

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Abschluss Dänemark im Einklang mit Artikel 1a ermächtigt wurde.

▼B

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.



( 1 ) Stellungnahme vom 23. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).

( 3 ) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 61.

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