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Document 02005D0648-20060404

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3389) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/648/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/648/2006-04-04

    2005D0648 — DE — 04.04.2006 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. September 2005

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3389)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/648/EG)

    (ABl. L 238, 15.9.2005, p.16)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 2006

      L 95

    3

    4.4.2006




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. September 2005

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3389)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/648/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 18,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 2 ), insbesondere auf Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 23. August 2005 hat Bulgarien einen Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Vratsa bestätigt. Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, und es besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt werden kann.

    (2)

    Da die Einschleppung der Seuche eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellt, empfiehlt es sich, Einfuhrvorschriften für lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie für Bruteier dieser Arten aus Bulgarien festzulegen.

    (3)

    Bulgarien hat weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt und Regionalisierung beantragt, damit Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus dem Verwaltungsbezirk Vratsa ausgesetzt werden, da die Tiergesundheitslage in den anderen Landesteilen zufrieden stellend ist. Die derzeit vorliegenden Informationen rechtfertigen die Begrenzung der Schutzmaßnahmen auf eine bestimmte Region.

    (4)

    Entsprechend sollten Gemeinschaftseinfuhren von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch dieser Arten hergestellt wurden oder derartiges Fleisch enthalten, von Vögeln, die nach dem 16. Juli 2005 geschlachtet wurden, aus dem bulgarischen Verwaltungsbezirk Vratsa ausgesetzt werden.

    (5)

    In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission ( 3 ) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie die Behandlungen festgelegt, mit denen sich das Risiko, dass Seuchenerreger über derartige Erzeugnisse übertragen werden, verhindern lässt. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um jede unnötige Belastung des Handels zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70° Celsius hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel sowie von Bruteiern dieser Arten aus den im Anhang genannten bulgarischen Verwaltungsbezirken aus.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus den im Anhang genannten bulgarischen Verwaltungsbezirken aus:

    a) frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel und

    b) Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch der unter Buchstabe a genannten Arten hergestellt wurden oder derartiges Fleisch enthalten.

    Artikel 3

    (1)  Abweichend von Artikel 2 Buchstaben a und b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse, soweit das Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel aus den im Anhang dieser Entscheidung genannten Verwaltungsbezirken Bulgariens gewonnen wurde und die Tiere vor dem 16. Juli 2005 geschlachtet oder getötet wurden.

    (2)  Die Veterinärbescheinigungen, die die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleiten, werden um folgenden Text ergänzt:

    „Frisches Geflügelfleisch/frisches Laufvogelfleisch/frisches Fleisch von Wildgeflügel/frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Fleischerzeugnis, das mit Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel hergestellt wurde oder derartiges Fleisch enthält/Fleischzubereitung, die mit Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel hergestellt wurde oder derartiges Fleisch enthält ( 4 ) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2005/648/EG.

    (3)  Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b dieser Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel hergestellt wurden oder derartiges Fleisch enthalten, wenn das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Punkte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

    ▼M1

    (4)  Die spezifische Behandlung gemäß Absatz 3 wird unter 9.1 Spalte B der nach Maßgabe von Anhang III der Entscheidung 2005/432/EG erstellten Veterinärbescheinigung präzisiert, und folgender Wortlaut wird der Bescheinigung hinzugefügt:

    „Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2005/648/EG der Kommission“.

    (5)  Zur Bescheinigung der spezifischen Behandlung gemäß Absatz 3 wird der nach Maßgabe von Anhang IV der Entscheidung 2005/432/EG erstellten Veterinärbescheinigung folgender Wortlaut hinzugefügt:

    „Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2005/648/EG der Kommission“ .

    ▼B

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt bis zum ►M1  23. Januar 2007 ◄ .

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M1




    ANHANG

    Verwaltungsbezirk Blagoevgrad

    Verwaltungsbezirk Vratsa



    ( 1 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 2 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    ( 3 ) ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

    ( 4 ) Nichtzutreffendes streichen.“

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