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Document 02004R1982-20131126

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1982/2013-11-26

2004R1982 — DE — 26.11.2013 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1982/2004 DER KOMMISSION

vom 18. November 2004

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission

(ABl. L 343, 19.11.2004, p.3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2005 DER KOMMISSION vom 24. November 2005

  L 307

8

25.11.2005

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 91/2010 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2010

  L 31

1

3.2.2010

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 96/2010 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2010

  L 34

1

5.2.2010

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2013 DER KOMMISSION vom 4. November 2013

  L 294

28

6.11.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1982/2004 DER KOMMISSION

vom 18. November 2004

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ( 1 ) insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundlage für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten bildet die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der die statistischen Bestimmungen überarbeitet wurden, um die Transparenz zu verbessern und das Verständnis zu erleichtern, und die dem derzeitigen Datenbedarf gerecht wird. Mit Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung werden der Kommission besondere Durchführungsbefugnisse übertragen. Deshalb ist es erforderlich, eine neue Kommissionsverordnung anzunehmen, in der die der Kommission übertragenen Befugnisse restriktiv festgelegt und die Durchführungsbestimmungen im Detail aufgeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ( 2 ) und die Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 betreffend die Datenträger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ( 3 ) sollten aufgehoben werden.

(2)

Aus methodischen Erwägungen ist es angezeigt, eine Reihe von Waren- und Verkehrsarten auszuschließen. Zu diesem Zweck sollte eine umfassende Liste derjenigen Güter erstellt werden, für die der Kommission (Eurostat) keine statistischen Daten übermittelt werden sollen.

(3)

Waren sind zu dem Zeitpunkt in der Statistik des Warenverkehrs zu erfassen, zu dem sie in das statistische Erhebungsgebiet eines Landes verbracht werden oder dieses verlassen. Stützt sich die Datenerhebung jedoch auf steuerliche und zollrechtliche Verfahren, sind besondere Bestimmungen notwendig.

(4)

Um die Qualität der erhobenen Daten zu prüfen, sollte eine Verbindung zwischen Mehrwertsteuerdaten und Intrastat-Anmeldungen erhalten bleiben. Es ist angebracht festzulegen, welche Daten von den nationalen Steuerbehörden den für die statistische Erhebung zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln sind.

(5)

Innerhalb des Intrastat-Systems sollten einheitliche Begriffe und Definitionen für die erhobenen Daten verwendet werden, um eine harmonisierte Anwendung des Systems zu erleichtern.

(6)

Im Hinblick auf die Transparenz und die Gleichbehandlung von Unternehmen sind bei der Festlegung von Schwellen harmonisierte und sorgfältig ausgearbeitete Bestimmungen anzuwenden.

(7)

Für einige besondere Waren und Warenbewegungen sind geeignete Vorschriften zu erlassen, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Daten auf harmonisierte Weise erhoben werden.

(8)

Um den Bedarf der Benutzer an aktuellen und vergleichbaren Daten zu decken, sind geeignete einheitliche Zeitpläne sowie Bestimmungen über Anpassungen und Überarbeitungen erforderlich.

(9)

Vorgesehen ist eine regelmäßige Bewertung des Systems, um die Datenqualität zu verbessern und die Transparenz des Systems zu gewährleisten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

Artikel 2

Ausgenommene Waren

Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren sind von den der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen.

Artikel 3

Bezugszeitraum

(1)  Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum für Gemeinschaftswaren, die bei innergemeinschaftlichen Erwerben mehrwertsteuerpflichtig sind, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 anpassen.

Als Bezugszeitraum kann in diesen Fällen der Kalendermonat definiert werden, in dem der Steuertatbestand eintritt.

(2)  Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 anpassen, wenn sich die Datenerhebung auf die Zollanmeldung stützt.

Als Bezugszeitraum kann in diesen Fällen der Kalendermonat definiert werden, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird.



KAPITEL 2

ÜBERMITTLUNG DER INFORMATIONEN DURCH DIE STEUERBEHÖRDE

Artikel 4

(1)  Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, auf Ersuchen der nationalen Behörde die Korrektheit der bereitgestellten statistischen Daten zu belegen.

(2)  Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 beschränkt sich auf Daten, die der Auskunftspflichtige im Zusammenhang mit seinem innergemeinschaftlichen Warenverkehr der zuständigen Steuerbehörde zu liefern hat.

▼M2

Artikel 5

Angaben über Mehrwertsteuererklärungen

(1)  Die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat stellt den nationalen Behörden die folgenden Angaben bereit, um die Personen zu identifizieren, die zu steuerlichen Zwecken Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union gemeldet haben:

a) vollständiger Name des/der Steuerpflichtigen;

b) vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;

c) Identifikationsnummer gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004.

(2)  Die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat übermittelt den nationalen Behörden für jede(n) Steuerpflichtige(n):

a) die Steuerbemessungsgrundlage für Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 4 ) erhoben wird;

b) den Besteuerungszeitraum.

Artikel 6

Angaben über zusammenfassende Mehrwertsteuer-Meldungen

(1)  Für jede(n) Steuerpflichtige(n) übermittelt die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat den nationalen Behörden wenigstens

a) die Angaben über Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der zusammenfassenden Mehrwertsteuer-Meldungen gemäß Artikel 264 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben werden, sowie insbesondere

 die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer,

 die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat,

 die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferer und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;

b) die Angaben über Erwerbe innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ( 5 ) mitgeteilt werden, sowie insbesondere

 die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber,

 die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.

(2)  Bei Erhalt der Angaben stellt die zuständige Steuerbehörde jedes Mitgliedstaats sie den nationalen Behörden ihres Landes unverzüglich zur Verfügung.

▼B



KAPITEL 3

ERHEBUNG VON INTRASTAT-DATEN

Artikel 7

Partnermitgliedstaat und Ursprungsland

Zu übermitteln sind der Partnermitgliedstaat und — sofern erhoben — das Ursprungsland gemäß der gültigen Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Warenwert

(1)  Der Warenwert ist die Besteuerungsgrundlage, die den gemäß der Richtlinie 77/388/EWG für steuerliche Zwecke festzulegenden Wert darstellt.

Bei Waren, die einer Steuer unterliegen, darf der Betrag dieser Steuer nicht einbegriffen sein.

Wenn die Besteuerungsgrundlage für steuerliche Zwecken nicht angegeben werden muss, ist ein positiver Wert anzugeben, der dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer oder ersatzweise dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre, entspricht.

Im Falle einer Veredelung entspricht der im Hinblick auf und im Anschluss an diesen Vorgang zu erhebende Wert dem Gesamtbetrag, der im Falle eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde.

▼M4

(2)  Ferner können die Mitgliedstaaten auch den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 definierten statistischen Warenwert erheben.

▼B

(3)  Der in den Absätzen 1 und 2 definierte Warenwert ist in Landeswährung anzugeben. Dabei ist folgender Wechselkurs anzuwenden:

a) der zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für steuerliche Zwecke anwendbare Kurs, sofern eine solche festgelegt wird, oder

b) der amtliche Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erstellung der Anmeldung oder der zur Berechnung des Zollwertes anwendbare Kurs, sofern von den Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen erlassen worden sind.

▼M1

Artikel 9

Warenmenge

(1)  Die Eigenmasse ist in Kilogramm anzugeben. Sofern die besondere Maßeinheit in Sinne von Absatz 2 aufgeführt ist, können die Auskunftspflichtigen jedoch von der Angabe zur Eigenmasse befreit werden.

(2)  Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 6 ) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden bezeichnet als „KN“) zu den betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I „Einführende Vorschriften“ der genannten Verordnung veröffentlicht sind.

▼B

Artikel 10

Art des Geschäfts

Die Art des Geschäfts ist mit den in der Liste in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Codes zu kennzeichnen. Die Mitgliedstaaten verwenden die in der Liste aufgeführten Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.

▼M1

Sofern lediglich die Codes der Spalte A an die Kommission übermittelt werden, können die Mitgliedstaaten in Spalte B Codes für nationale Zwecke ergänzen und erfassen.

▼B

Artikel 11

Lieferbedingungen

Die Mitgliedstaaten, die die Lieferbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erheben, können die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Codes verwenden.

Artikel 12

Verkehrszweig

Die Mitgliedstaaten, die den Verkehrszweig gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erheben, können die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Codes verwenden.



KAPITEL 4

VEREINFACHUNG IM RAHMEN DES INTRASTAT-SYSTEMS

Artikel 13

(1)  Die Mitgliedstaaten berechnen ihre Schwellen für das auf das laufende Kalenderjahr folgende Jahr auf der Basis der letzten verfügbaren Ergebnisse für ihren Handel mit anderen Mitgliedstaaten, die mindestens einen Zwölfmonatszeitraum abdecken. Die zu Beginn eines Jahres erlassenen Bestimmungen gelten für das ganze Jahr.

(2)  Der Wert des Handels eines Auskunftspflichtigen liegt oberhalb der Schwellen, wenn

a) der Wert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten während des vorangegangenen Jahres die anwendbaren Schwellen übersteigt oder

b) der kumulierte Wert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten seit Beginn des Jahres der Anwendung die anwendbaren Schwellen übersteigt. In diesem Falle sind die Daten von dem Monat an zu übermitteln, in dem die Schwellen überschritten werden.

(3)  Auskunftspflichtige, für die die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 vorgesehene Vereinfachung gilt, geben für die übrigen Waren den Code 9950 00 00 an.

▼M3

(3a)  Mitgliedstaaten, die die Schwellen gemäß den vereinfachten Regeln von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) 638/2004 anwenden, stellen sicher, dass der Wert des Handels der Auskunftspflichtigen, die die Vereinfachung nutzen, höchstens 6 % ihres gesamten Handels beträgt.

▼B

(4)  Die Auskunftspflichtigen können für Einzelgeschäfte mit einem Wert von bis zu 200 EUR folgende vereinfachte Daten liefern:

 den Warencode 9950 00 00,

 den Partnermitgliedstaat,

 den Warenwert.

Die nationalen Behörden können

a) die Anwendung dieser Vereinfachung verweigern oder einschränken, wenn sie ein Missverhältnis zwischen den Zielsetzungen der Verringerung des Meldeaufwands und der Wahrung einer hinreichenden Qualität der statistischen Information feststellen;

b) von den Auskunftspflichtigen verlangen, dass sie vorab um Inanspruchnahme der Vereinfachung ersuchen.

▼M3



KAPITEL 4a

HANDEL NACH UNTERNEHMENSMERKMALEN

Artikel 13a

Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen

(1)  Die nationalen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen.

(2)  Die statistischen Einheiten sind Unternehmen gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates ( 7 ).

(3)  Zur Bildung der statistischen Einheiten wird die Identifikationsnummer der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 mit der rechtlichen Einheit des Unternehmensregisters entsprechend der Variable 1.7a im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates verknüpft ( 8 ).

(4)  Folgende Merkmale werden berücksichtigt:

a) Handelsstrom;

b) statistischer Wert;

c) Partnermitgliedstaat;

d) Warenkode entsprechend der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );

e) Zahl der Unternehmen;

f) vom Unternehmen ausgeführte Tätigkeit auf der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );

g) Größenklasse, gemessen als Zahl der Beschäftigten gemäß den Definitionen der Merkmale für die strukturelle Unternehmensstatistik in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 ( 11 )

(5)  Folgende Datensätze sind zu erstellen:

a) Quoten der Übereinstimmung zwischen dem Handels- und dem Unternehmensregister;

b) Handel nach Wirtschaftszweig und Unternehmensgrößenklasse;

c) Anteil der dem Handelswert nach größten Unternehmen nach Wirtschaftszweig;

d) Handel nach Partnermitgliedstaat und Wirtschaftszweig;

e) Handel nach Anzahl der Partnermitgliedstaaten und nach Wirtschaftszweig;

f) Handel nach Ware und Wirtschaftszweig.

(6)  Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2009. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes Kalenderjahr bereit.

(7)  Die Statistiken sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres zu übermitteln.

(8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Statistiken so bereitgestellt werden, dass es durch die Verbreitung durch die Kommission (Eurostat) nicht möglich wird, ein Unternehmen oder einen Händler zu identifizieren. Die nationalen Stellen bestimmen, welche Daten von Geheimhaltungsbestimmungen betroffen sind.

▼B



KAPITEL 5

BESTIMMUNGEN ÜBER BESONDERE WAREN UND WARENBEWEGUNGEN

Artikel 14

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 unterliegen die besonderen Waren und Warenbewegungen den in diesem Kapitel genannten Vorschriften für die der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Daten.

Artikel 15

Vollständige Fabrikationsanlage

(1)  Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a) „Vollständige Fabrikationsanlage“ ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen;

b) „Komponenten“ sind eine Lieferung für eine vollständige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und dasselbe Kapitel der KN fallen.

(2)  Die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten kann sich auf die Versendungen und Eingänge von Komponenten beschränken, wenn sie zum Aufbau vollständiger Fabrikationsanlagen oder zur Wiederverwendung von vollständigen Fabrikationsanlagen bestimmt sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, können unter der Bedingung, dass der gesamte statistische Wert einer bestimmten vollständigen Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt, es sei denn, es handelt sich um die Wiederverwendung von vollständigen Fabrikationsanlagen, nachstehende Sondervorschriften anwenden:

a) Die Warencodes umfassen folgende Angaben:

 die ersten vier Stellen sind 9880;

 die fünfte und die sechste Stelle bezeichnen das Kapitel der KN, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponente zusammensetzt, gehören;

 die siebte und die achte Stelle sind jeweils 0.

b) Die Übermittlung der Warenmenge ist fakultativ.

Artikel 16

Teilsendungen

(1)  Im Sinne dieses Artikels sind „Teilsendungen“ Lieferungen von Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Bezugszeiträume befördert werden.

▼M3

(2)  Der Bezugszeitraum für Eingänge oder Versendungen von Teilsendungen kann angepasst werden, so dass die Daten nur einmal gemeldet werden, und zwar in dem Monat, in dem die letzte Sendung eingegangen ist oder versandt wurde.

Artikel 17

Schiffe und Luftfahrzeuge

(1)  Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a) „Schiff“ ist ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 der KN — Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen.

b) „Luftfahrzeug“ ist ein Luftfahrzeug im Sinne der KN-Codes 8802 30 und 8802 40.

c) „Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht eines Steuerpflichtigen, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(2)  Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen sind lediglich folgende Versendungen und Eingänge:

a) der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug auf einen Steuerpflichtigen mit Sitz im meldenden Mitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Dieses Geschäft ist als Eingang zu behandeln;

b) der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einem Steuerpflichtigen mit Sitz im meldenden Mitgliedstaat auf einen Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Dieses Geschäft ist als Versendung zu behandeln. Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Versendung im Herstellungsmitgliedstaat erfasst;

c) die Eingänge und Versendungen von Schiffen oder Luftfahrzeugen vor oder nach der Veredelung gemäß der Definition in Anhang III Fußnote 2.

(3)  Die Mitgliedstaaten wenden die folgenden besonderen Bestimmungen für Statistiken des Handels im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten an:

a) Für Schiffe wird die Menge in Stück und in allen anderen, in der KN festgelegten besonderen Maßeinheiten ausgedrückt, für Luftfahrzeuge in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;

b) der statistische Wert ist der Gesamtbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten, der in Rechnung gestellt würde, wenn das ganze Schiff oder Luftfahrzeug verkauft würde;

c) der Partnermitgliedstaat ist:

i) für Bewegungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, auf den das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird;

ii) beim Eingang im Falle neuer Schiffe oder Luftfahrzeuge der Herstellungsmitgliedstaat;

iii) für die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewegungen beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat, und bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem die Veredelung stattfindet;

d) der Bezugszeitraum für die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Eingänge und Versendungen ist der Monat, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet.

(4)  Auf Verlangen der nationalen Stellen stellen die für die Führung des Schiffs- und des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um einen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug zwischen Steuerpflichtigen mit Sitz im Eingangs- und im Versendungsmitgliedstaat zu identifizieren.

▼B

Artikel 18

Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen

Die Mitgliedstaaten können für Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen vereinfachte nationale Bestimmungen anwenden, sofern sie die Kommission (Eurostat) vor deren Anwendung über ihr spezielles Vorgehen informieren.

Artikel 19

An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren

(1)  Im Sinne des Artikels gilt:

a) „Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge“ ist die Lieferung von Waren für Mannschaft und Passagiere und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen;

▼M3

b) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Mitgliedstaat zugehörig, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat.

▼B

(2)  Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind nur Versendungen von Waren, die auf dem Hoheitsgebiet des Meldemitgliedstaates an Schiffe und Luftfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates geliefert werden. Versendungen sind alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 definierten Waren.

(3)  Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind von den Mitgliedstaaten folgende Warencodes zu verwenden:

 9930 24 00: Waren der Kapitel 1 bis 24 der KN;

 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 der KN;

 9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.

Die Übermittlung der Warenmenge ist fakultativ. Für Waren des Kapitels 27 sind jedoch Daten zur Eigenmasse zu übermitteln.

Ferner kann der vereinfachte Partnerlandcode „QR“ verwendet werden.

▼M3

Artikel 20

An und von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren

(1)  Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a) „Einrichtungen auf hoher See“ sind auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebietes eines bestimmten Mitgliedstaats installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen.

b) „An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“ sind für die Besatzung und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren.

c) „Von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren“ sind Erzeugnisse, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat.

(2)  Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erfassen Folgendes:

a) einen Eingang, falls die Waren geliefert wurden von

i) einem anderen Mitgliedstaat als dem meldenden an eine Einrichtung auf hoher See, die sich in einem Gebiet befindet, in dem der meldende Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten;

ii) einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat als der meldende das ausschließliche Recht besitzt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten, an den meldenden Mitgliedstaat;

iii) einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat als der meldende über die ausschließlichen Rechte zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Empfangsmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt;

b) eine Versendung, falls die Güter geliefert werden:

i) von einer Einrichtung auf hoher See, die sich in einem Gebiet befindet, in dem der meldende Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten, an einen anderen Mitgliedstaat,

ii) vom meldenden Mitgliedstaat an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat das ausschließliche Recht besitzt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten;

iii) von einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Versendungsmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt.

(3)  Die Mitgliedstaaten verwenden für an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren folgende Warenkodes:

 9931 24 00: Waren der KN-Kapitel 1 bis 24,

 9931 27 00: Waren des KN-Kapitels 27,

 9931 99 00: anderweit eingeordnete Waren.

Außer für die zum Kapitel 27 der KN gehörenden Waren ist für diese Lieferungen die Übermittlung von Daten über die Menge fakultativ, und es kann für den Partnermitgliedstaat der vereinfachte Code „QV“ verwendet werden.

Artikel 21

Meeresprodukte

(1)  Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a) „Meeresprodukte“ sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden.

b) Ein Schiff gilt als dem Mitgliedstaat zugehörig, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat.

(2)  Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind folgende Versendungen und Eingänge:

a) Die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen des meldenden Mitgliedstaats oder deren Erwerb durch zum meldenden Mitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zu einem anderen Mitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte werden als Eingänge behandelt.

b) Die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen eines anderen Mitgliedstaats als des meldenden durch ein zum meldenden Mitgliedstaat gehörendes Schiff oder deren Erwerb durch zu einem anderen Mitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zum meldenden Mitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte werden als Versendungen behandelt.

(3)  Partnermitgliedstaat ist beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt, sowie bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Meeresprodukte erwirbt.

(4)  Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen Behörden für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen gegebenenfalls benötigten Datenquellen, die neben dem Intrastat-System oder den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.

Artikel 22

Raumflugkörper

(1)  Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a) „Raumflugkörper“ sind Fahrzeuge, die sich im Weltraum fortbewegen können.

b) „Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht eines Steuerpflichtigen, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Raumflugkörpers im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(2)  Zu erfassen ist der Start eines Raumflugkörpers, wenn das wirtschaftliche Eigentum an ihm zwischen zwei Steuerpflichtigen übertragen worden ist, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind:

a) als Versendung im Mitgliedstaat der Herstellung des fertiggestellten Raumflugkörpers;

b) als Eingang in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist.

(3)  Für die in Absatz 2 genannten Statistiken gelten folgende besondere Bestimmungen:

a) Der statistische Wert ist definiert als der Wert des Raumflugkörpers ohne Transport- und Versicherungskosten.

b) Beim Eingang ist der Partnermitgliedstaat der Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers und bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist.

(4)  Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen Behörden für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen gegebenenfalls benötigten Datenquellen, die neben dem Intrastat-System oder den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.

▼B

Artikel 23

▼M1

Elektrischer Strom und Gas

(1)  Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Versendungen und Eingänge von elektrischem Strom und Erdgas.

(2)  Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen Daten, die sie eventuell benötigen, um Daten gemäß Absatz 1 an die Kommission (Eurostat) übermitteln zu können. Die nationalen Behörden können verlangen, dass Daten unmittelbar von den im Mitgliedsstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Übertragungsnetze für elektrischen Strom oder Erdgas sind.

▼B

(3)  Der statistische Wert, der der Kommission (Eurostat) übermittelt wird, kann auf Schätzungen beruhen. Bevor Schätzungen vorgenommen werden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über die angewandte Methodik.

Artikel 24

Militärisches Gerät

(1)  Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Versendungen und Eingänge von Waren für den militärischen Gebrauch.

(2)  Wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten Daten nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger detaillierte Daten übermitteln. Allerdings sind der Kommission (Eurostat) mindestens Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Versendungen und Eingänge zu übermitteln.



KAPITEL 6

ÜBERMITTLUNG DER DATEN AN EUROSTAT

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Artikel 25

(1)  Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten aggregierten Ergebnisse sind für die einzelnen Warenströme definiert als Gesamtwert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten der Eurozone legen ferner eine Aufgliederung ihres Handels außerhalb der Eurozone nach Produkten anhand der Sektionen/Teile des jeweils geltenden Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel vor.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Datenerhebung bei den Unternehmen oberhalb der nach Artikel 13 festgelegten Schwellen erschöpfend ist und die Qualitätskriterien in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erfüllt.

(3)  Werden in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Anpassungen vorgenommen, so sind diese Eurostat mindestens in einer Aufgliederung nach Partnermitgliedstaaten und Warenkodes auf Ebene der Kapitel der KN zu übermitteln.

(4)  Wenn der statistische Warenwert nicht erhoben wird, ist dieser von den Mitgliedstaaten zu schätzen.

(5)  Die Mitgliedstaaten schätzen die Eigenmasse, wenn sie nicht bei den Auskunftspflichtigen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhoben wird. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten die Koeffizienten bereit, die für die Schätzung der Eigenmasse erforderlich sind.

(6)  Diejenigen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 den Bezugszeitraum angepasst haben, tragen dafür Sorge, dass der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse übermittelt werden, wobei falls erforderlich Schätzungen vorzunehmen sind, wenn der Bezugszeitraum für steuerliche Zwecke nicht einem Kalendermonat entspricht.

(7)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten, so dass diese zumindest für die Ebene der Kapitel der KN veröffentlicht werden können, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet ist.

(8)  Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt wurden, revidiert, so übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind.

▼B



KAPITEL 7

QUALITÄTSBERICHT

▼M2

Artikel 26

(1)  Gemäß den Qualitätskriterien in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 führt die Kommission (Eurostat) jährlich eine Qualitätsbewertung durch, die sich auf Qualitätsindikatoren und zuvor mit den nationalen Behörden vereinbarte Anforderungen stützt.

(2)  Die Kommission (Eurostat) bereitet einen teilweise ausgefüllten Entwurf des Qualitätsberichts für jeden Mitgliedstaat vor. Die Entwürfe der Qualitätsberichte sind den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zuzusenden.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die von ihnen ausgefüllten Qualitätsberichte binnen acht Wochen nach Eingang der vorausgefüllten Entwürfe der Qualitätsberichte.

(4)  Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und Qualitätsberichte und erarbeitet für jeden Mitgliedstaat eine Qualitätsbewertung.

(5)  Die Kommission (Eurostat) erarbeitet und verbreitet einen zusammenfassenden Qualitätsbericht über alle Mitgliedstaaten. Er enthält die wesentlichen Qualitätsindikatoren und die mittels der Qualitätsberichte erhobenen Angaben.

▼B



KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 und die Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.

Artikel 28

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG I

Liste der Waren, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen sind

a) Währungsgold;

b) gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;

c) Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,

 die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,

 die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;

d) Warenbewegungen zwischen

 einem Mitgliedstaat und seinen territorialen Exklaven in anderen Mitgliedstaaten und

 einem Mitgliedstaat und territorialen Exklaven anderer Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen auf seinem Hoheitsgebiet;

zu den territorialen Exklaven gehören Botschaften sowie staatliche Streitkräfte, die außerhalb des Hoheitsgebietes ihres Entsendelandes stationiert sind;

e) Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software;

f) aus dem Internet heruntergeladene Software;

g) unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:

 Werbematerial,

 Warenmuster;

h) Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;

i) Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts.

▼M1 —————

▼M3




ANHANG III



Liste der kodes für die art des geschäfts

A

B

1.  Geschäfte mit Eigentumsübertragung (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Kodes 2, 7, 8 zu erfassenden Geschäfte)

1.  Endgültiger Kauf/Verkauf

2.  Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte

3.  Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)

4.  Finanzierungsleasing (Mietkauf) (1)

9.  Sonstige

2.  Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden

1.  Rücksendung von Waren

2.  Ersatz für zurückgesandte Waren

3.  Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren

9.  Sonstige

3.  Geschäfte mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung in Form von finanziellen oder Sachleistungen (z. B. Hilfslieferungen)

 

4.  Warensendung zur Lohnveredelung (2) (kein Eigentumsübergang auf den Veredeler)

1.  Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückgelangen

2.  Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückgelangen

5.  Warensendung nach Lohnveredelung (kein Eigentumsübergang auf den Veredeler)

1.  Waren, die in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückgelangen

2.  Waren, die nicht in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückgelangen

6.  Spezielle, für nationale Zwecke kodierte Geschäfte

 

7.  Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme

 

8.  Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Waren erfasst

 

9.  Andere Geschäfte, die sich den anderen Kodes nicht zuordnen lassen

1.  Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate

9.  Sonstige

(1)   Finanzierungsleasing beinhaltet Geschäfte, bei denen die Leasingraten so berechnet werden, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer der Waren.

(2)   Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.

▼B




ANHANG IV



Kodierung der Lieferbedingungen

 

Bedeutung

Anzugebender Ort, falls verlangt

Incoterms-Code

Incoterms CCI/CEE Genf

EXW

ab Werk

Standort des Werks

FCA

frei Frachtführer

benannter Ort

FAS

frei längsseits Seeschiff

vereinbarter Verschiffungshafen

FOB

frei an Bord

vereinbarter Verschiffungshafen

CFR

Kosten und Fracht (C&F)

vereinbarter Bestimmungshafen

CIF

Kosten, Versicherung, Fracht

vereinbarter Bestimmungshafen

CPT

frachtfrei

vereinbarter Bestimmungsort

CIP

frachtfrei versichert

vereinbarter Bestimmungsort

DAF

geliefert Grenze

vereinbarter Lieferort an der Grenze

DES

ab Schiff (ex ship)

vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ

ab Kai

verzollt … vereinbarter Hafen

DDU

geliefert unverzollt

vereinbarter Bestimmungsort im Eingangsland

DDP

geliefert verzollt

vereinbarter Lieferort im Eingangsland

XXX

andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

Zusätzliche Angaben (falls verlangt):

1.  Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat

2.  Ort in einem anderen Mitgliedstaat

3.  andere Orte (außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft).




ANHANG V



Codierung des Verkehrszweigs

Code

Bezeichnung

1

Seeverkehr

2

Eisenbahnverkehr

3

Straßenverkehr

4

Luftverkehr

5

Postsendungen

7

Rohrleitungen

8

Binnenschifffahrt

9

Eigener Antrieb

▼M2 —————



( 1 ) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

( 2 ) ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2207/2003 (ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 15).

( 3 ) ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 32.

( 4 ) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

( 5 ) ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

( 6 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

( 7 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

( 8 ) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

( 9 ) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.

( 10 ) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

( 11 ) ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.

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