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Document 02004R0917-20130101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/917/2013-01-01

    2004R0917 — DE — 01.01.2013 — 006.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2004 DER KOMMISSION

    vom 29. April 2004

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates ►C1  über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse ◄

    (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1484/2004 DER KOMMISSION vom 20. August 2004

      L 273

    5

    21.8.2004

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2006 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006

      L 365

    52

    21.12.2006

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 811/2007 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2007

      L 182

    5

    12.7.2007

     M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 939/2007 DER KOMMISSION vom 7. August 2007

      L 207

    3

    8.8.2007

    ►M5

    VERORDNUNG (EU) Nr. 726/2010 DER KOMMISSION vom 12. August 2010

      L 213

    29

    13.8.2010

    ►M6

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1212/2012 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2012

      L 348

    7

    18.12.2012


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 194 vom 2.6.2004, S.  3 (917/2004)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2004 DER KOMMISSION

    vom 29. April 2004

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates ►C1  über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse ◄



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Verordnung (EG) Nr. 797/2004, die die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates ( 2 ) ersetzt hat, wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Imkereiprodukte erlassen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission vom 20. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig ( 3 ) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 können die Mitgliedstaaten nationale Imkereiprogramme erstellen. Es sollte festgelegt werden, welche wesentlichen Angaben diese Programme enthalten müssen und innerhalb welcher Frist sie der Kommission vorzulegen sind.

    (3)

    Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der nationalen Programme sollte unter Berücksichtigung der Verteilung des gemeinschaftlichen Bienenbestands begrenzt werden.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung dieser Verordnung kontrollieren. Die Kontrollmaßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden.

    (5)

    Bei der Durchführung der Maßnahmen der Imkereiprogramme sollte gewährleistet sein, dass sie mit anderen gemeinschaftspolitischen Maßnahmen im Einklang stehen. Insbesondere müssen jede Überkompensation durch eine Kumulierung der Beihilfen und jeder Unvereinbarkeit bei der Festlegung der Maßnahmen vermieden werden.

    (6)

    Damit sich das Jahresprogramm leichter anwenden lässt, sollte vorgesehen werden, dass die der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft je Maßnahme gesetzte Obergrenze innerhalb bestimmter Prozentsätze abweichen darf, ohne jedoch den Gesamtbetrag des Programms zu überschreiten. Sollte von dieser Erleichterung Gebrauch gemacht werden, darf sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf höchstens 50 % der vom Mitgliedstaat tatsächlich getragenen Ausgaben belaufen.

    (7)

    Damit sich das Jahresprogramm leichter anwenden lässt, sollten die Maßnahmen eines Programms im Rahmen der Programmdurchführung angepasst werden können, solange die angepassten Maßnahmen den in der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.

    (8)

    Die Bestimmungen zur Festsetzung des auf die Finanzierung der Imkereiprogramme anzuwendenden Umrechnungskurses sollten festgelegt werden.

    (9)

    Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genannten Studie über die Struktur des Bienenzuchtsektors sollten Regeln über ihren Inhalt festgelegt werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    ▼M6

    Artikel 1

    Die nationalen Programme gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 4 ) (nachstehend: „Imkereiprogramme“) enthalten insbesondere:

    a) eine Beschreibung der Lage des Sektors, die es erlaubt, regelmäßig eine Aktualisierung der Strukturdaten der in Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Studie vorzunehmen, und sich u. a. auf Folgendes erstreckt:

    i) Gesamtzahl der Imker;

    ii) Zahl der Berufsimker mit mehr als 150 Bienenstöcken;

    iii) Gesamtzahl der Bienenstöcke;

    iv) Honigerzeugung;

    v) Liste der Ziele des Imkereiprogramms;

    b) eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, mit Kostenschätzung und Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Jahren auf nationaler und regionaler Ebene, für die folgenden Bereiche:

    i) technische Hilfe für die Imker;

    ii) Bekämpfung der Varroose;

    iii) Rationalisierung der Wanderimkerei;

    iv) Analyse des Honigs;

    v) Wiederauffüllung des Bienenbestands;

    vi) Programme der angewandten Forschung;

    c) die Angabe der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    d) das Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und der Genossenschaften in der Bienenwirtschaft, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bei der Aufstellung der Imkereiprogramme zusammenarbeiten;

    e) die Durchführungsbestimmungen für die Begleitung und Bewertung der Imkereiprogramme.

    ▼B

    Artikel 2

    (1)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihr Imkereiprogramm bis zum 15. April des ersten Jahres des Zeitraums von drei Jahren vor, der durch das Programm abgedeckt ist.

    ▼M3 —————

    ▼B

    (2)  Die Haushaltsjahre der Imkereiprogramme sind vom 16. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres festgelegt.

    (3)   ►M3  Die Maßnahmen der Imkereiprogramme, die für das jeweilige Jahr des Zeitraums von drei Jahren vorgesehen sind, müssen bis zum 31. August des Haushaltsjahres, auf das sie sich beziehen, vollständig durchgeführt sein. ◄ Zahlungen sind während des Haushaltsjahres vorzunehmen.

    Artikel 3

    Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme ist für jeden Mitgliedstaat auf den Betrag begrenzt, der dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am gemeinschaftlichen Bienenbestand gemäß Anhang I entspricht.

    Teilen einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Programme nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit oder verwenden den in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Betrag nicht vollständig, können die Anteile der übrigen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Anteil erhöht werden.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit den Imkereiprogrammen Unterlagen bezüglich der dazugehörigen Kontrollen.

    Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die Bedingungen für die Zuschußgewährung gemäß den vorgelegten Programmen eingehalten werden. Es sind sowohl Verwaltungskontrollen als auch Kontrollen vor Ort durchzuführen.

    Die Zahlstellen müssen ausreichende Nachweise dieser Kontrollen aufbewahren.

    Artikel 5

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit den Imkereiprogrammen vor dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt das Verzeichnis der Maßnahmen für den Bienenzuchtsektor, die Bestandteil nationaler operationeller Programme im Rahmen der Ziele 1 und 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rats ( 5 ) sind.

    (2)  Für ein und dieselbe Maßnahme können nicht gleichzeitig Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 und einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung insbesondere gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 6 ) geleistet werden.

    ▼M3

    Artikel 6

    Die Maßnahmen der Imkereiprogramme dürfen im Laufe eines Haushaltsjahres angepasst werden, sofern sie weiterhin den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genügen. Die jeder dieser Maßnahmen gesetzte Ober- und Untergrenze kann geändert werden, solange der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem Imkereiprogramm nicht auf mehr als 50 % der vom Mitgliedstaat getragenen Ausgaben beläuft.

    Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede gemäß Unterabsatz 1 geplante Anpassung von Maßnahmen im Laufe eines Haushaltsjahres mit, sofern eine solche Maßnahme nicht ursprünglich vorgesehen und im Dreijahresprogramm gemeldet wurde. Erhebt die Kommission keine Einwände, so gilt die geplante Anpassung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung.

    ▼M6

    Bis zum 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Überblick über die Abwicklung der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach den Bereichen gemäß Artikel 1 Buchstabe b.

    ▼M6

    Artikel 6a

    Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 7 ).

    ▼M3 —————

    ▼M2

    Artikel 8

    Der maßgebliche Tatbestand für den auf den Betrag gemäß Artikel 3 anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission ( 8 ) genannte maßgebliche Tatbestand.

    ▼B

    Artikel 9

    Die Studie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 beinhaltet die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestandteile.

    Artikel 10

    Die Verordnung (EG) Nr. 2300/97 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M5




    ANHANG I



    Mitgliedstaat

    Bienenbestand

    Anzahl der Bienenstöcke

    BE

    112 000

    BG

    617 420

    CZ

    497 946

    DK

    170 000

    DE

    711 913

    EE

    24 800

    EL

    1 502 239

    ES

    2 459 373

    FR

    1 338 650

    IE

    24 000

    IT

    1 127 836

    CY

    43 975

    LV

    64 133

    LT

    117 977

    LU

    8 171

    HU

    900 000

    MT

    2 722

    NL

    80 000

    AT

    367 583

    PL

    1 123 356

    PT

    562 557

    RO

    1 280 000

    SI

    142 751

    SK

    235 689

    FI

    46 000

    SE

    150 000

    UK

    274 000

    EU-27

    13 985 091

    ▼B




    ANHANG II

    Studie über die struktur der imkerei gemäss artikel 9

    1.   Bestandsaufnahme

    Erwerbsmäßig genutzte Bienenstöcke:

    Bienenstöcke insgesamt:

    Professionelle Imker (a):

    Imker insgesamt:

    2.   Vermarktungsstruktur

    Erzeugung (b): Direktverkauf an den Verbraucher

    Direktverkauf an den Einzelhandel

    Verkauf an Abfüllbetriebe/an den Großhandel

    Verkauf an die Industrie

    Einfuhr: Verkauf an den Großhandel/an Abfüllbetriebe/an die Industrie

    Ausfuhr:

    3.   Preise

    4.   Erzeugungs-, Abfüllkosten

    Festkosten:

    Variable Kosten:

     Sofern möglich, detaillierte Aufschlüsselung insbesondere folgender Kosten:

     

     Bekämpfung der Varroase

     Winterfütterung

     Verpackung (Behältnisse)

     Wanderimkerei

    5.   Honigqualität

    Besondere Merkmale: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 ( 9 ) des Rates

    Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.): Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ( 10 ) des Rates

    Geschützte geographische Angabe (g.g.A.): Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

    Anmerkungen:

    (a) Professioneller Imker: Imker mit mehr als 150 Bienenstöcken.

    (b) Gegebenenfalls bitte Art des Honigs sowie Betriebsgröße angeben.




    ANHANG III



    Übereinstimmungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 2300/97

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

     

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Unterabsatz 1 und 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 4 bis

    Artikel 6

     

    Artikel 7

    Artikel 5

    Artikel 8

    Artikel 6

    Artikel 9

     

    Artikel 10

    Artikel 7

    Artikel 11

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III



    ( 1 ) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1387/2003 (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 22).

    ( 4 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    ( 5 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    ( 6 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    ( 7 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

    ( 8 ) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.

    ( 9 ) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.

    ( 10 ) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

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