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Document 02004R0917-20130101
Commission Regulation (EC) No 917/2004 of 29 April 2004 on detailed rules to implement Council Regulation (EC) No 797/2004 on measures improving general conditions for the production and marketing of apiculture products
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
2004R0917 — DE — 01.01.2013 — 006.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates ►C1 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse ◄ (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1484/2004 DER KOMMISSION vom 20. August 2004 |
L 273 |
5 |
21.8.2004 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2006 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006 |
L 365 |
52 |
21.12.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 811/2007 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2007 |
L 182 |
5 |
12.7.2007 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 939/2007 DER KOMMISSION vom 7. August 2007 |
L 207 |
3 |
8.8.2007 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 726/2010 DER KOMMISSION vom 12. August 2010 |
L 213 |
29 |
13.8.2010 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1212/2012 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2012 |
L 348 |
7 |
18.12.2012 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2004 DER KOMMISSION
vom 29. April 2004
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates ►C1 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse ◄
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Verordnung (EG) Nr. 797/2004, die die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates ( 2 ) ersetzt hat, wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Imkereiprodukte erlassen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission vom 20. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig ( 3 ) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 können die Mitgliedstaaten nationale Imkereiprogramme erstellen. Es sollte festgelegt werden, welche wesentlichen Angaben diese Programme enthalten müssen und innerhalb welcher Frist sie der Kommission vorzulegen sind. |
(3) |
Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der nationalen Programme sollte unter Berücksichtigung der Verteilung des gemeinschaftlichen Bienenbestands begrenzt werden. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung dieser Verordnung kontrollieren. Die Kontrollmaßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden. |
(5) |
Bei der Durchführung der Maßnahmen der Imkereiprogramme sollte gewährleistet sein, dass sie mit anderen gemeinschaftspolitischen Maßnahmen im Einklang stehen. Insbesondere müssen jede Überkompensation durch eine Kumulierung der Beihilfen und jeder Unvereinbarkeit bei der Festlegung der Maßnahmen vermieden werden. |
(6) |
Damit sich das Jahresprogramm leichter anwenden lässt, sollte vorgesehen werden, dass die der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft je Maßnahme gesetzte Obergrenze innerhalb bestimmter Prozentsätze abweichen darf, ohne jedoch den Gesamtbetrag des Programms zu überschreiten. Sollte von dieser Erleichterung Gebrauch gemacht werden, darf sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf höchstens 50 % der vom Mitgliedstaat tatsächlich getragenen Ausgaben belaufen. |
(7) |
Damit sich das Jahresprogramm leichter anwenden lässt, sollten die Maßnahmen eines Programms im Rahmen der Programmdurchführung angepasst werden können, solange die angepassten Maßnahmen den in der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen. |
(8) |
Die Bestimmungen zur Festsetzung des auf die Finanzierung der Imkereiprogramme anzuwendenden Umrechnungskurses sollten festgelegt werden. |
(9) |
Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genannten Studie über die Struktur des Bienenzuchtsektors sollten Regeln über ihren Inhalt festgelegt werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nationalen Programme gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 4 ) (nachstehend: „Imkereiprogramme“) enthalten insbesondere:
a) eine Beschreibung der Lage des Sektors, die es erlaubt, regelmäßig eine Aktualisierung der Strukturdaten der in Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Studie vorzunehmen, und sich u. a. auf Folgendes erstreckt:
i) Gesamtzahl der Imker;
ii) Zahl der Berufsimker mit mehr als 150 Bienenstöcken;
iii) Gesamtzahl der Bienenstöcke;
iv) Honigerzeugung;
v) Liste der Ziele des Imkereiprogramms;
b) eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, mit Kostenschätzung und Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Jahren auf nationaler und regionaler Ebene, für die folgenden Bereiche:
i) technische Hilfe für die Imker;
ii) Bekämpfung der Varroose;
iii) Rationalisierung der Wanderimkerei;
iv) Analyse des Honigs;
v) Wiederauffüllung des Bienenbestands;
vi) Programme der angewandten Forschung;
c) die Angabe der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
d) das Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und der Genossenschaften in der Bienenwirtschaft, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bei der Aufstellung der Imkereiprogramme zusammenarbeiten;
e) die Durchführungsbestimmungen für die Begleitung und Bewertung der Imkereiprogramme.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihr Imkereiprogramm bis zum 15. April des ersten Jahres des Zeitraums von drei Jahren vor, der durch das Programm abgedeckt ist.
▼M3 —————
(2) Die Haushaltsjahre der Imkereiprogramme sind vom 16. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres festgelegt.
(3) ►M3 Die Maßnahmen der Imkereiprogramme, die für das jeweilige Jahr des Zeitraums von drei Jahren vorgesehen sind, müssen bis zum 31. August des Haushaltsjahres, auf das sie sich beziehen, vollständig durchgeführt sein. ◄ Zahlungen sind während des Haushaltsjahres vorzunehmen.
Artikel 3
Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme ist für jeden Mitgliedstaat auf den Betrag begrenzt, der dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am gemeinschaftlichen Bienenbestand gemäß Anhang I entspricht.
Teilen einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Programme nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit oder verwenden den in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Betrag nicht vollständig, können die Anteile der übrigen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Anteil erhöht werden.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit den Imkereiprogrammen Unterlagen bezüglich der dazugehörigen Kontrollen.
Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die Bedingungen für die Zuschußgewährung gemäß den vorgelegten Programmen eingehalten werden. Es sind sowohl Verwaltungskontrollen als auch Kontrollen vor Ort durchzuführen.
Die Zahlstellen müssen ausreichende Nachweise dieser Kontrollen aufbewahren.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit den Imkereiprogrammen vor dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt das Verzeichnis der Maßnahmen für den Bienenzuchtsektor, die Bestandteil nationaler operationeller Programme im Rahmen der Ziele 1 und 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rats ( 5 ) sind.
(2) Für ein und dieselbe Maßnahme können nicht gleichzeitig Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 und einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung insbesondere gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 6 ) geleistet werden.
Artikel 6
Die Maßnahmen der Imkereiprogramme dürfen im Laufe eines Haushaltsjahres angepasst werden, sofern sie weiterhin den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genügen. Die jeder dieser Maßnahmen gesetzte Ober- und Untergrenze kann geändert werden, solange der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem Imkereiprogramm nicht auf mehr als 50 % der vom Mitgliedstaat getragenen Ausgaben beläuft.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede gemäß Unterabsatz 1 geplante Anpassung von Maßnahmen im Laufe eines Haushaltsjahres mit, sofern eine solche Maßnahme nicht ursprünglich vorgesehen und im Dreijahresprogramm gemeldet wurde. Erhebt die Kommission keine Einwände, so gilt die geplante Anpassung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung.
Bis zum 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Überblick über die Abwicklung der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach den Bereichen gemäß Artikel 1 Buchstabe b.
Artikel 6a
Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 7 ).
▼M3 —————
Artikel 8
Der maßgebliche Tatbestand für den auf den Betrag gemäß Artikel 3 anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission ( 8 ) genannte maßgebliche Tatbestand.
Artikel 9
Die Studie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 beinhaltet die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestandteile.
Artikel 10
Die Verordnung (EG) Nr. 2300/97 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Mitgliedstaat |
Bienenbestand Anzahl der Bienenstöcke |
BE |
112 000 |
BG |
617 420 |
CZ |
497 946 |
DK |
170 000 |
DE |
711 913 |
EE |
24 800 |
EL |
1 502 239 |
ES |
2 459 373 |
FR |
1 338 650 |
IE |
24 000 |
IT |
1 127 836 |
CY |
43 975 |
LV |
64 133 |
LT |
117 977 |
LU |
8 171 |
HU |
900 000 |
MT |
2 722 |
NL |
80 000 |
AT |
367 583 |
PL |
1 123 356 |
PT |
562 557 |
RO |
1 280 000 |
SI |
142 751 |
SK |
235 689 |
FI |
46 000 |
SE |
150 000 |
UK |
274 000 |
EU-27 |
13 985 091 |
ANHANG II
Studie über die struktur der imkerei gemäss artikel 9
1. Bestandsaufnahme
Erwerbsmäßig genutzte Bienenstöcke:
Bienenstöcke insgesamt:
Professionelle Imker (a):
Imker insgesamt:
2. Vermarktungsstruktur
Erzeugung (b): Direktverkauf an den Verbraucher
Direktverkauf an den Einzelhandel
Verkauf an Abfüllbetriebe/an den Großhandel
Verkauf an die Industrie
Einfuhr: Verkauf an den Großhandel/an Abfüllbetriebe/an die Industrie
Ausfuhr:
3. Preise
4. Erzeugungs-, Abfüllkosten
Festkosten:
Variable Kosten:
— Sofern möglich, detaillierte Aufschlüsselung insbesondere folgender Kosten:
—
— Bekämpfung der Varroase
— Winterfütterung
— Verpackung (Behältnisse)
— Wanderimkerei
5. Honigqualität
Besondere Merkmale: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 ( 9 ) des Rates
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.): Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ( 10 ) des Rates
Geschützte geographische Angabe (g.g.A.): Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
Anmerkungen:
(a) Professioneller Imker: Imker mit mehr als 150 Bienenstöcken.
(b) Gegebenenfalls bitte Art des Honigs sowie Betriebsgröße angeben.
ANHANG III
Übereinstimmungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 2300/97 |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Unterabsatz 1 und 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 4 bis |
Artikel 6 |
|
Artikel 7 |
Artikel 5 |
Artikel 8 |
Artikel 6 |
Artikel 9 |
|
Artikel 10 |
Artikel 7 |
Artikel 11 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
– |
Anhang III |
( 1 ) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1.
( 2 ) ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1.
( 3 ) ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1387/2003 (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 22).
( 4 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
( 5 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
( 6 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
( 7 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
( 8 ) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.
( 9 ) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.
( 10 ) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.