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Document 02004D0842-20170401

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4493) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/842/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/842/2017-04-01

    02004D0842 — DE — 01.04.2017 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 1. Dezember 2004

    über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4493)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/842/EG)

    (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/320 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 3. März 2016

      L 60

    88

    5.3.2016




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 1. Dezember 2004

    über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4493)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/842/EG)



    KAPITEL I

    Allgemeines

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Entscheidung werden die Vorschriften festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen kann, folgendes Saatgut in den Verkehr zu bringen:

    a) Saatgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG beantragt wurde, unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel II dieser Entscheidung oder

    b) Saatgut von Sorten von Gemüsearten, für die in mindestens einem Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/55/EG beantragt wurde und für die spezifische technische Informationen vorgelegt wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III dieser Entscheidung.



    KAPITEL II

    Landwirtschaftliche Pflanzenarten

    Artikel 2

    Genehmigung

    (1)  Für die unter die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG fallenden landwirtschaftlichen Pflanzenarten können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 bis 18 dieser Entscheidung den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erzeugern die Genehmigung erteilen, Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog der landwirtschaftlichen Pflanzenarten („einzelstaatlicher Katalog“) beantragt wurde.

    (2)  Nach Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Entscheidung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Inhaber der Genehmigung alle mit ihr verbundenen Bedingungen und Beschränkungen einhält.

    Artikel 3

    Antrag

    (1)  Die Genehmigung kann von der Person beantragt werden, die ordnungsgemäß einen Antrag auf Aufnahme der Sorten in den Katalog des betreffenden Mitgliedstaats gestellt hat (nachstehend „Antragsteller“ genannt, was den offiziell benannten Vertreter einer solchen Person einschließt).

    (2)  Der Antragsteller übermittelt folgende Angaben:

    a) vorgesehene Tests und Versuche,

    b) Name des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen diese Tests und Versuche durchgeführt werden sollen,

    c) Beschreibung der Sorte,

    d) Erhaltung der Sorte.

    Artikel 4

    Zweck

    Genehmigungen werden nur für Tests oder Versuche erteilt, die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der Sorte zu gewinnen.

    Artikel 5

    Technische Anforderungen

    (1)  Das Futterpflanzensaatgut muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 66/401/EWG für

    a) zertifiziertes Saatgut (alle Arten außer Pisum sativum und Vicia faba) oder

    b) „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung “(Pisum sativum, Vicia faba)

    genügen.

    (2)  Das Getreidesaatgut muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG für

    a) zertifiziertes Saatgut (Phalaris canariensis, außer Hybriden, Secale cereale, Sorghum bicolor, Sorghum sudanense, Zea mays und Hybriden von Avena sativa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und x Triticosecale, außer selbstbefruchtenden Sorten) oder

    b) „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ (Avena sativa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbefruchtende Sorten von x Triticosecale, jeweils außer Hybriden)

    genügen.

    (3)  Das Betarübensaatgut muss den Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG für zertifiziertes Saatgut genügen.

    (4)  Die Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG für zertifizierte Pflanzkartoffeln genügen.

    (5)  Das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EWG für

    a) zertifiziertes Saatgut (alle Arten außer Linum usitatissimum)

    b) „zertifiziertes Saatgut der zweiten und dritten Vermehrung“ (Linum usitatissimum)

    genügen.

    Artikel 6

    Prüfung

    (1)  Die Einhaltung der in Artikel 5 genannten Anforderungen wird wie folgt beurteilt:

    a) bei Pflanzkartoffeln durch eine amtliche Prüfung,

    b) in den anderen Fällen durch eine amtliche Prüfung oder eine Prüfung unter amtlicher Überwachung.

    (2)  Die Einhaltung der Anforderungen an Sortenechtheit und Sortenreinheit wird anhand der vom Antragsteller übermittelten Beschreibung der Sorte oder gegebenenfalls der vorläufigen Beschreibung der Sorte beurteilt, die auf den Ergebnissen der amtlichen Prüfung hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Sorte gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG beruht.

    (3)  Die Prüfung wird nach gebräuchlichen internationalen Methoden, sofern es diese gibt, durchgeführt.

    (4)  Die Proben für die Prüfung sind amtlich oder unter amtlicher Überwachung oder, im Fall von Pflanzkartoffeln amtlich nach geeigneten Methoden zu ziehen.

    (5)  Die Proben werden von homogenen Partien gezogen.

    (6)  Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind wie folgt festgelegt:

    a) Futterpflanzen: Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG;

    b) Getreide: Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG;

    c) Betarüben: Anhang II der Richtlinie 2002/54/EG;

    d) Öl- und Faserpflanzen: Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG.

    Artikel 7

    Mengen

    Die je Sorte genehmigten Mengen dürfen die folgenden prozentualen Anteile an Saatgut derselben Art nicht übersteigen, das jährlich in dem/den Mitgliedstaat(en), für den/die das Saatgut bestimmt ist, verwendet wird:

    a) bei Hartweizen: 0,05 %;

    b) bei Futtererbsen, Ackerbohnen, Hafer, Gerste und Weizen: 0,3 %;

    c) in allen anderen Fällen: 0,1 %.

    Reichen diese Mengen nicht aus, um in jedem Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt ist, eine Fläche von 10 ha einzusäen, so kann die für diese Fläche erforderliche Menge genehmigt werden.

    Artikel 8

    Verpackung und Verschluss

    Das Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht werden. Die Saatgutpackungen und -behältnisse werden amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 9 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung umfasst das Verschlusssystem mindestens entweder das amtliche Etikett oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung.

    Für Pflanzkartoffeln sind neue Verpackungen bzw. saubere Behältnisse zu verwenden.

    Artikel 9

    Etikettierung

    (1)  Die Saatgutpackungen tragen ein amtliches Etikett in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft.

    (2)  Das Etikett gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

    a) die Anerkennungsstelle und den Mitgliedstaat oder ihre eindeutige Abkürzung;

    ▼M1

    aa) die amtlich zugeteilte Seriennummer;

    ▼B

    b) die Partienummer;

    c) Monat und Jahr der Verpackung;

    d) Pflanzenart;

    e) die Bezeichnung der Sorte, unter der das Saatgut in den Verkehr gebracht werden soll (Angaben zum Züchter, vorgeschlagene Bezeichnung oder genehmigte Bezeichnung) und, falls vorhanden, die amtliche Nummer des Antrags auf Aufnahme der Sorte in den Katalog;

    f) den Hinweis „Sorte noch nicht amtlich zugelassen“;

    g) den Hinweis „nur für Tests und Versuche“;

    h) gegebenenfalls den Hinweis „genetisch veränderte Sorte“;

    i) Größe (nur für Pflanzkartoffeln);

    j) das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel;

    k) bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel und dem Gesamtgewicht.

    (3)  Das Etikett gemäß Absatz 1 ist orange.

    Artikel 10

    Chemische Behandlung

    Jede chemische Behandlung ist entweder auf dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 9 oder auf einem Etikett des Lieferanten und auf oder in der Packung oder auf dem Behältnis zu vermerken.

    Artikel 11

    Gültigkeitsdauer

    Unbeschadet der Artikel 13 und 14 gelten die gemäß dieser Entscheidung gewährten Genehmigungen für höchstens ein Jahr und können gemäß Artikel 12 verlängert werden.

    Artikel 12

    Verlängerung der Genehmigungen

    (1)  Unbeschadet der Artikel 13 und 14 können die in Artikel 2 genannten Genehmigungen für Zeiträume von jeweils höchstens einem Jahr verlängert werden.

    (2)  Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

    a) ein Verweis auf die ursprüngliche Genehmigung;

    b) alle verfügbaren Informationen zur Ergänzung der bereits vorliegenden Informationen in Bezug auf Beschreibung, Erhaltung und/oder Anbau oder Verwendung der Sorte, für die die ursprüngliche Genehmigung gilt;

    c) ein Nachweis darüber, dass die Bewertung zwecks Aufnahme in den betreffenden Sortenkatalog noch im Gang ist, sofern diese Informationen dem Mitgliedstaat nicht anderweitig vorliegen.

    Artikel 13

    Ende der Gültigkeit

    Die Gültigkeit der Genehmigungen erlischt, falls der Antrag auf Aufnahme in den einzelstaatlichen Katalog zurückgenommen oder abgelehnt wird oder die Sorte in den Katalog aufgenommen wird.

    Artikel 14

    Schutzmaßnahmen

    Ungeachtet einer nach Artikel 2 erteilten Genehmigung kann ein Mitgliedstaat die Verwendung der Sorte in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets untersagen oder Bedingungen für den Anbau der Sorte und in den unter Buchstabe c) vorgesehenen Fällen Bedingungen für die Verwendung der aus diesem Anbau hervorgegangenen Erzeugnisse festlegen,

    a) wenn festgestellt wird, dass sich der Anbau der Sorte auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder

    b) wenn amtliche Anbauversuche im Antrag stellenden Mitgliedstaat zeigen, dass mit der Sorte in keinem Teil des Hoheitsgebiets Ergebnisse erzielt werden, die den mit einer vergleichbaren, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zugelassenen Sorte erzielten Ergebnissen entsprechen, oder wenn bekannt ist, dass sich die Sorte wegen ihrer Reifeeinstufung in keinem Teil seines Hoheitsgebiets für den Anbau eignet, oder

    c) wenn der Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass die Sorte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

    Artikel 15

    Berichterstattungspflicht

    (1)  Der genehmigende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, über Folgendes Bericht erstattet:

    a) Ergebnisse der Tests oder Versuche, die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt wurden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der Sorte zu gewinnen;

    b) während des Genehmigungszeitraums in den Verkehr gebrachte Saatgutmengen und Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war.

    (2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Informationen werden vertraulich behandelt.

    Artikel 16

    Erhaltungskontrollen

    Der genehmigende Mitgliedstaat kann die Erhaltung der Sorte kontrollieren.

    Findet die Erhaltung in einem anderen als dem genehmigenden Mitgliedstaat statt, so leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei den erforderlichen Kontrollen.

    Ein Mitgliedstaat kann der Erhaltung in einem Drittland zustimmen, wenn gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/53/EG festgestellt wurde, dass die Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.

    Artikel 17

    Mitteilungen

    Die Mitgliedstaaten teilen einander und der Kommission Folgendes mit:

    a) einen Antrag, sobald er eingeht, und die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung und

    b) Erteilung, Verlängerung, Widerruf oder Entzug einer Genehmigung.

    Artikel 18

    Informationsaustausch

    Die Parteien nutzen die bestehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung, um den Austausch von Informationen über die Anträge auf Aufnahme von Sorten in die einzelstaatlichen Kataloge und über die Genehmigung für Saatgut noch nicht aufgeführter Sorten zu erleichtern.

    Artikel 19

    Veröffentlichung einer Liste von Sorten

    Die Kommission kann unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen eine Liste der genehmigten Sorten veröffentlichen.



    KAPITEL III

    Gemüsearten

    Artikel 20

    Genehmigung

    (1)  Für die unter die Richtlinie 2002/55/EG fallenden Gemüsearten können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 21 bis 37 dieser Entscheidung den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Züchtern die Genehmigung erteilen, Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die in mindestens einem Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog der Gemüsearten („einzelstaatlicher Katalog“) beantragt wurde und für die in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) spezifische technische Informationen vorgelegt wurden.

    (2)  Nach Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Entscheidung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Inhaber der Genehmigung alle mit ihr verbundenen Bedingungen und Beschränkungen einhält.

    Artikel 21

    Antrag

    (1)  Die Genehmigung kann von der Person beantragt werden, die ordnungsgemäß einen Antrag auf Aufnahme der betreffenden Sorten in den Katalog mindestens eines Mitgliedstaats gestellt hat (nachstehend „Antragsteller“ genannt, was den offiziell benannten Vertreter einer solchen Person einschließt).

    (2)  Der Antragsteller übermittelt folgende Angaben:

    a) Beschreibung der Sorte,

    b) Erhaltung der Sorte.

    Artikel 22

    Zweck

    Genehmigungen werden nur erteilt, um Erkenntnisse aus praktischen Erfahrungen während des Anbaus zu gewinnen.

    Artikel 23

    Technische Anforderungen

    Das Gemüsesaatgut muss den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG genügen.

    Artikel 24

    Prüfung

    (1)  Das Gemüsesaatgut wird im amtlichen Nachkontrollanbau auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Beschreibung der Sorte oder gegebenenfalls der vorläufigen Beschreibung der Sorte, die auf den Ergebnissen der amtlichen Prüfung hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Sorte gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG beruht, auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft.

    (2)  Die Proben werden von homogenen Partien gezogen.

    (3)  Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anhang III der Richtlinie 2002/55/EG festgelegt.

    Artikel 25

    Genetisch veränderte Sorten

    Bei genetisch veränderten Sorten darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern. Das genetisch veränderte Material muss entweder gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sein.

    Artikel 26

    Lieferant

    Die für die Anbringung des Etiketts, des Aufdrucks oder des Stempels auf den Verpackungen zuständigen Personen

    a) melden dem Mitgliedstaat die Daten von Beginn und Abschluss ihrer Tätigkeit;

    b) führen über alle Saatgutpartien Buch und halten diese Bücher mindestens drei Jahre für die Mitgliedstaaten zur Verfügung;

    c) ziehen von jeder Partie, die in Verkehr gebracht werden soll, Proben und halten diese mindestens zwei Jahre für die Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    Die Tätigkeiten gemäß den Buchstaben b) und c) werden amtlichen Stichprobenkontrollen unterzogen.

    Artikel 27

    Verpackung und Verschluss

    Das Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht werden. Die Saatgutpackungen werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

    Artikel 28

    Etikettierung

    (1)  Die Saatgutpackungen tragen ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft.

    (2)  Das Etikett gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

    a) die Partienummer;

    b) Monat und Jahr der Verpackung;

    c) Pflanzenart;

    d) die Bezeichnung der Sorte, unter der das Saatgut in den Verkehr gebracht werden soll (Angaben zum Züchter, vorgeschlagene Bezeichnung oder genehmigte Bezeichnung) und, falls vorhanden, die amtliche Nummer des Antrags auf Aufnahme der Sorte in den Katalog;

    e) den Hinweis „Sorte noch nicht amtlich zugelassen“;

    f) gegebenenfalls den Hinweis „genetisch veränderte Sorte“;

    g) das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel;

    k) bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel und dem Gesamtgewicht.

    (3)  Das Etikett gemäß Absatz 1 ist orange.

    Artikel 29

    Chemische Behandlung

    Jede chemische Behandlung ist entweder auf dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 28 und auf oder in der Packung zu vermerken.

    Artikel 30

    Gültigkeitsdauer

    Unbeschadet der Artikel 32 und 33 gelten die gemäß dieser Entscheidung gewährten Genehmigungen für höchstens ein Jahr und können gemäß Artikel 31 verlängert werden.

    Artikel 31

    Verlängerung der Genehmigungen

    (1)  Unbeschadet der Artikel 32 und 33 können die in Artikel 20 genannten Genehmigungen höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

    (2)  Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

    a) ein Verweis auf die ursprüngliche Genehmigung;

    b) alle verfügbaren Informationen zur Ergänzung der bereits vorliegenden Informationen in Bezug auf Beschreibung, Erhaltung und/oder Erkenntnisse aus praktischen Erfahrungen beim Anbau der Sorte, für die die ursprüngliche Genehmigung gilt;

    c) ein Nachweis darüber, dass die Bewertung zwecks Aufnahme in den betreffenden Sortenkatalog noch im Gang ist, sofern diese Informationen dem Mitgliedstaat nicht anderweitig vorliegen.

    Artikel 32

    Ende der Gültigkeit

    Die Gültigkeit der Genehmigungen erlischt, falls der Antrag auf Aufnahme in den einzelstaatlichen Katalog zurückgenommen oder abgelehnt wird oder die Sorte in den Katalog aufgenommen wird.

    Artikel 33

    Schutzmaßnahmen

    Ungeachtet einer nach Artikel 20 erteilten Genehmigung kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, die Verwendung der Sorte in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets zu untersagen oder Bedingungen für den Anbau der Sorte und in den unter Buchstabe b) vorgesehenen Fällen Bedingungen für die Verwendung der aus diesem Anbau hervorgegangenen Erzeugnisse festlegen,

    a) wenn festgestellt wird, dass sich der Anbau der Sorte auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder

    b) wenn der Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass die Sorte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

    Artikel 34

    Berichterstattungspflicht

    (1)  Der genehmigende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, über Folgendes Bericht erstattet:

    a) Erkenntnisse aus den praktischen Erfahrungen während des Anbaus,

    b) während des Genehmigungszeitraums in den Verkehr gebrachte Saatgutmengen und Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war.

    (2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Informationen werden vertraulich behandelt.

    Artikel 35

    Erhaltungskontrollen

    Der genehmigende Mitgliedstaat kann die Erhaltung der Sorte kontrollieren.

    Findet die Erhaltung in einem anderen als dem genehmigenden Mitgliedstaat statt, so leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei den erforderlichen Kontrollen.

    Ein Mitgliedstaat kann der Erhaltung in einem Drittland zustimmen, wenn gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/55/EG festgestellt wurde, dass die Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.

    Artikel 36

    Mitteilungen

    Die Mitgliedstaaten teilen einander und der Kommission Folgendes mit:

    a) einen Antrag, sobald er eingeht, und die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung und

    b) Erteilung, Verlängerung, Widerruf oder Entzug einer Genehmigung.

    Artikel 37

    Informationsaustausch

    Die Parteien nutzen die bestehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung, um den Austausch von Informationen über die Anträge auf Aufnahme von Sorten in die einzelstaatlichen Kataloge und über die Genehmigung für Saatgut noch nicht aufgeführter Sorten zu erleichtern.

    Artikel 38

    Veröffentlichung einer Liste von Sorten

    Die Kommission kann unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen eine Liste der genehmigten Sorten veröffentlichen.



    KAPITEL IV

    Artikel 39

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



    ( 1 ) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

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