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Document 02003R1358-20130701

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1358/2013-07-01

    2003R1358 — DE — 01.07.2013 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2003 DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 2003

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 194, 1.8.2003, p.9)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2005 DER KOMMISSION vom 8. April 2005

      L 91

    5

    9.4.2005

     M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

      L 362

    1

    20.12.2006

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 158/2007 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2007

      L 49

    9

    17.2.2007

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

      L 158

    74

    10.6.2013




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2003 DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 2003

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung festlegen.

    (2)

    Es ist erforderlich, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der vorzusehenden Ausnahmeregelungen zu erstellen.

    (3)

    Es ist notwendig, das Format, in dem die Daten zu übermitteln sind, ausreichend genau festzulegen um sicherzustellen, dass diese Daten schnell und kostengünstig aufbereitet werden können.

    (4)

    Die Einzelheiten der Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollten festgelegt werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission ferner die Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung anpassen.

    (6)

    Der Aufbau der Datensätze für die Datenübermittlung, die Codes und die Definitionen der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollten angepasst werden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom ( 2 ) des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 gilt die Liste der Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der Ausnahmeregelungen, die in Anhang I dieser Verordnung enthalten ist.

    Artikel 2

    Für die Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 erfolgt die Übermittlung der Ergebnisse gemäß der Beschreibung der Dateien und des Übertragungsmediums, die in Anhang II dieser Verordnung enthalten sind.

    Artikel 3

    Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 verbreitet die Kommission alle Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.

    Artikel 4

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) 437/2003 werden durch den Text in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    FLUGHAFENKLASSEN, LISTEN DER GEMEINSCHAFTSFLUGHÄFEN UND DER AUSNAHMEREGELUNGEN

    I.   Berücksichtigte Flughafenklassen und Bezugszeiträume

    Gemeinschaftsflughäfen können in vier Kategorien eingeteilt werden:

     Klasse „0“: Bei Flughäfen mit weniger als 15 000 Fluggasteinheiten im Jahr wird unterstellt, dass sie nur „gelegentlich gewerblichen Luftverkehr“ verzeichnen; sie sind folglich nach Artikel 3 Absatz 3 nicht meldepflichtig.

     Klasse „1“: Flughäfen mit 15 000 bis 150 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen lediglich die Tabelle C1 übermitteln.

     Klasse „2“: Flughäfen mit mehr als 150 000 Fluggasteinheiten und weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 bis zum Jahr 2003, 2004 oder 2005 vollständige oder Teilausnahmegenehmigungen in Anspruch nehmen.

     Klasse „3“: Flughäfen mit mindestens 1 500 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß Artikel 3 Absatz 5 für Tabelle B1 nur im Jahr 2003 eine vollständige oder Teilausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen.

    Zur Festlegung der Flughafenklasse im Jahr N wird für die Berechnung der Fluggasteinheiten folgendes Bezugsjahr berücksichtigt:

     für Flughäfen der Kategorie „0“, „1“ und „2“: Jahr N-2,

     für Flughäfen der Kategorie „3“: Jahr N (außer für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2003, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2001 maßgeblich sind, und für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2004, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2003 maßgeblich sind).

    Für Flughäfen, deren Fluggasteinheiten vom Jahr N-2 auf das Jahr N-1 abgenommen haben, kann das Jahr N-1 als Bezugsjahr für die Einstufung herangezogen werden.

    II.   Zulässige Ausnahmeregelungen

    Übersichtstabelle nach Meldejahr und nach Größenklasse des Gemeinschaftsflughafens.



    Gemeinschaftsflughäfen nach Größenklasse

    Jahr 2003

    Jahr 2004

    Jahr 2005

    0)  Weniger als 15 000 Fluggasteinheiten

    Keine Meldepflicht

    Keine Meldepflicht

    Keine Meldepflicht

    1)  15 000 bis 150 000 Fluggasteinheiten

    C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    2)  Mehr als 150 000 und weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten

    A1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    B1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    A1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    B1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    A1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    B1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    3)  Mindestens 1 500 000 Fluggasteinheiten

    A1 (keine Ausnahmeregelung)

    B1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

    C1 (keine Ausnahmeregelung)

    A1 (keine Ausnahmeregelung)

    B1 (keine Ausnahmeregelung)

    C1 (keine Ausnahmeregelung)

    A1 (keine Ausnahmeregelung)

    B1 (keine Ausnahmeregelung)

    C1 (keine Ausnahmeregelung)

    Es können vollständige oder Teilausnahmeregelungen gewährt werden.

    Teilausnahmegenehmigungen können nur für folgende Felder gewährt werden: „Information über das Luftverkehrsunternehmen“ und „verfügbare Fluggast-Sitzplätze“.

    Wird für diese Felder eine Teilausnahmeregelung gewährt, so ist anstatt des eigentlich vorgesehenen Codes ein „Code für unbekannt“ zu melden (für das Feld „verfügbare Fluggastsitzplätze“ ist als Code für unbekannt „999999999999“ zu verwenden).

    Wurde einem Flughafen im Jahr N eine Ausnahmeregelung gewährt und wechselt dieser Flughafen im Jahr N die Klasse, dann verliert die Ausnahmeregelung für dieses Jahr ihre Gültigkeit.

    III.   Liste der erfassten Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

    Gemeinschaftsflughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen (Klasse „0“) sind nicht meldepflichtig. Sie sind folglich in den nachfolgenden Listen nicht aufgeführt.

    Flughäfen der Klasse „1“ sind in den nachfolgenden Listen kursiv dargestellt.

    Flughäfen der Klasse „2“ sind in den nachfolgenden Listen in normaler Schrift dargestellt.

    Flughäfen der Klasse „3“ sind in den nachfolgenden Listen fett dargestellt.

    Flughäfen der Klasse „3“, denen 2003 für Tabelle B1 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, sind in Spalte (4) mit „X“ gekennzeichnet, wenn es sich um eine vollständige Ausnahmeregelung handelt, und mit „P“ in Spalte (4) im Fall einer Teilausnahmeregelung.

    Flughäfen der Klasse „2“, denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) für die Tabelle A1 und/oder B1 eine Ausnahmegenehmigung gewährt worden ist, sind in Spalte (5.1) und/oder (5.2) mit „Jahr N“ gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl „P“.

    Flughäfen der Klassen „1“ oder „2“, denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) eine Ausnahmegenehmigung für Tabelle C1 gewährt worden ist, werden in Spalte (5.3) mit „Jahr N“ gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl „P“.

    Nähere Angaben zu den etwaigen Teilausnahmegenehmigungen enthalten die nachstehenden Tabellen.

    ▼M3



    Belgien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EBAW

    Antwerpen/Deurne

    2

    EBBR

    Bruxelles/National

    Brussel/Nationaal

    3

    EBCI

    Charleroi/Brussels South

    3

    EBLG

    Liège/Bierset

    3

    EBOS

    Oostende

    2



    Bulgarien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LBBG

    Burgas

    3

    LBPD

    Plovdiv

    1

    LBSF

    Sofia

    3

    LBWN

    Varna

    3



    Tschechische Republik: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LKKV

    Karlovy Vary

    1

    LKMT

    Ostrava/Mošnov

    2

    LKPR

    Praha/Ruzyně

    3

    LKTB

    Brno-Tuřany

    2



    Dänemark: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EKAH

    Århus

    2

    EKBI

    Billund

    3

    EKCH

    Copenhagen Kastrup

    3

    EKEB

    Esbjerg

    2

    EKKA

    Karup

    2

    EKRK

    Copenhagen Roskilde

    1

    EKRN

    Bornholm

    2

    EKSB

    Sønderborg

    1

    EKYT

    Aalborg

    2



    Deutschland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EDAC

    Altenburg-Nobitz

    1

    EDDB

    Berlin-Schönefeld

    3

    EDDC

    Dresden

    3

    EDDE

    Erfurt

    2

    EDDF

    Frankfurt/Main

    3

    EDDG

    Münster/Osnabrück

    2

    EDDH

    Hamburg

    3

    EDDI

    Berlin-Tempelhof

    2

    EDDK

    Köln/Bonn

    3

    EDDL

    Düsseldorf

    3

    EDDM

    München

    3

    EDDN

    Nürnberg

    3

    EDDP

    Leipzig/Halle

    3

    EDDR

    Saarbrücken

    2

    EDDS

    Stuttgart

    3

    EDDT

    Berlin-Tegel

    3

    EDDV

    Hannover

    3

    EDDW

    Bremen

    3

    EDFH

    Hahn

    3

    EDFM

    Mannheim-Neuostheim

    1

    EDHK

    Kiel-Holtenau

    1

    EDHL

    Lübeck

    2

    EDLN

    Mönchengladbach

    1

    EDLP

    Paderborn/Lippstadt

    2

    EDLV

    Niederrhein

    2

    EDLW

    Dortmund

    3

    EDMA

    Augsburg-Mühlhausen

    1

    EDNY

    Friedrichshafen

    2

    EDOG

    Gransee

    1

    EDOR

    Rostock-Laage

    2

    EDQM

    Hof

    1

    EDTK

    Karlsruhe

    2

    EDVE

    Braunschweig

    1

    EDWG

    Wangerooge

    1

    EDWJ

    Juist

    1

    EDWS

    Norden-Norddeich

    1

    EDXP

    Harle

    1

    EDXW

    Westerland/Sylt

    1

    ETNU

    Neubrandenburg

    1



    Estland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EECL

    Tallinn/City Hall

    1

    EETN

    Tallinn/Ülemiste

    2



    Griechenland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LGAL

    Alexandroupolis

    2

    LGAV

    Athens

    3

    LGBL

    Nea Anchialos

    1

    LGHI

    Chios

    2

    LGIK

    Ikaria

    1

    LGIO

    Ioannina

    1

    LGIR

    Irakleion

    3

    LGKC

    Kithira

    1

    LGKF

    Kefallinia

    2

    LGKL

    Kalamata

    1

    LGKO

    Kos

    3

    LGKP

    Karpathos

    2

    LGKR

    Kerkyra

    3

    LGKV

    Kavala

    2

    LGLE

    Leros

    1

    LGLM

    Limnos

    1

    LGMK

    Mykonos

    2

    LGML

    Milos

    1

    LGMT

    Mytilini

    2

    LGNX

    Naxos

    1

    LGPA

    Paros

    1

    LGPZ

    Aktio

    2

    LGRP

    Rodos

    3

    LGRX

    Araxos

    1

    LGSA

    Chania

    3

    LGSK

    Skiathos

    2

    LGSM

    Samos

    2

    LGSR

    Santorini

    2

    LGST

    Siteia

    1

    LGTS

    Thessaloniki

    3

    LGZA

    Zakynthos

    2



    Spanien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    GCFV

    Puerto del Rosario/Fuerteventura

    3

    GCGM

    Gomera

    1

    GCHI

    Hierro

    2

    GCLA

    Santa Cruz de la Palma

    2

    GCLP

    Las Palmas/Gran Canaria

    3

    GCRR

    Arrecife/Lanzarote

    3

    GCTS

    Tenerife Sur-Reina Sofía

    3

    GCXO

    Tenerife Norte

    3

    GECT

    Ceuta

    1

    GEML

    Melilla

    2

    LEAL

    Alicante

    3

    LEAM

    Almería

    2

    LEAS

    Avilés/Asturias

    2

    LEBB

    Bilbao

    3

    LEBL

    Barcelona

    3

    LEBZ

    Badajoz/Talavera la Real

    1

    LECO

    La Coruña

    2

    LEGE

    Girona/Costa Brava

    3

    LEGR

    Granada

    2

    LEIB

    Ibiza

    3

    LEJR

    Jerez

    2

    LELC

    Murcia-San Javier

    2

    LELN

    León

    1

    LEMD

    Madrid/Barajas

    3

    LEMG

    Málaga

    3

    LEMH

    Menorca/Mahón

    3

    LEPA

    Palma de Mallorca

    3

    LERJ

    Logroño

    1

    LEPP

    Pamplona

    2

    LERS

    Reus

    2

    LESA

    Salamanca

    1

    LESO

    San Sebastián

    2

    LEST

    Santiago

    3

    LEVC

    Valencia

    3

    LEVD

    Valladolid

    2

    LEVT

    Vitoria

    2

    LEVX

    Vigo

    2

    LEXJ

    Santander

    2

    LEZG

    Zaragoza

    2

    LEZL

    Sevilla

    3



    Frankreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    FMEE

    St-Denis-Roland-Garros (Réunion)

    3

    FMEP

    Saint-Pierre-Pierrefonds (Réunion)

    1

    LFBA

    Agen — La Garenne

    1

    LFBD

    Bordeaux — Mérignac

    3

    LFBE

    Bergerac — Roumanière

    2

    LFBH

    La Rochelle — Île de Ré

    1

    LFBI

    Poitiers — Biard

    1

    LFBL

    Limoges

    2

    LFBO

    Toulouse — Blagnac

    3

    LFBP

    Pau — Pyrénées

    2

    LFBT

    Tarbes — Lourdes — Pyrénées

    2

    LFBV

    Brive — Laroche

    1

    LFBZ

    Biarritz — Bayonne — Anglet

    2

    LFCK

    Castres — Mazamet

    1

    LFCR

    Rodez — Marcillac

    2

    LFDN

    Rochefort — Saint-Agnant

    1

    LFJL

    Metz — Nancy — Lorraine

    2

    LFKB

    Bastia — Poretta

    2

    LFKC

    Calvi — Sainte-Catherine

    2

    LFKF

    Figari — Sud Corse

    2

    LFKJ

    Ajaccio — Campo Dell'Oro

    2

    LFLB

    Chambéry — Aix-les-Bains

    2

    LFLC

    Clermont-Ferrand — Auvergne

    2

    LFLL

    Lyon — St-Exupéry

    3

    LFLP

    Annecy — Meythet

    1

    LFLS

    Grenoble — St-Geoirs

    2

    LFLW

    Aurillac — Tronquières

    1

    LFLX

    Châteauroux/ — Déols

    1

    LFMD

    Cannes — Mandelieu

    1

    LFMH

    St-Étienne — Bouthéon

    1

    LFMK

    Carcassonne

    2

    LFML

    Marseille — Provence

    3

    LFMN

    Nice — Côte d'azur

    3

    LFMP

    Perpignan — Rivesaltes

    2

    LFMT

    Montpellier — Méditerranée

    2

    LFMU

    Béziers — Vias

    1

    LFMV

    Avignon — Caumont

    1

    LFOB

    Beauvais — Tillé

    3

    LFOH

    La Havre — Octeville

    1

    LFOK

    Châlons — Vatry

    2

    LFOP

    Rouen — Vallée de Seine

    1

    LFOT

    Tours — St-Symphorien

    1

    LFPG

    Paris — Charles-de-Gaulle

    3

    LFPO

    Paris — Orly

    3

    LFQQ

    Lille — Lesquin

    2

    LFRB

    Brest — Guipavas

    2

    LFRD

    Dinard — Pleurtuit

    2

    LFRG

    Deauville — St-Gatien

    1

    LFRH

    Lorient

    2

    LFRK

    Caen — Carpiquet

    1

    LFRN

    Rennes — St-Jacques

    2

    LFRO

    Lannion — Servel

    1

    LFRQ

    Quimper — Cornouaille

    1

    LFRS

    Nantes — Atlantique

    3

    LFSB

    Bâle — Mulhouse

    3

    LFSR

    Reims — Champagne

    1

    LFST

    Strasbourg

    3

    LFTH

    Toulon — Hyères

    2

    LFTW

    Nîmes — Arles — Camargue

    2

    SOCA

    Cayenne — Rochambeau (Guyane)

    2

    TFFF

    Fort-de-France (Martinique)

    3

    TFFG

    St-Martin — Grand-Case (Guadeloupe)

    2

    TFFJ

    St-Barthélemy (Guadeloupe)

    2

    TFFR

    Pointe-à-Pitre (Guadeloupe)

    3

    ▼M4



    Kroatien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO

    Flughafencode

    Flughafen

    Name

    Flughafen

    Kategorie 2011

    LDZA

    Zagreb/Pleso

    3

    LDSP

    Split/Kaštela

    2

    LDDU

    Dubrovnik/Čilipi

    2

    LDPL

    Pula/Pula

    2

    LDRI

    Rijeka/Krk

    1

    LDZD

    Zadar/Zemunik

    2

    LDOS

    Osijek/Klisa

    1

    ▼M3



    Irland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EICA

    Connemara Regional Airport

    1

    EICK

    Cork

    3

    EICM

    Galway

    2

    EIDL

    Donegal

    1

    EIDW

    Dublin

    3

    EIKN

    Connaught Regional Airport

    2

    EIKY

    Kerry

    2

    EINN

    Shannon

    3

    EISG

    Sligo Regional Airport

    1

    EIWF

    Waterford

    1



    Italien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LIBC

    Crotone

    1

    LIBD

    Bari-Palese Macchie

    3

    LIBP

    Pescara

    2

    LIBR

    Brindisi-Casale

    2

    LICA

    Lamezia Terme

    2

    LICC

    Catania-Fontanarossa

    3

    LICD

    Lampedusa

    2

    LICG

    Pantelleria

    1

    LICJ

    Palermo-Punta Raisi

    3

    LICR

    Reggio di Calabria

    1

    LICT

    Trapani-Birgi

    2

    LIEA

    Alghero-Fertilia

    2

    LIEE

    Cagliari-Elmas

    3

    LIEO

    Olbia-Costa Smeralda

    3

    LIMC

    Milano-Malpensa

    3

    LIME

    Bergamo-Orio al Serio

    3

    LIMF

    Torino-Caselle

    3

    LIMJ

    Genova-Sestri

    2

    LIML

    Milano-Linate

    3

    LIMP

    Parma

    1

    LIMZ

    Cuneo/Levaldigi

    1

    LIPB

    Bolzano

    1

    LIPE

    Bologna-Borgo Panigale

    3

    LIPH

    Treviso-Sant'Angelo

    2

    LIPK

    Forlì

    2

    LIPO

    Brescia-Montichiari

    2

    LIPQ

    Trieste-Ronchi dei Legionari

    2

    LIPR

    Rimini

    2

    LIPX

    Verona-Villafranca

    3

    LIPY

    Ancona-Falconara

    2

    LIPZ

    Venezia-Tessera

    3

    LIRA

    Roma-Ciampino

    3

    LIRF

    Roma-Fiumicino

    3

    LIRN

    Napoli-Capodichino

    3

    LIRP

    Pisa-San Giusto

    3

    LIRQ

    Firenze-Peretola

    3

    LIRZ

    Perugia

    1



    Zypern: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LCLK

    Larnaka

    3

    LCPH

    Pafos

    3



    Lettland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EVRA

    Rīga

    3



    Litauen: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EYKA

    Kaunas

    1

    EYPA

    Palanga

    1

    EYVI

    Vilnius

    2



    Luxemburg: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    ELLX

    Luxembourg

    3



    Ungarn: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LHBP

    Budapest-Ferihegy

    3

    LHDC

    Debrecen

    1

    LHSM

    Sármellék-Balaton

    1



    Malta: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LMML

    Malta/Luqa

    3



    Niederlande: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EHAM

    Amsterdam/Schiphol

    3

    EHBK

    Maastricht-Aachen

    2

    EHEH

    Eindhoven/Welschap

    2

    EHGG

    Eelde/Groningen

    1

    EHRD

    Rotterdam/Zestienhoven

    2



    Österreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LOWG

    Graz

    2

    LOWI

    Innsbruck

    2

    LOWK

    Klagenfurt

    2

    LOWL

    Linz

    2

    LOWS

    Salzburg

    3

    LOWW

    Wien/Schwechat

    3



    Polen: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EPBG

    Bydgoszcz – Szwederowo

    1

    EPGD

    Gdańsk – Rębiechowo

    2

    EPKK

    Kraków – Balice

    3

    EPKT

    Katowice – Pyrzowice

    2

    EPPO

    Poznań – Ławica

    2

    EPRZ

    Rzeszów – Jasionka

    1

    EPSC

    Szczecin – Goleniów

    1

    EPWA

    Warszawa – Okęcie

    3

    EPWR

    Wrocław – Strachowice

    2

    EPLL

    Lódź – Lublinek

    1



    Portugal: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LPFL

    Flores

    1

    LPFR

    Faro

    3

    LPFU

    Madeira/Madeira

    3

    LPHR

    Horta

    2

    LPLA

    Lajes

    2

    LPPD

    Ponta Delgada

    2

    LPPO

    Santa Maria

    1

    LPPR

    Porto

    3

    LPPS

    Porto Santo

    2

    LPPT

    Lisboa

    3



    Rumänien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LRBC

    Bacău

    1

    LRBS

    București/Băneasa

    2

    LRCK

    Constanța/M. Kogălniceanu

    1

    LRCL

    Cluj-Napoca/Someșeni

    2

    LRIA

    Iași

    1

    LROD

    Oradea

    1

    LROP

    București/Otopeni

    3

    LRSB

    Sibiu/Turnișor

    1

    LRTR

    Timișoara/Giarmata

    2



    Slowenien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LJLJ

    Ljubljana

    2



    Slowakei: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    LZIB

    Bratislava

    2

    LZKZ

    Košice

    2

    LZSL

    Sliač

    1

    LZTT

    Poprad-Tatry

    1



    Finnland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EFHK

    Helsinki-Vantaa

    3

    EFIV

    Ivalo

    2

    EFJO

    Joensuu

    2

    EFJY

    Jyväskylä

    2

    EFKE

    Kemi-Tornio

    1

    EFKI

    Kajaani

    1

    EFKK

    Kruunupyy

    1

    EFKS

    Kuusamo

    1

    EFKT

    Kittilä

    2

    EFKU

    Kuopio

    2

    EFLP

    Lappeenranta

    1

    EFMA

    Mariehamn

    1

    EFOU

    Oulu

    2

    EFPO

    Pori

    1

    EFRO

    Rovaniemi

    2

    EFSA

    Savonlinna

    1

    EFSI

    Seinäjoki

    1

    EFTP

    Tampere-Pirkkala

    2

    EFTU

    Turku

    2

    EFVA

    Vaasa

    2

    EFVR

    Varkaus

    1



    Schweden: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    ESDF

    Ronneby

    2

    ESGG

    Göteborg-Landvetter

    3

    ESGJ

    Jönköping

    1

    ESGP

    Göteborg City

    2

    ESGT

    Trollhättan/Vänersborg

    1

    ESKN

    Stockholm/Skavsta

    3

    ESMK

    Kristianstad/Everöd

    1

    ESMQ

    Kalmar

    2

    ESMS

    Malmö-Sturup

    3

    ESMT

    Halmstad

    1

    ESMX

    Växjö/Kronoberg

    2

    ESNG

    Gällivare

    1

    ESNK

    Kramfors

    1

    ESNL

    Lycksele

    1

    ESNN

    Sundsvall-Härnösand

    2

    ESNO

    Örnsköldsvik

    1

    ESNQ

    Kiruna

    2

    ESNS

    Skellefteå

    2

    ESNU

    Umeå

    2

    ESNX

    Arvidsjaur

    1

    ESOE

    Örebro

    1

    ESOK

    Karlstad

    2

    ESOW

    Stockholm/Västerås

    2

    ESPA

    Luleå

    2

    ESPC

    Östersund

    2

    ESSA

    Stockholm-Arlanda

    3

    ESSB

    Stockholm-Bromma

    2

    ESSD

    Borlänge

    1

    ESSL

    Linköping/Saab

    1

    ESSP

    Norrköping

    1

    ESSV

    Visby

    2

    ESTA

    Ängelholm

    2



    Vereinigtes Königreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

    ICAO-Flughafencode

    Flughafenname

    Flughafenklasse 2007

    EGAA

    Belfast International

    3

    EGAC

    Belfast City

    3

    EGAE

    City of Derry (Eglinton)

    2

    EGBB

    Birmingham

    3

    EGBE

    Coventry

    2

    EGCC

    Manchester

    3

    EGCN

    Doncaster Sheffield

    2

    EGDG

    Newquay

    2

    EGFF

    Cardiff Wales

    3

    EGGD

    Bristol

    3

    EGGP

    Liverpool

    3

    EGGW

    Luton

    3

    EGHC

    Lands End

    1

    EGHD

    Plymouth

    1

    EGHE

    Isles of Scilly (St.Marys)

    1

    EGHH

    Bournemouth

    2

    EGHI

    Southampton

    3

    EGHK

    Penzance Heliport

    1

    EGHT

    Isles of Scilly (Tresco)

    1

    EGKK

    Gatwick

    3

    EGLC

    London City

    3

    EGLL

    Heathrow

    3

    EGMH

    Kent International

    2

    EGNH

    Blackpool

    2

    EGNJ

    Humberside

    2

    EGNM

    Leeds Bradford

    3

    EGNR

    Hawarden

    1

    EGNT

    Newcastle

    3

    EGNV

    Durham Tees Valley

    2

    EGNX

    Nottingham East Midlands

    3

    EGPA

    Kirkwall

    1

    EGPB

    Sumburgh

    1

    EGPC

    Wick

    1

    EGPD

    Aberdeen

    3

    EGPE

    Inverness

    2

    EGPF

    Glasgow

    3

    EGPH

    Edinburgh

    3

    EGPI

    Islay

    1

    EGPK

    Prestwick

    3

    EGPL

    Benbecula

    1

    EGPM

    Scatsta

    2

    EGPN

    Dundee

    1

    EGPO

    Stornoway

    1

    EGSH

    Norwich

    2

    EGSS

    Stansted

    3

    EGTE

    Exeter

    2

    ▼B




    ANHANG II

    BESCHREIBUNG DER DATEIEN UND DES ÜBERTRAGUNGSMEDIUMS

    Für die Übertragung der nach der Verordnung vorgesehenen Tabellen sind zwei EDI-kompatible Formate zulässig: „CSV“ (Comma Separated Values) mit dem Strichpunkt (;) als Feldtrennzeichen und Gesmes-Edifact.

    Liste und Beschreibung der Felder, die für jede Tabelle in der Verordnung zu verwenden sind

    In der nachstehenden Übersichtstabelle wird für jede nach der Verordnung zu liefernde Tabelle („A1“, „B1“ und „C1“) und jeden Datensatz (Zeile) angegeben, welche Felder enthalten sein müssen. In den Spalten unter den jeweiligen Tabellennamen finden sich zwei verschiedene Arten von Feldern:

     „X“: Felder, die in der Tabelle enthalten sein müssen,

     „ “ (Leerzeichen): Felder sind für die Tabelle nicht von Belang. Diese Felder sollten normalerweise nicht in den entsprechenden Tabellen enthalten sein. Leere Felder (zwei Feldtrennzeichen ohne Daten dazwischen) sind in diesem Fall jedoch auch zulässig.

    Format und Größe der Felder

    Die Formate der Felder sind entweder numerisch (n) oder alphabetisch (a) oder alphanumerisch (an).

    Bei der Größe handelt es sich entweder eine feste („Format + Zahl“, z. B. „n4“) oder eine variable Größe mit einer maximalen Anzahl von Stellen („Format + .. + max. Stellenanzahl“, z. B. „n..12“).



    Position

    Felder

    Format und Größe

    Tabellen

    A1

    B1

    C1

    1

    Tabellen-Kennung

    an2

    X

    X

    X

    2

    Meldeland

    a2

    X

    X

    X

    3

    Bezugsjahr

    n2

    X

    X

    X

    4

    Bezugszeitraum

    an2

    X

    X

    X

    5

    Meldeflughafen

    an4

    X

    X

    X

    6

    Partnerflughafen

    an4

    X

    X

     

    7

    Landung/Start

    n1

    X

    X

     

    8

    Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr

    n1

    X

    X

     

    9

    Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge

    n1

    X

    X

     

    10

    Information über das Luftfahrtunternehmen

    a3

    X

    X

    X

    11

    Luftfahrzeugtyp (Flugzeugmuster)

    an..4

    X

     
     

    12

    Fluggäste

    n..12

    X

    X

    X

    13

    Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr

    n..12

     
     

    X

    14

    Fracht- und Posteinladung/-ausladung

    n..12

    X

    X

    X

    15

    Gewerbliche Flüge (Tabelle „A1“)/Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (Tabelle „C1“)

    n..12

    X

     

    X

    16

    Luftfahrzeugbewegungen insgesamt

    n..12

     
     

    X

    17

    Verfügbare Fluggast-Sitzplätze

    n..12

    X

     
     

    Eine Tabelle (für einen Zeitraum) sollte einer an Eurostat übermittelten Datei (oder „Datenlieferung“) entsprechen.

    Jede Datei (Tabelle) ist nach dem folgenden Muster zu benennen: „LLJJZZTT.csv“ (für das Format csv) oder: „LLJJZZTT.ges“ (für das Format Gesmes), wobei „LL“ für den Ländercode (ISO-Alpha2), „JJ“ für das Jahr, „ZZ“ für den Berichtszeitraum (AN, Q1..Q4 oder 01..12) und „TT“ für die Tabellenkennung („A1“, „B1“ oder „C1“) steht.

    Falls es sich um eine komprimierte Datei handelt, sollte das Dateikürzel „.zip“ anstelle von „.csv“ oder „.ges“ angehängt werden.

    Das Übertragungsmedium sollte die automatische Überwachung und Verarbeitung der Daten bei Eurostat erlauben.

    Es sollten vorzugsweise EDI-kompatible Tools verwendet werden. Während eines Übergangszeitraums sind jedoch auch „Pre-EDI“-Tools oder strukturierte E-Mails, die an eine Adresse bei Eurostat geschickt werden, zulässig.

    Falls Sie strukturierte E-Mails verschicken, beachten Sie bitte Folgendes:

     Geben Sie den Namen der Datei (Tabelle) in die „Betreff“-Zeile ein;

     Schicken Sie die Datei (Tabelle) als Anhang (nur ein Dateianhang pro E-Mail);

     Anmerkungen zu den Daten können als Klartext in das Textfeld der E-Mail eingegeben werden (bitte Text nicht formatieren).




    ANHANG III

    Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 437/2003




    „ANHANG I

    AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT

    Der Erfassungsbereich der zu meldenden Daten ist auf die Zivilluftfahrt beschränkt.

    Nicht erfasst werden staatliche Flüge sowie die Bewegungen mit Landverkehrsmitteln, bei denen entweder Fluggäste mit einer Flugnummer oder Luftfracht mit einem Luftfrachtbrief befördert werden.

    A.   Teilstreckentabelle (monatliche Daten ( 3 ))

    Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.



    Datensatzformat

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 Buchstaben

    ‚A1‘

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    (1)ICAO-Hauptländercodes

     

    Bezugsjahr

    2-stellig

    ‚JJ‘ eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)

     

    Bezugszeitraum

    2 Buchstaben

    (2) Klartext (oder Statra)

     

    Meldeflughafen

    4 Buchstaben

    (3) ICAO

     

    Folgeflughafen/Vorflughafen

    4 Buchstaben

    (3) ICAO

     

    Landung/Start

    1-stellig

    1 = Landung

    2 = Start

     

    Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr

    1-stellig

    1 = Linienverkehr

    2 = Gelegenheitsverkehr

     

    Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge

    1-stellig

    1 = Passagierflüge

    2 = Nur-Fracht-/Postflüge

     

    Information über das Luftfahrtunternehmen

    3 Buchstaben

    (4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)

     

    Luftfahrzeugtypen (Flugzeugmuster)

    4 Buchstaben

    (5) ICAO

     

    Fluggäste an Bord

    12-stellig

     

    Fluggast

    Fracht und Post an Bord

    12-stellig

     

    Tonne

    Gewerbliche Flüge

    12-stellig

     

    Zahl der Flüge

    Verfügbare Fluggast-Sitzplätze

    12-stellig

     

    Fluggast-Sitzplätze

    B.   Tabelle des Streckenherkunfts-/Streckenzielverkehrs (monatliche Daten (3) )

    Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.



    Datensatzformat

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 Buchstaben

    B1

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    (1) ICAO-Hauptländercodes

     

    Bezugsjahr

    2-stellig

    ‚JJ‘ eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)

     

    Bezugszeitraum

    2 Buchstaben

    (2) Klartext (oder Statra)

     

    Meldeflughafen

    4 Buchstaben

    (3) ICAO

     

    Streckenherkunfts-/Streckenzielflughafen

    1-stellig

    (3) ICAO

     

    Landung/Start

    1-stellig

    1 = Landung

    2 = Start

     

    Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr

    1-stellig

    1 = Linienverkehr

    2 = Gelegenheitsverkehr

     

    Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge

    3 Buchstaben

    1 = Passagierflüge

    2 = Nur-Fracht-/Postflüge

     

    Information über das Luftfahrtunternehmen

    12-stellig

    (4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)

     

    Beförderte Fluggäste

    12-stellig

     

    Fluggast

    Fracht- und Posteinladung/-ausladung

    12-stellig

     

    Tonne

    C.   Flughafentabelle (mindestens jährliche Daten)

    Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf gewerbliche Luftverkehrsdienste; Ausnahmen bilden die ‚Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr‘, die sich generell auf die gesamte gewerbliche Luftfahrt beziehen, und die ‚Luftfahrzeugbewegungen insgesamt‘, die sich auf alle Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen (außer staatlichen Flügen) beziehen.



    Datensatzformat

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 Buchstaben

    C1

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    (1) ICAO-Hauptländercodes

     

    Bezugsjahr

    2-stellig

    Typ ‚JJ‘

     

    Bezugszeitraum

    2 Buchstaben

    (2) Klartext (oder Statra)

     

    Meldeflughafen

    4 Buchstaben

    (3) ICAO

     

    Information über das Luftfahrtunternehmen (1)

    3 Buchstaben

    (4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen

     

    Gesamtzahl der beförderten Fluggäste

    12-stellig

     

    Fluggast

    Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgang

    12-stellig

     

    Fluggast

    Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung

    12-stellig

     

    Tonne

    Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr

    12-stellig

     

    Bewegung

    Luftfahrzeugbewegungen insgesamt

    12-stellig

     

    Bewegung

    (1)   Das Feld ‚Information über das Luftfahrtunternehmen‘ ist nur für diejenigen Flughäfen verbindlich, die auch die Tabellen A1 und B1 melden müssen. Die Flughäfen, die nicht zur Meldung der Tabellen A1 und B1 verpflichtet sind, können alle Luftfahrtunternehmen unter einem Code zusammenfassen.

    Codes

    1.   Meldeland

    Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem. Existieren für ein Land mehrere ICAO-Präfixe, wird nur das Haupt-ICAO-Präfix für das Festland verwendet.

    Belgien

    EB

    Dänemark

    EK

    Deutschland

    ED

    Griechenland

    LG

    Spanien

    LE

    Frankreich

    LF

    Irland

    EI

    Italien

    LI

    Luxemburg

    EL

    Niederlande

    EH

    Österreich

    LO

    Portugal

    LP

    Finnland

    EF

    Schweden

    ES

    Vereinigtes Königreich

    EG

    2.   Bezugszeitraum

    AN

    (oder 45) Jahr

    Q1

    (oder 21) Januar-März (erstes Quartal)

    Q2

    (oder 22) April-Juni (zweites Quartal)

    Q3

    (oder 23) Juli-September (drittes Quartal)

    Q4

    (oder 24) Oktober-Dezember (viertes Quartal)

    01-12

    Januar-Dezember (Monat)

    3.   Flughäfen

    Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren. Unbekannte Flughäfen sind mit ‚ZZZZ‘ zu codieren.

    4.   Information über das Luftfahrtunternehmen

    ‚1EU‘ für Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union lizenziert sind,

    ‚1NE‘ für Luftfahrtunternehmen, die nicht in der Europäischen Union lizenziert sind,

    ‚ZZZ‘ für unbekannte Luftfahrtunternehmen,

    ‚888‘ für ‚vertraulich‘ (in den Tabellen A1 und B1 zu verwenden, wenn eine ‚Information über das Luftfahrtunternehmen‘ aus Gründen der Geheimhaltung nicht zulässig ist),

    ‚999‘ für alle Luftfahrtunternehmen (nur in Tabelle C1 zu verwenden).

    Luftfahrtunternehmen, die zum Teil in der EU lizenziert sind, sind als ‚EU-Luftfahrtunternehmen‘ zu melden.

    Auf freiwilliger Grundlage kann der Code ‚2‘ + der Ländercode nach ISO Alpha 2 (Land der Lizenzierung des Luftfahrtunternehmens) sowie der ICAO-Code für Luftfahrtunternehmen ebenfalls verwendet werden.

    5.   Luftfahrzeugtypen

    Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren.

    Unbekannte Luftfahrzeugtypen sind mit ‚ZZZZ‘ zu codieren.




    ANHANG II

    DEFINITIONEN UND ZU MELDENDE STATISTIKEN

    Unter der Überschrift jeder Definition befindet sich die Liste der Artikel oder Tabellen in der Verordnung, in denen ein Verweis auf den jeweiligen Begriff zu finden ist.

    I.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN VON ALLGEMEINEM BELANG

    1.   Gemeinschaftsflughafen (Artikel 1 und 3)

    Ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer in einem Mitgliedstaat, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist und gewerblichen Luftverkehrsdiensten offen steht (siehe -4-).

    2.   Staatlicher Flug (Artikel 1 und Tabelle C1)

    Jeder Flug, der von einem Luftfahrzeug für die Streitkräfte, den Zoll, die Polizei oder andere staatliche Stellen mit hoheitlichen Aufgaben durchgeführt wird.

    Jeder Flug, der von staatlichen Stellen zu einem ‚staatlichen Flug‘ erklärt wird.

    Der Ausdruck ‚mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen‘ in Artikel 1 ist auszulegen als ‚mit Ausnahme von staatlichen Flügen‘.

    3.   Fluggasteinheit (Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5)

    Eine Fluggasteinheit entspricht entweder einem Fluggast oder 100 kg Fracht und Post.

    Für die Aufstellung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen  (siehe -1-) nach Artikel 3 Absatz 2 und hinsichtlich des in Artikel 3 Absatz 4 und 5 genannten Übergangszeitraums sind bei der Berechnung der Schwellen anhand von ‚Fluggasteinheiten‘ bei Gemeinschaftsflughäfen  (siehe -1-) die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste  (siehe -16-) plus der Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr  (siehe -18-) (einmal gezählt) plus der Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung  (siehe -17-) zu berücksichtigen.

    4.   Gewerblicher Luftverkehrdienst (Artikel 1 und Tabellen A1, B1, C1)

    Ein Flug oder eine Reihe von Flügen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt.

    Bei dem Luftverkehrsdienst kann es sich entweder um Linienverkehr  (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr  (siehe -6-) handeln.

    5.   Linienverkehr (Tabellen A1 und B1)

    Der Linienverkehr (siehe -4-) richtet sich nach einem veröffentlichten Zeitplan oder erfolgt so regelmäßig und häufig, dass leicht eine systematische Folge von Flügen erkennbar ist.

    Hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden.

    6.   Gelegenheitsverkehr (Tabellen A1 und B1)

    Ein gewerblicher Luftverkehrsdienst (siehe -4-), bei dem es sich nicht um Linienverkehr (siehe -5-) handelt.

    7.   Passagierflüge (Tabellen A1 und B1)

    Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der von einem Luftfahrzeug durchgeführt wird, das mindestens einen Zahlgast befördert, sowie alle Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Fluggäste offen stehend aufgeführt sind.

    Hierzu zählen auch Flüge, bei denen sowohl Zahlgäste als auch Zahlfracht und -post befördert werden.

    8.   Nur-Fracht-/Postflüge (Tabellen A1 und B1)

    Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der mit Luftfahrzeugen durchgeführt wird, die andere Zahlladungen als Zahlgäste, d. h. Fracht und Post, befördern.

    Hierzu zählen nicht Flüge, auf denen mindestens ein Zahlgast befördert wird sowie Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Zahlgäste offen stehend aufgeführt sind.

    9.   Luftfahrtunternehmen (gewerbliche Luftverkehrsgesellschaft) (Tabellen A1, B1 und C1)

    Ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigenBetriebslizenz zur Durchführung gewerblicher Flüge (siehe -13-).

    Haben Luftfahrtunternehmen ein Jointventure oder andere vertragliche Vereinbarungen geschlossen, aufgrund deren zwei oder mehr von ihnen für das Angebot und den Verkauf von Luftverkehrsprodukten auf einem Flug oder einer Flugkombination getrennt verantwortlich sind, so ist das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen anzugeben.

    II.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE A1 (TEILSTRECKE)

    10.   Teilstrecke (Tabelle A1)

    Eine Teilstrecke ist die von einem Luftfahrzeug zurückgelegte Strecke zwischen Start und nächster Landung.

    11.   Fluggäste an Bord (Tabelle A1)

    Alle Fluggäste, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden.

    Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, die sich während einer Teilstrecke  (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden.

    Hierzu zählen auch Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr  (siehe -18-) (Zählung bei Ankunft und Flug).

    12.   Fracht und Post an Bord (Tabelle A1)

    Sämtliche Fracht und Post, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden.

    Sämtliche Fracht und Post, die sich auf einer Teilstrecke  (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden.

    Hierzu zählen auch Fracht und Post in ungebrochenem Durchgangsverkehr (Zählung bei Ankunft und Abflug).

    Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost.

    Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck.

    13.   Gewerbliche Flüge (Tabelle A1)

    Ein Flug, der zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt durchgeführt wird.

    In Tabelle A1 werden die gewerblichen Flüge aggregiert, um die anderen ‚Indikatorfelder‘ (‚Fluggäste an Bord  (siehe -11-) ‘, ‚Fracht und Post an Bord  (siehe -12-) ‘ und ‚verfügbare Fluggast-Sitzplätze  (siehe -14-) ‘) zu berechnen.

    14.   Verfügbare Fluggast-Sitzplätze (Tabelle A1)

    Die Gesamtzahl der jeweils zwischen den zwei Flughäfen einer Teilstrecke (siehe -10-) angebotenen Sitzplätze für Fluggäste.

    Auf einer Teilstrecke  (siehe -10-) darf die Gesamtzahl der Zahlgäste die Gesamtzahl der verfügbaren Fluggast-Sitzplätze nicht übersteigen.

    Hierin eingeschlossen sind Sitzplätze, die bereits für eine Teilstrecke verkauft worden sind, d. h. solche, die von Fluggästen im ungebrochenen Durchgangsverkehr  (siehe -18-) belegt sind.

    Ausgenommen sind Sitzplätze, die aufgrund der Höchstlastbegrenzungen nicht für die Beförderung von Fluggästen zur Verfügung stehen.

    Sind Angaben auf dieser Grundlage nicht verfügbar, so sollte eine der folgenden Schätzungen geliefert werden, und zwar in der angegebenen absteigenden Reihenfolge der Genauigkeit:

    1.  die Sitzplatzaufteilung des jeweiligen Flugzeugs, ausgedrückt als Zahl der im Luftfahrzeug (gekennzeichnet durch dessen Luftfahrzeugkennung) verfügbaren Fluggast-Sitzplätze,

    2.  die durchschnittliche Sitzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl der Fluggast-Sitzplätze, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs bei dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen verfügbar sind, und

    3.  die durchschnittliche Sitzplatzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl von Fluggast-Sitzplätzen, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs verfügbar sind.

    III.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE B1 (STRECKENHERKUNFTS- UND STRECKENZIELVERKEHR) UND TABELLE C1 (FLUGHÄFEN)

    15.   Streckenherkunfts- und Streckenzielverkehr (Tabelle B1)

    Beförderungsleistung eines gewerblichen Luftverkehrsdienstes (siehe -4-), gekennzeichnet durch eine gleich bleibende Flugnummer und anhand des Abflug- und des Ankunftsorts nach Flughafenpaaren aufgeschlüsselt.

    Ist für Fluggäste, Fracht oder Post der Startflughafen nicht bekannt, sollte als Abflugort die Streckenherkunft des Luftfahrzeugs angegeben werden; dementsprechend ist für den Fall, dass der Ankunftsflughafen des Luftfahrzeugs nicht bekannt ist, das Streckenziel des Luftfahrzeugs als Ankunftsort anzugeben.

    16.   Beförderte Fluggäste (Tabellen B1 und C1)

    Alle Fluggäste auf einem bestimmten Flug (mit derselben Flugnummer), die nur einmal gezählt werden und nicht noch einmal für jede Teilstrecke (siehe -10-) des Fluges.

    Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, deren Reise am Meldeflughafen beginnt oder endet, sowie umsteigende Fluggäste, die am Meldeflughafen zusteigen oder aussteigen.

    Ausgenommen sind Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr  (siehe -18-) .

    17.   Fracht- und Posteinladung/-ausladung (Tabellen B1 und C1)

    Sämtliche Fracht und Post, die in ein Luftfahrzeug eingeladen oder aus ihm ausgeladen werden.

    Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost.

    Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck.

    Ausgeschlossen sind Fracht und Post im ungebrochenen Durchgangsverkehr.

    18.   Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (Tabelle C1)

    Fluggäste, die nach einer kurzen Zwischenlandung ihre Reise mit demselben Flugzeug und einem Flug mit derselben Flugnummer wie der des Flugs, mit dem sie angekommen sind, fortsetzen.

    Für die Gesamtwerte der Flughafenstatistik sowie für die Berechnung der Fluggasteinheiten  (siehe -3-) , werden Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr nur einmal gezählt.

    Fluggäste, die wegen technischer Probleme das Flugzeug wechseln, aber mit einem Flug mit derselben Flugnummer weiterreisen, werden als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr gezählt.

    Auf einigen Flügen mit Zwischenlandungen ändert sich die Flugnummer an einem bestimmten Flughafen, um anzuzeigen, dass der Übergang vom Hinflug zum Rückflug stattgefunden hat. Ein Beispiel hierfür ist ein Flug von Barcelona nach Hamburg, der vor dem Rückflug nach Barcelona über Frankfurt führt. Wenn in einem solchen Fall die Fluggäste ihre Reise an einen Zwischenlandeort mit demselben Luftfahrzeug fortsetzen, sind sie als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr zu zählen.

    19.   Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (Tabelle C1)

    Alle Starts und Landungen für Flüge, die gegen Entgelt durchgeführt werden.

    Hierzu zählen auch gewerbliche Luftverkehrsdienste  (siehe -4-) und generell die gesamte gewerbliche Luftfahrt.

    20.   Luftfahrzeugbewegungen insgesamt (Tabelle C1)

    Alle Starts und Landungen eines Luftfahrzeugs.

    Hierzu zählen die Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr  (siehe -19-) sowie alle nicht gewerblichen Flüge.

    Ausgeschlossen sind staatliche Flüge  (siehe -2-) .

    Ausgeschlossen sind Aufsetzen und Durchstarten, Durchstarten und erfolglose Landeanflüge.“



    ( 1 ) ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    ( 3 ) Im Jahr 2003 können ‚vierteljährliche Daten‘ akzeptiert werden.

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