Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02002A0515(02)-20210901

Consolidated text: Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/2021-09-01

02002A0515(02) — DE — 01.09.2021 — 004.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

(ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

  L 283

3

26.10.2005

►M2

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen

  L 41

3

13.2.2006

 M3

BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 15. Juni 2006

  L 209

30

31.7.2006

 M4

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

  L 40

64

13.2.2010

 M5

BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 16. September 2010

  L 253

60

28.9.2010

►M6

PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

  L 117

2

27.4.2013

►M7

PROTOKOLL zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

  L 132

81

21.5.2016

 M8

BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom 19. Juli 2016

  L 233

6

30.8.2016

 M9

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom 4. Dezember 2018

  L 9

147

11.1.2019

►M10

BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 15. April 2021

  L 164

1

10.5.2021

►M11

BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 15. März 2022

  L 232

37

7.9.2022




▼B

EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,

im Folgenden „Jordanien“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Jordanien sowie ihrer gemeinsamen Werte,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Jordanien diese Bindungen stärken, dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft aufnehmen und die jordanische Wirtschaft weiter in die europäische Wirtschaft integrieren wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN ANBETRACHT der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die sich in den letzten Jahren in Europa und im Nahen Osten vollzogen haben,

EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, den Prozeß der sozialen und wirtschaftlichen Modernisierung zu stärken, den Jordanien mit dem Ziel eingeleitet hat, seine Wirtschaft ohne Einschränkung in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,

IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Jordanien und der Gemeinschaft,

IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung des Wissens und des Verständnisses auf beiden Seiten eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, kulturellen, audiovisuellen und sozialen Fragen aufzunehmen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Jordaniens für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT),

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

(1)  
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2)  

Ziel dieses Abkommens ist es,

— 
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
— 
die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs zu schaffen;
— 
durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
— 
die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und die Produktivität und die finanzielle Stabilität zu erhöhen;
— 
die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;
— 
die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.

Artikel 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.



TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1)  
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.
(2)  

Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

— 
die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen und insbesondere in solchen Fragen ermöglichen, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können;
— 
jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;
— 
die regionale Sicherheit und Stabilität erhöhen;
— 
die Durchführung gemeinsamer Aktionen fördern.

Artikel 4

Der politische Dialog betrifft alle Fragen von gemeinsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit, Menschenrechte, Demokratie und regionale Entwicklung, ermöglichen.

Artikel 5

(1)  

Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemeinsamer Aktionen und wird regelmäßig und sooft wie nötig geführt, insbesondere

a) 

auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b) 

auf der Ebene hoher Beamter, die Jordanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

c) 

durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich der regelmässigen Unterrichtung durch Beamte, Konsultationen anlässlich internationaler Konferenzen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

d) 

durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs leisten können.

(2)  
Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament statt.



TITEL II

FREIER WARENVERKEHR



GRUNDSÄTZE

Artikel 6

In einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jordanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.



KAPITEL 1

GEWERBLICHE WAREN

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.

Artikel 8

Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Artikel 9

Die Ursprungswaren Jordaniens werden frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 10

(1)  
a) 

Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass die Gemeinschaft bei den in Anhang I aufgeführten Ursprungswaren Jordaniens einen Agrarteilbetrag beibehält.

b) 

Der Agrarteilbetrag kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.

c) 

Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf den Agrarteilbetrag entsprechende Anwendung.

(2)  
a) 

Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass Jordanien bei den in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag beibehält.

b) 

Der Agrarteilbetrag, den Jordanien nach Buchstabe a) auf Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben kann, darf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes nicht übersteigen, der auf Einfuhren aus Ländern angewandt wird, für die keine Präferenzregelung gilt, sondern die Meistbegünstigung.

c) 

Weist Jordanien nach, dass die Zölle für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten Waren enthalten sind, den unter Buchstabe b festgelegten Höchstsatz übersteigen, so kann der Assoziationsrat einen höheren Satz vereinbaren.

d) 

Jordanien kann die Liste der Waren, für die dieser Agrarteilbetrag gilt, erweitern, sofern die Waren in Anhang I aufgeführt sind. Dieser Agrarteilbetrag wird vor seiner Annahme dem Assoziationsausschuss zur Prüfung notifiziert; dieser kann die erforderlichen Beschlüsse fassen.

e) 

Auf die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Jordanien ab Inkrafttreten des Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1996 geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(3)  
Für die gewerbliche Komponente der in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Jordanien seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 11.
(4)  
Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis gesenkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so können die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Agrarteilbeträge gesenkt werden.
(5)  
Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

Artikel 11

(1)  
Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2)  

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 werden alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

— 
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt.
(3)  

Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste A aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

— 
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
(4)  

Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste B aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

— 
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— 
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
(5)  
Die Regelung für die in Anhang IV aufgeführten Waren wird vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom Assoziationsrat überprüft. Bei dieser Überprüfung stellt der Assoziationsrat einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV aufgeführten Waren auf.
(6)  
Treten bei einer Ware ernstliche Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan des Absatzes 2, 3 beziehungsweise 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuss binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Jordanien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(7)  
Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1996 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.
(8)  
Wird nach dem 1. Januar 1996 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 7 genannten Ausgangssatzes.
(9)  
Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.

▼M2

Artikel 11a

(1)  
Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste C aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen beseitigt.
(2)  
Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste D aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut.
(3)  
Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste E aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in acht gleichen jährlichen Stufen beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut.
(4)  
Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste F aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in fünf gleichen jährlichen Stufen beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2010 um insgesamt 50 % auf 50 % des Ausgangssatzes abgebaut.
(5)  
Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste G aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nicht abgebaut.
(6)  
Beim Abbau der Zölle nach Absatz 1 bis 5 gilt als Ausgangssatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag vor der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen tatsächlich erga omnes angewandt wurde.
(7)  
Wird nach der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere als Ergebnis von Zollverhandlungen in der WTO, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 6 genannten Ausgangssatzes.

▼B

Artikel 12

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 13

(1)  
Befristete Ausnahmemaßnahmen zu Artikel 11 können von Jordanien in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze getroffen werden.

Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

Die mit diesen Ausnahmemaßnahmen eingeführten Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der jährliche Gesamtwert der Waren, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 20 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der in den letzten drei Jahren, für die Statistiken vorliegen, eingeführten gewerblichen Ursprungswaren der Gemeinschaft nicht übersteigen.

Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine Verlängerung genehmigt. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.

Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als vier Jahre vergangen sind.

Jordanien unterrichtet den Assoziationsausschuss über etwaige Ausnahmemaßnahmen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Maßnahmen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Maßnahmen übermittelt Jordanien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Jordanien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen oder wenn bestimmte Wirtschaftszweige sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen.



KAPITEL 2

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens.

▼M2

Artikel 14a

Im Agrarhandel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

▼B

Artikel 15

Die Gemeinschaft und Jordanien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.

Artikel 16

(1)  
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.
(2)  
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.

Artikel 17

▼M2

(1)  
Ab 1. Januar 2009 prüfen die Vertragsparteien die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Jordanien ab 1. Januar 2010 im Einklang mit dem in Artikel 15 gesetzten Ziel anzuwenden sind.

▼B

(2)  
Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung der Struktur des Handels der Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit können die Gemeinschaft und Jordanien regelmäßig im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit prüfen, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.



KAPITEL 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1)  
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(2)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3)  
Die Gemeinschaft und Jordanien wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Artikel 19

(1)  
Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnahmen für die Waren abändern, für welche die Regelung oder die Änderungen gelten.
(2)  
Die Vertragspartei, welche die Abänderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
(3)  
Ändert die Gemeinschaft oder Jordanien gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewährt sie für die Einfuhr von Ursprungswaren der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
(4)  
Über die Anwendung dieses Artikels können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

Artikel 20

(1)  
Für Ursprungswaren Jordaniens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.
(2)  
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

Artikel 21

(1)  
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2)  
Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 22

(1)  
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.
(2)  
Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, soweit angebracht, über andere wichtige Fragen, die ihre Handelspolitik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Jordaniens Rechnung getragen werden kann.

Artikel 23

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 24

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,

— 
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
— 
dass in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen,

so kann die betreffende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 25

Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 3

i) 

zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) 

zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus für die ausführende Vertragspartei tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 26

(1)  
Legt die Gemeinschaft oder Jordanien für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
(2)  
Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 vor Ergreifen der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuss.

(3)  

Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a) 

Bezüglich des Artikels 23 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne des Artikels VI GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b) 

Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Assoziationsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige beschränken.

c) 

Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt.

Der Assoziationsausschuss kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.

d) 

Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; sie unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

Artikel 27

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 28

Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 3 festgelegt.

Artikel 29

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.



TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGEN



KAPITEL 1

NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 30

(1)  
a) 

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung jordanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

b) 

Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

c) 

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

(2)  
a) 

Unbeschadet der in Anhang VI aufgeführten Vorbehalte gewährt Jordanien für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

b) 

Jordanien gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den jordanischen Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

(3)  
Von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten Anwendung finden.

Die in Absatz 1 Buchstabe b), Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in Jordanien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens niedergelassen sind, und für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.

Artikel 31

(1)  
Artikel 30 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
(2)  

Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind. Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a) 

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b) 

Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

c) 

Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

d) 

Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

e) 

Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);

f) 

Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

Artikel 32

Im Sinne dieses Abkommens

a) 

ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise eine „jordanische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens hat.

Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als jordanische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens aufweist;

b) 

ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;

c) 

ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen;

d) 

bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der jordanischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft;

e) 

ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f) 

sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten;

g) 

ist „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ beziehungsweise „Staatsangehöriger Jordaniens“ eine natürliche Person, die Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens ist.

h) 

Dieses Kapitel und Kapitel 2 gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind, und für Schifffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Jordanien gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 33

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, durch welche die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei restriktiver werden, als sie am Tag vor der Unterzeichnung dies Abkommens sind.
(2)  
Dieser Artikel lässt Artikel 44 unberührt. Für die Fälle des Artikels 44 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 44 maßgeblich.

Artikel 34

(1)  
Die im Gebiet Jordaniens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen jordanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieser Beschäftigten gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2)  

In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der oben genannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt, ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) 

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören

— 
die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
— 
die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte,
— 
die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen.
b) 

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse voraussetzen, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) 

Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)  

Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft wird den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens gestattet, die Vertreter einer Gesellschaft und in einer Schlüsselposition im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) beschäftigt sind und die Verantwortung für die Niederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Jordanien oder einer jordanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft tragen, sofern

— 
diese Vertreter nicht im direkten Verkauf tätig sind und nicht selbst Dienstleistungen erbringen und
— 
die Gesellschaft über keine anderen Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Jordanien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft verfügt.

Artikel 35

Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens die Aufnahme und die Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise getroffen werden müssen.

Artikel 36

Artikel 30 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei besondere Regeln für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet anwendet, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei eingetragen sind, sofern diese Regeln durch rechtliche oder tatsächliche Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind. Der Unterschied in der Behandlung darf nicht über das infolge der rechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen unbedingt Notwendige hinausgehen.



KAPITEL 2

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Artikel 37

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder jordanische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
(2)  
Der Assoziationsrat spricht Empfehlungen für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels aus.

Artikel 38

Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihrem wirtschaftlichen Bedarf entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.

Artikel 39

(1)  

Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Markt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

a) 

Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist. Nicht-Konferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) 

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

(2)  

Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

a) 

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und Frachtliniendienste keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendienste nicht aus, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

b) 

beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder eine Diskriminierung hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Personenverkehr eingesetzten und von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.



KAPITEL 3

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 40

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über Dienstleistungen (GATS) zu prüfen.
(2)  
Das in Absatz 1 vorgesehene Ziel wird zum erstenmal spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Assoziationsrat geprüft.
(3)  
Bei dieser Prüfung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten Rechnung.

Artikel 41

(1)  
Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)  
Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 42

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 41.

Artikel 43

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von jordanischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 44

Die Behandlung, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei im Rahmen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.

Artikel 45

Für die Zwecke dieses Titels bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Jordanien im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

Artikel 46

(1)  
Ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen mit den Bestimmungen des Abkommens nicht im Einklang, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.
(2)  
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.

Artikel 47

Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen hinsichtlich des Zugangs von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.



TITEL IV

ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN



KAPITEL 1

ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 48

Vorbehaltlich der Artikel 51 und 52 sind laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens frei von allen Beschränkungen.

Artikel 49

(1)  
Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Artikel 50 und 51 und des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Anhangs VI Beschränkungen des Kapitalverkehrs von der Gemeinschaft nach Jordanien und des Direktinvestitionen betreffenden Kapitalverkehrs von Jordanien in die Gemeinschaft unzulässig.
(2)  
Der Abfluss jordanischen Kapitals in die Gemeinschaft, das nicht Direktinvestitionen betrifft, unterliegt den in Jordanien geltenden Rechtsvorschriften.
(3)  
Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Artikel 50

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Jordaniens berührt Artikel 49 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, und Niederlassung betreffen.

Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Jordanien oder von Gebietsansässigen Jordaniens in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.

Artikel 51

Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien unter außergewöhnlichen Umständen ernstliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Jordanien verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, die nicht über das zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen.

Artikel 52

Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATT festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.



KAPITEL 2

WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

Artikel 53

(1)  

Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

a) 

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b) 

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

c) 

staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)  
Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.
(3)  
Der Assoziationsrat erlässt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

Bis zum Erlass dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen des Absatzes 2 angewandt.

(4)  
a) 

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Jordanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Jordanien den Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird, in denen im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

b) 

Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen erstatten und auf Antrag Auskunft über die Beihilfesysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(5)  

Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren

— 
findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung;
— 
werden alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, welche die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.
(6)  

Wenn die Gemeinschaft oder Jordanien der Ansicht ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

— 
in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder
— 
wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Hinsichtlich der mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbaren Verhaltensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen des GATT oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(7)  
Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach Absatz 3 erlassen werden, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.

Artikel 54

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Jordanien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Jordaniens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 55

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben — de jure oder de facto — nicht entgegen.

Artikel 56

(1)  
Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2)  
Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 57

Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung.

Artikel 58

Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen zur Erreichung dieses Ziels ab.



TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 59

Ziele

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse im Einklang mit den übergeordneten Zielen des Abkommens zu fördern.
(2)  
Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Jordaniens im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen.

Artikel 60

Geltungsbereich

(1)  
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der jordanischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Jordanien und der Gemeinschaft betroffen sind.
(2)  
Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, welche die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Jordaniens erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.
(3)  
Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Jordanien und den anderen Ländern der Region.
(4)  
Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.
(5)  
Die Vertragsparteien können weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, einvernehmlich in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

Artikel 61

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) 

regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik umfasst;

b) 

regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

c) 

Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen;

d) 

Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

e) 

technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) 

Förderung von Jointventures.

Artikel 62

Regionale Zusammenarbeit

Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit unterstützen die Vertragsparteien Aktionen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Länder der Region beteiligen.

Diese Aktionen können Folgendes betreffen:

— 
Regionalhandel,
— 
Umweltschutz,
— 
Ausbau der Wirtschaftsinfrastruktur,
— 
wissenschaftliche und technologische Forschung,
— 
Kultur,
— 
Zoll.

Artikel 63

Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die effektivsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden kann, insbesondere im Hinblick auf öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, die öffentliche Verwaltung, Facheinrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird der Berufsausbildung zur Umstrukturierung der Industrie besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Durch die Zusammenarbeit soll ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen den Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Jordanien unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenlegung der technischen Ressourcen gefördert werden.

Artikel 64

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) 

Förderung der Herstellung dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien, insbesondere durch

— 
den Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittländern an diesen Programmen,
— 
die Beteiligung Jordaniens an den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit,
— 
die Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
b) 

Ausbau der Forschungskapazitäten Jordaniens;

c) 

Förderung der technologischen Innovation, des Transfers neuer Technologien und der Verbreitung von Know-how, insbesondere zur Beschleunigung der Anpassung der jordanischen Industriekapazitäten.

Artikel 65

Umwelt

(1)  
Ziel der Zusammenarbeit ist, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen, die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, und regionale Umweltprojekte zu fördern.
(2)  

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

— 
Desertifikation,
— 
Qualität des Meerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung,
— 
Bewirtschaftung der Wasserressourcen,
— 
rationelle Energienutzung,
— 
Abfallwirtschaft,
— 
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und die Sicherheit der Industrieanlagen im Besonderen,
— 
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser,
— 
Umwelterziehung und -bewußtsein,
— 
Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanagements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung, einschließlich insbesondere des Einsatzes des Umweltinformationssystems (UIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung,
— 
Versalzung.

Artikel 66

Industrielle Zusammenarbeit

Durch die Zusammenarbeit soll insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt werden:

— 
industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft und in Jordanien, einschließlich Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit;
— 
Modernisierung und Umstrukturierung der jordanischen Industrie;
— 
Schaffung und Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Privatwirtschaft zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;
— 
Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in der Gemeinschaft und in Jordanien;
— 
Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;
— 
Diversifizierung der Industrieproduktion Jordaniens;
— 
Entwicklung der Humanressourcen;
— 
Verbesserung des Zugangs zu Investitionsmitteln;
— 
Förderung der Innovation;
— 
Verbesserung der Informationshilfsdienste.

Artikel 67

Investitionen und Investitionsförderung

Ziel der Zusammenarbeit ist die Schaffung günstiger und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in Jordanien. Die Zusammenarbeit führt zur Entwicklung

— 
von harmonisierten und vereinfachten Verwaltungsverfahren, von Koinvestitionen in Maschinen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien, und von Informationskanälen und Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten;
— 
günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für die beiderseitige Investitionstätigkeit der Vertragsparteien, soweit angebracht, durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Jordanien;
— 
des Zugangs zu den Kapitalmärkten für die Finanzierung ertragbringender Investitionen;
— 
von Jointventures zwischen jordanischen Unternehmen und Unternehmen der Gemeinschaft.

Artikel 68

Normung und Konformitätsprüfung

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:

a) 

Förderung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung;

b) 

Hebung des Niveaus der jordanischen Konformitätsprüfungsorganisationen mit dem Ziel, sobald und soweit wie möglich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsprüfung zu schließen;

c) 

Aufbau von Strukturen und Organisationen für den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums, für die Normung und für die Aufstellung von Qualitätsnormen.

Artikel 69

Rechtsangleichung

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 70

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten zur Angleichung ihrer Normen und Vorschriften zusammen, insbesondere

a) 

zur Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors Jordaniens;

b) 

zur Verbesserung des Buchführungs- sowie des Aufsichts- und Regelungssystems für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors Jordaniens.

Artikel 71

Landwirtschaft

Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit insbesondere auf Folgendes:

— 
Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizierung der Produktion;
— 
Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;
— 
engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und Fachverbänden und -organisationen in Jordanien und in der Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;
— 
technische Hilfe und Schulung;
— 
Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen Normen;
— 
integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Verbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;
— 
Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Austausch von Informationen und Know-how über ländliche Entwicklung.

Artikel 72

Verkehr

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

— 
Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;
— 
Aufstellung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind;
— 
Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
— 
schrittweise Lockerung der Transitbedingungen;
— 
Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen.

Artikel 73

Informationsinfrastruktur und Telekommunikation

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

a) 

Telekommunikation im Allgemeinen;

b) 

Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation;

c) 

Verbreitung neuer Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und des Verbunds von Netzen (ISDN — diensteintegrierende digitale Netze — und EDI — elektronischer Datenaustausch);

d) 

Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und neuer informationstechnologischer Einrichtungen zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Dienstleistungen und Anlagen.

Artikel 74

Energie

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:

— 
Förderung regenerativer Energieträger und einheimischer Energiequellen;
— 
Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energienutzung;
— 
angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Jordaniens;
— 
Unterstützung von Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität.

Artikel 75

Fremdenverkehr

Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:

— 
Verbesserung des Fachwissens der Fremdenverkehrsindustrie und Erarbeitung eines in sich geschlossenen Konzepts für die Fremdenverkehrspolitik;
— 
Förderung einer guten Verteilung des Fremdenverkehrs über die Jahreszeiten;
— 
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder;
— 
Verbesserung der Informationen für Touristen und Schutz ihrer Interessen;
— 
Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Fremdenverkehr;
— 
Sicherstellung der Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Fremdenverkehr und Umwelt in geeigneter Weise;
— 
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs durch Unterstützung höherer Professionalität, insbesondere im Bereich des Hotelmanagements;
— 
Informationsaustausch über die geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Fremdenverkehrsbereich.

Artikel 76

Zoll

(1)  

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a) 

Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren;

b) 

Verwendung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Jordaniens.

(2)  
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll Nr. 4.

Artikel 77

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methodik, um für die Handhabung der Statistiken über Handel, Bevölkerung, Migration sowie generell alle Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.

Artikel 78

Geldwäsche

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern.
(2)  
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 79

Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

(1)  

Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,

— 
die Wirksamkeit der Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;
— 
eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung des illegalen Konsums dieser Produkte zu unterstützen.
(2)  
Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Jordaniens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

(3)  

Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaustausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in folgenden Bereichen:

— 
Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und -informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung Drogenabhängiger;
— 
Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung;
— 
Festlegung von Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen, die den von der Gemeinschaft und den zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.



TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH



KAPITEL 1

DIALOG IM SOZIALEN BEREICH

Artikel 80

(1)  
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen von gemeinsamem Interesse eingerichtet.
(2)  
Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie weitere Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten erzielt werden können, die sich legal im Gebiet ihrer Gastländer aufhalten.
(3)  

Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme im Zusammenhang mit

a) 

den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,

b) 

der Migration,

c) 

der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückführung illegaler Einwanderer nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gastlands,

d) 

Projekte und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

Artikel 81

Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den gleichen Ebenen und nach den gleichen Verfahren statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der als Rahmen für diesen Dialog dienen kann.



KAPITEL 2

MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

Artikel 82

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte. Sie räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein.
(2)  
Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Aktionen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

Vorrangig sind folgende Aktionen vorgesehen:

a) 

Verringerung des Migrationsdrucks durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;

b) 

Wiedereingliederung rückgeführter illegaler Einwanderer;

c) 

Förderung der Rolle der Frau in der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Jordaniens;

d) 

Ausbau und Konsolidierung der jordanischen Programme für die Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

e) 

Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

f) 

Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

g) 

Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte;

h) 

Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen jordanischer und europäischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, um das Verständnis für die Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.

Artikel 83

Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

Artikel 84

Der Assoziationsrat setzt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der laufenden Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 beauftragt.



KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 85

(1)  
Zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck bereits eingeleiteten Projekte verpflichten sich die Vertragsparteien im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen, eine solide Grundlage für einen ständigen kulturellen Dialog zu schaffen und eine langfristige kulturelle Zusammenarbeit in allen geeigneten Tätigkeitsbereichen zu fördern.
(2)  
Bei der Festlegung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen schenken die Vertragsparteien der Jugend, den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kultur besondere Aufmerksamkeit.
(3)  
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten laufenden Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Jordanien ausgedehnt werden können.
(4)  
Die Vertragsparteien fördern Aktionen von gemeinsamem Interesse im Bereich Information und Kommunikation.



TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 86

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Jordanien eine finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter Verfahren und mit den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.

Nach Inkrafttreten des Abkommens legen die Vertragsparteien diese Verfahren mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.

Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf

— 
die Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;
— 
die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastruktur;
— 
die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;
— 
die Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die jordanische Wirtschaft, insbesondere auf Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie;
— 
flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

Artikel 87

Im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der jordanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Jordaniens unterstützt werden kann, welche die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den wichtigsten finanziellen Gesamtgrößen, die Förderung der Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.

Artikel 88

Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außergewöhnlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens ergeben, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien mit besonderer Aufmerksamkeit.



TITEL VIII

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 89

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 90

(1)  
Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Jordaniens andererseits.
(2)  
Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3)  
Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)  
Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung Jordaniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 91

Zur Erreichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 92

(1)  
Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist.
(2)  
Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

Artikel 93

(1)  
Der Assoziationsausschuss tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Jordaniens andererseits.
(2)  
Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M1

(3)  
Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung von Jordanien.

▼B

Artikel 94

(1)  
Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
(2)  
Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Sie sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der gefassten Beschlüsse.

Artikel 95

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.

Artikel 96

Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament zu erleichtern.

Artikel 97

(1)  
Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2)  
Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
(3)  
Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.
(4)  
Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 98

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu treffen,

a) 

die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) 

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 99

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

— 
bewirken die von Jordanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Unternehmen;
— 
bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Jordanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen jordanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Unternehmen.

Artikel 100

Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass

— 
die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;
— 
eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;
— 
eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 101

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
(2)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 102

Die Protokolle Nrn. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlussakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 103

Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Jordanien andererseits.

Artikel 104

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 105

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Jordaniens andererseits.

Artikel 106

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 107

(1)  
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2)  
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.

Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete

Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά

Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven

Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept

Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette

Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig

Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän

Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju

image

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

signatory

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

Suomen tasavallan puolesta

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

Por las Comunidades Europeas

Für die Europäischen Gemeinschaften

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

For De Europæiske Fællesskaber

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

signatory

signatory

signatory

signatory

LISTE DER ANHÄNGE



ANHANG I:

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in Jordanien, bei denen die Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 beibehalten kann

ANHANG II:

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, bei denen Jordanien einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 beibehalten kann

ANHANG III:

Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 11 Absatz 3 bzw. 4 genannte Zeitplan für den Abbau der bei der Einfuhr nach Jordanien erhobenen Abgaben gilt

ANHANG IV:

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5

ANHANG V:

Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft (Niederlassungsrecht) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b)

ANHANG VI:

Liste der Vorbehalte Jordaniens (Niederlassungsrecht) nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a)

ANHANG VII:

Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56

▼M2

ANHANG I

Liste der Waren nach Artikel 10 Absatz 1



KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

ex 1704 90 99

– – – – – –  andere (Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

ex 1806 90 90

– –  andere (Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 90

–  andere:

1905 90 90

– – – –  andere

ANHANG II

Liste der Waren nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2



KN-Code

Warenbezeichnung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 51 bis 0403 10 99

– – – –  Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99

– –  andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

–  Milchstreichfette:

0405 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen

ANHANG III

Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der Zeitplan nach Artikel 11 Absatz 3 bzw. 4 zum Abbau der Einfuhrzölle Jordaniens gilt

LISTE A



130219100

130219900

190110200

190190200

210690300

210690400

210690600

250300000

250410000

250490000

250700000

250810000

250820000

250830000

250840000

250850000

250860000

250870000

250900000

251010000

251020000

251110000

251120000

251200000

251319000

251320100

251400000

251910000

251990000

252020100

252400000

252610000

252620000

252810000

252890000

253090200

253090300

260111000

260112000

260120000

260200000

260300000

260400000

260500000

260600000

260700000

260800000

260900000

261000000

261100000

261210000

261220000

261310000

261390000

261400000

261510000

261590000

261610000

261690000

261710000

261790000

261800000

261900000

262011000

262019000

262020000

262030000

262040000

262050000

262090000

262100000

270111000

270112000

270119000

270120000

270210000

270220000

270300000

270400000

270500000

270600000

270710000

270720000

270730000

270740000

270750000

270760000

270791000

270799000

270810000

270820000

270900000

271000520

271000700

271220100

271311000

271312000

271320000

271390000

271410000

271490000

280130000

280200000

280300000

280429100

280429200

280470000

280490000

280511000

280519000

280521000

280522000

280530000

280540000

280620000

280700000

280800000

280910000

280920000

281000000

281111000

281119100

281119900

281122000

281129000

281210100

281210200

281210300

281210400

281210500

281210600

281210700

281210800

281210900

281290000

281310000

281390000

281520000

281530000

281610000

281620000

281630000

281700000

281810000

281820000

281830000

281990100

282010000

282110100

282120100

282200100

282300000

282410000

282420000

282490000

282510000

282520000

282530000

282540000

282550000

282560000

282570000

282580000

282590900

282611000

282612000

282619000

282620000

282630000

282690000

282710000

282720000

282731000

282732000

282733000

282734000

282735000

282736000

282738000

282739000

282741900

282749900

282911000

282919000

282990100

283010000

283020000

283030000

283090000

283311000

283319000

283321000

283322000

283323000

283324000

283325000

283326000

283327000

283329000

283330000

283340000

283421000

283429100

283510100

283522100

283523100

283524100

283525100

283526100

283529100

283531100

283539100

283610100

283620100

283630100

283640100

283650100

283660100

283670100

283691100

283692100

283699100

283911000

283919000

283920000

283990000

284011000

284019000

284020000

284030000

284190100

284190200

284410000

284420000

284430000

284440000

284450000

284510000

284590000

284610000

284690000

284700000

284910000

284920000

284990000

290110100

290121100

290122100

290123100

290124100

290129100

290211100

290219100

290220100

290230100

290241100

290242100

290243100

290244100

290250100

290260100

290270100

290290100

290290910

290322000

290341000

290342000

290344000

290345100

290346100

290347100

290349100

290362100

290410100

290420100

290490200

290511100

290512100

290513100

290514100

290515100

290516100

290517100

290519200

290522100

290529100

290531100

290532100

290539100

290541100

290542100

290549100

290550200

290629100

290729100

290810000

290820000

290890000

290911000

290919100

290920100

290930100

290941100

290942100

290943100

290944100

290949100

290950100

290960100

291211100

291212100

291213100

291219100

291221100

291229100

291230100

291241100

291242100

291249100

291250100

291260100

291411100

291412100

291413100

291419100

291421100

291422100

291423100

291429100

291431100

291439100

291440100

291450100

291461100

291469100

291470100

291511100

291512100

291513100

291521100

291522100

291523100

291524100

291529100

291531100

291532100

291533100

291534100

291535100

291539100

291540100

291550100

291560100

291570100

291590100

291611100

291612100

291613100

291614100

291615100

291619100

291620100

291631100

291632100

291634100

291635100

291639100

291711910

291712910

291713910

291714100

291719910

291720910

291731910

291732910

291733910

291734910

291735100

291736910

291737910

291739910

291811100

291812100

291813100

291815100

291816100

291817100

291819200

291821100

291822100

291823100

291829100

291830100

291890100

291900100

292010100

292090500

292111100

292112100

292119500

292121100

292122100

292129100

292130100

292141000

292142000

292143100

292144100

292145100

292149920

292151100

292159100

292229100

292421110

292421920

292511100

292690300

292700100

292800100

292910000

292990100

292990200

292990900

293010100

293020100

293030100

293040100

293090100

293211100

293212100

293213100

293219100

293221100

293229100

293291100

293292100

293293100

293294100

293299200

293311100

293319100

293329100

293331100

293332100

293339300

293340200

293351100

293359500

293361100

293369100

293371100

293379300

293390100

293410100

293420100

293430100

293490910

293610100

293621100

293622100

293623100

293624100

293625100

293626100

293627100

293628100

293629100

293690100

293921000

293929100

294110000

294120000

294130000

294140000

294150000

291190000

300331000

300339000

300340000

300390000

300431000

300432000

300439000

300440000

300450000

300490000

300660000

310100000

310210000

310221000

310229000

310230000

310240000

310250000

310260000

310270000

310280000

310290000

310310000

310320000

310390000

310410000

310420000

310430900

310490900

310510900

310520000

310530000

310540000

310551000

310559000

310560000

310590000

320110100

320120100

320190100

320300100

320300910

320411100

320412100

320413100

320414100

320415100

320416100

320417100

320419100

320420100

320490100

320500000

320611100

320619100

320620100

320630100

320641100

320642100

326043100

320649100

320650100

320710100

320720100

320730100

320740100

320810300

320820300

320890300

320910100

320990100

321000100

321100100

321210000

321511000

321519000

321590000

340211100

340212100

340213100

340219100

340290100

350710100

350710900

350790000

360100000

360300000

370110000

370130100

370199100

370210000

370510100

370520100

370590100

370610100

370690100

380110000

380120100

380120210

380130100

380190100

380210000

380290000

380630210

380690210

380810900

380820900

380830900

380840900

380890900

380991100

380992100

380993100

381210000

381220000

381230000

381300000

381511100

381512100

381519100

381590100

381600100

381710100

381720100

381800100

382100000

382200000

382410100

382420100

382430100

382440100

382450100

382471100

382479100

382490100

382490200

390110000

390120000

390130000

390190000

390210000

390220000

390230000

390290000

390311000

390319000

390320000

390330000

390390000

390410900

390421900

390422900

390430900

390440900

390450900

390461000

390469000

390490000

390512000

390519000

390521000

390529000

390530000

390591000

390599000

390610000

390690000

390710000

390720000

390730000

390740000

390760000

390791000

390799000

390810000

390890000

390910000

390920000

390930000

390940000

390950000

391000000

391110000

391190000

391211000

391212000

391220000

391231000

391239000

391290000

391310000

391390000

391400000

391510000

391520000

391530000

391590000

391610100

391610910

391620100

391620910

391690100

391690910

391990100

392010910

392020910

392030100

392041100

392042100

392051100

392059100

392061100

392062100

392063100

392069100

392072100

392073910

392079910

392092100

392093100

392094100

392099910

392119200

392190110

392190910

392321100

392329100

392340100

392690100

392690200

392690400

392690600

400110000

400121000

400122000

400129100

400130900

400211900

400219110

400219900

400220110

400220900

400231110

400231900

400239110

400239900

400241900

400249110

400249900

400251900

400259110

400259900

400260110

400260900

400270110

400270900

400280110

400280900

400291900

400299110

400299900

400300000

400400000

400510100

400591100

400599110

400599900

400610000

400690100

400700100

400811100

400819100

400821200

400910100

400920100

400930100

400940100

400950100

401220100

401610100

401699100

401699200

401700100

401700400

401700500

410110000

410121000

410122000

410129000

410130000

410140000

410210000

410221000

410229000

410310000

410320000

410390000

430110000

430120000

430130000

430140000

430150000

430160000

430170000

430180000

430190000

440110000

440130000

440200000

440320100

440341100

440349100

440391100

440392100

440399100

440500000

440610000

440690000

441510100

441510200

441510300

441520100

441700100

442190100

442190200

442190300

450200100

450310000

450390100

450410100

450490100

450490200

460110000

460210100

460290100

470100000

470200000

470311000

470319000

470321000

470329000

470411000

470419000

470421000

470429000

470500000

470610000

470620000

470691000

470692000

470693000

470710000

470720000

470730000

470790000

480251100

480252100

480253100

480260100

480411300

480419300

480421000

480429000

480431300

480439300

480441300

480442300

480449300

480451300

480451400

480452300

480459300

480820000

481039100

481091100

481099100

481140100

481140200

481910100

481920200

481930100

481940100

482020100

482210000

482290000

482390100

482390200

482390500

482390600

482390700

482390800

482390910

490300000

490400000

490510000

490591000

490599000

490600000

490700900

491110000

491199100

500100000

500200000

500310000

500390000

500400000

500500000

510111000

510119000

510121000

510129000

510130000

510210000

510220000

510310000

510320000

510330000

510400000

510510000

510521000

510529000

510530000

510540000

510610000

510620000

510710000

510720000

510810000

510820000

511000900

511300100

520100000

520210000

520291000

520299000

520300000

520411000

520419000

520511000

520512000

520513000

520514000

520515000

520521000

520522000

520523000

520524000

520526000

520527000

520528000

520531000

520532000

520533000

520534000

520535000

520541000

520542000

520543000

520544000

520546000

520547000

520548000

520611000

520612000

520613000

520614000

520615000

520621000

520622000

520623000

520624000

520625000

520631000

520632000

520633000

520634000

520635000

520641000

520642000

520643000

520644000

520645000

530310000

530390000

530410000

530490000

530511000

530519000

530521000

530529000

530591000

530599000

530610000

530620000

530710000

530720000

530810000

530820000

530830000

530890000

531010100

531090100

540110900

540120900

540210000

540220000

540231000

540232000

540233000

540239000

540241000

540242000

540243000

540249000

540251000

540252000

540259000

540261000

540262000

540269000

540310000

540320000

540331000

540332000

540333000

540339000

540341000

540342000

540349000

540410000

540490900

540500900

540720100

540791100

550110000

550120000

550130000

550190000

550200000

550310000

550320000

550330000

550340000

550390000

550410000

550490000

550510000

550520000

550610100

550620100

550630100

550700100

550810900

550820900

550911000

550912000

550921000

550922000

550931000

550932000

550941000

550942000

550951000

550952000

550953000

550959000

550961000

550962000

550969000

550991000

550992000

550999000

551011000

551012000

551020000

551030000

551090000

560311100

560312100

560313100

560314100

560391100

560392100

560393100

560394100

560410100

560420910

560490100

560490910

560500900

560710000

560729000

560730000

560790000

580310100

580390100

580631100

580632100

580639100

590310100

590320100

590390100

591131000

591132000

591140100

591190100

611511100

611512100

611519100

611520100

611591100

611592100

611593100

611599100

621710100

630510100

680410100

680423100

681210000

681220000

681230000

681250100

690310100

690310200

690320100

690320200

690390100

690390200

690911000

690912000

690919000

700100000

700210900

700220900

700231900

700232900

700239900

701020000

701091900

701092900

701093900

701094900

701110000

701120000

701190000

701911000

701912000

701919000

701931100

701939100

710110000

710121000

710122000

710210000

710221000

710229000

710231000

710239000

710310000

710391000

710399000

710410000

710420000

710490000

710510000

710590000

710691000

711011100

711021100

711031100

711041100

711210000

711220000

711290000

711319100

711810000

711890000

720110000

720120000

720150000

720211000

720219000

720221000

720229000

720230000

720241000

720249000

720250000

720260000

720270000

720280000

720291000

720292000

720293000

720299000

720410000

720421000

720429000

720430000

720441000

720449000

720450100

720510000

720610100

720711100

720712100

720719100

720720100

720840100

720854100

720890100

720916100

720917100

720918100

720926100

720927100

720928100

720990100

721011100

721012100

721030100

721041100

721049100

721050100

721061100

721069100

721070100

721090100

721810100

721891100

721899100

721911100

721912100

721913100

721914100

721921100

721922100

721923100

721924100

721931100

721932100

721933100

721934100

721935100

721990100

722011100

722012100

722020100

722090100

722100100

722211100

722219100

722220100

722230100

722300100

722410100

722490100

722511100

722519100

722520100

722530100

722540100

722550100

722591100

722592100

722599100

722611100

722619100

722620100

722691100

722692100

722693100

722694100

722699100

722710100

722720100

722790100

722810100

722820100

722830100

722840100

722850100

722860100

722870100

722880100

722910100

722920100

730210000

730220000

730230000

730240000

730290000

730410100

730429100

730431910

730439910

730441910

730449910

730451910

730459910

730511000

730512000

730519000

730520000

730531900

730539900

730590900

730610100

730610400

730620100

730620400

730630200

730640200

730650200

730690100

730690400

730890100

730890200

731021110

731021130

731029110

731029130

731100000

732190100

732619400

732690400

740110000

740120000

740200000

740311000

740312000

740313000

740319000

740321000

740322000

740323000

740329000

740400000

740500900

740911100

740921100

740931100

740940100

740990100

741110100

741121100

741122100

741129100

741700100

741999500

750110000

750120000

750210000

750220000

750300000

760110000

760120000

760200000

760611100

760611200

760611300

760612100

760612200

760691100

760691200

760691300

760692100

760692200

760711100

760719100

760720100

761290100

761290200

761290300

761300000

761699500

780110900

780191900

780199900

780200000

780600100

790111000

790112000

790120000

790200000

790390100

790500100

790500200

790700200

800110000

800120000

800200000

800700100

800700200

810191000

810291000

810310100

810411000

810419000

810420000

810510100

810510200

810600100

810710100

810810100

810910100

811000100

811100100

811220100

811230100

811240100

811291100

811300100

820150100

820190900

820210000

820220000

820240000

820310000

820320000

820330000

820340000

820411000

820412000

820420000

820510000

820520000

820530000

820540000

820559000

820560000

820570000

820580000

820590900

820713000

820719000

820720900

820730900

820740900

820750000

820760000

820770000

820780000

820790000

820810000

820820000

820840000

820890000

821192100

821193100

830140100

830150100

830810000

830890100

830990200

840710100

840710200

840810100

840810200

841112900

841122900

841182900

841191100

841199100

841290100

841410000

841490100

841490200

841630900

841690800

841720000

841780900

841790100

841899100

841911900

841932900

841960900

841990110

841990910

842122900

842191100

842199100

842199200

842290900

842320000

842330000

842382900

842389900

842430900

842490100

842490200

842520000

842531100

842539100

842541000

842549000

842612100

842612990

842619100

842619990

842641100

842641990

842649900

842691000

842699900

842710000

842720000

842790000

842810900

842820000

842831000

842832900

842833900

842839900

842850000

842860000

842890900

843010100

843390000

843490000

843590000

843691000

843699000

843790000

843890000

843991000

843999000

844090000

844190900

844390000

845150900

845190100

845210000

845390000

845490000

845590000

845699990

846291900

846299900

846610000

846620000

846630000

846691000

846692000

846693000

846694000

846880900

846890900

847490900

847590000

847710900

847720900

847730900

847740900

847751900

847759900

847780900

847790100

847810900

847890100

848010900

848020900

848030900

848041900

848049900

848050900

848060900

848071900

848079900

848140000

848180100

848180200

848180310

848310100

848320100

848330100

848340100

848350100

848360100

848390100

850110110

850110900

850120110

850131110

850132110

850140110

850151110

850152110

850211100

850220100

850239100

850240100

850421100

850431100

850431900

850490100

850690100

850790000

850890000

851490000

851580100

851580990

851590000

852311100

852312100

852313100

852390100

852432100

852439100

852451100

852452100

852453100

852499100

852499200

852610000

852691000

852692000

853090000

853210000

853221000

853222000

853223000

853224000

853225000

853229000

853230000

853290000

854319900

854330900

854389200

854390100

854411200

854419200

854459200

854460200

854511100

854519200

860711000

860712000

860719000

860721000

860729000

860730000

860791000

860799000

870510000

870590200

870590900

870600100

870790100

870899100

870911000

870919000

871000000

871110100

871120100

871130100

871140100

871150100

871190100

871310000

871390000

871639900

871640900

871690100

880110000

880190000

880310000

880320000

880330000

880390000

880400000

880510000

890310000

890391000

890392000

890399000

890800000

900390100

901110000

901120000

901180000

901210000

901510000

901520000

901530000

901540000

901580000

901720000

901730900

901780900

902290000

902410900

902480900

902490900

902519100

902580100

902590100

902690200

902710900

902720900

902730900

902740100

902790910

902910110

902920110

903010900

903020900

903031900

903039900

903040900

903082900

903089900

903090900

903110900

903120900

903130000

903180900

903290200

930621100

930630100

930630300

930630400

940540100

940550100

940600110

960200100

960390200

960610000

960621000

960622000

960629000

960630000

960711000

960719000

960720000

960810100

960899100

960910100

961610000

970500100

LISTE B



130110000

130120100

130120900

130190100

130190900

130211100

130211200

130219000

130239100

130239900

190110300

190211100

190211900

190540000

190590210

190590290

190590900

210690100

210690900

250100000

250200000

250510000

250590000

250610000

250621000

250629000

251311000

251320900

251511100

251511900

251512100

251512900

251520000

251611100

251611900

251612100

251612900

251621000

251622000

251690000

251710000

251720000

251730000

251741000

251749000

251810000

251820000

251830000

252010000

252020900

252100000

252210000

252220000

252230000

252310000

252321000

252329000

252330000

252390000

252510000

252520000

252530000

252700000

252910000

252921000

252922000

252930000

253010000

253020000

253040000

253090100

253090900

271000100

271000200

271000310

271000320

271000330

271000400

271000510

271000600

271000900

271111000

271112000

271113000

271114000

271119000

271121000

271129000

271210000

271220900

271290000

271500000

280110000

280120000

280410000

280421000

280429900

280430000

280440000

280450000

280461000

280469000

280480000

280610000

281121000

281123000

281410000

281420000

281511000

281512000

281910000

281990900

282090000

282110900

282120900

282200900

282590100

282741100

282749100

282751000

282759000

282760000

282810000

282890000

282990900

283110000

283190000

283210000

283220000

283230000

283410000

283422000

283429900

283510900

283522900

283523900

283524900

283525900

283526900

283529900

283531900

283539900

283610900

283620900

283630900

283640900

283650900

283660900

283670900

283691900

283692900

283699900

283711000

283719100

283719900

283720000

283800000

284110000

284120000

284130000

284140000

284150000

284161000

284169000

284170000

284180000

284190900

284210000

284290000

284310000

284321000

284329000

284330000

284390000

284800000

285000000

285100100

285100900

290110900

290121900

290122900

290123900

290124900

290129900

290211900

290219900

290220900

290230900

290241900

290242900

290243900

290244900

290250900

290260900

290270900

290290990

290311000

290312000

290313000

290314000

290315000

290316000

290319000

290321000

290323000

290329000

290330100

290330900

290343000

290345900

290346900

290347900

290349900

290351000

290359000

290361000

290362900

290369000

290410900

290420900

290490100

290490900

290511900

290512900

290513900

290514900

290515900

290516900

290517900

290519100

290519900

290522900

290529900

290531900

290532900

290539900

290541900

290542900

290549900

290550100

290550900

290611000

290612000

290613000

290614000

290619000

290621000

290629900

290711000

290712000

290713000

290714000

290715000

290719000

290721000

290722000

290723000

290729900

290730000

290919900

290920900

290930900

290941900

290942900

290943900

290944900

290949900

290950900

290960900

291010000

291020000

291030000

291090000

291100000

291211900

291212900

291213900

291219900

291221900

291229900

291230900

291241900

291242900

291249900

291250900

291260900

291300000

291411900

291412900

291413900

291419900

291421900

291422900

291423900

291429900

291431900

291439900

291440900

291450900

291461900

291469900

291470900

291511900

291512900

291513900

291521900

291522900

291523900

291524900

291529900

291531900

291532900

291533900

291534900

291535900

291539900

291540900

291550900

291560900

291570900

291590900

291611900

291612900

291613900

291614900

291615900

291619900

291620900

291631900

291632900

291634900

291635900

291639900

291711100

291711990

291712100

291712990

291713100

291713990

291714900

291719100

291719990

291720100

291720990

291731100

291731990

291732100

291732990

291733100

291733990

291734100

291734990

291735900

291736100

291736990

291737100

291737990

291739100

291739990

291811900

291812900

291813900

291814000

291815900

291816900

291817900

291819100

291819900

291822900

291823900

291829900

291830900

291890900

291900900

291921900

292010900

292090100

292090200

292090300

292090400

292090900

292111900

292112900

292119100

292119200

292119300

292119400

292119900

292121900

292122900

292129900

292130900

292143900

292144900

292145900

292149100

292149200

292149300

292149400

292149500

292149600

292149700

292149800

292149910

292149990

292151900

292159900

292211000

292212000

292213100

292213900

292219110

292219120

292219190

292219200

292219300

292219400

292219900

292221000

292222000

292229900

292230100

292230200

292230300

292230900

292241000

292242000

292243000

292249100

292249900

292250000

292310000

292320000

292390000

292410100

292410900

292421190

292421910

292421990

292422000

292429100

292429900

292511900

292519100

292519900

292520000

292610000

292620000

292690100

292690200

292690900

292700900

292800900

293010900

293020900

293030900

293040900

293090900

293100000

293211900

293212900

293213900

293219900

293221900

293229900

293291900

293292900

293293900

293294900

293299100

293299900

293311900

293319900

293321000

293329900

293331900

293332900

293339100

293339200

293339900

293340100

293340900

293351900

293359100

293359200

293359300

293359400

293359900

293361900

293369900

293371900

293379100

293379200

293379900

293390900

293410900

293420900

293430900

293490100

293490990

293500000

293610900

293621900

293622900

293623900

293624900

293625900

293626900

293627900

293628900

293629900

293690900

293710000

293721000

293722000

293729000

293791000

293792000

293799000

293810000

293890000

293910000

293929900

293930000

293941000

293942000

293949100

293949900

293950100

293950900

293961000

293962000

293963000

293969000

293970000

293990100

293990200

293990300

293990400

293990500

293990900

294000000

294200000

300110000

300120000

300190000

300510000

300590000

300610000

300620000

300630000

300640000

300650000

310110900

310430100

310490100

310510100

310510200

310510300

320120900

320190900

320210000

320290000

320300990

320411900

320412900

320413900

320414900

320415900

320416900

320417900

320419900

320420900

320490900

320611900

320619900

320620900

320630900

320641900

320642900

320643900

320649900

320650900

320710900

320720900

320730900

320740900

320810100

320810900

320820100

320820900

320890100

320890900

320910900

320990900

321000200

321000900

321100900

321290100

321290200

321290900

321310000

321390000

321410000

321490000

330111000

330112000

330113000

330114000

330119000

330121000

330122000

330123000

330124000

330125000

330126000

330129000

330130000

330210100

330290000

330300000

330410000

330420000

330430000

330491000

330499000

330510000

330520000

330530000

330590000

330610000

330620000

330690000

330710000

330720000

330730000

330741000

330749000

330790100

330790900

340111000

340119000

340120000

340211900

340212900

340213900

340219900

340220000

340290900

340311000

340319000

340351000

340359000

340391000

340391000

340399000

340399000

340410000

340411000

340419000

340420000

340420000

340490000

340510000

340520000

340530000

340540000

340590000

340600000

340700100

340700910

340700920

340700990

350211000

350219000

350220000

350290000

350300100

350300900

350400000

350610000

350691000

350699000

360200000

360410000

360490000

360500000

360610000

360690100

360690900

370120000

370130900

370191000

370199900

370220000

370231000

370232000

370239000

370241000

370242000

370243000

370244000

370251000

370252000

370253000

370254000

370255000

370256000

370291000

370292000

370293000

370294000

370295000

370310000

370320000

370390000

370400000

370510900

370520900

370590900

370610900

370690900

370710100

370710900

370790000

380120290

380130900

380190900

380300000

380400000

380510000

380520000

380590100

380590900

380610000

380620000

380630100

380630290

380690100

380690290

380700000

380810100

380810200

380820100

380830100

380840100

380890100

380991900

380992900

380993900

381010000

381090000

381111000

381119000

381121000

381129000

381190000

381400100

381400900

381511900

381512900

381519900

381590900

381600900

381710900

381720900

381800900

381900000

382000000

382410900

382420900

382430900

382440900

382450900

382471900

382479900

382490900

390410100

390421100

390422100

390430100

390440100

390450100

390750000

391610990

391620990

391690990

391710100

391710900

391721000

391722000

391723000

391729000

391731000

391732000

391733000

391739000

391740000

391810100

391810900

391890100

391890900

391910100

391910900

391990900

392010100

392010990

392020100

392020990

392030900

392041900

392042900

392051900

392059900

392061900

392062900

392063900

392069900

392071100

392071900

392072900

392073100

392073990

392079100

392079990

392091000

392092900

392093900

392094900

392099100

392099990

392111000

392112000

392113000

392114000

392119100

392119900

392190190

392190990

392210000

392220000

392290000

392310000

392321900

392329900

392330100

392330900

392340900

392350000

392390100

392390900

392410000

392490000

392510000

392520000

392530000

392590000

392610000

392620000

392630000

392640000

392690300

392690500

392690700

392690800

392690900

400129200

400129900

400130100

400130200

400211100

400219190

400219200

400220190

400220200

400231190

400231200

400239190

400239200

400241100

400249190

400249200

400251100

400259190

400259200

400260190

400260200

400270190

400270200

400280190

400280200

400291100

400299190

400299200

400510200

400510900

400520100

400520900

400591900

400599190

400690900

400700900

400811900

400819900

400821100

400821900

400829100

400829900

400910900

400920900

400930900

400940900

400950900

401011000

401012000

401013000

401019000

401021000

401022000

401023000

401024000

401029000

401110000

401120000

401130000

401140000

401150000

401191000

401199000

401210000

401220900

401290000

401310000

401320000

401390000

401410000

401490000

401511000

401519000

401590000

401610900

401691000

401692000

401693000

401694000

401695100

401695900

401699900

401700200

401700900

410410000

410421000

410422000

410429000

410431000

410439000

410511000

410512000

410519000

410520000

410611000

410612000

410619000

410620000

410710000

410721000

410729000

410790000

410800000

410900000

411000000

411100000

420100000

420211000

420212000

420219000

420221000

420222000

420229000

420231000

420232000

420239000

420291000

420292000

420299000

420310000

420321000

420329000

420330000

420340000

420400100

420400900

420500000

420610000

420690000

430211000

430212000

430213000

430219000

430220000

430230000

430310000

430390000

430400000

440121000

440122000

440310000

440320900

440341900

440349900

440391900

440392900

440399900

440410000

440420000

440710000

440724000

440725000

440726000

440729000

440791000

440792000

440799000

440810000

440831000

440839000

440890000

440910000

440920000

441011000

441019000

441090000

441111000

441119000

441121000

441129000

441131000

441139000

441191000

441199000

441213000

441214000

441219000

441222000

441223000

441229000

441292000

441293000

441299000

441300000

441400000

441510900

441520900

441600000

441700900

441810000

441820000

441830000

441840000

441850000

441890100

441890900

441900000

442010000

442090100

442090900

442110000

442190900

450200900

450390900

450410900

450490900

460120000

460191000

460199000

460210200

460210900

460290300

460290900

480100000

480210000

480220000

480230000

480240000

480251900

480252200

480252300

480252900

480253200

480253900

480260200

480260300

480260400

480260500

480260900

480300000

480411100

480411200

480411900

480419100

480419200

480419900

480431100

480431200

480431900

480439100

480439200

480439900

480441100

480441200

480441900

480442100

480442200

480442900

480449100

480449200

480449900

480451100

480451200

480451900

480452100

480452200

480452900

480459100

480459200

480459900

480510100

480510900

480521100

480521900

480522100

480522900

480523100

480523900

480529100

480529900

480530000

480540000

480550000

480560100

480560200

480560900

480570100

480570900

480580100

480580900

480610000

480620000

480630000

480640000

480710000

480790000

480810000

480830100

480830900

480890100

480890900

480910000

480920000

480990000

481011100

481011200

481011900

481012000

481021100

481021900

481029100

481029900

481031000

481032000

481039900

481091200

481091900

481099900

481110000

481121000

481129000

481131000

481139000

481140900

481190000

481200000

481310000

481320000

481390100

481390900

481410000

481420000

481430000

481490100

481490900

481500000

481610000

481620000

481630000

481690000

481710000

481720000

481730000

481810000

481820000

481830000

481840000

481850000

481890000

481910200

481910900

481920100

481920900

481930900

481940900

481950000

481960000

482010000

482020900

482030000

482040000

482050000

482090100

482090900

482110000

482190000

482311000

482319000

482320000

482340000

482351000

482359100

482359900

482360000

482370000

482390300

482390400

482390990

490700100

490810000

490890000

490900000

491000000

491191000

491199900

500600000

500710000

500720000

500790000

510910000

510990000

511000100

511111000

511119000

511120000

511130000

511190000

511211000

511219000

511220000

511230000

511290000

511300900

520420000

520710000

520790000

520811000

520812000

520813000

520819000

520821000

520822000

520823000

520829000

520831000

520832000

520833000

520839000

520841000

520842000

520843000

520849000

520851000

520852000

520853000

520859000

520911000

520912000

520919000

520921000

520922000

520929000

520931000

520932000

520939000

520941000

520942000

520943000

520949000

520951000

520952000

520959000

521011000

521012000

521019000

521021000

521022000

521029000

521031000

521032000

521039000

521041000

521042000

521049000

521051000

521052000

521059000

521111000

521112000

521119000

521121000

521122000

521129000

521131000

521132000

521139000

521141000

521142000

521143000

521149000

521151000

521152000

521159000

521211000

521212000

521213000

521214000

521215000

521221000

521222000

521223000

521224000

521225000

530911000

530919000

530921000

530929000

531010900

531090900

531100000

540110100

540120100

540490100

540500100

540610000

540620000

540710000

540720900

540730000

540741000

540742000

540743000

540744000

540751000

540752000

540753000

540754000

540761000

540769000

540771000

540772000

540773000

540774000

540781000

540782000

540783000

540784000

540791900

540792000

540793000

540794000

540810000

540821000

540822000

540823000

540824000

540831000

540832000

540833000

540834000

550610900

550620900

550630900

550690000

550700900

550810100

550820100

551110000

551120000

551130000

551211000

551219000

551221000

551229000

551291000

551299000

551311000

551312000

551313000

551319000

551321000

551322000

551323000

551329000

551331000

551332000

551333000

551339000

551341000

551342000

551343000

551349000

551411000

551412000

551413000

551419000

551421000

551422000

551423000

551429000

551431000

551432000

551433000

551439000

551441000

551442000

551443000

551449000

551511000

551512000

551513000

551519000

551521000

551522000

551529000

551591000

551592000

551599000

551611000

551612000

551613000

551614000

551621000

551622000

551623000

551624000

551631000

551632000

551633000

551634000

551641000

551642000

551643000

551644000

551691000

551692000

551693000

551694000

560110000

560121000

560122000

560129000

560130000

560210000

560221000

560229000

560290000

560311900

560312900

560313900

560314900

560391900

560392900

560393900

560394900

560410900

560420100

560420990

560490990

560500100

560600000

560721000

560741000

560749000

560750000

560811000

560819000

560890000

560900000

570232000

570242000

570252000

570292000

570320000

570330000

570490000

580110000

580121000

580122000

580123000

580124000

580125000

580126000

580131000

580132000

580133000

580134000

580135000

580136000

580190000

580211000

580219000

580220000

580230000

580310900

580390900

580410000

580421000

580429000

580430000

580500000

580610000

580620000

580631900

580632900

580639900

580640000

580710000

580790000

580810000

580890000

580900000

581010000

581091000

581092000

581099000

581100100

581100900

590110000

590190000

590210000

590220000

590290000

590310900

590320900

590390900

590410000

590491000

590492000

590500000

590610000

590691000

590699000

590700000

590800000

590900000

591000000

591110000

591120000

591140900

591190900

600110000

600121000

600122000

600129000

600191000

600192000

600199000

600210000

600220000

600230000

600241000

600242000

600243000

600249000

600291000

600292000

600293000

600299000

610120000

610130000

610220000

610311000

610331000

610332000

610333000

610341000

610342000

610343000

610411000

610419000

610421000

610422000

610432000

610433000

610441000

610442000

610443000

610451000

610452000

610453000

610462000

610463000

610510000

610520000

610590000

610620000

610690000

610711000

610712000

610719000

610721000

610722000

610729000

610791000

610792000

610799000

610821000

610822000

610831000

610891000

610892000

610910000

610990000

611010000

611020000

611030000

611110000

611120000

611130000

611211000

611212000

611219000

611420000

611430000

611511900

611512900

611519900

611520900

611591900

611592900

611593900

620111000

620112000

620191000

620192000

620193000

620211000

620212000

620213000

620292000

620293000

620311000

620312000

620319000

620321000

620322000

620323000

620329000

620331000

620332000

620333000

620339000

620341000

620342000

620343000

620349000

620411000

620412000

620413000

620419000

620421000

620422000

620423000

620429000

620431000

620432000

620433000

620439000

620441000

620442000

620443000

620444000

620449000

620451000

620452000

620453000

620459000

620461000

620462000

620463000

620469000

620510000

620520000

620530000

620620000

620630000

620721000

620791000

620920000

620930000

621020000

621030000

621132000

621142000

621210000

621410000

621420000

621430000

621440000

621490000

621510000

621520000

621590000

630110000

630120000

630130000

630140000

630190000

630210000

630221000

630222000

630229000

630231000

630232000

630239000

630240000

630251000

630252000

630253000

630259000

630260000

630291000

630292000

630293000

630299000

630311000

630312000

630319000

630391000

630392000

630399000

630411000

630419000

630491000

630492000

630493000

630499000

630510900

630520000

630532000

630533000

630539000

630590000

630611000

630612000

630619000

630621000

630622000

630629000

630631000

630639000

630641000

630649000

630691000

630699000

630710000

630720000

630790100

630790900

630800000

631010000

631090000

640312000

640319000

640320000

640330000

640340000

650100000

650200000

650300000

650400000

650510000

650590000

650610000

650691000

650692000

650699000

650700000

660110000

660191000

660199000

660200000

660310000

660320000

660390000

670100000

670210000

670290000

670300000

670411000

670419000

670420000

670490000

680100000

680210000

680221000

680222000

680223000

680229000

680291000

680292000

680293000

680299000

680300000

680410900

680421000

680422000

680423900

680430000

680510000

680520000

680530000

680610100

680610900

680620000

680690100

680690900

680710000

680790000

680800000

680911000

680919000

680990100

680990200

680990900

681011000

681019000

681091000

681099000

681110000

681120000

681130000

681190000

681240000

681250900

681260000

681270000

681290100

681290900

681310000

681390000

681410000

681490000

681510000

681520000

681591000

681599000

690100000

690210100

690210900

690220100

690220900

690290100

690290900

690310900

690320900

690390900

690410000

690490000

690510000

690590000

690600000

690710000

690790000

690810000

690890000

690990000

691010000

691090000

691110000

691190000

691200000

691310000

691390000

691410000

691490000

700210100

700220100

700231100

700232100

700239100

700312000

700319100

700319900

700320000

700330000

700420000

700490000

700510000

700521000

700529000

700530000

700600000

700711000

700719100

700719900

700721000

700729100

700729900

700800100

700800900

700910000

700991000

700992000

701010000

701091100

701092100

701093100

701094100

701200000

701310100

701310900

701321000

701329000

701331000

701332000

701339000

701391100

701391900

701399100

701399900

701400000

701510000

701590000

701610000

701690000

701710000

701720000

701790000

701810000

701820000

701890000

701931900

701932000

701939900

701940000

701951000

701952000

701959000

701990000

702000000

710610000

710692000

710700000

710811000

710812000

710813000

710820000

710900000

711011200

711019000

711021200

711029000

711031200

711039000

711041200

711049000

711100100

711100900

711311000

711319900

711320000

711411000

711419000

711420000

711510000

711590000

711610000

711620000

711711000

711719000

711790000

720310000

720390000

720450900

720521000

720529000

720610900

720690000

720711900

720712900

720719900

720720900

720810100

720810900

720825100

720825900

720826100

720826900

720827100

720827900

720836100

720836900

720837100

720837900

720838100

720838900

720839100

720839900

720840900

720851000

720852000

720853000

720854900

720890900

720915000

720916900

720917900

720918900

720925000

720926900

720927900

720928900

720990900

721011900

721012900

721020000

721030900

721041900

721049900

721050900

721061900

721069900

721070900

721090900

721113000

721114000

721119000

721123000

721129000

721190000

721210000

721220000

721230000

721240000

721250000

721260000

721310100

721310200

721310300

721310900

721320100

721320200

721320300

721320900

721391100

721391200

721391300

721391900

721399100

721399200

721399300

721399900

721410100

721410200

721410300

721410900

721420100

721420200

721420900

721430100

721430200

721430300

721430900

721491100

721491200

721491300

721491900

721499100

721499200

721499300

721499900

721510100

721510200

721510300

721510900

721550100

721550200

721550300

721550900

721590100

721590200

721590300

721590900

721610000

721621000

721622000

721631000

721632000

721633000

721640000

721650000

721665000

721669000

721691000

721699000

721710100

721710900

721720100

721720900

721730100

721730900

721790100

721790900

721810900

721891900

721899900

721911900

721912900

721913900

721914900

721921900

721922900

721923900

721924900

721931900

721932900

721933900

721934900

721935900

721990900

722011900

722012900

722020900

722090900

722100900

722211900

722219900

722220900

722230900

722240000

722300900

722410900

722490900

722511900

722519900

722520900

722530900

722540900

722550900

722591900

722592900

722599900

722611900

722619900

722620900

722691900

722692900

722693900

722694900

722699900

722710900

722720900

722790900

722810900

722820900

722830900

722840900

722850900

722860900

722870900

722880900

722910900

722920900

722990000

730110000

730120000

730300100

730300900

730410900

730421000

730429900

730431100

730431990

730439100

730439990

730441100

730441990

730449100

730449990

730451100

730451990

730459100

730459990

730490100

730490900

730531100

730539100

730590100

730610200

730610300

730610900

730620200

730620300

730620900

730630100

730630900

730640100

730640900

730650100

730650900

730660000

730690200

730690300

730690900

730711100

730711900

730719100

730719900

730721000

730722000

730723000

730729000

730791000

730792000

730793000

730799000

730810000

730820000

730830000

730840000

730890900

730900000

731010000

731021120

731021190

731021900

731029120

731029190

731029200

731029900

731210000

731290000

731300000

731412000

731413000

731414100

731414900

731419100

731419900

731420100

731420900

731431000

731439000

731441000

731442000

731449000

731450000

731511000

731512000

731519000

731520000

731581000

731582000

731589000

731590000

731600000

731700100

731700900

731811000

731812000

731813000

731814000

731815000

731816000

731819000

731821000

731822000

731823000

731824000

731829000

731910000

731920000

731930000

731990000

732010000

732020000

732090000

732111000

732112000

732113000

732181000

732182000

732183000

732190200

732190900

732211000

732219100

732219900

732290000

732310100

732310900

732391000

732392000

732393000

732394000

732399000

732410000

732421000

732429000

732490000

732510100

732510300

732510900

732591000

732599100

732599300

732599900

732611000

732619100

732619300

732619900

732620000

732690100

732690300

732690900

740500100

740610000

740620000

740710100

740710900

740721100

740721900

740722100

740722900

740729100

740729900

740811100

740811900

740819100

740819900

740821100

740821910

740821990

740822100

740822910

740822990

740829100

740829910

740829990

740911900

740919000

740921900

740929000

740931900

740939000

740940900

740990900

741011000

741012000

741021000

741022000

741110900

741121900

741122900

741129900

741210000

741220000

741300000

741420000

741490000

741510000

741521000

741529000

741531000

741532000

741539000

741600000

741700900

741811000

741819000

741820000

741910000

741991100

741991200

741991300

741991900

741999100

741999200

741999300

741999900

750400000

750511000

750512000

750521000

750522000

750610000

750620000

750711000

750712000

750720000

750810000

750890100

750890200

750890300

750890400

750890900

760310000

760320000

760410100

760410900

760421100

760421900

760429000

760511100

760511900

760519100

760519900

760521100

760521900

760529100

760529900

760611900

760612900

760691900

760692900

760711200

760711900

760719200

760719900

760720200

760720900

760810100

760810900

760820100

760820900

760900000

761010000

761090000

761100000

761210000

761290900

761410000

761490000

761511000

761519100

761519200

761519800

761519900

761520000

761610000

761691000

761699100

761699200

761699300

761699400

761699900

780110100

780191100

780199100

780300000

780411000

780419000

780420000

780500000

780600900

790310000

790390900

790400000

790500900

790600000

790700100

790700900

800300100

800300900

800400000

800500000

800600000

800700900

810110000

810192000

810193000

810199000

810210000

810292000

810293000

810299000

810310900

810390000

810430000

810490000

810510900

810590000

810600900

810710900

810790000

810810900

810890000

810910900

810990000

811000900

811100900

811211000

811219000

811220900

811230900

811240900

811291900

811299000

811300900

820110000

820130000

820140000

820231000

820239000

820291000

820299100

820299900

820551000

820590100

820600000

820830000

820900000

821000000

821110000

821191000

821192900

821193900

821194000

821195000

821210000

821220100

821220900

821290000

821300000

821410000

821420000

821490000

821510000

821520000

821591000

821599000

830110000

830120000

830130000

830140900

830150900

830160000

830170000

830210000

830220000

830230000

830241000

830242000

830249000

830250000

830260000

830300000

830400100

830400900

830510000

830520000

830590000

830610000

830621000

830629000

830630000

830710100

830710900

830790000

830820000

830890200

830890900

830910000

830990100

830990900

831000000

831110000

831120000

831130000

831190000

840310000

840390000

840410900

840490900

840721100

840721200

840729100

840729200

840731100

840731200

840732100

840732200

840733100

840733200

840734100

840734200

840790910

840790920

840820100

840820200

840890910

840890920

840910100

840910200

840991100

840991200

840999100

840999200

841111900

841121900

841181900

841191900

841199900

841210900

841229900

841231900

841239900

841280900

841290900

841319100

841330000

841381100

841391100

841420000

841440000

841451000

841459100

841459900

841460900

841480110

841480190

841480990

841490900

841510000

841520100

841520900

841581000

841582000

841583000

841590000

841610000

841620900

841690100

841690900

841790900

841810900

841821000

841822000

841829000

841830900

841840900

841850900

841861100

841861900

841869100

841869900

841891000

841899900

841911100

841919900

841939900

841940900

841950900

841981000

841989900

841990190

841990990

842111900

842112000

842119900

842121900

842123000

842129900

842131000

842139900

842191900

842199900

842211000

842290100

842310000

842381000

842382100

842389100

842390000

842420900

842481100

842489900

842490900

842511900

842519900

842531990

842539990

842542100

842542990

842611900

842620900

842630900

842810100

842840000

843110000

843120000

843131000

843139000

843141000

843142000

843143000

843149100

843149900

844110100

844190100

845011000

845012000

845019000

845020000

845090000

845110000

845121000

845129900

845130900

845140900

845180900

845190900

845230000

845240000

845290000

845452900

846911000

846912000

846920000

846930000

847010000

847021000

847029000

847030000

847040000

847050000

847090000

847110000

847130000

847141000

847149000

847150000

847160000

847170000

847180000

847190000

847210000

847220000

847230000

847290000

847310000

847321000

847329000

847330000

847340000

847350000

847410100

847431900

847490100

847621000

847629000

847681000

847689000

847690000

847790900

847890900

847910900

847920900

847930900

847940900

847960000

847981900

847982900

847989900

847990100

847990900

848110000

848120000

848130000

848180390

848180900

848190000

848210000

848220000

848230000

848240000

848250000

848280000

848291000

848299000

848310900

848320900

848330900

848340900

848350900

848360900

848390900

848410000

848420000

848490000

848510000

848590000

850110190

850120190

850131190

850132190

850140190

850151190

850152190

850300000

850410000

850440100

850450100

850490900

850511000

850519000

850520000

850530000

850590000

850610000

850630000

850640000

850650000

850660000

850680000

850690900

850710000

850720000

850730000

850740000

850780000

850830000

850910000

850920000

850930000

850940000

850980000

850990000

851010000

851020000

851030000

851090000

851110000

851120000

851130000

851140000

851150000

851180000

851190000

851210000

851220000

851230000

851240000

851290000

851310000

851390000

851610000

851621000

851629000

851631000

851632000

851633000

851640000

851650000

851660000

851671000

851672000

851679000

851680000

851690000

851711000

851719000

851721000

851722000

851730000

851750000

851780000

851790000

851810000

851821000

851822000

851829000

851830000

851840000

851850000

851890000

851910000

851921000

851929000

851931000

851939000

851940000

851992000

851993000

851999000

852010000

852020000

852032000

852033000

852039000

852090000

852110000

852190000

852210000

852290000

852311900

852312900

852313900

852320000

852330000

852390900

852410000

852431000

852432900

852439900

852440000

852451900

852453900

852460000

852491000

852499900

852510000

852520100

852520900

852530000

852540000

852712000

852713000

852719000

852721000

852729000

852731000

852732000

852739000

852790100

852790900

852812000

852813000

852821000

852822000

852910100

852910900

852990100

852990900

853110100

853110200

853110900

853120000

853180100

853180200

853180900

853190000

853310000

853321000

853329000

853331000

853339000

853340000

853390000

853400000

853510000

853521000

853529000

853530000

853540000

853590000

853610000

853620000

853630000

853641000

853649000

853650000

853661000

853669000

853690000

853710000

853720000

853810000

853890000

853910000

853921000

853922000

853929000

853931000

853932000

853939000

853941000

853949000

853990000

854011000

854012000

854020000

854040000

854050000

854060000

854071000

854072000

854079000

854081000

854089000

854091000

854099100

854099900

854110000

854121000

854129000

854130000

854140000

854150000

854160000

854190000

854212000

854213000

854214000

854219000

854230000

854240000

854250000

854290000

854320900

854340000

854381000

854389100

854389900

854390900

854411100

854411900

854419100

854419900

854420100

854420900

854430100

854430900

854441100

854441900

854449100

854449900

854451000

854459100

854459900

854460100

854460900

854470000

854511900

854519100

854519900

854520000

854590000

854610000

854620000

854690000

854710000

854720000

854790100

854790900

854810000

854890000

870200000

870210000

870290000

870300000

870310000

870320000

870321000

870321200

870321300

870321400

870322000

870322300

870322400

870323000

870323120

870323130

870323140

870323190

870323210

870323220

870323290

870323310

870323320

870323390

870324000

870324200

870324900

870330000

870331000

870331200

870331300

870331400

870332000

870332120

870332130

870332140

870332190

870332210

870332220

870332290

870333000

870333120

870333190

870333210

870333220

870333290

870390000

870390200

870390300

870390400

870390910

870390920

870390930

870390940

870390950

870390990

870400000

870410000

870420000

870421000

870421190

870421210

870421290

870421900

870430000

870431000

870431190

870431210

870431290

870431900

870510000

870590200

870590900

870600200

870600900

870710000

870790900

870810000

870821000

870829000

870831000

870839000

870840000

870850000

870860000

870870000

870880000

870891000

870892000

870893000

870894000

870899200

870899400

870899900

870990000

871110900

871120900

871130900

871140900

871150900

871190900

871200000

871411000

871419000

871420000

871491000

871492000

871493000

871494000

871495000

871496000

871499000

871500100

871500900

871610000

871620900

871631000

871680000

871690900

900110000

900120000

900130000

900140000

900150000

900190000

900211000

900219000

900220000

900290000

900311000

900319000

900390900

900410000

900490000

900510000

900580100

900580900

900590100

900590900

900610000

900620000

900630000

900640000

900651000

900652000

900653000

900659000

900661000

900662000

900669000

900691000

900699000

900711000

900719000

900720100

900720900

900791000

900792000

900810000

900820000

900830000

900840000

900890000

900911000

900912000

900921000

900922000

900930000

900990000

901010000

901041000

901042000

901049000

901050000

901060000

901090000

901190000

901290000

901310000

901320000

901380000

901390000

901410000

901420000

901480000

901490000

901590000

901600190

901600900

901710000

901790000

901831100

901910100

902300000

902511000

902519900

902580900

902590900

902610100

902610900

902620100

902620900

902680100

902680900

902690100

902690900

902740900

902750900

902780900

902790190

902790990

902810000

902820000

902830000

902890000

902910190

902910900

902920190

902920900

902990000

903083900

903141000

903149000

903190000

903210100

903210900

903220100

903220900

903281100

903281900

903289100

903289900

903290100

903290900

910111000

910112000

910119000

910121000

910129000

910191000

910199000

910211000

910212000

910219000

910221000

910229000

910291000

910299000

910310000

910390000

910400000

910511000

910519000

910521000

910529000

910591000

910599000

910610000

910620000

910690000

910700100

910700900

910811000

910812000

910819000

910820000

910891000

910899000

910911000

910919000

910990000

911011000

911012000

911019000

911090000

911110000

911120000

911180000

911190000

911210000

911280000

911290000

911310100

911310900

911320000

911390000

911410000

911420000

911430000

911440000

911490000

920110000

920120000

920190000

920210000

920290000

920300000

920410000

920420000

920510000

920590000

920600000

920710000

920790000

920810000

920890000

920910000

920920000

920930000

920991000

920992000

920993000

920994000

920999000

930100000

930200000

930310000

930320000

930330000

930390000

930400000

930510000

930521000

930529000

930590000

930610000

930621900

930629000

930630900

930690000

930700000

940110000

950100000

950210000

950291000

950299000

950310000

950320000

950330000

950341000

950349000

950350000

950370000

950380000

950390000

950410000

950420100

950420900

950430000

950440000

950490000

950510000

950590000

950611000

950612000

950619000

950621000

950629000

950631000

950632000

950639000

950640000

950651000

950659000

950661000

950662000

950669000

950670000

950691000

950699000

950710000

950720000

950730000

950790000

950800000

960110000

960190100

960190900

960200200

960200900

960310000

960321000

960329000

960330000

960340000

960350000

960360000

960390100

960390900

960400000

960500000

960810900

960820000

960831000

960839000

960840000

960850000

960860000

960891000

960899900

960910900

960920000

960990000

961000000

961100000

961210000

961220000

961310000

961320000

961330000

961380000

961390000

961420000

961490000

961511000

961519000

961590000

961620000

961700000

961800000

970110000

970190000

970200000

970300000

970400000

970500900

970600000

LISTE C

Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle zum Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls beseitigt werden:



050100000

050210000

050290000

050300000

050510000

050590000

050610000

050690000

050710000

050790000

050800000

050900000

130212100

130220000

130232000

140110000

140120000

140190000

140200000

140300000

140410110

140420000

140490100

150500100

150500900

150600100

151590100

151590300

151710100

151800000

152000100

152110000

152190100

152190900

152200100

170250000

180310200

180310900

180320200

180320900

180400000

180500900

190190100

190211000

190219100

190300000

210390100

210420100

210610100

210610900

210690700

210690800

220720000

290543000

290544000

290545100

330190100

330190200

330210200

330210300

350110000

350510000

350520100

380910000

382311000

382312000

382313000

382319000

382370000

382460000

LISTE D

Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in vier gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 vollständig abgebaut werden:



130213000

130214000

130231000

140410900

151590200

180500100

190110900

190120900

190190900

190410000

190420000

190430000

190490000

190590100

190590300

190590400

210111000

210112000

210120000

210130000

210210000

210220000

210230000

210690910

210690990

290545900

LISTE E

Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 vollständig abgebaut werden:



051000000

071040000

071190900

090300000

121220000

130212900

140410190

140490900

150600900

151590900

151620900

151790200

151790900

152000900

170410000

170490000

180610000

180620000

180631000

180632000

180690000

190219900

190220000

190300000

190510000

190520000

200190000

200410000

200490000

200510000

200520100

200520900

200580000

200811000

200891000

200899900

210310000

210320000

210330000

210390900

210410000

210420900

210500000

210690200

210690990

220110000

220190000

220210000

220290000

220710100

220710900

220890500

330190900

350520900

350520900

LISTE F

Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in fünf gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 auf 50 % abgebaut werden:



190531000

190539000

LISTE G

Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle nicht abgebaut werden und einer Revisionsklausel unterliegen:



220300000

220510000

220590000

220820000

220830000

220840000

220850000

220860000

220870000

220890300

220890400

220890900

240210000

240220000

240290100

240290200

240310100

240310900

240391000

240399300

240399900

ANHANG IV

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5



220300000

220500000

240200000

240300000

240390000

240399000

240399200

570100000

570110000

570190000

570200000

570210000

570220000

570230000

570231000

570239000

570240000

570241000

570249000

570250000

570251000

570259000

570290000

570291000

570299000

570300000

570310000

570390000

570400000

570410000

570500000

610110000

610190000

610210000

610230000

610290000

610312000

610319000

610321000

610322000

610323000

610329000

610339000

610349000

610402900

610412000

610413000

610423000

610431000

610439000

610444000

610449000

610459000

610461000

610469000

610610000

610811000

610819000

610829000

610832000

610839000

610899000

611090000

611190000

611220000

611231000

611239000

611241000

611249000

611300000

611410000

611490000

611599900

611610000

611691000

611692000

611693000

611699000

611710000

611720000

611780000

611790000

620113000

620119000

620199000

620219000

620291000

620299000

620590000

620610000

620640000

620690000

620711000

620719000

620722000

620729000

620792000

620799000

620811000

620819000

620821000

620822000

620829000

620891000

620892000

620899000

620910000

620990000

621010000

621040000

621050000

621111000

621112000

621120000

621131000

621133000

621139000

621141000

621143000

621149000

621220000

621230000

621290000

621310000

621320000

621390000

621600000

621710900

621790000

630900000

630900100

630900900

640110000

640191000

640192000

640199000

640212000

640219000

640220000

640230000

640291000

640299000

640510000

640520000

640590000

640610000

640620000

640691000

640699100

640699200

640699910

640699990

ex870310 000  (*1)

ex870321 000  (*1)

ex870322 000  (*1)

ex870323 000  (*1)

ex870324 000  (*1)

ex870331 000  (*1)

ex870332 000  (*1)

ex870333 000  (*1)

ex870339 000  (*1)

940120000

940130000

940140000

940150000

940161000

940169000

940171000

940179000

940180000

940190000

940210100

940310000

940320000

940330000

940340000

940350000

940360000

940370000

940380000

940390000

940410000

940421000

940429000

940430000

940490000

940510000

940520000

940530000

940540900

940550900

940560000

940591000

940592000

940599000

940600190

940600200

940600300

940600900

(*1)   

Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6 000  km aufweisen.

▼B

ANHANG V

Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b)

Bergbau

In einigen Mitgliedstaaten können für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Grundstücken

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Rundfunk

Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.

Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Mobil- und Satellitenfunk

Dienstleistungen vorbehalten.

In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang hinsichtlich Zusatzdienstleistungen und Infrastruktur beschränkt.

Landwirtschaft

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

ANHANG VI

Liste der Vorbehalte Jordaniens nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a)

Zur Verbesserung der Inländerbehandlung in allen Sektoren werden die nachstehenden Vorbehalte binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.

— 
Bei Projekten und Wirtschaftstätigkeiten in den nachstehenden Sektoren darf der Anteil nicht jordanischer Investoren nicht mehr als 50 % betragen:
a) 

Bauaufträge,

b) 

Handel und handelsbezogene Dienstleistungen,

c) 

Bergbau.

— 
Nicht jordanische Investoren dürfen am Ammaner Finanzmarkt in jordanischer Währung notierte Wertpapiere erwerben, sofern die Mittel in einer konvertierbaren ausländischen Währung transferiert werden.
— 
Der Anteil nicht jordanischer Investoren an einer Aktiengesellschaft darf nicht mehr als 50 % betragen, es sei denn, dass der Prozentsatz der nicht jordanischen Anteile bei Zeichnungsschluss mehr als 50 % betragen hat; für diesen Fall wird die Obergrenze für den Anteil nichtjordanischer Investoren auf diesen Prozentsatz festgesetzt.
— 
Der Mindestbetrag für nicht jordanische Investitionen in Projekte ist 100 000  JOD (einhunderttausend jordanische Dinar), mit Ausnahme von Investitionen in den Ammaner Finanzmarkt, für die ein Mindestbetrag von 1 000  JOD (eintausend jordanische Dinar) gilt.

Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien durch Nichtjordanier bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministerkabinetts.

ANHANG VII

Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56

1. Spätestens Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgenden multilateralen Übereinkünften über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentums bei:

— 
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);
— 
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
— 
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);
— 
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
— 
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
— 
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
— 
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).

2. Spätestens im siebten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgender multilateralen Übereinkunft bei:

— 
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).

3. Jordanien verpflichtet sich, zum Zeitpunkt seines Beitritts zur WTO, spätestens jedoch Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, für einen geeigneten und effizienten Schutz der Patente für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse gemäß den Artikeln 27 bis 34 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu sorgen.

4. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass die Nummern 1, 2 und 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung finden.

5. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflichtungen beimessen, die aus folgender multilateralen Übereinkunft erwachsen:

— 
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979).

LISTE DER PROTOKOLLE



PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien

PROTOKOLL Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

PROTOKOLL Nr. 4

über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

PROTOKOLL

zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

▼M2

PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft

1. 

Für die Einfuhren der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft gelten die folgenden Bestimmungen.

2. 

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien beseitigt, außer für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse.

3. 

Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien werden unter den nachstehenden und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

4. 

Die Zölle für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien werden im Rahmen des jeweils in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.

5. 

Die Zölle auf eingeführte Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die einzelnen Erzeugnisse in Spalte C des Anhangs angegeben ist.

6. 

Für Erzeugnisse der Position 1509 gilt die Beseitigung der Zölle nur für unbehandeltes Olivenöl, das vollständig in Jordanien gewonnen wurde und von Jordanien direkt in die Gemeinschaft befördert wird. Auf Erzeugnisse der Position 1509 , die diese Bedingung nicht erfüllen, wird der geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

7. 

Zum 1. Januar 2010 werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien beseitigt, außer für Erzeugnisse der KN-Codes 0603 10 und 1509 10 , für die weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 3 bis 5 gelten.

8. 

Bei Erzeugnissen der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, auf die ein Einfuhrpreis nach der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission ( 1 ) angewandt wird und im Gemeinsamen Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorgesehen ist, gilt die Beseitigung nur für den Wertzollanteil, unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2 bis 6.

9. 

Bei den folgenden Erzeugnissen wird der spezifische Zoll in den genannten Zeiträumen auf Null gesenkt, wenn der Einfuhrpreis mindestens dem vereinbarten Einfuhrpreis entspricht. Außerhalb dieser Zeiträume gilt das normale Einfuhrpreisniveau.



KN-Code

Erzeugnis

Zeitraum

Vereinbarter Einfuhrpreis (je 100 kg)

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

1.10.–31.5.

46,1 EUR

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

1.11.–31.5.

44,9 EUR

0709 10 00

Artischocken, frisch oder gekühlt

1.11.–31.12.

57,1 EUR

0709 90 70

Zucchini, frisch oder gekühlt

1.10.–31.1.

42,4 EUR

1.4.–20.4.

42,4 EUR

0805 10 20

Orangen, frisch

1.12.–31.5.

26,4 EUR

ex 0805 20 10

Clementinen, frisch

1.11.–Ende Februar

48,4 EUR

10. 

Für die unter Nummer 9 genannten Erzeugnisse gilt folgendes:

— 
Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung bis zu 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Zoll 2 %, 4 %, 6 % bzw. 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises.
— 
Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.
— 
Die vereinbarten Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft



KN Code (1)

Warenbezeichnung (2)

Senkung des MBZ (%)

Jährliches Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht)

Senkung des Zolls außerhalb des Kontingents (%)

 

 

A

B

C

0603 10

Blumen und Blüten, geschnitten, frisch

100

2006: 2 000

2007: 4 500

2008: 7 000

2009: 9 500

ab 2010: 12 000

60

0701 90 50

0701 90 90

Frühkartoffeln und andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt

100

2006: 1 000

2007: 2 350

2008: 3 700

2009: 5 000

50

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

100

1 000

0

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

100

2006: 2 000

2007: 3 000

2008: 4 000

2009: 5 000

0

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

100

2006: 1 000

2007: 3 350

2008: 5 700

2009: 8 000

0

0810 10 00

Erdbeeren, frisch

100

2006: 500

2007: 1 000

2008: 1 500

2009: 2 000

40

1509 10

Natives Olivenöl

100

2006: 2 000

2007: 4 500

2008: 7 000

2009: 9 500

ab 2010: 12 000

0

(1)   

KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1).

(2)   

Unbeschadet der Auslegungsregeln zur Kombinierten Nomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis; für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Wenn „ex“-KN-Codes angegeben sind, so wird die Präferenzbehandlung durch den KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien

1. 

Für die Einfuhren der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien gelten die folgenden Bestimmungen.

2. 

Die Einfuhrzölle Jordaniens auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden gemäß dem Anhang zu diesem Protokoll abgebaut.

3. 

Für den Abbau der Zölle nach Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen:

— 
Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie „A“ aufgeführten Erzeugnisse werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beseitigt.
— 
Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie „B“ aufgeführten Erzeugnisse werden in zwei gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2007 vollständig abgebaut.
— 
Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie „C“ aufgeführten Erzeugnisse werden in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut.
— 
Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie „D“ aufgeführten Erzeugnisse werden in fünf gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2010 vollständig abgebaut.
— 
Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie „E“ aufgeführten Erzeugnisse werden in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut.
— 
Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie „F“ aufgeführten Erzeugnisse werden in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 um insgesamt 40 % auf 60 % des Ausgangssatzes abgebaut.
— 
Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie „G“ aufgeführten Erzeugnisse werden nicht abgebaut.
4. 

Beim Abbau der Zölle nach Absatz 2 gilt als Ausgangssatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag vor der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen tatsächlich erga omnes angewandt wurde. Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.

5. 

Wird nach der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere als Ergebnis von Zollverhandlungen in der WTO, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 4 genannten Ausgangssatzes.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien, auf Basis der Zollnomenklatur Jordaniens

Kategorie „A“ — Erzeugnisse, deren Zölle mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beseitigt werden:



010110000

010190000

010310000

010391000

010392000

010611000

010612000

010619000

010620000

010631000

010632000

010639000

010690000

020500000

020610000

020621000

020622000

020629000

020630000

020641000

020649000

020680000

020690000

020726100

020727100

021011000

021012000

021019000

021020000

021091000

021092000

021093000

021099000

040210200

040210910

040221200

040221910

040229200

040229910

040390100

040410100

040690100

040700200

040811000

040891000

050400000

051110000

051191100

051191200

051199100

051199200

051199300

060230200

060230900

060240100

060290200

060290400

060290900

070310200

070310900

070390000

071010000

071190100

071190200

071220200

071231100

071232100

071233100

071239100

071290200

071310100

071310900

071320100

071331100

071331900

071332100

071332900

071333100

071333900

071339100

071339900

071340100

071350100

071390100

071390900

080410900

080420000

081310000

090910100

100110000

100190000

100200000

100300000

100400000

100700000

100810000

100820000

100830000

100890000

110100000

110210000

110220000

110230000

110290000

110311000

110313000

110319000

110320000

110412000

110419100

110419900

110422000

110423000

110429000

110430000

110510000

110520000

110610100

110630100

110710000

110720000

110811100

110812200

110813000

110814000

110819200

110820000

110900000

120100000

120400000

120510000

120590000

120600100

120710000

120720000

120730000

120740000

120750100

120799000

120810000

120890100

120890400

120910000

120921000

120922000

120923000

120924000

120925000

120926000

120929900

120930000

120991000

120999000

121010000

121020000

121110000

121120000

121130000

121140000

121190000

121210000

121230000

121300000

121410000

121490000

130110100

130110100

130120100

130190100

130239000

150200000

150410000

150420000

150430000

150710000

150790100

150810000

151211000

151219100

151311000

151319100

151321000

151329100

151411000

151419100

151491000

151499100

151511000

151519100

151521000

151529200

151530100

151540100

151590100

151590300

151620300

151620400

151620500

151710100

152200900

170111000

170112000

170211000

170219000

170230000

170240000

170290300

170310000

170390100

180100000

200520100

200899200

200911100

210690300

210690400

210690600

230110000

230120000

230210000

230220000

230230000

230240000

230250000

230300000

230310000

230320000

230330000

230400000

230500000

230610000

230620000

230630000

230641000

230649000

230650000

230660000

230670000

230690000

230800000

230990100

230990200

230990300

230990300

330111000

330112000

330113000

330114000

330119000

330121000

330122000

330123000

330124000

330125000

330126000

330129000

330130000

330210300

350190000

350211000

350219000

350220000

350290000

350300100

350300200

350400000

350510000

410120000

410150000

410190000

410210000

410221000

410229000

410310000

410320000

410330000

410390000

500100000

500200000

500310000

500390000

510111000

510119000

510121000

510129000

510130000

510211000

510219000

510220000

510310000

510320000

510330000

520100000

520210000

520291000

520299000

520300000

530110000

530121000

530129000

530130000

530210000

530290000

Kategorie „B“ — Erzeugnisse, deren Zölle in zwei gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2007 vollständig abgebaut werden:



010210000

010290000

010410000

010420000

010511000

010512000

010519000

010592000

010593000

010599000

020110000

020120000

020130900

020210000

020220000

020230900

020410000

020421000

020422000

020423900

020430000

020441000

020442000

020443900

020450000

070110000

071320900

071340900

071350900

100510000

100590000

100610000

100620000

100630000

100640000

130213000

330210900

430110000

430130000

430160000

430170000

430180000

430190000

Kategorie „C“ — Erzeugnisse, deren Zölle in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut werden:



040210990

040221990

040229990

040510000

040520000

040590000

051199400

060110000

060120900

060210000

060220000

071290100

080620000

151790300

350300900

Kategorie „D“ — Erzeugnisse, deren Zölle in fünf gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2010 vollständig abgebaut werden:



020810000

020820000

020830000

020840000

020850000

020890000

081050000

090111000

090112000

090190000

090210000

090220000

090230000

090240000

Kategorie „E“ — Erzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut werden:



020130100

020230100

020311000

020312000

020319000

020321000

020322000

020329000

020423100

020443100

020711000

020713000

020724000

020725000

020726900

020727900

020732000

020733000

020734000

020735000

020736000

020900000

040110000

040120000

040130000

040291000

040299000

040310000

040390900

040410900

040490000

040610000

040620000

040630000

040640000

040690900

040700100

040700900

040819000

040899000

040900000

041000000

051191900

051199900

060120100

060230300

060240900

060290300

060310000

060390000

060410000

060491000

060499000

070190100

070190900

070200000

070310300

070320000

070410000

070420000

070490000

070511000

070519000

070521000

070529000

070610000

070690000

070700000

070810000

070820000

070890000

070910000

070920000

070930000

070940000

070951000

070952000

070959000

070960000

070970000

070990000

071021000

071022000

071029000

071030000

071080000

071090000

071120000

071130000

071140000

071151000

071159000

071190900

071220900

071231900

071232900

071233900

071239900

071290900

071410000

071420000

071490000

080111000

080119000

080121000

080122000

080131000

080132000

080211000

080212000

080221000

080222000

080231000

080232000

080240000

080250000

080290000

080300100

080300900

080410100

080410300

080430000

080440000

080450000

080510100

080510900

080520000

080540000

080550000

080590000

080610000

080711000

080719000

080720000

080810100

080810900

080820000

080910000

080920000

080930000

080940000

081010000

081020000

081030000

081040000

081060000

081090000

081110000

081120000

081190000

081210000

081290000

081320000

081330000

081340000

081350000

081400000

090121000

090122000

090411000

090412000

090420000

090500000

090610000

090620000

090700000

090810000

090820000

090830000

090910900

090920000

090930000

090940000

090950000

091010000

091020000

091030000

091040000

091050000

091091000

091099000

110610900

110620000

110630900

110811900

110812900

110819900

120210000

120220000

120300000

120600900

120750900

120760000

120791000

120890900

120929100

121291000

121299000

130110900

130110900

130120900

130190900

130211000

150100000

150300000

150790900

150890000

150910000

151000000

151190900

151219900

151221000

151229000

151319900

151329900

151419900

151499900

151519900

151529900

151530900

151540900

151550000

151590900

151610000

151620200

151620900

151710900

151790200

151790900

160220000

160239000

160241000

160242000

160249000

160290000

170191000

170199900

170220000

170260000

170290100

170290900

170390900

180200000

200110000

200190000

200210000

200290000

200310000

200320000

200390000

200510000

200520900

200540000

200551000

200559000

200560000

200570000

200590000

200600000

200710000

200791000

200799000

200811000

200819000

200820000

200830000

200840000

200850000

200860000

200870000

200880000

200892000

200899900

200911900

200912900

200919900

200921900

200929900

200931900

200939900

200941900

200949900

200950000

200961900

200969900

200971900

200979900

200980900

200990900

210690500

230700000

230910000

230990900

Kategorie „F“ — Erzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 um insgesamt 40 % auf 60 % des Ausgangssatzes abgebaut werden:



220410000

220421000

220429000

220430000

220600000

Kategorie „G“ — Erzeugnisse, deren die Zölle nicht abgebaut werden:



020712000

020714000

150990000

160100000

160210000

160231000

160232000

160250000

170199100

240110000

240120000

240130000

▼M10

PROTOKOLL Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)  
Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 2 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
(2)  
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Alternativ geltende Ursprungsregeln

(1)  
Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden "Übergangsregeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder des Haschemitischen Königreichs Jordanien.
(2)  
Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

Artikel 3

Streitbeilegung

(1)  
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.
(2)  
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 4

Änderung des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 5

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)  
Sofern die Europäische Union oder das Haschemitische Königreich Jordanien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und das Haschemitische Königreich Jordanien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2)  
Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zulässig ist.

ANLAGE A

ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN

Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens

(im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSÜBERSICHT

ZIELE

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 5

Toleranzregel

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Ursprungskumulierung

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

Artikel 9

Maßgebende Einheit

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

Artikel 14

Nichtveränderung

Artikel 15

Ausstellungen

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Freizonen

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahme vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

Artikel 29

Lieferantenerklärung

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 32

Streitbeilegung

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

Artikel 36

Sanktionen

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Artikel 38

Liechtenstein

Artikel 39

Republik San Marino

Artikel 40

Fürstentum Andorra

Artikel 41

Ceuta und Melilla

Liste der Anhänge

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III

Wortlaut der Ursprungserklärung

ANHANG IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

ANHANG VI

Lieferantenerklärung

ANHANG VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

ZIELE

Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.

Durch diese Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;

b) 

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

c) 

„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

d) 

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

i) 

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

ii) 

mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

e) 

„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

f) 

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

g) 

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

h) 

„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

i) 

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

j) 

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

k) 

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

l) 

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

m) 

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

n) 

„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;

o) 

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

p) 

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:

(a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

(b) 

Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

b) 

dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e) 

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) 

Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

h) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i) 

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) 

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)  

Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;

b) 

sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;

c) 

sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i) 

Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder

ii) 

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

— 
die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und
— 
die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.
(3)  
Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so gilt sie für die Zwecke von Absatz 2 als Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4)  
Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  
Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2)  
Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
(3)  
Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

(4)  
Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
(5)  
Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
(6)  
Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Toleranzregel

(1)  

Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) 

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.

b) 

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

(2)  
Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) 

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o) 

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

p) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

q) 

Schlachten von Tieren;

r) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 7

Ursprungskumulierung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
(4)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

(5)  
Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2.
(6)  
Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(7)  
Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gemäß Absatz 1, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen anwendenden Vertragsparteien ausgeführt werden.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

(1)  

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und

b) 

die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

(2)  
Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in Jordanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.

(3)  
Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: ‘CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)’.

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

(4)  
Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten ( 3 ).

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

Artikel 9

Maßgebende Einheit

(1)  

Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass

a) 

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2)  
Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
(3)  
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

(1)  
Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(2)  
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Erzeugnissen mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(3)  
Die Vertragsparteien können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.

(4)  
Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

(1)  
Die in Titel II genannten Anforderungen müssen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.
(2)  

Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b) 

sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)  

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a) 

diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

i) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und

ii) 

die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5)  
Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6)  
Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7)  
Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 14

Nichtveränderung

(1)  
Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.
(2)  
Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3)  
Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4)  

Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch

a) 

vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

b) 

faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

c) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

d) 

Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 15

Ausstellungen

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

a) 

ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) 

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

c) 

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d) 

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)  
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2)  
Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3)  
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.
(5)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1)  

Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;

b) 

in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden die „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.
(5)  
Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1)  

Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a) 

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder

b) 

von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000  EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  
Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(3)  
Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(4)  
Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5)  
Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6)  
Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

(1)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
(2)  
Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.
(3)  
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
(4)  
Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enhält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache ‘TRANSITIONAL RULES’.
(4)  
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(5)  
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(6)  
Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7)  
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
(8)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  

Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a) 

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

c) 

die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

d) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen: der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder

e) 

es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

(2)  
In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3)  
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: ‘ISSUED RETROSPECTIVELY’.
(5)  
Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: ‘DUPLICATE’.
(3)  
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4)  
Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  
Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
(2)  
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3)  
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Freizonen

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2)  

Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b) 

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c) 

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)  
Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200  EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1)  
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)  
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Artikel 29

Lieferantenerklärung

(1)  
Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2)  
Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(3)  
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4)  
Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
(5)  
Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6)  
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
(2)  
Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3)  
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4)  
Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5)  
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Assoziationsrat überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)  
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
(2)  
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:

a) 

den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) 

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

c) 

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

d) 

Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

e) 

geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

(4)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
(5)  
Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
(6)  
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

(1)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
(2)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.
(2)  
Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(6)  
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 36

Sanktionen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen nach Jordanien ausgeführt werden, sofern zwischen Jordanien und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.

Artikel 38

Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Artikel 39

Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 40

Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 41

Ceuta und Melilla

(1)  
Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
(2)  
Ursprungserzeugnisse Jordaniens erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und die Portugiesische Republik und die Anpassungen der Verträge ( 4 ) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Jordanien gewährt bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.

▼M11

ANLAGE B

ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM IN JORDANIEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Artikel 1

Gemeinsame Bestimmungen

A.   Bestimmung des Ursprungsbegriffs

1. Für die in Artikel 2 dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“) nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 auch folgende Regeln gelten, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens statt, und

b) 

die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens, in dem diese Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % auf (die Berechnung erfolgt getrennt für jede Produktionsstätte).

2. Der maßgebliche Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Anlage und anschließend auf Jahresgrundlage berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Jordaniens erhalten haben.

3. Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 1 durch die teilnahmeberechtigten Produktionsstätten, erteilen Produktionsstätten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn die Produktionsstätten diese Bedingungen nicht mehr erfüllen.

B.   Ursprungsnachweis

4. Ein gemäß dieser Anlage ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten:

„Ausnahmeregelung — Anlage B des Protokolls Nr. 3 — [von den zuständigen jordanischen Behörden erteilte Bewilligungsnummer]“.

C.   Verwaltungszusammenarbeit

5. Unterrichten die Zollbehörden Jordaniens gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Anlage I des PEM-Übereinkommens die Europäische Kommission oder die ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) über das Ergebnis der Prüfung, so führen sie an, dass die in Artikel 2 der vorliegenden Anlage aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen.

6. Lassen das Prüfverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Verstöße festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Ermittlungen mitwirken.

D.   Bericht, Überwachung und Überprüfung

7. Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad für die unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse. Außerdem übermittelt Jordanien eine Liste der Produktionsstätten in Jordanien mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, die diese Produktionsstätten jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Ferner meldet Jordanien auf Vierteljahresgrundlage die Gesamtzahl der aktiven Arbeitserlaubnisse oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieser Anlage innerhalb der Stellen, die mit dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien stellen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess sicher.

8. Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von mindestens 60 000 aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme dieser Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen dieser Anlage auf alle von dieser Anlage abgedeckten Erzeugnisse an, ohne dass die besonderen Bedingungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Buchstabe b eingehalten werden müssen.

9. Falls die Europäische Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt wurden, noch diese Anlage ändert, kann die Europäische Union beschließen, dass die besonderen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten.

E.   Vorübergehende Aussetzung

10. 

a) 

Unbeschadet der Absätze 8 und 9 kann die Europäische Union, falls sie der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfüllt, den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In dieser Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Absatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist.

b) 

Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt wurden, noch diese Anlage ändert, wird die Anwendung dieser Anlage ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die Europäische Union ist die Dauer der Aussetzung anzugeben.

c) 

Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen. In diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.

d) 

Die Anwendung dieser Anlage kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden.

e) 

Im Fall einer Aussetzung gilt diese Anlage während eines Zeitraums von vier Monaten auch weiterhin für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehenden Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Europäischen Union befinden und für die vor dem Tag der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen in dieser Anlage ausgefertigt wurde.

F.   Schutzmechanismus

11. Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieser Anlage zugutekommt, in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Herstellern der Europäischen Union gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen, kann die Europäische Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den die bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung oder die erheblichen Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieser Anlage in Bezug auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung bzw. Gefahr einer Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.

G.   Inkrafttreten und Anwendung

12. Diese Anlage gilt vom Tag des Beginns der Anwendung des Beschlusses des Assoziationsrates, dem sie beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2030.

Artikel 2

Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen

Die Liste der Erzeugnisse, für die diese Anlage gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln gemäß Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommens angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.

Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommens, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II der Anlage I des PEM- Übereinkommens enthält, gilt sinngemäß in Bezug auf die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:

In Bemerkung 5.2 werden im zweiten Absatz die folgenden Vormaterialien hinzugefügt:

„— 

Glasfasern

— 

Metallfasern.“

Der Text der Bemerkung 7.3 wird wie folgt ersetzt:

„Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.“

Für die Zwecke dieser Anlage gilt die folgende Liste:



„ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  27 07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  28 11

Schwefeltrioxid und

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex  28 40

Natriumperborat;

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843

ex  28 52

— Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

— Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2905.43 2905.44 2905.45

Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 32

— innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

— Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Farben und Farbstoffe; Gerbstoffe; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  33 01

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkreter‘ oder ‚absoluter‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen ‚Gruppe‘ (3) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  34 04

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

— auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  38 03

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  38 05

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3806 30

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  38 07

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3823

Carbonsäuren (einschließlich technischer einbasischer Fettsäuren und saurer Öle aus der Raffination), ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905.44

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905.44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  39 07

— Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (4)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

— Polyester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  39 20

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  39 21

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (5)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

— Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104.11, 4104.19, 4105.10, 4106.21, 4106.31 oder 4106.91

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4107 , 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Vormaterialien der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex  43 02

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

 

 

— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

— andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex  44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 10 bis ex  44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex  44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex  44 18

— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden.

 

— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex  44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6)

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6)

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 %. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6)

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Weben (6)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (6)

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6)

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken (6)

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert:

 

 

— Nadelfilz

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

Jedoch können

— Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (6)

 

— Sonstige

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (6)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

— Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

— Sonstige

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (6)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (6)

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben (6)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (6)

Jedoch können

— Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; davon ausgenommen sind

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

— mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Weben

 

— Sonstige

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten (6)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

— mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

 

— Sonstige

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

— Andere Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (6)

 

— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

 

— Sonstige

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

— Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

— Sonstige

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

— Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Weben

 

— Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Weben (6)

 

— Sonstige

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (6)

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Andere Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Geweben

 

— Sonstige

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (6)

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Geweben

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

— bestickt

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Gewebe 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) (7)

 

— Sonstige

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) (7)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

 

— bestickt

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)

 

— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

 

— Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

— aus Filz oder Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

— Sonstige:

 

 

– –  bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) (8)

 

– –  Sonstige

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (6)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

— aus Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

— Sonstige

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (6) (7)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen u. Ä.; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  68 03

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex  68 12

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex  68 14

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramik (ohne Ziegel und Baukeramik)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7006

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht

 

 

— Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (9)

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

— andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  70 19

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

— ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

— Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

— in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106 , 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

— als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224

ex  73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex  73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 7606

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7801

Blei in Rohform:

 

 

— raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  83 02

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  83 06

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen und Geräte und Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 , 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39

monolithisch integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; davon ausgenommen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  95 06

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“

(1)   

Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)   

Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)   

Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(4)   

Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(5)   

Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 % beträgt.

(6)   

Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.

(7)   

Siehe Einleitende Bemerkung 6.

(8)   

Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(9)   

SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

▼M10

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1 –    Allgemeine Einleitung

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a) 

durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b) 

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c) 

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d) 

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 –    Aufbau der Liste

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‘ex’, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 –    Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20  v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 –    Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 –    In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 –    Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

— 
Seide,
— 
Wolle,
— 
grobe Tierhaare,
— 
feine Tierhaare,
— 
Rosshaar,
— 
Baumwolle,
— 
Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— 
Flachs,
— 
Hanf,
— 
Jute und andere textile Bastfasern,
— 
Sisal und andere textile Agavefasern,
— 
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Filamente,
— 
synthetische Filamente aus Polypropylen,
— 
synthetische Filamente aus Polyester,
— 
synthetische Filamente aus Polyamid,
— 
synthetische Filamente aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Filamente aus Polyimid,
— 
synthetische Filamente aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Filamente aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Filamente aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Filamente,
— 
künstliche Filamente aus Viskose,
— 
andere künstliche Filamente,
— 
elektrische Leitfilamente,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Spinnfasern,
— 
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— 
andere künstliche Spinnfasern,
— 
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
— 
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,
— 
andere Erzeugnisse der Position 5605 ,
— 
Glasfasern,
— 
Metallfasern,
— 
Mineralfasern.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 7 –    Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 –    Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation.

8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation;

j) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k) 

nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m) 

nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n) 

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

o) 

nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 9 –    Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.

9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

— 
Chemische Reaktion: Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der „CAS-Nummer“ ausgedrückt werden.
Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäß der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschließlich Verteilen) von Vormaterialien, außer der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) 

Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

b) 

die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:

i) 

Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

ii) 

chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

iii) 

Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

iv) 

optische Spezialzwecke;

v) 

Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

vi) 

Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii) 

nukleare Verwendungszwecke.

— 
Änderung der Partikelgröße: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgröße einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
— 
Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschließlich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

ANHANG II



LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex  13 02

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1504 bis 1506

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex  15 12

Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

 

—  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

—  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex  15 16

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

—  chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

—  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30  v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

—  Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

—  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20  v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20  v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20  v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  20 08

Andere Erzeugnisse als

— Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

— Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

— Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2103

—  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

—  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2207 und 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20  v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30  v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  24 02

Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  24 03

Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  27 07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 02

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  38 11

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

 

—  zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3824 99 und ex 3826 00

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  40 12

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  43 02

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

—  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

—  andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 10 bis ex  44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex  44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex  44 18

—  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

 

—  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex  44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  50 03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex  50 06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

—  Nadelfilze

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

Jedoch dürfen

— Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

 

—  andere

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

oder

Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

5603 11 bis 5603 14

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

oder

— Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603 91 bis 5603 94

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern

und/oder

— Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

—  Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

—  andere

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit Gimpen

oder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

—  mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

 

—  andere

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 (2)

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

— mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

 

—  andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

— Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

—  andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

 

—  andere

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

oder

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

—  Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

—  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

—  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

—  andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  62 10 und ex  62 16

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex  62 12

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

—  bestickt

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

 

—  andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

 

—  bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

 

—  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

—  Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

—  andere

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

—  aus Filz oder Vliesstoffen

 (2)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

—  andere

 

 

- -  bestickt

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

- -  andere

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

—  aus Vliesstoffen

 (2) (3)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

—  andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

—  in Rohform

—  als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7208 bis 7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7213 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

ex  73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712 ), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex  73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7408

Draht aus Kupfer

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  76 16

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8430

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

Webmaschinen:

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8456 bis 8465

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

Werkzeugmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8470 bis 8472

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

Andere Büromaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 bis 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519 , 8521

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525 bis 8528

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Rundfunkempfangsgeräte

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542 31 bis 8542 39

Monolithisch integrierte Schaltungen

Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544 bis 8548

Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8708

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

— Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

— Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

(1)   

Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(2)   

Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(3)   

Siehe Bemerkung 7.

(4)   

Siehe Bemerkung 9.

ANHANG III

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … (1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale …(2) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.

Arabische Fassung

image

Bosnische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №…(1)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …(2) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v …(2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. …(1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …(2) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. …(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …(2) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No…(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …(2) preferential origin according to the transitional rules of origin.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Färöische Fassung

Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (1)) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur …(2) sambært skiftisreglunum um uppruna.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja…(2) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle …(2) selon les règles d’origine transitoires.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.

Georgische Fassung

image

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. …(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.

Hebräische Fassung

image

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális …(2) származásúak.

Isländische Fassung

Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. …(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af …(2) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2) conformemente alle norme di origine transitorie.

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. .…(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir…(2) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.

Litauische Fassung

Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi …(2) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.

Mazedonische Fassung

Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. …(1)) изјавува дека, освен ако тоа не е јасно поинаку назначено, овие производи се со …(2) преференцијално потекло, во согласност со преодните правила за потекло.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru…(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …(2) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.

Montenegrinische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. …(1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …(2) преференцијалног поријекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.

Norwegische Fassung

Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr …(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse …(2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr…(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o(1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …(2) de acordo com as regras de origem transitórias.

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială ….(2) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.

Serbische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …. (2) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br… (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v ….(2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o(1)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (2) con arreglo a las normas de origen transitorias.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …(2) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.

Türkische Fassung

Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (1)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre … (2) tercihli menșeli olduğunu beyan eder.

Ukrainische Fassung

Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл №… ( 5 )) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має… ( 6 ) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.

(Ort und Datum) ( 7 )

(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) ( 8 )

ANHANG IV

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

DRUCKANWEISUNGEN

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

image

image

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

image

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

LEGT folgende Nachweise VOR ( 9 ):

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;

BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

ANHANG V

SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA

Einziger Artikel

(1)  

Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als

1. 

Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) 

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) 

diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Jordaniens oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;

2. 

Ursprungserzeugnisse Jordaniens:

a) 

Erzeugnisse, die in Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung anderer als in Jordanien vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) 

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) 

diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.

(2)  
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Name der ausführenden Vertragspartei“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
(4)  
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.

ANHANG VI

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1. 

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

(1)   

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden


Beispiel:


Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)   

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


Beispiele:


Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)   

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird


Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

2. 

Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3. 

Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

 

 

 

 

 

 

 

(Ort und Datum)

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1)   

„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

ANHANG VII

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 10 ) … geliefert werden, erklärt Folgendes:

1. 

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

(1)   

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


Beispiel:


Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)   

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


Beispiele:


Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)   

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

2. 

Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3. 

Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

 

 

 

 

 

 

(1)   

„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…

bis… ( 11 )

Ich verpflichte mich,… (10)  unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.



 

(Ort und Datum)

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

▼B

PROTOKOLL Nr. 4

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Zollrecht“ jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) 

„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

c) 

„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

d) 

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, Amtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.
(2)  
Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden zustimmen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  
Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
(2)  
Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3)  

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) 

Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c) 

Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) 

Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

— 
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;
— 
neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
— 
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
— 
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
— 
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften

— 
die Zustellung aller Schriftstücke,
— 
die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)  
Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2)  

Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) 

zu treffende Maßnahme;

c) 

Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) 

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) 

möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) 

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

(3)  
Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4)  
Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)  
Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.
(2)  
Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3)  
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4)  
Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)  
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)  

Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

a) 

die Souveränität Jordaniens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigen könnte oder

b) 

die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c) 

Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

d) 

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)  
Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3)  
Wird die Amtshilfe verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1)  
Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Vorschriften.
(2)  
Peronenbezogene Daten dürfen nur übermittelt weden, wenn die Vertragspartei, welcher die Auskunft erteilt wird, sich verpflichtet, einen Schutz dieser Daten zu gewährleisten, der dem Schutz mindestens gleichwertig ist, den die Vertragspartei, welche die Auskunft erteilt, in einem solchen Fall gewährt.
(3)  
Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
(4)  
Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet.
(5)  
Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

(1)  
Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet weden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
(2)  
Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)  
Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Jordaniens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich Änderungen dieses Protokolls vorschlagen, die ihres Erachtens notwendig sind.
(2)  
Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14

Ergänzender Charakter des Protokolls

Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordanien geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

▼M6

PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union



DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits, und

das Haschemitische Königreich Jordanien, nachstehend „Jordanien“,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Das Haschemitische Königreich Jordanien hat ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien ( 12 ) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) geschlossen, das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist.

(2)

Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)

Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

(4)

Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

(5)

Jordanien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(6)

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Jordaniens festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Jordanien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Jordanien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Jordanien teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter Jordaniens können bei den Jordanien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Jordanien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Jordanien im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Jordaniens auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.

Ersucht Jordanien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments ( 13 ) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Jordanien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln der Außenhilfe der Union durch Jordanien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 14 ) festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

Das Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und angenommen.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Die Beendigung dieses Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Jordaniens an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, und andererseits für das Hoheitsgebiet Jordaniens.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist fester Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на деветнадесети декември две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de diciembre de dos mil doce.

V Bruselu dne devatenáctého prosince dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Bruxelles den nittende december to tusind og tolv.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δεκαεννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.

Done at Brussels on the nineteenth day of December in the year two thousand and twelve.

Fait à Bruxelles, le dix-neuf décembre deux mille douze.

Fatto a Bruxelles, addì diciannove dicembre duemiladodici.

Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada deviņpadsmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio devynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év december havának tizenkilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax.

Gedaan te Brussel, de negentiende december tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego grudnia roku dwa tysiące dwunastego.

Feito em Bruxelas, em dezanove de dezembro de dois mil e doze.

Întocmit la Bruxelles la nouăsprezece decembrie două mii doisprezece.

V Bruseli devätnásteho decembra dvetisícdvanásť.

V Bruslju, dne devetnajstega decembra leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.

Som skedde i Bryssel den nittonde december tjugohundratolv.

image

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

signatory

signatory

signatory

За Хашемитското кралство Йордания

Por el Reino Hachemita de Jordania

Za Jordánské hášimovské království

For Det Hashemitiske Kongerige Jordan

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel

Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας

For the Hashemite Kingdom of Jordan

Pour le Royaume hachémite de Jordanie

Per il Regno hascemita di Giordania

Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā –

Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu

A Jordán Hásimita Királyság részéről

Għar-Renju Ħaxemita tal-Ġordan

Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië

W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego

Pelo Reino Hachemita da Jordânia

Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei

Za Jordánske hášimovské kráľovstvo

Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo

Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta

För Hashemitiska konungariket Jordanien

signatory

signatory

▼M7

PROTOKOLL

zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND

IRLAND

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

DIE REPUBLIK KROATIEN

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und als Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“), und

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN

andererseits,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits ( 15 ), das am 15. Dezember 2010 unterzeichnet wurde (im Folgenden „Abkommen“).

Artikel 2

Die kroatische Sprachfassung des Abkommens ( 16 ) ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

(1)  
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sollte dieses Protokoll von den Vertragsparteien erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt werden, tritt es gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2)  
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2016 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

signatory

signatory

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

signatory

signatory

За Хашемитското кралство Йордания

Por el Reino Hachemí de Jordania

Za Jordánské hášimovské království

For Det Hashemitiske Kongerige Jordan

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel

Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας

For the Hashemite Kingdom of Jordan

Pour le Royaume hachémite de Jordanie

Za Hašemitsku Kraljevinu Jordan

Per il Regno hascemita di Giordania

Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā –

Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu

A Jordán Hásimita Királyság részéről

Għar-Renju Ħaxemita tal-Ġordan

Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië

W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego

Pelo Reino Hachemita da Jordânia

Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei

Za Jordánske hášimovské kráľovstvo

Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo

Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta

För Hashemitiska konungariket Jordanien

signatory

signatory

▼B

SCHLUSSAKTE



Die Bevollmächtigten

des KÖNIGREICHS BELGIEN,

des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

der GRIECHISCHEN REPUBLIK,

des KÖNIGREICHS SPANIEN,

der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

der ITALIENISCHEN REPUBLIK,

des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

der REPUBLIK ÖSTERREICH,

der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

der REPUBLIK FINNLAND,

des KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

die Bevollmächtigten des HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS JORDANIEN,

nachstehend „Jordanien“ genannt,

andererseits,

die am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:



das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 4 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union
Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 52 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum (Artikel 56 und Anhang VII)
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit
Gemeinsame Erklärung zu Titel VII des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu den Arbeitnehmern
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:

▼M2 —————

▼B

Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete

Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά

Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven

Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept

Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette

Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig

Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän

Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju

image

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

signatory

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

Suomen tasavallan puolesta

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

Por las Comunidades Europeas

Für die Europäischen Gemeinschaften

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

For De Europæiske Fællesskaber

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

signatory

signatory

signatory

signatory

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 28

Zur Förderung der schrittweisen Errichtung einer umfassenden Freihandelszone Europa-Mittelmeer im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes und den Schlussfolgerungen der Konferenz von Barcelona

— 
kommen die Vertragsparteien überein, in Protokoll Nr. 3 über die Ursprungsregeln die diagonale Kumulierung vor Abschluss und Inkrafttreten von Freihandelsabkommen zwischen Mittelmeerländern einzuführen;
— 
bekräftigen die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in der Freihandelszone Europa-Mittelmeer. Der Assoziationsrat ändert erforderlichenfalls das Protokoll, damit dieses Ziel erreicht wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 51 UND 52

Treten in Jordanien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens ernstliche Zahlungsbilanzschwierigkeiten auf, so können Jordanien und die Gemeinschaft Konsultationen abhalten, um zu ermitteln, wie Jordanien am Besten geholfen werden kann, diese Schwierigkeiten zu beheben.

Die Konsultationen finden unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds statt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUM (ARTIKEL 56 UND ANHANG VII)

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum“ insbesondere Folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Handels- und Dienstleistungsmarken, Topografien integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 62

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den Friedensprozess im Nahen Osten und ihre Überzeugung, dass der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, von Jordanien und anderen Beteiligten aus der Region vorgelegte gemeinsame Entwicklungsprojekte vorbehaltlich der einschlägigen technischen und Haushaltsverfahren der Gemeinschaft zu unterstützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR DEZENTRALEN ZUSAMMENARBEIT

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VII

Die Gemeinschaft und Jordanien treffen geeignete Massnahmen, um die jordanischen Unternehmen bei der Modernisierung bestehender und der Errichtung neuer Anlagen technisch und finanziell zu unterstützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 101

1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 101 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine Vertragspartei sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

— 
die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfüllung des Abkommens;
— 
der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in Artikel 101 genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 101 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARBEITNEHMERN

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer beimessen. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, auf Ersuchen Jordaniens die Aushandlung bilateraler Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten Arbeitnehmer aus Jordanien beziehungsweise aus den Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUR VERHINDERUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN EINWANDERUNG

1.

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten zu gestatten. Überdies versehen die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt diese Verpflichtung nur hinsichtlich der Personen, die für Gemeinschaftszwecke nach der Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Union als ihre Staatsangehörigen anzusehen sind.

2.

Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei bilaterale Abkommen zur Festlegung spezifischer Verpflichtungen für die Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zu schließen, einschließlich der Verpflichtung, die Rückkehr von Staatsangehörigen anderer Länder und Staatenlosen zu gestatten, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet gekommen sind.

3.

Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren.

4.

Diese gemeinsame Erklärung ist nicht so auszulegen, als könnten die Vertragsparteien bei ihrer Umsetzung den ihnen aus den geltenden Menschenrechtsnormen erwachsenden Pflichten zuwiderhandeln oder als würden diese Pflichten verringert.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ

Die Vertragsparteien kommen überein, den Datenschutz in allen Bereichen zu gewährleisten, in denen der Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.



( 1 ) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

( 2 ) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

( 3 ) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.

( 4 ) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.

( 5 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

( 6 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an.

( 7 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

( 8 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

( 9 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

( 10 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

( 11 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.

( 12 ) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

( 13 ) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

( 14 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

( 15 ) Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 3, veröffentlicht.

( 16 ) Sonderausgabe in kroatischer Sprache, Kapitel 7 Band 24, S. 280.

Top