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Document 02002A0515(02)-20210901
Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Hashemite Kingdom of Jordan, of the other part
Consolidated text: Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/2021-09-01
02002A0515(02) — DE — 01.09.2021 — 004.002
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EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 283 |
3 |
26.10.2005 |
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L 41 |
3 |
13.2.2006 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 15. Juni 2006 |
L 209 |
30 |
31.7.2006 |
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L 40 |
64 |
13.2.2010 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 16. September 2010 |
L 253 |
60 |
28.9.2010 |
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L 117 |
2 |
27.4.2013 |
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L 132 |
81 |
21.5.2016 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom 19. Juli 2016 |
L 233 |
6 |
30.8.2016 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom 4. Dezember 2018 |
L 9 |
147 |
11.1.2019 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 15. April 2021 |
L 164 |
1 |
10.5.2021 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 15. März 2022 |
L 232 |
37 |
7.9.2022 |
EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,
im Folgenden „Jordanien“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Jordanien sowie ihrer gemeinsamen Werte,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Jordanien diese Bindungen stärken, dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft aufnehmen und die jordanische Wirtschaft weiter in die europäische Wirtschaft integrieren wollen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
IN ANBETRACHT der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die sich in den letzten Jahren in Europa und im Nahen Osten vollzogen haben,
EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und auszubauen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, den Prozeß der sozialen und wirtschaftlichen Modernisierung zu stärken, den Jordanien mit dem Ziel eingeleitet hat, seine Wirtschaft ohne Einschränkung in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,
IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Jordanien und der Gemeinschaft,
IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung des Wissens und des Verständnisses auf beiden Seiten eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, kulturellen, audiovisuellen und sozialen Fragen aufzunehmen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Jordaniens für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT),
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziel dieses Abkommens ist es,
Artikel 2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG
Artikel 3
Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere
Artikel 4
Der politische Dialog betrifft alle Fragen von gemeinsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit, Menschenrechte, Demokratie und regionale Entwicklung, ermöglichen.
Artikel 5
Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemeinsamer Aktionen und wird regelmäßig und sooft wie nötig geführt, insbesondere
auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;
auf der Ebene hoher Beamter, die Jordanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;
durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich der regelmässigen Unterrichtung durch Beamte, Konsultationen anlässlich internationaler Konferenzen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;
durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs leisten können.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
GRUNDSÄTZE
Artikel 6
In einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jordanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.
KAPITEL 1
GEWERBLICHE WAREN
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.
Artikel 8
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Artikel 9
Die Ursprungswaren Jordaniens werden frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass die Gemeinschaft bei den in Anhang I aufgeführten Ursprungswaren Jordaniens einen Agrarteilbetrag beibehält.
Der Agrarteilbetrag kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.
Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf den Agrarteilbetrag entsprechende Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass Jordanien bei den in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag beibehält.
Der Agrarteilbetrag, den Jordanien nach Buchstabe a) auf Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben kann, darf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes nicht übersteigen, der auf Einfuhren aus Ländern angewandt wird, für die keine Präferenzregelung gilt, sondern die Meistbegünstigung.
Weist Jordanien nach, dass die Zölle für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten Waren enthalten sind, den unter Buchstabe b festgelegten Höchstsatz übersteigen, so kann der Assoziationsrat einen höheren Satz vereinbaren.
Jordanien kann die Liste der Waren, für die dieser Agrarteilbetrag gilt, erweitern, sofern die Waren in Anhang I aufgeführt sind. Dieser Agrarteilbetrag wird vor seiner Annahme dem Assoziationsausschuss zur Prüfung notifiziert; dieser kann die erforderlichen Beschlüsse fassen.
Auf die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Jordanien ab Inkrafttreten des Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1996 geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.
Artikel 11
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 werden alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste A aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste B aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
Artikel 11a
Artikel 12
Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.
Artikel 13
Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
Die mit diesen Ausnahmemaßnahmen eingeführten Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der jährliche Gesamtwert der Waren, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 20 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der in den letzten drei Jahren, für die Statistiken vorliegen, eingeführten gewerblichen Ursprungswaren der Gemeinschaft nicht übersteigen.
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine Verlängerung genehmigt. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.
Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als vier Jahre vergangen sind.
Jordanien unterrichtet den Assoziationsausschuss über etwaige Ausnahmemaßnahmen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Maßnahmen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Maßnahmen übermittelt Jordanien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.
KAPITEL 2
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens.
Artikel 14a
Im Agrarhandel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Artikel 15
Die Gemeinschaft und Jordanien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
Artikel 16
Artikel 17
KAPITEL 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 24
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,
so kann die betreffende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 25
Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 3
zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware
und ergeben sich daraus für die ausführende Vertragspartei tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 26
Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuss.
Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt Folgendes:
Bezüglich des Artikels 23 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne des Artikels VI GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
Hat der Assoziationsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige beschränken.
Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt.
Der Assoziationsausschuss kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.
Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; sie unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
Artikel 27
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 28
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 3 festgelegt.
Artikel 29
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
TITEL III
NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGEN
KAPITEL 1
NIEDERLASSUNGSRECHT
Artikel 30
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung jordanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.
Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.
Unbeschadet der in Anhang VI aufgeführten Vorbehalte gewährt Jordanien für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
Jordanien gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den jordanischen Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b), Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in Jordanien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens niedergelassen sind, und für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.
Artikel 31
Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind. Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:
Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);
Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;
Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);
Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);
Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.
Artikel 32
Im Sinne dieses Abkommens
ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise eine „jordanische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens hat.
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als jordanische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens aufweist;
ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;
ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen;
bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der jordanischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft;
ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten;
ist „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ beziehungsweise „Staatsangehöriger Jordaniens“ eine natürliche Person, die Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens ist.
Dieses Kapitel und Kapitel 2 gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind, und für Schifffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Jordanien gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Artikel 33
Artikel 34
In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der oben genannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt, ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören
Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse voraussetzen, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft wird den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens gestattet, die Vertreter einer Gesellschaft und in einer Schlüsselposition im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) beschäftigt sind und die Verantwortung für die Niederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Jordanien oder einer jordanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft tragen, sofern
Artikel 35
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens die Aufnahme und die Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise getroffen werden müssen.
Artikel 36
Artikel 30 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei besondere Regeln für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet anwendet, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei eingetragen sind, sofern diese Regeln durch rechtliche oder tatsächliche Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind. Der Unterschied in der Behandlung darf nicht über das infolge der rechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen unbedingt Notwendige hinausgehen.
KAPITEL 2
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Artikel 37
Artikel 38
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihrem wirtschaftlichen Bedarf entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
Artikel 39
Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Markt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.
Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist. Nicht-Konferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.
Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und Frachtliniendienste keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendienste nicht aus, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder eine Diskriminierung hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Personenverkehr eingesetzten und von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.
KAPITEL 3
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 41.
Artikel 43
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von jordanischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 44
Die Behandlung, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei im Rahmen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.
Artikel 45
Für die Zwecke dieses Titels bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Jordanien im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
Artikel 46
Artikel 47
Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen hinsichtlich des Zugangs von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.
TITEL IV
ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN
KAPITEL 1
ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
Artikel 48
Vorbehaltlich der Artikel 51 und 52 sind laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens frei von allen Beschränkungen.
Artikel 49
Artikel 50
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Jordaniens berührt Artikel 49 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, und Niederlassung betreffen.
Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Jordanien oder von Gebietsansässigen Jordaniens in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.
Artikel 51
Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien unter außergewöhnlichen Umständen ernstliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Jordanien verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, die nicht über das zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen.
Artikel 52
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATT festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.
KAPITEL 2
WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN
Artikel 53
Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Bis zum Erlass dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen des Absatzes 2 angewandt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Jordanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Jordanien den Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird, in denen im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.
Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.
Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen erstatten und auf Antrag Auskunft über die Beihilfesysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren
Wenn die Gemeinschaft oder Jordanien der Ansicht ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und
kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Hinsichtlich der mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbaren Verhaltensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen des GATT oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
Artikel 54
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Jordanien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Jordaniens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 55
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben — de jure oder de facto — nicht entgegen.
Artikel 56
Artikel 57
Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung.
Artikel 58
Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen zur Erreichung dieses Ziels ab.
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 59
Ziele
Artikel 60
Geltungsbereich
Artikel 61
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch
regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik umfasst;
regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen;
Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;
Förderung von Jointventures.
Artikel 62
Regionale Zusammenarbeit
Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit unterstützen die Vertragsparteien Aktionen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Länder der Region beteiligen.
Diese Aktionen können Folgendes betreffen:
Artikel 63
Bildung und Ausbildung
Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die effektivsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden kann, insbesondere im Hinblick auf öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, die öffentliche Verwaltung, Facheinrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird der Berufsausbildung zur Umstrukturierung der Industrie besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Durch die Zusammenarbeit soll ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen den Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Jordanien unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenlegung der technischen Ressourcen gefördert werden.
Artikel 64
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
Förderung der Herstellung dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien, insbesondere durch
Ausbau der Forschungskapazitäten Jordaniens;
Förderung der technologischen Innovation, des Transfers neuer Technologien und der Verbreitung von Know-how, insbesondere zur Beschleunigung der Anpassung der jordanischen Industriekapazitäten.
Artikel 65
Umwelt
Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
Artikel 66
Industrielle Zusammenarbeit
Durch die Zusammenarbeit soll insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt werden:
Artikel 67
Investitionen und Investitionsförderung
Ziel der Zusammenarbeit ist die Schaffung günstiger und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in Jordanien. Die Zusammenarbeit führt zur Entwicklung
Artikel 68
Normung und Konformitätsprüfung
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:
Förderung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung;
Hebung des Niveaus der jordanischen Konformitätsprüfungsorganisationen mit dem Ziel, sobald und soweit wie möglich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsprüfung zu schließen;
Aufbau von Strukturen und Organisationen für den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums, für die Normung und für die Aufstellung von Qualitätsnormen.
Artikel 69
Rechtsangleichung
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.
Artikel 70
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten zur Angleichung ihrer Normen und Vorschriften zusammen, insbesondere
zur Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors Jordaniens;
zur Verbesserung des Buchführungs- sowie des Aufsichts- und Regelungssystems für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors Jordaniens.
Artikel 71
Landwirtschaft
Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit insbesondere auf Folgendes:
Artikel 72
Verkehr
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
Artikel 73
Informationsinfrastruktur und Telekommunikation
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
Telekommunikation im Allgemeinen;
Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation;
Verbreitung neuer Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und des Verbunds von Netzen (ISDN — diensteintegrierende digitale Netze — und EDI — elektronischer Datenaustausch);
Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und neuer informationstechnologischer Einrichtungen zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Dienstleistungen und Anlagen.
Artikel 74
Energie
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:
Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität.
Artikel 75
Fremdenverkehr
Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:
Artikel 76
Zoll
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren;
Verwendung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Jordaniens.
Artikel 77
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methodik, um für die Handhabung der Statistiken über Handel, Bevölkerung, Migration sowie generell alle Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.
Artikel 78
Geldwäsche
Artikel 79
Bekämpfung des Drogenmissbrauchs
Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,
An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Jordaniens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.
Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaustausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in folgenden Bereichen:
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH
KAPITEL 1
DIALOG IM SOZIALEN BEREICH
Artikel 80
Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme im Zusammenhang mit
den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,
der Migration,
der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückführung illegaler Einwanderer nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gastlands,
Projekte und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.
Artikel 81
Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den gleichen Ebenen und nach den gleichen Verfahren statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der als Rahmen für diesen Dialog dienen kann.
KAPITEL 2
MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH
Artikel 82
Vorrangig sind folgende Aktionen vorgesehen:
Verringerung des Migrationsdrucks durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;
Wiedereingliederung rückgeführter illegaler Einwanderer;
Förderung der Rolle der Frau in der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Jordaniens;
Ausbau und Konsolidierung der jordanischen Programme für die Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;
Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;
Verbesserung der Gesundheitsversorgung;
Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte;
Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen jordanischer und europäischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, um das Verständnis für die Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.
Artikel 83
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.
Artikel 84
Der Assoziationsrat setzt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der laufenden Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 beauftragt.
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 85
TITEL VII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 86
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Jordanien eine finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter Verfahren und mit den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.
Nach Inkrafttreten des Abkommens legen die Vertragsparteien diese Verfahren mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.
Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf
Artikel 87
Im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der jordanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Jordaniens unterstützt werden kann, welche die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den wichtigsten finanziellen Gesamtgrößen, die Förderung der Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.
Artikel 88
Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außergewöhnlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens ergeben, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien mit besonderer Aufmerksamkeit.
TITEL VIII
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern.
Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 90
Artikel 91
Zur Erreichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 92
Artikel 93
Artikel 94
Artikel 95
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.
Artikel 96
Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament zu erleichtern.
Artikel 97
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 98
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu treffen,
die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.
Artikel 99
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Artikel 100
Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass
Artikel 101
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.
Artikel 102
Die Protokolle Nrn. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlussakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.
Artikel 103
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Jordanien andererseits.
Artikel 104
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 105
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Jordaniens andererseits.
Artikel 106
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 107
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete
Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά
Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven
Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept
Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette
Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig
Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän
Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.
Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
For De Europæiske Fællesskaber
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
LISTE DER ANHÄNGE
ANHANG I: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in Jordanien, bei denen die Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 beibehalten kann |
ANHANG II: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, bei denen Jordanien einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 beibehalten kann |
ANHANG III: |
Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 11 Absatz 3 bzw. 4 genannte Zeitplan für den Abbau der bei der Einfuhr nach Jordanien erhobenen Abgaben gilt |
ANHANG IV: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5 |
ANHANG V: |
Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft (Niederlassungsrecht) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) |
ANHANG VI: |
Liste der Vorbehalte Jordaniens (Niederlassungsrecht) nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) |
ANHANG VII: |
Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56 |
ANHANG I
Liste der Waren nach Artikel 10 Absatz 1
KN-Code |
Warenbezeichnung |
(1) |
(2) |
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
ex 1704 90 99 |
– – – – – – andere (Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr) |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
ex 1806 90 90 |
– – andere (Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr) |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
1905 90 |
– andere: |
1905 90 90 |
– – – – andere |
ANHANG II
Liste der Waren nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 51 bis 0403 10 99 |
– – – – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0403 90 71 bis 0403 90 99 |
– – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
0711 90 30 |
Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen |
ANHANG III
Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der Zeitplan nach Artikel 11 Absatz 3 bzw. 4 zum Abbau der Einfuhrzölle Jordaniens gilt
LISTE A
130219100 |
130219900 |
190110200 |
190190200 |
210690300 |
210690400 |
210690600 |
250300000 |
250410000 |
250490000 |
250700000 |
250810000 |
250820000 |
250830000 |
250840000 |
250850000 |
250860000 |
250870000 |
250900000 |
251010000 |
251020000 |
251110000 |
251120000 |
251200000 |
251319000 |
251320100 |
251400000 |
251910000 |
251990000 |
252020100 |
252400000 |
252610000 |
252620000 |
252810000 |
252890000 |
253090200 |
253090300 |
260111000 |
260112000 |
260120000 |
260200000 |
260300000 |
260400000 |
260500000 |
260600000 |
260700000 |
260800000 |
260900000 |
261000000 |
261100000 |
261210000 |
261220000 |
261310000 |
261390000 |
261400000 |
261510000 |
261590000 |
261610000 |
261690000 |
261710000 |
261790000 |
261800000 |
261900000 |
262011000 |
262019000 |
262020000 |
262030000 |
262040000 |
262050000 |
262090000 |
262100000 |
270111000 |
270112000 |
270119000 |
270120000 |
270210000 |
270220000 |
270300000 |
270400000 |
270500000 |
270600000 |
270710000 |
270720000 |
270730000 |
270740000 |
270750000 |
270760000 |
270791000 |
270799000 |
270810000 |
270820000 |
270900000 |
271000520 |
271000700 |
271220100 |
271311000 |
271312000 |
271320000 |
271390000 |
271410000 |
271490000 |
280130000 |
280200000 |
280300000 |
280429100 |
280429200 |
280470000 |
280490000 |
280511000 |
280519000 |
280521000 |
280522000 |
280530000 |
280540000 |
280620000 |
280700000 |
280800000 |
280910000 |
280920000 |
281000000 |
281111000 |
281119100 |
281119900 |
281122000 |
281129000 |
281210100 |
281210200 |
281210300 |
281210400 |
281210500 |
281210600 |
281210700 |
281210800 |
281210900 |
281290000 |
281310000 |
281390000 |
281520000 |
281530000 |
281610000 |
281620000 |
281630000 |
281700000 |
281810000 |
281820000 |
281830000 |
281990100 |
282010000 |
282110100 |
282120100 |
282200100 |
282300000 |
282410000 |
282420000 |
282490000 |
282510000 |
282520000 |
282530000 |
282540000 |
282550000 |
282560000 |
282570000 |
282580000 |
282590900 |
282611000 |
282612000 |
282619000 |
282620000 |
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961330000 |
961380000 |
961390000 |
961420000 |
961490000 |
961511000 |
961519000 |
961590000 |
961620000 |
961700000 |
961800000 |
970110000 |
970190000 |
970200000 |
970300000 |
970400000 |
970500900 |
970600000 |
LISTE C
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle zum Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls beseitigt werden:
050100000 |
050210000 |
050290000 |
050300000 |
050510000 |
050590000 |
050610000 |
050690000 |
050710000 |
050790000 |
050800000 |
050900000 |
130212100 |
130220000 |
130232000 |
140110000 |
140120000 |
140190000 |
140200000 |
140300000 |
140410110 |
140420000 |
140490100 |
150500100 |
150500900 |
150600100 |
151590100 |
151590300 |
151710100 |
151800000 |
152000100 |
152110000 |
152190100 |
152190900 |
152200100 |
170250000 |
180310200 |
180310900 |
180320200 |
180320900 |
180400000 |
180500900 |
190190100 |
190211000 |
190219100 |
190300000 |
210390100 |
210420100 |
210610100 |
210610900 |
210690700 |
210690800 |
220720000 |
290543000 |
290544000 |
290545100 |
330190100 |
330190200 |
330210200 |
330210300 |
350110000 |
350510000 |
350520100 |
380910000 |
382311000 |
382312000 |
382313000 |
382319000 |
382370000 |
382460000 |
LISTE D
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in vier gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 vollständig abgebaut werden:
130213000 |
130214000 |
130231000 |
140410900 |
151590200 |
180500100 |
190110900 |
190120900 |
190190900 |
190410000 |
190420000 |
190430000 |
190490000 |
190590100 |
190590300 |
190590400 |
210111000 |
210112000 |
210120000 |
210130000 |
210210000 |
210220000 |
210230000 |
210690910 |
210690990 |
290545900 |
LISTE E
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 vollständig abgebaut werden:
051000000 |
071040000 |
071190900 |
090300000 |
121220000 |
130212900 |
140410190 |
140490900 |
150600900 |
151590900 |
151620900 |
151790200 |
151790900 |
152000900 |
170410000 |
170490000 |
180610000 |
180620000 |
180631000 |
180632000 |
180690000 |
190219900 |
190220000 |
190300000 |
190510000 |
190520000 |
200190000 |
200410000 |
200490000 |
200510000 |
200520100 |
200520900 |
200580000 |
200811000 |
200891000 |
200899900 |
210310000 |
210320000 |
210330000 |
210390900 |
210410000 |
210420900 |
210500000 |
210690200 |
210690990 |
220110000 |
220190000 |
220210000 |
220290000 |
220710100 |
220710900 |
220890500 |
330190900 |
350520900 |
350520900 |
LISTE F
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in fünf gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 auf 50 % abgebaut werden:
190531000 |
190539000 |
LISTE G
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle nicht abgebaut werden und einer Revisionsklausel unterliegen:
220300000 |
220510000 |
220590000 |
220820000 |
220830000 |
220840000 |
220850000 |
220860000 |
220870000 |
220890300 |
220890400 |
220890900 |
240210000 |
240220000 |
240290100 |
240290200 |
240310100 |
240310900 |
240391000 |
240399300 |
240399900 |
ANHANG IV
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5
220300000 |
220500000 |
240200000 |
240300000 |
240390000 |
240399000 |
240399200 |
570100000 |
570110000 |
570190000 |
570200000 |
570210000 |
570220000 |
570230000 |
570231000 |
570239000 |
570240000 |
570241000 |
570249000 |
570250000 |
570251000 |
570259000 |
570290000 |
570291000 |
570299000 |
570300000 |
570310000 |
570390000 |
570400000 |
570410000 |
570500000 |
610110000 |
610190000 |
610210000 |
610230000 |
610290000 |
610312000 |
610319000 |
610321000 |
610322000 |
610323000 |
610329000 |
610339000 |
610349000 |
610402900 |
610412000 |
610413000 |
610423000 |
610431000 |
610439000 |
610444000 |
610449000 |
610459000 |
610461000 |
610469000 |
610610000 |
610811000 |
610819000 |
610829000 |
610832000 |
610839000 |
610899000 |
611090000 |
611190000 |
611220000 |
611231000 |
611239000 |
611241000 |
611249000 |
611300000 |
611410000 |
611490000 |
611599900 |
611610000 |
611691000 |
611692000 |
611693000 |
611699000 |
611710000 |
611720000 |
611780000 |
611790000 |
620113000 |
620119000 |
620199000 |
620219000 |
620291000 |
620299000 |
620590000 |
620610000 |
620640000 |
620690000 |
620711000 |
620719000 |
620722000 |
620729000 |
620792000 |
620799000 |
620811000 |
620819000 |
620821000 |
620822000 |
620829000 |
620891000 |
620892000 |
620899000 |
620910000 |
620990000 |
621010000 |
621040000 |
621050000 |
621111000 |
621112000 |
621120000 |
621131000 |
621133000 |
621139000 |
621141000 |
621143000 |
621149000 |
621220000 |
621230000 |
621290000 |
621310000 |
621320000 |
621390000 |
621600000 |
621710900 |
621790000 |
630900000 |
630900100 |
630900900 |
640110000 |
640191000 |
640192000 |
640199000 |
640212000 |
640219000 |
640220000 |
640230000 |
640291000 |
640299000 |
640510000 |
640520000 |
640590000 |
640610000 |
640620000 |
640691000 |
640699100 |
640699200 |
640699910 |
640699990 |
ex870310 000 (*1) |
ex870321 000 (*1) |
ex870322 000 (*1) |
ex870323 000 (*1) |
ex870324 000 (*1) |
ex870331 000 (*1) |
ex870332 000 (*1) |
ex870333 000 (*1) |
ex870339 000 (*1) |
940120000 |
940130000 |
940140000 |
940150000 |
940161000 |
940169000 |
940171000 |
940179000 |
940180000 |
940190000 |
940210100 |
940310000 |
940320000 |
940330000 |
940340000 |
940350000 |
940360000 |
940370000 |
940380000 |
940390000 |
940410000 |
940421000 |
940429000 |
940430000 |
940490000 |
940510000 |
940520000 |
940530000 |
940540900 |
940550900 |
940560000 |
940591000 |
940592000 |
940599000 |
940600190 |
940600200 |
940600300 |
940600900 |
(*1)
Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6 000 km aufweisen. |
ANHANG V
Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b)
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Grundstücken
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Rundfunk
Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten.
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang hinsichtlich Zusatzdienstleistungen und Infrastruktur beschränkt.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
ANHANG VI
Liste der Vorbehalte Jordaniens nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a)
Zur Verbesserung der Inländerbehandlung in allen Sektoren werden die nachstehenden Vorbehalte binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.
Bauaufträge,
Handel und handelsbezogene Dienstleistungen,
Bergbau.
Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien durch Nichtjordanier bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministerkabinetts.
ANHANG VII
Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56
1. Spätestens Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgenden multilateralen Übereinkünften über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentums bei:
2. Spätestens im siebten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgender multilateralen Übereinkunft bei:
3. Jordanien verpflichtet sich, zum Zeitpunkt seines Beitritts zur WTO, spätestens jedoch Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, für einen geeigneten und effizienten Schutz der Patente für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse gemäß den Artikeln 27 bis 34 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu sorgen.
4. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass die Nummern 1, 2 und 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung finden.
5. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflichtungen beimessen, die aus folgender multilateralen Übereinkunft erwachsen:
LISTE DER PROTOKOLLE
PROTOKOLL Nr. 1 |
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft |
PROTOKOLL Nr. 2 |
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien |
PROTOKOLL Nr. 3 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
PROTOKOLL Nr. 4 |
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
PROTOKOLL |
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union |
PROTOKOLL |
zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union |
PROTOKOLL Nr. 1
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft
Für die Einfuhren der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft gelten die folgenden Bestimmungen.
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien beseitigt, außer für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse.
Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien werden unter den nachstehenden und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Die Zölle für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien werden im Rahmen des jeweils in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.
Die Zölle auf eingeführte Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die einzelnen Erzeugnisse in Spalte C des Anhangs angegeben ist.
Für Erzeugnisse der Position 1509 gilt die Beseitigung der Zölle nur für unbehandeltes Olivenöl, das vollständig in Jordanien gewonnen wurde und von Jordanien direkt in die Gemeinschaft befördert wird. Auf Erzeugnisse der Position 1509 , die diese Bedingung nicht erfüllen, wird der geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.
Zum 1. Januar 2010 werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien beseitigt, außer für Erzeugnisse der KN-Codes 0603 10 und 1509 10 , für die weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 3 bis 5 gelten.
Bei Erzeugnissen der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, auf die ein Einfuhrpreis nach der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission ( 1 ) angewandt wird und im Gemeinsamen Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorgesehen ist, gilt die Beseitigung nur für den Wertzollanteil, unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2 bis 6.
Bei den folgenden Erzeugnissen wird der spezifische Zoll in den genannten Zeiträumen auf Null gesenkt, wenn der Einfuhrpreis mindestens dem vereinbarten Einfuhrpreis entspricht. Außerhalb dieser Zeiträume gilt das normale Einfuhrpreisniveau.
KN-Code |
Erzeugnis |
Zeitraum |
Vereinbarter Einfuhrpreis (je 100 kg) |
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
1.10.–31.5. |
46,1 EUR |
0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt |
1.11.–31.5. |
44,9 EUR |
0709 10 00 |
Artischocken, frisch oder gekühlt |
1.11.–31.12. |
57,1 EUR |
0709 90 70 |
Zucchini, frisch oder gekühlt |
1.10.–31.1. |
42,4 EUR |
1.4.–20.4. |
42,4 EUR |
||
0805 10 20 |
Orangen, frisch |
1.12.–31.5. |
26,4 EUR |
ex 0805 20 10 |
Clementinen, frisch |
1.11.–Ende Februar |
48,4 EUR |
Für die unter Nummer 9 genannten Erzeugnisse gilt folgendes:
ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft
KN Code (1) |
Warenbezeichnung (2) |
Senkung des MBZ (%) |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht) |
Senkung des Zolls außerhalb des Kontingents (%) |
|
|
A |
B |
C |
0603 10 |
Blumen und Blüten, geschnitten, frisch |
100 |
2006: 2 000 2007: 4 500 2008: 7 000 2009: 9 500 ab 2010: 12 000 |
60 |
0701 90 50 0701 90 90 |
Frühkartoffeln und andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
100 |
2006: 1 000 2007: 2 350 2008: 3 700 2009: 5 000 |
50 |
0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
100 |
1 000 |
0 |
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
100 |
2006: 2 000 2007: 3 000 2008: 4 000 2009: 5 000 |
0 |
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
100 |
2006: 1 000 2007: 3 350 2008: 5 700 2009: 8 000 |
0 |
0810 10 00 |
Erdbeeren, frisch |
100 |
2006: 500 2007: 1 000 2008: 1 500 2009: 2 000 |
40 |
1509 10 |
Natives Olivenöl |
100 |
2006: 2 000 2007: 4 500 2008: 7 000 2009: 9 500 ab 2010: 12 000 |
0 |
(1)
KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1).
(2)
Unbeschadet der Auslegungsregeln zur Kombinierten Nomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis; für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Wenn „ex“-KN-Codes angegeben sind, so wird die Präferenzbehandlung durch den KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt. |
PROTOKOLL Nr. 2
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien
Für die Einfuhren der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien gelten die folgenden Bestimmungen.
Die Einfuhrzölle Jordaniens auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden gemäß dem Anhang zu diesem Protokoll abgebaut.
Für den Abbau der Zölle nach Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen:
Beim Abbau der Zölle nach Absatz 2 gilt als Ausgangssatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag vor der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen tatsächlich erga omnes angewandt wurde. Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.
Wird nach der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere als Ergebnis von Zollverhandlungen in der WTO, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 4 genannten Ausgangssatzes.
ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien, auf Basis der Zollnomenklatur Jordaniens
Kategorie „A“ — Erzeugnisse, deren Zölle mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beseitigt werden:
010110000 |
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170390100 |
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200911100 |
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230990300 |
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410320000 |
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500100000 |
500200000 |
500310000 |
500390000 |
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510119000 |
510121000 |
510129000 |
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510219000 |
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510320000 |
510330000 |
520100000 |
520210000 |
520291000 |
520299000 |
520300000 |
530110000 |
530121000 |
530129000 |
530130000 |
530210000 |
530290000 |
Kategorie „B“ — Erzeugnisse, deren Zölle in zwei gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2007 vollständig abgebaut werden:
010210000 |
010290000 |
010410000 |
010420000 |
010511000 |
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010599000 |
020110000 |
020120000 |
020130900 |
020210000 |
020220000 |
020230900 |
020410000 |
020421000 |
020422000 |
020423900 |
020430000 |
020441000 |
020442000 |
020443900 |
020450000 |
070110000 |
071320900 |
071340900 |
071350900 |
100510000 |
100590000 |
100610000 |
100620000 |
100630000 |
100640000 |
130213000 |
330210900 |
430110000 |
430130000 |
430160000 |
430170000 |
430180000 |
430190000 |
Kategorie „C“ — Erzeugnisse, deren Zölle in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut werden:
040210990 |
040221990 |
040229990 |
040510000 |
040520000 |
040590000 |
051199400 |
060110000 |
060120900 |
060210000 |
060220000 |
071290100 |
080620000 |
151790300 |
350300900 |
Kategorie „D“ — Erzeugnisse, deren Zölle in fünf gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2010 vollständig abgebaut werden:
020810000 |
020820000 |
020830000 |
020840000 |
020850000 |
020890000 |
081050000 |
090111000 |
090112000 |
090190000 |
090210000 |
090220000 |
090230000 |
090240000 |
Kategorie „E“ — Erzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut werden:
020130100 |
020230100 |
020311000 |
020312000 |
020319000 |
020321000 |
020322000 |
020329000 |
020423100 |
020443100 |
020711000 |
020713000 |
020724000 |
020725000 |
020726900 |
020727900 |
020732000 |
020733000 |
020734000 |
020735000 |
020736000 |
020900000 |
040110000 |
040120000 |
040130000 |
040291000 |
040299000 |
040310000 |
040390900 |
040410900 |
040490000 |
040610000 |
040620000 |
040630000 |
040640000 |
040690900 |
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040700900 |
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051199900 |
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060230300 |
060240900 |
060290300 |
060310000 |
060390000 |
060410000 |
060491000 |
060499000 |
070190100 |
070190900 |
070200000 |
070310300 |
070320000 |
070410000 |
070420000 |
070490000 |
070511000 |
070519000 |
070521000 |
070529000 |
070610000 |
070690000 |
070700000 |
070810000 |
070820000 |
070890000 |
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071022000 |
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071030000 |
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071090000 |
071120000 |
071130000 |
071140000 |
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071159000 |
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080131000 |
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080212000 |
080221000 |
080222000 |
080231000 |
080232000 |
080240000 |
080250000 |
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080450000 |
080510100 |
080510900 |
080520000 |
080540000 |
080550000 |
080590000 |
080610000 |
080711000 |
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080820000 |
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080930000 |
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081020000 |
081030000 |
081040000 |
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081120000 |
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081350000 |
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120929100 |
121291000 |
121299000 |
130110900 |
130110900 |
130120900 |
130190900 |
130211000 |
150100000 |
150300000 |
150790900 |
150890000 |
150910000 |
151000000 |
151190900 |
151219900 |
151221000 |
151229000 |
151319900 |
151329900 |
151419900 |
151499900 |
151519900 |
151529900 |
151530900 |
151540900 |
151550000 |
151590900 |
151610000 |
151620200 |
151620900 |
151710900 |
151790200 |
151790900 |
160220000 |
160239000 |
160241000 |
160242000 |
160249000 |
160290000 |
170191000 |
170199900 |
170220000 |
170260000 |
170290100 |
170290900 |
170390900 |
180200000 |
200110000 |
200190000 |
200210000 |
200290000 |
200310000 |
200320000 |
200390000 |
200510000 |
200520900 |
200540000 |
200551000 |
200559000 |
200560000 |
200570000 |
200590000 |
200600000 |
200710000 |
200791000 |
200799000 |
200811000 |
200819000 |
200820000 |
200830000 |
200840000 |
200850000 |
200860000 |
200870000 |
200880000 |
200892000 |
200899900 |
200911900 |
200912900 |
200919900 |
200921900 |
200929900 |
200931900 |
200939900 |
200941900 |
200949900 |
200950000 |
200961900 |
200969900 |
200971900 |
200979900 |
200980900 |
200990900 |
210690500 |
230700000 |
230910000 |
230990900 |
Kategorie „F“ — Erzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 um insgesamt 40 % auf 60 % des Ausgangssatzes abgebaut werden:
220410000 |
220421000 |
220429000 |
220430000 |
220600000 |
Kategorie „G“ — Erzeugnisse, deren die Zölle nicht abgebaut werden:
020712000 |
020714000 |
150990000 |
160100000 |
160210000 |
160231000 |
160232000 |
160250000 |
170199100 |
240110000 |
240120000 |
240130000 |
PROTOKOLL Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Geltende Ursprungsregeln
Artikel 2
Alternativ geltende Ursprungsregeln
Artikel 3
Streitbeilegung
Artikel 4
Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 5
Rücktritt vom Übereinkommen
ANLAGE A
ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN
Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens
(im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
INHALTSÜBERSICHT |
|
ZIELE |
|
ALLGEMEINES |
|
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
|
Artikel 2 |
Allgemeine Vorschriften |
Artikel 3 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 4 |
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 5 |
Toleranzregel |
Artikel 6 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 7 |
Ursprungskumulierung |
Artikel 8 |
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung |
Artikel 9 |
Maßgebende Einheit |
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
Artikel 12 |
Buchmäßige Trennung |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
|
Artikel 13 |
Territorialitätsprinzip |
Artikel 14 |
Nichtveränderung |
Artikel 15 |
Ausstellungen |
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG |
|
Artikel 16 |
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
|
Artikel 17 |
Allgemeine Vorschriften |
Artikel 18 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung |
Artikel 19 |
Ermächtigter Ausführer |
Artikel 20 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 21 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 22 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 24 |
Freizonen |
Artikel 25 |
Einfuhranforderungen |
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 27 |
Ausnahme vom Ursprungsnachweis |
Artikel 28 |
Abweichungen und Formfehler |
Artikel 29 |
Lieferantenerklärung |
Artikel 30 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE |
|
Artikel 31 |
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
Artikel 32 |
Streitbeilegung |
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|
Artikel 33 |
Notifizierung und Zusammenarbeit |
Artikel 34 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 35 |
Prüfung der Lieferantenerklärungen |
Artikel 36 |
Sanktionen |
ANWENDUNG DER ANLAGE A |
|
Artikel 37 |
Europäischer Wirtschaftsraum |
Artikel 38 |
Liechtenstein |
Artikel 39 |
Republik San Marino |
Artikel 40 |
Fürstentum Andorra |
Artikel 41 |
Ceuta und Melilla |
Liste der Anhänge |
|
ANHANG I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
ANHANG II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANHANG III |
Wortlaut der Ursprungserklärung |
ANHANG IV |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
ANHANG V |
Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla |
ANHANG VI |
Lieferantenerklärung |
ANHANG VII |
Langzeit-Lieferantenerklärung |
ZIELE
Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.
Durch diese Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;
„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder
gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeine Vorschriften
Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;
dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;
sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;
sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder
sie sind Eigentum von Gesellschaften,
Artikel 4
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.
Artikel 5
Toleranzregel
Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.
ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.
Artikel 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
Bügeln von Textilien;
einfaches Anstreichen oder Polieren;
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
Schlachten von Tieren;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.
Artikel 7
Ursprungskumulierung
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.
Artikel 8
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und
die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.
Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.
Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.
Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.
Artikel 9
Maßgebende Einheit
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass
jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
Energie und Brennstoffe,
Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge,
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Artikel 12
Buchmäßige Trennung
Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.
Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 13
Territorialitätsprinzip
Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und
sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und
die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
Artikel 14
Nichtveränderung
Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch
vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;
faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder
Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Artikel 15
Ausstellungen
Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
Artikel 16
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;
in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden die „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.
Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.
Artikel 18
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder
von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.
Artikel 19
Ermächtigter Ausführer
Artikel 20
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 21
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen: der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder
es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.
Artikel 22
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 24
Freizonen
Artikel 25
Einfuhranforderungen
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Artikel 28
Abweichungen und Formfehler
Artikel 29
Lieferantenerklärung
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
TITEL VI
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE
Artikel 31
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:
den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.
Artikel 32
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
TITEL VII
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 33
Notifizierung und Zusammenarbeit
Artikel 34
Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 35
Prüfung der Lieferantenerklärungen
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.
Artikel 36
Sanktionen
Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.
TITEL VIII
ANWENDUNG DER ANLAGE A
Artikel 37
Europäischer Wirtschaftsraum
Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen nach Jordanien ausgeführt werden, sofern zwischen Jordanien und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.
Artikel 38
Liechtenstein
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.
Artikel 39
Republik San Marino
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 40
Fürstentum Andorra
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 41
Ceuta und Melilla
ANLAGE B
ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM IN JORDANIEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Artikel 1
Gemeinsame Bestimmungen
A. Bestimmung des Ursprungsbegriffs
1. Für die in Artikel 2 dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“) nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 auch folgende Regeln gelten, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens statt, und
die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens, in dem diese Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % auf (die Berechnung erfolgt getrennt für jede Produktionsstätte).
2. Der maßgebliche Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Anlage und anschließend auf Jahresgrundlage berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Jordaniens erhalten haben.
3. Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 1 durch die teilnahmeberechtigten Produktionsstätten, erteilen Produktionsstätten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn die Produktionsstätten diese Bedingungen nicht mehr erfüllen.
B. Ursprungsnachweis
4. Ein gemäß dieser Anlage ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten:
„Ausnahmeregelung — Anlage B des Protokolls Nr. 3 — [von den zuständigen jordanischen Behörden erteilte Bewilligungsnummer]“.
C. Verwaltungszusammenarbeit
5. Unterrichten die Zollbehörden Jordaniens gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Anlage I des PEM-Übereinkommens die Europäische Kommission oder die ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) über das Ergebnis der Prüfung, so führen sie an, dass die in Artikel 2 der vorliegenden Anlage aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen.
6. Lassen das Prüfverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Verstöße festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Ermittlungen mitwirken.
D. Bericht, Überwachung und Überprüfung
7. Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad für die unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse. Außerdem übermittelt Jordanien eine Liste der Produktionsstätten in Jordanien mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, die diese Produktionsstätten jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Ferner meldet Jordanien auf Vierteljahresgrundlage die Gesamtzahl der aktiven Arbeitserlaubnisse oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieser Anlage innerhalb der Stellen, die mit dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien stellen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess sicher.
8. Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von mindestens 60 000 aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme dieser Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen dieser Anlage auf alle von dieser Anlage abgedeckten Erzeugnisse an, ohne dass die besonderen Bedingungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Buchstabe b eingehalten werden müssen.
9. Falls die Europäische Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt wurden, noch diese Anlage ändert, kann die Europäische Union beschließen, dass die besonderen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten.
E. Vorübergehende Aussetzung
10.
Unbeschadet der Absätze 8 und 9 kann die Europäische Union, falls sie der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfüllt, den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In dieser Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Absatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist.
Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt wurden, noch diese Anlage ändert, wird die Anwendung dieser Anlage ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die Europäische Union ist die Dauer der Aussetzung anzugeben.
Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen. In diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.
Die Anwendung dieser Anlage kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden.
Im Fall einer Aussetzung gilt diese Anlage während eines Zeitraums von vier Monaten auch weiterhin für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehenden Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Europäischen Union befinden und für die vor dem Tag der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen in dieser Anlage ausgefertigt wurde.
F. Schutzmechanismus
11. Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieser Anlage zugutekommt, in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Herstellern der Europäischen Union gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen, kann die Europäische Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den die bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung oder die erheblichen Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieser Anlage in Bezug auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung bzw. Gefahr einer Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.
G. Inkrafttreten und Anwendung
12. Diese Anlage gilt vom Tag des Beginns der Anwendung des Beschlusses des Assoziationsrates, dem sie beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2030.
Artikel 2
Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen
Die Liste der Erzeugnisse, für die diese Anlage gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln gemäß Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommens angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.
Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommens, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II der Anlage I des PEM- Übereinkommens enthält, gilt sinngemäß in Bezug auf die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:
In Bemerkung 5.2 werden im zweiten Absatz die folgenden Vormaterialien hinzugefügt:
Glasfasern
Metallfasern.“
Der Text der Bemerkung 7.3 wird wie folgt ersetzt:
„Im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.“
Für die Zwecke dieser Anlage gilt die folgende Liste:
„ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 25 19 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 27 07 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 28 11 |
Schwefeltrioxid und |
Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
ex 28 40 |
Natriumperborat; |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843 |
ex 28 52 |
— Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 29 05 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2905.43 2905.44 2905.45 |
Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 29 32 |
— innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 32 |
Farben und Farbstoffe; Gerbstoffe; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 33 01 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkreter‘ oder ‚absoluter‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen ‚Gruppe‘ (3) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 34 04 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: — auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 38 03 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 38 05 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
3806 30 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 38 07 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
3823 |
Carbonsäuren (einschließlich technischer einbasischer Fettsäuren und saurer Öle aus der Raffination), ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905.44 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905.44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 39 07 |
— Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (4) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— Polyester |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 39 20 |
Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 39 21 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (5) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
|
|
— Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
|
— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
4101 bis 4103 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104.11, 4104.19, 4105.10, 4106.21, 4106.31 oder 4106.91 oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
4107 , 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Vormaterialien der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden |
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 43 02 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
|
|
— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
|
— andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 44 07 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
ex 44 08 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 44 10 bis ex 44 13 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
ex 44 15 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
ex 44 18 |
— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden. |
|
— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
ex 44 21 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6) |
5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 52 |
Baumwolle; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6) |
5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 %. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6) |
5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Weben (6) Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (6) |
5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6) |
5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken (6) |
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert: |
|
|
— Nadelfilz |
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch können — Polypropylen-Filamente der Position 5402 , — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (6) |
|
— Sonstige |
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (6) |
5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
|
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— Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
|
— Sonstige |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (6) |
5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (6) |
5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘ |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben (6) |
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (6) Jedoch können — Polypropylen-Filamente der Position 5402 , — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden |
ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; davon ausgenommen sind |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken |
5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
|
|
— mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger |
Weben |
|
— Sonstige |
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder mit Beschichten (6) |
5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
|
|
— mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Weben mit Färben oder mit Beschichten |
|
— Sonstige |
Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) |
5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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|
— Andere Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (6) |
|
— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT |
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
|
— Sonstige |
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben |
5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
|
|
— Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
|
— Sonstige |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
|
|
— Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 |
Weben |
|
— Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 |
Weben (6) |
|
— Sonstige |
Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (6) oder Weben mit Färben oder mit Beschichten |
Kapitel 60 |
Andere Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
|
|
— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Herstellen aus Geweben |
|
— Sonstige |
Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (6) |
ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
Herstellen aus Geweben |
6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
|
|
— bestickt |
Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Gewebe 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) (7) |
|
— Sonstige |
Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) (7) |
6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
|
|
— bestickt |
Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) |
|
— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) |
|
— Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
|
|
— aus Filz oder Vliesstoffen |
Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— Sonstige: |
|
|
– – bestickt |
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) (8) |
|
– – Sonstige |
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (6) |
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
|
|
— aus Vliesstoffen |
Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— Sonstige |
Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (6) (7) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen u. Ä.; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 68 03 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
ex 68 12 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 68 14 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
Kapitel 69 |
Keramik (ohne Ziegel und Baukeramik) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht |
|
|
— Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (9) |
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
|
— andere |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 70 19 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus — ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder — Glaswolle |
ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
|
|
— in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106 , 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
|
— als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
ex 71 07 , ex 71 09 und ex 71 11 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
7115 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 73 01 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224 |
ex 73 07 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
ex 73 15 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
7607 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 7606 |
ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7801 |
Blei in Rohform: |
|
|
— raffiniertes Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
8211 |
Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 83 02 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 83 06 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8401 |
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8427 |
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen und Geräte und Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8501 , 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8513 |
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8519 |
Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8540 11 und 8540 12 |
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39 |
monolithisch integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden |
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; davon ausgenommen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 95 06 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9601 und 9602 |
Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren) Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden |
9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9613 20 |
Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9614 |
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ |
(1)
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2)
Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3)
Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(4)
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(5)
Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 % beträgt.
(6)
Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(7)
Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(8)
Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(9)
SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. |
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
Bemerkung 2 – Aufbau der Liste
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‘ex’, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.
3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.
3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.
4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .
5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.
5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind:
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation.
8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation;
nur für Schweröle der Position ex 27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
nur für Schweröle der Position ex 27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
nur für Heizöl der Position ex 27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
nur für Produkte in Rohform der Position ex 27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
8.3. Im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.
9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):
Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder
die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:
Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;
chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;
Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;
optische Spezialzwecke;
Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);
Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
nukleare Verwendungszwecke.
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
(1) |
(2) |
(3) |
Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 0511 91 |
Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch |
Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 13 02 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1504 bis 1506 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
1509 und 1510 |
Olivenöl und seine Fraktionen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
ex 15 12 |
Sonnenblumenöl und seine Fraktionen |
|
— zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
|
— andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
ex 15 16 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
— chemische reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 |
|
— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet oder — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex 18 06 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet oder — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
1806 10 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
— Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
|
— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2002 und 2003 |
Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex 20 08 |
Andere Erzeugnisse als — Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol — Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais — Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2103 |
— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
— Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2207 und 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 24 02 |
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 24 03 |
Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 25 19 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 27 07 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 29 01 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 29 02 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 29 05 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 38 11 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder |
|
— zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 3824 99 und ex 3826 00 |
Biodiesel |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird |
Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 40 12 |
Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 43 02 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
|
|
— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
|
— andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 44 07 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 44 08 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 44 10 bis ex 44 13 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
ex 44 15 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
ex 44 18 |
— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
|
— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
ex 44 21 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 46 |
Flechtwaren; Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 50 03 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
5004 bis ex 50 06 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
|
|
— Nadelfilze |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 , — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
|
— andere |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
|
5603 11 bis 5603 14 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder — Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
5603 91 bis 5603 94 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern und/oder — Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
5604 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
|
|
— Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
|
— andere |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
|
|
— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT |
Weben |
|
— andere |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: — mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
|
— andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : — Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
|
— andere |
Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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— Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex 62 02 , ex 62 04 , ex 62 06 , ex 62 09 und ex 62 11 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 62 10 und ex 62 16 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
ex 62 12 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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— aus Filz oder Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— andere |
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- - bestickt |
Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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- - andere |
Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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— aus Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 71 02 , ex 71 03 und ex 71 04 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
— in Rohform |
||
— als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 71 07 , ex 71 09 und ex 71 11 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
7208 bis 7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7213 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7218 91 und 7218 99 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
7219 bis 7222 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
7224 90 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
7225 bis 7228 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
7229 |
Draht aus anderem legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 73 01 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 |
ex 73 07 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712 ), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
ex 73 15 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
7408 |
Draht aus Kupfer |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 76 16 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8425 bis 8430 |
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8444 bis 8447 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8456 bis 8465 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8470 bis 8472 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8501 bis 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8519 , 8521 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8525 bis 8528 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8542 31 bis 8542 39 |
Monolithisch integrierte Schaltungen |
Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8544 bis 8548 |
Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8708 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 90 |
Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9001 50 |
Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird: — Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell — Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
(1)
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(2)
Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(3)
Siehe Bemerkung 7.
(4)
Siehe Bemerkung 9. |
ANHANG III
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … (1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale …(2) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.
Arabische Fassung
Bosnische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №…(1)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …(2) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v …(2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. …(1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …(2) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. …(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …(2) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No…(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …(2) preferential origin according to the transitional rules of origin.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Färöische Fassung
Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (1)) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur …(2) sambært skiftisreglunum um uppruna.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja…(2) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle …(2) selon les règles d’origine transitoires.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.
Georgische Fassung
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. …(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.
Hebräische Fassung
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális …(2) származásúak.
Isländische Fassung
Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. …(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af …(2) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2) conformemente alle norme di origine transitorie.
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. .…(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir…(2) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.
Litauische Fassung
Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi …(2) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.
Mazedonische Fassung
Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. …(1)) изјавува дека, освен ако тоа не е јасно поинаку назначено, овие производи се со …(2) преференцијално потекло, во согласност со преодните правила за потекло.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru…(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …(2) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.
Montenegrinische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. …(1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …(2) преференцијалног поријекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.
Norwegische Fassung
Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr …(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse …(2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr…(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o… (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …(2) de acordo com as regras de origem transitórias.
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială ….(2) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.
Serbische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …. (2) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br… (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v ….(2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o… (1)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (2) con arreglo a las normas de origen transitorias.
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …(2) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.
Türkische Fassung
Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (1)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre … (2) tercihli menșeli olduğunu beyan eder.
Ukrainische Fassung
Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл №… ( 5 )) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має… ( 6 ) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.
…
(Ort und Datum) ( 7 )
…
(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) ( 8 )
ANHANG IV
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
DRUCKANWEISUNGEN
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
…
…
…
…
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
…
…
…
…
LEGT folgende Nachweise VOR ( 9 ):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
…
(Ort und Datum)
…
(Unterschrift)
ANHANG V
SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA
Einziger Artikel
Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Jordaniens oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;
Ursprungserzeugnisse Jordaniens:
Erzeugnisse, die in Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung anderer als in Jordanien vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.
ANHANG VI
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung der gelieferten Waren (1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) |
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Gesamtwert |
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(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3)
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].
Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
Bezeichnung der gelieferten Waren |
Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1) |
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
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(1)
„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
ANHANG VII
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 10 ) … geliefert werden, erklärt Folgendes:
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung der gelieferten Waren (1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) |
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Gesamtwert |
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(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3)
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].
Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
Bezeichnung der gelieferten Waren |
Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1) |
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(1)
„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…
bis… ( 11 )
Ich verpflichte mich,… (10) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
PROTOKOLL Nr. 4
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
„Zollrecht“ jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
zu treffende Maßnahme;
Gegenstand und Grund des Ersuchens;
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.
Artikel 7
Erledigung von Amtshilfeersuchen
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese
die Souveränität Jordaniens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigen könnte oder
die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
Artikel 10
Datenschutz
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
Artikel 14
Ergänzender Charakter des Protokolls
Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordanien geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
PROTOKOLL
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
einerseits, und
das Haschemitische Königreich Jordanien, nachstehend „Jordanien“,
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Das Haschemitische Königreich Jordanien hat ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien ( 12 ) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) geschlossen, das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist. |
(2) |
Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. |
(3) |
Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. |
(4) |
Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. |
(5) |
Jordanien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. |
(6) |
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Jordaniens festzulegen — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Jordanien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 2
Jordanien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Jordanien teilnimmt.
Artikel 3
Die Vertreter Jordaniens können bei den Jordanien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Jordanien einen finanziellen Beitrag leistet.
Artikel 4
Für die von Teilnehmern aus Jordanien im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Jordaniens auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.
Ersucht Jordanien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments ( 13 ) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Jordanien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln der Außenhilfe der Union durch Jordanien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 6
In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 14 ) festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.
Das Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und angenommen.
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Die Beendigung dieses Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.
Artikel 8
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Jordaniens an Programmen der Union überprüfen.
Artikel 9
Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, und andererseits für das Hoheitsgebiet Jordaniens.
Artikel 10
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden.
Artikel 11
Dieses Protokoll ist fester Bestandteil des Abkommens.
Artikel 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на деветнадесети декември две хиляди и дванадесета година.
Hecho en Bruselas, el diecinueve de diciembre de dos mil doce.
V Bruselu dne devatenáctého prosince dva tisíce dvanáct.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende december to tusind og tolv.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember zweitausendzwölf.
Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δεκαεννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.
Done at Brussels on the nineteenth day of December in the year two thousand and twelve.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf décembre deux mille douze.
Fatto a Bruxelles, addì diciannove dicembre duemiladodici.
Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada deviņpadsmitajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év december havának tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax.
Gedaan te Brussel, de negentiende december tweeduizend twaalf.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego grudnia roku dwa tysiące dwunastego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de dezembro de dois mil e doze.
Întocmit la Bruxelles la nouăsprezece decembrie două mii doisprezece.
V Bruseli devätnásteho decembra dvetisícdvanásť.
V Bruslju, dne devetnajstega decembra leta dva tisoč dvanajst.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.
Som skedde i Bryssel den nittonde december tjugohundratolv.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Хашемитското кралство Йордания
Por el Reino Hachemita de Jordania
Za Jordánské hášimovské království
For Det Hashemitiske Kongerige Jordan
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel
Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας
For the Hashemite Kingdom of Jordan
Pour le Royaume hachémite de Jordanie
Per il Regno hascemita di Giordania
Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā –
Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu
A Jordán Hásimita Királyság részéről
Għar-Renju Ħaxemita tal-Ġordan
Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië
W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego
Pelo Reino Hachemita da Jordânia
Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei
Za Jordánske hášimovské kráľovstvo
Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo
Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta
För Hashemitiska konungariket Jordanien
PROTOKOLL
zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND
IRLAND
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK
DIE REPUBLIK KROATIEN
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und als Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“), und
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN
andererseits,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits ( 15 ), das am 15. Dezember 2010 unterzeichnet wurde (im Folgenden „Abkommen“).
Artikel 2
Die kroatische Sprachfassung des Abkommens ( 16 ) ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.
Artikel 3
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2016 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Za države članice
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā –
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
För medlemsstaterna
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Хашемитското кралство Йордания
Por el Reino Hachemí de Jordania
Za Jordánské hášimovské království
For Det Hashemitiske Kongerige Jordan
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel
Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας
For the Hashemite Kingdom of Jordan
Pour le Royaume hachémite de Jordanie
Za Hašemitsku Kraljevinu Jordan
Per il Regno hascemita di Giordania
Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā –
Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu
A Jordán Hásimita Királyság részéről
Għar-Renju Ħaxemita tal-Ġordan
Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië
W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego
Pelo Reino Hachemita da Jordânia
Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei
Za Jordánske hášimovské kráľovstvo
Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo
Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta
För Hashemitiska konungariket Jordanien
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
des KÖNIGREICHS BELGIEN,
des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
der GRIECHISCHEN REPUBLIK,
des KÖNIGREICHS SPANIEN,
der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
der ITALIENISCHEN REPUBLIK,
des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
der REPUBLIK ÖSTERREICH,
der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
der REPUBLIK FINNLAND,
des KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
die Bevollmächtigten des HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS JORDANIEN,
nachstehend „Jordanien“ genannt,
andererseits,
die am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:
▼M2 —————
Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete
Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά
Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven
Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept
Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette
Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig
Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän
Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.
Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
For De Europæiske Fællesskaber
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 28
Zur Förderung der schrittweisen Errichtung einer umfassenden Freihandelszone Europa-Mittelmeer im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes und den Schlussfolgerungen der Konferenz von Barcelona
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 51 UND 52
Treten in Jordanien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens ernstliche Zahlungsbilanzschwierigkeiten auf, so können Jordanien und die Gemeinschaft Konsultationen abhalten, um zu ermitteln, wie Jordanien am Besten geholfen werden kann, diese Schwierigkeiten zu beheben.
Die Konsultationen finden unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds statt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUM (ARTIKEL 56 UND ANHANG VII)
Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum“ insbesondere Folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Handels- und Dienstleistungsmarken, Topografien integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 62
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den Friedensprozess im Nahen Osten und ihre Überzeugung, dass der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, von Jordanien und anderen Beteiligten aus der Region vorgelegte gemeinsame Entwicklungsprojekte vorbehaltlich der einschlägigen technischen und Haushaltsverfahren der Gemeinschaft zu unterstützen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR DEZENTRALEN ZUSAMMENARBEIT
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VII
Die Gemeinschaft und Jordanien treffen geeignete Massnahmen, um die jordanischen Unternehmen bei der Modernisierung bestehender und der Errichtung neuer Anlagen technisch und finanziell zu unterstützen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 101
1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 101 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine Vertragspartei sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in Artikel 101 genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 101 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARBEITNEHMERN
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer beimessen. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, auf Ersuchen Jordaniens die Aushandlung bilateraler Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten Arbeitnehmer aus Jordanien beziehungsweise aus den Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUR VERHINDERUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN EINWANDERUNG
1. |
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten zu gestatten. Überdies versehen die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt diese Verpflichtung nur hinsichtlich der Personen, die für Gemeinschaftszwecke nach der Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Union als ihre Staatsangehörigen anzusehen sind. |
2. |
Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei bilaterale Abkommen zur Festlegung spezifischer Verpflichtungen für die Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zu schließen, einschließlich der Verpflichtung, die Rückkehr von Staatsangehörigen anderer Länder und Staatenlosen zu gestatten, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet gekommen sind. |
3. |
Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren. |
4. |
Diese gemeinsame Erklärung ist nicht so auszulegen, als könnten die Vertragsparteien bei ihrer Umsetzung den ihnen aus den geltenden Menschenrechtsnormen erwachsenden Pflichten zuwiderhandeln oder als würden diese Pflichten verringert. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ
Die Vertragsparteien kommen überein, den Datenschutz in allen Bereichen zu gewährleisten, in denen der Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
( 1 ) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
( 2 ) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
( 3 ) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.
( 4 ) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.
( 5 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
( 6 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an.
( 7 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
( 8 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
( 9 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
( 10 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
( 11 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.
( 12 ) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.
( 13 ) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
( 14 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
( 15 ) Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 3, veröffentlicht.
( 16 ) Sonderausgabe in kroatischer Sprache, Kapitel 7 Band 24, S. 280.