Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02001R2163-20080101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2163/2008-01-01

2001R2163 — DE — 01.01.2008 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2163/2001 DER KOMMISSION

vom 7. November 2001

über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 291, 8.11.2001, p.13)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2007 DER KOMMISSION vom 20 August 2007

  L 216

10

21.8.2007




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2163/2001 DER KOMMISSION

vom 7. November 2001

über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 legt die Kommission die Einzelheiten der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten fest.

(2)

Das Format für die Übermittlung der Daten an Eurostat ist in so detaillierter Form festzulegen, dass eine rasche und kostengünstige Aufbereitung der Daten sichergestellt ist.

(3)

Der Status der in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 als fakultativ eingestuften Variablen ändert sich durch diese Verordnung nicht.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 3 ) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Das technische Format für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) ist im Anhang festgelegt.

Die Mitgliedstaaten verwenden dieses Format für die Daten ab dem Bezugsjahr 2002.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in elektronischer Form unter Einhaltung eines von der Kommission (Eurostat) vorgeschlagenen Austauschstandards.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

TECHNISCHES FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG

1.   DATENSTRUKTUR

Die Eurostat zu übermittelnden einzelnen Datensätze für jedes Quartal bestehen aus drei miteinander verknüpften Datensätzen mit folgendem Inhalt:

A1

das Fahrzeug betreffende Variablen

A2

die Fahrt betreffende Variablen

A3

die Güter betreffende Variablen (im Rahmen des einzelnen Beförderungsvorgangs).

Jeder „Fahrzeugdatensatz“ (Datensatz A1) ist mit 1-n „Fahrtdatensätzen“ (Datensatz A2) verknüpft, die Daten über die Fahrten dieses Fahrzeugs im Erhebungszeitraum (normalerweise eine Woche), enthalten. Jeder Fahrtdatensatz ist wiederum mit 0-m „Güterdatensätzen“ (Datensatz A3) verknüpft, die Daten über die Beförderungsvorgänge während dieser Fahrt enthalten. In Abbildung 1 ist die Datenstruktur dargestellt.

Abbildung 1: Datenstruktur

Möglicherweise gibt es nicht für jeden Fahrtdatensatz mehrere Güterdatensätze. Für Lastfahrten gibt es in Abhängigkeit von der für die Erfassung der Fahrten verwendeten Methode und/oder der Fahrtart eventuell pro Fahrtdatensatz nur einen verknüpften Güterdatensatz.image Bei Leerfahrten gibt es gewöhnlich keinen mit dem Fahrtdatensatz verbundenen Güterdatensatz (obwohl verbundene Güterdatensätze für Leerfahrten zulässig sind).

Nähere Informationen im „Methodischen Anhang“ in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1172/98.

2.   LISTE DER FELDER

Für jedes Feld sind folgende Informationen zu liefern:

 Feldnummer: bestimmt die Position des Feldes im Datensatz;

 Variable: entweder Verweis auf die Variable in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 oder interner Identifikator;

 Bezeichnung: Kurzbeschreibung des Feldinhalts;

 Codierung: Die Variablen sind nach den Anhängen A bis G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 zu codieren. Weitere Codierungsvorschriften sind hier aufgeführt. Zusätzliche Erläuterungen und Empfehlungen zur Codierung enthält das Referenzhandbuch für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 von Eurostat;

 Feldtyp: gibt an, ob ein Feld eine numerische Größe oder eine Textfolge enthält;

 bis auf die Variable A1.9 sind alle numerischen Felder als ganze Zahlen zu liefern;

 bei Variable A1.9 ist das Komma („,“) als Dezimaltrennzeichen zu verwenden;

 fakultative Variable: Markierung für Variablen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 fakultativ sind;

 Maximallänge: erwartete Maximallänge der Daten für dieses Feld. Zu lange Daten können nicht geladen werden;

 Schlüsselfeld: Durch Verknüpfung der Werte der Schlüsselfelder eines Datensatzes muss ein eindeutiger Schlüsselwert innerhalb dieses Datensatzes gebildet werden. Bei duplizierten Schlüsselwerten werden der Datensatz und die damit verbundenen Datensätze nicht geladen, da Fahrzeug-, Fahrt- und Güterdatensätze nicht korrekt verknüpft werden können.



Datensatz A1: Das Fahrzeug betreffende Variablen

Feld-Nr.

Variable

Beschreibung

Code

Feldtyp

* = fakultative Variable

Max. Länge

* = Schlüsselfeld

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

 (1)

Text

 

2

*

 

2

DSetID

Datensatzkennung

A1

Text

 

2

*

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

 

4

*

 

4

Quarter

Datensatzquartal

Q1, Q2, Q3 oder Q4

Text

 

2

*

 

5

QuestN

Fragebogennummer

 

Text

 

9

*

 

6

A1.1

Einsetzbarkeit im kombinierten Verkehr

Noch festzulegen

Text

*

1

 
 

7

A1.3

Alter des Kraftfahrzeugs (Lkw oder Sattelzugmaschine)

Jahre seit der Erstzulassung

Numerisch

 

2

 

99

8

A1.6

►M1  NACE-Rev.2 ◄ -Klasse des Fahrzeughalters

NACE-Viersteller

Text

*

5

 
 

9

A1.8.1

Gesamte Fahrzeugkilometer während des Erhebungszeitraums im Rahmen von Lastfahrten

km

Numerisch

 

4

 
 

10

A1.8.2

Gesamte Fahrzeugkilometer während des Erhebungszeitraums im Rahmen von Leerfahrten (einschl. Aussetzfahrten von Sattelzugmaschinen)

km

Numerisch

*

4

 
 

11

A1.9

Bei Stichprobenerhebung: Hochrechnungsfaktor des Fahrzeugs zur Ermittlung vollständiger Ergebnisse aus Einzeldaten

 

Numerisch

 

8

 
 

12

Stratum

Schicht der Stichprobe, in der das Fahrzeug erscheint

 

Text

 

7

 
 

13

A2 link

Anzahl der verknüpften A2-Datensätze

Numerisch

Numerisch

 

5

 
 

(1)   Diese Variable wird verschlüsselt anhand der Ländercodes in Anhang G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98.



Datensatz A2: Die Fahrt betreffende Variablen

Feldnummer

Variable

Beschreibung

Code

Feldtyp

* = fakultative Variable

Max. Länge

* = Schlüsselfeld

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

 (1)

Text

 

2

*

 

2

DSetID

Datensatzkennung

A2

Text

 

2

*

 

3

Year

Datensatzjahr

vierstellig

Text

 

4

*

 

4

Quarter

Datensatzquartal

Q1, Q2, Q3 ou Q4

Text

 

2

*

 

5

QuestN

Fragebogennummer

 

Text

 

9

*

 

6

JournN

Fahrtnummer

 

Text

 

5

*

 

7

A1.2

Radachsenkonfiguration

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1172/98

Text

*

3

 
 

8

A1.4

Zulässiges Gesamtgewicht

100 kg

Numerisch

 

4

 
 

9

A1.5

Nutzlast

100 kg

Numerisch

 

4

 
 

10

A1.7

Verkehrsart

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1172/98

Text

 

1

 

9

11

A2.1

Art der Fahrt

Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1172/98

Text

 

1

 
 

12

A2.2

Gewicht der Güter

Bruttogewicht in 100 kg

Numerisch

 

4

 
 

13

A2.3

Stelle der Beladung (des Güterkraftfahrzeugs für eine Lastfahrt)

 (2)

Text

 

5

 

XX

14

A2.4

Stelle der Entladung (des Güterkraftfahrzeugs bei einer Lastfahrt)

 (2)

Text

 

5

 

XX

15

A2.5

Zurückgelegte Entfernung: tatsächliche Entfernung ohne die Strecke, die das Güterkraftfahrzeug auf einem anderen Beförderungsmittel zurücklegt

km

Numerisch

 

4

 
 

16

A2.6

Auf der Fahrt geleistete Tonnenkilometer

tkm

Numerisch

 

8

 
 

17

A2.7

Im Transit durchquerte Länder (höchstens 5)

 (2)

Text

 

10

 
 

18

A2.8

Ggf. Stelle der Verladung des Kraftfahrzeugs auf ein anderes Beförderungsmittel

 (2)

Text

*

5

 

XX

19

A2.9

Ggf. Stelle der Abladung des Kraftfahrzeugs von einem anderen Beförderungsmittel

 (2)

Text

*

5

 

XX

20

A2.10

Grad der Beladung des Fahrzeugs (während der Fahrt genutzter maximaler Rauminhalt)

 

Text

*

1

 

9

21

A3 link

Anzahl der verknüpften A3-Datensätze

 

Numerisch

 

8

 
 

(1)   Diese Variable wird verschlüsselt anhand der Ländercodes in Anhang G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98.

(2)   Diese Variable wird veschlüsselt anhand der Bestimmungen von Anhang G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98.



Datensatz A3: Die Güter betreffende Variablen (im Rahmen des einzelnen Beförderungsvorgangs)

Feldnummer

Variable

Beschreibung

Code

Feldtyp

* = fakultative Variable

Max. Länge

* = Schlüsselfeld

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

 (1)

Text

 

2

*

 

2

DSetID

Datensatzkennung

A3

Text

 

2

*

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

 

4

*

 

4

Quarter

Datensatzquartal

Q1, Q2, Q3 oder Q4

Text

 

2

*

 

5

QuestN

Fragebogennummer

 

Text

 

9

*

 

6

JournN

Fahrtnummer

 

Text

 

4

*

 

7

GoodsN

Nummer des Güterbeförderungsvorgangs

 

Text

 

6

*

 

8

A3.1

Art der beförderten Güter unter Bezugnahme auf die Gütergruppen einer einschlägigen Klassifikation

Anhang D der Veorrdnung (EG) Nr. 1172/98

Text

 

2

 
 

9

A3.2

Gewicht der Güter

Bruttogewicht in 100 kg

Numerisch

 

4

 
 

10

A3.3

Systematik der Gefahrgutkategorien

Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 (Hauptkategorien der Richtlinie 94/55/EG)

Text

 

3

 
 

11

A3.4

Form der Ladung

Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 (einstellige Ebene der Un-Empfehlung Nr. 21)

Text

*

1

 
 

12

A3.5

Aufladeort

 (2)

Text

 

5

 

XX

13

A3.6

Abladeort

 (2)

Text

 

5

 

XX

14

A3.7

Zurückgelegte Entfernung: tatsächliche Entfernung ohne die Strecke, die das Güterkraftfahrzeug auf einem anderen Beförderungsmittel zurücklegt

Km

Numerisch

 

4

 
 

(1)   Diese Variable wird verschlüsselt anhand der Ländercodes in Anhang G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98.

(2)   Diese Variable wird verschlüsselt anhand der Bestimmungen von Anhang G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98.

3.   FEHLENDE WERTE

Fehlende Werte in Datensätzen werden automatisch als leeres Feld codiert (keine Daten zwischen zwei aufeinanderfolgenden Feldtrennzeichen). Für bestimmte Felder kann Eurostat die Verwendung spezifischer Codes für fehlende Werte oder anderer spezieller Werte empfehlen (siehe Spalte „spezielle Codes für fehlende Werte“).

Weitere Informationen enthält das Referenzhandbuch für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs.

4.   ÄNDERUNG DER KONFIGURATION ODER DER VERKEHRSART

In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 wird bemerkt, dass sich im Erhebungszeitraum die Konfiguration eines Kraftfahrzeugs ändern kann (durch Ankoppeln eines Anhängers ändert sich die Radachsenkonfiguration und die Nutzlast). Ebenso kann das Fahrzeug in verschiedenen Verkehrsarten eingesetzt werden. Diese Änderungen sollten erfasst werden, auch wenn dazu keine Verpflichtung besteht.

Damit diese Daten in der hier beschriebenen regulären Datenstruktur übermittelt werden können, werden die Variablen A1.2, A1.4, A1.5 und A1.7 als Bestandteil des Datensatzes A2 (die Fahrt betreffende Variablen) übermittelt.

5.   DATENVALIDIERUNG DURCH EUROSTAT

Eurostat unterzieht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten einigen Validierungsprüfungen, bevor sie in die Produktionsdatenbank geladen werden. Wenn eine signifikatne Zahl von Datensätzen Fehler aufweist, informiert Eurostat den Mitgliedstaat über die fehlerhaften Datensätze und gibt die Gründe für ihre Zurückweisung an. Der Mitgliedstaat wird aufgefordert, die festgestellten Fehler zu korrigieren und alle drei Datensätze für dieses Quartal nochmals zu übermitteln (nicht nur die korrigierten Datensätze). Dieses Verfahren ist notwendig, um die Richtigkeit der Gewichtungsfaktoren und die Kohärenz zwischen Fahrzeug-, Fahrt- und Güterdatensätzen zu gewährleisten.

Wenn nur sehr wenige Datensätze Fehler enthalten und keine signifikanten Auswirkungen auf die Analysen zu erwarten sind, lädt Eurostat die gültigen Datensätze und lässt die fehlerhaften unberücksichtigt. Der Mitgliedstaat wird über die fehlerhaften Datensätze und die Gründe für ihre Zurückweisung informiert. Dem Mitgliedstaat seht es frei, die Fehler zu verbessern und alle drei Datensätze für dieses Quartal nochmals zu übermitteln (nicht nur die korrigierten Datensätze). Werden die Daten nochmals übermittelt, lädt Eurostat die überarbeiteten Daten. Wenn nicht, verwendet Eurostat die bereits angenommenen Daten zur Erstellung von aggregierten Tabellen.

6.   BEZEICHNUNG DER DATENSÄTZE

Die Datensätze werden, gemäß den Stadium-Vorgaben, nach dem Muster („CCYYQnROADAx.ZZZ“ benannt. Dabei bedeutet:



CC

Meldeland

YY

Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl (z. B. „01“ für das Jahr 2001)

Qn

Quartal: n = 1 bis 4

ROADAx

Datensatzkennung:

A1: das Fahrzeug betreffende Variablen

A2: die Fahrt betreffende Variablen

A3: die Güter betreffende Variablen

.ZZZ

Datensatztyp:

.dat: Einzeldatensatz

.zip: komprimierter Datensatz im Pkzip- oder WinZip-Format.

Beispiele:

1. Der Datensatz „ES99Q2ROADA1.zip“ ist ein komprimierter „Zip“-Datensatz. Er enthält den Datensatz A1 für Spanien aus dem Jahr 1999, 2. Quartal („ES99Q2ROADA1.dat“).

2. Der Datensatz „UK99Q3ROADA2.dat“ enthält den Datensatz A2 für das Vereinigte Königreich aus dem Jahr 1999, 3. Quartal.

Die obige Datensatzbezeichnung ist im Betreff der E-Mail anzugeben.

7.   ÜBERTRAGUNGSMEDIEN

Die Daten sind vorzugsweise via Stadium an die von Eurostat angegebene Adresse zu senden. Dabei ist zu beachten, dass die Maximalgröße der Nachricht beschränkt ist, so dass große Datenmengen möglicherweise nicht elektronisch übermittelt werden können.

8.   ÜBERGANGSZEITRAUM

Während des Übergangszeitraums können die Daten auch als ASCII-Datensätze mit Feldern unterschiedlicher Länge übermittelt werden. Das Semikolon („;“) ist dabei als Feldtrennzeichen zu verwenden.

Alle Felder müssen vorhanden sein, selbst wenn sie leer sind (d. h., zwei Feldtrennzeichen folgen unmittelbar aufeinander).

Zusätzliche Leerstellen in den Datenfeldern werden, sofern die spezifischen Anweisungen für ein Feld diese nicht untersagen, ignoriert.

Während dieses Übergangszeitraums können die Daten auch auf Diskette oder CD-R per Post an Eurostat geschickt werden. Daten auf Magnetband oder Papier werden nicht angenommen.

Für die Versendung der Daten per E-Mail gelten während des Übergangszeitraums folgende Vorschriften:

 Die Daten sind in Form von beigefügten Datensätzen zu versenden.

 Einer Nachricht kann nur ein Datensatz beigefügt werden.

 Die Daensatzbezeichnung ist im Betreff der Nachricht anzugeben.

 Kommentare zu den Daten (Hinweise zur Methodik, Bemerkungen zur Datenqualität usw.) können als unformatierter Text in den Hauptteil der Nachricht eingegeben werden, der ein Datensatz beigefügt ist. Es dürfen keine formatierten Texte verwendet werden.

 Kommentare zu den Daten können auch als separate Nachricht mit unformatiertem Text (ohne beigefügten Datensatz) unter Verwendung des Betreff-Feldes „CCYYQnROADAx.rem“ versandt werden. Es dürfen keine formatierten Texte verwendet werden.

 Korrekturen: Zur Berichtigung einer bereits an Eurostat gesandten Datei ist der korrigierte Datensatz unter der gleichen Datensatzbezeichnung mit einer erläuternden Anmerkung als unformatierter Text im Hauptteil der E-Mail an Eurostat zu übermitteln.



( 1 ) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.

( 2 ) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39.

( 3 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

Top