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Document 02001R1676-20060309
Council Regulation (EC) No 1676/2001 of 13 August 2001 imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of polyethylene terephthalate film originating in India and the Republic of Korea
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea
Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea
2001R1676 — DE — 09.03.2006 — 001.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/2001 DES RATES vom 13. August 2001 (ABl. L 227, 23.8.2001, p.1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/2001 DES RATES
vom 13. August 2001
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2001 ( 2 ) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ genannt) der KN-Codes ex392062 19 und ex392062 90 mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (nachstehend „Korea“ genannt) ein. |
(2) |
Erinnerungshalber wird darauf hingewiesen, dass die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2000 betrafen (nachstehend „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2000 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
(3) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien und Korea nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, mündlich Stellung zu nehmen. |
(4) |
Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. |
(5) |
Zusätzliche Kontrollbesuche wurden in den Betrieben der folgenden Verwender durchgeführt: — Emtec Magnetics GmbH, Ludwigshafen, Deutschland — Rogers Induflex N.V.LEX N.V., Gent, Belgien — Leonhard Kurz GmbH & CO., Fürth, Deutschland — Eurofoil, Blaenavon, Vereinigtes Königreich. |
(6) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
(7) |
Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. |
(8) |
Mehrere ausführende Hersteller machten erneut geltend, metallisierte PET-Folien sollten aus diesem Verfahren ausgeklammert werden, da diese Folien und PET-Basisfolien insofern nicht als gleichartige Waren angesehen werden könnten, als metallisierte PET-Folien andere grundlegende materielle und technische Eigenschaften hätten und andere Produktionsanlagen und Fertigungsverfahren erforderten, so dass ihre Herstellung teurer sei und sie folglich zu höheren Preisen verkauft würden. Diese Parteien wandten ferner ein, metallisierte PET-Folien hätten einen anderen Verwendungszweck als PET-Basisfolien und seien auch anderen KN-Codes zuzuordnen als den KN-Codes ex392062 19 und 3920 62 90, nämlich dem KN-Code 3921. |
(9) |
Die Untersuchung ergab, dass die Metallisierung, d.h. das Aufbringen von Metall wie Aluminium durch Bedampfen, die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften von PET-Folien nicht verändern. Zudem sind PET-Basisfolien und metallisierte PET-Folien bei vielen Anwendungen austauschbar und können für die gleichen oder ähnliche Zwecke verwendet werden. Daher wird die vorläufige Feststellung unter Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass es sich bei metallisierten PET-Folien und PET-Basisfolien um eine einzige Ware handelt und dass sie den von diesem Verfahren betroffenen KN-Codes, nämlich den KN-Codes ex392062 19 und 3920 62 90, zuzuordnen sind. |
(10) |
Die Tatsache, dass für die Herstellung metallisierter PET-Folien ein zusätzlicher Fertigungsschritt erforderlich ist, so dass die Produktionskosten und die Verkaufspreise höher sind, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss dieses bestimmten PET-Folientyps aus dem Verfahren. |
(11) |
Schließlich ergab die Untersuchung, dass metallisierte PET-Folien von Folien zu unterscheiden sind, die verstärkt, laminiert oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden und mit einer Unterlage versehen werden. Diese Fertigungsschritte verändern die grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften von PET-Folien in einem solchen Maße, dass das fertige Erzeugnis nicht mehr als betroffene Ware angesehen werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die fertigen Erzeugnisse nur dann dem KN-Code 3921 zuzuordnen sind, wenn PET-Folien in einer solchen Weise mit anderen Materialien verbunden werden. |
(12) |
Da ansonsten keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Warenbeschreibung unter den Erwägungsgründen 9 bis 22 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(13) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die Definition der gleichartigen Ware unter Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(14) |
Da keine Stellungnahmen zu diesen Punkten eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 28 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(15) |
Die unter Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode zur Ermittlung der Dumpingspannen für die untersuchten Unternehmen wird bestätigt. |
(16) |
Auch die unter Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wird bestätigt. Bei der Ermittlung der Dumpingspanne für diese Unternehmen wurden Dumpingspannen, die geringfügig waren oder sich auf Null beliefen, nicht berücksichtigt. |
(17) |
Die unter den Erwägungsgründen 37 und 38 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode zur Ermittlung der Dumpingspannen für diejenigen ausführenden Hersteller, die weder den Fragebogen beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, wird ebenfalls bestätigt. Da jedoch im Fall Koreas bei der endgültigen Sachaufklärung nur bei einem der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Dumping festgestellt wurde, wurde für die nicht kooperierenden koreanischen Unternehmen die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne bei einer repräsentativen Anzahl von Modellen zugrunde gelegt, die dieser ausführende Hersteller ausgeführt hatte und bei denen die höchsten Dumpingspannen festgestellt wurden. |
(18) |
Führte ein ausführender Hersteller mehr als einen Folientyp in die Gemeinschaft aus, so wurden zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Gesamtdumpingspanne die bei den einzelnen Typen ermittelten Dumpingbeträge addiert, ohne bei den Typen, bei denen kein Dumping festgestellt wurde, einen Dumpingbetrag in Höhe von null zugrunde zu legen. |
(19) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 39 bis 42 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(20) |
Ein indischer ausführender Hersteller beantragte erneut eine Berichtigung zur Berücksichtigung von Unterschieden bei der Handelsstufe zwischen den Verkäufen der betroffenen Ware an Händler auf dem Inlandsmarkt einerseits und auf den Exportmärkten andererseits (siehe Erwägungsgrund 47 der vorläufigen Verordnung). |
(21) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, wurde ferner geltend gemacht, dass es sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Exportmärkten zwei Handelsstufen (Endabnehmer und Händler) gebe und dass ein selektiver Vergleich vorgenommen werden solle: Die den Händlern in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise sollten mit den auf der Grundlage der Verkäufe an Händler ermittelten Normalwerten verglichen werden und die den Endabnehmern in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise mit den auf der Grundlage der Verkäufe an Endabnehmer ermittelten Normalwerten. |
(22) |
Bereits den bei der Beantwortung des Fragebogens übermittelten und in der Folge überprüften Informationen war jedoch zu entnehmen, dass es beim Verkauf vergleichbarer Modelle auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes keine anhaltenden und sichtbaren Unterschiede in den Funktionen und Preisen des Verkäufers auf den verschiedenen Handelsstufen gab. Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 46 und 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt, und der Antrag auf Durchführung eines selektiven Vergleichs wird zurückgewiesen. |
(23) |
Die indischen ausführenden Hersteller wandten ein, die von ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) („andere Faktoren“) und/oder gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) („Einfuhrabgaben und indirekte Steuern“) der Grundverordnung beantragte Berichtigung des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung der Gutschriften im Rahmen der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB“), genauer gesagt der Nachausfuhr-DEPB, hätte zugestanden werden müssen. Sie machten geltend, die DEPB-Gutschriften führten zu einer Verringerung des Ausfuhrpreises, so dass die Kommission den Ausfuhrpreis im Interesse eines fairen Vergleichs mit dem Normalwert um die gutgeschriebenen Beträge hätte erhöhen müssen, da für die Inlandsverkäufe keine solchen Gutschriften gewährt würden. Ferner wandten die indischen Ausführer ein, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 vorgenommene Herabsetzung des Antidumpingzolls zur Berücksichtigung der Ausfuhrsubventionen, die durch den geltenden Ausgleichszoll ausgeglichen würden, sei rechtlich nicht zulässig, da die Ausgleichszölle auf der Grundlage eines anderen Untersuchungszeitraums festgesetzt worden seien. |
(24) |
Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung bezieht sich nur auf mögliche Berichtigungen für Faktoren, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Bei der Beantwortung des Fragebogens und bei den Kontrollbesuchen wurden die DEPB-Gutschriften stets als „andere Einnahmen“ ausgewiesen, nicht aber als „negative Kosten“, die den Kosten der Rohstoffe für die ausgeführten Waren zuzurechnen sind. Bereits anhand der Bücher des Unternehmens lässt sich daher feststellen, dass es keinen expliziten Zusammenhang zwischen der Preisgestaltung bei den ausgeführten Waren und den erhaltenen DEPB-Gutschriften gab. |
(25) |
Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung, der Artikel VI des GATT-Übereinkommens wiedergibt, zeigt, dass solchen Subventionen in einer Antidumpinguntersuchung und einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen — wenn auch indirekt — Rechnung getragen werden kann, wobei gilt, dass auf die Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung zielt in der Tat darauf ab, die doppelte Erhebung von Zöllen zu vermeiden, mit der ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder einer Ausfuhrsubvention ergibt, bereinigt werden soll, so dass Ausgleichszölle, soweit sie sich auf Ausfuhrsubventionen beziehen, ungeachtet des Untersuchungszeitraums, auf dessen Grundlage sie festgesetzt wurden, in Abzug zu bringen sind. Wie unter den Erwägungsgründen 78 und 79 dargelegt, wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung vorgenommen. Aus allen diesen Gründen musste der vorgenannte Antrag zurückgewiesen werden. |
(26) |
Da keine Stellungnahmen oder neuen Informationen eingingen, wird die unter den Erwägungsgründen 51 bis 53 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt. |
(27) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:
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(28) |
Zwei koreanische kooperierende ausführende Hersteller wandten ein, für den Ausschluss der so genannten lokalen Exportverkäufe (dabei wird die betroffene Ware zwar im Inland verkauft, ist aber dazu bestimmt, nach Weiterverarbeitung und/oder Verpackung ausgeführt zu werden) bei der Berechnung des Normalwertes gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Untersuchung ergab allerdings eindeutig, dass die koreanischen Behörden solche Verkäufe ohne Erhebung der inländischen Verkaufssteuern (MwSt.) gestatten; zudem kann der Verkäufer den Anspruch auf die Zollerstattung auf den Käufer übertragen, und die Verkäufe werden in der Regel in einer ausländischen Währung fakturiert. Diese Verkaufsstruktur in Korea zeigt, dass die betreffenden Waren für den Export bestimmt sind und die entsprechenden Verkäufe keinen angemessenen Vergleich zulassen. Der bei der vorläufigen Sachaufklärung verfolgte Ansatz wird folglich aufrechterhalten. |
(29) |
Daher werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(30) |
Zwei der ausführenden Hersteller waren mit Einführer in der Gemeinschaft verbunden und machten geltend, die bei diesen Einführer zugrunde gelegte Gewinnspanne von 5,5 % sei überhöht, da die Einführer die Verkäufe lediglich neu fakturierten und keine aktive Rolle beim Verkauf selbst spielten. Diese verbundenen Einführer würden keine Gewinne an sich erwirtschaften, sondern lediglich Provisionen erhalten. Darauf ist zu entgegnen, dass die angegebenen Provisionen nicht unbedingt als korrekt angesehen werden können, da es sich um verbundene Parteien handelt. Die Tatsache, dass die verbundenen Einführer ein Entgelt in Form fixer Provisionen erhalten, sagt nicht zwangsläufig etwas über die von ihnen ausgeübten Funktionen aus. Zudem übermittelte keiner der Antragsteller spezifische Angaben, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass die zugrunde gelegte Gewinnspanne nicht den herrschenden Marktbedingungen entsprechen würde. |
(31) |
Daher werden die vorläufigen Feststellungen unter Erwägungsgrund 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(32) |
Auf Antrag der koreanischen ausführenden Hersteller wurde die Berichtigung zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen überprüft. Nach dieser Überprüfung wurde beschlossen, den durchschnittlichen Wechselkurs in den zwei Monaten vor dem Tag der Rechnungslegung heranzuziehen. |
(33) |
Alle kooperierenden koreanischen ausführenden Hersteller machten geltend, die Methode, nach der die erstatteten Zölle den Inlandsverkäufen zugerechnet wurden, sei insbesondere deswegen unangemessen, weil die betreffenden Rohstoffe auch für die Herstellung anderer Waren als PET-Folien verwendet worden seien. Daher überprüfte die Kommission ihre Methode und beschloss, einen geänderten, zweistufigen Ansatz zu verfolgen. |
(34) |
Zunächst wurden die Mengen von Rohstoffen, die gekauft und ausschließlich für die Herstellung von (für den Inlandsmarkt oder den Export bestimmten) PET-Folien verwendet wurden, unter Zugrundelegung der auf nationaler Ebene gebilligten Koeffizienten berechnet und als Prozentsatz der gesamten Rohstoffkäufe ausgedrückt. Diese Prozentsätze wurden sodann auf die einzelnen Rohstofflieferungen angewandt. Die einzelnen Rohstoffe wurden unter diesen Umständen in dem angemessenen Verhältnis den Inlands- wie auch den Exportverkäufen der Waren zugerechnet, für die die Rohstoffe verwendet worden waren (und zwar sowohl im Fall der betroffenen als auch der anderen Waren). Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde bei der Zurechnung mit denjenigen Lieferungen begonnen, auf die die niedrigsten Zölle erhoben wurden. Dadurch erhöhten sich im Fall zweier ausführender Hersteller die Berichtigungsbeträge für die Zollrückerstattung. Die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 59 bis 65 der vorläufigen Verordnung werden vorbehaltlich der obigen Feststellungen zur Zollrückerstattung und zu den Wechselkursschwankungen bestätigt. |
(35) |
Die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 66 und 67 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt, außer im Fall eines kooperierenden ausführenden Herstellers, der Einwände gegen die Ermittlung seiner Dumpingspanne durch den Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte erhob, da dies angesichts der bloßen Tatsache, dass die Ausfuhrpreise je nach Kunde, Region oder Verkaufszeitraum voneinander abwichen, nicht gerechtfertigt sei. Die Überprüfung dieses Punktes ergab, dass die Ausfuhrpreise zwar je nach Käufer voneinander abwichen, dass dies jedoch keine nennenswerten Auswirkungen auf den Umfang der Dumpingpraktiken des Ausführers hatte. Die unter den Erwägungsgründen 66 und 67 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne für die untersuchten Unternehmen wurde daher im Fall dieses ausführenden Herstellers geändert, so dass der gewogene durchschnittliche Normalwert nicht mehr mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte, sondern mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen wurde. |
(36) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:
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(37) |
Einige indische ausführende Hersteller wandten ein, nicht nur die drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die zu den Antragstellern zählten, hätten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden sollen, sondern sämtliche Gemeinschaftshersteller einschließlich des Unternehmens Fapack, das auch zu den Antragstellern gehörte, aber nur einige grundlegende Angaben machte, sowie dreier anderer Gemeinschaftshersteller, die nicht zu den Antragstellern zählten und nicht mit ausführenden Herstellern verbunden waren und ebenfalls nur einige grundlegende Informationen übermittelten; daher hätte sich auch die Schadensanalyse auf alle diese Gemeinschaftshersteller erstrecken sollen. |
(38) |
Die Feststellung unter Erwägungsgrund 73 der vorläufigen Verordnung wird bestätigt, der zufolge es sich bei allen diesen sieben Unternehmen tatsächlich um Gemeinschaftshersteller handelt, deren Produktion somit die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung ausmacht. Wie unter Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung dargelegt, übermittelten die vier letztgenannten Gemeinschaftshersteller lediglich einige grundlegende Informationen, beantworteten jedoch den Fragebogen für Gemeinschaftshersteller nicht vollständig. Die vorgenannten Angaben konnten somit nicht zur Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogen werden. Diese Gemeinschaftshersteller wurden folglich auch nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet. Das vorgenannte Argument musste daher zurückgewiesen werden. |
(39) |
Eine interessierte Partei bestritt, dass auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr als 70 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien entfielen. Bei der Überprüfung dieses Punktes wurde festgestellt, dass ein Irrtum unterlaufen war. Tatsächlich entfallen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 60 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion. |
(40) |
Einige interessierte Parteien wandten ein, dass in dem Fall, in dem metallisierte PET-Folien nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen würden, bestimmte Hersteller von metallisierten PET-Folien ebenfalls als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden sollten. |
(41) |
Die Untersuchung ergab, dass die betreffenden Unternehmen keine PET-Basisfolien herstellen, sondern diese Folien aus verschiedenen Quellen beziehen und sie dann metallisieren. Dieser zusätzliche Fertigungsvorgang reicht jedoch allein nicht aus, um diese Unternehmen als Gemeinschaftshersteller von PET-Folien zu betrachten. Es handelt sich lediglich um Unternehmen, die eine Ware bearbeiten, ohne deren grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften zu verändern. |
(42) |
Da keine neuen Informationen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Erwägungsgründen 76 bis 79 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(43) |
Einige ausführende Hersteller machten geltend, die Ausfuhren derjenigen ausführenden Hersteller, bei denen kein Dumping festgestellt wurde, sollten aus der Schadensuntersuchung ausgeklammert werden. Darauf ist zu entgegnen, dass sich selbst in dem Fall, in dem diese Einfuhren bei der Analyse nicht berücksichtigt würden, nichts an den Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer dumpingbedingten bedeutenden Schädigung ändern würde. Es würden sich weiterhin beträchtliche Preisunterbietungsspannen, ein erheblicher mengenmäßiger Anstieg sowie beträchtliche Marktanteilgewinne ergeben, und auf die verbleibenden Einfuhren, bei denen Dumping festgestellt wurde, würden weiterhin mehr als 13 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfallen. Es wäre auch weiterhin ein beträchtlicher Rückgang der Verkaufspreise zu beobachten. |
(44) |
Einige indische ausführende Hersteller beantragten, die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien sollten aufgrund der Unterschiede bei den Wettbewerbsbedingungen nicht mit den Einfuhren mit Ursprung in Korea kumuliert werden. Zur Stützung dieses Antrags wurde geltend gemacht, dass sich die Einfuhrmengen, die Marktanteile und die Preise zwischen 1997 und dem UZ unterschiedlich entwickelt hätten. |
(45) |
Zu den Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Einfuhren aus Korea und Indien ist festzustellen, dass sich die Einfuhrmengen, die Marktanteile und die Einfuhrpreise im gesamten Bezugszeitraum, d. h. zwischen 1996 und dem UZ, und nicht nur in dem von den betreffenden Herstellern genannten Zeitraum zwischen 1997 und dem UZ, effektiv ähnlich entwickelten. Ferner wird bestätigt, dass im Untersuchungszeitraum aus beiden Ländern erhebliche Mengen eingeführt wurden. Zudem wurden sowohl bei den Einfuhren mit Ursprung in Indien als auch bei denjenigen mit Ursprung in Korea erhebliche Preisunterbietungsspannen festgestellt, wobei die Waren aus beiden Ländern über die gleichen Vertriebskanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen verkauft wurden. Das vorgebrachte Argument musste daher zurückgewiesen werden. Somit wird die Feststellung unter Erwägungsgrund 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt, der zufolge die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. |
(46) |
Da keine neuen Angaben zum Volumen und zu den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern gemacht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt. |
(47) |
In Bezug auf die Preisunterbietungsspannen erhoben bestimmte indische ausführende Hersteller Einwände dagegen, dass die Kommissionsdienststellen bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise die Ausgleichszölle nicht berücksichtigten, die 1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt worden waren. Außerdem beantragten sie erneut eine Berichtigung zur Berücksichtigung von Unterschieden bei den Handelsstufen, da sie selbst größtenteils an Großhändler verkauften, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware fast ausschließlich direkt an Verwender von PET-Folien verkaufe. |
(48) |
Die Preisunterbietungsspannen wurden neu berechnet, wobei die Ausfuhrpreise gegebenenfalls um die Ausgleichszölle erhöht wurden. Was die Berichtigung zur Berücksichtigung der Unterschiede bei der Handelsstufe anbetrifft, so ergab die Untersuchung erstens, dass der Verkaufspreis, der den Großhändlern bzw. den Verwendern in Rechnung gestellt wird, sich nicht nach der Kategorie von Kunden, sondern nach den abgenommenen Mengen richtet (siehe Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung), und zweitens, dass die beiden Handelsstufen nicht eindeutig voneinander getrennt sind und dass es keine klare Preisdifferenz zwischen diesen beiden Stufen gibt. Ferner wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entgegen der Behauptung einiger interessierter Parteien die betroffene Ware auch an (Groß-) Händler und nicht nur an Verwender verkauft. Die Untersuchung ergab nämlich, dass mehrere Unternehmen sowohl von den ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern als auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beliefert wurden. |
(49) |
Vor diesem Hintergrund wurden die Preisunterbietungsspannen auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Nachweise überprüft und gegebenenfalls angepasst. Für die beiden Länder ergaben sich folgende überprüfte gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft: — Korea: Preisunterbietungsspannen zwischen 14,9 % und 36,8 % mit einem gewogenen Durchschnitt von 20,6 % — Indien: Preisunterbietungsspannen zwischen 34,5 % und 44,8 % mit einem gewogenen Durchschnitt von 37,5 %. |
(50) |
Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen den in der vorläufigen Verordnung gezogenen Schluss, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht worden sei, denn einige Faktoren hätten sich zwischen 1996 und dem UZ positiv entwickelt (Produktionskapazität, Produktion, Verkaufsmengen, Produktivität, Lagerbestände und Löhne). |
(51) |
Darauf ist zu erwidern, dass die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht voraussetzt, dass sich alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren negativ entwickeln. Im vorliegenden Fall verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteile und musste aufgrund des von den betroffenen Einfuhren ausgehenden Preisdrucks seine Verkaufspreise deutlich senken, wodurch sich seine finanzielle Lage sehr stark verschlechterte. |
(52) |
Ein koreanischer ausführender Hersteller bestritt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht worden sei, da dieser Wirtschaftszweig, wie unter Erwägungsgrund 159 der vorläufigen Verordnung dargelegt, lebens- und wettbewerbsfähig sei und während des UZ weiterhin eine starke Position auf dem Gemeinschaftsmarkt innegehabt habe. |
(53) |
Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebens- und wettbewerbsfähig ist, schließt die Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht aus. Die Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebens- und wettbewerbsfähig ist, wurde im Rahmen der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft getroffen, bei der unter anderem die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen auf die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft untersucht wurden. All dies ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, die sich in einer Anzahl von Faktoren einschließlich der erheblichen Marktanteileinbußen im Bezugszeitraum niederschlug. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden. |
(54) |
Ein koreanischer ausführender Hersteller machte geltend, die Ausweitung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1998 und 1999 stehe im Widerspruch zu der Feststellung, dass er im gleichen Zeitraum weiterhin nur begrenzte Investitionen tätigte. Darauf ist zu entgegnen, dass die Investitionen zur Ausweitung der Produktionskapazität 1997 und 1998 getätigt wurden (siehe Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung). Da die neu installierten Anlagen jedoch erst 1998 und 1999 in Betrieb genommen werden konnten, fiel die Ausweitung der Produktionskapazität zeitlich nicht mit den Investitionen zusammen. |
(55) |
Einige indische Ausführer wandten ein, die Beschränkung der Analyse der Verkaufsmengen und Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Inlandsmarkt stehe im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 des WTO-Antidumpingübereinkommens, da sich die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Gesamtverkäufe, d. h. einschließlich Ausfuhren, beziehe. |
(56) |
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensanalyse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung und der üblichen Praxis der Organe der Gemeinschaft durchgeführt wurde. Zudem wird in Artikel 3 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des WTO-Antidumpingübereinkommens eindeutig auf die Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise auf dem Inlandsmarkt sowie auf die Lage des inländischen Wirtschaftszweigs Bezug genommen. Außerdem geht es bei dieser Art von Untersuchung unter anderem darum, die Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus einem oder mehreren Ländern in die Gemeinschaft zu prüfen (und nicht die Auswirkungen gedumpter Einfuhren in Drittländer), woraus sich ergibt, dass lediglich eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Inlandsmarkt festzustellen ist und dass die Lage bei den Ausfuhren und auf den Exportmärkten im Rahmen der Schadensanalyse somit irrelevant ist. Das vorgenannte Argument musste daher zurückgewiesen werden. Im Einklang mit der gängigen Praxis der Organe der Gemeinschaft wurde die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch im Rahmen der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung geprüft (siehe Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung). |
(57) |
Daher werden die vorläufigen Feststellungen zum Vorliegen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ bestätigt. |
(58) |
Einige interessierte Parteien wandten ein, der ursächliche Zusammenhang sei falsch beurteilt worden, denn die Verschlechterung im Fall bestimmter Schadensfaktoren, d. h. Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, sei nicht auf die Auswirkungen der betroffenen Einfuhren zurückzuführen, sondern auf autonome zyklische Entwicklungen und auf die umfangreichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum. |
(59) |
Erstens gibt es keine Hinweise dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einem Konjunkturabschwung konfrontiert ist. Zweitens bestätigte die weitere Prüfung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass die Verschlechterung dieser Lage in erster Linie auf den Rückgang der Verkaufsstückpreise zurückzuführen ist. Da die Produktionsstückkosten im Übrigen im gesamten Bezugszeitraum rückläufig waren, kann die Verschlechterung der finanziellen Lage nicht auf einen Anstieg der Produktionskosten aufgrund der neuen Investitionen zurückgeführt werden. |
(60) |
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und mangels neuer Informationen werden daher die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 119 bis 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(61) |
Ein unabhängiger Einführer wandte ein, die Einführung von Ausgleichszöllen habe entgegen den Feststellungen unter Erwägungsgrund 188 der vorläufigen Verordnung zu einer Verringerung des Angebots an indischen PET-Folien auf dem Gemeinschaftsmarkt geführt, und die Einführung von Antidumpingzöllen in der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Höhe hätte zur Folge, dass er keine PET-Folien mehr von seinen traditionellen indischen Lieferanten beziehen könne. Ferner führte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft PET-Folien, die er selbst außerhalb der Gemeinschaft herstelle, in die Gemeinschaft ein, so dass künftig keine echten alternativen Bezugsquellen mehr zur Verfügung stünden. |
(62) |
Diesbezüglich ist den Eurostat-Daten zu entnehmen, dass sich die Einfuhren aus Indien zwischen 1999 (die vorläufigen Ausgleichszölle wurden im August 1999 eingeführt) und 2000 um 11 % erhöhten. Was die Antidumpingzölle in der vorgeschlagenen Höhe anbetrifft, so lässt sich nicht ausschließen, dass sie zu einer Erhöhung der Einfuhrpreise führen werden. Da jedoch Zölle in unterschiedlicher Höhe vorgeschlagen werden, ist zugleich davon auszugehen, dass einige der betroffenen ausführenden Hersteller die betroffene Ware weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen werden, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. Was die Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen anbetrifft, so machten die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft getätigten Käufe von PET-Folien mit Ursprung in den USA und Japan, den beiden größten nicht von diesem Verfahren betroffenen Ausfuhrländern, 1999 nur rund 35 % der Gesamteinfuhren aus diesen Ländern aus. Daher wird bestätigt, dass alternative Bezugsquellen zur Verfügung stehen. |
(63) |
Von den 23 Verwendern, die an der vorläufigen Untersuchung mitarbeiteten und auf die gut 40 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen, nahm nur ein Einziger nach der Einführung der vorläufigen Zölle Stellung. Dieser geringe Umfang an Reaktionen könnte darauf hindeuten, dass die Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die betroffenen Verwender haben werden. |
(64) |
Vier andere Verwender, die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen mit der Kommission Kontakt aufnahmen, wandten ein, die Einführung von Zöllen könnte zur einer Verringerung der Anzahl ihrer Bezugsquellen und unter Umständen zu einer Verknappung des Angebots an PET-Folien auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Ferner machten sie geltend, seit der Einführung der vorläufigen Zölle sei es bei PET-Folien auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem Preisanstieg gekommen, was sich nachteilig auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt ausgewirkt habe. |
(65) |
Bereits im Rahmen der vorläufigen Untersuchung war festgestellt worden, dass die untersuchten Verwender im Schnitt rund 58 % der von ihnen benötigten PET-Folien vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezogen, rund 28 % aus den betroffenen Ländern und etwa 14 % aus anderen Drittländern. Zudem werden weiterhin zahlreiche Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein, und zwar der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und andere Gemeinschaftshersteller, ein weiterer Wirtschaftsbeteiligter mit Sitz in der Gemeinschaft, zumindest einige ausführende Hersteller aus den betroffenen Ländern und aus anderen Drittländern. Selbst wenn sich nicht ausschließen lässt, dass einige ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern nach der Einführung der geplanten Antidumpingmaßnahmen ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft verringern werden, dürfte es nicht zu einer Angebotsverknappung auf dem Gemeinschaftsmarkt kommen. Sollten dagegen keine Maßnahmen eingeführt werden, so dürfte die mögliche Einstellung der PET-Folienproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu ernsten Versorgungsengpässen führen (siehe Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung). |
(66) |
Zum Preisniveau ist anzumerken, dass die Verwender bis vor kurzem aufgrund unlauterer Handelspraktiken von künstlich niedrigen Preisen profitierten. Zwischen 1996 und dem UZ sanken die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt um durchschnittlich 40 %. Ein Preisanstieg bei PET-Folien in der Gemeinschaft lässt sich zwar nicht ausschließen, dürfte wenn jedoch moderat ausfallen. Dafür sprechen insbesondere auch die Höhe der für bestimmte betroffene ausführende Hersteller vorgeschlagenen Zölle sowie die Tatsache, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin mehrere Anbieter miteinander konkurrieren werden. |
(67) |
Außerdem bestätigten die weitere Analyse und die zusätzlichen Kontrollbesuche bei den Verwendern, dass PET-Folien als Ausgangsstoff für die Herstellung verschiedener Fertigerzeugnisse häufig keinen nennenswerten Kostenfaktor darstellen, dass auf die Waren, in denen PET-Folien verarbeitet werden, nur ein kleiner Teil der Gesamtproduktion der Verwender entfällt und dass die Verwender ihre Waren auch von Herstellern in der Gemeinschaft und aus anderen, nicht von diesem Verfahren betroffenen Drittländern beziehen. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass die Antidumpingzölle bei bestimmten Verwendern, für die PET-Folien einen äußerst wichtigen Ausgangsstoff darstellen, umfangreiche Auswirkungen auf die Produktionskosten insgesamt haben werden. Dies ändert jedoch nichts an den allgemeinen Gesamtergebnissen der Untersuchung. Daher wird die Feststellung unter Erwägungsgrund 183 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass die Einführung von Zöllen im Allgemeinen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender von PET-Folien haben wird. |
(68) |
Da keine neuen Informationen zum Interesse der Gemeinschaft vorgelegt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 156 bis 191 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(69) |
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Argumente und Änderungen bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen wurde gemäß der unter den Erwägungsgründen 193 bis 195 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode die Schadensbeseitigungsschwelle berechnet, um die Höhe der endgültigen Zölle festzusetzen. In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Ausgleichszölle ist darauf hinzuweisen, dass diese Zölle, soweit sie Ausfuhrsubventionen betreffen, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung nach Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls von den vorgeschlagenen Antidumpingzöllen abgezogen werden (siehe Erwägungsgrund 198 der vorläufigen Verordnung), so dass sie bei der Berechnung der Schadensspanne nicht berücksichtigt werden müssen. |
(70) |
Einige indische ausführende Hersteller wandten ein, die Schadensspannen seien falsch berechnet worden. Die Schadensspannen hätten als Prozentsatz des cif-Gesamtumsatzes ausgedrückt werden müssen und nicht nur als Prozentsatz des cif-Umsatzes, der mit vergleichbaren Modellen erzielt wurde. Diesbezüglich verwiesen sie auf die Schlussfolgerungen des WTO-Berufungsgremiums im Bettwäschefall ( 3 ). |
(71) |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass diese Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dumpingberechnungen gezogen wurden und für die Berechnung der Schadensspanne nicht relevant sind. Zweitens entspricht es der gängigen Praxis, den Schadensbetrag als Prozentsatz des cif-Umsatzes auszudrücken, der mit denjenigen Modellen erzielt wurde, die zur Ermittlung dieses Schadensbetrages herangezogen wurden. Bei der von den betreffenden indischen ausführenden Herstellern vorgeschlagenen Methode würde mit Zahlen gearbeitet, die nicht vergleichbar sind. Aus allen diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden. |
(72) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, die Zugrundelegung einer Umsatzrentabilität von 13 % sei angemessener als die Gewinnspanne von 6 %, die bei der Berechnung der vorläufigen Schadensspanne herangezogen wurde. Er wandte ein, die Eigenkapitalrentabilität eines Unternehmens nach Steuern müsse mindestens genauso so hoch sein wie die Zinsen für Bankdarlehen. Zudem seien 1996, als faire Wettbewerbsbedingungen herrschten, Gewinne in dieser Höhe erzielt worden. |
(73) |
Darauf ist zu entgegnen, dass bei der Ermittlung des Preises, bei dem keine Schädigung verursacht wird, die Gewinne zugrunde gelegt werden sollten, die ohne das schädliche Dumping angemessenerweise erzielt werden könnten. In diesem Fall ist jedoch die Berechnung eines genauen Prozentsatzes irrelevant, da die Schadensspannen schon bei Zugrundelegung eines Gewinns von 6 % höher sind als die Dumpingspannen. Das vorgebrachte Argument hat somit keine praktischen Auswirkungen. |
(74) |
Da ansonsten keine neuen Beweise vorgelegt wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 193 bis 195 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt. |
(75) |
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware auch unter anderen KN-Codes als den von diesem Verfahren betroffenen KN-Codes (d. h. den KN-Codes ex392062 19 und 3920 62 90) zur Einfuhr angemeldet wurden. Daher wird das Augenmerk der Zollbehörden auf diese falsche Einreihung gelenkt. |
(76) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, da diese in allen Fällen niedriger waren als die Schadensspannen. |
(77) |
Was die Zölle für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in den beiden betroffenen Ländern anbetrifft, in denen der Umfang der Mitarbeit groß war, so sollte im Fall Indiens der höchste Zoll zugrunde gelegt werden, der bei einem in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Hersteller in diesem Land ermittelt wurde. Da im Fall Koreas im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung nur bei einem der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Dumping festgestellt wurde, sollte für die nicht kooperierenden Unternehmen in diesem Land im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne bei einer repräsentativen Anzahl von Modellen zugrunde gelegt werden, die dieser ausführende Hersteller ausführte und bei denen die höchsten Dumpingspannen festgestellt wurden. |
(78) |
Wie bereits unter den Erwägungsgründen 50 und 198 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dürfen auf eine Ware gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Dabei ist es irrelevant, dass die Ausgleichszölle unter Zugrundelegung eines anderen UZ ermittelt wurden und dass die Ausfuhrsubvention im UZ der Antisubventionsuntersuchung einerseits und im Untersuchungszeitraum der Antidumpinguntersuchung andererseits unterschiedlich hoch war. Mit Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung soll die doppelte Erhebung von Zöllen vermieden werden, mit der gegen ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, vorgegangen werden soll. Daher müssen die Ausgleichszölle, soweit sie Ausfuhrsubventionen betreffen, ungeachtet des Untersuchungszeitraums, auf dessen Grundlage sie ermittelt wurden, in Abzug gebracht werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine Überprüfung der Ausgleichsmaßnahmen beantragt wurde. Die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 50 und 198 der vorläufigen Verordnung werden folglich bestätigt. |
(79) |
Daher wurde im Fall Indiens der geltende Ausgleichszoll, soweit er sich auf die Ausfuhrsubventionen bezog, vom Antidumpingzoll abgezogen. Im Fall der nicht kooperierenden Unternehmen wurde dabei von der Ausfuhrsubvention desjenigen kooperierenden Unternehmens ausgegangen, das zur Festsetzung der Dumpingspanne (und damit des Zolls) für die nicht kooperierenden Unternehmen herangezogen worden war. |
(80) |
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Feststellungen im Rahmen der vorausgegangenen Antisubventionsuntersuchung werden folgende endgültige Zölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, vorgeschlagen:
Indien
Korea
|
(81) |
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu dem landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(82) |
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission ( 4 ) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren. |
(83) |
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der endgültige Zoll den vorläufigen Zoll, so sollten sich die Zollbehörden darauf beschränken, die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls zu vereinnahmen. |
(84) |
Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten mehrere ausführende Hersteller in Indien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung Preisverpflichtungen an. In diesem Rahmen verpflichteten sie sich, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Die Unternehmen werden der Kommission zudem regelmäßig genaue Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Ferner ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen angesichts der Vertriebsstruktur der Unternehmen nach Ansicht der Kommission gering. |
(85) |
Daher werden die Verpflichtungsangebote für annehmbar gehalten. Die betroffenen Unternehmen wurden über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Auflagen unterrichtet, die für die Annahme dieser Angebote maßgeblich sind. |
(86) |
Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen noch besser überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
(87) |
Im Fall der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden. |
(88) |
Die normale Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen endet 2006, diejenige der für Indien geltenden Ausgleichszölle dagegen 2004. Im Fall des Auslaufens (oder der Änderung der Ausgleichsmaßnahmen) sollte die Höhe der Antidumpingzölle überprüft werden, da diese derzeit den geltenden Ausgleichszöllen Rechnung tragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex392062 19 (TARIC-Codes 3920621903, 3920621906, 3920621909, 3920621913, 3920621916, 3920621919, 3920621923, 3920621926, 3920621929, 3920621933, 3920621936, 3920621939, 3920621943, 3920621946, 3920621949, 3920621953, 3920621956, 3920621959, 3920621963, 3920621969, 3920621976 und 3920621994) und ex392062 90 (TARIC-Codes 3920629033 und 3920629094) mit Ursprung in Indien und der Republik Korea wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Land |
Unternehmen |
Endgültiger Zoll (%) |
TARIC-Zusatzcode |
Indien |
Ester Industries Limited75-76, Amrit Nagar,Behind South Extension Part-1,New Delhi 110 003,Indien |
17,3 |
A026 |
Indien |
Flex Industries LimitedA-1, Sector 60,Noida 201 301, (U.P.),Indien |
0,0 |
A027 |
Indien |
Garware Polyester LimitedGarware House,50-A, Swami Nityanand Marg,Vile Parle (East),Mumbai 400 057,Indien |
17,4 |
A028 |
Indien |
Jindal Poly Films Limited56 Hanuman Road,New Delhi 110 001,Indien |
0,0 |
A030 |
Indien |
MTZ Polyfilms LimitedNew Indian Centre, 5th floor,17 Co-operage Road,Mumbai 400 039,Indien |
18,0 |
A031 |
Indien |
Polyplex Corporation LimitedB-37, Sector-1,Noida 201 301,Dist. Gautam Budh Nagar,Uttar Pradesh,Indien |
0,0 |
A032 |
Indien |
Alle übrigen Unternehmen |
17,3 |
A999 |
Korea |
Kolon Industries Inc.Kolon Tower,1-23, Byulyang-dong,Kwacheon-city,Kyunggi-do,Korea |
0,0 |
A244 |
Korea |
SKC Co. LtdKyobo Gangnam Tower,1303-22, Seocho 4 Dong,Seocho Gu,Seoul 137-074,Korea |
7,5 |
A224 |
Korea |
Toray Saehan Inc.17F, LG Mapo B/D275 Kongdug-DongMapo-GuSeoul 121-721Korea |
0,0 |
A222 |
Korea |
HS Industries Co. LtdKangnam Building, 5th floor1321, Seocho-DongSeocho-KuSeoulKorea |
7,5 |
A226 |
Korea |
Hyosung Corporation450, Kongduk-DongMapo-KuSeoulKorea |
7,5 |
A225 |
Korea |
KP Chemical CorporationNo. 89-4, Kyungun-DongChongro-KuSeoulKorea |
7,5 |
A223 |
Korea |
Alle übrigen Unternehmen |
13,4 |
A999 |
(3) Legt eine Partei der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,
— dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ausführte,
— dass sie mit keinem Ausführer oder Hersteller, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden ist
— und
— dass sie die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder dass sie eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist,
kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und jene Partei in die Liste der den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Unternehmen in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 aufnehmen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
▼M1 —————
Artikel ►M1 2 ◄
Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea im Rahmen der vorläufigen Verordnung werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, so werden lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.
Artikel ►M1 3 ◄
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Erforderliche Angaben auf den Handelsrechnungen für Verkäufe im Rahmen einer Verpflichtung
1. Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“
2. Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt
3. Nummer der Handelsrechnung
4. Datum der Ausstellung der Handelsrechnung
5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an den Grenzen der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind
6. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:
— Waren-Kennnummer (product code number/PCN)
— technische Spezifikationen der Waren einschließlich der Dicke (μm), der Angabe, ob die Waren nach dem Fertigungsprozess beschichtet bzw. einer Oberflächenbehandlung unterzogen wurden oder nicht (z. B. Corona-Behandlung, chemische Behandlung, Metallisierung), der mechanischen Eigenschaften (z. B. „balanced“ oder „tensilised“ Folien), Lichtdurchlässigkeit/Lichtundurchlässigkeit (z. B. klare Folien mit einem Trübungsindex von < 2 %, trübe Folien mit einem Trübungsindex zwischen 2 und 40 %, weiße Folien mit einem Trübungsindex von > 40 %, gefärbte Folien)
— ggf. Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number (CPC))
— KN-Code
— Menge (in kg)
7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
— Preis pro kg,
— Zahlungsbedingungen
— Lieferbedingungen
— Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt
8. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen, für das die Verpflichtung gilt, die Ware direkt fakturiert.
9. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Rechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:
„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von (Unternehmen) angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2001/645/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“
( 1 ) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).
( 2 ) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 16.
( 3 ) Europäische Gemeinschaften — Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien, WT/DS/AB/R vom 1.3.2001.
( 4 )
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion B
TERV 0/10
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
.