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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 02001R1339-20090211

    Konsolidēts teksts: Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1339/2009-02-11

    2001R1339 — DE — 11.02.2009 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1339/2001 DES RATES

    vom 28. Juni 2001

    zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben

    (ABl. L 181, 4.7.2001, p.11)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008

      L 17

    4

    22.1.2009




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1339/2001 DES RATES

    vom 28. Juni 2001

    zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 ( 3 ) hat der Rat vorgesehen, dass die Artikel 1 bis 11 jener Verordnung in den Mitgliedstaaten wirksam werden, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.

    (2)

    Der Euro muss jedoch das gleiche Schutzniveau auch in den Mitgliedstaaten erhalten, die den Euro nicht eingeführt haben; es sollten die hierfür notwendigen Vorschriften erlassen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    ▼M1

    Artikel 1

    Die Anwendung der Artikel 1 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 ( 4 ) geänderten Fassung wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

    ▼B

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Sie gilt jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für die noch nicht ausgegebenen, aber zur Ausgabe bestimmten Banknoten und Münzen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 264.

    ( 2 ) Stellungnahme vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 3 ) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

    ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1).

    Augša