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Document 02001R0912-20050106

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 912/2001 der Kommission vom 10. Mai 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Bohnen/Fisolen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/912/2005-01-06

    2001R0912 — DE — 06.01.2005 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 912/2001 DER KOMMISSION

    vom 10. Mai 2001

    zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Bohnen/Fisolen

    (ABl. L 129, 11.5.2001, p.4)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2003 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2003

      L 7

    61

    11.1.2003

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

      L 163

    50

    30.4.2004


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 27  (46/03)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 912/2001 DER KOMMISSION

    vom 10. Mai 2001

    zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Bohnen/Fisolen



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bohnen/Fisolen ( 3 ) sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung Nr. 58 der Kommission zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2561/1999 ( 5 ), ist mehrfach geändert worden, so dass die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.

    (2)

    Daher sollte diese Regelung neu gefasst und die Verordnung Nr. 58 aufgehoben werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Bohnen/Fisolen zu berücksichtigen.

    (3)

    Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

    (4)

    Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse Extra um sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Vermarktungsnorm für Bohnen/Fisolen des KN-Codes 0708 20 ist im Anhang festgelegt.

    Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

    Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

     einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;

     geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

    Artikel 2

    Die Verordnung Nr. 58 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach ihrem Inkrafttreten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

    NORM FÜR BOHNEN/FISOLEN

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Bohnen/Fisolen der aus Phaseolus vulgaris L. und Phaseolus coccineus L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, Bohnen zum Auslösen oder für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Bohnen/Fisolen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen die Bohnen/Fisolen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

     ganz ( 6 );

     gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

     sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

     von frischem Aussehen;

     ohne Pergamentschicht (harte Endodermis);

     praktisch frei von Schädlingen;

     praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

     frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

     frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Entwicklung und Zustand der Bohnen/Fisolen müssen so sein, dass sie:

     Transport und Hantierung aushalten und

     in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Klasseneinteilung

    Bohnen/Fisolen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    i)  Klasse Extra

    Bohnen/Fisolen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps hinsichtlich Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.

    Sie müssen sein:

     prall und leicht zu brechen,

     sehr zart,

     praktisch gerade,

     fadenlos.

    Falls Samen vorhanden sind, müssen sie klein und zart sein. Prinzessbohnen müssen jedoch samenlos sein.

    Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    ii)  Klasse I

    Bohnen/Fisolen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps hinsichtlich Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.

    Sie müssen sein:

     prall,

     jung und zart,

     praktisch fadenlos, ausgenommen Schnittbohnen/-fisolen.

    Falls Samen vorhanden sind, müssen sie klein und zart sein.

    Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern sie das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

     ein leichter Formfehler,

     ein leichter Farbfehler,

     ein leichter Schalenfehler.

    iii)  Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Bohnen/Fisolen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Sie müssen sein:

     angemessen zart,

     frei von Rostflecken im Falle der Prinzessbohnen.

    Falls Samen vorhanden sind, dürfen sie nicht zu groß und müssen sie noch ausreichend zart sein.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Bohnen/Fisolen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

     Formfehler,

     Farbfehler,

     Schalenfehler,

     Fäden,

     leichte Rostflecken, ausgenommen bei Prinzessbohnen.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird nach der im rechten Winkel zur Naht gemessenen Höchstbreite der Hülse bestimmt:

    Die Größensortierung ist nur für Prinzessbohnen entsprechend der folgenden Einteilung vorgeschrieben:



    — sehr fein:

    Hülsenbreite bis zu 6 mm,

    — fein:

    Hülsenbreite bis zu 9 mm,

    — mittel:

    Hülsenbreite bis zu 12 mm.

    Prinzessbohnen der Größe „mittel“ dürfen nicht in die Klasse Extra eingestuft werden.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

    A.   Gütetoleranzen

    i)  Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

    ii) Klasse I

    10 % nach Anzal oder Gewicht Bohnen/Fisolen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 5 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen fadenloser Sorten und/oder Handelstypen Fäden aufweisen.

    Außerdem höchstens 15 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen (ausgenommen bei Prinzessbohnen), bei denen der Stiel und ein kleines Stück des schmalen Halsabschnitts fehlen, sofern die Hülsen geschlossen, trocken und nicht verfärbt sind.

    iii) Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Befall durch Colletotrichum lindemuthianum (Brennfleckenkrankheit), mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    Außerdem höchstens 30 % Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen (ausgenommen bei Prinzessbohnen), bei denen der Stiel und ein kleines Stück des schmalen Halsabschnitts fehlen, sofern die Hülsen geschlossen, trocken und nicht verfärbt sind.

    B.   Größentoleranzen

    In allen Klassen (falls nach Größen sortiert ist): 10 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Bohnen/Fisolen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert) umfassen.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    ▼M1

    Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission ( 7 ) in Verkaufsverpackungen  mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm ◄ mit frischem Obst und Gemüse ►C1  anderer Arten gemischt werden. ◄

    ▼B

    B.   Verpackung

    Die Bohnen/Fisolen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    ▼M3

    Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    ▼B

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    ▼M3

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

     bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

     nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    ▼B

    B.   Art des Erzeugnisses

     „Bohnen“/„Fisolen“ und/oder Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

     Name der Sorte (wahlfrei).

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

     Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

     Klasse,

     Größe:

     

     bei Prinzessbohnen ausgedrückt durch die Bezeichnung „sehr fein“, „fein“, „mittel“,

     bei anderen Bohnen/Fisolen (falls nach Größen sortiert ist) ausgedrückt durch die Mindest- und die Höchstbreite der Hülsen.

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    ▼M3

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.



    ( 1 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    ( 2 ) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    ( 3 ) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte 1994.

    ( 4 ) ABl. 56 vom 7.7.1962, S. 1606/62.

    ( 5 ) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 7.

    ( 6 ) Beschädigungen aufgrund der Ernte sind — ausgenommen bei Prinzessbohnen — im Rahmen der festgesetzten Toleranzen zulässig sofern sie nur das Stielende betreffen.

    ( 7 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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