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Document 02001R0442-20011201

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 442/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Portugal

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/442/2001-12-01

    Konsolidierter TEXT: 32001R0442 — DE — 01.12.2001

    2001R0442 — DE — 01.12.2001 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 442/2001 DER KOMMISSION

    vom 2. März 2001

    zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Portugal

    (ABl. L 063, 3.3.2001, p.52)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    Verordnung (EG) Nr. 1233/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001

      L 168

    11

    23.6.2001

    ►M2

    Verordnung (EG) Nr. 2429/2001 der Kommission vom 12. Dezember 2001

      L 328

    28

    13.12.2001




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 442/2001 DER KOMMISSION

    vom 2. März 2001

    zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Portugal



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 ( 2 ), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien und/oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.

    (2)

    Die portugiesische Regierung hat beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in seinem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine zu eröffnen.

    (3)

    Die Tafelweinerzeugung in Portugal belief sich 1997/98 auf 6,1 Mio. Hektoliter und 1998/99 auf 3,8 Mio. Hektoliter. 1999/2000 belief sie sich auf 7,8 Mio. Hektoliter und 2000/01 auf 5,6 Mio. Hektoliter.

    (4)

    Die Tafelweinbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres beliefen sich 1998 auf 3,614 Mio. Hektoliter und 1999 auf 3,437 Mio. Hektoliter. Im Jahr 2000 sind sie auf 3,026 Mio. Hektoliter zurückgegangen. Im Jahr 2001 sind sie um ca. 33 % erheblich gestiegen und erreichten 4,039 Mio. Hektoliter. Diese Bestandserhöhung hat sich ungünstig auf die Preisentwicklung ausgewirkt, da die Preise im laufenden Wirtschaftsjahr im Vergleich zum selben Zeitraum des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um rund 11 % gesunken sind.

    (5)

    Da die Kriterien des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, sollte die Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 450 000 Hektoliter Tafelwein ausgelöst werden. Diese Menge dürfte es ermöglichen, die Tafelweinbestände auf ein annehmbares Niveau zu senken. Die Maßnahme wird im Hinblick auf maximale Wirksamkeit für einen befristeten Zeitraum eröffnet. Es ist nicht zweckmäßig, eine destillierbare Höchstmenge je Erzeuger festzusetzen, da der Umfang der gelagerten Weinmengen je nach Erzeuger sehr unterschiedlich sein kann und eher vom jeweiligen Absatz als von der Jahreserzeugung der einzelnen Erzeuger abhängig ist.

    (6)

    Für diese Maßnahme ist der Mechanismus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2786/2000 ( 4 ) vorzusehen. Zusätzlich zu den Artikeln der vorgenannten Verordnung, die sich auf die Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beziehen, gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.

    (7)

    Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und die Probleme gelöst werden können. Andererseits ist es nicht zweckmäßig, diesen Preis auf einer Höhe festzusetzen, die der Anwendung der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 abträglich wäre.

    (8)

    Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird für eine Höchstmenge von 450 000 Hektoliter Tafelwein in Portugal eröffnet.

    Artikel 2

    Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die sich auf Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beziehen, gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Maßnahme auch folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000:

     die Bestimmungen von Artikel 62 Absatz 5 über die Zahlung des Preises durch die Interventionsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 2,

     die Bestimmungen der Artikel 66 und 67 über den Vorschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2.

    Artikel 3

    Jeder Erzeuger kann zwischen dem 5. März 2001 und dem 12. April 2001 einen Vertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 abschließen. Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen. Die Verträge sind nicht übertragbar.

    Artikel 4

    (1)  Der Mitgliedstaat setzt den Kürzungssatz fest, der auf die genannten Verträge anzuwenden ist, wenn das Gesamtvolumen der eingereichten Verträge das in Artikel 1 festgesetzte Volumen übersteigt.

    (2)  Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 27. April 2001 die genannten Verträge mit Angabe des angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 4. Mai 2001 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

    ▼M2

    (3)  Der Wein wird spätestens am 20. Juli 2001 an die Brennerei geliefert. Der erzeugte Alkohl muss bis spätestens 31. Dezember 2001 an die Interventionsstelle geliefert werden.

    ▼B

    (4)  Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

    (5)  Findet innerhalb der festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

    (6)  Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger für die betreffende Destillationsmaßnahme abschließen kann.

    Artikel 5

    Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol und Hektoliter.

    Artikel 6

    (1)  Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.

    (2)  Die Interventionsstelle zahlt der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,2812 EUR je % vol und Hektoliter. Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,1222 EUR je % vol und Hektoliter erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 5. März 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

    ( 3 ) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

    ( 4 ) ABl. L 323 vom 20.12.2000, S. 4.

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