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Document 02000A0318(01)-20121001

    Consolidated text: EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/204/2012-10-01

    2000A1318 — DE — 01.10.2012 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

    (ABl. L 070, 18.3.2000, p.2)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    Abkommen in form eines briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Änderungen der Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

      L 70

    206

    18.3.2000

    ►M2

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko

      L 345

    119

    31.12.2003

    ►M3

    PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

      L 242

    2

    19.9.2005

    ►M4

    BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO vom 18. November 2005

      L 336

    1

    21.12.2005

     M5

    BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO vom 30. März 2011

      L 141

    66

    27.5.2011

    ►M6

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

      L 241

    4

    7.9.2012


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 233 vom 15.9.2000, S. 50  (2000/318)




    ▼B

    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits



    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits, und

    DAS KÖNIGREICH MAROKKO,

    im folgenden „Marokko“ genannt, andererseits,

    IN ANBETRACHT der auf historischen Bindungen und gemeinsamen Werten beruhenden Nähe und gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko,

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und Marokko diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Soldarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

    IN ANBETRACHT der im Laufe der letzten Jahre in Europa und in Marokko verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand im gesamten Raum Europa-Mittelmeer,

    IN ANBETRACHT der bedeutenden Fortschritte Marokkos und des marokkanischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die marokkanische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,

    EINGEDENK einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,

    IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation durch Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens voll und ganz zu erreichen, um so zu einer Annäherung des Niveaus der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft und im Königreich Marokko zu gelangen,

    EINGEDENK der auf Gegenseitigkeit der Interessen, beiderseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruhenden Bedeutung dieses Abkommens,

    IN DEM WUNSCH, eine politische Konzertierung bei bilateralen und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und zu vertiefen,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Marokko umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um soziale Entwicklung zu gewähren,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Marokkos für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde,

    IN DEM WUNSCH, eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen einen günstigen Rahmen für die volle Entfaltung einer Partnerschaft darstellt, die nach einer von der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko gemeinsam getroffenen historischen Entscheidung auf der Privatinitiative beruht, und daß es ein günstiges Klima für den Ausbau ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und für Investitionen schaffen wird, die ein unerläßlicher Faktor für die Unterstützung der wirtschaftlichen Umgestaltung und der technologischen Modernisierung sind —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



    Artikel 1

    (1)  Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wird eine Assoziation gegründet.

    (2)  Ziel dieses Abkommens ist es,

     einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen;

     die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des Waren, des Dienstleistungs und des Kapitalverkehrs festzulegen;

     den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener Wirtschafts und Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohlstand Marokkos und des marokkanischen Volkes zu begünstigen;

     die Integration der MaghrebLänder durch Begünstigung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen Marokko und den Ländern der Region zu fördern;

     die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen zu fördern.

    Artikel 2

    Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet die Innen- und die Außenpolitik der Gemeinschaft und Marokkos und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.



    TITEL I

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 3

    (1)  Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Toleranz zwischen Kulturen führen.

    (2)  Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

    a) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern;

    b) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

    c) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Maghreb beitragen;

    d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen.

    Artikel 4

    Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb, sicherzustellen.

    Artikel 5

    Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, insbesondere

    a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

    b) auf der Ebene hoher Beamter, die Marokko einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

    c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbesondere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomatischen Vertretern in Drittländern;

    d) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensivierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können.



    TITEL II

    FREIER WARENVERKEHR

    Artikel 6

    In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Marokko gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt sind (im folgenden „GATT“ genannt), schrittweise eine Freihandelszone.



    KAPITEL I

    GEWERBLICHE WAREN

    Artikel 7

    ▼M6

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union und Marokkos, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der in Anhang 1 Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

    ▼B

    Artikel 8

    Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

    Artikel 9

    Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    ▼M6 —————

    ▼B

    Artikel 11

    (1)  Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 3, 4, 5 und 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2)  Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (3)  Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 4 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (4)  Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der für Anhang 4 geltende Zeitplan einvernehmlich vom Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifikation des Antrags Marokkos auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so kann Marokko den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

    (5)  Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.

    (6)  Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5 genannten Ausgangssatzes.

    (7)  Marokko teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.

    Artikel 12

    (1)  Marokko verpflichtet sich, die am 1. Juli 1995 angewandten Referenzpreise für die in Anhang 5 aufgeführten Waren spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu beseitigen.

    Für Textilwaren und Bekleidung, für die Referenzpreise gelten, werden diese schrittweise binnen drei Jahren abgebaut. Während des Abbaus dieser Referenzpreise wird den Ursprungswaren der Gemeinschaft eine Präferenz von mindestens 25 v.H. gegenüber den von Marokko erga omnes angewandten Referenzpreisen gesichert. Kann diese Präferenz nicht aufrechterhalten werden, so senkt Marokko die Zölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft. Diese Senkung darf nicht weniger als 5 v.H. der zum Zeitpunkt der Senkung geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung betragen.

    Sehen die Verpflichtungen Marokkos im Rahmen des GATT eine kürzere Frist für die Beseitigung der Referenzeinfuhrpreise vor, so gilt diese.

    (2)  Artikel 11 findet unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen keine Anwendung auf die in Anhang 6 Listen 1 und 2 aufgeführten Waren.

    a) Auf die Waren der Liste 1 findet Artikel 19 Absatz 2 erst nach Ablauf der Übergangszeit Anwendung. Der Assoziationsrat kann jedoch beschließen, daß sie vor diesem Zeitpunkt anwendbar sind.

    b) Die Regelung für die Waren der Listen 1 und 2 wird vom Assoziationsrat drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.

    Bei dieser Überprüfung legt der Assoziationsrat den Zeitplan für den Zollabbau für die Waren des Anhangs 6 fest, mit Ausnahme der Waren der Unterposition 6309 00 .

    Artikel 13

    Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

    Artikel 14

    (1)  Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von Marokko in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen werden.

    Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

    Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v.H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v.H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

    Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.

    Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

    Marokko unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen übermittelt Marokko dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuß Marokko ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen.



    KAPITEL II

    ▼M6

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE

    ▼B

    Artikel 15

    ▼M6

    Als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“, „landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ und „Fisch und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang 1 Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

    ▼B

    Artikel 16

    Die Gemeinschaft und Marokko nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor.

    Artikel 17

    ▼M6

    (1)  Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko gelten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Regelungen dieses Protokolls.

    Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass die Europäische Union bei der Einfuhr von Fructose (KN-Code 1702 50 00 ) mit Ursprung in Marokko einen Agrarteilbetrag beibehält.

    Dieser Agrarteilbetrag entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als für die Herstellung von Fructose verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt der Europäischen Union und den Preisen der Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Drittländern.

    (2)  Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gelten bei der Einfuhr nach Marokko die Regelungen dieses Protokolls.

    Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass Marokko bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in der dem Protokoll Nr. 2 beigefügten Liste 3 des aufgeführten Waren des Teilkapitels HS 1902 (Teigwaren) einen Agrarteilbetrag getrennt ausweist.

    ▼B

    Artikel 18

    ▼M6

    (1)  Die Parteien treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der Agrarpolitik sowie der Empfindlichkeit und der Besonderheiten der jeweiligen Erzeugnisse einander weitere präferenzielle Zugeständnisse einzuräumen.

    ▼B

    (2)  Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Marokko im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.



    KAPITEL III

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 19

    (1)  Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    (2)  Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (3)  Die Gemeinschaft und Marokko wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.

    Artikel 20

    (1)  Führen die Gemeinschaft oder Marokko als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.

    Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

    (2)  Ändern die Gemeinschaft oder Marokko gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

    (3)  Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assoziationsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.

    Artikel 21

    Für Ursprungswaren Marokkos gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

    Artikel 22

    (1)  Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

    (2)  Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 23

    (1)  Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

    (2)  Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Marokkos Rechnung getragen wird.

    Artikel 24

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 25

    Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß

     den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

     in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

    so kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 26

    Führt die Befolgung des Artikels 19 Absatz 3

    i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

    ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

    und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

    Artikel 27

    (1)  Legt die Gemeinschaft oder Marokko für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

    (2)  Die Gemeinschaft oder Marokko stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    (3)  Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

    a) Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

    b) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

    Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.

    c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert.

    Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

    d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Marokko, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

    Artikel 28

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 29

    Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

    Artikel 30

    Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien.



    TITEL III

    NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    Artikel 31

    (1)  Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.

    (2)  Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus.

    Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend „GATS“ genannt), insbesondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt ist.

    (3)  Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals geprüft.

    (4)  Unbeschadet des Absatzes 3 prüft der Assoziationsrat ab Inkrafttreten dieses Abkommens den internationalen Seeverkehrssektor mit dem Ziel, die am besten geeigneten Liberalisierungsmaßnahmen zu empfehlen. Der Assoziationsrat berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Verhandlungen, die in diesem Bereich im Rahmen des GATS nach Abschluß der Uruguay-Runde geführt werden.

    Artikel 32

    (1)  In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.

    (2)  Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meistbegünstigung nicht für

    a) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen Maßnahmen;

    b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel gewährt werden.



    TITEL IV

    ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN



    KAPITEL I

    LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

    Artikel 33

    Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

    Artikel 34

    (1)  Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften in Marokko, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

    (2)  Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Artikel 35

    Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Marokkos kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Voraussetzungen des GATT und gemäß den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft oder Marokko unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.



    KAPITEL II

    WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

    Artikel 36

    (1)  Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

    a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

    (2)  Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ( 2 ) beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.

    (3)  Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

    Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt.

    (4)  

    a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Marokko gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Marokko den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird.

    Während dieses Zeitraums kann Marokko ausnahmsweise für die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern

     diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führen,

     Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden,

     das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Marokko verbunden ist.

    Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Marokkos, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

    b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

    (5)  Hinsichtlich der in Titel II Kapitel II genannten Waren

     findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung;

     werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.

    (6)  Wenn die Gemeinschaft oder Marokko der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

     in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und

     wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schädigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

    kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

    Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

    (7)  Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus.

    Artikel 37

    Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Marokko alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Marokkos ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

    Artikel 38

    Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben — de jure oder de facto — nicht entgegen.

    Artikel 39

    (1)  Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

    (2)  Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird von den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

    Artikel 40

    (1)  Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in Marokko die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern.

    (2)  Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Artikel 41

    (1)  Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum Ziel.

    (2)  Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von Absatz 1.



    TITEL V

    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 42

    Ziele

    (1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstärken.

    (2)  Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorgehen Marokkos im Hinblick auf eine langfristig tragbare wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen.

    Artikel 43

    Geltungsbereich

    (1)  Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der gesamten marokkanischen Wirtschaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Marokko und der Gemeinschaft betroffen sind.

    (2)  Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, die die Annäherung der marokkanischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.

    (3)  Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können.

    (4)  Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts.

    (5)  Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.

    Artikel 44

    Mittel und Modalitäten

    Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

    a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makroökonomischen Politik;

    b) Informationsaustausch und Kommunikation;

    c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

    d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen;

    e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften.

    Artikel 45

    Regionale Zusammenarbeit

    Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Bereichen:

    a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern;

    b) Umweltschutz;

    c) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen;

    d) wissenschaftliche und technologische Forschung;

    e) Kultur;

    f) Zoll;

    g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer oder aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.

    Artikel 46

    Bildung und Ausbildung

    Ziel der Zusammenarbeit ist es,

    a) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs- und Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung, erheblich verbessert werden kann;

    b) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und Berufsausbildung;

    c) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.

    Artikel 47

    Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien, insbesondere durch

     den Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen;

     die Beteiligung Marokkos an den Netzen der dezentralen Kooperation;

     die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und Forschung;

    b) Ausbau der Forschungskapazitäten Marokkos;

    c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von neuen Technologien und Know-how;

    d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.

    Artikel 48

    Umwelt

    Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umweltzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

    Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

    a) Qualität der Böden und Gewässer;

    b) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriellen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle);

    c) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung.

    Artikel 49

    Industrielle Zusammenarbeit

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen Kooperation;

    b) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des privaten Sektors Marokkos um Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft;

    c) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Auslandsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren;

    d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials Marokkos durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung;

    e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen.

    Artikel 50

    Investitionsförderung und Investitionsschutz

    Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgendes verwirklicht:

    a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu informieren;

    b) Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von Investitionen, gegebenenfalls durch den Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten.

    Artikel 51

    Zusammenarbeit im Bereich der Normung und der Konformitätsprüfung

    Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgendes an:

    a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und Konformitätsprüfung;

    b) die Anhebung des Niveaus der marokkanischen Laboratorien im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung;

    c) den Ausbau der marokkanischen Strukturen, die für das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und die Qualitätssicherung zuständig sind.

    Artikel 52

    Rechtsangleichung

    Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Marokko bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung zu leisten.

    Artikel 53

    Finanzdienstleistungen

    Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln und Normen, unter anderem um

    a) den Finanzsektor Marokkos zu stärken und umzustrukturieren;

    b) die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle Marokkos zu verbessern.

    Artikel 54

    Landwirtschaft und Fischerei

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermarktungssysteme;

    b) Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Absatzmärkte;

    c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzenschutz und Anbaumethoden.

    Artikel 55

    Verkehr

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen transeuropäischen Verbindungen;

    b) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnormen wie in der Gemeinschaft;

    c) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multimodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag;

    d) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit auf der Straße und auf See und für den multimodalen Transit sowie der Verwaltung der Häfen und Flughäfen, des Seeverkehrs, des Luftverkehrs und der Eisenbahn.

    Artikel 56

    Telekommunikation und Informationstechnologie

    Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor allem auf

    a) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation;

    b) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien;

    c) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (diensteintegrierende digitale Netze (ISDN), elektronischer Datenaustausch (EDI));

    d) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen.

    Artikel 57

    Energie

    Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich insbesondere auf

    a) erneuerbare Energien;

    b) die Förderung der Energieeinsparung;

    c) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Vertragsparteien;

    d) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

    Artikel 58

    Fremdenverkehr

    Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenverkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen:

    a) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Berufen des Hotelgewerbes;

    b) Entwicklung des Marketings;

    c) Ankurbelung des Jugendtourismus.

    Artikel 59

    Zusammenarbeit im Zollwesen

    (1)  Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und betrifft insbesondere

    a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;

    b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Marokkos.

    (2)  Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.

    Artikel 60

    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

    Artikel 61

    Geldwäsche

    (1)  Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

    (2)  Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

    Artikel 62

    Drogenbekämpfung

    (1)  Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels damit;

    b) Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte.

    (2)  Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

    An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Regierung des Königreichs Marokko und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

    (3)  Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche:

    a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung von Drogenabhängigen;

    b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

    c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

    d) Ausarbeitung und Durchführung von alternativen Entwicklungsprogrammen für Gebiete, in denen widerrechtlich narkotische Pflanzen angebaut werden.

    Artikel 63

    Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen fest.



    TITEL VI

    ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH



    KAPITEL I

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSKRÄFTE

    Artikel 64

    (1)  Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

    (2)  Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

    (3)  Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.

    Artikel 65

    (1)  Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.

    Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.

    Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrags vorsieht, in anderer Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses Abkommens.

    (2)  Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.

    (3)  Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.

    (4)  Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Marokko zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

    (5)  Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.

    Artikel 66

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten.

    Artikel 67

    (1)  Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze.

    (2)  Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

    Artikel 68

    Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der marokkanischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.



    KAPITEL II

    DIALOG IM SOZIALEN BEREICH

    Artikel 69

    (1)  Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind.

    (2)  Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig sind.

    (3)  Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusammenhang mit

    a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,

    b) der Migration,

    c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes verstoßen,

    d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierungen.

    Artikel 70

    Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann.



    KAPITEL III

    MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

    Artikel 71

    (1)  Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

    In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen vorgesehen:

    a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die Verbesserung der Lebensbedingungen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;

    b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden;

    c) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Marokkos;

    d) Ausarbeitung und Ausbau der marokkanischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

    e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

    f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

    g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und marokkanischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz zu fördern.

    Artikel 72

    Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

    Artikel 73

    Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel I bis III beauftragt.



    KAPITEL IV

    ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH

    Artikel 74

    (1)  Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen.

    (2)  Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Vertragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit.

    (3)  Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Marokko ausgedehnt werden können.



    TITEL VII

    FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 75

    Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Marokkos nach geeigneten Modalitäten und mit entsprechenden Finanzmitteln verwirklicht.

    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.

    Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere auf

     die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

     die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen,

     die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;

     die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Einführung einer Freihandelszone auf die marokkanische Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Modernisierung und Umstellung der Industrie;

     flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

    Artikel 76

    Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der marokkanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unterstützung der Strukturpolitik Marokkos geeignet sind, die die allgemeine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte, die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.

    Artikel 77

    Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko im Rahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.



    TITEL VIII

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 78

    Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern.

    Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

    Artikel 79

    (1)  Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung des Königreichs Marokko andererseits.

    (2)  Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

    (3)  Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4)  Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung des Königreichs Marokko nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

    Artikel 80

    Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 81

    (1)  Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist.

    (2)  Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen.

    Artikel 82

    (1)  Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung des Königreichs Marokko andererseits.

    (2)  Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ▼M3

    (3)  Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko.

    ▼B

    Der Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko.

    Artikel 83

    Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung.

    Artikel 84

    Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.

    Artikel 85

    Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen des Königreichs Marokko sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und der entsprechenden Einrichtung des Königreichs Marokko zu erleichtern.

    Artikel 86

    (1)  Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

    (2)  Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

    (3)  Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

    (4)  Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

    Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

    Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

    Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 87

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

    a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

    Artikel 88

    In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

     bewirken die vom Königreich Marokko gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften;

     bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber dem Königreich Marokko angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen marokkanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.

    Artikel 89

    Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß

     die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

     eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;

     eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 90

    (1)  Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

    (2)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

    Artikel 91

    Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

    Artikel 92

    Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Marokko andererseits.

    Artikel 93

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 94

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Marokko andererseits.

    Artikel 95

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 96

    (1)  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

    (2)  Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Königreich Marokko, die am 25. April 1976 in Rabat unterzeichnet wurden.

    Hecho en Bruselas, el veintiséis de febrero de mil novecientos noventa y seis.

    Udfærdiget i Bruxelles, den seksogtyvende februar nitten hundrede og seksoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι έξι Φεβρουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι.

    Done at Βrussels on the twenty-sixth day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

    Fait à Bruxelles, le vingt-six février mil neuf cent quatre-vingt-seize.

    Fatto a Bruxelles, addì ventisei febbraio millenovecentonovantasei.

    Gedaan te Brussel, de zesentwintigste februari negentienhonderd zesennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Fevereiro de mil novecentos e noventa e seis.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä helmikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

    Som skedde i Bryssel den tjugosjätte februari nittonhundranittiosex.

    image

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    signatory

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

    signatory

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    signatory

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    signatory

    Por el Reino de España

    signatory

    Pour la République française

    signatory

    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

    signatory

    Per la Repubblica italiana

    signatory

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    signatory

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    signatory

    Für die Republik Österreich

    signatory

    Suomen tasavallan puolesta

    signatory

    För Konungariket Sverige

    signatory

    Pela República Portuguesa

    signatory

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    signatory

    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På Europeiska gemenskapernas vägnar

    signatory

    signatory

    signatory

    signatory

    LISTE DER ANHÄNGE



    Anhang 1

    In Artikel 10 Absatz 1 genannte Waren

    Anhang 2

    In Artikel 10 Absatz 2 genannte Waren

    Anhang 3

    In Artikel 11 Absatz 2 genannte Waren

    Anhang 4

    In Artikel 11 Absatz 3 genannte Waren

    Anhang 5

    In Artikel 12 Absatz 1 genannte Waren

    Anhang 6

    In Artikel 12 Absatz 2 genannte Waren

    Anhang 7

    über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum

    ANHANG I



    LISTE DER IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    — Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10 51

    — — — 1,5 GHT oder weniger

    0403 10 53

    — — — mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 10 59

    — — — mehr als 27 GHT

    — — — anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 91

    — — — 3 GHT oder weniger

    0403 10 93

    — — — mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 10 99

    — — — mehr als 6 GHT

    — andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

    — — in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 71

    — — — 1,5 GHT oder weniger

    0403 90 73

    — — — mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 90 79

    — — — mehr als 27 GHT

    — — andere, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 91

    — — — 6 GHT oder weniger

    0403 90 93

    — — — mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 90 99

    — — — mehr als 6 GHT

    0710 40 00

    Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0711 90 30

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

    1517 10 10

    — Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1517 90 10

    — andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10

    — Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

    — — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

    1704 10 11

    — — — in Streifen

    1704 10 19

    — — — andere

    — — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

    1704 10 91

    — — — in Streifen

    1704 10 99

    — — — andere

    1704 90 30

    — weiße Schokolade

    — andere:

    1704 90 51

    — — Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    1704 90 55

    — Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    1704 90 61

    — Dragees

    — andere:

    1704 90 65

    — — Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    1704 90 71

    — — Hartkaramellen, auch gefüllt

    1704 90 75

    — — Weichkaramellen

    — — andere:

    1704 90 81

    — — — Komprimate

    1704 90 99

    — — — andere

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    1806 10 15

    — — keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

    1806 10 20

    — — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    1806 10 30

    — — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    1806 10 90

    — — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    — andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

    1806 20 10

    — — mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    1806 20 30

    — — mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

    — andere:

    1806 20 50

    — — mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    1806 20 70

    — — chocolate milk crumb genannte Zubereitungen

    1806 20 80

    — — Kakaoglasur

    1806 20 95

    — — andere

    — andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

    1806 31 00

    — — gefüllt

    — — nicht gefüllt:

    1806 32 10

    — — — mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    1806 32 90

    — — andere

    — andere:

    — — Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

    — — — Pralinen, auch gefüllt:

    1806 90 11

    — — — — alkoholhaltig

    1806 90 19

    — — — andere

    — — andere:

    1806 90 31

    — — — gefüllt

    1806 90 39

    — — — nicht gefüllt

    1806 90 50

    — kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    1806 90 60

    — kakaohaltige Brotaufstriche

    1806 90 70

    — kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    1806 90 90

    — andere

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1901 10

    — Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20

    — Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    — Malzextrakt:

    1901 90 11

    — — mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

    1901 90 19

    — — andere

    1901 90 99

    — andere

    1902

    Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30 ; Couscous, auch zubereitet:

    ▼C1

    — Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 11 00

    — — Eier enthaltend

     

    — andere:

    ▼B

    1902 19 10

    — — — weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    1902 19 90

    — — — andere

    — Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    1902 20 91

    — — — gekocht

    1902 20 99

    — — — andere

    — andere Teigwaren:

    1902 30 10

    — — getrocknet

    1902 30 90

    — — andere

    — Couscous:

    1902 40 10

    — — nicht zubereitet

    1902 40 90

    — — anderer

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:

    — Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

    1904 10 10

    — — auf der Grundlage von Mais

    1904 10 30

    — — auf der Grundlage von Reis

    1904 10 90

    — — andere

    — andere:

    1904 90 10

    — — Reis

    1904 90 90

    — — andere

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1905 10 00

    — Knäckebrot

    — Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

    1905 20 10

    — — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

    1905 20 30

    — — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    1905 20 90

    — — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

    — Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

    — — ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

    1905 30 11

    — — — in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    1905 30 19

    — — — andere

    — — andere:

    — — — Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

    1905 30 30

    — — — — mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    — — — — andere:

    1905 30 51

    — — — — — Doppelkekse mit Füllung

    1905 30 59

    — — — — — andere

    — — Waffeln:

    1905 30 91

    — — — gesalzen, auch gefüllt

    1905 30 99

    — — — andere

    — Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

    1905 40 10

    — — Zwieback

    1905 40 90

    — — andere

    1905 90 10

    — — ungesäuertes Brot (Matzen)

    1905 90 20

    — — Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    — — andere:

    1905 90 30

    — — — Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    1905 90 40

    — — — Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

    1905 90 45

    — — — Kekse und ähnliches Kleingebäck

    1905 90 55

    — — — extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    — — andere:

    1905 90 60

    — — — gesüßt

    1905 90 90

    — — — andere

    2001 90 30

    Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2001 90 40

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2004 10 91

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    2004 90 10

    Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    2005 20 10

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    2008 92 45

    Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    2008 99 85

    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    2008 99 91

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    2101 10 98

    — andere

    2101 20 98

    — andere

    2101 30 19

    Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien

    2101 30 99

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

    2102 10 31

    — Backhefen

    2102 10 39

    — andere

    2105

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

    2105 00 10

    — kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    — mit einem Gehalt an Milchfett von:

    2105 00 91

    — — 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    2105 00 99

    — — 7 GHT oder mehr

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 10 80

    — andere

    2106 90 10

    — „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

    — Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

    2106 90 98

    — — andere

    2202 90 91

    Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009 , mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

    — andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

    2202 90 95

    — — 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

    2202 90 99

    — — 2 GHT oder mehr

    2905 43 00

    Mannitol

    2905 44

    D-Glucitol (Sorbit):

    — in wäßriger Lösung:

    2905 44 11

    — — mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    2905 44 19

    — — anderer

    — anderer:

    2905 44 91

    — — mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    2905 44 99

    — — anderer

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50 :

    3505 10

    — Dextrine und andere modifizierte Stärken:

    3505 10 10

    — — Dextrine

    — — andere modifizierte Stärken:

    3505 10 90

    — — — andere

    3505 20

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    3809 10

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3823 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

    — in wäßriger Lösung:

    3823 60 11

    — — mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    3823 60 19

    — — anderer

    — anderer:

    3823 60 91

    — — mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    3823 60 99

    — — anderer

    ▼M1

    ANHANG 2

    IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 GENANNTE WAREN



    Liste 1 (1)

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingent

    (in t)

    1704 10 00

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    127

    1704 90 10

    Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    1704 90 20

    Weiße Schokolade

    1704 90 90

    Andere

    1806 10 00

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    447

    1806 20 00

    Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    1806 31 00

    Andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: gefüllt

    1806 32 00

    Andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: nicht gefüllt

    1806 90

    Andere

    1902 11 00

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: Eier enthaltend

    3 050

    1902 19 00

    Andere Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

    1902 20 00

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

    1902 30 00

    Andere Teigwaren

    1902 40 11

    Couscous, nicht zubereitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1902 40 19

    Couscous, zubereitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1902 40 91

    Anderer: Couscous, nicht zubereitet

    1902 40 99

    Anderer: Couscous, zubereitet

    1905 10 00

    Knäckebrot

    766

    1905 20 00

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    1905 30 00

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

    1905 40 10

    Zwieback

    1905 40 90

    Andere

    1905 90 10

    Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    1905 90 21

    Ungesäuertes Brot

    1905 90 22

    Glutenbrot für Diabetiker

    1905 90 29

    Andere

    1905 90 90

    Andere

    2105 00 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    190

    2203

    Bier aus Malz

    1 339

    (1)   Waren, für die Marokko nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente für 4 Jahre aufrechterhält.



    Liste 2

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0710 40 00

    Zuckermais, nicht in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0711 90 94

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet

    3823 11 00

    Stearinsäure

    3823 12 00

    Ölsäure

    3823 13 00

    Tallölfettsäuren

    3823 19 00

    Andere

    3823 70 10

    Technische Fettalkohole mit den Eigenschaften von künstlichen Wachsen

    3823 70 90

    Andere technische Fettalkohole

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    2905 45 00

    Glycerin

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    1702 90 21

    Chemisch reine Maltose

    1901 10 10

    Milchpulverersatzstoffe

    1901 10 21

    Milchmehl und andere Zubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao

    1901 10 28

    Milchmehl und andere Zubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT

    1901 10 90

    Andere

    1901 20 12

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT

    1901 20 90

    Andere Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1901901090

    Anderer Malzextrakt

    1901 90 21

    Milchmehl und Zubereitungen für den Diätgebrauch, ohne Gehalt an Kakao

    1901 90 28

    Milchmehl und Zubereitungen für den Diätgebrauch, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT

    1901 90 30

    Zubereitungen für den Küchengebrauch

    1901 90 90

    Andere

    1904 10 12

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, kakaohaltig

    1904 10 90

    Andere Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, kakaohaltig

    1904 20 00

    Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

    1904 90 00

    Andere

    2001 90 30

    Zuckermais, Körner oder Kolben, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet

    2004 90 20

    Zuckermais, Körner oder Kolben, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    2005 20 20

    Kartoffeln: Zubereitungen aus Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 80 00

    Zuckermais, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren



    Liste 3

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0403 10

    Joghurt

    0403 90

    Andere

    1506 00 10

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, weder gehärtet noch verfestigt

    1506 00 91

    Andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 20 kg oder weniger

    1506 00 99

    Andere

    1517 10 00

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

    1517 90 10

    Mischungen von fetten pflanzlichen Ölen

    1517 90 91

    Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    1517 90 92

    Flüssige Margarine

    1517 90 99

    Kunstspeisefett und andere Zubereitungen von genießbaren Fetten

    1518 00 10

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Linoxyn

    1518 00 20

    Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert

    1518 00 90

    Andere tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex 2008 11 90

    Erdnußbutter

    2008 91 00

    Palmherzen

    ex 2008 99

    Mais, ausgenommen Zuckermais

    ex 2008 99

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    ANHANG 3

    HS-Code

    1212 20

    ex 1516 20

    1521

    1505

    1522

    1901901010

    1903

    ex 2001 90

    2004 10 91

    2101 20

    2103 10

    2106 90 10

    2208

    2502

    2504

    2505

    2506

    2507

    2508

    2509

    2510

    2511

    2512

    2513

    2514

    2516

    2517

    2518

    2519 10

    2519 90

    2521

    2523 21

    2523 30

    2523 90

    2524

    2525

    2526

    2527

    2528

    2529

    2530 10

    2530 40

    2530 90

    2701

    2702

    2703

    2704

    2705

    2706

    2707

    2708

    2709

    2711 14

    2711 19

    2711 21

    2711 29

    2713 11

    2713 12

    2713 90

    2801 20

    2801 30

    2803

    2804 21

    2804 29

    2804 50

    2804 61

    2804 69

    2804 70

    2804 80

    2804 90

    2805

    2808

    2810 00

    2811 11

    2811 19

    2811 22

    2811 23

    2811 29

    2812

    2813

    2814

    2815 20

    2815 30

    2816

    2817 00 90

    2818

    2819

    2820

    2821

    2822

    2823

    2824

    2825

    2826

    2827 10

    2827 20

    2827 31

    2827 32

    2827 34

    2827 35

    2827 36

    2827 38

    2827 39

    2827 41

    2827 49

    2827 51

    2827 59

    2827 60

    2829

    2830

    2831

    2832

    2833 11

    2833 19

    2833 23

    2833 24

    2833 27

    2833 29

    2833 40

    2834

    2835 10

    2835 24

    2835 29

    2835 39

    2836

    2837

    2838

    2840

    2841

    2842 10

    2843

    2844 10

    2844 20

    2844 30 10

    2844 30 29

    2844 30 30

    2844 30 90

    2844 40

    2844 50

    2845

    2846

    2847

    2848

    2849

    2850

    2901

    2902

    2903

    2904

    2905

    2906

    2907

    2908

    2909

    2910

    2911

    2912

    2913

    2914

    2915

    2916

    2917

    2918

    2919

    2920

    2921

    2922

    2923

    2924

    2925

    2926

    2927

    2928

    2929

    2930

    2931

    2932

    2933

    2934

    2935

    2936

    2937

    2938

    2939

    2940

    2941

    2942

    3002 10

    3003 39 20

    3003 90 91

    3004 10 30

    3004 10 91

    3004 10 92

    3004 10 93

    3004 20 30

    3004 20 91

    3004 20 92

    3004 20 93

    3004 20 94

    3004 31 10

    3004 31 91

    3004 31 92

    3004 31 93

    3004 32 30

    3004 32 91

    3004 32 92

    3004 32 93

    3004 32 94

    3004 39 30

    3004 39 40

    3004 39 91

    3004 39 92

    3004 39 93

    3004 40 30

    3004 40 91

    3004 40 92

    3004 40 93

    3004 50 20

    3004 50 91

    3004 50 92

    3004 50 93

    3004 90 30

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    7604 29 41

    7604 29 91

    7605 11 00

    7605 19 21

    7605 19 90

    7605 21 00

    7605 29 21

    7605 29 90

    7606 11

    7606 12

    7606 91

    7606 92

    7607 11 00

    7607 19 10

    7616 10 10

    7616 99 50

    7801

    7802

    7803

    7804

    7805

    7806

    7901

    7902

    7903

    7904

    7905

    7907 00 10

    8001

    8002

    8101

    8102

    8103

    8104

    8105

    8106

    8107

    8108

    8109

    8110

    8111

    8112

    8113

    8201 50

    8201 60

    8205 51

    8205 59 20

    8205 59 30

    8205 59 40

    8205 59 90

    8209

    8210

    8212

    8213

    8301 10

    8302 20

    8308

    8407 10

    8407 33

    8407 34

    8407 90

    8408 10 10

    8450 20

    8450 90

    8483 10 19

    8483 10 29

    8483 10 90

    8483 20

    8483 30

    8483 40

    8483 60 90

    8504 21 10

    8504 22 10

    8504 23 10

    8504 32 91

    8504 33 10

    8504 34 10

    8504 90

    8507 90

    8511 20

    8511 30

    8511 50

    8511 80

    8511 90

    8512 10

    8512 20

    8512 30

    8512 90

    8523 11 10

    8523 11 99

    8523 12 10

    8523 12 91

    8523 12 99

    8523 13 10

    8523 13 92

    8523 13 93

    8523 13 98

    8523 20 10

    8523 20 99

    8523 30 10

    8523 90 10

    8523 90 91

    8523 90 98

    8524 10 10

    8524 10 90

    8524 31 90

    8524 32

    8524 39 92

    8524 39 99

    8524 40 90

    8524 51 10

    8524 51 90

    8524 52 10

    8524 52 90

    8524 53 30

    8524 53 95

    8524 53 96

    8524 53 97

    8524 53 98

    8524 60 92

    8524 60 99

    8524 91 90

    8524 99 92

    8524 99 95

    8524 99 98

    8526 92

    8528 12 91

    8528129991

    8528129999

    8529 10 22

    8535 40

    8536 41

    8536 49

    8536 90 20

    8539 10

    8539 22

    8539 29

    8539 32

    8539 41 90

    8539 49

    8539 90

    8540 11 00

    8544 30

    8545 20

    8548

    8701 20 91

    8704 21 10

    8704 31 10

    8708 39 10

    8708 39 89

    8708 40

    8708 50

    8708 60

    8708 70

    8708 80 99

    8708 93 91

    8708 93 99

    8708 94

    8708 99 98

    8710

    9001 20

    9001 40

    9001 50

    9001 90

    9003 90

    9028 90 11

    9106 90

    9107

    9208

    9209

    9602

    9605

    9606

    9612

    9613

    9614

    9617

    9618

    Bei den fettgedruckten Nomenklatur-Codes werden nur die Zölle auf folgende Waren abgebaut:

    ex 1516 20 : pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    ex 2001 90 : Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    ex 2001 90 : Palmherzen

    ANHANG 4

    HS-Code

    ex 0405 20

    1302 31

    ex 1302 32

    1803

    1804

    1805

    2101 11

    2101 12

    2101 30

    2102

    2103 20

    2103 30

    2103 90

    2104

    2106 10 00

    2106 90 21

    2106 90 29

    2106 90 31

    2106 90 39

    2106 90 50

    2106 90 60

    2106 90 71

    2106 90 79

    2106 90 80

    2106 90 90

    2201 10

    2201 90

    2202 10

    2202 90

    2205

    2207

    2209

    2402

    2403

    2501

    2515

    2520

    2522

    2523 10

    2523 29

    2530 20

    2710 00 11

    2710 00 19

    2710 00 21

    2710 00 29

    2710 00 31

    2710 00 32

    2710 00 39

    2710 00 41

    2710 00 42

    2710 00 49

    2710 00 51

    2710 00 59

    2710 00 60

    2710 00 70

    2710 00 80

    2710 00 90

    2711 11

    2711 12

    2711 13

    2712

    2713 20

    2714

    2715

    2801 10

    2802

    2804 10

    2804 30

    2804 40

    2806

    2807

    2809

    2811 21

    2815 11

    2815 12

    2817 00 10

    2827 33

    2828

    2833 21

    2833 22

    2833 25

    2833 26

    2833 30

    2835 22

    2835 23

    2835 25

    2835 26

    2839

    2842 90

    2851

    3001

    3002 30 10

    3002 30 91

    3002 30 99

    3002 90

    3003 10

    3003 20

    3003 31

    3003 39 10

    3003 39 90

    3003 40

    3003 90 10

    3003 90 92

    3003 90 99

    3004 10 10

    3004 10 99

    3004 20 10

    3004 20 95

    3004 20 96

    3004 20 99

    3004 31 20

    3004 31 99

    3004 32 10

    3004 32 99

    3004 39 10

    3004 39 50

    3004 39 60

    3004 39 99

    3004 40 10

    3004 40 40

    3004 40 50

    3004 40 99

    3004 50 10

    3004 50 30

    3004 50 99

    3004 90 10

    3004 90 95

    3004 90 96

    3004 90 99

    3005 10 91

    3005 10 99

    3005 90 10

    3005 90 91

    3005 90 99

    3006 10

    3006 40

    3006 50

    3006 60 19

    3006 60 91

    3006 60 99

    3204 12

    3205

    3208 10

    3208 20

    3208 90 90

    3209 10 00

    3209 90 90

    3211

    3212 90

    3214

    3215

    3301

    3302 10 10

    3302 10 20

    3302 10 90

    3302 90

    3303

    3304

    3305

    3306

    3307

    3401

    3402 20

    3402 90 19

    3402 90 90

    3404 10

    3404 90

    3405

    3406

    3407

    3501

    3502

    3503

    3504

    3505

    3506

    3605

    3701 20 91

    3701 30 10

    3702 20 91

    3704

    3705

    3804

    3808

    3809

    3816

    3819

    3820

    3824 40

    3824 50

    3824 90 30

    3824 90 40

    3824 90 50

    3824 90 60

    3901 10 10

    3901 10 20

    3901 20 10

    3901 20 20

    3901 30 10

    3901 30 30

    3901 90 10

    3901 90 30

    3902 10 10

    3902 10 20

    3902 20 10

    3902 20 20

    3902 30 10

    3902 30 20

    3902 30 30

    3902 90 10

    3902 90 30

    3903 11 10

    3903 11 20

    3903 19 10

    3903 19 20

    3903 20 10

    3903 20 20

    3903 30 10

    3903 30 20

    3903 90 10

    3903 90 20

    3904 10

    3904 21

    3904 22

    3904 30 10

    3904 30 20

    3904 40 10

    3904 40 30

    3904 50 10

    3904 50 20

    3904 61 10

    3904 61 20

    3904 69 10

    3904 69 30

    3904 90 11

    3904 90 15

    3904 90 21

    3904 90 25

    3904 90 91

    3904 90 96

    3905 12

    3905 19 10

    3905 19 20

    3905 21 10

    3905 21 90

    3905 29 11

    3905 29 15

    3905 29 91

    3905 29 96

    3905 30 11

    3905 30 19

    3905 30 20

    3905 91 11

    3905 91 19

    3905 91 20

    3905 99 11

    3905 99 19

    3905 99 20

    3905 99 91

    3905 99 96

    3906 10 10

    3906 10 20

    3906 90 11

    3906 90 15

    3906 90 91

    3906 90 96

    3907 30 10

    3907 50

    3907 60 20

    3907 60 90

    3907 91 10

    3907 91 90

    3907 99 10

    3907 99 91

    3908 10 10

    3908 10 20

    3908 90 10

    3908 90 20

    3909 10 19

    3909 10 20

    3909 10 90

    3909 20 10

    3909 20 20

    3909 30 10

    3909 30 20

    3909 40 10

    3909 40 20

    3909 50 10

    3909 50 20

    3911 10 17

    3911 10 97

    3911 90 10

    3911 90 91

    3911 90 97

    3912 12

    3912 20 90

    3912 31 90

    3912 39 90

    3912 90 10

    3912 90 29

    3912 90 90

    3913 90

    3915

    3916

    3917

    3918

    3919

    3920 10

    3920 20

    3920 30

    3920 41 90

    3920 42 10

    3920 42 90

    3920 51

    3920 59

    3920 61

    3920 62

    3920 63

    3920 69

    3920 71

    3920 72

    3920 73

    3920 79

    3920 91

    3920 92

    3920 93

    3920 94

    3920 99

    3921 11

    3921 12

    3921 13

    3921 14

    3921 19 11

    3921 19 17

    3921 19 19

    3921 19 20

    3921 19 30

    3921 19 40

    3921 19 50

    3921 19 90

    3921 90 11

    3921 90 19

    3921 90 30

    3921 90 40

    3921 90 51

    3921 90 52

    3921 90 60

    3921 90 70

    3921 90 80

    3921 90 94

    3921 90 95

    3921 90 96

    3921 90 98

    3922

    3923

    3924

    3925

    3926

    4004 00 23

    4004 00 29

    4005 10 20

    4005 10 90

    4005 91 10

    4005 91 99

    4005 99 10

    4006 10 10

    4006 10 90

    4006 90 12

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    4006 90 19

    4006 90 91

    4006 90 99

    4008

    4009 10

    4009 20

    4009 30

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    4009 50

    4010 11 90

    4010 12

    4010 13

    4010 19

    4010 21

    4010 22

    4010 23

    4010 24

    4010 29

    4011 10

    4011 20

    4011 40

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    7321 90 30

    7321 90 90

    7322

    7323 10

    7323 91

    7323 92

    7323 93

    7323 94

    7323 99 10

    7323 99 90

    7324

    7325

    7326

    7408 19 10

    7408 21 21

    7408 21 49

    7408 21 99

    7408 22 21

    7408 22 49

    7408 22 99

    7408 29 21

    7408 29 49

    7408 29 99

    7411

    7412

    7413

    7414

    7415 10 00

    7415 21 21

    7415 21 29

    7415 21 91

    7415 21 99

    7415 29 21

    7415 29 29

    7415 29 91

    7415 29 99

    7415 31 90

    7415 32 90

    7415 39 90

    7416

    7417

    7418

    7419 10 00

    7419 91 10

    7419 91 20

    7419 91 40

    7419 91 90

    7419 99 10

    7419 99 20

    7419 99 40

    7419 99 90

    7508 10 00

    7508 90 29

    7508 90 30

    7508 90 90

    7604 10 10

    7604 10 20

    7604 10 39

    7604 10 59

    7604 10 99

    7604 21 00

    7604 29 10

    7604 29 29

    7604 29 49

    7604 29 99

    7605 19 10

    7605 19 29

    7605 29 10

    7605 29 29

    7607 19 90

    7607 20 00

    7608

    7609

    7610

    7611

    7612

    7613

    7614

    7615

    7616 10 20

    7616 10 90

    7616 91 00

    7616 99 10

    7616 99 20

    7616 99 30

    7616 99 40

    7616 99 60

    7616 99 90

    7906

    7907 00 90

    8003

    8004

    8005 00

    8006

    8007

    8201 10

    8201 20

    8201 30

    8201 40

    8201 90

    8202 20 10

    8202 20 90

    8202 91 00

    8205 20

    8205 59 10

    8211

    8214

    8215

    8301 20

    8301 30

    8301 40

    8301 50

    8301 60

    8301 70

    8302 10

    8302 30

    8302 41

    8302 42

    8302 49

    8302 50

    8302 60

    8303

    8304

    8305

    8306

    8307

    8309

    8310

    8311

    8402 12 91

    8402 12 99

    8402 19 91

    8402 19 99

    8402 20 00

    8403 10 00

    8403 90 00

    8407 31

    8407 32

    8408 20 10

    8408 20 21

    8408 20 29

    8408 20 90

    8409 91 21

    8409 91 30

    8409 91 41

    8409 91 50

    8409 99 21

    8409 99 29

    8409 99 30

    8409 99 50

    8413 70 90

    8414 51 11

    8414 59 10

    8414 60 10

    8417 20 90

    8418 10 00

    8418 21 00

    8418 22 00

    8418 29 00

    8418 30 00

    8418 40 00

    8418 50 90

    8418 91 00

    8419 11

    8419 19

    8419 81 20

    8419 90 10

    8419 90 20

    8421 23 00

    8421 29 10

    8421 31 00

    8421 39 10

    8421 99 21

    8421 99 91

    8421 99 99

    8424 10 00

    8426 11 10

    8428 33 90

    8431 39 10

    8431 41 19

    8431 41 90

    8431 42 00

    8431 49 21

    8431 49 23

    8431 49 24

    8431 49 90

    8432 10 10

    8432 10 90

    8432 90

    8438 10 10

    8450 11

    8450 12

    8450 19

    8474 31 11

    8474 90 10

    8474 90 91

    8474 90 98

    8479 89 20

    8481

    8483 10 11

    8483 10 21

    8483 50

    8483 60 10

    8483 90 00

    8484

    8485 90

    8502 11 00

    8504 10

    8504 21 89

    8504 21 99

    8504 22 91

    8504 22 99

    8504 23 81

    8504 23 89

    8504 23 99

    8504 31 10

    8504 31 93

    8504 31 98

    8504 32 10

    8504 32 92

    8504 32 98

    8504 33 91

    8504 33 99

    8504 34 81

    8504 34 89

    8504 34 99

    8504 40 10

    8504 40 99

    8504 50 00

    8506 10

    8506 30

    8506 40

    8506 50

    8506 60

    8506 80

    8506 90 90

    8507 10 00

    8507 20 00

    8507 30

    8507 40

    8507 80

    8516 10 10

    8516 21 00

    8516 29 00

    8516 60 00

    8516 80 00

    8516 90 10

    8516 90 90

    8529 10 23

    8535 10

    8535 21

    8535 29

    8535 30

    8535 90

    8536 10

    8536 20

    8536 30

    8536 50

    8536 61

    8536 69

    8536 90 10

    8536 90 30

    8536 90 90

    8537

    8538

    8544 11

    8544 19

    8544 20

    8544 41

    8544 49

    8544 51

    8544 59

    8544 60

    8605

    8606 10

    8606 91

    8606 92

    8606 99

    8701 20 19

    8701 20 99

    8701 90 42

    8702 10 91

    8702 10 92

    8702 10 99

    8702 90 21

    8702 90 22

    8702 90 29

    8702 90 80

    8703 10

    8703 21 10 *

    8703 21 20

    8703 21 31

    8703 21 39

    8703 21 81 *

    8703 21 89 *

    8703 22 10 *

    8703 22 20

    8703 22 31

    8703 22 39

    8703 22 83 *

    8703 22 88 *

    8703 23 10 *

    8703 23 20

    8703 23 31

    8703 23 39

    8703 23 43 *

    8703 23 48 *

    8703 23 53

    8703 23 58

    8703 23 83

    8703 23 88

    8703 24 10

    8703 24 20

    8703 24 31

    8703 24 39

    8703 24 83

    8703 24 88

    8703 31 10 *

    8703 31 20

    8703 31 31

    8703 31 39

    8703 31 41 *

    8703 31 49 *

    8703 31 81 *

    8703 31 89 *

    8703 32 10 *

    8703 32 20

    8703 32 31

    8703 32 39

    8703 32 43 *

    8703 32 48 *

    8703 32 53 *

    8703 32 58 *

    8703 32 83

    8703 32 88

    8703 33 10

    8703 33 20

    8703 33 31

    8703 33 39

    8703 33 83

    8703 33 88

    8703 90 90

    8704 21 99

    8704 22 90

    8704 23 90

    8704 31 90

    8704 32 90

    8704 90 99

    8705 10

    8705 90 98

    8706

    8707

    8708 10

    8708 21

    8708 29

    8708 31

    8708 39 81

    8708 80 10

    8708 80 20

    8708 80 91

    8708 91

    8708 92

    8708 93 10

    8708 93 92

    8708 99 10

    8708 99 21

    8708 99 29

    8708 99 93

    8708 99 94

    8708 99 95

    8708 99 96

    8711

    8712

    8714 11

    8714 19

    8714 91

    8714 92

    8714 93

    8714 94

    8714 95

    8714 96

    8714 99

    8715

    8716 10 19

    8716 10 90

    8716 20 19

    8716 20 90

    8716311900

    8716 31 90

    8716392900

    8716 39 80

    8716 40 19

    8716 40 90

    8716 80

    8716 90

    9003 11

    9003 19

    9004

    9021 21

    9021 30 10

    9028 10

    9028 20

    9028 30

    9028 90 19

    9028 90 90

    9401

    9402 90

    9403

    9404

    9405 10

    9405 20

    9405 30

    9405 40

    9405 50

    9405 60

    9405 91 80

    9405 92 90

    9405 99 21

    9405 99 22

    9405 99 23

    9405 99 29

    9405 99 31

    9405 99 39

    9405 99 40

    9405 99 51

    9405 99 59

    9405 99 61

    9405 99 69

    9405 99 71

    9405 99 79

    9405 99 91

    9405 99 92

    9405 99 93

    9405 99 94

    9405 99 99

    9406

    9504 40

    9603

    9604

    9607

    9608

    9609

    9610

    9611

    9615

    9616

    Für den Zollabbau bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten HS-Codes gilt folgender Zeitplan:

     3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 97 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     4 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 94 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     5 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 91 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     6 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     7 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 73 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     8 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 58 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     9 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 43 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     10 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     11 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 13 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

     12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    Bei den fettgedruckten Nomenklatur-Codes werden nur die Zölle auf folgende Waren abgebaut:

    ex 0405 20 : Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von weniger als 75 GHT

    ex 1302 32 : Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

    ▼B

    ANHANG 5



    IN ARTIKEL 12 ABSATZ 1 GENANNTE WAREN

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    Referenzpreis

    4011 10

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Personenkraftwagen, für Omnibusse und Lastkraftwagen, für Motorräder und Motorroller und für Fahrräder verwendeten Art, andere Luftreifen

    36 DH/kg

    4011 20

    4011 40

    4011 50

    4011 91

    4011 99

    4013 10

    Luftschläuche, von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

    36 DH/kg

    4013 20

    Luftschläuche, von der für Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor verwendeten Art

    44 DH/kg

    4013900010

    4013900020

    4013900090

    Andere Luftschläuche

    36 DH/kg

    5106

    Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    55 DH/kg

    5107

    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    100 DH/kg

    ex  51 11

    Streichgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    250 DH/kg

    ex  51 11

    Andere Streichgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g

    200 DH/kg

    ex 5112 11

    Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    300 DH/kg

    ex 5112 19

    Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

    300 DH/kg

    ex 5112 20

    Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

    250 DH/kg

    ex 5112 30

    Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

    250 DH/kg

    ex 5112 30

    Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    250 DH/kg

    ex 5112 90

    Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, anders gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

    250 DH/kg

    ex 5112 90

    Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, anders gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

    300 DH/kg

    5205

    Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    55 DH/kg

    5206

    5208329092

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g bis 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm bis 165 cm

    200 DH/kg

    5208529092

    5208329099

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g bis 200 g und mit einer Breite von mehr als 165 cm

    200 DH/kg

    5208529099

    ex 5208 32 90

    Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm

    200 DH/kg

    ex 5208 33 90

    ex 5208 39 30

    ex 5208 42 90

    Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 165 g und mit einer Breite von mehr als 85 cm

    250 DH/kg

    ex 5208 43 90

    ex 5208 49 90

    ex 5208 51 90

    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm

    250 DH/kg

    ex 5208 52 90

    ex 5208 53 90

    ex 5208 59 90

    5209 31 90

    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

    200 DH/kg

    5209 32 90

    5209 39 90

    5209 51 90

    5209 52 90

    5209 59 90

    ex 5209 41 90

    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm

    200 DH/kg

    ex 5209 42 90

    ex 5209 43 90

    ex 5209 49 90

    5209519090

    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm

    200 DH/kg

    5209529090

    5209599090

    5210119091

    Gewebe, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr

    200 DH/kg

    5210129091

    5210199091

    ex 5210 31 90

    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g und mit einer Breite von 85 cm oder mehr

    200 DH/kg

    ex 5210 32 90

    ex 5210 39 90

    ex 5210 41 90

    ex 5210 42 90

    ex 5210 49 90

    ex 5210 51 90

    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm

    200 DH/kg

    ex 5210 52 90

    ex 5210 59 90

    ex 5211 31 90

    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von 85 cm oder mehr

    200 DH/kg

    ex 5211 32 90

    ex 5211 39 90

    ex 5211 41 90

    ex 5211 42 90

    ex 5211 43 90

    ex 5211 49 90

    ex 5211 51 90

    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm

    200 DH/kg

    ex 5211 52 90

    ex 5211 59 90

    5212139090

    Andere Gewebe aus Baumwolle, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr

    200 DH/kg

    5212149090

    5212159090

    Andere Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr

    200 DH/kg

    5212239090

    Andere Gewebe aus Baumwolle, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von 85 cm oder mehr

    200 DH/kg

    5212249090

    5212259090

    5309119019

    Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh, mit einem Quadratmetergewicht von 400 g oder weniger und mit einer Breite von 160 cm oder mehr

    200 DH/kg

    5309299010

    Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT, mit einer Breite von 160 cm oder weniger, andere als rohe oder gebleichte Gewebe

    200 DH/kg

    5310 10 90

    Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

    10 DH/kg

    5310 90 90

    5402 31

    Texturierte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden

    55 DH/kg

    5402 32

    5402 33

    Texturierte Garne aus Polyestern

    40 DH/kg

    5406109121

    5402390020

    Texturierte Garne aus Polyethylen oder Polypropylen

    40 DH/kg

    5406109140

    5403200090

    Andere texturierte Garne aus künstlichen Filamenten, andere als aus Acetat

    40 DH/kg

    5406209190

    5407419991

    Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, roh, undicht für Gardinen

    200 DH/kg

    5407519921

    Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht, undicht für Gardinen

    200 DH/kg

    5407609021

    Gewebe, mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gebleicht, roh oder abgekocht, undicht für Gardinen

    200 DH/kg

    5407719991

    Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht, undicht für Gardinen

    200 DH/kg

    5407429920

    Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, undicht für Gardinen

    200 DH/kg

    5407439921

    5407449921

    5407429999

    Andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm

    200 DH/kg

    5407439999

    5407449999

    5407529999

    Andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm

    200 DH/kg

    5407539999

    5407549999

    5407609069

    Andere Gewebe, mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm

    200 DH/kg

    5407609089

    5407609099

    5407729999

    Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm

    200 DH/kg

    5407739999

    5407749999

    5407439930

    Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr

    200 DH/kg

    5407539930

    5407609070

    5407739930

    5407829990

    Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt

    200 DH/kg

    5407839999

    5407849990

    5407839991

    Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, buntgewebt

    200 DH/kg

    5407929990

    Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt

    200 DH/kg

    5407939990

    5407949990

    5408229992

    Gefärbte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 57 cm

    200 DH/kg

    5408229999

    5408239931

    Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, buntgewebt

    200 DH/kg

    5408239939

    Gewebe mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Titer von 195 dtex oder mehr und mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

    200 DH/kg

    5408239999

    Buntgewebte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 75 cm

    200 DH/kg

    5408249999

    Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 57 cm

    200 DH/kg

    5408329990

    Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt

    200 DH/kg

    5408339999

    5408349990

    5408339991

    Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger er als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g

    200 DH/kg

    5408339992

    Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, buntgewebt, mit einem Titer von 195 dtex oder mehr und mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

    200 DH/kg

    5509

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    85 DH/kg

    5510

    5511

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    55 DH/kg

    5512199091

    Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

    200 DH/kg

    5512299091

    5512999091

    5512199099

    Buntgewebte Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

    200 DH/kg

    5512299099

    5512999099

    5513419000

    Bedruckte Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    200 DH/kg

    5513439000

    5513499000

    5514419090

    5514429090

    5514439090

    5514499090

    5515119094

    Andere bedruckte Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    200 DH/kg

    5515129094

    5515139094

    5515199094

    5515219094

    Andere bedruckte Gewebe aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

    200 DH/kg

    5515229094

    5515299094

    5515919094

    Andere bedruckte Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern

    200 DH/kg

    5515929094

    5515999094

    5515119010

    Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt

    200 DH/kg

    5515119099

    5515129010

    5515129099

    5515139010

    5515139099

    5515199010

    5515199099

    5515219010

    Andere Gewebe aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt

    200 DH/kg

    5515219099

    5515229010

    5515229099

    5515299010

    5515299099

    5515919010

    Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt

    200 DH/kg

    5515919099

    5515929010

    5515929099

    5515999010

    5515999099

    5516149000

    Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

    200 DH/kg

    5516239020

    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, buntgewebt

    200 DH/kg

    5516239030

    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle), buntgewebt

    200 DH/kg

    5516249000

    Bedruckte Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

    200 DH/kg

    5516349000

    5516449000

    5516949000

    5605 (ausgenommen 5605009000 )

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    85 DH/kg

    5606001010

    Chenille-Garne, Seidengarne, Schappeseidengarne, Bouretteseidengarne, Garne aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Garnen aus Metall

    85 DH/kg

    5606009100

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar, Seidengarne, Schappeseidengarne, Bouretteseidengarne

    85 DH/kg

    5702 (ausgenommen5702 10 und5702 20 )

    Teppiche und Teppichböden

    800 DH/m2

    400 DH/m2

    5703

    ex  57 04

    5705

    ex  58 01

    Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 , mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen

    40 DH/kg

    5801211900

    Schußsamt und Schußplüsch aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten

    200 DH/kg

    5801219000

    5801229010

    Samt und Plüsch aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 350 g

    200 DH/kg

    5801239010

    5801249010

    5801229020

    Anderer Samt und Plüsch aus Baumwolle

    200 DH/kg

    5801229090

    5801239020

    5801239090

    5801249020

    5801249090

    5801259020

    5801259090

    5801311900

    Schußsamt und Schußplüsch aus Chemiefasern

    200 DH/kg

    5801319000

    5801321900

    5801329000

    5801331900

    5801339000

    5801903500

    Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Waren der Position 5806 ), in Anmerkung 2 zu Kapitel 58 genannt

    10 DH/kg

    ex  58 02

    Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 und getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 , mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen

    200 DH/kg

    5802191990

    Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus nicht rohen Spinnstoffen

    200 DH/kg

    ex 5802 20 90

    5803903000

    Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 , aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

    10 DH/kg

    ex  58 04

    Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen

    40 DH/kg

    5811 00 41

    Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 , mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen

    40 DH/kg

    5811009400

    Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 , aus Geweben der Position 5310

    10 DH/kg

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    40 DH/kg

    5905 00 31

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen

    40 DH/kg

    ex 5907 00 20

    Wachstuche und andere Gewebe, mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl

    40 DH/kg

    ex 6001 21

    Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengewebe, andere als „Hochflorerzeugnisse“, nicht roh

    200 DH/kg

    ex 6001 22

    ex 6001 29

    ex 6001 91

    ex 6001 92

    ex 6001 99

    6002419900

    Andere Gewirke und Gestricke, aus Kettengewirken (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind)

    200 DH/kg

    6002429900

    6002 43 99

    6002499900

    6002919900

    Andere Gewirke und Gestricke

    200 DH/kg

    6002929900

    6002939921

    6002939922

    6002939929

    6002939990

    6002999900

    6104 11

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    600 DH/kg

    6104 12

    6104 13

    6104 19

    6104 21

    6104 22

    6104 31

    6104 32

    6104 33

    6104 39 (ausgenommen 6104390010 )

    6104 61

    6104 62

    6104 63

    6104 69

    6104 41

    Kleider, Röcke, Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken

    600 DH/kg

    6104 42

    6104 43

    6103 44

    6103 49

    6104 51

    6104 52

    6104 53

    6104 59

    6106 (ausgenommen 6106900010 6106900020 )

    Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    500 DH/kg

    ex  61 07

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    350 DH/kg

    ex  61 08

    Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negligés, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    350 DH/kg

    6109

    T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

    350 DH/kg

    6108

    Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negligés, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    350 DH/kg

    6109

    T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

    400 DH/kg

    6110 10

    Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullover, aus Gewirken oder Gestricken

    400 DH/kg

    6110 20

    6110 30

    6110 90 (ausgenommen 6110900091 )

    6112 11

    Trainingsanzüge

    450 DH/kg

    6112 12

    6112 19

    6203 31

    Jacken für Männer und Jacken für Frauen

    1 250  DH/E

    6203 32

    6203 33

    6203 39

    6204 31

    6204 32

    6204 33

    6204 39

    6203 11

    Anzüge und Kombinationen, für Männer oder Knaben; Kostüme und Kombinationen für Frauen oder Mädchen

    1 750  DH/E

    6203 12

    6203 19

    6203 21

    6203 22

    6203 23

    6203 29

    6204 11

    6204 12

    6204 13

    6203 19

    6204 21

    6204 22

    6204 23

    6204 29

    ex 6203 41

    Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen, für Frauen oder Mädchen, Männer oder Knaben

    500 DH/E

    ex 6203 42

    ex 6203 43

    ex 6203 49

    ex 6204 61

    ex 6204 62

    ex 6204 63

    ex 6204 69

    ex 6204 41

    Kleider, ausgenommen aus Schappeseide oder Bouretteseide

    1 000  DH/E

    ex 6204 42

    ex 6204 43

    ex 6204 44

    ex 6204 49 (ausgenommen 6204 49 10 )

    6205

    Hemden für Männer oder Knaben; Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen

    200 DH/E

    6206 (ausgenommen 6206 10 )

    6301 (ausgenommen 6301 10 )

    Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)

    150 DH/kg

    6302

    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

    400 DH/kg

    ex 6305 10

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 , leer eingeführt

    10 DH/kg

    ex 6305 20

    ex 6305 31

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, leer eingeführt

    28 DH/kg

    ex 6305 39

    ex 6305 90

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen, leer eingeführt

    10 DH/kg

    6306 11

    Planen und Markisen

    40 DH/kg

    6306 12

    6306 19

    6306 21

    Zelte

    40 DH/kg

    6306 22

    6306 29

    ex6403590030

    Stadtschuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend)

    300 DH/Paar

    ex6403590041

    ex6403590059

    ex6403590091

    ex6403590099

    ex6403990030

    Andere Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend)

    300 DH/Paar

    ex6403990041

    ex6403990049

    ex6403990091

    ex6403990099

    ex6405100091

    Andere Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    300 DH/Paar

    ex6405100099

    ex6405900040

    Andere Stadtschuhe

    300 DH/Paar

    ex6405900090

    6813

    Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

    120 DH/kg

    6907 (ausgenommen 6907100091 6907900091 )

    Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als aus Steinzeug:

     

    — aus Biskuit, für die betreffende Industrie

    19 DH/m2

    — andere

    40 DH/m2

    6907100091

    6907900091

    Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Steinzeug, mit einer Schmalseite von mehr als 5 cm:

     

    — von den betreffenden Industrien eingeführt

    1,60 DH/kg

    — andere

    3,50 DH/kg

    6908 (ausgenommen 6908100010 )

    Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten

    3,50 DH/kg

    6908100010

    Glasierte keramische Fliesen, Steinchen und Würfel für Mosaike, mit einer Breitseite von 5 cm oder weniger

    60 DH/m2

    6910

    Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

    11 DH/kg

    7013100011

    7013290021

    Gläser ohne Fuß (Becher), weder geschliffen noch mattgeschliffen noch graviert noch bearbeitet, aus anderem Glas als Kristall oder Glas mit einem niedrigen Ausdehnungskoeffizienten:

     

    — mit einem Inhalt von weniger als 250 ml

    26 DH/kg

    — mit einem Inhalt von 250 ml oder mehr

    13 DH/kg

    7321111100

    Küchenherde und Geräte für Feuerung mit Gas und kombinierte Küchenherde und Geräte

    60 DH/kg

    7321111300

    7321119100

    7321119300

    7321811000

    7321812000

    8201300011

    Spitzhacken und Hacken aller Art

    20 DH/kg

    8201300019

    ex8201300090

    Breithacken

    32 DH/kg

    8205200000

    Fäustel und Hämmer

    32 DH/kg

    8301 30

    Schlösser und Sicherheitsriegel

    50 DH/kg

    8301 40

    ex8407311000

    Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

    1 800  DH/kg

    8409912100

    Zylinderblöcke für Mopeds, mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

    200 DH/kg

    8409913020

    Kolben für Mopeds, mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

    300 DH/kg

    8418210010

    Haushaltskühlschränke mit einem Inhalt von 500 l oder weniger

    3 000  DH/m3

    (außen)

    8418210090

    8418220090

    8418290090

    8421230000

    Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen, für Motoren

    80 DH/kg

    (Typ CAV)

    45 DH/kg

    (andere)

    8421291000

    8421310000

    8421391000

    8450111000

    Maschinen zum Waschen von Wäsche (4 bis 6 kg)

    4 000  DH/E

    8450121010

    8450191010

    8450191090

    8481 80 40

    Armaturen für Gebäude

    85 DH/kg

    8506191010

    Trockenbatterien mit einer Spannung von weniger als 10 Volt

    32 DH/kg

    8506201010

    8506110010

    8506120010

    8506130010

    ex 8516 60 00

    Elektrische und kombinierte Küchenherde

    60 DH/kg

    8535 90 10

    Schienen zum Verbinden von Stromkreisen sowie Teile davon

    80 DH/kg

    8536 90 10

    8538 90 20

    8636 50 11

    Schalter und Relais von der im Haushalt verwendeten Art sowie Teile davon

    80 DH/kg

    ex8538909110

    8536 61 10

    Lampenfassungen sowie Teile davon

    120 DH/kg

    8538 90 10

    8536 69 10

    Steckvorrichtungen von der im Haushalt verwendeten Art sowie Teile davon

    80 DH/kg

    ex8538909110

    8539 22

    Glühlampen mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

    45 DH/kg

    8708 31

    Montierte Bremsbeläge und -backen für Kraftfahrzeuge

    120 DH/kg

    8708 39

    8714110010

    Sättel für Krafträder

    70 DH/E

    8714 95 00

    Sättel für Fahrräder ohne Motor

    80 DH/E

    ex8714190099

    Naben

    25 DH/Paar

    ex 8714 93 00

    ex8714190099

    Tretlager

    9 DH/Satz

    ex 8714 96 00

    ex8714190099

    Lenker

    9 DH/Satz

    ex8714990099

    9028301000

    Elektrizitätszähler für Nieder- oder Mittelspannung:

     

    — Einphasen-Zähler

    185 DH/E

    — Dreiphasen-Zähler

    412 DH/E

    Kraftfahrzeuge, neu : 69 500  DH/Kfz

    Kraftfahrzeuge, gebraucht : 65 000  DH/Kfz

    ▼M1

    ANHANG 6 ( 3 )



    Liste 1

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    4012 10

    Luftreifen, runderneuert

    4012 20 00

    Luftreifen, gebraucht

    4012 90 29

    Luftreifen für Luftfahrzeuge, gebraucht

    4012 90 39

    Andere, für Luftreifen mit einem Stückgewicht von mehr als 70 kg, gebraucht

    4012904090

    Andere, für Luftreifen mit einem Stückgewicht von mehr als 15 kg bis 70 kg, gebraucht

    4012909019

    Andere, für Luftreifen mit einem Stückgewicht von 15 kg oder weniger, gebraucht

    4012909090

    Andere, für Luftreifen mit einem Stückgewicht von 15 kg oder weniger, gebraucht

    6309 00

    Altwaren

    ex 8701 20 19

    Straßenzugmaschinen, einschließlich Transporterzugmaschinen, gebraucht; andere Straßenzugmaschinen auf Rädern, gebraucht

    8701904290

    8701904990

    8702109919

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von Personen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit anderer Zündung usw., gebraucht

    8702109999

    8702109290

    8702902290

    8702902919

    8702902999

    8704219039

    Lastkraftwagen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit Fremdzündung usw., gebraucht

    8704219069

    8704219079

    8704219099

    8704229029

    8704229049

    8704229059

    8704229099

    8704239029

    8704239049

    8704239059

    8704239099

    8704319039

    8704319069

    8704319079

    8704319099

    8704329029

    8704329049

    8704329059

    8704329099

    8705100090

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ausgenommen zur Beförderung, gebraucht

    8705909099

    8716319099

    Andere Anhänger mit Tankaufbau, andere Anhänger zum Befördern von Gütern usw., gebraucht

    8716399090



    Liste 2

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    ex 7321 11 11

    Küchenherde und andere Geräte für Feuerung mit Gas, gebraucht

    ex 7321 11 21

    ex 8408 90 90

    Motoren für Bewässerung, gebraucht

    ex 8418 10 00

    Kühl- und Gefrierschränke, gebraucht

    ex 8418 21 00

    ex 8418 22 00

    ex 8418 29 00

    ex 8450 11 10

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, gebraucht

    ex 8450 12 10

    ex 8450 19 10

    ex 8516 60 00

    Elektrische oder kombinierte Küchenherde, gebraucht

    ex 8711 10 11

    Mopeds, gebraucht

    ex 8712 00 00

    Zweiräder, gebraucht

    ▼B

    ANHANG 7

    ÜBER GEISTIGES, GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM

    1.

    Marokko wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums beitreten:

     Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

     Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

     Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, ergänzt 1979 und geändert 1984);

     Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).

    2.

    Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich anwendbar ist.

    3.

    Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

     Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);

     Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1969);

     Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971);

     Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989);

     Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977).

    LISTE DER PROTOKOLLE



    Protokoll Nr. 1

    Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Königreich Marokko in die Europäische Union

    Protokoll Nr. 2

    Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Königreich Marokko

    Protokoll Nr. 4

    Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 5

    über Amtshilfe im Zollbereich

    ▼M6

    PROTOKOLL Nr. 1

    Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Königreich Marokko in die Europäische Union

    Für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Europäische Union gelten folgende Bedingungen.

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    (1)  Zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen dem Königreich Marokko und der Europäischen Union haben die beiden Parteien gemäß dem Euromed-Fahrplan von Rabat (2005) zur Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen neue Bestimmungen und Zugeständnisse vereinbart.

    (2)  Diese neuen Bestimmungen und Zugeständnisse, die in den nachstehenden Sonderbestimmungen enthalten sind, regeln den bilateralen Handel der beiden Parteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen.

    TITEL II

    SONDERBESTIMMUNGEN

    Artikel 2

    Zollvorschriften

    (1)  Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die Zölle (Wertzollsätze und spezifische Zollsätze) auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Europäische Union — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gemäß Artikel 5 für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse — beseitigt.

    (2)  Für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Marokko werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b für jede Ware genannten Zollkontingents um den in Spalte a angegebenen Prozentsatz gesenkt.

    Für die über die Kontingente hinausgehenden Mengen werden die Zölle um den in Spalte c zu jedem Kontingent genannten Prozentsatz gesenkt.

    (3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes:

    a) Für die Erzeugnisse, für die gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 4 ) ein Einfuhrpreis gilt und für die der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung von Wertzöllen sowie eines spezifischen Zolls vorsieht, gilt die Zollbeseitigung lediglich für den Wertzoll.

    b) Bei den in der folgenden Tabelle angegebenen Erzeugnissen entsprechen die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zölle während der genannten Zeiträume auf Null gesenkt werden, den im Folgenden angegebenen Preisen, und die Wertzölle werden im Rahmen der im Anhang dieses Protokolls festgelegten Mengen bzw. von unbegrenzten Mengen bei Erzeugnissen der KN-Codes 0709 90 80 , 0805 10 20 , 0806 10 10 , 0809 10 00 und 0809 30 beseitigt.



    KN-Code

    Erzeugnis

    Zeitraum

    Vertragsmäßiger Einfuhrpreis

    (EUR/100 kg)

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    1.10.–31.5.

    46,1

    0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt

    1.11.–31.5.

    44,9

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

    1.10.–31.1.

    42,4

    1.2.–31.3.

    41,3

    1.4.–20.4.

    42,4

    0709 90 80

    Artischocken, frisch oder gekühlt

    1.11.–31.12.

    57,1

    0805 10 20

    Süßorangen, frisch

    1.12.–31.5.

    26,4

    0805 20 10

    Clementinen, frisch

    1.11.–Ende Februar

    48,4

    0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch

    21.7.–20.11.

    35,8

    0809 10 00

    Aprikosen/Marillen, frisch

    1.6.–31.7.

    64,5

    0809 30

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch

    11.6.–30.9.

    49,1

    Für die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse gilt Folgendes:

    Liegt der Preis einer Sendung um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Präferenzzoll 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises.

    Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

    Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise.

    c) Für Erzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 , ausgenommen die KN-Codes 1702 11 00 , ex 1702 30 50 , ex 1702 30 90 (Lactose und chemisch reine Glucose, bereits vom Zoll befreit) und das im Anhang dieses Protokolls aufgeführte Erzeugnis des KN-Codes 1702 50 00 , werden keine präferenziellen Zugeständnisse eingeräumt.

    (4)  Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0707 00 05 und 0709 90 70 wird das Volumen des jeweiligen Zollkontingents in vier gleich großen Tranchen angehoben, die jeweils 3 % des Volumens in Spalte b des Anhangs dieses Protokolls entsprechen. Die erste Anhebung erfolgt nach Inkrafttreten dieses Protokolls an dem Tag der zweiten Eröffnung eines jeden Zollkontingents.

    (5)  Bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Jahr der Anwendung dieses Protokolls werden die Zollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen hat, unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, anteilig berechnet.

    Artikel 3

    Regelung für Tomaten

    (1)  Bei frischen oder gekühlten Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 werden jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai, im Folgenden „Wirtschaftsjahr“ genannt, im Rahmen der folgenden monatlichen Zollkontingente und des zusätzlichen Zollkontingents die Zollpräferenzen gemäß dem Anhang dieses Protokolls gewährt:



    Monatliche Grundkontingente

    Wirtschaftsjahr 2011/2012

    Wirtschaftsjahr 2012/2013

    Wirtschaftsjahr 2013/2014

    Wirtschaftsjahr 2014/2015

    Wirtschaftsjahr 2015/2016 und folgende

    Oktober

    12 900

    13 350

    13 800

    14 250

    14 700

    November

    33 700

    34 900

    36 100

    37 300

    38 500

    Dezember

    38 100

    39 450

    40 800

    42 150

    43 500

    Januar

    38 100

    39 450

    40 800

    42 150

    43 500

    Februar

    38 100

    39 450

    40 800

    42 150

    43 500

    März

    38 100

    39 450

    40 800

    42 150

    43 500

    April

    20 000

    20 700

    21 400

    22 100

    22 800

    Mai

    6 000

    6 250

    6 500

    6 750

    7 000

    Insgesamt

    225 000

    233 000

    241 000

    249 000

    257 000

    Zusätzliches Kontingent (vom 1. November bis 31. Mai)

    28 000

    28 000

    28 000

    28 000

    28 000

    (2)  Marokko verpflichtet sich, dass die Ausschöpfung des zusätzlichen Kontingents innerhalb eines Monats 30 % dieses zusätzlichen Kontingents nicht überschreitet.

    (3)  Am 15. Januar und am zweiten Arbeitstag nach dem 1. April jedes Wirtschaftsjahrs werden die Ziehungen auf die in den Monaten von Oktober bis Dezember bzw. in den Monaten von Januar bis März geltenden monatlichen Grundkontingente festgelegt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Mengen dieser monatlichen Grundkontingente von den Dienststellen der Kommission ermittelt und auf das zusätzliche Kontingent für dasselbe Wirtschaftsjahr übertragen. Ab diesen Zeitpunkten müssen alle rückwirkenden Anträge auf Ausschöpfung eines der festgelegten monatlichen Grundkontingente, die in den Monaten November, Dezember und Januar bis März gelten, und alle etwaigen Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen dieser festgelegten monatlichen Grundkontingente auf das zusätzliche Zollkontingent desselben Wirtschaftsjahrs erfolgen.

    (4)  Marokko teilt den Dienststellen der Kommission binnen einer für eine genaue und zuverlässige Mitteilung erforderlichen Frist die wöchentlichen Ausfuhren in die Europäische Union mit. Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein.

    Artikel 4

    Zusammenarbeit

    (1)  Die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 3 vereinbarte spezifische Regelung hat zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die Europäische Union aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemeinschaftsmärkte zu verhindern.

    (2)  Um die volle Verwirklichung dieses Ziels sicherzustellen und um die Marktstabilität und die kontinuierliche Versorgung im Sektor Obst und Gemüse zu verbessern, konsultieren sich die beiden Parteien mindestens einmal jährlich oder auf Antrag einer der Parteien jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen.

    (3)  Bei diesen Konsultationen werden der Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr und die Aussichten für das folgende Wirtschaftsjahr, insbesondere in Bezug auf die Marktlage, die Erzeugungsvorausschau, die erwarteten Erzeuger- und Ausfuhrpreise, die mögliche Marktentwicklung sowie die Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 erörtert. Im Rahmen dieser Konsultationen könne die Parteien gegebenenfalls Sachverständige oder Vertreter des betreffenden Sektors zu ihrer Unterstützung heranziehen.

    Artikel 5

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    (1)  Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr unterliegen einem besonderen Überwachungsmechanismus:



    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    ex 1704 90 99

    Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr

    ex 1806 10 30

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    1806 10 90

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    ex 1806 20 95

    Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr

    ex 1901 90 99

    Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr

    ex 2101 12 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr

    ex 2101 20 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr

    ex 2106 90 59

    Andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr

    ex 2106 90 98

    Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr

    ex 3302 10 29

    Andere Mischungen und Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr

    (1)   KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1).

    (2)   Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (2)  Sollte während des laufenden Kalenderjahres ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge der in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Kalenderjahren erfolgen, so setzt die Europäische Union die Anwendung der Präferenzregelung während des laufenden Kalenderjahres aus.

    (3)  Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Gesamtmenge der seit Beginn des laufenden Kalenderjahres erfolgten Einfuhren für sämtliche in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse weniger als 5 000  t beträgt.

    (4)  Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Aussetzung der Präferenzregelung nehmen die Parteien Konsultationen auf, um gemeinsam die Marktlage in quantitativer Hinsicht und in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu bewerten und sich auf die Bedingungen für die Wiederanwendung der Präferenzregelung zu einigen.

    (5)  Sobald die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind, trifft die Europäische Union innerhalb von 15 Arbeitstagen sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

    Die Wiederanwendung der Präferenzregelung erfolgt jedoch spätestens

     zu Beginn des folgenden Jahres, wenn die Aussetzung vor dem 30. Juni wirksam wird;

     innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Aussetzung, wenn diese nach dem 30. Juni wirksam wird.

    (6)  Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüfen die Parteien gemeinsam das Funktionieren dieses Überwachungsmechanismus.

    Artikel 6

    Überprüfungsklausel

    Die Parteien treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der Agrarpolitik sowie der Empfindlichkeit und der Besonderheiten der jeweiligen Erzeugnisse einander weitere präferenzielle Zugeständnisse einzuräumen.

    Artikel 7

    Schutzmaßnahme

    Werden die Ursprungserzeugnisse Marokkos, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, in derart erhöhten Mengen eingeführt, dass angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte eine schwerwiegende Störung der Märkte und/oder ein schwerwiegender Schaden für den betreffenden Wirtschaftszweig entsteht, so leiten die beiden Parteien — unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 25 bis 27 dieses Abkommens — sofort Konsultationen in die Wege, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist die einführende Partei ermächtigt, die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

    Die Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 darf für höchstens ein Jahr angewendet werden und kann einmal auf Beschluss des Assoziationsrates erneuert werden.

    Artikel 8

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen und technische Vorschriften und Normen

    Zur Beseitigung der Hemmnisse im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen wenden die Parteien im Rahmen ihrer bilateralen Handelsbeziehungen folgende gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie technischen Vorschriften und Normen an:

    1. Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ergeben sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen).

    2. Bei der Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen ist den Normen, Verfahren und Empfehlungen der internationalen Normierungsorganisationen (Codex-Alimentarius-Kommission, Weltorganisation für Tiergesundheit, Internationales Tierseuchenamt (OIE), Internationales Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) und Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO)) Rechnung zu tragen.

    3. Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung sind durch das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) geregelt.

    4. Um die Behandlung und Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 zu erleichtern, teilen die Parteien einander Namen und Anschrift der Kontaktstellen mit.

    Artikel 9

    Geografische Angaben

    Im Hinblick auf die Förderung des Absatzes, die Valorisierung von Qualitätserzeugnissen und den Schutz von Qualitätszeichen haben die beiden Parteien in Übereinstimmung mit dem Euromed-Fahrplan für die Landwirtschaft von 2005 diesbezügliche Gespräche aufgenommen.

    Als Ergebnis dieser Gespräche sind die Parteien angesichts des gemeinsamen Interesses an einem Abkommen über den Schutz von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse übereingekommen, die Verhandlungen spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls aufzunehmen.

    Artikel 10

    Weine mit Ursprungsbezeichnung

    Weine mit geografischen Angaben mit Ursprung in Marokko, die die Angabe „appellation d’origine contrôlée“ nach marokkanischem Recht tragen, müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ( 5 ), insbesondere Artikel 50 Absatz 2, über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein.

    ANHANG

    Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Königreich Marokko in die Europäische Union



    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    a

    b

    c

    Senkung des MBZ (%)

    Jährliches Zollkontingent oder Zollkontingent für den angegebenen Zeitraum (Tonnen Nettogewicht)

    Senkung des MBZ außerhalb bestehender Zollkontingente (%)

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. Mai

    100  %

    siehe Artikel 3

    60  %

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 30. September

    60  %

    unbegrenzt

     

    0703 20 00

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    100  %

    1 500

    0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai

    100  %

    15 000

    0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31. Oktober

    100  %

    unbegrenzt

     

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 20. April

    100  %

    50 000

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 21. April bis 31. Mai

    60  %

    unbegrenzt

     

    0805 20 10

    Clementinen, frisch, vom 1. November bis Ende Februar

    100  %

    175 000

    80  %

    0805 20 10

    Clementinen, frisch, vom 1. März bis 31. Oktober

    100  %

    unbegrenzt

     

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März

    100  %

    unbegrenzt

     

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch, vom 1. April bis 30. April

    100  %

    3 600

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch, vom 1. Mai bis 31. Mai

    50  %

    1 000

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 31. Oktober

    0  %

     

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    100  %

    600

    100 % auf den Wertzoll + 30 % auf EA (3) über 3 Jahre (10 % pro Jahr)

    (1)   KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1).

    (2)   Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (3)   EA: Agrarteilbetrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vom 6. Dezember 1993 (ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18).

    PROTOKOLL Nr. 2

    Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Königreich Marokko

    Für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Königreich Marokko gelten folgende Bedingungen.

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    (1)  Zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen dem Königreich Marokko und der Europäischen Union haben die beiden Parteien gemäß dem Euromed-Fahrplan von Rabat (2005) zur Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen neue Bestimmungen und Zugeständnisse vereinbart.

    (2)  Diese neuen Bestimmungen und Zugeständnisse, die in den nachstehenden Sonderbestimmungen enthalten sind, regeln den bilateralen Handel der beiden Parteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen.

    TITEL II

    SONDERBESTIMMUNGEN

    Artikel 2

    Zollvorschriften

    (1)  Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gelten für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Königreich Marokko die in den diesem Protokoll beigefügten Listen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

    (2)  Die in der diesem Protokoll beigefügten Liste 1 aufgelisteten Erzeugnisse werden liberalisiert, indem die Zölle ab Inkrafttreten des Abkommens nach den folgenden in Spalte a aufgeführten Angaben jährlich linear (in gleichen Tranchen) abgebaut werden:

     G1: die Zölle werden ab Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt;

     G2: die Zölle werden ab Inkrafttreten dieses Protokolls innerhalb von fünf Jahren linear bis zum Nullsatz abgebaut; für die in Spalte a mit einem Sternchen gekennzeichneten Erzeugnisse dieser Gruppe erfolgt der Zollabbau innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. März 2010;

     G3: die Zölle werden ab Inkrafttreten dieses Protokolls innerhalb von zehn Jahren linear bis zum Nullsatz abgebaut.

    (3)  Für die in der diesem Protokoll beigefügten Liste 2 aufgelisteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union werden die Zölle vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2 im Rahmen der für jedes Erzeugnis in Spalte b angegebenen Zollkontingente um einen in Spalte a angegebenen Prozentsatz gesenkt.

    Für die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, werden die Zölle ab Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem für jede der in Absatz 2 genannten Gruppen G2 und G3 angegebenen Schema linear abgebaut.

    (4)  Für die in der diesem Protokoll beigefügten Liste 3 aufgelisteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die nicht einem Liberalisierungsprozess unterzogen werden, werden die Zölle im Rahmen der für jedes Erzeugnis in Spalte b angegebenen Zollkontingente um einen in Spalte a angegebenen Prozentsatz gesenkt. Auf die das Kontingent übersteigenden Mengen wird der geltende Meistbegünstigungszollsatz (MBZ) angewandt.

    (5)  Für die Erzeugnisse des HS-Codes 1701 werden keine präferenziellen Zollzugeständnisse gewährt, ausgenommen für die in der diesem Protokoll beigefügten Liste 1 im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse der HS-Codes 1701 99 10 11 , 1701991019 , 1701992000 und 1701 99 99 00 .

    Artikel 3

    Regelung für Getreide

    (1)  Bei Getreide des marokkanischen Codes 1001 90 90 10 erfolgt die Festlegung des Zollkontingents, wie in der Fußnote auf Seite 2 der Liste 3 dieses Protokolls angegeben, anhand der marokkanischen Erzeugung des laufenden Jahres, wie sie von den marokkanischen Behörden im Laufe des Monats Mai geschätzt und veröffentlicht wird. Dieses Kontingent wird gegebenenfalls Ende Juli infolge einer Mitteilung der marokkanischen Behörden, in der das endgültige Erzeugungsvolumen Marokkos angegeben ist, angepasst. Das Ergebnis dieser Anpassung kann jedoch je nach den Ergebnissen der in Artikel 4 genannten Konsultationen im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien um 5 % nach oben oder nach unten angepasst werden.

    (2)  Das oben genannte Zollkontingent gilt nicht für die Monate Juni und Juli. Die Parteien kommen daher bei den im vorhergehenden Absatz erwähnten Konsultationen überein, die Möglichkeit einer Verlängerung des Zeitraums je nach den Aussichten für den marokkanischen Markt zu prüfen. Diese Verlängerung darf jedoch nicht über den 31. August hinausgehen.

    (3)  Bei den in Liste 3 dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnissen der Position 1001 90 90 10 ist der in Spalte a genannte Zollsatz der am 1. Oktober 2003 geltende; dieser wird bei der Berechnung der Zollsenkung weiterhin nur bis zu dieser Höhe angewandt.

    Wird dieser Zollsatz nach diesem Zeitpunkt erga omnes gesenkt, wird der in Spalte a genannte Prozentsatz nach folgenden Regeln geändert:

     Bei einer Zollsenkung erga omnes wird dieser Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Senkung erhöht.

     Bei einer nachfolgenden Zollanhebung erga omnes wird der Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Anhebung verringert.

     Werden weitere Änderungen des Zollsatzes nach oben oder nach unten vorgenommen, wird der Prozentsatz, der sich aus der Anwendung des nach den vorhergehenden Gedankenstrichen Gesagten ergibt, nach der jeweiligen Formel geändert.

    (4)  Räumt Marokko nach Inkrafttreten dieses Protokolls für Getreide des marokkanischen Codes 1001 90 90 10 (im Rahmen eines internationalen Abkommens) einem Drittland eine noch größere Zollsenkung ein, verpflichtet es sich, der Europäischen Union autonom dieselbe Zollsenkung einzuräumen.

    Artikel 4

    Zusammenarbeit

    (1)  Um die Durchführung der Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 zu ermöglichen und um die Versorgung des marokkanischen Marktes sowie dessen Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, die marokkanischen Marktpreise zu stabilisieren und die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, wird in Bezug auf die Zusammenarbeit in diesem Sektor die folgende Regelung angewandt: Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres, spätestens jedoch in der ersten Hälfte des Monats Juni, findet ein Meinungsaustausch zwischen den Parteien statt.

    (2)  Bei dieser Konsultation werden die Lage des Getreidemarkts, insbesondere die Aussichten für die Erzeugung von marokkanischem Weichweizen, die Bestandssituation, der Verbrauch, die Erzeugerpreise und die mögliche Marktentwicklung, sowie die Möglichkeiten für die Anpassung des Angebots an die Nachfrage erörtert.

    Artikel 5

    Überprüfungsklausel

    Die Parteien treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der Agrarpolitik sowie der Empfindlichkeit und der Besonderheiten der jeweiligen Erzeugnisse einander weitere präferenzielle Zugeständnisse einzuräumen.

    Artikel 6

    Schutzmaßnahme

    Werden die Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, in derart erhöhten Mengen eingeführt, dass angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte eine schwerwiegende Störung der Märkte und/oder ein schwerwiegender Schaden für den betreffenden Wirtschaftszweig entsteht, so leiten die beiden Parteien — unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 25 bis 27 dieses Abkommens — sofort Konsultationen in die Wege, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist die einführende Partei ermächtigt, die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

    Die Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 darf für höchstens ein Jahr angewendet werden und kann einmal auf Beschluss des Assoziationsrates erneuert werden.

    Artikel 7

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen und technische Vorschriften und Normen

    Zur Beseitigung der Hemmnisse im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen wenden die Parteien im Rahmen ihrer bilateralen Handelsbeziehungen folgende gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie technischen Vorschriften und Normen an:

    1. Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ergeben sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen).

    2. Bei der Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen ist den Normen, Verfahren und Empfehlungen der internationalen Normierungsorganisationen (Codex-Alimentarius-Kommission, Weltorganisation für Tiergesundheit, Internationales Tierseuchenamt (OIE), Internationales Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) und Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO)) Rechnung zu tragen.

    3. Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung sind durch das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) geregelt.

    4. Um die Behandlung und Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 zu erleichtern, teilen die Parteien einander Namen und Anschrift der Kontaktstellen mit.

    Artikel 8

    Geografische Angaben

    Im Hinblick auf die Förderung des Absatzes, die Valorisierung von Qualitätserzeugnissen und den Schutz von Qualitätszeichen haben die beiden Parteien in Übereinstimmung mit dem Euromed-Fahrplan für die Landwirtschaft von 2005 diesbezügliche Gespräche aufgenommen.

    Als Ergebnis dieser Gespräche sind die Parteien angesichts des gemeinsamen Interesses an einem Abkommen über den Schutz von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse übereingekommen, die Verhandlungen spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls aufzunehmen.



    Liste 1:  Dem Liberalisierungsprozess unterzogene Erzeugnisse

    Marokkanischer Code

    Behandlung

    (a)

    Marokkanischer Code

    Behandlung

    (a)

    Marokkanischer Code

    Behandlung

    (a)

    Marokkanischer Code

    Behandlung

    (a)

    0101 10 10 00

    G1

    0106 19 50 00

    G1

    0204 21 00 90

    G1

    0208 90 00 99

    G3

    0101 10 20 00

    G1

    0106 19 61 00

    G1

    0204 22 00 90

    G1

    0209 00 00 11

    G1

    0101 90 10 00

    G1

    0106 19 69 00

    G1

    0204 23 00 90

    G1

    0209 00 00 19

    G1

    0101 90 20 00

    G1

    0106 19 90 00

    G1

    0204 30 00 90

    G1

    0209 00 00 30

    G1

    0101 90 30 10

    G1

    0106 20 10 00

    G1

    0204 41 00 90

    G1

    0209 00 00 90

    G1

    0101 90 30 90

    G1

    0106 20 91 00

    G1

    0204 42 00 90

    G1

    0210 11 00 10

    G1

    0101 90 90 10

    G1

    0106 20 92 00

    G1

    0204 43 00 90

    G1

    0210 11 00 90

    G1

    0101 90 90 90

    G1

    0106 20 99 00

    G1

    0205 00 00 00

    G1

    0210 12 00 10

    G1

    0102 10 00 10

    G1

    0106 31 10 00

    G1

    0206 10 10 00

    G2

    0210 12 00 90

    G1

    0102 10 00 90

    G1

    0106 31 90 00

    G1

    0206 10 99 00

    G1

    0210 19 00 10

    G1

    0102 90 22 00

    G1

    0106 32 10 00

    G1

    0206 21 00 10

    G2

    0210 19 00 90

    G1

    0102 90 31 00

    G1

    0106 32 90 00

    G1

    0206 21 00 99

    G1

    0210 20 11 00

    G3

    0102 90 90 00

    G1

    0106 39 11 00

    G1

    0206 22 00 10

    G1

    0210 20 15 00

    G3

    0103 10 00 10

    G1

    0106 39 12 00

    G1

    0206 22 00 99

    G1

    0210 20 17 00

    G3

    0103 10 00 90

    G1

    0106 39 19 00

    G1

    0206 29 10 00

    G1

    0210 20 90 00

    G1

    0103 91 10 00

    G1

    0106 39 20 00

    G1

    0206 29 99 00

    G1

    0210 91 00 10

    G1

    0103 91 90 00

    G1

    0106 39 30 00

    G1

    0206 30 00 10

    G1

    0210 91 00 90

    G1

    0103 92 10 10

    G1

    0106 39 91 00

    G1

    0206 30 00 91

    G1

    0210 92 00 10

    G1

    0103 92 10 90

    G1

    0106 39 99 00

    G1

    0206 30 00 99

    G1

    0210 92 00 90

    G1

    0103 92 90 00

    G1

    0106 90 10 00

    G1

    0206 41 00 10

    G1

    0210 93 00 10

    G1

    0104 10 10 10

    G1

    0106 90 21 00

    G1

    0206 41 00 91

    G1

    0210 93 00 90

    G1

    0104 10 10 90

    G1

    0106 90 29 00

    G1

    0206 41 00 99

    G1

    0210 99 10 00

    G3

    0104 10 90 90

    G1

    0106 90 30 00

    G1

    0206 49 00 10

    G1

    0210 99 90 11

    G3

    0104 20 10 10

    G1

    0106 90 91 00

    G1

    0206 49 00 91

    G1

    0210 99 90 19

    G3

    0104 20 10 90

    G1

    0106 90 92 00

    G1

    0206 49 00 99

    G1

    0210 99 90 20

    G1

    0104 20 90 90

    G1

    0106 90 99 00

    G1

    0206 80 00 10

    G1

    0210 99 90 31

    G1

    0105 11 10 00

    G1

    0201 10 00 90

    G1

    0206 80 00 91

    G1

    0210 99 90 32

    G1

    0105 11 90 00

    G2

    0201 20 90 10

    G1

    0206 90 10 10

    G1

    0210 99 90 33

    G1

    0105 12 00 10

    G1

    0201 20 90 90

    G1

    0206 90 10 91

    G1

    0210 99 90 34

    G1

    0105 12 00 90

    G1

    0201 30 90 10

    G1

    0206 90 90 10

    G1

    0210 99 90 35

    G1

    0105 19 00 11

    G1

    0201 30 90 90

    G1

    0206 90 90 91

    G1

    0210 99 90 36

    G1

    0105 19 00 19

    G1

    0202 10 00 90

    G1

    0207 32 00 00

    G3

    0210 99 90 39

    G1

    0105 19 00 23

    G1

    0202 20 90 10

    G1

    0207 33 00 10

    G3

    0210 99 90 40

    G3

    0105 19 00 29

    G1

    0202 20 90 90

    G1

    0207 33 00 20

    G3

    0210 99 90 50

    G3

    0105 19 00 93

    G1

    0202 30 11 00

    G2

    0207 33 00 90

    G3

    0210 99 90 90

    G3

    0105 19 00 99

    G1

    0202 30 90 00

    G1

    0207 34 10 00

    G3

    0301 10 00 10

    G1

    0105 92 00 00

    G1

    0203 11 00 10

    G1

    0207 34 90 00

    G3

    0301 10 00 90

    G2

    0105 93 00 00

    G1

    0203 11 00 90

    G1

    0207 36 10 00

    G3

    0301 91 10 00

    G1

    0105 99 00 10

    G1

    0203 12 00 11

    G1

    0208 10 00 10

    G1

    0301 91 90 00

    G1

    0105 99 00 20

    G1

    0203 12 00 19

    G1

    0208 10 00 91

    G3

    0301 92 10 00

    G1

    0105 99 00 30

    G2

    0203 12 00 91

    G1

    0208 10 00 99

    G3

    0301 92 90 10

    G1

    0105 99 00 90

    G2

    0203 12 00 99

    G1

    0208 20 00 00

    G1

    0301 92 90 90

    G1

    0106 11 10 00

    G1

    0203 19 00 10

    G1

    0208 30 00 10

    G1

    0301 93 10 00

    G1

    0106 11 90 00

    G1

    0203 19 00 90

    G1

    0208 30 00 90

    G1

    0301 93 90 00

    G1

    0106 12 10 00

    G1

    0203 21 00 10

    G1

    0208 40 00 10

    G1

    0301 99 11 00

    G1

    0106 12 90 00

    G1

    0203 21 00 90

    G1

    0208 40 00 20

    G1

    0301 99 19 10

    G1

    0106 19 11 00

    G1

    0203 22 00 11

    G1

    0208 40 00 90

    G1

    0301 99 19 20

    G1

    0106 19 19 00

    G3

    0203 22 00 19

    G1

    0208 50 00 10

    G1

    0301 99 19 90

    G1

    0106 19 21 00

    G1

    0203 22 00 91

    G1

    0208 50 00 90

    G1

    0301 99 90 01

    G2

    0106 19 29 00

    G1

    0203 22 00 99

    G1

    0208 90 00 10

    G1

    0301 99 90 11

    G2

    0106 19 30 00

    G1

    0203 29 00 10

    G1

    0208 90 00 20

    G1

    0301 99 90 15

    G2

    0106 19 41 00

    G1

    0203 29 00 90

    G1

    0208 90 00 91

    G1

    0301 99 90 21

    G2

    0106 19 49 00

    G1

    0204 10 00 90

    G1

    0208 90 00 93

    G1

    0301 99 90 25

    G2

    0301 99 90 31

    G2

    0303 41 00 00

    G2

    0304 10 00 37

    G3

    0305 49 00 90

    G2

    0301 99 90 35

    G2

    0303 42 00 00

    G1

    0304 10 00 38

    G3

    0305 51 00 10

    G2

    0301 99 90 41

    G2

    0303 43 00 00

    G2

    0304 10 00 39

    G3

    0305 51 00 90

    G2

    0301 99 90 45

    G2

    0303 44 00 00

    G2

    0304 10 00 41

    G3

    0305 59 00 10

    G2

    0301 99 90 51

    G2

    0303 45 00 00

    G2

    0304 10 00 42

    G3

    0305 59 00 21

    G2

    0301 99 90 55

    G2

    0303 46 00 00

    G2

    0304 10 00 43

    G3

    0305 59 00 23

    G2

    0301 99 90 90

    G2

    0303 49 00 00

    G2

    0304 10 00 44

    G3

    0305 59 00 29

    G2

    0302 11 00 00

    G3

    0303 50 00 00

    G2

    0304 10 00 90

    G3

    0305 59 00 30

    G2

    0302 12 00 00

    G2

    0303 60 00 00

    G2

    0304 20 00 11

    G3

    0305 59 00 40

    G2

    0302 19 00 10

    G2

    0303 71 00 11

    G2

    0304 20 00 12

    G3

    0305 59 00 50

    G2

    0302 19 00 90

    G2

    0303 71 00 13

    G2

    0304 20 00 13

    G3

    0305 59 00 90

    G2

    0302 21 00 00

    G2

    0303 71 00 19

    G2

    0304 20 00 14

    G3

    0305 61 00 00

    G2

    0302 22 00 00

    G2

    0303 71 00 90

    G2

    0304 20 00 19

    G3

    0305 62 00 00

    G2

    0302 23 00 00

    G2

    0303 72 00 00

    G2

    0304 20 00 91

    G3

    0305 63 00 00

    G1

    0302 29 00 00

    G2

    0303 73 00 00

    G2

    0304 20 00 92

    G3

    0305 69 00 11

    G2

    0302 31 00 00

    G1

    0303 74 00 00

    G2

    0304 20 00 93

    G3

    0305 69 00 12

    G2

    0302 32 00 00

    G1

    0303 75 00 00

    G2

    0304 20 00 94

    G3

    0305 69 00 19

    G2

    0302 33 00 00

    G1

    0303 76 00 10

    G3

    0304 20 00 95

    G3

    0305 69 00 91

    G2

    0302 34 00 00

    G1

    0303 76 00 90

    G3

    0304 20 00 96

    G3

    0305 69 00 92

    G2

    0302 35 00 00

    G1

    0303 77 00 00

    G2

    0304 20 00 99

    G3

    0305 69 00 99

    G2

    0302 36 00 00

    G1

    0303 78 00 00

    G2

    0304 90 00 11

    G3

    0306 11 00 10

    G2

    0302 39 00 00

    G1

    0303 79 00 10

    G3

    0304 90 00 12

    G3

    0306 11 00 90

    G2

    0302 40 00 00

    G2

    0303 79 00 91

    G2

    0304 90 00 13

    G3

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    G2

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    5103 20 00 99

    G1

     
     

    4101 20 19 99

    G1

    4102 21 90 90

    G1

    5103 30 00 10

    G1

     
     

    4101 20 80 00

    G1

    4102 29 10 00

    G2*

    5103 30 00 91

    G1

     
     

    4101 20 91 00

    G1

    4102 29 90 10

    G1

    5103 30 00 99

    G1

     
     

    4101 20 93 00

    G1

    4102 29 90 90

    G1

    5201 00 00 10

    G1

     
     

    4101 20 94 00

    G1

    4103 10 10 00

    G2*

    5201 00 00 91

    G1

     
     

    4101 20 99 00

    G1

    4103 10 90 10

    G1

    5201 00 00 99

    G1

     
     

    4101 50 10 00

    G2*

    4103 10 90 20

    G1

    5202 10 00 10

    G1

     
     

    4101 50 90 11

    G1

    4103 10 90 30

    G1

    5202 10 00 90

    G1

     
     

    4101 50 90 18

    G1

    4103 10 90 90

    G1

    5202 91 00 00

    G1

     
     

    4101 50 90 19

    G1

    4103 20 10 00

    G2*

    5202 99 00 00

    G1

     
     

    4101 50 90 21

    G1

    4103 20 90 10

    G1

    5203 00 10 10

    G1

     
     

    4101 50 90 29

    G1

    4103 20 90 90

    G1

    5203 00 10 20

    G1

     
     

    4101 50 90 31

    G1

    4103 30 10 00

    G2*

    5203 00 10 90

    G1

     
     

    4101 50 90 39

    G1

    4103 30 90 10

    G1

    5203 00 90 00

    G1

     
     

    4101 50 90 41

    G1

    4103 30 90 90

    G1

    5301 10 00 00

    G1

     
     

    4101 50 90 49

    G1

    4103 90 10 00

    G2*

    5301 21 00 00

    G1

     
     

    4101 50 90 51

    G1

    4103 90 90 11

    G1

    5301 29 00 10

    G1

     
     

    4101 50 90 52

    G1

    4103 90 90 12

    G1

    5301 29 00 90

    G1

     
     

    4101 50 90 59

    G1

    4103 90 90 19

    G1

    5301 30 00 10

    G1

     
     

    4101 50 90 91

    G1

    4103 90 90 92

    G1

    5301 30 00 90

    G1

     
     

    4101 50 90 92

    G1

    4103 90 90 99

    G1

    5302 10 00 00

    G1

     
     

    4101 50 90 93

    G1

    4301 10 00 00

    G1

    5302 90 10 00

    G1

     
     

    4101 50 90 99

    G1

    4301 30 00 00

    G1

    5302 90 20 00

    G1

     
     

    4101 90 10 00

    G2*

    4301 60 00 00

    G1

    5302 90 30 00

    G1

     
     

    4101 90 90 11

    G1

    4301 70 00 00

    G1

    5302 90 80 00

    G1

     
     

    4101 90 90 12

    G1

    4301 80 10 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 19

    G1

    4301 80 20 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 21

    G1

    4301 80 30 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 22

    G1

    4301 80 90 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 29

    G1

    4301 90 00 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 31

    G1

    5001 00 00 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 39

    G1

    5002 00 00 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 41

    G1

    5003 10 00 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 49

    G1

    5003 90 00 10

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 51

    G1

    5003 90 00 90

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 59

    G1

    5101 11 00 10

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 61

    G1

    5101 11 00 90

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 62

    G1

    5101 19 00 10

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 69

    G1

    5101 19 00 90

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 91

    G1

    5101 21 00 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 92

    G1

    5101 29 00 00

    G1

     
     
     
     

    4101 90 90 93

    G1

    5101 30 00 00

    G1

     
     
     
     



    Liste 2:  Dem Liberalisierungsprozess unterzogene Erzeugnisse mit Kontingenten

    HS-Code oder marokkanischer Code

    Warenbezeichnung (1)

    Senkung des MBZ (%)

    Jährliches Zollkontingent oder Zollkontingent für den angegebenen Zeitraum (Tonnen Nettogewicht)

    Zölle für Einfuhren außerhalb der Kontingente

    a

    b

    c

     

    0105 11 90 00

    Hühner, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

    100  %

    600

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0401 30 00 11

    0401 30 00 19

    0401 30 00 20

    0401 30 00 30

    0401 30 00 40

    0401 30 00 99

    Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

    88,50  %

    1 000

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    0402 10 11 10

    Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    50  %

    7 000

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    0402 10 11 90

    ex

    0402 10 18 00

    ex

    0402 10 20 10

    ex

    0402 10 20 91

    ex

    0402 10 20 99

    ex

    0402 10 12 00

    Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg

    50  %

     
     

    ex

    0402 91 00 10

    Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 GHT (außer Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT)

    38,60  %

    2 600

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    0402 91 00 91

    ex

    0402 91 00 99

     

    0402 99 00 11

    0402 99 00 12

    0402 99 00 19

    0402 99 00 21

    0402 99 00 22

    0402 99 00 29

    0402 99 00 91

    0402 99 00 92

    0402 99 00 99

    Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    90,90  %

    1 000

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    0403 90 40 00

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten oder Kakao

    79,80  %

    300

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    0403 90 51 00

    ex

    0403 90 59 00

    ex

    0403 90 60 00

    ex

    0403 90 70 00

    ex

    0403 90 81 00

    ex

    0403 90 89 00

    ex

    0403 90 91 00

    ex

    0403 90 99 00

     

    0405 10 00 10

    0405 10 00 90

    Butter

    100  %

    16 000

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0405 20 00 00

    Milchstreichfette

    80  %

     

    0406 20 00 10

    0406 20 00 21

    0406 20 00 29

    0406 20 00 30

    0406 20 00 40

    0406 20 00 90

    0406 20 00 50

    Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

    65,30  %

    100

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0406 30 00 00

    Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

    65,30  %

    350

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0406 40 00 00

    Blauschimmelkäse

    65,30  %

    100

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0406 90 19 19

    0406 90 19 99

    0406 90 90 10

    0406 90 90 91

    0406 90 90 99

    Anderer Käse, außer für die Verarbeitung bestimmter Käse des KN-Codes 0406 90 01

    100  %

    1 000

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0406 90 19 11

    0406 90 19 91

    0406 90 19 93

    Andere Käse für die Verarbeitung

    100  %

    300

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    0407 00 10 00

    Bruteier von Hausgeflügel (außer von Truthühnern oder Gänsen)

    100  %

    200

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0408 99 00 10

    Vogeleier, nicht in der Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (außer getrocknet oder Eigelb)

    50  %

    90

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0409 00 00 10

    0409 00 00 90

    Natürlicher Honig

    30  %

    500

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    0712 90 99 00

    Karotten und Speisemöhren und anderes Gemüse, Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    50  %

    150

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0713 10 99 10

    0713 10 99 20

    0713 10 99 90

    Erbsen (Pisum sativum), getrocknet, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (außer zur Aussaat)

    24  %

    350

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0713 33 90 10

    0713 33 90 90

    Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) getrocknet, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (außer zur Aussaat)

    50  %

    150

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0713 90 90 90

    Andere getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, außer für die Aussaat

    42  %

    3 600

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0802 22 00 10

    0802 22 00 90

    Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, ohne Schalen, auch enthäutet

    100  %

    100

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0804 40 00 00

    Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

    44,2  %

    1 000

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0806 20 00 10

    0806 20 00 90

    Weintrauben, getrocknet

    44,2  %

    100

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0808 20 19 10

    Birnen, frisch, vom 1. Februar bis 30. April

    100  %

    300

    Artikel 2 Absatz 3

     

    0813 20 00 00

    Pflaumen, getrocknet

    100  %

    200

    Artikel 2 Absatz 3

     

    1005 90 00 00

    Mais (außer zur Aussaat)

    100  %

    9 000

    Artikel 2 Absatz 3

     

    1006 30 10 00

    1006 30 90 00

    Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

    100  %

    200

    Artikel 2 Absatz 3

     

    1108 12 00 00

    Maisstärke

    23,1  %

    1 000

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    1507 90 00 00

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, abgefüllt

    100  %

    100

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    1514 19 00 00

    Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl „fette Öle, die einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 % aufweisen“ und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (außer rohe Öle und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln), abgefüllt

    100  %

    600

    Artikel 2 Absatz 3

     

    2003 10 10 00

    2003 10 90 10

    2003 10 90 90

    2003 90 10 00

    2003 90 90 10

    2003 90 90 90

    Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100  %

    200

    Artikel 2 Absatz 3

     

    2004 10 20 00

    Kartoffeln, gegart, gefroren

    100  %

    2 000

    Artikel 2 Absatz 3

     

    2005 40 10 00

    2005 40 20 00

    2005 40 90 11

    2005 40 90 19

    2005 40 90 91

    2005 40 90 99

    2005 51 00 10

    2005 51 00 90

    Erbsen (Pisum sativum) und Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    50  %

    300

    Artikel 2 Absatz 3

     

    2005 70 00 11

    2005 70 00 12

    2005 70 00 13

    2005 70 00 19

    2005 70 00 91

    2005 70 00 92

    2005 70 00 93

    2005 70 00 99

    Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    30  %

    100

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    2007 10 00 11

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, außer Zitrusfrüchten, Erdbeeren und Aprikosen

    50  %

    600

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    2007 10 00 19

    ex

    2007 10 00 90

    ex

    2007 99 10 11

    ex

    2007 99 10 19

    ex

    2007 99 10 90

    ex

    2007 99 90 91

    ex

    2007 99 90 93

    ex

    2008 19 21 10

    Geröstete Mandeln und Pistazien sowie Schalenfrüchte und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    50  %

    200

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    2008 19 21 90

    ex

    2008 19 90 10

    ex

    2008 19 90 90

     

    2008 70 00 30

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker

    50  %

    300

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    2009 80 00 11

    Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, konzentriert

    100  %

    1 000

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    2009 80 00 19

    ex

    2009 80 00 96

    ex

    2009 80 00 98

    ex

    2009 90 00 99

    Mischungen von Fruchtsäften, einschließlich Traubenmost und Gemüsesäfte (andere als Äpfel, Birnen, Zitrusfrüchte, Ananas, tropische Früchte, ohne Zucker)

    100  %

    300

    Artikel 2 Absatz 3

     

    2204 10 00 00

    Schaumwein

    53,80  %

    3 000  hl

    Artikel 2 Absatz 3

     

    2204 21 00 10

    2204 21 00 20

    2204 21 00 31

    2204 21 00 39

    2204 21 00 41

    2204 21 00 49

    2204 21 00 51

    2204 21 00 59

    2204 21 00 70

    2204 21 00 91

    2204 21 00 99

    Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    53,80  %

    6 000  hl

    Artikel 2 Absatz 3

     

    2204 29 00 10

    2204 29 00 20

    2204 29 00 31

    2204 29 00 39

    2204 29 00 41

    2204 29 00 49

    2204 29 00 51

    2204 29 00 59

    2204 29 00 70

    2204 29 00 91

    2204 29 00 99

    Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    53,80  %

    12 000  hl

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    2401 10 00 00

    „sun-cured“ Orienttabak, nicht entrippt

    „dark-air-cured“ Tabak, nicht entrippt

    Tabak, teilweise oder ganz entrippt, jedoch nicht anders verarbeitet

    100  %

    600

    Artikel 2 Absatz 3

    ex

    2401 20 00 00

    (1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes oder des marokkanischen Codes. Bei HS-Codes oder marokkanischen Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Geltungsbereich des betreffenden Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.



    Liste 3:  Nicht dem Liberalisierungsprozess unterzogene Erzeugnisse

    HS-Code oder marokkanischer Code

    Warenbezeichnung (1)

    Senkung des MBZ (%)

    Jährliches Zollkontingent oder Zollkontingent für den angegebenen Zeitraum (Tonnen Nettogewicht)

    Zölle für Einfuhren außerhalb der Kontingente

    a

    b

    c

    ex

    0102 90 10 00

    Kälber, ausgenommen Milchkälber, mit einem Gewicht von weniger als 150 kg (5)

    2,5  %

    40 000 Tiere

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0102 90 39 00

    0102 90 41 00

    0102 90 49 00

    männliche Hausrinder, ausgenommen Jungbullen und Kampfstiere (5)

    40  %

    100

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0104 10 90 10

    Hausschafe, ausgenommen reinrassige Zuchttiere (5)

    40  %

    50

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0104 20 90 10

    Hausziegen, ausgenommen reinrassige Zuchttiere (5)

    40  %

    50

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0201 20 11 10

    0201 20 19 10

    0201 30 11 10

    0201 30 19 10

    0202 20 10 10

    0202 30 19 10

    hochwertiges Rindfleisch für klassifizierte Hotels und Restaurants

    100 % über 5 Jahre in Tranchen von 20 %

    4 000

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0201 10 00 11

    0201 10 00 19

    0201 20 11 90

    0201 20 19 90

    0201 30 11 90

    0202 10 00 10

    0202 20 10 90

    0202 30 19 90

    Standardrindfleisch

    100 % über 10 Jahre in Tranchen von 10 %

    1 000 + 100 t/Jahr über 5 Jahre ()

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0204 10 00 10

    0204 30 00 10

    Schaf- und Ziegenfleisch, ausgenommen Fleisch von Mutterschafen und -ziegen

    30  %

    unbegrenzt

     
     

    0207 11 00 00

    0207 12 00 00

    0207 24 00 00

    0207 25 00 00

    Hühner und Truthühner, unzerteilt, gekühlt oder gefroren (5)

    50 % + 5 % jährlich über 10 Jahre ()

    400

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0207 13 00 29

    0207 14 92 91

    Hühnerschenkel und -flügel, Teile davon, mit Knochen, gekühlt oder gefroren (5)

    50 % + 5 % jährlich über 10 Jahre ()

    400

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0207 14 92 12

    Fleisch von Hühnerschenkeln, ganz, ohne Haut, entbeint, jedoch kein Separatorenfleisch, gefroren (5)

    50 % + 5 % jährlich über 10 Jahre ()

    500

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0207 14 92 19

    anderes Hühnerfleisch, entbeint, jedoch kein Separatorenfleisch, nicht zerkleinert, gefroren (5)

    50 % + 5 % jährlich über 10 Jahre ()

    700

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0207 14 10 00

    Fleisch von Hühnern und Truthühnern, entbeint, zerkleinert und gefroren (5)

    70  %

    100

    Artikel 2 Absatz 4

    0207 27 10 00

    Fleisch von Truthühnern, entbeint, zerkleinert und gefroren (5)

    50  %

    1 400

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0401 10 00 91

    0401 20 00 91

    0401 30 00 91

    Milch, anders haltbar gemacht, verpackt (UHT)

    100  %

    1 500

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0402 21 11 00

    0402 21 19 00

    0402 21 90 10

    0402 21 90 91

    0402 21 90 99

    Vollmilchpulver

    20,20  %

    3 200

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0402 21 19 00

    0402 21 90 99

    Vollmilchpulver, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

    70  %

    200

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0713 50 90 10

    0713 50 90 90

    Puffbohnen (Dicke Bohnen)/Pferdebohnen und Ackerbohnen, getrocknet, ausgelöst, außer zur Aussaat

    50  %

    2 000

    Artikel 2 Absatz 4

     

    0802 11 00 91

    0802 11 00 99

    0802 12 00 91

    0802 12 00 99

    Mandeln, frisch oder getrocknet

    100  %

    200

    Artikel 2 Absatz 4

    ex

    0808 10 10 00

    Äpfel, frisch, vom 1. Februar bis 31. Mai (Güteklasse extra)

    100  %

    4 000

    Artikel 2 Absatz 4

    ex

    0808 10 90 10

    ex

    0808 10 90 20

    ex

    0808 10 90 90

     

    1001 10 90 10

    1001 10 90 90

    Hartweizen (August bis Mai)

    25  %

    50 000

    Artikel 2 Absatz 4

     

    1001 90 90 10

    1001 90 90 90

    Spelz, Weichweizen und Mengkorn (außer zur Aussaat)

    38 % Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absätze 1 und 2 (2) (2)

    Artikel 2 Absatz 4

     

    1101 00 90 00

    1103 11 00 20

    1103 11 00 50

    Verarbeitungserzeugnisse aus Weichweizen: Mehl, Grieß

    38  %

    100

    Artikel 2 Absatz 4

     

    1101 00 10 00

    1103 11 00 30

    1103 11 00 80

    1103 11 00 01

    1103 11 00 09

    1103 11 00 41

    1103 11 00 49

    Verarbeitungserzeugnisse aus Hartweizen: Mehl, Grieß

    100 % in 10 Tranchen von 10 %

    100

    Artikel 2 Absatz 4

    ex

    1509 10 00 10 /90

    Natives Olivenöl extra

    100  %

    1 500

    Artikel 2 Absatz 4

    ex

    1509 10 00 10 /90

    Natives Olivenöl

    100  %

    500

    Artikel 2 Absatz 4

     

    1601 00 10 00

    1601 00 99 10

    1601 00 99 90

    1602 20 00 21

    1602 20 00 23

    1602 20 00 29

    1602 20 00 91

    1602 20 00 99

    1602 31 00 10

    1602 31 00 91

    1602 31 00 99

    1602 32 10 00

    1602 32 90 00

    1602 39 00 10

    1602 50 00 90

    1602 90 00 91

    1602 90 00 92

    1602 90 00 99

    Fleischwaren (5)

    10  %

    1 000

    Artikel 2 Absatz 4

     

    1902 11 00 10

    1902 11 00 90

    1902 19 00 19

    1902 19 00 99

    1902 20 00 10

    1902 20 00 20

    1902 20 00 30

    1902 20 00 91

    1902 20 00 99

    1902 30 00 00

    1902 40 11 10

    1902 40 11 91

    1902 40 11 99

    1902 40 19 00

    1902 40 91 10

    1902 40 91 91

    1902 40 91 99

    1902 40 99 00

    Teigwaren

    28,6 % (100 % linear nach 6 Jahren)

    1 500

    Artikel 2 Absatz 4

     

    1902 11 00 10

    1902 11 00 90

    1902 19 00 19

    1902 19 00 99

    1902 20 00 10

    1902 20 00 20

    1902 20 00 30

    1902 20 00 91

    1902 20 00 99

    1902 30 00 00

    1902 40 11 10

    1902 40 11 91

    1902 40 11 99

    1902 40 19 00

    1902 40 91 10

    1902 40 91 91

    1902 40 91 99

    1902 40 99 00

    Teigwaren

    28,60  %

    3 050

    Artikel 2 Absatz 4

     

    1902 11 00 20

    Reisfadennudeln

    100  %

    100

    Artikel 2 Absatz 4

     

    1902 11 00 30

    1902 19 00 11

    1902 19 00 91

    glutenhaltige Diätteigwaren

    100  %

    200

    Artikel 2 Absatz 4

    ex

    2002 90 10 00

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (außer Tomaten, ganz oder in Stücken) in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 25 kg

    100  %

    1 000

    Artikel 2 Absatz 4

    ex

    2002 90 90 11

    ex

    2002 90 90 19

    ex

    2002 90 90 91

    ex

    2002 90 90 99

     

    2309 90 90 89

    Mischfutter

    50 % (100 % nach 10 Jahren) ()

    30 000

    Artikel 2 Absatz 4

    (1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes oder des marokkanischen Codes. Bei HS-Codes oder marokkanischen Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Geltungsbereich des betreffenden Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (2)   Übersteigt die Weichweizenerzeugung Marokkos (P) 2,1 Mio. Tonnen, so wird das Kontingent (Q) bei einer Erzeugung Marokkos von 3 Mio. Tonnen oder mehr nach folgender Formel auf mindestens 400 000 Tonnen reduziert: Q (Mio. Tonnen) =2,59-0,73*P (Mio. Tonnen)

    (3)   Das Kontingent wird ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens angehoben.

    (4)   Die Zölle auf diese Erzeugnisse werden ab Inkrafttreten des Abkommens um 50 % gesenkt. Die restlichen Zölle werden linear in 9 gleichen Tranchen abgebaut (10. Jahr 0 %).

    (5)   gemäß dem spezifischen Lastenheft über die Fleischklassen und die tierzüchterischen Vorschriften für die Einfuhr, die die Parteien bei der Unterzeichnung des Abkommens vereinbart haben.

    ANHANG

    Gemeinsame Erklärung

    Die Parteien vereinbaren, die Einfuhrpreisregelung unter den Bedingungen dieses Abkommens beizubehalten. Räumt die Europäische Union nach Inkrafttreten dieses Abkommens einem der Partnerländer des Mittelmeerraums weitere Zugeständnisse in Bezug auf die Einfuhrpreise ein, so verpflichtet sie sich, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um Marokko dieselben Bedingungen einzuräumen.

    Für die Waren der KN-Codes 0703 20 00 und 0805 20 10 nehmen die Parteien Konsultationen auf, um die Bedingungen für den Zugang dieser Waren zu verbessern, sobald die in Spalte b des Anhangs des Protokolls Nr. 1 festgesetzten Kontingentsmengen erreicht sind.

    ▼M4

    PROTOKOLL Nr. 4

    Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    INHALTSÜBERSICHT

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    Artikel 3

    Kumulierung in der Gemeinschaft

    Artikel 4

    Kumulierung in Marokko

    Artikel 5

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    Artikel 6

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    Artikel 7

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 8

    Maßgebende Einheit

    Artikel 9

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    Artikel 13

    Unmittelbare Beförderung

    Artikel 14

    Ausstellungen

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16

    Allgemeines

    Artikel 17

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    Artikel 18

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    Artikel 19

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    Artikel 20

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Artikel 21

    Buchmäßige Trennung

    Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    Artikel 27a

    Lieferantenerklärung

    Artikel 28

    Belege

    Artikel 29

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Gegenseitige Amtshilfe

    Artikel 33

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    Artikel 33a

    Prüfung der Lieferantenerklärung

    Artikel 34

    Streitbeilegung

    Artikel 35

    Sanktionen

    Artikel 36

    Freizonen

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Anwendung des Protokolls

    Artikel 38

    Besondere Bestimmungen

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Änderung des Protokolls

    Artikel 40

    Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

    Liste der Anhänge

    Anhang I:

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    Anhang II:

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Anhang IIIa:

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Anhang IIIb:

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

    Anhang IVa:

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

    Anhang IVb:

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    Anhang V:

    Muster der Lieferantenerklärung

    Anhang VI:

    Muster der Langzeit-Lieferantenerklärung

    Gemeinsame Erklärungen

    Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra

    Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino



    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

    b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

    c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

    d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

    e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

    f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Marokko gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Marokko für die Vormaterialien gezahlt wird.

    h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

    i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Marokko für die Vormaterialien gezahlt wird.

    j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

    k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

    l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

    m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstengewässer.



    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1)  Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

    c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

    (2)  Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Marokkos:

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Marokko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Marokko im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    (3)  Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen Marokko einerseits und den EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) andererseits ein Freihandelsabkommen Anwendung findet.

    Artikel 3

    Kumulierung in der Gemeinschaft

    (1)  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) ( 6 ), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (3)  Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

    (4)  Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

    (4a)  Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

    (5)  Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

    b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entsprechen,

    und

    c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Marokko nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

    Die Gemeinschaft teilt Marokko über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

    Artikel 4

    Kumulierung in Marokko

    (1)  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Marokkos Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins (6) ), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in Marokko vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Marokkos Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in Marokko vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (3)  Geht die in Marokko vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Marokkos, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Marokko verwendeten Vormaterialien entfällt.

    (4)  Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in Marokko keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

    (4a)  Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

    (5)  Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

    b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

    und

    c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Marokko nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

    Marokko teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

    Artikel 5

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)  Als in der Gemeinschaft oder in Marokko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Gemeinschaft bzw. Marokkos aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

    (2)  Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Marokko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

    b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Marokkos fahren,

    c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Marokkos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Marokkos sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

    d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Marokkos besteht

    und

    e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Marokkos besteht.

    Artikel 6

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)  Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

    In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2)  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,

    a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3)  Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

    Artikel 7

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

    b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d) Bügeln von Textilien;

    e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

    f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

    g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

    h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

    i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

    m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

    n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

    p) Schlachten von Tieren.

    (2)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Marokko an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

    Artikel 8

    Maßgebende Einheit

    (1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich,

    a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2)  Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 9

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a) Energie und Brennstoffe;

    b) Anlagen und Ausrüstung;

    c) Maschinen und Werkzeuge;

    d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.



    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    (1)  Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Marokko erfüllt werden.

    (2)  Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Marokko in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

    a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und

    b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3)  Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Marokkos an aus der Gemeinschaft oder aus Marokko ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

    a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Marokko vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,

    und

    b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

    i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

    und

    ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Marokkos insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4)  Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Marokkos keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Marokkos insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

    (5)  Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Marokkos entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

    (6)  Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

    (7)  Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (8)  Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Marokkos wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

    Artikel 13

    Unmittelbare Beförderung

    (1)  Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Marokko oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos befördert werden.

    (2)  Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i) einer genauen Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii) dem Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

    und

    iii) den Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder

    c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 14

    Ausstellungen

    (1)  Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Marokko verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,

    a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Marokko in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Marokko verkauft oder überlassen hat,

    c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

    und

    d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)  Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3)  Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    (1)  

    a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Marokko oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Marokko nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    b) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2)  Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Marokko geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Marokko in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

    (3)  Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

    (4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

    (5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

    (6)  Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos gelten.

    (7)  Abweichend von Absatz 1 kann Marokko, außer für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

    a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Marokko geltenden niedrigeren Satz erhoben;

    b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Marokko geltenden niedrigeren Satz erhoben.

    Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2009 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.



    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16

    Allgemeines

    (1)  Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Marokko und Ursprungserzeugnisse Marokkos erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:

    a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;

    b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;

    c) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ bzw. „Erklärung auf der Rechnung EUR-MED“ genannt).

    (2)  Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

    Artikel 17

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2)  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3)  Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4)  Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Marokkos eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,

     wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;

     wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist;

     wenn die betreffenden Erzeugnisse bei Anwendung der Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 4a oder Artikel 4 Absatz 4a als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (5)  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Marokkos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Marokkos oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

     die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder

     die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder

     die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.

    (6)  In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

     wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:

     „CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;

     wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:

     „NO CUMULATION APPLIED“.

    (7)  Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (8)  In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (9)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

    Artikel 18

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

    oder

    b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)  Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.

    (3)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (4)  Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (5)  Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY“.

    Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [date and place of issue])“.

    (6)  Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

    Artikel 19

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2)  Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „DUPLICATE“.

    (3)  Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

    (4)  Das Duplikat trägt das Datum des Originals EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 20

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Marokko der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Marokko durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 21

    Buchmäßige Trennung

    (1)  Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“ genannt) zu verwalten.

    (2)  Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

    (3)  Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (4)  Die Anwendung der Methode und ihre Aufzeichnung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

    (5)  Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

    (6)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

    Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    (1)  Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden

    a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

    oder

    b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)  Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden,

     wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;

     wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist;

     wenn die betreffenden Erzeugnisse bei Anwendung der Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 4a oder Artikel 4 Absatz 4a als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (3)  Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Marokkos oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

     die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder

     die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder

     die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.

    (4)  Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

     wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:

     „CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;

     wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:

     „NO CUMULATION APPLIED“.

    (5)  Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (6)  Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    (7)  Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (8)  Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    (1)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2)  Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)  Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist.

    (4)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)  Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)  Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

    (2)  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3)  In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2)  Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)  Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 27a

    Lieferantenerklärung

    (1)  Wird in der Gemeinschaft oder Marokko eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

    (2)  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (3)  Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    (4)  Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.

    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

    (5)  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

    (6)  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

    Artikel 28

    Belege

    Die in Artikel 17 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 27a Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Marokkos oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:

    a) der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Marokko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Marokko an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Marokko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Marokko nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

    e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Marokkos vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind;

    f) Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in der Gemeinschaft, Tunesien, Marokko oder Algerien an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem dieser Länder ausgefertigt worden sind.

    Artikel 29

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

    (1)  Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2)  Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2a)  Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder des anderen Handelspapiers, dem die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 27a Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27a Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

    (3)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4)  Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    (1)  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)  Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Marokkos und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

    (2)  Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

    (3)  Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

    (4)  Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

    (5)  Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Marokkos vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.



    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Marokkos übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung, der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED und der Lieferantenerklärungen zuständig sind.

    (2)  Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung, der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

    Artikel 33

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)  Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3)  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)  Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

    (5)  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Marokkos oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (6)  Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 33a

    Prüfung der Lieferantenerklärung

    (1)  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.

    (3)  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.

    Artikel 34

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 33a, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

    Artikel 35

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 36

    Freizonen

    (1)  Die Gemeinschaft und Marokko treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.



    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Anwendung des Protokolls

    (1)  Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

    (2)  Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Marokko gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

    (3)  Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.

    Artikel 38

    Besondere Bestimmungen

    (1)  Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Marokkos oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

    2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos:

    a) Erzeugnisse, die in Marokko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

    (2)  Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3)  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke „Marokko“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.

    (4)  Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.



    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Änderung des Protokolls

    Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 40

    Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

    Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in Marokko in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.

    ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.

    Bemerkung 2

    2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3

    3.1

    Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Land der Vertragsparteien.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex  72 24 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex  72 24 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

    3.2

    Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn aber eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3

    Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4

    Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5

    Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 , die die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschließt, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6

    Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4

    4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2 Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

    4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

    Bemerkung 5

    5.1

    Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2

    Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

     Seide;

     Wolle;

     grobe Tierhaare;

     feine Tierhaare;

     Rosshaar;

     Baumwolle;

     Materialien für die Papierherstellung und Papier;

     Flachs;

     Hanf;

     Jute und andere textile Bastfasern;

     Sisal und andere textile Agavefasern;

     Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe;

     synthetische Filamente;

     künstliche Filamente;

     elektrische Leitfilamente;

     synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;

     synthetische Spinnfasern aus Polyester;

     synthetische Spinnfasern aus Polyamid;

     synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;

     synthetische Spinnfasern aus Polyimid;

     synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;

     synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid);

     synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid);

     andere synthetische Spinnfasern;

     künstliche Spinnfasern aus Viskose;

     andere künstliche Spinnfasern;

     Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen;

     Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen;

     Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, nicht größer als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist;

     andere Erzeugnisse der Position 5605 .

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), unter der Voraussetzung, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts des Garns nicht übersteigt, verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten unter der Voraussetzung, dass ihr Gesamtgewicht bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes nicht übersteigt, verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    5.3

    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4

    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

    Bemerkung 6

    6.1

    Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2

    Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3

    Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7

    7.1 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation.

    7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    ij) die Isomerisation;

    k) nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

    l) nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    m) nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    n) nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

    p) nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

    7.3 Im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.



    HS-Position

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

     

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    –  alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    –  alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1730 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    –  alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    –  alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1730 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 0910

    Gewürzmischungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     
     

    –  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 :

     
     

    –  Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

    –  anderes

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

     
     

    –  Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

    –  anderes

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     
     

    –  feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 1505

    Lanolin, raffiniert

    Herstellen aus Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     
     

    –  feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     
     

    –  Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    –  feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem

    –  alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    –  alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Herstellen, bei dem

    –  alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    –  alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen

    –  aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

    –  bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     
     

    –  chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

     

    –  andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

     

    ex 1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     
     

    –  Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

    –  andere

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     
     

    –  20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    –  mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    –  alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    –  alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806 ,

    –  bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte ‚Zea Indurata‘ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 2001

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2004 und ex 2005

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2008

    –  Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

     

    –  Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    –  andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     
     

    –  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

     

    –  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

     

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

    –  bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

    –  bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2301

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 2303

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

     

    ex 2306

    Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    –  alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

    –  alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex 2403

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2504

    Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

     

    ex 2515

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2518

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

     

    ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

     

    ex 2520

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2524

    Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

     

    ex 2525

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

     

    ex 2530

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

     

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2709

    Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Schwelung bituminöser Mineralien

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2805

    ‚Mischmetall‘

    Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2811

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2833

    Aluminiumsulfate

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2840

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2852

    Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2932

    –  Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2939

    Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

     
     

    –  Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere:

     
     

    – –  menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –  tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –  Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin Blutglobuline und Serumglobine

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –  Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3003 und 3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ):

     
     

    –  hergestellt aus Amicacin der Position 2941

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 3006

    –  Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

    Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung der hergestellten Ware festzuhalten

     

    –  sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar;

     
     

    –  Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  Fertigerzeugnisse aus Geweben

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  Spinnfasern: weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 31

    Düngemittel; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

    –  Natriumnitrat

    –  Calciumcyanamid

    –  Kaliumsulfat

    –  Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3201

    Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (5)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (6) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3403

    Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

     
     

    –  auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

    –  hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 ,

    –  Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

    –  Vormaterialien der Position 3404 .

    Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     
     

    –  veretherte Stärken und veresterte Stärken

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3507

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3701

    fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

     
     

    –  Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3704

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3801

    –  kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3803

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3805

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3806

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3807

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     
     

    –  Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3813

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3814

    Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3818

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3820

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 3821

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3822

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     
     

    –  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    –  Technische Fettalkohole

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

     

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     
     

    –  folgende Waren dieser Position:

    – –  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    – –  Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –  Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

    – –  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    – –  Ionenaustauscher

    – –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren (Getter)

    – –  alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

    – –  Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    – –  Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –  Fuselöle und Dippelöle

    – –  Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    – –  Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3901 bis 3915

    Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     
     

    –  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3907

    –  Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3)

     

    –  Polyester

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

     

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3916 bis 3921

    Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916 , ex 3917 , ex 3920 und ex 3921 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     
     

    –  Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  andere

     
     

    – –  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3916 und ex 3917

    Profile, Rohre und Schläuche

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3920

    –  Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 3921

    Folien aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (7)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4001

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

     

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

     
     

    –  Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

     

    ex 4017

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

     

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4102

    rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

     

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4107 , 4112 und 4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

     

    ex 4114

    Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106 , 4107 , 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4302

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

     
     

    –  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    –  andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

     

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4403

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

     

    ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    ex 4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    ex 4409

    Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

     
     

    –  geschliffen oder an den Enden verbunden

    Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    –  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4410 bis ex 4413

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

     

    ex 4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

     

    ex 4418

    –  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden.

     

    –  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4421

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

     

    ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

     

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4811

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4818

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex 4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4820

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

     
     

    –  Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    ex Kapitel 50

    Seide; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 5003

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

     

    5004 bis ex 5006

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Herstellen aus (4)

    –  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

     
     

    –  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (4)

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus (4)

    –  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

     
     

    –  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (4)

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 52

    Baumwolle; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Herstellen aus (4)

    –  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

     
     

    –  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (4)

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Herstellen aus (4)

    –  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     
     

    –  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (4)

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  Jutegarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus (4)

    –  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

     
     

    –  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (4)

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus (4)

    –  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

     
     

    –  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (4)

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     
     

    –  Nadelfilze

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jedoch dürfen

    –  Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    –  Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    –  Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  Spinnfasern aus Kasein oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     
     

    –  Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    –  Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     
     

    –  aus Nadelfilz

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jedoch dürfen

    –  Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    –  Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    –  Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    –  aus anderem Filz

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokos- oder Jutegarnen,

    –  Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

    –  natürlichen Fasern oder

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

     
     

    –  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (4)

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

    Herstellen aus Garnen

     

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     
     

    –  mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Herstellen aus Garnen

     

    –  andere

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (4)

     

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

     
     

    –  mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Herstellen aus Garnen

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

     
     

    –  Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien

     

    –  andere

    Herstellen aus Garnen

     

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     
     

    –  Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

     
     

    –  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

     

    –  Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  folgenden Vormaterialien:

    – –  Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

    – –  Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

    – –  Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

    – –  Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

    – –  Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

    – –  Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

    – –  Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

    – –  natürlichen Fasern,

    – –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    – –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  Kokosgarnen,

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     
     

    –  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen aus Garnen (4) (9)

     

    –  andere

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

    Herstellen aus Garnen (4) (9)

     

    ex 6202 , ex 6204 , ex 6206 , ex 6209 und ex 6211

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    ex 6210 und ex 6216

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     
     

    –  bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (4) (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    –  andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (4) (9)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

     
     

    –  bestickt

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    –  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    –  Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen aus Garnen (9)

     

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     
     

    –  aus Filz oder Vliesstoffen

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  andere

     
     

    – –  bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –  andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10)

     

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus (4)

    –  natürlichen Fasern,

    –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     
     

    –  aus Vliesstoffen

    Herstellen aus (9) (4)

    –  natürlichen Fasern oder

    –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (4)

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

     

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

     

    ex Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 6803

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

     

    ex 6812

    Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 6814

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

     

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7003 , ex 7004 und ex 7005

    Glas mit absorbierender Schicht

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7006

    Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

     
     

    –  Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

    Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7007

    Vorgespanntes Einschichten- Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 7019

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    –  ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    –  Glaswolle

     

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 7102 , ex 7103 und ex 7104

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

    7106 , 7108 und 7110

    Edelmetalle:

     
     

    –  in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110

    oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

    –  als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

     

    ex 7107 , ex 7109 und ex 7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

     

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7117

    Fantasieschmuck

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

     

    7208 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

     

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207

     

    ex 7218 , 7219 bis 7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

     

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218

     

    ex 7224 , 7225 bis 7228

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

     

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224

     

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7301

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7304 , 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

     

    ex 7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

     

    ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7401

    Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7402

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

     
     

    –  raffiniertes Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    –  Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

     

    7404

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7405

    Kupfervorlegierungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7501 bis 7503

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

     

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7616

    Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 77

    Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

     
     

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7801

    Blei in Rohform:

     
     

    –  raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

     

    –  anderes

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

     

    7802

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

     

    7902

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

     

    8002 und 8007

    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

     
     

    –  andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8211

    Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 8302

    Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8306

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8401

    Brennstoffelemente für Kernreaktoren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8403 und ex 8404

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungs-motoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8413

    Rotierende Verdrängerpumpen

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8414

    Ventilatoren für industrielle Zwecke

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8419

    Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8425 bis 8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

     
     

    –  Straßenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8443

    Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8444 bis 8447

    Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

     
     

    –  Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

    –  der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8456 bis 8466

    Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8469 bis 8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8486

    –  Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör

     
     

    –  Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

     
     

    –  Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör

     
     

    –  Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  sonstige Maschinen zum Heben, Fördern, Laden und Entladen

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8504

    Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8517

    andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8518

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8519

    Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8523

    –  Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung, ausgenommen Waren des Kapitels 37;

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  ‚proximity cards‘ und ‚smart cards‘ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  ‚smart cards‘ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8528

    –  Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  sonstige Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät. Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

     
     

    –  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8535

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8536

    –  Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

     
     

    – –  aus Kunststoff

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –  aus keramischen Stoffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    – –  aus Kupfer

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8542

    Elektronische integrierte Schaltungen

     
     

    –  monolithische integrierte Schaltungen

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8548

    –  Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

     
     

    –  mit Hubkolbenverbrennungs-motor mit einem Hubraum von:

     
     

    – –  50 cm3 oder weniger

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – –  mehr als 50 cm3

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8712

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8715

    Kinderwagen und Teile davon

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8804

    Rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon;

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9005

    Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9014

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

     
     

    –  zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9020

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

     
     

    –  Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; ausgenommen solche der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 91

    Uhrmacherwaren, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9105

    Andere Uhren

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    Herstellen, bei dem

    –  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    –  innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9113

    Uhrarmbänder und Teile davon:

     
     

    –  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9401 und ex 9403

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , wenn

    –  der Wert des Gewebes 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    –  und alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9506

    Golfschläger und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

     

    ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 9601 und ex 9602

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die hergestellte Ware;

     

    ex 9603

    Besen, Bürsten und Pinsel, von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9605

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

     

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen:

    –  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    –  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9613

    Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9614

    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

     

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    (1)   Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (2)   Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (3)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (4)   Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

    (5)   Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (6)   Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (7)   Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

    (8)   Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    (9)   Siehe Bemerkung 6.

    (10)   Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

    (11)   SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

    ANHANG IIIa

    MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

    Druckanweisungen

    1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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    ANHANG IIIb

    MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED

    Druckanweisungen

    1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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    ANHANG IVa

    WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … ( 7 )] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … ( 8 ).

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo oprávnění … (8) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (8) .

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (8) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (8) .

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (8) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (8)  Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (8) ) deklareerib, et need tooted on … (8)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (8) ] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (8) .

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (8) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (8)  preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (8) ] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (8) .

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (8) ] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (8) .

    Lettische Fassung

    Eksportētājs izstrādājumiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (8) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem izstrādājumiem ir priekšrocību izcelsme no … (8) .

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (8) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (8)  preferencinės kilmės prekės.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (8) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (8)  származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (8) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (8) .

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (8) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (8) .

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (8) ) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (8)  preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o… (8) ), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (8) .

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (8) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (8)  poreklo.

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (8) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (8) .

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (8) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (8)  alkuperätuotteita.

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (8) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (8) .

    Arabische Fassung

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    ………………………………………………………………………………………………………………………………… ( 9 )

    (Ort und Datum)

    ………………………………………………………………………………………………………………………………… ( 10 )

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    ANHANG IVb

    WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … ( 11 )] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … ( 12 ).

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied ( 13 )

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo oprávnění … (13) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (13) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (13) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (13)  Ursprungswaren sind.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (13) ) deklareerib, et need tooted on … (13)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (13) ] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (13) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (13)  preferential origin.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (13) ] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (13) ] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Lettische Fassung

    Eksportētājs izstrādājumiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (13) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem izstrādājumiem ir priekšrocību izcelsme no … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (13) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (13)  preferencinės kilmės prekės.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (13) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (13)  származásúak.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (13) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (13) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (13) ) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (13)  preferencyjne pochodzenie.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (13) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (13) ), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (13)  poreklo.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (13) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (13) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (13)  alkuperätuotteita.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (13) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (13) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    Arabische Fassung

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     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (13) 

    ………………………………………………………………………………………………………………………………… ( 14 )

    (Ort und Datum)

    ………………………………………………………………………………………………………………………………… ( 15 )

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    ANHANG V

    LIEFERANTENERKLÄRUNG

    Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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    ANHANG VI

    LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zu dem Fürstentum Andorra

    1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Marokko als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zu der Republik San Marino

    1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Marokko als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    ▼B

    PROTOKOLL Nr. 5

    über Amtshilfe im Zollbereich



    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a) „Zollrecht“ jede von den Vertragsparteien angenommene und im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

    c) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

    d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten und aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln.

    (2)  Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)  Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

    (2)  Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3)  Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragsparteien begünstigen sollen;

    c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

     Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien von Interesse sein können;

     neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

     Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

     natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

     Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

     die Zustellung aller Schriftstücke,

     die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)  Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenen Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.

    (2)  Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

    b) Maßnahme, um die ersucht wird;

    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

    d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

    f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

    (3)  Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

    (4)  Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

    Artikel 7

    Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1)  Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, welche von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.

    (2)  Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3)  Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzung bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

    (4)  Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1)  Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)  Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

    a) die Souveränität Marokkos oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müßte, beeinträchtigen könnte oder

    b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

    c) Vorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

    d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2)  Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (3)  Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10

    Datenschutz

    (1)  Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

    (2)  Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grundsätze anlehnt.

    Artikel 11

    Verwendung der Auskünfte

    (1)  Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personenbezogenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befaßt sind.

    (2)  Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

    (3)  Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 12

    Sachverständige und Zeugen

    (1)  Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheit betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

    (2)  Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.

    Artikel 13

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 14

    Durchführung

    (1)  Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Marokkos einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.

    (2)  Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.

    Artikel 15

    Ergänzender Charakter des Protokolls

    (1)  Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Marokko geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Es untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

    ANHANG

    GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ

    1.

    Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, müssen

    a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden;

    b) zu bestimmen, rechtmäßigen Zwecken gespeichert werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise verwendet werden;

    c) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeignet, erforderlich und angemessen sein;

    d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein;

    e) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erfordern.

    2.

    Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale Recht ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen.

    3.

    Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert werden, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung und zufälligen Verlust sowie gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu treffen.

    4.

    Jedermann muß berechtigt sein,

    a) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich verwendet werden, wer für diese Datei/Datensammlung verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält;

    b) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten bestätigen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständlicher Form mitteilen zu lassen;

    c) diese Daten gegebenenfalls berichten oder löschen zu lassen, wenn sie unter Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze verarbeitet worden sind;

    d) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw. Löschung im Sinne der Buchstaben b) und c) nicht entsprochen wird.

    5.1.

    Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig.

    5.2.

    Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der Vertragspartei vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Maßnahme darstellt

    a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung sowie der währungspolitischen Interessen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten;

    b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.

    5.3.

    Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b), c) und d) genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigt wird.

    6.

    Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige er die Möglichkeit einer Vertragspartei, den Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorgesehene Maß an Schutz zu gewähren.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    des KÖNIGREICHS BELGIEN,

    des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    der GRIECHISCHEN REPUBLIK,

    des KÖNIGREICHS SPANIEN,

    der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    IRLANDS,

    der ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    der REPUBLIK ÖSTERREICH,

    der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    der REPUBLIK FINNLAND,

    des KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits und

    die Bevollmächtigten des KÖNIGREICHS MAROKKO,

    nachstehend „Marokko“ genannt,

    andererseits,

    die am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:



    Protokoll Nr. 1

    Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Königreich Marokko in die Europäische Union

    Protokoll Nr. 2

    Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Königreich Marokko

    Protokoll Nr. 4

    Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 5

    über Amtshilfe im Zollbereich

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren

    Gemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben des weiteren die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Abkommen in Form von Briefwechseln angenommen:

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 12 Absatz 1 über den Abbau der von Marokko bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung angewandten Referenzpreise

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

    Die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:

    Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgenden dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen Marokkos zur Kenntnis genommen:

    1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie

    2. Erklärung über Investitionen

    3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos

    Hecho en Bruselas, el veintiseis de febrero de mil novecientos noventa y seis.

    Udfærdiget i Bruxelles, den seksogtyvende februar nitten hundrede og seks og halvfems.

    Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι έξι Φεβρουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι τέσσερα.

    Done at Brussels on the twenty-sixth day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

    Fait à Bruxelles, le vingt-six février mil neuf cent quatre-vingt-seize.

    Fatto a Bruxelles, addì ventisei febbraio millenovecentonovantasei.

    Gedaan te Brussel, de zesentwintigste februari negentienhonderd zesennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Fevereiro de mil novecentos e noventa e seis.

    Tehty Brysselissä kahdentenäkuudentena päivänä helmikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

    Som skedde i Bryssel den tjugosjätte februari nittonhundranittiosex.

    image

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    signatory

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

    signatory

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    signatory

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    signatory

    Por el Reino de España

    signatory

    Pour la République française

    signatory

    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

    signatory

    Per la Repubblica italiana

    signatory

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    signatory

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    signatory

    Für die Republik Österreich

    signatory

    Suomen tasavallan puolesta

    signatory

    För Konungariket Sverige

    signatory

    Pela República Portuguesa

    signatory

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    signatory

    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαïκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På Europeiska gemenskapernas vägnar

    signatory

    signatory

    signatory

    signatory

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene mindestens einmal im Jahr stattfinden soll.

    2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Marokkos eingeführt werden soll.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor Inkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Marokko die landwirtschaftliche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft getrennt ausweist.

    Dieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem Abbau der gewerblichen Komponente begonnen wird.

    Sollte Marokko die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen der landwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der Gemeinschaft um 25 v. H.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für Textilwaren und Bekleidung der Zeitplan für den Abbau der Referenzpreise und die Senkung der Zölle nach Artikel 12 Absatz 1 vor Unterzeichnung des Abkommens in einem Briefwechsel festgelegt wird.

    2. Es wird davon ausgegangen, daß für die Waren, für welche die Zölle nach Artikel 12 Absatz 2 abgebaut werden, in Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft technische Kontrollen eingeführt werden. Marokko verpflichtet sich, diese technischen Kontrollen vor dem 31. Dezember 1999 einzurichten.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens

    Es wird davon ausgegangen, daß die Konvertibilität der laufenden Zahlungen im Einklang mit Artikel VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds ausgelegt wird.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens

    Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammenarbeit als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Know-how-Transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit technische Hilfe auf dem Gebiet der Schutzklauseln und des Antidumpings vorgesehen wird.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens

    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerblichen Wirtschaft Marokkos an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der europäischen Wirtschaft anzupassen.

    Die Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Marokko von ihr bei der Durchführung eines Förderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung und Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisierung des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens

    Die Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Marokko Bedeutung bei.

    Sie kommen überein, den Zugang Marokkos zu den Investitionsförderinstrumenten der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, die in Artikel 51 vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit unverzüglich einzuleiten und ihnen Vorrang einzuräumen.

    Gemeinsame Erklärungen zu Artikel 64 des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort rechtmäßig beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer — ausgenommen Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten — während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates gewährt werden kann.

    2. Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens

    Es wird davon ausgegangen, daß der Begriff „Familienangehörige“ im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens

    Sollte Marokko während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, so können Marokko und die Gemeinschaft Konsultationen zur Festlegung der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten geeignet sind, um Marokko bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen.

    Solche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds statt.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 90 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

     die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfüllung des Abkommens;

     der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens.

    2. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 90 genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 90 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens

    In dem Abkommen ist den Vorteilen Rechnung getragen worden, die sich für Marokko aus den Regelungen ergeben, die Frankreich aufgrund des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern gewährt, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt. Diese Sonderregelung ist daher als mit Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben anzusehen.

    Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren

    Es wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung für Textilwaren in einem spezifischen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 geltenden Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist.

    Gemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme

    Die Vertragsparteien kommen überein, bilateral geeignete Bestimmungen und Maßnahmen für die Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen zu erlassen, die ihren Heimatstaat verlassen haben. Zu diesem Zweck gelten im Fall der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Staatsangehörige die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition.

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

    zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 12 Absatz 1 über den Abbau der von Marokko bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung angewandten Referenzpreise

    Schreiben der Gemeinschaft

    Herr …,

    gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der diesbezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes:

    1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten Textilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus der erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt.

    Die zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom Assoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im ersten Jahr, d. h. 25 v. H.

    Bei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Einrichtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43 genannten Bereichen entwickeln wird.

    2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut:

     Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;

     ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die Hälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten;

     zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;

     drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt.

    Diese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung vorgenommen werden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    Schreiben des Königreichs Marokko

    Herr …,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der diesbezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes:

    1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten Textilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus der erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt.

    Die zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom Assoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im ersten Jahr, d. h. 25 v. H.

    Bei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Einrichtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43 genannten Bereichen entwickeln wird.

    2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut:

     Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;

     ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die Hälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten;

     zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;

     drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt.

    Diese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung vorgenommen werden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.“

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung des Königreichs Marokko

    ▼M2 —————

    ▼B

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens

    1.

    Sollte Marokko Freihandelsabkommen mit andern Mittelmeerländern schließen, so ist die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit diesen Ländern zu prüfen.

    2.

    Die Gemeinschaft erinnert an die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Cannes vom Juni 1995, in denen hervorgehoben wird, welch wichtige Rolle ein schrittweiser Übergang zu einer Ursprungskumulierung zwischen allen Vertragsparteien zu Bedingungen, die den von der Gemeinschaft gegenüber den MOEL angestrebten Bedingungen vergleichbar sind, für die Erreichung des Ziels spielt, einen Freihandelsraum Europa-Mittelmeer zu errichten.

    Zu diesem Zweck sagt die Gemeinschaft zu, daß Marokko eine Angleichung der Bestimmungen über die Ursprungsregeln an die auf den MOEL-Regeln beruhenden Regeln der anderen Abkommen mit Mittelmeerländern vorgeschlagen werden wird, sobald diese Regeln für ein Mittelmeerland anwendbar werden.

    ERKLÄRUNGEN MAROKKOS

    1.   Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie

    Marokko als Unterzeichnerstaat des Atomwaffensperrvertrags wünscht, künftig mit der Gemeinschaft eine Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie zu entwickeln.

    2.   Erklärung über Investitionen

    Marokko wünscht, daß im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Investitionen geprüft wird, ob ein Garantiefonds für europäische Investitionen eingerichtet werden kann.

    3.   Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos

    Die marokkanische Seite beantragt, daß die Interessen Marokkos bei den Zugeständnissen und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im Rahmen künftiger Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft eingeräumt werden.



    ( 1 ) Die Berichtigung der in der Urschrift des Abkommens festgestellten Irrtümer erfolgte durch Berichtigungsprotokoll vom 1. August 2000. Vorliegend werden darüber hinaus die Fehler des im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wortlauts berichtigt.

    ( 2 ) In der konsolidierten Fassung des EG-Vertrags die Artikel 81, 82 und 87 in ihrer Neunummerierung (nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam).

    ( 3 ) Der Begriff der Gebrauchtwaren wird mit Hilfe eines Alterskriteriums bestimmt, das auf dem Gebrauch der betreffenden Waren in einem Zeitraum beruht, den die Vertragsparteien 6 Monate vor Inkrafttreten des Abkommens festlegen.

    Der Begriff der Gebrauchtwaren umfaßt nicht erneuerte Waren, die nach den in Marokko geltenden technischen Vorschriften als solche anerkannt sind.

    ( 4 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    ( 5 ) ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

    ( 6 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

    ( 7 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.

    ( 8 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    ( 9 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 10 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ( 11 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.

    ( 12 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    ( 13 ) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

    ( 14 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 15 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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