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Document 01999R2793-20040501

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2793/2004-05-01

1999R2793 — DE — 01.05.2004 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2793/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

(ABl. L 337, 30.12.1999, p.29)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1747/2000 DES RATES vom 7. August 2000

  L 200

25

8.8.2000

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 120/2002 DES RATES vom 21. Januar 2002

  L 28

1

30.1.2002

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1638/2004 DER KOMMISSION vom 17. September 2004

  L 295

26

18.9.2004

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2005 DER KOMMISSION vom 31. März 2005

  L 83

17

1.4.2005




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2793/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat ein Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (nachstehend „Abkommen“ genannt) geschlossen und durch den Beschluß 1999/753/EG ( 1 ) bestimmt, daß das Abkommen vorläufig am 1. Januar 2000 in Kraft tritt.

(2)

Die im Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen gelten gemäß dessen Protokoll 1 für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Südafrika.

(3)

Es müssen Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Abkommens festgelegt werden.

(4)

Bei der Berechnung der nach dem Abkommen von der Gemeinschaft anzuwendenden Präferenzzollsätze ist in der Regel der vertragsmäßige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Waren zugrunde zu legen. Besteht für die betreffenden Waren kein vertragsmäßiger Zollsatz oder ist dieser höher als der autonome Zollsatz, so wird bei der Berechnung von letzterem ausgegangen. Es ist nicht erforderlich, in diese Verordnung Waren aufzunehmen, für die der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs Null beträgt. Die Berechnung darf in keinem Fall auf Zölle gestützt werden, die im Rahmen vertragsmäßiger oder autonomer Zollkontingente angewandt werden.

(5)

Das Abkommen sieht vor, daß bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Südafrika bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten ganz oder teilweise von den Zöllen befreit werden können. Die für solche zolltariflichen Maßnahmen in Frage kommenden Waren, die entsprechenden Mengen und die Zollsätze sind im Abkommen festgelegt. Die beste Methode zur Verwaltung des Zollkontingents für Waren des KN-Codes ex04 06 basiert auf Einfuhrlizenzen und wird von der Kommission durchgeführt. Die anderen Zollkontingente werden in der Regel im Windhundverfahren in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ) verwaltet.

(6)

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sowie Anpassungen infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erfordern keine inhaltlichen Änderungen. Aus Gründen der Vereinfachung sollte die Kommission daher mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex ermächtigt werden, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 3 ) zu erlassen.

(7)

Im Interesse der Betrugsbekämpfung sollten Bestimmungen erlassen werden, um Präferenzeinfuhren in die Gemeinschaft zu überwachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Bei der Anwendung von Präferenzzollsätzen des Abkommens bezeichnet der Begriff „tatsächlich anwendbarer Zollsatz“

 den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 von Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 4 ), wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, oder

 den APS-Zollsatz gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 ( 5 ),

je nachdem welcher günstiger ist. Der Ausdruck „tatsächlich anwendbarer Zollsatz“ bezieht sich jedoch nicht auf Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten des Artikels 26 des Vertrags oder des Anhangs 7 der Verordnung (EG) Nr. 2658/87.

(2)  Im Anhang dieser Verordnung bedeutet „MFN“ den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 von Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird.

(3)  Vorbehaltlich des Absatzes 4 wird der gemäß dieser Verordnung berechnete endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimale abgerundet.

(4)  Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 3 zu einem der nachstehenden Zollsätze, so werden die fraglichen Präferenzzollsätze der Zollbefreiung gleichgestellt:

 bei Wertzollsätzen 1 % oder weniger, oder

 bei spezifischen Zöllen 0,5 EUR oder weniger für jeden in Euro berechneten Betrag.

Artikel 2

(1)  Unbeschadet des Artikels 8 werden die Zollsätze der im Anhang genannten Waren mit Ursprung in der Republik Südafrika auf das im Anhang angegebene Niveau gesenkt, und zwar im Rahmen der dort genannten Zollkontingente.

(2)  Diese Zollkontingente werden gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission verwaltet.

(3)  Die Senkung der Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten des Anhangs wird als ein Prozentsatz der für Waren aus Südafrika am Tage des vorläufigen Inkrafttretens des Abkommens tatsächlich anwendbaren Zollsatzes, wie in Artikel 1 Absatz 1 definiert, ausgedrückt.

Artikel 3

Die Kommission eröffnet ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Käse und Quark/Topfen der KN-Codes 0406 10 20, 0406 10 80, 0406 20 90, 0406 30 10, 0406 30 31, 0406 30 39, 0406 30 90, 0406 40 90, 0406 90 01, 0406 90 21, 0406 90 50, 0406 90 69, 0406 90 78, 0406 90 86, 0406 90 87, 0406 90 88, 0406 90 93 und 0406 90 99 mit Ursprung in der Republik Südafrika. Die jährliche Ausgangsmenge dieses Zollkontingents beträgt 5 000 Tonnen. Eine jährliche Wachstumsrate von 5 % wird auf diese Menge angewandt. Das Ergebnis wird auf die nächste volle Einheit aufgerundet.

Artikel 4

Nach Ablauf des ersten Jahres werden die in Artikel 2 genannten Zollkontingente jedes Jahr um den Prozentbetrag erhöht, der als jährliche Wachstumsrate im Anhang genannt ist.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 2 bis 4 werden Änderungen und technische Anpassungen dieser Verordnung, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erforderlich werden, von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuß für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuß“ genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

(1)  Waren, die zum in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzzollsatz in den freien Verkehr überführt werden und die nicht unter Artikel 2 fallen, unterliegen einer Überwachung. Die Kommission entscheidet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über die Waren, für die die Überwachung anzuwenden ist.

(2)  Artikel 308 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet Anwendung.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Erfüllung dieser Maßnahme sicherzustellen.

Artikel 8

Das unter laufender Nummer 09.1825 genannte Zollkontingent wird erstmals mit dem Inkrafttreten des Abkommens über Wein und Spirituosen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika eröffnet.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. ( 6 )

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG

betreffend die in Artikel 2 genannten Waren

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist davon auszugehen, dass der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Warenbezeichnung bestimmt.



Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge pro Jahr und jährliche Wachstumsrate (1)  (2)

Kontingentszollsatz

(Senkung in %)

09.1803

0603 10 30

 

Orchideen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Oktober

500 t

(jW 3 %)

50 MFN oder 20 APS  (3)

0603 10 10

 

Rosen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. November bis 31. Dezember

0603 10 50

 

Chrysanthemen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. November bis 31. Dezember

09.1805

0603 10 80

 

Andere Blumen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Oktober

600 t

(jW 3 %)

50 MFN oder 20 APS  (3)

09.1807

ex060310 80

30

Proteas, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. November bis 31. Dezember

900 t

(jW 5 %)

100

09.1809

0603 90 00

 

Andere Blumen als frische

500 t

(jW 3 %)

75 MFN

09.1811

0811 10 90

 

Erdbeeren, gefroren

250 t

(jW 3 %)

100

09.1813

2008 40 51

2008 40 59

2008 40 71

2008 40 79

►M3  

2008 40 90

 ◄

 

Birnen, ohne Zusatz von Alkohol

►M4  40 000 Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %) mit einer zusätzlichen Menge (ab 1.5.2004) von 1 225 (5) Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %) ◄

50 MFN

2008 50 61

2008 50 69

2008 50 71

2008 50 79

2008 50 92

2008 50 94

2008 50 99

 

Aprikosen/Marillen, ohne Zusatz von Alkohol

2008 70 61

2008 70 69

2008 70 71

2008 70 79

2008 70 92

►M3  

2008 70 98

 ◄

 

Pfirsiche, ohne Zusatz von Alkohol

09.1815

2008 92 59

2008 92 74

2008 92 78

2008 92 98

 

Mischungen von Früchten, andere als tropische Früchte

►M4  18 000 Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %) mit einer zusätzlichen Menge (ab 1.5.2004) von 340 (5) Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %) ◄

50 MFN

09.1817

2008 92 72

 

Mischungen von tropischen Früchten

2 000 t Bruttogewicht

(jW 3 %)

50 MFN

09.1819

2009 11 99

 

Orangensaft, gefroren

700 t

(jW 3 %)

50 MFN

09.1821

►M3  

2009 41 10

2009 49 30

 ◄

 

Ananassaft

5 000 t

(jW 3 %)

50 MFN

►M3  

2009 71 10

2009 71 91

2009 71 99

2009 79 11

2009 79 19

2009 79 30

2009 79 91

2009 79 93

2009 79 99

 ◄

 

Apfelsaft

09.1823

ex220410 19

91, 99

Schaumwein

450 000 l

(jW 5 %)

100

ex220410 99

91, 99

09.1 825

2204 21 79

2204 21 80

2204 21 83

2204 21 84

 

Andere Weine

►M2  

35 300 000l

(jW 3 %)

 (4)  ◄

100

09.1827

7202 41 10

►M3  

7202 41 90

 ◄

 

Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

515 000 t

100

(1)   Jährliche Wachstumsrate (jW) = % der jährlichen Ausgangsmenge.

(2)   Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben.

(3)   Der günstigere Zollsatz ist anzuwenden.

(4)   Von 2002 bis 2011 wird die jährliche Ausgangsmenge des Kontingents jedes Jahr um die festgelegte Menge von 6 720 000 Litern erhöht. Die jährliche Wachstumsrate gilt ab 2003 nur für die Ausgangsmenge von 35 300 000 Litern.

(5)   Für das Jahr 2004 wird die Erhöhung der Menge für dieses Zollkontingent unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der Ausgangsmengen berechnet.



( 1 ) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

( 2 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999 (ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1).

( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 4 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 (ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1).

( 5 ) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.

( 6 ) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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