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Document 01999A0728(03)-20130701
Partnership and Cooperation Agreement establishing a partnership between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kyrgyz Republic, of the other part
Consolidated text: Abkommen Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits
Abkommen Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/491/2013-07-01
01999A0728(03) — DE — 01.07.2013 — 001.001
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ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT (ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 48) |
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L 303 |
9 |
1.11.2006 |
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L 205 |
42 |
1.8.2008 |
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L 69 |
3 |
13.3.2018 |
ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT
zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im folgenden „die Gemeinschaft“ genannt,
einerseits
UND DIE KIRGISISCHE REPUBLIK
andererseits,
EINGEDENK der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und die Kirgisische Republik diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuarbeiten,
EINGEDENK der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik zur vollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, „Die Herausforderungen des Wandels“,
IN BESTÄTIGUNG der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik an die Gesamteuropäische Energiecharta,
ÜBERZEUGT von der überragenden Bedeutung, die der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die volle Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der rechtlichen Reformen in der Kirgisischen Republik sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,
IN DEM WUNSCH, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in der Region zu fördern,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Hilfe vorzusehen,
EINGEDENK des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik und insbesondere der Tatsache, daß die Kirgisische Republik ein Entwicklungs- und ein Binnenland ist,
IN DER ERKENNTNIS, daß es eines der Hauptziele dieses Abkommens sein soll, den Abbau dieses Gefälles durch Hilfe der Gemeinschaft bei der Entwicklung und der Umstrukturierung der kirgisischen Wirtschaft zu erleichtern,
EINGEDENK der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung einer schrittweisen Annäherung der Kirgisischen Republik an einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das offene internationale System,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die auf den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) beruhende Liberalisierung des Handels,
EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,
IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,
EINGEDENK der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumforschung im Hinblick darauf auszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen,
IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen und den Informationsaustausch zu verbessern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und dieses Abkommens.
Artikel 3
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen Wohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehemaligen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind, (im folgenden „Unabhängige Staaten“ genannt) die Zusammenarbeit untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
Artikel 4
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik, unterstützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der Kirgisischen Republik und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog
Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden.
Artikel 5
Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Artikel 75 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.
Artikel 6
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt:
Artikel 7
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im Rahmen des durch Arikel 80 eingesetzten Parlamentarischen Kooperationsausschusses statt.
TITEL III
WARENVERKEHR
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in bezug auf
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;
Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden;
Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kirgisische Republik dem GATT beitritt, oder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs I, die die Kirgisische Republik den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.
In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.
(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.
Artikel 10
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.
Artikel 11
(1) Ursprungswaren der Kirgisischen Republik werden in die Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 dieses Abkommens sowie der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Kirgisische Republik frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
Artikel 12
Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.
Artikel 13
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft und die Kirgisische Republik, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen, beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach, stellt die Gemeinschaft beziehungsweise die Kirgisische Republik dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel IX vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
(6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.
Artikel 14
Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem Beitritt der Kirgisischen Republik zum GATT ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnte.
Artikel 15
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 16
Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen, das am 15. Oktober 1993 paraphiert wurde und seit 1. Januar 1994 vorläufig angewandt wird.
Artikel 17
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 11.
(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern der Kirgisischen Republik andererseits zusammensetzt.
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.
Artikel 18
Der Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Kirgisischen Republik zu schließenden Sonderabkommen.
TITEL IV
BESTIMMUNGEN ÜBER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND INVESTITIONEN
KAPITEL I
ARBEITSBEDINGUNGEN
Artikel 19
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Kirgisischen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
(2) Vorbehaltlich der in der Kirgisischen Republik geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Kirgisische Republik sicher, daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Kirgisischen Republik rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Artikel 20
Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die Praxis der Wiederaufnahme.
Artikel 21
Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.
Artikel 22
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 19, 20 und 21 aus.
KAPITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG UND DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN
Artikel 23
(1) Gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten für die Niederlassung von kirgisischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 25 durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die einem Drittland gewährte Behandlung, und gewähren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kirgisischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die einer Gesellschaft beziehungsweise einer Zweigniederlassung eines Drittlands gewährte Behandlung.
(2) Unbeschadet der Artikel 35 und 84 gewährt die Kirgisische Republik den Gesellschaften der Gemeinschaft und ihren Zweigniederlassungen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich deren Niederlassung und Geschäftstätigkeit im Sinne des Artikels 25 in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den kirgisischen Gesellschaften und ihren Zweigniederlassungen oder die den Gesellschaften eines Drittlands und ihren Zweigniederlassungen gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
Artikel 24
Artikel 23 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
Artikel 25
Im Sinne dieses Abkommens
ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise eine „kirgisische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Kirgisischen Republik gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Kirgisischen Republik hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Kirgisischen Republik gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Kirgisischen Republik, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als kirgisische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Kirgisischen Republik aufweist;
ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;
ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten — wissend, daß nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht — nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;
bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der kirgisischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch Gründung und Leitung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in der Kirgisischen Republik beziehungsweise in der Gemeinschaft;
ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten.
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Kirgisischen Republik, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Kirgisischen Republik niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Kirgisischen Republik niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Kirgisischen Republik kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Kirgisischen Republik gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Artikel 26
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.
(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 27
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.
Artikel 28
(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet der Kirgisischen Republik niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen kirgisischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Kirgisischen Republik beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Kirgisischen Republik besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obengenannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt, ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfaßt die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Artikel 29
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, einander die Inländerbehandlung für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu gewähren, und kommen überein zu prüfen, wie dieses Ziel in einer beide Seiten befriedigenden Weise und auf der Grundlage von Empfehlungen des Kooperationsrats erreicht werden kann.
Artikel 30
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind.
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 38 unberührt: Für die Fälle des Artikels 38 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 38 maßgeblich.
(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Lichte des Artikels 44 unterrichtet die Regierung der Kirgisischen Republik die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Kirgisischen Republik restriktiver machen können, als sie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Kirgisische Republik ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.
(4) Haben die in der Kirgisischen Republik eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der in der Kirgisischen Republik niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am Tag der Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Kirgisischen Republik niedergelassen sind.
KAPITEL III
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch kirgisische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.
Artikel 32
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Kirgisischen Republik einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.
Artikel 33
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.
Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;
nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
Artikel 34
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 35
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 36
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 35.
Artikel 37
Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von kirgisischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 38
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.
Artikel 39
Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Kirgisische Republik im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
Artikel 40
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die Kirgisische Republik daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 41
Unbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie
KAPITEL V
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITAL
Artikel 42
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet werden.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkrafttreten des Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne gewährleistet.
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der kirgisischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Kirgisische Republik im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen der Kirgisischen Republik für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Kirgisischen Republik im IWF zulässig sind. Die Kirgisische Republik wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Kirgisische Republik unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.
(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Kirgisischen Republik, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Kirgisische Republik unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.
KAPITEL VI
SCHUTZ DES GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS
Artikel 43
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird die Kirgisische Republik den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Der Kooperationsrat kann beschließen, den genannten Zeitraum angesichts besonderer Umstände in der Kirgisischen Republik zu verlängern.
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt die Kirgisische Republik den in Anhang II Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER GESETZGEBUNG
Artikel 44
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Gemeinschaft darstellt. Die Kirgisische Republik wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.
(3) Die Gemeinschaft leistet der Kirgisischen Republik technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.
TITEL VI
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 45
(1) Die Gemeinschaft und die Kirgisische Republik entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung in der Kirgisischen Republik beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Kirgisischen Republik vorbereitet und auf die Erfordernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.
(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft, Energie und Sicherheit im zivilen Nuklearbereich, Verkehr, Fremdenverkehr, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der Region stärken können.
(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Kirgisische Republik vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.
Artikel 46
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
Artikel 47
Investitionsförderung und Investitionsschutz
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten.
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:
Artikel 48
Öffentliches Auftragswesen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.
Artikel 49
Zusammenarbeit im Bereich der Normen und der Konformitätsprüfung
(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der Qualität kirgisischer Waren.
(2) Zu diesem Zweck bemühen sie sich um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,
Artikel 50
Bergbau und Rohstoffe
(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszuweiten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
Artikel 51
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen Eigentums).
(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt folgendes:
Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 52 durchzuführen.
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen.
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen befaßt sind oder waren.
(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.
Artikel 52
Allgemeine und berufliche Bildung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Kirgisischen Republik sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezogen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der Teilnahme der Kirgisischen Republik am TEMPUS-Programm der Gemeinschaft aufbauen.
Artikel 53
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Kirgisischen Republik, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für kirgisische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der kirgisischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.
Artikel 54
Energie
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Bereiche:
Artikel 55
Umwelt
(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energiecharta entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Verschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgendes:
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:
Artikel 56
Verkehr
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Kirgisischen Republik und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrssystems.
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:
Artikel 57
Postdienste und Telekommunikation
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:
Artikel 58
Finanzdienstleistungen
Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung der Kirgisischen Republik in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:
Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau der Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und den Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.
Artikel 59
Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.
Artikel 60
Regionalentwicklung
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.
Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.
Artikel 61
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für folgendes:
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Kirgisischen Republik einschließt.
Ziel dieser Reformen ist es, in der Kirgisischen Republik Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.
Artikel 62
Fremdenverkehr
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei folgendem:
Artikel 63
Kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik.
(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:
Artikel 64
Information und Kommunikation
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Kirgisische Republik für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigentum.
Artikel 65
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
Artikel 66
Zoll
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Kirgisischen Republik an die der Gemeinschaft zu sorgen.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 69 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.
Artikel 67
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Kirgisischen Republik benötigt werden.
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:
Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Kirgisischen Republik technische Hilfe.
Artikel 68
Wirtschaftswissenschaften
Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reformprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:
Artikel 69
Drogen
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.
TITEL VII
KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 70
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.
TITEL VIII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER TECHNISCHEN HILFE
Artikel 71
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 72, 73 und 74 erhält die Kirgisische Republik vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestaltung der Kirgisischen Republik zu beschleunigen.
Artikel 72
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen TACIS-Programms gewährt.
Artikel 73
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kirgisischen Republik, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.
Artikel 74
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
TITEL IX
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 75
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
Artikel 76
(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Regierung der Kirgisischen Republik andererseits.
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem Mitglied der Regierung der Kirgisischen Republik ausgeübt.
Artikel 77
(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung der Kirgisischen Republik andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von der Kirgisischen Republik ausgeübt.
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.
(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats sorgt.
Artikel 78
Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.
Artikel 79
Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT erfährt.
Artikel 80
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des kirgisischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.
Artikel 81
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Abgeordneten des kirgisischen Parlaments andererseits zusammen.
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß führt abwechselnd das Europäische Parlament und das kirgisische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Artikel 82
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.
Artikel 83
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse
Artikel 84
Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;
die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten.
Artikel 85
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 86
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.
(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.
Artikel 87
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieser Artikel läßt die Artikel 13, 86 und 92 unberührt.
Artikel 88
Die Behandlung, die der Kirgisischen Republik gemäß diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
Artikel 89
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Kirgisische Republik einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen andererseits.
Artikel 90
Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die Gesamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.
Artikel 91
Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.
Artikel 92
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.
Artikel 93
Die Anhänge I und II sowie das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 94
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
Artikel 95
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Kirgisischen Republik andererseits.
Artikel 96
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Abkommens.
Artikel 97
Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, kirgisischer und russischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 98
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Artikel 99
Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens 1994 durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeitpunkt „Inkrafttreten des Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.
Hecho en Bruselas, el nueve de febrero de mil novecientos noventa y cinco.
Udfærdiget i Bruxelles, den niende februar nitten hundrede og femoghalvfems.
Geschehen zu Brüssel am neunten Februar neunzehnhundertfünfundneunzig.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Φεβρουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.
Done at Brussels, on the ninth day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-five.
Fait à Bruxelles, le neuf février mil neuf cent quatre-vingt-quinze.
Fatto a Bruxelles, addì nove febbraio millenovecentonovantacinque.
Gedaan te Brussel, de negende februari negentienhonderd vijfennegentig.
Feito em Bruxelas, em nove de Fevereiro de mil novecentos e noventa e cinco.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä helmikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.
Som skedde i Bryssel den nionde februari nittonhundranittiofem.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
VERZEICHNIS DER BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE
Anhang I |
Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Kirgisischen Republik gemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährten Vorteile |
Anhang II |
Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß Artikel 43 |
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
ANHANG I
NICHT BINDENDES VERZEICHNIS DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN VON DER KIRGISISCHEN REPUBLIK GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3 GEWÄHRTEN VORTEILE
1. |
Alle Unabhängigen Staaten: Es werden keine Einfuhrzölle erhoben, außer für Alkohol und Tabakerzeugnisse.
Es werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungsabkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen festgelegten Mengen geliefert werden.
Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.
Es werden keine Ausfuhrkontingente festgelegt.
|
2. |
Alle Unabhängigen Staaten, die keine eigene Währung eingeführt haben: Die Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.
Alle Unabhängigen Staaten: Besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus ergebenden Zahlungen.
|
3. |
Alle Unabhängigen Staaten: Besonderes System der laufenden Zahlungen.
|
4. |
Alle Unabhängigen Staaten: Besondere Durchfuhrbedingungen.
|
5. |
Alle Unabhängigen Staaten: Besondere Bedingungen bei den Zollverfahren.
|
ANHANG II
ÜBEREINKÜNFTE ÜBER DIE RECHTE AN GEISTIGEM, GEWERBLICHEM UND KOMMERZIELLEM EIGENTUM GEMÄSS ARTIKEL 43
1. |
Artikel 43 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
—
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);
—
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
—
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
—
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);
—
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
—
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).
|
2. |
Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 43 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden. |
3. |
Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
—
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
—
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
—
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
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4. |
Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Kirgisische Republik den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung. |
5. |
Absatz 4 gilt nicht für die von der Kirgisischen Republik einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Kirgisischen Republik einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile. |
PROTOKOLL
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
„Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden, von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Beschränkungen und Kontrollen;
„Zollabgaben“ alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;
„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
„Zuwiderhandlungen“ alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen.
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen würden.
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammengestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragspartei dienen sollen;
Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;
Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Artikel 4
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünften
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Maßnahme, um die ersucht wird;
Gegenstand und Grund des Ersuchens;
betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere Übereinkünfte;
möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits angestellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.
(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.
Artikel 7
Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Gesetzen und sontigen Vorschriften sowie den anderen Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern
eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen wahrscheinlich wäre oder
Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betroffen sind oder
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 10
Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Artikel 11
Verwendung der Auskünfte
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Artikel 12
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Artikel 13
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 14
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der Kirgisischen Republik einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durchführungsbestimungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
Artikel 15
Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
PROTOKOLL
zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
im Folgenden die „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im Folgenden die „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,
einerseits und
DIE KIRGISISCHE REPUBLIK
andererseits —
IN ANBETRACHT des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei werden Vertragsparteien des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 9. Februar 1995 (im Folgenden das „Abkommen“ genannt) und nehmen ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten das Abkommen an und nehmen die diesem beigefügten Dokumente zur Kenntnis.
Artikel 2
Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bestimmungen des Abkommens, die auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Bezug nehmen, als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, welche sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übernommen hat.
Artikel 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, dem Rat der Europäischen Union im Namen ihrer Mitgliedstaaten und von der Kirgisischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 5
(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag von 2003, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind.
(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.
(3) Sind bis zum 1. Mai 2004 nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt worden, so wird dieses Protokoll ab 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.
Artikel 6
Dieses Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sind in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst.
Diese Texte sind diesem Protokoll beigefügt ( 1 ) und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente abgefasst sind.
Artikel 7
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kirgisischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el treinta de abril de dos mil cuatro.
V Bruselu dne třicátého dubna dva tisíce čtyři.
Udfærdiget i Bruxelles den tredivte april to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten April zweitausendundvier.
Kahe tuhande neljanda aasta kolmekümnendal aprillil Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Brussels on the thirtieth day of April in the year two thousand and four.
Fait à Bruxelles, le trente avril deux mille quatre.
Fatto a Bruxelles, addì trenta aprile duemilaquattro.
Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada trīsdesmitajā aprīlī.
Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų balandžio trisdešimtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-negyedik év április havának tizenharmadik napján.
Magħmul fi Brussel fit-tletin jum ta' April tas-sena elfejn u erbgħa.
Gedaan te Brussel, de dertigste april tweeduizendvier.
Sporządzono w Brukseli, dnia trzynastego kwietnia roku dwa tysiące czwartego.
Feito em Bruxelas, em trinta de Abril de dois mil e quatro.
V Bruseli dňa tridsiateho apríla dvetisícštyri.
V Bruslju, dne tridesetega aprila leta dva tisoč štiri.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Bryssel den trettionde april tjugohundrafyra.
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Za Európske spoločenstvá
Za Evropski skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
Por la República de Kirguistán
Za Kyrgyzskou republiku
For Den Kirgisiske Republik
Für die Kirgisische Republik
Kirgiisi Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία τον Κιργιστάν
For the Republic of Kyrgyzstan
Pour la République du Kirghizstan
Per la Repubblica del Kirghizistan
Kirgizstānas Republikas vārdā
Kirgizijos Respublikos vardu
Kirgizisztán részéről
Għar-Repubblika tal-Kirġizstan
Voor de Republiek Kirgizstan
W imieniu Republiki Kirgijskiej
Pela República do Quirguizistão
Za Kirgizskú republiku
Za Kirgiško republiko
Kirgisian tasavallan puolesta
På Republiken Kirgizistans vägnar
PROTOKOLL
zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,
sowie
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
einerseits und
DIE KIRGISISCHE REPUBLIK
andererseits,
für die Zwecke dieses Protokolls nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, der am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und seit dem 1. Januar 2007 angewandt wird,
IN ANBETRACHT der sich aus dem Beitritt zweier neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ergebenden neuen Lage in den Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Europäischen Union, die neue Möglichkeiten und neue Aufgaben für die Zusammenarbeit zwischen der Kirgisischen Republik und der Europäischen Union mit sich bringt,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, die Verwirklichung der Ziele und die Umsetzung der Grundsätze des PKA zu gewährleisten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung der Kirgisischen Republik, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004, das am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Kirgisischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
Artikel 5
(1) Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004 sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.
(2) Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente sowie des Protokolls zum Abkommen vom 30. April 2004.
Artikel 6
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kirgisischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на единадесети юни две хиляди и осма година.
Hecho en Bruselas, el once de junio de dosmile ocho.
V Bruselu dne jedenáctého června dva tisíce osm.
Udfærdiget i Bruxelles den ellevte juni to tusind og otte.
Geschehen zu Brüssel am elften Juni zweitausendacht.
Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.
Done at Brussels on the eleventh day of June in the year two thousand and eight.
Fait à Bruxelles, le onze juin deux mille huit.
Fatto a Bruxelles, addì undici giugno duemilaotto.
Briselé, divtūkstoš astotā gada vienpadsmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio vienuoliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év június tizenegyedik napján.
Maghmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.
Gedaan te Brussel, de elfde juni tweeduizend acht.
Sporządzono w Brukseli, dnia jedenastego czerwca dwa tysiące ósmego roku.
Feito em Bruxelas, em onze de Junho de dois mil e oito.
Încheiat la Bruxelles, la unsprezece iunie două mii opt.
V Bruseli dňa jedenásteho júna dvetisícosem.
V Bruslju, dne enajstega junija leta dva tisoč osem.
Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.
Som skedde i Bryssel den elfte juni tjugohundraåtta.
Составлено в Брюсселе одинадцатого июня две тысячи восьмого года.
За дьржавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalīvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu państw członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
За Государства-Члены
За Европейската общност
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europenă
Za Európske spoločenstvá
Za Evropske skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
За Европейские Сообщества
За Киргизката република
Por la República Kirguisa
Za Kyrgyzskou Republiku
For den Kirgisiske Republik
Für die Kirgisische Republik
Kirgiisi Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Κιργιζιστάν
For the Kyrgyz Republic
Pour la République kirghize
Per la Repubblica del Kirghizistan
Kirgizijos Respublikos vardu
Kirgizstānas Republikas vārdā
A Kirgiz Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Kirgιża
Voor de Republiek Kirgizstan
W imieniu Republiki Kirgiskiej
Pela República do Quirguizistão
Pentru Republica Kârgâzstan
Za Kirgizskú republiku
Za Kirgiško Republiko
Kirgisian tasavallan puolesta
För Republiken Kirgizistan
Зa Кыргызскую Республику
PROTOKOLL
zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
einerseits
UND
DIE KIRGISISCHE REPUBLIK
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits, im Folgenden „Abkommen“, am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde;
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dem Beitritt dieses Landes zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt wird;
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Union und zur Europäischen Atomgemeinschaft am 1. Juli 2013 —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen über Kooperation und Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits bei. Die Republik Kroatien nimmt das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen, sonstigen Erklärungen und Briefwechsel, die der am selben Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Zu gegebener Zeit nach der Unterzeichnung dieses Protokolls übermittelt die Union den Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik den Wortlaut des Abkommens in kroatischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird der in Satz 1 dieses Artikels genannte Wortlaut unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische, kirgisische und russische Wortlaut des Abkommens.
Artikel 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren internen Vorschriften genehmigt, und die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Notifikation nach Absatz 1 erfolgt ist.
(3) Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in doppelten Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, kirgisischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Съставено в Брюксел на шести февруари две хиляди и осемнадесета година.
Hecho en Bruselas, el seis de febrero de dos mil dieciocho.
V Bruselu dne šestého února dva tisíce osmnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den sjette februar to tusind og atten.
Geschehen zu Brüssel am sechsten Februar zweitausendachtzehn.
Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta veebruarikuu kuuendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.
Done at Brussels on the sixth day of February in the year two thousand and eighteen.
Fait à Bruxelles, le six février deux mille dix-huit.
Sastavljeno u Bruxellesu šestog veljače godine dvije tisuće osamnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì sei febbraio duemiladiciotto.
Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada sestajā februārī.
Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų vasario šeštą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év február havának hatodik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sitt jum ta' Frar fis-sena elfejn u tmintax.
Gedaan te Brussel, zes februari tweeduizend achttien.
Sporządzono w Brukseli dnia szóstego lutego roku dwa tysiące osiemnastego.
Feito em Bruxelas, em seis de fevereiro de dois mil e dezoito.
Întocmit la Bruxelles la șase februarie două mii optsprezece.
V Bruseli šiesteho februára dvetisícosemnásť.
V Bruslju, dne šestega februarja leta dva tisoč osemnajst.
Tehty Brysselissä kuudentena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.
Som skedde i Bryssel den sjätte februari år tjugohundraarton.
Составлено в Брюсселе шестого февраля две тысячи восемнадцатого года.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Европейский Союз
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Za države članice
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā –
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
För medlemsstaterna
За государства-члены
За Европейската общност за атомна енергия
Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica
Za Evropské společenství pro atomovou energii
For Det Europæiske Atomenergifællesskab
Für die Europäische Atomgemeinschaft
Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας
For the European Atomic Energy Community
Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique
Za Europsku zajednicu za atomsku energiju
Per la Comunità europea dell'energia atomica
Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –
Europos atominės energijos bendrijos vardu
Az Európai Atomenergia-közösség részéről
F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika
Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie
W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej
Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica
Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice
Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu
Za Evropsko skupnost za atomsko energijo
Euroopan atomienergiajärjestön puolesta
För Europeiska atomenergigemenskapen
За Европейское сообщество по атомной энергии
За киргизката република
Por la república kirguisa
Za kyrgyzskou republiku
For den Kirgisiske Republik
Für die Kirgisische Republik
Kirgiisi vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Κιργιζιστάν
For the Kyrgyz Republic
Pour la République Kirghize
Za kirgisku republiku
Per la repubblica del kirghizistan
Kirgizstānas Republikas vārdā –
Kirgizijos respublikos vardu
A Kirgiz köztársaság részéről
Għall-Repubblika Kirgiża
Voor de Kirgizische Republiek
W imieniu Republiki Kirgiskiej
Pela república do quirguistão
Pentru Republica Kârgâzstan
Za Kirgizskú Republiku
Za Kirgiško republiko
Kirgisian tasavallan puolesta
För Republiken Kirgizistan
Зa Кыргызcкую Республику
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
des KÖNIGREICHS BELGIEN,
des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
der GRIECHISCHEN REPUBLIK,
des KÖNIGREICHS SPANIEN,
der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
der ITALIENISCHEN REPUBLIK,
des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
der REPUBLIK ÖSTERREICH,
der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
der REPUBLIK FINNLAND,
des KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften; des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der KIRGISISCHEN REPUBLIK
andererseits,
die am 9. Februar neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Kirgisischen Republik haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Kirgisischen Republik haben ferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:
Hecho en Bruselas, el nueve de febrero de mil novecientos noventa y cinco.
Udfærdiget i Bruxelles, den niende februar nitten hundrede og femoghalvfems.
Geschehen zu Brüssel am neunten Februar neunzehnhundertfünfundneunzig.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Φεβρουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.
Done at Brussels, on the ninth day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-five.
Fait à Bruxelles, le neuf février mil neuf cent quatre-vingt-quinze.
Fatto a Bruxelles, addì nove febbraio millenovecentonovantacinque.
Gedaan te Brussel, de negende februari negentienhonderd vijfennegentig.
Feito em Bruxelas, em nove de Fevereiro de mil novecentos e noventa e cinco.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä helmikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.
Som skedde i Bryssel den nionde februari nittonhundranittiofem.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23
Unbeschadet der Artikel 38 und 41 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte „gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften“ in Artikel 23 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragsparteien eingeführt werden, die eine weniger günstige Behandlung zur Folge haben, als sie für die eigenen Gesellschaften oder für die Gesellschaften oder die Zweigniederlassungen oder die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands gewährt wird.
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b) und Artikel 37
1. |
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. |
2. |
Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert“ und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
—
die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder
—
die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.
|
3. |
Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 als nicht erschöpfend an. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 92
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 92 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfüllung des Abkommens
oder
der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
Erklärung der französischen Regierung
Die Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Kirgisischen Republik keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.
( 1 ) Die tschechische, die estnische, die lettische, die litauische, die ungarische, die maltesische, die polnische, die slowakische und die slowenische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.