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Document 01998R0850-20130101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/850/2013-01-01

1998R0850 — DE — 01.01.2013 — 010.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 850/98 DES RATES

vom 30. März 1998

zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

(ABl. L 125, 27.4.1998, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 308/1999 DES RATES vom 8. Februar 1999

  L 38

6

12.2.1999

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1459/1999 DES RATES vom 24. Juni 1999

  L 168

1

3.7.1999

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 2723/1999 DES RATES vom 17. Dezember 1999

  L 328

9

22.12.1999

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 812/2000 DES RATES vom 17. April 2000

  L 100

3

20.4.2000

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1298/2000 DES RATES vom 8. Juni 2000

  L 148

1

22.6.2000

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 724/2001 DES RATES vom 4. April 2001

  L 102

16

12.4.2001

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2001 DES RATES vom 14. Mai 2001

  L 137

1

19.5.2001

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 602/2004 DES RATES vom 22. März 2004

  L 97

30

1.4.2004

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1568/2005 DES RATES vom 20. September 2005

  L 252

2

28.9.2005

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 2166/2005 DES RATES vom 20. Dezember 2005

  L 345

5

28.12.2005

►M11

VERORDNUNG (EU) Nr. 579/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011

  L 165

1

24.6.2011

►M12

VERORDNUNG (EU) Nr. 227/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2013

  L 78

1

20.3.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 850/98 DES RATES

vom 30. März 1998

zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates ( 4 ) wurde die kodifizierte Fassung der häufig und in wesentlichen Punkten geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände vorgelegt.

(2)

Im Laufe der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 sind bestimmte Mängel zutage getreten, die Probleme der Anwendung und der Durchsetzung mit sich bringen und behoben werden sollten, namentlich durch Verringerung der Anzahl unterschiedlicher Vorschriften über Maschenöffnungen, durch Aufhebung des Begriffs der geschützten Arten und durch Begrenzung der Anzahl von unterschiedlichen Maschenöffnungen, die an Bord mitgeführt werden dürfen; aus diesem Grund ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 894/97 mit Ausnahme der Artikel 11, 18, 19 und 20 durch einen neuen Text zu ersetzen.

(3)

Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene bestimmte Grundsätze und Verfahren für die Verabschiedung technischer Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, damit jeder Mitgliedstaat die Fangtätigkeiten in den Meeresgewässern unter seiner Gerichtsbarkeit oder Hoheit regeln kann.

(4)

Es muß das rechte Maß gefunden werden zwischen der Anpassung der technischen Erhaltungsmaßnahmen an die verschiedenen Formen der Fischerei und der erforderlichen Einheitlichkeit der Vorschriften, die ihre Anwendung erleichtert.

(5)

Gemäß Artikel 130r Absatz 2 des Vertrages müssen bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftsmaßnahmen die Erfordernisse des Umweltschutzes insbesondere unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips einbezogen werden.

(6)

Die Praxis der Rückwürfe ins Meer sollte soweit wie möglich eingeschränkt werden.

(7)

Es sind Schutzmaßnahmen für Aufwuchsgebiete vorzusehen, die den spezifischen biologischen Bedingungen der betreffenden Gebiete Rechnung tragen.

(8)

In der Richtlinie 92/43/EWG ( 5 ) hat der Rat Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere festgelegt. Die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Meerestiere enthält Namen von Arten, die durch die Vorschriften der genannten Richtlinie geschützt werden.

(9)

Das Europäische Parlament hat am 25. Oktober 1996 seine Entschließung zu der Mitteilung der Kommission über die Durchführung der technischen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angenommen.

(10)

Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände im Interesse der Fischer wie auch der Verbraucher sicherzustellen, müssen technische Erhaltungsmaßnahmen festgelegt werden, mit denen unter anderem die für den Fang bestimmter Arten geeigneten Maschenöffnungen und Kombinationen davon und andere Merkmale der Fanggeräte, die Mindestgrößen der Meerestiere sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten sowie bei Verwendung bestimmter Fanggeräte und Ausrüstungen festgesetzt werden.

(11)

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sollten bei Schleppnetzen für den Fang bestimmter Arten von Meerestieren größere Maschenöffnungen vorgesehen werden, und es sollte die Verwendung von Netzstücken mit Quadratmaschen verbindlich vorgeschrieben werden, da diese bei der Reduzierung der Fänge von Jungfischen eine entscheidende Rolle spielen können.

(12)

Um auszuschließen, daß bei stationären Fanggeräten immer kleinere Maschenöffnungen verwendet werden und dadurch bei den Zielarten der betreffenden Fischereien die Sterblichkeit der Jungfische ansteigt, müssen für stationäre Fanggeräte Maschenöffnungen festgelegt werden.

(13)

Die Artenzusammensetzung der Fänge und die entsprechenden Fangpraktiken sind in den einzelnen geographischen Gebieten unterschiedlich. Diese Unterschiede rechtfertigen die Durchführung unterschiedlicher Maßnahmen in solchen Gebieten.

(14)

Bestimmte Arten, die zu Fischmehl oder Fischöl verarbeitet werden, können mit kleinen Maschenöffnungen gefangen werden, sofern sich diese Fangtätigkeit nicht negativ auf andere Arten auswirkt.

(15)

Für Arten, die einen Großteil der Anlandungen der Gemeinschaftsflotten ausmachen, und für Arten, die den Rückwurf überleben, müssen Mindestgrößen festgesetzt werden.

(16)

Die Mindestgröße für eine Art sollte der Selektivität der für diese Art geltenden Maschenöffnung entsprechen.

(17)

Es ist festzulegen, wie die Größe von Meerestieren gemessen wird.

(18)

Zum Schutz junger Heringe ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Sprotten gefangen und an Bord behalten werden dürfen.

(19)

Zur Berücksichtigung traditioneller Fangpraktiken in bestimmten Gebieten ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Sardellen und Thunfische gefangen und an Bord behalten werden dürfen.

(20)

Zur Sicherstellung der Kontrolle der Fangtägigkeiten von Fischereifahrzeugen, die spezifische Bedingungen erfüllen, sollte in bestimmten Gebieten der Zugang zu diesen Gebieten nur mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 6 ) möglich sein.

(21)

Der Einsatz von Ringwaden für die Befischung von Arten, die zusammen mit Meeressäugetieren auftreten, kann zum Fang und zum Tod dieser Säugetiere führen. Andererseits lassen sich Ringwaden, wenn sie richtig verwendet werden, wirksam für den ausschließlichen Fang der gewünschten Zielarten einsetzen. Deshalb ist das Einkreisen von Meeressäugern mit Ringwaden zu verbieten.

(22)

Um die wissenschaftliche Forschung, die künstliche Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für Einsätze gelten, die im Rahmen solcher Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.

(23)

Bestimmte zur Bestandserhaltung notwendige Maßnahmen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge ( 7 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ( 8 ) festgelegt und müssen daher hier nicht noch einmal aufgenommen werden.

(24)

Bei einer ernsten Bedrohung der Bestandserhaltung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten befugt sein, geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

(25)

Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen mit ausschließlich lokalem Geltungsbereich können beibehalten oder erlassen werden, müssen allerdings von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und ihre Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Fischereipolitik hin geprüft werden.

(26)

Sollten sich Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung als notwendig erweisen, so sind die entsprechenden Maßnahmen und Vorschriften nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ( 9 ) zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Verordnung über technische Erhaltungsmaßnahmen gilt, sofern Artikel 26 und Artikel 33 nichts anderes bestimmen, für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen und in einer der in Artikel 2 genannten Region liegen.

▼M12

Artikel 1a

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang I Fußnote 5 wird das Substantiv „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch das Substantiv „Union“ oder das entsprechende Adjektiv ersetzt und die sich daraus ergebenden notwendigen grammatischen Anpassungen werden vorgenommen.

▼B



TITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

(1)  Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

a)   Region 1:

Alle Gewässer nördlich und westlich einer Linie, die von einem Punkt 48o nördlicher Breite, 18o westlicher Länge genau nördlich bis 60o nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 5o westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 60o30′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 4o westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 64o nördlicher Breite und von dort genau östlich zur norwegischen Küste verläuft.

b)   Region 2:

Alle Gewässer nördlich 48o nördlicher Breite, ausschließlich der Gewässer der Region 1 und der ICES-Bereiche IIIb, IIIc und IIId.

c)   Region 3:

Alle Gewässer in den ICES-Untergebieten VIII und IX.

d)   Region 4:

Alle Gewässer im ICES-Untergebiet X.

e)   Region 5:

Alle Gewässer in dem Teil des östlichen Mittelatlantiks, welcher die Bereiche 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des Gebiets 34 der COPACE-Region umfaßt.

f)   Region 6:

Alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

g)   Region 7:

Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Martinique und Guadeloupe, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

h)   Region 8:

Alle Gewässer vor dem französischen Departement Réunion, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

▼M12

i)   Region 9:

Alle Gewässer des Schwarzen Meeres, die dem geografischen Untergebiet 29 gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ( 10 ) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 entsprechen.

▼B

(2)  Die in dieser Verordnung mit den Abkürzungen „ICES“ und „COPACE“ bezeichneten geographischen Gebiete sind die vom Internationalen Rat für Meeresforschung bzw. dem Fischereiausschuß für den östlichen Mittelatlantik festgelegten Gebiete. Sie sind vorbehaltlich späterer Änderungen in den Mitteilungen der Kommission Nr. 85/C 335/02 ( 11 ) und Nr. 85/C 347/05 ( 12 ) beschrieben.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Regionen können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 2, nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren in geographische Gebiete unterteilt werden.

(4)  Unbeschadet von Absatz 2

 wird das Kattegat im Sinne dieser Verordnung im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt;

 wird das Skagerrak im Sinne dieser Verordnung im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm Hanstholm zum Leuchtturm Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt;

 umfaßt die Nordsee im Sinne dieser Verordnung das ICES-Untergebiet IV, den anschließenden Teil des ICES-Bereichs IIa südlich 64o nördlicher Breite sowie den Teil des ICES-Bereichs IIIa, der nicht unter die Definition des Skagerrak im zweiten Gedankenstrich fällt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

Meerestiere“alle Seefische, einschließlich anadromer und katadromer Arten während ihres Lebens im Meer, Meereskrebstiere und Meeresweichtiere sowie Teile davon;

b)

Maschenöffnung eines Schleppnetzes“die Maschenöffnung eines an Bord eines Fischereifahrzeugs vorgefundenen Steerts oder Tunnels, der einem Zugnetz angefügt ist oder angefügt werden kann. Die Maschenöffnung wird nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 ( 13 ) festgelegten Verfahren bestimmt. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für die Maschenöffnung von Netztüchern mit Quadratmaschen;

c)

Mehrfachzwirnnetztuch“ein aus zwei oder mehr Zwirnen hergestelltes Netztuch, bei dem die Zwirne zwischen den Knoten ohne Schaden an der Zwirnstruktur voneinander getrennt werden können;

d)

Netztuch mit Quadratmaschen“eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, daß die parallelen Linien, welche die Seiten der aneinandergrenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zu der Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;

e)

die „Maschenöffnung eines Quadratmaschen-Netzblattes oder -fensters“die größte feststellbare Maschenöffnung eines solchen in ein Schleppnetz eingefügten Netzblattes oder -fensters. Die Maschenöffnung wird nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 festgelegten Verfahren bestimmt;

f)

knotenloses Netztuch“ein Netztuch aus Maschen mit vier annähernd gleichen Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen;

g)

Kiemennetze“ oder „Verwickelnetze“stationäre Fanggeräte aus einem einzigen Netztuch, die am Meeresboden befestigt werden oder werden können;

h)

Spiegelnetze“stationäre Fanggeräte aus zwei oder mehreren parallel an ein einziges Kopftau angeschlagenen Netztüchern, die am Meeresboden befestigt werden oder werden können.



TITEL II

NETZE UND VORSCHRIFTEN FÜR IHRE VERWENDUNG



KAPITEL I

VORSCHRIFTEN FÜR SCHLEPPGERÄTE

▼M2

Artikel 4

(1)  Für alle in den Anhängen I bis V genannten Regionen und geographischen Gebiete sowie den gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum sind die Zielarten für jeden Maschenöffnungsbereich in dem einschlägigen Anhang festgelegt.

(2)  

a) Die Verwendung einer Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise ist untersagt:

 in der gesamten Region 1 und der gesamten Region 2 außer Skagerrak und Kattegat sowie dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum, es sei denn, die Maschenöffnungen dieser Netze decken sich mit maximal einer der zulässigen Kombinationen von Maschenöffnungsbereichen gemäß Anhang VIII,

 und

 in der Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W, es sei denn, die Maschenöffnungen dieser Netze decken sich mit maximal einer der zulässigen Kombinationen von Maschenöffnungsbereichen gemäß Anhang IX.

b) In den in den Anhängen III, IV und V geführten Regionen und geographischen Gebieten sowie dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum ist die Verwendung einer Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen der in dem einschlägigen Anhang festgelegten Maschenöffnungsbereiche auf einer Fangreise erlaubt.

c) Kapitänen von Fischereifahrzeugen, die auf einer Fangreise keine Logbucheintragungen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vornehmen, ist die Verwendung einer Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf dieser Fangreise in den Gemeinschaftsgewässern untersagt. Diese Vorschrift gilt nicht für Fangreisen in den Gemeinschaftsgewässern der Regionen 4, 5 und 6.

d) Schiffe dürfen auf einer Fangreise eine Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mitführen, deren Maschenöffnungsbereich nicht den Bedingungen der Buchstaben a) und b) entsprechen, sofern alle diese Netze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sind. Geschleppte bzw. gezogene Netze, die nicht nach den genannten Bestimmungen festgezurrt und verstaut sind, gelten als verwendete Netze.

e) Werden mehrere Netze zur gleichen Zeit von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen geschleppt bzw. gezogen, so muß jedes Netz dem gleichen Maschenöffnungsbereich angehören.

f) Die Verwendung von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von

 unter 16 mm ist in der Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W verboten,

 unter 40 mm ist im ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W verboten,

 unter 20 mm ist in den Regionen 4 und 5 verboten,

 unter 45 mm ist in der Region 6 verboten.

(3)  Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die keine Logbucheintragungen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vornehmen, dürfen auf einer Fangreise nicht in mehr als einer der Regionen bzw. einem der geographischen Gebiete gemäß den Anhängen I bis V fischen. Diese Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die während einer Fangreise nur geschleppte bzw. gezogene Netze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr verwenden.

(4)  

a) Bei jeder Fangreise, auf der eine Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs verwendet wurde, sind Anlandungen verboten, wenn

i) die Fänge in den Regionen 1 oder 2 außer Skagerrak und Kattegat getätigt wurden und eines der verwendeten Netze eine Maschenöffnung von 100 mm oder mehr hat, es sei denn, die prozentuale Zusammensetzung der an Bord behaltenen Fänge entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs X Abschnitt A, oder

ii) die Fänge im Skaggerak und Kattegat getätigt wurden und eines der verwendeten Netze eine Maschenöffnung von 90 mm oder mehr hat, es sei denn, die prozentuale Zusammensetzung der an Bord behaltenen Fänge entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs X Abschnitt B, oder

iii) die Fänge in der Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W getätigt wurden und eines der verwendeten Netze eine Maschenöffnung von 70 mm oder mehr hat, es sei denn, die prozentuale Zusammensetzung der an Bord behaltenen Fänge entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs XI Abschnitt A, oder

iv) die Fänge im ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W getätigt wurden und eines der verwendeten Netze eine Maschenöffnung von 55 mm oder mehr hat, es sei denn, die prozentuale Zusammensetzung der an Bord behaltenen Fänge entspricht den einschlägigen Bestimmungen in Anhang XI Abschnitt B.

▼M6

b) Bei jeder Fangreise, auf der ausschließlich geschleppte oder gezogene Netze eines Maschenöffnungsbereichs verwendet wurden, sind Anlandungen verboten, wenn die Fänge, die in den in den Anhängen I bis V aufgeführten Regionen oder geographischen Gebieten getätigt und an Bord behalten wurden, nicht den einschlägigen in dem entsprechenden Anhang festgelegten Bedingungen entsprechen.

▼M2

(5)  

a) Der Anteil der Zielarten und anderer Arten ergibt sich durch Zusammenfassung aller an Bord mitgeführten oder umgeladenen Mengen der Zielarten und anderer Arten gemäß den Anhängen I bis V.

b) Genaue Regeln für die Ermittlung des Anteils der Zielarten und anderer an Bord mitgeführter Arten, wenn diese mit einem oder mehreren gleichzeitig von mehr als einem Fischereifahrzeug geschleppten bzw. gezogenen Netzen gefangen wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

(6)  Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission vor dem 31. Mai 2001 über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels, des Artikels 15 und der einschlägigen Anhänge. Auf der Grundlage dieser Berichte legt die Kommission dann entsprechende Vorschläge vor. Der Rat entscheidet auf der Grundlage solcher Vorschläge vor dem 31. Oktober 2001.

▼B

Artikel 5

(1)  Die in den Anhängen I bis V, X und XI genannten Anteile werden als Anteile am Lebendgewicht aller nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

(2)  Bei Fischereifahrzeugen jedoch, von denen bestimmte Mengen an Meerestieren umgeladen wurden, werden die Anteile nach Absatz 1 bei der Berechnung der Anteile berücksichtigt.

(3)  Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die keine Logbucheinträge nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vornehmen, dürfen keine Meerestiere auf andere Schiffe umladen oder von anderen Schiffen umgeladene Meerestiere an Bord nehmen.

(4)  Die Anteile nach Absatz 1 können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

▼M6 —————

▼B

(6)  Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.

Artikel 6

▼M6

(1)  

a) Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Schleppnetze, die in einem beliebigen Umfang des eigentlichen Steerts, ausschließlich der Verbindungsstellen und Laschverstärkungen, mehr als 100 Maschen aufweisen, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder verwendet werden. Diese Vorschrift gilt für Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze, deren Maschenöffnung in dem Bereich zwischen 90 und 119 mm liegt.

▼B

b) Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumkurren.

(2)  In den einzelnen Steerten selbst darf die Anzahl der Maschen in keinem Umfang des Steerts vom vorderen Ende zum hinteren Ende hin ansteigen. Diese Bestimmung gilt für alle Schleppnetze, deren Maschenöffnung 55 mm oder mehr beträgt.

(3)  Die Anzahl der Maschen der Umfänge der Tunnel, ausschließlich der Laschverstärkungen, darf an keiner Stelle unter der Höchstmaschenzahl des Umfangs des vorderen Endes des eigentlichen Steerts, ausschließlich der Maschen in den Laschverstärkungen, liegen. Diese Bestimmung gilt für alle Schleppnetze, deren Maschenöffnung 55 mm oder mehr beträgt.

Artikel 7

(1)  

a) Quadratmaschen-Netzblätter mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm dürfen in jedes Schleppnetz eingefügt werden.

b) Alternativ hierzu gilt, daß Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mit Netzblättern ausgestattet sein dürfen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund zugelassen sind ( 14 ).

(2)  Das Quadratmaschen-Netzblatt

a) wird in der oberen Hälfte oder im oberen Stück eines Netzes gegenüber einem beliebigem Tunnel oder an einem Punkt zwischen dem vorderen Teil eines Tunnels und dem hinteren Teil des Steerts angebracht;

b) darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Hilfsmittel verstopft werden;

c) muß mindestens drei Meter lang sein, außer wenn es in Netze eingefügt wird, die von Schiffen mit weniger als 112 kW gezogen werden; in diesem Fall muß es mindestens zwei Meter lang sein;

d) muß aus knotenlosem Netztuch oder aus Netztuch mit rutschfesten Knoten hergestellt und so eingefügt sein, daß die Maschen während des Fischens jederzeit ganz offen bleiben;

e) muß so beschaffen sein, daß die Maschenzahl der vordersten Maschenreihe des Netzblatts mindestens ebenso groß ist wie die Maschenzahl der hintersten Maschenreihe des Netzblatts.

(3)  In einem Netz, in das ein Quadratmaschen-Netzblatt in einem nicht verjüngten Teil eingefügt wurde, dürfen sich nicht mehr als fünf offene Rautenmaschen zwischen jeder Seite des Netzblatts und den anliegenden Laschverstärkungen des Netzes befinden.

In einem Netz, in das ein Quadratmaschen-Netzblatt ganz oder teilweise in einem verjüngten Teil eingefügt wurde, dürfen sich nicht mehr als fünf offene Rautenmaschen zwischen der hintersten Maschenreihe des Quadratmaschen-Netzblatts und den anliegenden Laschverstärkungen des Netzes befinden.

▼M6

(4)  Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a) müssen Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Schleppnetze, deren Maschenöffnung im Bereich 70 bis 79 mm liegt, mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr ausgestattet sein.

▼B

(5)  Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a) ist es verboten, Krebstiere der Art Pandalus an Bord zu behalten, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung des Bereichs 32 bis 54 mm gefangen wurden, es sei denn, das Netz ist mit einem Quadratmaschen-Netzblatt oder -fenster mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr ausgestattet. ►M6  oder mit einem Trenngitter ausgestattet, dessen Verwendung nach den Bedingungen von Artikel 46 festgelegt wird. ◄

(6)  Die Absätze 4 und 5 gelten nur in den Regionen 1 und 2.

(7)  Die Abmessungen der Maschenöffnung von Quadratmaschen-Netztuch, das in einen Teil eines Netzes eingefügt ist, werden bei der Bestimmung der Maschenöffnung eines Schleppnetzes nicht berücksichtigt.

Artikel 8

(1)  Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, die im Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit Einfachzwirn einer Stärke von mehr als 8 mm hergestellt sind.

(2)  Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, die im Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial hergestellt sind, das aus Mehrfachzwirn besteht, es sei denn, die Mehrfachzwirne sind ungefähr gleich stark und die Gesamtstärke des Mehrfachzwirns beträgt auf keiner Seite einer Masche mehr als 12 mm.

(3)  Absätze 1 und 2 gelten nicht für pelagische Schleppnetze.

Artikel 9

(1)  Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Schleppnetze, deren Steert eine Maschenöffnung von 31 mm oder weniger aufweist.

▼M6

Artikel 10

Dredgen sind von den Bestimmungen des Artikels 4 ausgenommen. Auf Fangreisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, ist es jedoch verboten,

a) Meerestiere umzuladen und

b) Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Gewichtsanteil von mindestens 95 % entfällt dabei auf Muscheln.

▼B



KAPITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR STATIONÄRE FANGGERÄTE

Artikel 11

(1)  In den in den Anhängen VI und VII genannten Regionen und geographischen Gebieten und dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum dürfen keine Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze verwendet oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn,

a) der mit einem solchen Netz eingebrachte und an Bord behaltene Fang umfaßt einen Anteil der Zielart von mindestens 70 % und

b) 

 die Maschenöffnung entspricht bei Kiemen- und Verwickelnetzen einer der in dem entsprechenden Anhang angegebenen Kategorien,

 die Maschenöffnung entspricht bei Spiegelnetzen in dem Teil des Netzes, der die engsten Maschen aufweist, einer der in dem entsprechenden Anhang angegebenen Kategorien.

▼M12

Diese Abweichung gilt unbeschadet des Artikels 34b Absatz 2 Buchstabe c.

▼B

(2)  Bei der Ermittlung des Mindestanteils der Zielart(en) können alle von der Zielart gefangenen Mengen zusammengenommen werden.

▼M12

Artikel 11a

In Region 9 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Stellnetze für den Steinbuttfang 400 Millimeter.

▼B

Artikel 12

(1)  Der in Artikel 11 Absatz 1 genannte Anteil wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Anteil kann anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

Artikel 13

Die Artikel 11 und 12 gelten nicht für Fänge von Salmoniden, Neunaugen oder Schleimaalen.



KAPITEL III

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER NETZE UND IHRE VERWENDUNG

Artikel 14

Das Sortieren hat unmittelbar nach der Entnahme der Fänge aus dem Netz bzw. den Netzen zu erfolgen.

▼M2

Artikel 15

(1)  Über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen I bis VII, X und XI hinaus gefangene Mengen von Meerestieren werden nicht angelandet, sondern vor jeder Rückkehr in den Hafen wieder über Bord geworfen.

(2)  Der Anteil der an Bord behaltenen Zielarten gemäß den Anhängen I bis VII muß zu jeder Zeit während einer Fangreise nach dem Sortieren des Fangs mindestens die Hälfte des in diesen Anhängen genannten Mindestzielartenanteils ausmachen.

(3)  Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein Logbuch führen müssen, sorgen dafür, daß der in den Anhängen I bis VII, X und XI festgelegte Mindestanteil der Zielarten nach Ablauf der ersten 24 Stunden einer Fangreise jeweils zum Zeitpunkt jedes Logbucheintrags nach den in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Bedingungen erreicht ist.

(4)  Fährt ein Schiff während einer Fangreise neu in eine der Regionen oder eines der geographischen Gebiete gemäß den Anhängen I bis V ein, so ist der Mindestanteil an Zielarten gemäß den Anhängen I bis VII, X und XI, der in der letzten Region oder dem letzten geographischen Gebiet auf dieser Reise gefangen und an Bord behalten wurde, binnen zwei Stunden zu erreichen.

▼B

Artikel 16

Vorrichtungen, welche die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonstwie wirksam verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.

Diese Bestimmung schließt jedoch nicht die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, deren Liste und technischen Einzelheiten nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren festgelegt werden.



TITEL III

MINDESTGRÖSSE VON MEERESTIEREN

▼M12

Artikel 17

Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang XII und Anhang XIIa für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestgröße.

▼B

Artikel 18

(1)  Die Größe eines Meerestiers wird nach den Bestimmungen von Anhang XIII gemessen.

(2)  Gibt es mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt die Mindestgröße als erreicht, wenn die Anwendung einer dieser Methoden eine Größe ergibt, die der Mindestgröße entspricht oder darüber liegt.

(3)  Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in Anhang XII Mindestgrößen festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.

▼M6

(4)  

a) Bei Fängen von Taschenkrebsen, die mit Korbreusen getätigt wurden, darf bis zu 1 % des Gewichts aller während einer Fangreise an Bord behaltenen oder am Ende einer Fangreise angelandeten Fänge von Taschenkrebsen oder Teilen davon aus abgetrennten Scheren bestehen.

b) Bei Fängen von Taschenkrebsen, die mit anderen Fanggeräten als Korbreusen getätigt wurden, dürfen bis zu 75 kg abgetrennte Scheren zu jedem Zeitpunkt einer Fangreise an Bord behalten oder am Ende einer Fangreise angelandet werden.

▼B

Artikel 19

(1)  Untermaßige Meerestiere dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für

a) Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge pro Art 10 % nicht übersteigt. Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker und Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden;

b) andere Meerestiere als die in den Anhängen I bis V für die Maschenöffnungskategorien unter 16 mm und 16-31 mm festgelegten Zielarten, die mit Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurden, sofern diese Tiere nicht aussortiert und nicht für den menschlichen Konsum verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(3)  Untermaßige Sardinen, Sardellen, Stöcker oder Makrelen, die als lebende Köder verwendet werden sollen, dürfen jedoch an Bord behalten werden, sofern sie lebend aufbewahrt werden.

▼M12

(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Region 9.



TITEL IIIa

Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen

Artikel 19a

Verbot der Fangaufwertung („Highgrading“)

(1)  In den Regionen 1, 2, 3 und 4 sind Rückwürfe quotengebundener Arten, die bei Fischereieinsätzen rechtmäßig angelandet werden können, verboten.

(2)  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Verpflichtungen, die in dieser Verordnung oder jedwedem anderen Rechtsakt der Union auf dem Gebiet der Fischerei festgelegt sind.

Article 19b

Bestimmungen über Verlagerungen der Fischereitätigkeit und Verbot des Verwerfens („Slipping“)

(1)  In den Regionen 1, 2, 3 und 4 muss ein Schiff andere Fanggründe ansteuern, sobald der Anteil untermaßiger Makrelen, Heringe oder Stöcker/Holzmakrelen in einem Hol 10 % der Gesamtfangmenge in diesem Hol übersteigt.

(2)  In den Regionen 1, 2, 3 und 4 ist es verboten, Makrelen, Heringe oder Stöcker/Holzmakrelen auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da es zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde.

▼B



TITEL IV

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DEN FANG BESTIMMTER MEERESTIERE

Artikel 20

Begrenzung des Heringsfangs

(1)  Es ist verboten, Heringe an Bord zu behalten, welche in den nachstehend angegebenen geographischen Gebieten und den dort festgesetzten Zeiträumen gefangen werden:

a) vom 1. Januar bis zum 30. April in dem geographischen Gebiet nordöstlich der Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point,

b) vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

 Westküste Dänemarks bei 55o30′ nördlicher Breite,

 55o30′ nördlicher Breite, 07o00′ östlicher Länge,

 57o00′ nördlicher Breite, 07o00′ östlicher Länge,

 Westküste Dänemarks bei 57o00′ nördlicher Breite,

c) vom 15. August bis zum 15. September in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 55o30′N und 55o45′N,

▼M12 —————

▼B

e) vom 15. August bis zum 30. September in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 54o10′N und 54o45′N,

▼M3

f) 

i) vom 21. September bis 15. November in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa, der durch die Küste der Isle of Man und gerade gezogene Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

 54o 20′ 00″ nördlicher Breite, 04o 25′ 05″ westlicher Länge und 54o 20′ 00″ nördlicher Breite, 03o 57′ 02″ westlicher Länge,

 54o 20′ 00″ nördlicher Breite, 03o 57′ 02″ westlicher Länge und 54o 17′ 05″ nördlicher Breite, 03o 56′ 08″ westlicher Länge,

 54o 17′ 05″ nördlicher Breite, 03o 56′ 08″ westlicher Länge und 54o 14′ 06″ nördlicher Breite, 03o 57′ 05″ westlicher Länge,

 54o 14′ 06″ nördlicher Breite, 03o 57′ 05″ westlicher Länge und 54o 00′ 00″ nördlicher Breite, 04o 07′ 05″ westlicher Länge,

 54o 00′ 00″ nördlicher Breite, 04o 07′ 05″ westlicher Länge und 53o 51′ 05″ nördlicher Breite, 04o 50′ 00″ westlicher Länge,

 53o 51′ 05″ nördlicher Breite, 04o 27′ 08″ westlicher Länge und 53o 48′ 05″ nördlicher Breite, 04o 50′ 00″ westlicher Länge,

 53o 48′ 05″ nördlicher Breite, 04o 50′ 00″ westlicher Länge und 54o 04′ 00″ nördlicher Breite, 04o 50′ 00″ westlicher Länge,

ii) vom 21. September bis 31. Dezember in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa, der durch folgende Koordinaten begrenzt ist:

 Ostküste Nordirlands bei 54o 15′ nördlicher Breite,

 54o 15′ nördlicher Breite, 5o 15′ westlicher Länge,

 53o 50′ nördlicher Breite, 5o 50′ westlicher Länge,

 Ostküste Irlands bei 53o 50′ nördlicher Breite,

▼B

g) ganzjährig innerhalb des ICES-Bereichs VIIa in dem geographischen Gebiet zwischen den Westküsten Schottlands, Englands und Wales und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen 12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad 53o20′N und im Nordwesten durch eine Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der Spitze von Ayre (Isle of Man) begrenzt wird,

h) ganzjährig in der Logan Bay, d.h. den Gewässern östlich einer Linie, die von Mull of Logan bei 54o44′ nördlicher Breite und 4o59′ westlicher Länge nach Laggantalluch Head bei 54o41′ nördlicher Breite und 4o58′ westlicher Länge gezogen wird,

i) 1997 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem zweiten Freitag im Januar in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

 Südostküste Irlands bei 52o00′ nördlicher Breite,

 52o00′ nördlicher Breite, 6o00′ westlicher Länge,

 52o30′ nördlicher Breite, 6o00′ westlicher Länge,

 Südostküste Irlands bei 52o30′ nördlicher Breite,

j) 1997 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem ersten Freitag im November in den durch folgende Koordinaten begrenzten Gebieten:

 Südküste Irlands bei 9o00′ westlicher Länge,

 51o15′ nördlicher Breite, 9o00′ westlicher Länge,

 51o15′ nördlicher Breite, 11o00′ westlicher Länge,

 52o30′ nördlicher Breite, 11o00′ westlicher Länge,

 Westküste Irlands bei 52o30′ nördlicher Breite,

k) 1998, und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem ersten Freitag im November in den durch folgende Koordinaten begrenzten Gebieten:

 Südküste Irlands bei 9o00′ westlicher Länge,

 51o15′ nördlicher Breite, 9o00′ westlicher Länge,

 51o15′ nördlicher Breite, 7o30′ westlicher Länge,

 Südküste Irlands bei 52o60′ nördlicher Breite.

(2)  In Mengen, deren Gewicht 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere, die in den einzelnen Gebieten während eines der angegebenen Zeiträume gefangen wurden, nicht übersteigt, dürfen Heringe aus den beschriebenen Gebieten jedoch an Bord behalten werden.

(3)  Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) und Buchstabe h) dürfen Schiffe von einer Länge bis 12,2 m, deren Heimathafen sich an der Ostküste Irlands oder Nordirlands zwischen 53o00′ und 55o00′ nördlicher Breite befindet, für die in Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) und Buchstabe h) genannten Bereiche Heringe an Bord behalten. Die einzig zulässige Fangmethode ist dabei der Fang mit Treibnetzen mit einer Maschenöffnung von 54 mm oder mehr.

▼M12

Artikel 20a

Beschränkung des Heringsfangs in Unionsgewässern des ICES-Bereichs IIa

Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar sowie vom 16. Mai bis zum 31. Dezember in Unionsgewässern des ICES-Bereichs IIa gefangen wurde.

▼B

Artikel 21

Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände

(1)  Es ist verboten, Sprotten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geographischen Gebieten zu den genannten Zeiten gefangen werden:

a) vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im statistischen Rechteck ICES 39E8. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Gebiet durch eine Linie begrenzt, die von der Ostküste des Vereinigten Königreichs genau nach Osten auf 55o00′ nördlicher Breite bis 1o00′ westlicher Länge verläuft, dann genau nach Norden bis 55o30′ nördlicher Breite und dann genau nach Westen bis zur Küste des Vereinigten Königreichs,

b) vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3o30′ westlicher Länge und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 3o00′ westlicher Länge,

c) vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet:

 Westküste Dänemarks bei 55o30′ nördlicher Breite,

 55o30′ nördlicher Breite, 07o00′ östlicher Länge,

 57o00′ nördlicher Breite, 07o00′ östlicher Länge,

 Westküste Dänemarks bei 57o00′ nördlicher Breite.

(2)  In Mengen, deren Gewicht 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Meerstiere, die während eines der angegebenen Zeiträume in den einzelnen Gebieten gefangen wurden, nicht übersteigt, dürfen Sprotten aus den beschriebenen Gebieten jedoch an Bord behalten werden.

Artikel 22

Begrenzung des Makrelenfangs

(1)  Es ist verboten, Makrelen an Bord zu behalten, die in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet gefangen werden:

 Südküste des Vereinigten Königreichs bei 02o00′ westlicher Länge,

 49o30′ nördlicher Breite, 02o00′ westlicher Länge,

 49o30′ nördlicher Breite, 07o00′ westlicher Länge,

 52o00′ nördlicher Breite, 07o00′ westlicher Länge,

 Westküste des Vereinigten Königreichs bei 52o00′ nördlicher Breite,

es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Meerestiere, die in diesem Gebiete gefangen wurden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht

a) für Schiffe, die ausschließlich Kiemennetze und/oder Handleinen benutzen;

b) für Schiffe, die Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze benutzen, wenn sich an Bord eine — auf das Gesamtlebendgewicht aller an Bord befindlichen Meerestiere bezogene — Mindestmenge von 75 % anderer Meerestiere befindet als Sardellen, Hering, Stöcker, Makrele, pelagische Kopffüßer und Sardinen;

c) für Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche lediglich Makrelen umgeladen werden.

(3)  Sämtliche an Bord befindlichen Makrelen gelten als in dem in Absatz 1 definierten Gebiet gefangen, mit Ausnahme derjenigen, die sich laut einer entsprechend der nachstehenden Unterabsätze abgegebenen Erklärung bereits an Bord befanden, bevor das Schiff in dieses Gebiet eingefahren ist.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Fischen in dieses Gebiet einfahren möchte und der Makrelen an Bord seines Schiffes hat, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone er fischen möchte, über den voraussichtlichen Zeitpunkt und Ort seiner Ankunft in diesem Gebiet unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor Einfahrt des Fischereifahrzeugs in dieses Gebiet erfolgen.

Bei der Einfahrt in dieses Gebiet muß er die zuständige Kontrollbehörde über die Makrelenmengen unterrichten, die sich an Bord befinden und die in das Fischereilogbuch eingetragen worden sind. Der Kapitän kann aufgefordert werden, sein Fischereilogbuch und die an Bord befindlichen Fänge zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von der zuständigen Kontrollbehörde festzulegen sind, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung muß jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem die Kontrollbehörde die Benachrichtigung über die an Bord befindlichen Makrelenmengen erhalten hat, und möglichst nahe am Ort der Einfahrt in dieses Gebiet erfolgen.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Umladen von Makrelen auf sein Schiff in dieses Gebiet einfahren will, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone das Umladen stattfinden soll, über den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort des Umladens unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des Umladens erfolgen. Unmittelbar nach Beendigung des Umladens muß der Kapitän die zuständige Kontrollbehörde über die auf sein Schiff umgeladenen Makrelenmengen unterrichten.

▼M6 —————

▼B

Artikel 23

Begrenzung des Sardellenfangs

(1)  Es ist verboten, Sardellen an Bord zu behalten, die im ICES-Bereich VIIIc mit pelagischen Schleppnetzen gefangen wurden, oder in diesem Bereich mit pelagischen Schleppnetzen Sardellen zu fangen.

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Bereich dürfen nicht gleichzeitig pelagische Schleppnetze und Rindwaden an Bord mitgeführt werden.

▼M7 —————

▼B

Artikel 25

Begrenzung des Garnelenfangs zum Schutz der Plattfischbestände

(1)  Es ist verboten, Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord zu behalten, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm getätigt wurden, es sei denn, an Bord des Schiffes ist eine betriebsfähige Vorrichtung installiert, mit der Plattfische nach dem Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen getrennt werden können.

▼M5

(2)  Spätestens ab 1. Juli 2002 ist für den Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen ein Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 46 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zu verwenden. Diese Bestimmungen gelten nur für Netze, die von Fischereifahrzeugen gezogen werden.

▼B

(3)  Fischereifahrzeuge, die den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht entsprechen, dürfen jedoch Sandgarnelen und Rosa Garnelen an Bord behalten, sofern die Mengen 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigen.

Artikel 26

Begrenzung des Lachs- und Meerforellenfangs

(1)  Lachse und Meerforellen dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, wenn sie

 in den Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den Regionen 1, 2, 3 und 4 gefangen werden,

 abweichend von Artikel 2 Absatz 1 außerhalb der Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in den Regionen 1, 2, 3 und 4 gefangen werden, Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Grönlands und der Färöer ausgenommen,

 mit Schleppnetzen gefangen werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Lachse und Meerforellen, die im Skagerrak und Kattegat gefangen werden.

Artikel 27

Begrenzung des Stintdorschfangs zum Schutz anderer Rundfischbestände

(1)  Es ist verboten, Stintdorsch an Bord zu behalten, der mit einem Zugnetz in dem Gebiet gefangen wurde, das durch eine Linie begrenzt wird, die folgende Punkte verbindet:

 von einem Punkt bei 56oN an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bis zu 2o östlicher Länge,

 dann nördlich bis 58oN, westlich bis 0o30′W, nördlich bis 59o15′N, östlich bis 1oE, nördlich bis 60oN, westlich bis zum Längengrad 0o00′,

 von da nördlich bis 60o30′N, westlich bis zur Küste der Shetlandinseln, dann westlich von 60oN an der Westküste der Shetlandinseln bis 3oW, südlich bis 58o30′N

 und schließlich westlich bis zur Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)  Stintdorsch, der aus diesem Gebiet stammt und mit den in Absatz 1 beschriebenen Netzen gefangen wurde, darf jedoch an Bord behalten werden, sofern die Mengen 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere, die in dem genannten Gebiet mit den genannten Geräten gefangen wurden, nicht übersteigt.

Artikel 28

Begrenzung des Seehechtfangs

(1)  Es ist verboten, in den nachstehend genannten geographischen Gebieten und den dort festgelegten Zeiträumen mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen geschleppten bzw. gezogenen Netzen zu fischen:

▼M6

a) Vom 1. Oktober bis zum darauf folgenden 31. Januar in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

 43o 46,5' nördlicher Breite, 7o 54,4' westlicher Länge

 44o 01,5' nördlicher Breite, 7o 54,4' westlicher Länge

 43o 25' nördlicher Breite, 9o 12' westlicher Länge

 43o 10' nördlicher Breite, 9o 12' westlicher Länge.

▼M6 —————

▼B

c) vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

 Westküste Portugals bei 37o50′ nördlicher Breite,

 37o50′ nördlicher Breite, 9o08′ westlicher Länge,

 37o00′ nördlicher Breite, 9o07′ westlicher Länge,

 Westküste Portugals bei 37o00′ nördlicher Breite.

(2)  In den im Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiten dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Fanggeräte sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

Artikel 29

▼M6

In einem bedeutenden Schollenaufwuchsgebiet geltende Bedingungen

▼B

(1)  Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m dürfen in den nachstehenden geographischen Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen geschleppten bzw. gezogenen Netzen fischen:

a) innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs nördlich 51o00′ nördlicher Breite, Belgiens und der Niederlande bis zu 53o00′ nördlicher Breite, gemessen von den Basislinien;

b) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

 Westküste Dänemarks bei 57o00′ nördlicher Breite,

 57o00′ nördlicher Breite, 7o15′ östlicher Länge,

 55o00′ nördlicher Breite, 7o15′ östlicher Länge,

 55o00′ nördlicher Breite, 7o00′ östlicher Länge,

 54o30′ nördlicher Breite, 7o00′ östlicher Länge,

 54o30′ nördlicher Breite, 7o30′ östlicher Länge,

 54o00′ nördlicher Breite, 7o30′ östlicher Länge,

 54o00′ nördlicher Breite, 6o00′ östlicher Länge,

 53o50′ nördlicher Breite, 6o00′ östlicher Länge,

 53o50′ nördlicher Breite, 5o00′ östlicher Länge,

 53o30′ nördlicher Breite, 5o00′ östlicher Länge,

 53o30′ nördlicher Breite, 4o15′ östlicher Länge,

 53o00′ nördlicher Breite, 4o15′ östlicher Länge,

 Küste der Niederlande bei 53o00′ nördlicher Breite;

c) innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Westküste Dänemarks, gemessen von den Basislinien, von 57o00′ nördlicher Breite bis zum Leuchtturm Hirtshals.

(2)  

a) Schiffe, denen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, dürfen jedoch in den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Baumkurren fischen. Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt oder die auf über 9 m ausgezogen werden können, dürfen nicht eingesetzt werden, es sei denn, es wird mit Geräten gearbeitet, deren Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm beträgt. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

b) Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 dürfen Schiffen einer Länge über alles von über 8 m zu den unter Buchstabe a) genannten Zwecken spezielle Fangerlaubnisse erteilt werden.

c) Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne der Buchstaben a) und b) erteilt wurde, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

 Sie müssen in einer von den einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegenden Liste aufgeführt sein, aus der hervorgeht, daß die Gesamtmaschinenleistung der in der Liste aufgeführten Schiffe die für die einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung nicht übersteigt.

 Ihre Maschinenleistung darf zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigen und im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen haben.

d) Jedes Schiff der Liste kann durch ein anderes oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

 dies nicht zu einer Anhebung der Gesamtmaschinenleistung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Buchstabe c) erster Gedankenstrich führt,

 die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt,

 die Maschine des Ersatzschiffes nicht leistungsreduziert ist und

 das Ersatzschiff eine Länge über alles von maximal 24 m aufweist.

e) Maschinen einzelner Schiffe der Listen der verschiedenen Mitgliedstaaten können ausgetauscht werden, sofern

 dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, daß die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt,

 die Austauschmaschine nicht leistungsreduziert ist und

 die Leistung der Austauschmaschine nicht so hoch ist, daß sich die Gesamtmaschinenleistung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Buchstabe c) erster Gedankenstrich erhöht.

f) Fischereifahrzeugen, welche die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllen, wird die spezielle Fangerlaubnis entzogen.

(3)  Unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe a) dürfen Schiffe, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen und hauptsächlich Sandgarnelen fangen, Baumkurren mit einer Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, von über 9 m verwenden, wenn sie Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm einsetzen, sofern diesen Schiffen hierzu eine zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde. Die zusätzliche spezielle Fangerlaubnis ist jährlich zu überprüfen.

Einzelne oder mehrere Schiffe, für die eine solche zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, können durch ein anderes Schiff ersetzt werden, sofern:

 der Bruttoraumgehalt des Ersatzschiffes 70 BRT und seine Länge über alles 20 m nicht übersteigt

 oder

 sofern die Kapazität des Ersatzschiffes 180 kW und seine Länge über alles 20 m nicht übersteigt.

Fischereifahrzeugen, welche die Bedingungen dieses Absatzes nicht erfüllen, wird die spezielle Fangerlaubnis endgültig entzogen.

(4)  

a) Abweichend von Absatz 1 dürfen

 Schiffe, deren Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt bzw. im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat, ►M3  in den im genannten Absatz aufgeführten Gebieten mit Grundscherbrettnetzen oder Snurrewaden fischen ◄ ;

 Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt bzw. im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat, in den genannten Gebieten mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen.

b) Jedoch dürfen Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Grundscherbrettnetzen oder Snurrewaden und Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern entweder

i) 

 der an Bord befindliche und in den genannten Gebieten getätigte Fang an Sandaal und/oder Sprotten mindestens 90 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in diesem Gebiet gefangenen Meerestiere ausmacht und

 die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen Mengen an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 2 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen

 oder

ii)  ►M3  

 im Fall von Grundscherbrettnetzen oder Zweischiff-Grundschleppnetzen die verwendete Maschenöffnung mindestens 100 mm beträgt und

 ◄

 die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen Mengen an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen

 oder

iii) 

 die verwendete Maschenöffnung mindestens 80 mm beträgt und

 die betreffende Maschenöffnung nur in dem Gebiet innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Küste Frankreichs nördlich 51o00′ nördlicher Breite verwendet wird und

 die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen ►M1  Mengen an Scholle und/oder Seezunge ◄ einen Anteil von 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen.

 oder

▼M3

iv) im Fall von Snurrewaden die verwendete Maschenöffnung mindestens 100 mm beträgt.

▼B

(5)   ►M3  Innerhalb der Gebiete, in denen der Einsatz von Baumkurren, Scherbrettnetzen, Zweischiff-Grundschleppnetzen oder Snurrewaden verboten ist ◄ , dürfen solche Netze auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

(6)  Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren erlassen.

▼M12

Artikel 29a

Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei im ICES-Untergebiet IV

(1)  Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

 Ostküste Englands bei 55°30′ N,

 55°30′ N, 01°00′ W,

 58°00′ N, 01°00′ W,

 58°00′ N, 02°00′ W,

 die Ostküste Schottlands bei 02°00′ W.

(2)  Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

▼M10

Artikel 29b

Begrenzung des Kaisergranatfangs

(1)  Für die nachstehend genannten Zeiträume ist die Fischerei

i) mit Grundschleppnetzen und ähnlichen geschleppten Netzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, sowie

ii) mit Reusen in den geografischen Gebieten untersagt, die durch die Loxodrome zwischen den folgenden Koordinaten (nach dem WGS84-Standard bestimmt) begrenzt werden:

a) vom 1. Juni bis 31. August einschließlich:

42°23′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge

42°00′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge

42°00′ nördlicher Breite, 09°14′ westlicher Länge

42°04′ nördlicher Breite, 09°14′ westlicher Länge

42°09′ nördlicher Breite, 09°09′ westlicher Länge

42°12′ nördlicher Breite, 09°09′ westlicher Länge

42°23′ nördlicher Breite, 09°15′ westlicher Länge

42°23′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge;

b) vom 1. Mai bis 31. August einschließlich:

37°45′ nördlicher Breite, 09°00′ westlicher Länge

38°10′ nördlicher Breite, 09°00′ westlicher Länge

38°10′ nördlicher Breite, 09°15′ westlicher Länge

37°45′ nördlicher Breite, 09°20′ westlicher Länge.

(2)  Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 ist die Fischerei mit Grundschleppnetzen und ähnlichen geschleppten Netzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b in den dort genannten geografischen Gebieten zulässig, sofern der Beifang von Kaisergranat 2 % des Gesamtgewichts des angelandeten Fanges nicht übersteigt.

▼M12

(3)  Abweichend von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Korbfischerei, bei der kein Kaisergranat gefangen wird, in den geografischen Gebieten und den Zeiträumen gemäß jenem Absatz gestattet.

▼M10

(4)  Außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 darf in den dort genannten geografischen Gebieten der Beifang von Kaisergranat 5 % nicht übersteigen.

(5)  Außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten für die dort genannten geografischen Gebieten sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die Grundschleppnetze oder ähnliche geschleppte Netze benutzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der im Jahr 2004 von den Fischereifahrzeugen der jeweiligen Mitgliedstaaten in den gleichen Zeiträumen in denselben Gebieten betrieben wurde.

(6)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 5 treffen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats diese Verpflichtung nicht erfüllen, kann sie Änderungen an den Maßnahmen vorschlagen. Können die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat kein Einvernehmen über die Maßnahmen erzielen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ( 15 ) genannten Verfahren Maßnahmen festlegen.

▼M12

Artikel 29c

Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet VI

(1)  Jeglicher Fischfang auf Schellfisch (Rockall), ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

 57°00′ N, 15°00′ W,

 57°00′ N, 14°00′ W,

 56°30′ N, 14°00′ W,

 56°30′ N, 15°00′ W,

 57°00′ N, 15°00′ W.

Artikel 29d

Beschränkung des Kabeljau-, Schellfisch- und Wittlingfangs im ICES-Untergebiet VI

(1)  Jeglicher Fischfang auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling ist in dem Teil des ICES-Bereichs VIa verboten, der östlich oder südlich des Gebiets liegt, das durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

 54°30′ N, 10°35′ W,

 55°20′ N, 09°50′ W,

 55°30′ N, 09°20′ W,

 56°40′ N, 08°55′ W,

 57°00′ N, 09°00′ W,

 57°20′ N, 09°20′ W,

 57°50′ N, 09°20′ W,

 58°10′ N, 09°00′ W,

 58°40′ N, 07°40′ W,

 59°00′ N, 07°30′ W,

 59°20′ N, 06°30′ W,

 59°40′ N, 06°05′ W,

 59°40′ N, 05°30′ W,

 60°00′ N, 04°50′ W,

 60°15′ N, 04°00′ W.

(2)  Jedes Fischereifahrzeug, das sich innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebiets befindet, stellt sicher, dass an Bord befindliches Fanggerät gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 16 ) festgezurrt und verstaut ist.

(3)  Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit an Pflöcken befestigten Küstenstellnetzen, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, automatisierten Angelrollen, Zugnetzen und Strandwaden sowie Reusen betrieben werden, sofern

a) keine anderen Fanggeräte als an Pflöcken befestigte Küstenstellnetze, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, automatisierte Angelrollen, Zugnetze und Strandwaden oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und

b) kein anderer Fisch als Makrele, Pollack, Seelachs/Köhler und Lachs sowie keine anderen Schalentiere als Weich- und Krebstiere an Bord behalten, angelandet oder an Land gebracht werden.

(4)  Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 Millimeter betrieben werden, sofern

a) keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 Millimeter oder mehr an Bord mitgeführt werden und

b) keine anderen Arten als Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker/Holzmakrele, Sprotte, Blauer Wittling, Eberfisch und Goldlachs an Bord behalten werden.

(5)  Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 Millimeter betrieben werden, sofern

a) sie nur südlich von 59° N ausgebracht werden;

b) die Länge des ausgebrachten Kiemennetzes pro Schiff höchstens 20 km beträgt;

c) die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt und

d) nicht mehr als 5 % des Fangs aus Wittling und Kabeljau besteht.

(6)  Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 90 Millimeter betrieben werden, sofern

a) sie nur innerhalb von drei Seemeilen von der Küstenlinie und für höchstens 10 Tage pro Kalendermonat ausgebracht werden;

b) die Länge des ausgebrachten Kiemennetzes höchstens 1 000 Meter beträgt;

c) die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt und

d) mindestens 70 % des Fangs aus Kleingeflecktem Katzenhai besteht.

(7)  Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Kaisergranat gefangen werden, sofern

a) das verwendete Fanggerät mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang XIVa Nummern 2 bis 5 oder einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVc ausgestattet oder ein anderes Fanggerät mit gleichwertiger Selektivität ist;

b) das Fanggerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 Millimeter konstruiert ist;

c) mindestens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus Kaisergranat besteht.

Die Kommission erlässt auf der Grundlage einer befürwortenden Stellungnahme des STECF Durchführungsrechtsakte, in denen die Fanggeräte festgelegt werden, die als für die Zwecke des Buchstaben a über eine gleichwertige Selektivität verfügend angesehen werden.

(8)  Absatz 7 gilt nicht in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

 59°05′ N, 06°45′ W,

 59°30′ N, 06°00′ W,

 59°40′ N, 05°00′ W,

 60°00′ N, 04°00′ W,

 59°30′ N, 04°00′ W,

 59°05′ N, 06°45′ W.

(9)  Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten betrieben werden, sofern

a) alle Netze an Bord des Fischereifahrzeugs über eine Mindestmaschenöffnung von 120 Millimeter im Falle von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von über 15 Metern und über eine Mindestmaschenöffnung von 110 Millimeter bei allen anderen Fischereifahrzeugen verfügen;

b) das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVc ausgestattet ist, falls der an Bord behaltene Fang zu weniger als 90 % aus Seelachs/Köhler besteht und

c) das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVd ausgestattet ist, falls die Länge des Fischereifahrzeugs über alles 15 m oder weniger beträgt, und zwar unabhängig von der Menge des an Bord behaltenen Seelachs/Köhler.

(10)  Die Kommission bewertet spätestens zum 1. Januar 2015 und danach spätestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des STECF die Merkmale der in Absatz 9 genannten Fanggeräte und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung von Absatz 9 vor.

(11)  Absatz 9 gilt nicht in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

 59°05′ N, 06°45′ W,

 59°30′ N, 06°00′ W,

 59°40′ N, 05°00′ W,

 60°00′ N, 04°00′ W,

 59°30′ N, 04°00′ W,

 59°05′ N, 06°45′ W.

(12)  Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist jeglicher Fischfang unter Einsatz der Fangeräte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen ( 17 ), in dem Teil des ICES-Bereichs VIa verboten, der durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

 55°25′ N, 07°07′ W,

 55°25′ N, 07°00′ W,

 55°18′ N, 06°50′ W,

 55°17′ N, 06°50′ W,

 55°17′ N, 06°52′ W,

 55°25′ N, 07°07′ W.

Weder der Kapitän des Fischereifahrzeugs noch andere an Bord befindliche Personen dürfen eine Person an Bord dazu anhalten oder ihr gestatten, den Versuch zu unternehmen, in dem betreffenden Gebiet zu fischen oder in diesem Gebiet gefangenen Fisch anzulanden, umzuladen oder an Bord zu behalten.

(13)  Jeder betroffene Mitgliedstaat führt jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord durch, damit auf den Fischereifahrzeugen, für die die in den Absätzen 5, 6, 7 und 9 vorgesehenen Abweichungen gelten, Stichproben von den Fängen und Rückwürfen genommen werden können. Die Beobachterprogramme werden unbeschadet der Verpflichtungen nach den maßgeblichen Vorschriften durchgeführt und zielen darauf ab, die Fänge und Rückwürfe von Kabeljau, Schellfisch und Wittling mit einer Genauigkeit von mindestens 20 % zu schätzen.

(14)  Die betroffenen Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht über die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen, die Gegenstand des Überwachungsprogramms sind, während jeden Kalenderjahres gemachten Fänge und Rückwürfe und legen diesen der Kommission spätestens bis 1. Februar des folgenden Kalenderjahres vor.

(15)  Die Kommission bewertet spätestens bis 1. Januar 2015 und danach spätestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des STECF den Zustand der Kabeljau-, Schellfisch- und Wittlingbestände in dem Gebiet nach Absatz 1 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Artikels vor.

Artikel 29e

Beschränkungen des Kabeljaufangs im ICES-Untergebiet VII

(1)  Vom 1. Februar bis zum 31. März jeden Jahres ist jeglicher Fischfang im ICES-Untergebiet VII in dem aus folgenden ICES-Rechtecken bestehenden Gebiet verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

(2)  Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Fischfang mit an Pflöcken befestigten Küstenstellnetzen, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetzen und Strandwaden, Handleinen, automatisierten Angelrollen sowie Reusen betrieben werden, sofern

a) keine anderen Fanggeräte als an Pflöcken befestigte Küstenstellnetze, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetze und Strandwaden, Handleinen, automatisierte Angelrollen oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und

b) keine anderen Arten als Makrele, Pollack und Lachs sowie keine anderen Schalentiere als Weich- und Krebstiere angelandet, an Bord behalten oder an Land gebracht werden.

(3)  Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 Millimeter betrieben werden, sofern

a) keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 Millimeter oder mehr an Bord mitgeführt werden und

b) keine anderen Arten als Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker/Holzmakrele, Sprotte, Blauer Wittling, Eberfisch und Goldlachs an Bord behalten werden.

Artikel 29f

Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng

(1)  Vom 1. März bis zum 31. Mai jeden Jahres ist es verboten, pro Fangreise Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen in den Gebieten des ICES-Bereichs VIa, die durch Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, an Bord zu behalten:

a) Rand des schottischen Festlandsockels

 59°58′ N, 07°00′ W,

 59°55′ N, 06°47′ W,

 59°51′ N, 06°28′ W,

 59°45′ N, 06°38′ W,

 59°27′ N, 06°42′ W,

 59°22′ N, 06°47′ W,

 59°15′ N, 07°15′ W,

 59°07′ N, 07°31′ W,

 58°52′ N, 07°44′ W,

 58°44′ N, 08°11′ W,

 58°43′ N, 08°27′ W,

 58°28′ N, 09°16′ W,

 58°15′ N, 09°32′ W,

 58°15′ N, 09°45′ W,

 58°30′ N, 09°45′ W,

 59°30′ N, 07°00′ W,

 59°58′ N, 07°00′ W.

b) Rand der Rosemary Bank

 60°00′ N, 11°00′ W,

 59°00′ N, 11°00′ W,

 59°00′ N, 09°00′ W,

 59°30′ N, 09°00′ W,

 59°30′ N, 10°00′ W,

 60°00′ N, 10°00′ W,

 60°00′ N, 11°00′ W.

Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

 59°15′ N, 10°24′ W,

 59°10′ N, 10°22′ W,

 59°08′ N, 10°07′ W,

 59°11′ N, 09°59′ W,

 59°15′ N, 09°58′ W,

 59°22′ N, 10°02′ W,

 59°23′ N, 10°11′ W,

 59°20′ N, 10°19′ W,

 59°15′ N, 10°24′ W.

(2)  Bei der Einfahrt in die in Absatz 1 genannten Gebiete und bei der Ausfahrt aus diesen Gebieten vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt und der Ausfahrt im Logbuch.

(3)  In den beiden in Absatz 1 genannten Gebieten gilt für ein Schiff, das die Menge von 6 Tonnen Blauleng erreicht, Folgendes:

a) Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;

b) es darf solange in keines dieser beiden Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;

c) es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.

(4)  Die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände ( 18 ) genannten Beobachter, die auf Fischereifahrzeuge in einem der beiden Gebiete nach Absatz 1 entsandt worden sind, nehmen zusätzlich zu ihren Aufgaben nach Absatz 4 des genannten Artikels für geeignete Blaulengfangproben auch eine Messung der Fische in der Probenahme vor und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen einer Teilstichprobe. Die Mitgliedstaaten fertigen auf der Grundlage von Gutachten des STECF detaillierte Probenahmeprotokolle und eine Zusammenstellung der Ergebnisse an.

(5)  Vom 15. Februar bis zum 15. April jeden Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Kiemennetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

 60°58,76′ N, 27°27,32′ W,

 60°56,02′ N, 27°31,16′ W,

 60°59,76′ N, 27°43,48′ W,

 61°03,00′ N, 27°39,41′ W,

 60°58,76′ N, 27°27,32′ W.

Artikel 29g

Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und II

(1)  Die gezielte Befischung von Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und II ist nur vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich gemäß der Definition des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist ( 19 ), Rotbarschfang betrieben haben.

(2)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)  Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

(4)  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 melden die Kapitäne der in dieser Fischerei tätigen Schiffe ihre Fänge täglich.

(5)  Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für die Befischung von Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.

(7)  Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitteilt, dass die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch Schiffe unter ihrer Flagge.

Artikel 29h

Maßnahmen für den Rotbarschfang in der Irminger See und angrenzenden Gewässern

(1)  Es ist verboten, Rotbarsch in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets V und den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete XII und XIV zu fangen.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist der Fang von Rotbarsch vom 11. Mai bis zum 31. Dezember in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird (im Folgenden „Rotbarsch-Schutzgebiet“) gestattet:

 64°45′ N, 28°30′ W,

 62°50′ N, 25°45′ W,

 61°55′ N, 26°45′ W,

 61°00′ N, 26°30′ W,

 59°00′ N, 30°00′ W,

 59°00′ N, 34°00′ W,

 61°30′ N, 34°00′ W,

 62°50′ N, 36°00′ W,

 64°45′ N, 28°30′ W.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Fischfang auf Rotbarsch außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets in der Irminger See und angrenzenden Gewässern vom 11. Mai bis zum 31. Dezember jeden Jahres auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die NEAFC einen Wiederauffüllungsplan für Rotbarsch in diesem geografischen Gebiet festgelegt hat, durch einen entsprechenden Rechtsakt der Union gestattet werden. Dieser Fischfang darf nur von Unionsschiffen betrieben werden, die hierzu von dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigt wurden und die der Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 gemeldet wurden.

(3)  Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 Millimeter ist verboten.

(4)  Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

(5)  Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets Fischfang betreiben, übermitteln ihre Fangmeldungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 täglich nach Abschluss der Fischereieinsätze des betreffenden Kalendertages. Es werden die Fänge gemeldet, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden.

(6)  Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

(7)  Die in Absatz 6 genannten Fangmeldungen werden nach den einschlägigen Vorschriften übermittelt.

▼B



TITEL V

EINSCHRÄNKUNG BESTIMMTER FORMEN DES FISCHFANGS UND DAMIT VERBUNDENER TÄTIGKEITEN

Artikel 30

Einschränkung des Einsatzes von Grundschleppnetzen

(1)  Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 24 m übersteigt oder die auf über 24 m ausgezogen werden können, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder verwendet werden. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

▼M12

(1a)  Absatz 1 gilt nicht für Region 9.

▼B

(2)  In den nachstehenden geographischen Gebieten dürfen keine Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm an Bord mitgeführt oder verwendet werden:

a) Nordsee nördlich einer Linie, die folgende Punkte verbindet:

 Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55o nördlicher Breite,

 dann östlich bis 55o nördlicher Breite, 05o östlicher Länge,

 dann nördlich bis 56o nördlicher Breite

 und schließlich östlich bis an die Westküste Dänemarks bei 56o nördlicher Breite;

▼M1

b) ICES-Bereich Vb und ICES-Untergebiet VI nördlich von 56o nördlicher Breite.

▼B

In den unter den Buchstaben a) und b) genannten Gebieten dürfen keine Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Netze sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

(3)  In dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten geographischen Gebiet dürfen keine Grundscherbrettnetze, Zweischiff-Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm verwendet werden. Grundscherbrettnetze, Zweischiff-Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm dürfen in diesem Gebiet auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Netze sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

▼M8

(4)  In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie mit den nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen Fischereifahrzeuge keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze einsetzen, die beim Fang den Meeresboden berühren:



59o54' nördlicher Breite

6o55' westlicher Länge,

59o47' nördlicher Breite

6o47' westlicher Länge,

59o37' nördlicher Breite

6o47' westlicher Länge,

59o37' nördlicher Breite

7o39' westlicher Länge,

59o45' nördlicher Breite

7o39' westlicher Länge,

59o54' nördlicher Breite

7o25' westlicher Länge.

▼M9

(5)  In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Stellnetze, Verwickelnetze oder Trommelnetze in Tiefen von über 200 m sowie keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze, die beim Fang den Meeresboden berühren, eingesetzt werden:

a) Gebiet „Madeira und Kanaren“



27° 00′ nördlicher Breite

19° 00′ westlicher Länge,

26° 00′ nördlicher Breite

15° 00′ westlicher Länge,

29° 00′ nördlicher Breite

13° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

13° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

19° 00′ westlicher Länge;

b) Gebiet „Azoren“



36° 00′ nördlicher Breite

23° 00′ westlicher Länge,

39° 00′ nördlicher Breite

23° 00′ westlicher Länge,

42° 00′ nördlicher Breite

26° 00′ westlicher Länge,

42° 00′ nördlicher Breite

31° 00′ westlicher Länge,

39° 00′ nördlicher Breite

34° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

34° 00′ westlicher Länge.

▼B

Artikel 31

Unkonventionelle Fangmethoden

(1)  Es ist verboten, Meerestiere unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder elektrischem Strom zu fischen.

(2)  Meerestiere, die unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurden, dürfen nicht verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

▼M12

Artikel 31a

Elektrofischerei in den ICES-Bereichen IVc und IVb

(1)  Abweichend von Artikel 31 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Bereichen IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:

 einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N,

 dann östlich bis 55° N, 05° O,

 dann nördlich bis 56° N,

 und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N.

(2)  Für die Elektrofischerei gelten folgende Bedingungen:

a) Höchstens 5 % der Baumkurrenflotte eines jeden Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;

b) die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;

c) die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;

d) das Schiff verfügt über ein automatisches rechnergestütztes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische rechnergestützte Datenerfassungssystem nicht ändern;

e) das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

▼B

Artikel 32

Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

(1)  Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Stöcker automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

(2)  Das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen sind jedoch unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a) Von dem betreffenden Schiff werden nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine oder mehrere Ringwaden oder ähnliche Fanggeräte an Bord mitgeführt oder verwendet,

oder

b) 

i) der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, wird in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt, die sortierten Fische werden sofort nach dem Sortieren tiefgefroren und sortierte Fische werden nicht ins Meer zurückgeworfen, es sei denn, dies ist nach Artikel 19 erforderlich,

und

ii) die Vorrichtung ist auf dem Schiff so installiert und angeordnet, daß das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

(3)  Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, dürfen in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen hierfür eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde.

In der speziellen Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.

▼M12

Artikel 32a

Fangbearbeitungs- und Entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

(1)  Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Stöcker/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 Millimeter.

Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 Millimeter. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 Millimeter.

(2)  Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.

(3)  Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und Entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Stöcker/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.

▼M7 —————

▼B

Artikel 34

Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 12-Meilen-Zone des Vereinigten Königreichs und Irlands

(1)  Innerhalb der 12-Meilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

(2)  Schiffe der nachstehenden Kategorien dürfen jedoch in den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Baumkurren fischen:

a) Schiffe, die vor dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden und deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt, oder im Falle leistungsreduzierter Maschinen, vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat;

b) Schiffe, die nach dem 31. Dezember 1986 in Dienst gestellt wurden und deren Maschine nicht leistungsreduziert ist, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt und deren Länge über alles nicht mehr als 24 m beträgt;

c) Schiffe, deren Maschine nach dem 31. Dezember 1986 durch eine nichtleistungsreduzierte Maschine, deren Leistung 221 kW nicht übersteigt, ersetzt wurde.

(3)  Unbeschadet von Absatz 2 dürfen Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt oder die auf über 9 m ausgezogen werden können, nicht verwendet werden, es sei denn, es werden Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm eingesetzt. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

(4)  Fischereifahrzeuge, welche die Bedingungen der Absätze 2 und 3 nicht erfüllen, dürfen die dort genannten Fangtätigkeiten nicht ausüben.

(5)  Schiffe, die keine Baumkurren einsetzen dürfen, dürfen solche Netze in den in diesem Artikel genannten Gebieten auch nicht an Bord mitführen, es sei denn, diese sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

(6)  Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren erlassen.

▼M12

Artikel 34a

Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See

(1)  Vom 14. Februar bis 30. April ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche Zuggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien begrenzt wird:

 die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

 Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

 

 einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54°30′ N,

 54°30′ N, 04°50′ W,

 53°15′ N, 04°50′ W,

 einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53°15′ N.

(2)  Abweichend von Absatz 1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

a) die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

 weisen eine Maschenöffnung des Bereichs 70 bis 79 Millimeter oder 80 bis 99 Millimeter auf,

 entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,

 verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 Millimeter und

 werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt ist:

 

 53°30′ N, 05°30′ W,

 53°30′ N, 05°20′ W,

 54°20′ N, 04°50′ W,

 54°30′ N, 05°10′ W,

 54°30′ N, 05°20′ W,

 54°00′ N, 05°50′ W,

 54°00′ N, 06°10′ W,

 53°45′ N, 06°10′ W,

 53°45′ N, 05°30′ W,

 53°30′ N, 05°30′ W;

b) der Einsatz von Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichen Zuggeräten mit Siebnetz oder Selektionsgitter, wenn kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt wird und solche Netze

 den Bedingungen nach Buchstabe a genügen;

 im Falle von Siebnetzen nach Maßgabe der technischen Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 ( 20 ) konstruiert sind und

 im Falle von Selektionsgittern der Beschreibung in Anhang XIVa Nummern 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

c) der Einsatz von Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichen Zuggeräten mit Siebnetz oder Selektionsgitter auch in einem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt ist:

 53°45′ N, 06°00′ W,

 53°45′ N, 05°30′ W,

 53°30′ N, 05°30′ W,

 53°30′ N, 06°00′ W,

 53°45′ N, 06°00′ W.

Artikel 34b

Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W

(1)  EU-Fischereifahrzeuge dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 Metern in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W keine Stellnetze, Verwickelnetze oder Trammelnetze ausbringen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a) Kiemennetze in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und im ICES-Untergebiet XII östlich von 27° W mit einer Maschenöffnung von 120 Millimeter oder mehr und weniger als 150 Millimeter, Kiemennetze in den ICES-Bereichen VIIIa, VIIIb, VIIId und ICES-Untergebiet X mit einer Maschenöffnung von 100 Millimeter oder mehr und weniger als 130 Millimeter sowie Kiemennetze im ICES-Bereich VIIIc und im ICES-Untergebiet IX mit einer Maschenöffnung von 80 Millimeter oder mehr und weniger als 110 Millimeter, vorausgesetzt

 sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

 sie sind maximal 100 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf,

 sie sind mit Schwimmern oder vergleichbaren Auftriebskörpern versehen,

 die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens fünf Seemeilen und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausbrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km und

 die Stelldauer beträgt höchstens 24 Stunden;

b) Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von 250 Millimeter oder mehr, vorausgesetzt

 sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

 sie sind maximal 15 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 auf,

 sie sind nicht mit Schwimmern oder anderen Auftriebskörpern versehen,

 die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens 10 km und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausbrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km und

 die Stelldauer beträgt höchstens 72 Stunden;

c) Kiemennetze in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und im ICES-Untergebiet XII östlich von 27° W mit einer Maschenöffnung von 100 Millimeter oder mehr und weniger als 130 Millimeter, vorausgesetzt

 sie werden in einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 Meter und weniger als 600 Meter eingesetzt,

 sie sind maximal 100 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf,

 sie sind mit Schwimmern oder vergleichbaren Auftriebskörpern versehen,

 die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens vier Seemeilen und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgebrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 20 km,

 die Stelldauer beträgt höchstens 24 Stunden,

 mindestens 85 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht besteht aus Seehecht,

 die Zahl der an der Fischerei beteiligten Schiffe übersteigt nicht die im Jahr 2008 festgestellte Anzahl,

 der Kapitän eines an der Fischerei beteiligten Schiffes trägt vor Verlassen des Hafens im Logbuch die Menge und Gesamtlänge der an Bord mitgeführten Fangeräte ein. Mindestens 15 % der auslaufenden Schiffe werden kontrolliert,

 der Kapitän des Schiffes weist bei der Anlandung 90 % des im Unionslogbuch für die betreffende Fangreise verzeichneten Fanggeräts an Bord vor und

 alle über 50 kg gefangenen Mengen aller Arten, einschließlich aller 50 kg übersteigenden Mengen an Rückwürfen, werden im Unionslogbuch eingetragen;

d) Trammelnetze mit einer Maschenöffnung von 220 Millimeter oder mehr im ICES-Untergebiet IX, vorausgesetzt

 sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

 sie sind maximal 30 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,44 auf,

 sie sind nicht mit Schwimmern oder anderen Auftriebskörpern versehen,

 die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens 5 km und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgebrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 20 km,

 die Stelldauer beträgt höchstens 72 Stunden.

(3)  Diese abweichende Regelung gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsbereich.

(4)  Alle Schiffe, die in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W Stellnetze, Verwickelnetze oder Trammelnetze bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m ausbringen, verfügen über eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(5)  Schiffe führen jederzeit nur eines der in Absatz 2 Buchstaben a, b oder d beschriebenen Fanggeräte mit. Die Schiffe dürfen Netze mit einer Gesamtlänge an Bord haben, die die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt.

(6)  Der Kapitän eines Schiffes mit einer Fangerlaubnis gemäß Absatz 4 trägt ins Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte ein, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen rechenschaftspflichtig.

(7)  Die zuständigen Behörden haben in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:

a) Das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;

b) die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;

c) das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;

d) die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.

(8)  Der Kapitän eines Schiffes mit einer Fangerlaubnis nach Absatz 4 trägt während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:

 die Maschenöffnung des ausgebrachten Netzes,

 die nominale Länge eines Netzes,

 die Anzahl Netze in einem Fleet,

 die Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,

 die Position jedes ausgesetzten Fleets,

 die Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,

 die Stellzeit jedes ausgesetzten Fleets,

 die Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, deren letztbekannte Position und das Datum, an dem das Gerät verloren ging.

(9)  Schiffe, die mit einer Fangerlaubnis gemäß Absatz 4 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.

(10)  Die Menge an Hai, die ein Schiff an Bord behält, das das in Absatz 2 Buchstaben b und d beschriebene Fanggerät einsetzt, darf nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen übersteigen.

(11)  Die Kommission kann nach Anhörung des STECF Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen spezielle Fischereien eines Mitgliedstaats in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X von der Anwendung der Absätze 1 bis 9 ausgenommen werden, wenn aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass bei diesen Fischereien nur in sehr geringem Umfang Beifänge und Rückwürfe von Haien zu verzeichnen sind.

Artikel 34c

Bedingungen für die Fischerei mit zulässigem Zuggerät im Golf von Biskaya

(1)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e ( 21 ) darf in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 ausgewiesenen Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70 bis 99 mm gefischt werden, wenn das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster gemäß Anhang XIVb verfügt.

(2)  Bei der Fischerei in den ICES-Bereichen VIIIa und VIIIb ist es gestattet, ein Selektionsgitter und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein Quadratmaschen-Fenster mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 Millimetern im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektionsvorrichtungen angebracht sind.

Artikel 34d

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefsee-Habitate im NEAFC-Regelungsbereich

(1)  In den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Grundlangleinen, verboten:

Teil des Reykjanes Ridge:

 55°04,5327′ N, 36°49,0135′ W,

 55°05,4804′ N, 35°58,9784′ W,

 54°58,9914′ N, 34°41,3634′ W,

 54°41,1841′ N, 34°00,0514′ W,

 54°00′ N, 34°00′ W,

 53°54,6406′ N, 34°49,9842′ W,

 53°58,9668′ N, 36°39,1260′ W,

 55°04,5327′ N, 36°49,0135′ W.

Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:

 59°45′ N, 33°30′ W,

 57°30′ N, 27°30′ W,

 56°45′ N, 28°30′ W,

 59°15′ N, 34°30′ W,

 59°45′ N, 33°30′ W.

Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):

 53°30′ N, 38°00′ W,

 53°30′ N, 36°49′ W,

 55°04,5327′ N, 36°49′ W,

 54°58,9914′ N, 34°41,3634′ W,

 54°41,1841′ N, 34°00′ W,

 53°30′ N, 30°00′ W,

 51°30′ N, 28°00′ W,

 49°00′ N, 26°30′ W,

 49°00′ N, 30°30′ W,

 51°30′ N, 32°00′ W,

 51°30′ N, 38°00′ W,

 53°30′ N, 38°00′ W.

Südlicher Mittelatlantischer Rücken:

 44°30′ N, 30°30′ W,

 44°30′ N, 27°00′ W,

 43°15′ N, 27°15′ W,

 43°15′ N, 31°00′ W,

 44°30′ N, 30°30′ W.

Altair Seamounts:

 45°00′ N, 34°35′ W,

 45°00′ N, 33°45′ W,

 44°25′ N, 33°45′ W,

 44°25′ N, 34°35′ W,

 45°00′ N, 34°35′ W.

Antialtair Seamounts:

 43°45′ N, 22°50′ W,

 43°45′ N, 22°05′ W,

 43°25′ N, 22°05′ W,

 43°25′ N, 22°50′ W,

 43°45′ N, 22°50′ W.

Hatton Bank:

 59°26′ N, 14°30′ W,

 59°12′ N, 15°08′ W,

 59°01′ N, 17°00′ W,

 58°50′ N, 17°38′ W,

 58°30′ N, 17°52′ W,

 58°30′ N, 18°22′ W,

 58°03′ N, 18°22′ W,

 58°03′ N, 17°30′ W,

 57°55′ N, 17°30′ W,

 57°45′ N, 19°15′ W,

 58°11,15′ N, 18°57,51′ W,

 58°11,57′ N, 19°11,97′ W,

 58°27,75′ N, 19°11,65′ W,

 58°39,09′ N, 19°14,28′ W,

 58°38,11′ N, 19°01,29′ W,

 58°53,14′ N, 18°43,54′ W,

 59°00,29′ N, 18°01,31′ W,

 59°08,01′ N, 17°49,31′ W,

 59°08,75′ N, 18°01,47′ W,

 59°15,16′ N, 18°01,56′ W,

 59°24,17′ N, 17°31,22′ W,

 59°21,77′ N, 17°15,36′ W,

 59°26,91′ N, 17°01,66′ W,

 59°42,69′ N, 16°45,96′ W,

 59°20,97′ N, 15°44,75′ W,

 59°21′ N, 15°40′ W,

 59°26′ N, 14°30′ W.

North West Rockall:

 57°00′ N, 14°53′ W,

 57°37′ N, 14°42′ W,

 57°55′ N, 14°24′ W,

 58°15′ N, 13°50′ W,

 57°57′ N, 13°09′ W,

 57°50′ N, 13°14′ W,

 57°57′ N, 13°45′ W,

 57°49′ N, 14°06′ W,

 57°29′ N, 14°19′ W,

 57°22′ N, 14°19′ W,

 57°00′ N, 14°34′ W,

 56°56′ N, 14°36′ W,

 56°56′ N, 14°51′ W,

 57°00′ N, 14°53′ W.

South-West Rockall (Empress of Britain Bank):

 56°24′ N, 15°37′ W,

 56°21′ N, 14°58′ W,

 56°04′ N, 15°10′ W,

 55°51′ N, 15°37′ W,

 56°10′ N, 15°52′ W,

 56°24′ N, 15°37′ W.

Logachev Mound:

 55°17′ N, 16°10′ W,

 55°34′ N, 15°07′ W,

 55°50′ N, 15°15′ W,

 55°33′ N, 16°16′ W,

 55°17′ N, 16°10′ W.

West Rockall Mound:

 57°20′ N, 16°30′ W,

 57°05′ N, 15°58′ W,

 56°21′ N, 17°17′ W,

 56°40′ N, 17°50′ W,

 57°20′ N, 16°30′ W.

(2)  Werden bei Fischereieinsätzen in neuen oder in etablierten Grundfanggebieten im NEAFC-Regelungsbereich je Fanggerät mehr als 60 kg lebende Korallen und/oder mehr als 800 kg lebende Schwämme gefangen, so unterrichtet das Fischereifahrzeug seinen Flaggenstaat, stellt den Fischfang ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen von der Position, die den Anhaltspunkten zufolge die größte Nähe zum genauen Ort aufweist, an dem der Fang getätigt wurde.

Artikel 34e

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefsee-Habitate in den ICES-Bereichen VIIc, VIIj und VIIk

(1)  In den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Grundlangleinen, verboten:

Belgica Mound Province:

 51°29,4′ N, 11°51,6′ W,

 51°32,4′ N, 11°41,4′ W,

 51°15,6′ N, 11°33,0′ W,

 51°13,8′ N, 11°44,4′ W,

 51°29,4′ N, 11°51,6′ W.

Hovland Mound Province:

 52°16,2′ N, 13°12,6′ W,

 52°24,0′ N, 12°58,2′ W,

 52°16,8′ N, 12°54,0′ W,

 52°16,8′ N, 12°29,4′ W,

 52°04,2′ N, 12°29,4′ W,

 52°04,2′ N, 12°52,8′ W,

 52°09,0′ N, 12°56,4′ W,

 52°09,0′ N, 13°10,8′ W,

 52°16,2′ N, 13°12,6′ W.

North-West Porcupine Bank Gebiet I:

 53°30,6′ N, 14°32,4′ W,

 53°35,4′ N, 14°27,6′ W,

 53°40,8′ N, 14°15,6′ W,

 53°34,2′ N, 14°11,4′ W,

 53°31,8′ N, 14°14,4′ W,

 53°24,0′ N, 14°28,8′ W,

 53°30,6′ N, 14°32,4′ W.

North-West Porcupine Bank Gebiet II:

 53°43,2′ N, 14°10,8′ W,

 53°51,6′ N, 13°53,4′ W,

 53°45,6′ N, 13°49,8′ W,

 53°36,6′ N, 14°07,2′ W,

 53°43,2′ N, 14°10,8′ W.

South-West Porcupine Bank:

 51°54,6′ N, 15°07,2′ W,

 51°54,6′ N, 14°55,2′ W,

 51°42,0′ N, 14°55,2′ W,

 51°42,0′ N, 15°10,2′ W,

 51°49,2′ N, 15°06,0′ W,

 51°54,6′ N, 15°07,2′ W.

(2)  Alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fischen, werden auf einer Liste der ermächtigten Schiffe geführt und verfügen über eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die in der Liste der ermächtigten Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge dürfen nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführen.

(3)  Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fischen wollen, geben ihre Absicht, in ein Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate einzufahren, dem irischen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vier Stunden im Voraus bekannt. Gleichzeitig melden sie die an Bord mitgeführten Mengen Fisch.

(4)  Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 fischen, verfügen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres Schiffsüberwachungssystem (VMS), das beim Einsatz in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.

(5)  Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 fischen, machen stündlich VMS-Meldungen.

(6)  Pelagische Fischereifahrzeuge, die den Fischfang in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 abgeschlossen haben, melden dem irischen FÜZ ihre Ausfahrt aus dem Gebiet. Gleichzeitig melden sie die an Bord mitgeführten Mengen Fisch.

(7)  Für den Fischfang auf pelagische Arten in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 gilt die Beschränkung, dass nur Netze mit einer Maschenöffnung im Bereich von 16 bis 31 Millimeter oder von 32 bis 54 Millimeter an Bord mitgeführt und zum Fang eingesetzt werden dürfen.

Artikel 34f

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefsee-Habitate im ICES-Bereich VIIIc

(1)  In dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Grundlangleinen, verboten:

El Cachucho:

 44°12′ N, 05°16′ W,

 44°12′ N, 04°26′ W,

 43°53′ N, 04°26′ W,

 43°53′ N, 05°16′ W,

 44°12′ N, 05°16′ W.

(2)  Abweichend von dem Verbot nach Absatz 1 können Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Fischfang mit Grundlangleinen auf Gabeldorsch betrieben haben, von ihren Fischereibehörden eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhalten, die ihnen gestattet, die betreffende Fischerei südlich von 44°00,00′ N weiter zu betreiben. Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis verfügen unabhängig von ihrer Länge über alles über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS, das beim Einsatz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.

▼B



TITEL VI

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS SKAGERRAK UND DAS KATTEGAT

Artikel 35

Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere, die im Skagerrak oder Kattegat gefangen wurden und deren Anteil 10 % des Gesamtlebendgewichts aller an Bord befindlichen Fänge nicht übersteigt, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

Artikel 36

Lachse und Meerforellen, die im Skagerrak oder Kattegat außerhalb der von den Basislinien der Mitgliedstaaten aus gemessenen 4-Meilen-Zone gefangen wurden, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

Artikel 37

(1)  Vom 1. Juli bis zum 15. September ist in den Gewässern innerhalb einer 3-Meilen-Zone von den Basislinien im Skagerrak und Kattegat der Einsatz von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm verboten.

(2)  Jedoch dürfen in den genannten Gewässern während des in Absatz 1 genannten Zeitraums

 bei der Schleppnetzfischerei auf Grönlandgarnelen (Pandalus borealis) Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 30 mm verwendet werden,

 bei der Schleppnetzfischerei auf Aalmutter (Zoarces viviparus), Grundeln (Gobiidae) oder Groppen (Cottus spp.), die als Köder verwendet werden sollen, Netze mit beliebiger Maschenöffnung verwendet werden.

▼M12 —————

▼B

Artikel 39

Der Einsatz von Baumkurren im Kattegat ist verboten.

Artikel 40

In den in den Artikeln 37, 38 und 39 genannten Zeiten und Gebieten, in denen der Einsatz von Schleppnetzen oder Baumkurren verboten ist, dürfen solche Netze auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn sie sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

▼M7 —————

▼B



TITEL VII

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Artikel 42

Verarbeitung der Fänge

(1)  Es ist verboten, an Bord eines Fischeifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen. Dieses Verbot gilt nicht für die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung von Surimi und Fischpulpe an Bord eines Fischereifahrzeugs.

Artikel 43

Wissenschaftliche Forschung

(1)  Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.

(2)  Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie

 den Vorschriften in Anhang XII dieser Verordnung sowie den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur ( 22 ) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

 unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 44

Künstliche Bestandsaufstockung und -umsiedlung

(1)  Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsiedlung von Meerestieren unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder -umsiedlung in den Gewässern eines andern oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so sind die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten im voraus davon zu unterrichten.

(2)  Meerestiere, die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken gefangen werden und anschließend wieder lebend über Bord geworfen werden müßten, dürfen verkauft, gelagert, feilgeboten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 erlassenen Vermarktungsnormen eingehalten werden.



TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

(1)  Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2)  Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und würde eine Verzögerung schwer wiedergutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

(3)  Die Maßnahmen nach Absatz 2 und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach dem Beschluß mitgeteilt.

Binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt die Kommission die Maßnahmen oder verlangt ihre Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

Jeder Mitgliedstaat kann binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

Der Rat kann binnen einem Monat mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Artikel 46

▼M5

(1)  Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung von Beständen treffen, wenn diese

a) rein lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder

b) Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

i) die Bedingungen oder Einzelheiten der Fischereivorschriften der Gemeinschaft ergänzen oder

ii) über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

sofern diese Maßnahmen ausschließlich für in der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats oder — im Falle von Fischereitätigkeiten, die nicht von einem Fischereifahrzeug ausgehen — für in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Personen gelten.

▼B

(2)  Die Kommission wird von jeder geplanten Einführung oder Änderung einzelstaatlicher technischer Maßnahmen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie hierzu Bemerkungen vorlegen kann.

Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der betreffende Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme vom Zeitpunkt der Mitteilung an für drei Monate aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Absatz 1 zu überprüfen.

Stellt die Kommission in einer Entscheidung, die sie allen Mitgliedstaaten mitteilt, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so darf der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme nicht in Kraft setzen, es sei denn, er nimmt die erforderlichen Änderungen daran vor.

Der betroffene Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

(4)  Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 eine Entscheidung nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren getroffen werden. Im Falle einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 Anwendung.

(5)  Maßnahmen, welche die Fischerei vom Ufer aus betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

▼M12 —————

▼B

Artikel 48

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen. Diese Bestimmungen können unter anderem folgendes einschließen:

 technische Vorschriften für die Bestimmung der Zwirnstärke,

 technische Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung,

 Vorschriften für Probenahmen,

 Listen und technische Beschreibungen der Vorrichtungen, die an Netzen angebracht werden dürfen,

 technische Vorschriften für die Messung der Motorenleistung,

 technische Vorschriften in bezug auf Netztuch mit Quadratmaschen,

 technische Vorschriften für das Netzmaterial,

 Änderungen der Regeln für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen.

Artikel 49

Folgende Artikel und Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 894/97 sind ab 1. Januar 2000 aufgehoben:

 Artikel 1 bis 10,

 Artikel 12 bis 17,

 Anhänge I bis VII.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XV aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen.

Die wissenschaftlichen Bezeichnungen der in dieser Verordnung aufgeführten Meerestiere sind in Anhang XIV aufgeführt.

Artikel 50

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2000, mit Ausnahme des Artikels 32 Absatz 3 und des Artikels 47, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

SCHLEPPGERÄTE: Regionen 1 und 2 (außer Skagerrak und Kattegat)



Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung

Zielart

Maschenöffnung (mm)

< 16

16-31

32-54

55-69

70-79

80-99

≥ 100

Mindestanteil der Zielart(en) in %

95

90/60 (3) (5)

60

30

90/60 (4)

90

35

30

70

Kein Mindestanteil

Sandaale (Ammodytidae) (1)

 

×

×

 
 

×

 

×

 

×

×

Sandaale (Ammodytidae) (2)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Ährenfische, Stinte (Atherina spp und Osmerus spp)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Zwergdorsch (Trisopterus minutus)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Silberdorsch (Gadus argenteus)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Bandfische (Cepolidae)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Sprotte (Sprattus sprattus)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Aal (Anguilla anguilla)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Goldlachse (Argentinidae)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Sardine (Sardina pilchardus)

 
 

×

 
 

×

 

×

×

×

×

Rosa Garnele/Sandgarnelen/Garnelen (Pandalus montagui, Crangon spp., Palaemon spp.)

 
 
 

×

×

×

 

×

×

×

×

Makrelen (Scomber spp.)

Ø

 
 
 
 

×

×

×

×

×

×

Stöcker (Trachurus spp.)

 
 
 
 
 

×

 

×

×

×

×

Hering (Clupea harengus)

 
 
 
 
 

×

 

×

×

×

×

Kalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)

Ø

 
 
 
 

×

 

×

×

×

×

Hornhechte (Belone spp.)

Ø

 
 
 
 

×

 

×

×

×

×

Franzosendorsch (Trisopterus luscus)

Ø

 
 
 
 

×

 

×

×

×

×

Tiefseegarnelen, Rosa Geißelgarnele (Pandalus spp., Parapenaeus longirostris)

Ø

 
 
 

×

 
 

×

×

×

×

Meeraal (Conger conger)

Øÿ

 
 
 
 
 
 

×

×

×

×

Drachenfische (Trachinidae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 

×

×

×

×

Knurrhähne (Triglidae)

ÿ

 
 
 
 
 
 

×

×

×

×

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

Øÿ

 
 
 
 
 
 

×

×

×

×

Furchenkrebse (Galatheidae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 

×

×

×

×

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Øÿ

 
 
 
 
 
 

×

×

×

×

Seezunge (Solea vulgaris)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Scholle (Pleuronectes platessa)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Seehecht (Merluccius merluccius)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Butte (Lepidorhombus spp.)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Wittling (Merlangius merlangus)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Glattbutt (Scophthalmus rhombus)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Pollack (Pollachius pollachius)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Kliesche (Limanda limanda)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Sepia (Sepia officinalis)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Flunder (Platichthys flesus)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Echte Rotzunge (Microstomus kitt)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Katzenhaie (Scyliorhinidae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Petersfisch (Zeus faber)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Bunte Kammuschel (Chlamys opercularis)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Kammuschel (Chlamys varia)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Meerbarben (Mullidae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Meeräschen (Mugilidae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Grenadierfische (Nezumia spp., Trachyrhynchus spp., Malacocephalus spp.)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Haarschwänze (Trichiuridae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Seeteufel (Lophiidae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Rochen (Rajidae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Meerbrassen (Sparidae)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

Steinbutt (Psetta maxima)

Øÿ

 
 
 
 
 
 
 
 

×

×

▼M11

Eberfisch (Caproidae)

 
 
 
 
 

×

 
 
 
 
 

▼B

Alle sonstigen Meerestiere

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

×

(1)   In der Nordsee vom 1. März bis zum 31. Oktober und während des gesamten Jahres in den übrigen Gebieten der Regionen 1 und 2, außer Skagerrak und Kattegat.

(2)   In der Nordsee vom 1. November bis zum letzten Februartag.

(3)   Der an Bord behaltene Fang muß sich wie folgt zusammensetzen:

— zu mindestens 90 % aus einer Mischung von zwei oder mehr Zielarten oder

— zu mindestens 60 % aus der Zielart und zu höchstens 5 % aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und Köhler und zu höchstens 15 % aus einer Mischung der mit „Ø“ gekennzeichneten Arten.

(4)   Der an Bord behaltene Fang muß sich wie folgt zusammensetzen:

— zu mindestens 90 % aus einer Mischung von zwei oder mehr Zielarten oder

— zu mindestens 60 % aus einer der Zielarten und zu höchstens 5 % aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und Köhler und zu höchstens 15 % aus einer Mischung der mit „ÿ“ gekennzeichneten Arten.

(5)   Vorschriften über Beschränkungen der Heringfänge, die bei Verwendung von Netzen mit einer Maschenöffnung von 16-31 mm an Bord behalten werden dürfen, finden sich in den Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen.




ANHANG II

SCHLEPPGERÄTE: Region 3, außer ICES-Bereich IXa östlich von 7o23′48″W



Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung

Zielart

Maschenöffnung (mm)

16-31

32-54

55-59

60-69

≥ 70

Mindestanteil der Zielart(en) in %

50 %

90 %

90 %

90 %

30 %

70 %

70 %

Kein Mindestanteil

Sandaale (Ammodytidae)

 

×

 

×

 

×

×

×

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

 

×

 

×

 

×

×

×

Sprotte (Sprattus sprattus)

 

×

 

×

 

×

×

×

Aal (Anguilla anguilla)

 

×

 

×

 

×

×

×

Sardelle (engraulis encrasicolus)

 

×

 

×

 

×

×

×

Ährenfische, Stinte (Atherina spp. und Osmerus spp.)

 

×

 

×

 

×

×

×

Zwergdorsch (Trisopterus minutus)

 

×

 

×

 

×

×

×

Silberdorsch (Gadus argenteus)

 

×

 

×

 

×

×

×

Bandfische (Cepolidae)

 

×

 

×

 

×

×

×

Sardine (Sardina pilchardus)

 

×

 

×

 

×

×

×

Schwimmkrabbe (Polybius henslowi)

×

×

 

×

 

×

×

×

Rosa Garnele/Sandgarnelen/Garnelen (Pandalus montagui, Crangon spp., Palaemon spp.,)

×

 

×

×

×

×

×

×

Makrelen (Scomber spp.)

 
 
 

×

 

×

×

×

Stöcker (Trachurus spp.)

 
 
 

×

 

×

×

×

Hering (Clupea harengus)

 
 
 

×

 

×

×

×

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

 
 
 

×

 

×

×

×

Goldlachse (Argentinidae)

 
 
 

×

 

×

×

×

Kalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)

 
 
 

×

 

×

×

×

Hornhechte (Belone spp.)

 
 
 

×

 

×

×

×

Dorsche (Trisopterus luscus)

 
 
 

×

 

×

×

×

Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)

 
 
 

×

 

×

×

×

Garnele (Pandalus spp.)

 
 

×

 

×

×

×

×

Brachsenmakrelen (Bramidae, Berycidae)

 
 
 
 
 

×

×

×

Meeraal (Conger conger)

 
 
 
 
 

×

×

×

Meerbrassen (Sparidae außer Spondyliosoma cantharus)

 
 
 
 
 

×

×

×

Drachenköpfe (Scorpaenidae)

 
 
 
 
 

×

×

×

Azevia-Seezunge, Bastardzunge (Microchirus azevia, Microchirus variegatus)

 
 
 
 
 

×

×

×

Gabeldorsche (Phycis spp.)

 
 
 
 
 

×

×

×

Drachenfische (Trachinidae)

 
 
 
 
 

×

×

×

Knurrhähne (Triglidae)

 
 
 
 
 

×

×

×

Laxierfische (Centracanthidae)

 
 
 
 
 

×

×

×

Tintenfisch (Octopus vulgaris, Eledone cirrosa)

 
 
 
 
 

×

×

×

Lippfische (Labridae)

 
 
 
 
 

×

×

×

Garnelen (Aristeus antennatus, Aristaeomorpha foliacea, Parapenaeus longirostris)

 
 
 
 

×

 

×

×

Sepia (Sepia officinalis)

 
 
 
 
 
 

×

×

Grenadierfische (Malacocephalus spp., Nezumia spp., Trachyrhynchus spp.)

 
 
 
 
 
 

×

×

Katzenhaie (Scyliorhinidae)

 
 
 
 
 
 

×

×

Tiefseedorsch (Mora moro)

 
 
 
 
 
 

×

×

Furchenkrebse (Galatheidae)

 
 
 
 
 
 

×

×

Petersfisch (Zeus faber)

 
 
 
 
 
 

×

×

Meerbarben (Mullidae)

 
 
 
 
 
 

×

×

▼M11

Eberfisch (Caproidae)

 
 
 

×

 
 
 
 

▼B

Alle sonstigen Meerestiere

 
 
 
 
 
 
 

×




ANHANG III

SCHLEPPGERÄTE: ICES-Bereich IXa östlich von 7o23′48″W



Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Anteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung

Zielarten

Maschenöffnung (mm)

40-54

≥ 55

Mindestanteile der Zielarten

60 % (1)

Kein Mindestanteil

Meeräschen (Mugilidae)

×

×

Meerbrassen (Sparidae)

×

×

Meerbarben (Mullidae)

×

×

Knurrhähne (Triglidae)

×

×

Drachenfische (Trachinidae)

×

×

Lippfische (Labridae)

×

×

Gabeldorsche (Phycis spp.)

×

×

Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)

×

×

Großschuppige Scholle (Citharus linguatula)

×

×

Meeraal (Conger conger)

×

×

Gemeiner Heuschreckenkrebs (Squilla mantis)

×

×

Rosa Geißengarnele, Tiefseegarnelen (Parapenaeus longirostris, Pandalus spp.)

×

×

Kalmare (Ommastrephidae, Loliginidae, Alloteuthis spp.)

×

×

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

×

×

Sepia (Sepia spp.)

×

×

Makrelen (Scomber spp.)

×

×

Stöcker (Trachurus spp.)

×

×

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

×

×

Aal (Anguilla anguilla)

×

×

Ährenfische, Stinte (Atherina spp., Osmerus spp.)

×

×

Hornhechte (Belone spp.)

×

×

Alle sonstigen Meerestiere

 

×

(1)   Bei allen Mischfängen der anderen im Anhang XII genannten Arten dürfen die an Bord behaltenen Mengen 10 % des Gewichts des gesamten an Bord behaltenen Fangs nicht überschreiten.

▼M1




ANHANG IV

▼M12

SCHLEPPGERÄTE: Skagerrak und Kattegat



Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung

Art

Maschenöffnung (mm)

< 16

16-31

32-69

35-69

70-89 (5)

≥ 90

Mindestanteil der Zielart(en)

50 % (6)

50 % (6)

20 % (6)

50 % (6)

20 % (6)

20 % (7)

30 % (8)

entfällt

Sandaal (Ammodytidae(3)

X

X

X

X

X

X

X

X

Sandaal (Ammodytidae(4)

 

X

 

X

X

X

X

X

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

 

X

 

X

X

X

X

X

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

 

X

 

X

X

X

X

X

Petermännchen (Trachinus draco(1)

 

X

 

X

X

X

X

X

Weichtiere (außer Sepia) (1)

 

X

 

X

X

X

X

X

Hornhecht (Belone belone(1)

 

X

 

X

X

X

X

X

Grauer Knurrhahn (Eutrigla gunardus(1)

 

X

 

X

X

X

X

X

Goldlachse (Argentina spp.)

 
 
 

X

X

X

X

X

Sprotte (Sprattus sprattus)

 

X

 

X

X

X

X

X

Aal (Anguilla anguilla)

 
 

X

X

X

X

X

X

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus(1)

 
 

X

X

X

X

X

X

Makrelen (Scomber spp.)

 
 
 

X

 
 

X

X

Stöcker/Holzmakrele (Trachurus spp.)

 
 
 

X

 
 

X

X

Hering (Clupea harengus)

 
 
 

X

 
 

X

X

Grönlandgarnele (Pandalus borealis)

 
 
 
 
 

X

X

X

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus(2)

 
 
 
 

X

 

X

X

Wittling (Merlangius merlangus)

 
 
 
 
 
 

X

X

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

 
 
 
 
 
 

X

X

Alle sonstigen Meerestiere

 
 
 
 
 
 
 

X

(1)   Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(2)   Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(3)   Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.

(4)   Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.

(5)   Bei Einsatz dieses Maschenöffnungsbereichs muss der Steert aus Quadratmaschennetz mit Selektionsgitter gemäß Anhang XIVa dieser Verordnung bestehen.

(6)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs/Köhler, Kaisergranat und Hummer bestehen.

(7)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Butten, Scharbe, Seelachs/Köhler, Kaisergranat und Hummer bestehen.

(8)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs/Köhler und Hummer bestehen.

▼B




ANHANG V

SCHLEPPGERÄTE: Region 4, 5 und 6



A.  Region 4 und 5

Art

Maschenöffnung (mm)

20-39

40-64

≥ 65

Mindestanteil der Zielart

50 %

80 %

Kein Mindestanteil

Gelbstriemen (Boops boops)

*

*

*

Sardine (Sardina pilchardus)

*

*

*

Makrelen (Scomber spp.)

 

*

*

Stöcker (Trachurus spp.)

 

*

*

Alle sonstigen Meerestiere

 
 

*



B.  Region 6

Art

Maschenöffnung (mm)

45-50

≥ 100

Mindestanteil der Zielart

30 %

Kein Mindestanteil

Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xiphopenaeus kroyeri)

*

*

Alle sonstigen Meerestiere

 

*

▼M6




ANHANG VI



STATIONÄRE FANGGERÄTE: Region 1 und 2

Art

Maschenöffnung

10-30 mm

50-70 mm

90-99 mm

100-119 mm

120-219 mm

≥ 220 mm

Sardine (Sardina pilchardus)

*

*

*

*

*

*

Aal (Anguilla anguilla)

*

*

*

*

*

*

Sprotte (Sprattus sprattus)

*

*

*

*

*

*

Stöcker ( Trachurus spp.)

 

*

*

*

*

*

Hering (Clupea harengus)

 

*

*

*

*

*

Makrele ( Scomber spp.)

 

*

*

*

*

*

Meerbarben (Mullidae)

 

*

*

*

*

*

Hornhechte ( Belone spp.)

 

*

*

*

*

*

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

 
 

*

*

*

*

Meeräschen (Mugilidae)

 
 

*

*

*

*

Kleingefleckter Katzenhai (Scyliorhinus canicula)

 
 

*

*

*

*

Kliesche (Limanda limanda)

 
 

(1)

*

*

*

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

 
 
 

*

*

*

Wittling (Merlangius merlangus) (2)

 
 

(1)

*

*

*

Flunder (Platichthys flesus)

 
 

(1)

*

*

*

Seezunge (Solea vulgaris)

 
 

(1)

*

*

*

Scholle (Pleuronectes platessa)

 
 
 

*

*

*

Sepia (Sepia officinalis)

 
 
 

*

*

*

Kabeljau (Gadus morhua)

 
 
 
 

*

*

Pollack (Pollachius pollachius) (3)

 
 
 
 

*

*

Leng (Molva molva)

 
 
 
 

*

*

Köhler (Pollachius virens)

 
 
 
 

*

*

Seehecht (Merluccius merluccius) (3)

 
 
 
 

*

*

Dornhai (Squalus acanthias)

 
 
 
 

*

*

Großgefleckter Katzenhai (Scyliorhinus stellaris)

 
 
 
 

*

*

Butte ( Lepidorhombus spp.)

 
 
 
 

*

*

Seehase (Cyclopterus lumpus)

 
 
 
 

*

*

Alle sonstigen Meerestiere

 
 
 
 
 

(4)

(1)   Gilt nur in den ICES-Breichen VIId und IIIa und in der Nordsee.

(2)   Im ICES-Bereich VIIe beträgt die Mindestmaschenöffnung 90 mm.

(3)   In den ICES-Bereichen VIId und VIIe beträgt die Mindestmaschenöffnung 110 mm.

(4)   An Bord behaltene Seeteufelsfänge (Lophius spp.) aus den ICES-Gebieten VI und VII in einem Umfang von mehr als 30 % des an Bord befindlichen Gesamtfangs aus diesen Gebieten müssen mit einer Mindestmaschenöffnung von 250 mm oder mehr getätigt worden sein.

▼B




ANHANG VII

STATIONÄRE FANGGERÄTE: Region 3



MaschenöffnungArt

< 40 mm

40-49 mm

50-59 mm

60-79 mm

80-99 mm

≥ 100 mm

Sardine (Sardina pilchardus)

*

*

*

*

*

*

Garnelen (Palaemon spp.)

*

*

*

*

*

*

Meerjunker (Coris julis)

*

*

*

*

*

*

Gelbstriemen (Boops boops)

*

*

*

*

*

*

Garnelen (Penaeus spp.)

 

*

*

*

*

*

Gemeiner Heuschreckenkrebs (Squilla mantis)

 

*

*

*

*

*

Meerbarben (Mullidae)

 

*

*

*

*

*

Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)

 

*

*

*

*

*

Lippfische (Labridae)

 

*

*

*

*

*

Stöcker (Trachurus spp.)

 
 

*

*

*

*

Makrelen (Scomber spp.)

 
 

*

*

*

*

Franzosendorsch (Trisopterus luscus)

 
 

*

*

*

*

Sepia (Sepia officinalis)

 
 

*

*

*

*

Knurrhähne (Triglidae)

 
 

*

*

*

*

Meerbrassen (Sparidae)

 
 
 

*

*

*

Drachenköpfe (Scorpaenidae)

 
 
 

*

*

*

Azevia-Seezunge (Microchirus acevia)

 
 
 

*

*

*

Kurzflossenkalmare (Ommatostrephidae)

 
 
 

*

*

*

Meeraal (Conger conger)

 
 
 

*

*

*

Gabeldorsche (Phycis spp.)

 
 
 

*

*

*

Glattbutt (Scophtalmus rhombus)

 
 
 

*

*

*

Drachenfische (Trachinidae)

 
 
 

*

*

*

Laxierfische (Centracanthidae)

 
 
 

*

*

*

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

 
 
 
 

*

*

Wittling (Merlangius merlangus)

 
 
 
 

*

*

Steinbutt (Psetta maxima)

 
 
 
 

*

*

Pollack (Pollachius pollachius)

 
 
 
 

*

*

Schollen (Pleuronectidae)

 
 
 
 

*

*

Seezunge (Solea vulgaris) (1)

 
 
 
 
 

*

Seehecht (Merluccius merluccius) (1)

 
 
 
 
 

*

Alle sonstigen Meerestiere (2)

 
 
 
 
 

*

(1)   In den ICES-Bereichen VIIIc und IX beträgt die Mindestmaschenöffnung 60 mm. Vom 31. Dezember 1999 an beträgt diese Mindestmaschenöffnung jedoch 80—99 mm.

(2)   An Bord behaltene Seeteufelfänge (Lophius spp.) in einem Umfang von mehr als 30 % des an Bord befindlichen Gesamtfangs müssen mit einer Mindestmaschenöffnung von 220 mm oder mehr getätigt worden sein.




ANHANG VIII

Zulässige Kombinationen von Maschenöffnungen für die Regionen 1 und 2 außer Skagerrak und Kattegat



in Millimetern

< 16 + 16-31

16-31 + 32-54

16-31 + 70-79

16-31 + 80-99

16-31 + ≥ 100

32-54 + 70-79

32-54 + 80-99

32-54 + ≥ 100

70-79 + 80-99

70-79 + ≥ 100

80-99 + ≥ 100




ANHANG IX

Zulässige Kombinationen von Maschenöffnungen für die Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7o23′48″W



in Millimetern

16-31 + 32-54

16-31 + ≥ 70

32-54 + ≥ 70

55-59 + ≥ 70

▼M1

60-69 + ≥ 70

▼M2




ANHANG X

A.   Bedingungen für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen in den Regionen 1 und 2 außer Skagerrak und Kattegat

▼M6

1.   Kombination von Maschenöffnungen: 16 bis 31 mm + ≥ 100 mm

Der an Bord behaltene Fang besteht zu mindestens 20 % aus einer Mischung von Garnelen (Pandalus montagui, Crangon spp. und Palaemon spp.).

▼M2

2.   Kombination von Maschenöffnungen: 32 bis 54 mm + > = 100 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 20 % aus einer Mischung von Garnelen (Crangon spp., Pandalus spp., Palaemon spp., Parapenaeus longirostris),

oder

die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 50 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für die Maschenöffnungen von 32 bis 54 mm angegebenen Meerestiere außer Garnelen (Crangon spp., Pandalus spp., Palaemon spp., Parapenaeus longirostris) und zu höchstens 15 % aus einer Mischung der in Anhang I mit dem Zeichen „y“ versehenen Arten.

3.   Kombination von Maschenöffnungen: 70 bis 79 mm + > = 100 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 10 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für Maschenöffnungen von 70 bis 79 mm angegebenen Meerestiere.

▼M6

4.   Kombination von Maschenöffnungen: 80 bis 99 mm + ≥ 100 mm

Der an Bord behaltene Fang besteht zu mindestens 45 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für Maschenöffnungen von 80 bis 99 mm angegebenen Meerestiere.

▼M2

B.   BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON KOMBINATINEN VON MASCHENÖFFNUNGEN IM SKAGERRAK UND KATTEGAT

Kombination von Maschenöffnungen < = 89 mm + > = 90 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 10 % aus einer Mischung der in Anhang IV als Zielarten für Maschenöffnungen von 70 bis 89 mm angegebenen Meerestiere.




ANHANG XI

A.   BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON KOMBINATIONEN VON MASCHENÖFFNUNGEN IN DER REGION 3 AUSSER DEM ICES-BEREICH IXa ÖSTLICH VON 7o 23′ 48″ W

1.   Kombination von Maschenöffnungen: 16 bis 31 mm +>=70 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 40 % aus einer Mischung von Garnelen (Pandalus montagui, Crangon spp. und Palaemon spp.) und Schwimmkrabben,

oder

die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 70 % aus einer Mischung der in Anhang II als Zielarten für Maschenöffnungen von 16 bis 31 mm angegebenen Meerestiere außer Garnelen (Pandalus montagui, Crangon spp. und Palaemon spp.) und Schwimmkrabben.

2.   Kombination von Maschenöffnungen: 32 bis 54 mm +>=70 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 70 % aus einer Mischung der in Anhang II als Zielarten für Maschenöffnungen von 32 bis 54 mm angegebenen Meerestiere außer Garnelen (Pandalus spp., Crangon spp. und Palaemon spp.).

3.   Kombination von Maschenöffnungen: 55 bis 59 mm +>=70 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 20 % aus einer Mischung von Garnelen (Pandalus spp., Crangon spp., Palaemon spp., Aristeus antennatus, Aristaeomorpha foliacea, Parapenaeus longirostris),

oder

die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 60 % aus einer Mischung der in Anhang II als Zielarten für Maschenöffnungen von 55 bis 59 mm angegebenen Meerestiere außer Garnelen (Pandalus spp., Crangon spp., Palaemon spp., Aristeus antennatus, Aristaeomorpha foliacea, Parapenaeus longirostris).

4.   Kombination von Maschenöffnungen: 60 bis 69 mm +>=70 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 60 % aus einer Mischung der in Anhang II als Zielarten für Maschenöffnungen von 60 bis 69 mm angegebenen Meerestiere.

B.   BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON KOMBINATIONEN VON MASCHENÖFFNUNGEN IM ICES-BEREICH IXa ÖSTLICH VON 7o 23′ 48″ W

Kombination von Maschenöffnungen: 40 bis 54 mm +>=55 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 50 % aus einer Mischung der in Anhang III als Zielarten für Maschenöffnungen von 40 bis 54 mm angegebenen Meerestiere.

▼B




ANHANG XII

MINDESTGRÖSSEN



Art

Mindestgröße

Region 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat

Skagerrak/Kattegat

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

30 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

27 cm

Köhler (Pollachius virens)

35 cm

30 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

30 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

25 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

►M6  27 cm ◄

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

23 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dipterygia)

70 cm

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

36 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) (1)

Kaisergranatschwänze

 

130 (40) mm (1)

►M1  Makrele (Scomber spp.) ◄

 

20 cm (2)

Hering (Clupea harengus)

20 cm

18 cm

►M1  Stöcker (Trachurus spp.) ◄

15 cm ►M6   (4)  ◄

15 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm

Hummer (Homarus gammarus)

85 mm (3)

220 (78) mm (1)

Seespinne (Maia squinado)

120 mm

Kammuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

►M5  Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) ◄

►M5  38 mm ◄

▼M12

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

 

▼B

Rauhe Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

▼M5

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

 

Schwertmuscheln (Ensis spp.)

10 cm

 

▼B

►M6  Riesentrogmuschel (Spisula solida) ◄

25 mm

 

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

 

▼M5

Hülsenmuschel (Pharus legumen)

65 mm

 

▼B

Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

45 mm

▼M12

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

Das ganze Gebiet außer Gewässer unter Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Region 5: 750 g

Gewässer unter Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Region 5: 450 g (ausgenommen)

 

▼M7 —————

▼B

Langusten (Palinurus spp.)

►M6  95 mm ◄

 

▼M5

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

 

▼B



Art

Mindestgröße; Regionen 1-5, außer Skagerrak/Kattegat

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtes Gebiet, außer Region 3 und ICES-Bereiche VIa, VIIa: Gesamtlänge 85 mm, Panzerlänge 25 mm

ICES-Bereiche VIa, VIIa; Region 3: Gesamtlänge 70 mm, Panzerlänge 20 mm

Kaisergranatschwänze

Gesamtes Gebiet, außer Region 3 und ICES-Bereiche VIa, VIIa: 46 mm

ICES-Bereiche VIa, VIIa; Region 3: 37 mm

►M1  Makrele (Scomber spp.) ◄

Gesamtes Gebiet, außer Nordsee: 20 cm

Nordsee: 30 cm

▼M12

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

Das ganze Gebiet außer ICES-Bereich IXa östlich von 7° 23′ 48″ W: 12 cm oder 90 Fische/kg

ICES-Bereich IXa östlich von 7° 23′ 48″ W: 10 cm

▼B

Taschenkrebs (Cancer pagarus)

Regionen 1 und 2 nördlich von 56oN: 140 mm

Region 2 südlich von 56oN, außer ICES-Bereiche VIId, VIIe, VIIf und ICES-Bereiche IVb, IVc: 130 mm

▼M6

ICES-Bereiche IVb, IVc südlich von 56o N: 130 mm, außer in dem Gebiet, das durch einen Punkt auf 53o 28′ 22″ nördlicher Breite, 0o 09′ 24″ östlicher Länge an der Küste Englands, eine gerade Verbindungslinie zwischen diesem Punkt und einem Punkt auf 53o 28′ 22″ nördlicher Breite, 0o 22′ 24″ östlicher Länge, die 6-Meilen-Grenze des Vereinigten Königreichs und eine gerade Verbindungslinie zwischen einem Punkt auf 51o 54′ 06″ nördlicher Breite, 1o 30′ 30″ östlicher Länge und einem Punkt an der Küste Englands auf 51o 55′ 48″ nördlicher Breite, 1o 17′ 00″ östlicher Länge begrenzt wird und in dem die Mindestanlandegröße 115 mm beträgt

▼B

ICES-Bereiche VIId, VIIe, VIIf: 140 mm

Region 3: 130 mm

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

Gesamtes Gebiet, außer ICES-Bereich VIIa nördlich von 52o30′N, VIId: 100 mm

ICES-Bereich VIIa nördlich von 52o30′N, VIId: 110 mm

(1)   Gesamtlänge (Panzerlänge).

(2)   30 cm nur zu industriellen Zwecken.

(3)   Ab 1. Januar 2002 gilt eine Panzerlänge von 87 cm.

(4)   Für Blauen Stöcker (Trachurus picturatus), der in den Gewässern um die Azoren unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals gefangen wird, gilt keine Mindestgröße.

▼M12




ANHANG XIIa



Mindestgröße für Region 9

Art

Mindestgröße: Region 9

Steinbutt (Psetta maxima)

45 cm

▼B




ANHANG XIII

BESTIMMUNG DER GRÖSSE VON MEERESTIEREN

1.

Die Größe eines Fisches wird, wie im Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

2.

Die Größe von Kaisergranat mißt man, wie in Schaubild 2 gezeigt,

 als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers und/oder

 als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten und/oder

 bei abgetrennten Kaisergranatschwänzen: vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand an der Oberseite gemessen.

3.

Die Größe von Hummer ►M6  ————— ◄ aus den Regionen 1 bis 5 mit Ausnahme des Skagerraks und des Kattegats wird, wie in Schaubild 3 gezeigt, als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen.

4.

Die Größe von Hummern aus dem Skagerrak oder Kattegat wird gemessen, wie in Schaubild 3 gezeigt,

 als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers und/oder

 als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten.

▼M1

5.

a) Die Größe von Seespinnen wird, wie in Schaubild 4a gezeigt, als Panzerlänge entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Ende des Panzers gemessen.

b) Die Größe von Taschenkrebsen wird, wie in Schaubild 4b gezeigt, als maximale Breite des Panzers im rechten Winkel zu der von vorne nach hinten verlaufenden Mittellinie des Panzers gemessen.

▼B

6.

Die Größe von Muscheln wird, wie in Schaubild 5 gezeigt, entlang der größten Abmessung der Muschel gemessen.

7.

Die Größe von Wellhornschnecken wird, wie in Schaubild 6 gezeigt, als Länge des Gehäuses gemessen.

▼M6

8.

Die Größe von Langusten wird, wie in Schaubild 7 gezeigt, als Panzerlänge von der Spitze des Rostrums bis zum Mittelpunkt des äußeren Randes des Panzers gemessen.

▼B

image

Schaubild 1

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Schaubild 2

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Schaubild 3

a) Panzerlänge

b) Gesamtlänge

▼M1

image

Schaubild 4A

▼B

image

Schaubild 4b

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Schaubild 5

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Schaubild 6

▼M6

image

Schaubild 7

▼B




ANHANG XIV

VOLKSTÜMLICHE UND WISSENSCHAFTLICHE BEZEICHNUNGEN



Volkstümliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Aal

Anguilla anguilla

Aalmutter

Zoarces viviparus

Afrikanische Tiefseegarneele

Aristeus antennatus

Ährenfische; Stinte

Atherina spp., Osmerus spp.

Augen-Seezunge

Microchirus ocellatus

Azevia Seezunge

Microchirus azevia

Bandfische

Cepolidae

Bastardzunge

Microchirus variegatus

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Blauleng

Molva dipterygia

Brachsenmakrelen, Schleimköpfe

Bramidae, Berycidae

Bunte Kammuschel

Chlamys opercularis

Butte

Lepidorhombus spp.

Cuneata-Seezunge

Dicologoglossa cuneata

Dornhaie

Squalus acanthias spp.

Dorsche

Trisopterus spp.

Drachenfische

Trachinidae

Drachenköpfe

Scorpaenidae

Echte Rotzunge

Microstomus kitt

Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

Felsengarnele

Palaemon adspersus

Flunder

Platichthys flesus

Franzosendorsch

Trisopterus luscus

Furchenkrebse

Galatheidae

Gabeldorsche

Phycis spp.

Garnelen

Palaemon spp.

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gelbstriemen

Boops boops

Gemeiner Heuschreckenkrebs

Squilla mantis

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

Glatte Venusmuschel

Callista chione

Goldlachse

Argentinidae

Grauer Knurrhahn

Eutriglia gurnadus

Grenadierfische

Malacocephalus spp., Nezumia spp., Trachyrhynchus spp.

Grönlandgarnele

Pandalus borealis

Groppen

Cottus spp.

Großaugenthun

Thunnus obesus

Große Jakobsmuschel

Pecten maximus

Große Teppichmuschel

Ruditapes decussatus

Große Seespinne

Maja squinado

Großschuppige Scholle

Citharus linguatula

Grundeln

Gobiidae

Haarschwänze

Trichiuridae

Hering

Clupea harengus

Hornhechte

Belone spp.

Hummer

Homarus gammarus

Japanische Teppichmuschel

Ruditapes philipinarum

Kabeljau

Gadus morhua

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Kalmare

Loliginidae, Ommastrephidae, Alloteuthis spp.

Kammuschel

Chlamys varia

Kammuscheln

Chlamys spp.

Katzenhaie

Scyliorhinidae

Kleine Teppichmuschel

Venerupis pullastra

Kliesche

Limanda limanda

Knurrhähne

Triglidae

Köhler

Pollachius virens

Kurzflossenkalmare

Ommastrephidae

Lachs

Salmo salar

Langusten

Palinurus spp.

Laxierfische

Centracanthidae

Leng

Molva molva

Lippfische

Labridae

Makrelen

Scomber spp., Scomber scombrus

Meeraal

Conger conger

Meeräschen

Mugilidae

Meerbarben

Mullidae

Meerbrassen

Sparidae

Meerforelle

Salmo trutta

Meerjunker

Coris juris

Muscheln

Bivalvia

Neunaugen

Petromyzonidae

Nördliche Venusmuschel

Mercenaria mercenaria

Petersfisch

Zeus faber

Pollack

Pollachius pollachius

Rauhe Venusmuschel

Venus verrucosa

Riesenhai

Cetorhinus maximus

Riesentrogmuschel

Spisula solidissima

Rochen

Rajidae

Rosa Garnele

Pandalus montagui

Rosa Geißelgarnele

Parapenaeus longirostris

Roter Thun

Thunnus thynnus

Rotzunge

Glytocephalus cynoglossus

Sägezähnchen

Doax spp.

Salmoniden

Salmonidae

Sandaale

Ammodytidae

Sandgarnelen

Crangon spp.

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Sardine

Sardina pilchardus

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Schleimaale

Myxinidae

Schnecken

Gastropoda

Scholle

Pleuronectes platessa

Schollen

Pleuronectidae

Schwertfisch

Xiphias gladius

Schwertmuscheln

Ensis spp., Pharus legumen

Schwimmkrabbe

Plybius henslowi

Seebarsch

Dicentrarchus labrax

Seehase

Cyclopterus lumpus

Seehecht

Merluccius merluccius

Seespinne

Maia squinado

Seeteufel

Lophiidae

Seezunge

Solea solea/vulgaris

Seezungen

Solea spp.

Sepia

Sepia officinalis, Sepia spp.

Silberdorsch

Gadus argenteus

Sprotte

Sprattus sprattus

Steinbutt

Psetta maxima

Stintdorsch

Trisopterus esmarkii

Stöcker

Trachurus spp.

Taschenkrebs

Cancer pagurus

Thunfisch

Auxis spp., Euthynnus spp., Katsuwonus spp., Thunnus spp.

Tiefseedorsch

Mora moro

Tiefseegarnelen

Pandalus spp.

Tintenfisch

Ocotopus vulgaris, Eledone cirrosa

Wellhornschnecke

Buccinum undatum

Wittling

Merlangius merlangus

Zwergdorsch

Trisopterus minutus

Aristaeomorpha foliacea

▼M12

Eberfisch

Capros aper

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Rotbarsch

Sebastes spp.

Sardinelle

Sardinella aurita




ANHANG XIVa

SPEZIFIKATIONEN FÜR SELEKTIONSGITTER

1. Das artenselektive Gitter ist in Schleppnetzen mit einem vollständig aus Quadratmaschen bestehenden Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 Millimeter und weniger als 90 Millimeter anzubringen. Die Mindestlänge des Steerts beträgt 8 m. Die Verwendung von Schleppnetzen, die im Umfang an irgendeiner Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 Quadratmaschen aufweisen, ist verboten. Der aus Quadratmaschen bestehende Steert ist lediglich im Skagerrak und im Kattegat vorgeschrieben.

2. Das Gitter ist rechteckig. Die Stäbe des Gitters verlaufen parallel zur Längsachse des Gitters. Die Öffnung zwischen den Stäben beträgt maximal 35 Millimeter. Ein oder mehrere Scharniere zum leichteren Aufrollen auf der Netztrommel sind zulässig.

3. Das Gitter ist schräg, mit der Oberseite nach hinten geneigt, im Schleppnetz an einer beliebigen Stelle in einem Bereich montiert, der direkt vor dem Steert beginnt und bis ins vordere Ende des sich nicht verjüngenden Abschnitts reicht. Alle Seiten des Gitters sind am Schleppnetz befestigt.

4. Im oberen Netzblatt des Schleppnetzes befindet sich in direkter Verbindung mit der Gitteroberseite ein Fischauslass, der nicht blockiert sein darf. Das hintere Ende des Fischauslasses ist so breit wie das Gitter; das vordere Ende läuft beidseitig des Gitters entlang der Maschenseiten in einer Spitze aus.

5. Vor dem Gitter darf eine Leiteinrichtung angebracht werden, die die Fische zum Netzboden und zum Gitter lenkt. Die Mindestmaschenöffnung der Leiteinrichtung beträgt 70 Millimeter. Die zum Gitter führende Leiteinrichtung hat eine vertikale Öffnung von mindestens 15 Zentimeter. Die Breite der zum Gitter führenden Leiteinrichtung entspricht der Breite des Gitters.

image

Schema eines nach Größen und Arten selektiven Schleppnetzes. Einschwimmende Fische werden durch eine Leiteinrichtung zum Netzboden und Gitter geleitet. Das Gitter leitet dann größere Fische aus dem Schleppnetz heraus, während kleinere Fische und Kaisergranat durch das Gitter in den Steert gelangen. Der vollständig aus Quadratmaschen bestehende Steert bietet weitere Fluchtmöglichkeiten für kleine Fische und untermaßigen Kaisergranat. Der aus Quadratmaschen bestehende Steert gemäß obigem Schema ist lediglich im Skagerrak und im Kattegat vorgeschrieben.




ANHANG XIVb

BEDINGUNGEN FÜR DIE FISCHEREI MIT ZULÄSSIGEM ZUGGERÄT IM GOLF VON BISKAYA

1.   Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

Das Fenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

2.   Anbringung des Fensters

Das Fenster wird in die Mitte des oberen Netzblattes des sich verjüngenden Endes des Schleppnetzes kurz vor der Stelle eingefügt, an der der sich nicht verjüngende Abschnitt beginnt, der aus dem Tunnel und dem Steert besteht.

Das Fenster endet nicht mehr als zwölf Maschen vor der handgeflochtenen Maschenreihe zwischen dem Tunnel und dem sich verjüngenden Ende des Schleppnetzes.

3.   Größe des Fensters

Das Fenster ist mindestens 2 Meter lang und mindestens 1 Meter breit.

4.   Netztuch des Fensters

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 100 Millimeter. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von höchstens 4 Millimeter auf.

5.   Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

An den vier Seiten des Fensters darf eine Lasche angebracht werden. Der Durchmesser dieser Lasche beträgt höchstens 12 Millimeter.

Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind.

Die Anzahl der Rautenmaschen im oberen Netzblatt, die an der kürzesten Seite des Fensters (d. h. ein Meter Längsseite senkrecht zur Längsachse des Steerts) angebracht sind, entspricht mindestens der durch 0,7 geteilten Anzahl vollständiger Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters angebracht sind.

6.

Nachstehend ist dargestellt, wie das Fenster in das Schleppnetz einzusetzen ist.

1 metre2 metresmaxmimum 12 meshesUntapered section




ANHANG XIVc

QUADRATMASCHEN-FLUCHTFENSTER FÜR SCHIFFE MIT EINER LÄNGE VON ÜBER 15 METERN

1.   Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

Das Fenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Die Maschen sind Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 Millimeter. Das Fenster ist mindestens 3 Meter lang, es sei denn, das Netz, in das dieses Fenster eingezogen ist, wird von einem Schiff mit einer Maschinenleistung von weniger als 112 kW geschleppt — in diesem Fall ist es mindestens 2 Meter lang.

2.   Anbringung des Fensters

Das Fenster wird im oberen Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als 12 Meter vor der Steertleine gemäß der Definition in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen ( 27 ).

3.   Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

Zwischen der Längsseite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen.

Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Das Anschlagsverhältnis zwischen den Rautenmaschen des oberen Netzblattes des Steerts und der kleinsten Seite des Fensters beträgt drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert von 80 Millimeter bzw. zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert von 120 Millimetern, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden Seiten.




ANHANG XIVd

QUADRATMASCHEN-FLUCHTFENSTER FÜR SCHIFFE MIT EINER LÄNGE VON WENIGER ALS 15 METERN

1.   Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

Das Fenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Die Maschen sind Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 Millimeter. Das Fenster ist mindestens 3 Meter lang, es sei denn, das Netz, in das dieses Fenster eingezogen ist, wird von einem Schiff mit einer Maschinenleistung von weniger als 112 kW geschleppt — in diesem Fall ist es mindestens 2 Meter lang.

2.   Anbringung des Fensters

Das Fenster wird im oberen Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als 12 Meter vor der Steertleine gemäß der Definition in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84.

3.   Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

Zwischen der Längsseite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Das Anschlagsverhältnis zwischen den Rautenmaschen des oberen Netzblattes des Steerts und der kleinsten Seite des Fensters beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden Seiten.

▼B




ANHANG XV

VERGLEICHSTABELLE



Verordnung (EG) Nr. 894/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 14 und 15

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 3

Artikel 3 Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstaben a), b) und c)

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe d)

Artikel 3 Buchstaben g) und h)

Artikel 2 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe e)

Artikel 13

Artikel 2 Absatz 10 Unterabsatz 2

Artikel 48

Artikel 3

Artikel 48

Artikel 4

Artikel 16

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Anhang XIII

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a)

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich

Artikel 35

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c)

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) dritter Satz

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 18 Absätze 3 und 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 26

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 36

Artikel 7

Artikel 20

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 9

Artikel 22

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 39

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 29

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 34 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 34 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 9

Artikel 37

Artikel 10 Absatz 10

Artikel 23

Artikel 10 Absatz 11

Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 40

Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 1

Artikel 31

Artikel 10 Absatz 12, Unterabsatz 1

Artikel 41

Artikel 10 Absatz 13

Artikel 10 Absatz 14

Artikel 30 Absatz 1 letzter Satz

Artikel 10 Absatz 15

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 16

Artikel 32

Artikel 10 Absatz 17

Artikel 33

Artikel 10 Absatz 18

Artikel 38

Artikel 10 Absatz 19

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 42

Artikel 14

Artikel 43

Artikel 15

Artikel 44

Artikel 16

Artikel 45

Artikel 17

Artikel 46

Artikel 18

Artikel 48

Artikel 19

Artikel 49

Artikel 20

Artikel 50

Anhang I

Anhänge I, II, III, IV und V

Anhang II

Anhang XII

Anhang III

Anhang XII

Anhang IV

Anhang XIII

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VII

Anhang XV



( 1 ) ABl. C 292 vom 4.10.1996, S. 1 und ABl. C 245 vom 12.8.1997, S. 10.

( 2 ) ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 235.

( 3 ) ABl. C 30 vom 30.1.1997, S. 26.

( 4 ) ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1.

( 5 ) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S.7. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 6 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

( 7 ) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

( 8 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 1).

( 9 ) ABl. L 389 vom 1.12.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 10 ) ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44.

( 11 ) ABl. C 335 vom 24.12.1985, S. 2.

( 12 ) ABl. C 347 vom 31.12.1985, S. 14.

( 13 ) ABl. L 194 vom 24.7.1984, S. 22.

( 14 ) ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 (ABl. L 241 vom 21.9.1996, S. 8).

( 15 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 16 ) ABL. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

( 17 ) ABL. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

( 18 ) ABL. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

( 19 ) ABL. L 348 vom 31.12.2010, S. 17.

( 20 ) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

( 21 ) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.

( 22 ) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

( 23 ) Gesamtlänge (Panzerlänge).

( 24 ) 30 cm nur zu industriellen Zwecken.

( 25 ) Ab 1. Januar 2002 gilt eine Panzerlänge von 87 cm.

( 26 ) Für Blauen Stöcker (Trachurus picturatus), der in den Gewässern um die Azoren unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals gefangen wird, gilt keine Mindestgröße.

( 27 ) ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23.

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