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Document 01998L0058-20191214

    Consolidated text: Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/58/2019-12-14

    01998L0058 — DE — 14.12.2019 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 98/58/EG DES RATES

    vom 20. Juli 1998

    über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

    (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

      L 122

    1

    16.5.2003

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017

      L 95

    1

    7.4.2017


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S.  40 (2017/625)




    ▼B

    RICHTLINIE 98/58/EG DES RATES

    vom 20. Juli 1998

    über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere



    Artikel 1

    (1)  In dieser Richtlinie werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.

    (2)  Diese Richtlinie gilt nicht für

    a) 

    wildlebende Tiere;

    b) 

    Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind;

    c) 

    zu Versuchs- oder Laborzwecken verwendete Tiere;

    d) 

    wirbellose Tiere.

    (3)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinien 88/166/EWG ( 1 ), 91/629/EWG ( 2 ) und 91/630/EWG ( 3 ), die weiterhin Anwendung finden.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. 

    „Tier“: jedes Tier (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien), das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten wird;

    2. 

    „Eigentümer oder Halter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für die Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt;

    ▼M2

    3. 

    „zuständige Behörden“: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 )

    ▼B

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen dahin gehend, daß der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.

    Artikel 5

    (1)  Die Kommission unterbreitet dem Rat die erforderlichen Vorschläge im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluierung, alle aufgrund dieses Übereinkommens angenommenen Empfehlungen sowie alle sonstigen spezifischen Regeln.

    (2)  Ferner unterbreitet die Kommission dem Rat erstmals fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre einen Bericht anhand der seit dem Beginn ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen, insbesondere mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen; unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen dieses Berichts werden ihm gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.

    (3)  Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

    Artikel 6

    ▼M2 —————

    ▼M2

    (2)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.

    ▼B

    (3)  Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 9 vor dem 1. Juli 1999 Vorschläge vor, um folgendes zu harmonisieren:

    ▼M2 —————

    ▼B

    b) 

    die Form, den Inhalt und die Häufigkeit der Vorlage der Berichte nach Absatz 2.

    ▼M2 —————

    ▼B

    Artikel 8

    (1)  Die Kommission legt dem Rat vor dem 30. Juni 1999 einen Bericht über folgende Punkte vor:

    — 
    den Vergleich zwischen den Bestimmungen auf dem Gebiet des Wohlergehens der Tiere in der Gemeinschaft und in Drittländern, die die Gemeinschaft beliefern;
    — 
    die Möglichkeit, eine weitergehende Akzeptanz auf internationaler Ebene der in dieser Richtlinie niedergelegten Grundsätze auf dem Gebiet des Wohlergehens der Tiere zu erreichen;
    — 
    das Ausmaß, in dem die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere aufgrund des Wettbewerbs von Drittländern, die keine entsprechenden Regeln anwenden, beeinträchtigt werden könnten.

    (2)  Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlichen Vorschläge beigefügt.

    ▼M1

    Artikel 9

    (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 5 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 6 ).

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ▼B

    Artikel 10

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über etwaige Sanktionen, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1999 nachzukommen, es sei denn, der Rat beschließt aufgrund des in Artikel 8 genannten Berichts etwas anderes. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)  Nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen können die Mitgliedstaaten jedoch nach dem 31. Dezember 1999 in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere beibehalten oder anwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG

    Personal

    1.

    Für die Tierpflege muß genügend Personal vorhanden sein, das über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügt.

    Kontrollen

    2.

    Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, müssen mindestens einmal am Tag kontrolliert werden. In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, daß jegliches Leiden vermieden wird.

    3.

    Es muß eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können.

    4.

    Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muß es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen und gegebenenfalls mit trockener und angenehmer Einstreu zu versehen.

    Aufzeichnungen

    5.

    Der Eigentümer oder Halter der Tiere muß Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen.

    Sind gleichwertige Informationen für andere Zwecke zu sammeln, so genügen diese für die Zwecke dieser Richtlinie.

    6.

    Diese Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde anläßlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

    Bewegungsfreiheit

    7.

    Die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, daß dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden.

    Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muß es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

    Gebäude und Unterkünfte

    8.

    Das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muß für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.

    9.

    Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, sind so zu konstruieren und zu warten, daß die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden.

    10.

    Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

    11.

    Tiere, die in Gebäuden untergebracht sind, dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch ohne angemessene Unterbrechung in künstlicher Beleuchtung gehalten werden. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere zu decken, muß eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden.

    Nicht in Gebäuden untergebrachte Tiere

    12.

    Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen.

    Automatische oder mechanische Anlagen und Geräte

    13.

    Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu schützen.

    Hängt die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, so ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung von Gesundheit und Wohlergehen der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.

    Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

    14.

    Die Tiere müssen eine gesunde, altersgemäße und artgerechte Nahrung erhalten, die ihnen in so ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen ist, daß sie gesund bleiben und ihren Nährstoffbedarf decken können. Die Art des Fütterns und Tränkens darf den Tieren keine unnötigen Leiden oder Schäden verursachen und das Futter oder die Flüssigkeitsration darf keine Stoffe enthalten, die ihnen unnötige Leiden oder Schäden zufügen können.

    15.

    Die Tiere müssen in Abständen, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zu Nahrung haben.

    16.

    Alle Tiere müssen Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von angemessener Qualität haben oder in der Lage sein, ihren Flüssigkeitsbedarf auf sonstigem Wege zu decken.

    17.

    Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, daß eine Verunreinigung des Tierfutters und des Wassers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen aufgrund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

    18.

    Den Tieren dürfen außer den zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken oder im Hinblick auf eine tierzüchterische Behandlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/22/EG ( 7 ) verabreichten Stoffen keine anderen Stoffe verabreicht werden, es sei denn, wissenschaftliche Untersuchungen des Wohlergehens der Tiere oder gesicherte Erfahrungen haben gezeigt, daß die Wirkung des Stoffes die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigt.

    Eingriffe

    19.

    Bis zur Annahme spezifischer Vorschriften über Eingriffe am Tier gemäß dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie finden unbeschadet der Richtlinie 91/630/EWG die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags Anwendung.

    Zuchtmethoden

    20.

    Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden.

    Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung bestimmter Verfahren aus, die vermutlich nur geringe oder vorübergehende Leiden oder Verletzungen verursachen oder die Maßnahmen erforderlich machen, die vermutlich keinen dauerhaften Schaden verursachen, sofern dies gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zulässig ist.

    21.

    Tiere dürfen nur zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wenn aufgrund ihres Genotyps oder Phänotyps berechtigtermaßen davon ausgegangen werden kann, daß die Haltung ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt.



    ( 1 ) Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) (ABl. L 74 vom 19.3.1988, S. 83).

    ( 2 ) Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 24).

    ( 3 ) Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33).

    ( 4 ) Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).

    ( 5 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    ( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 7 ) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

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