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Document 01996L0025-20090420

Consolidated text: Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/25/2009-04-20

1996L0025 — DE — 20.04.2009 — 007.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

▼M4

RICHTLINIE 96/25/EG DES RATES

vom 29. April 1996

über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG

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(ABl. L 125, 23.5.1996, p.35)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 98/67/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. September 1998

  L 261

10

24.9.1998

►M2

RICHTLINIE 1999/29/EG DES RATES vom 22. April 1999

  L 115

32

4.5.1999

►M3

RICHTLINIE 1999/61/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Juni 1999

  L 162

67

26.6.1999

►M4

RICHTLINIE 2000/16/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. April 2000

  L 105

36

3.5.2000

►M5

RICHTLINIE 2001/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2001

  L 234

55

1.9.2001

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009




▼B

▼M4

RICHTLINIE 96/25/EG DES RATES

vom 29. April 1996

über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG

▼B



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind im Rahmen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse von großer Bedeutung für die Landwirtschaft.

(2)

Aufgrund des zunehmenden Stellenwerts der Kriterien Qualität, Effizienz und Umweltschutz werden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Landwirtschaft noch größere Bedeutung erlangen.

(3)

Angesichts dieses Trends kommt es darauf an, den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen so zu regeln, daß die Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungswege für Futtermittel gewährleistet ist und die Qualität der landwirtschaftlichen und insbesondere der tierischen Erzeugung verbessert wird.

(4)

Die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln ( 4 ) enthält Vorschriften zur Regelung des Verkehrs mit Einzelfuttermitteln. In den Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor unterschiedliche Gepflogenheiten beim Inverkehrbringen von Ausgangserzeugnissen. Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 77/101/EWG in bestimmten Fällen abweichende Regeln erlassen.

(5)

Diese Abweichungen haben dazu geführt, daß die Richtlinie 77/101/EWG in einigen Mitgliedstaaten den Verkehr mit Einzelfuttermitteln und Ausgangserzeugnissen, in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur den Verkehr mit Einzelfuttermitteln regelt; dies ermöglicht es, Einzelfuttermittel als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu verkaufen, die keiner Regelung unterliegen.

(6)

Damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann, sollen die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nunmehr beseitigt werden. In Anbetracht des abzudeckenden Geltungsbereichs soll die Richtlinie 77/101/EWG daher durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(7)

Einzelfuttermittel und Ausgangserzeugnisse ähneln einander so stark, daß sie im Hinblick auf einen einheitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie zu einer einzigen Kategorie „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“ zusammengefaßt werden sollten.

(8)

Die neue Definition für „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“ enthält auch die Zweckbestimmung dieser Stoffe, nämlich zur Tierernährung durch Fütterung, ebenso wie die geltenden Definitionen für „Futtermittel“ und „Mischfuttermittel“. Somit wird sichergestellt, daß der Begriff „Futtermittel“ nunmehr als Oberbegriff für alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel verwendet werden kann.

(9)

Eine umfassende Definition für „Futtermittel“ ist insbesondere wichtig für die Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 5 ) und der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung ( 6 ). Da in der Richtlinie 74/63/EWG bestimmte Vorschriften nur für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, andere Vorschriften wiederum für alle Futtermittel, einschließlich Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, gelten können, sind beide Begriffe, „Futtermittel“ und „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“, zu verwenden.

(10)

Damit die gewünschte Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungswege für Futtermittel erzielt werden kann, regelt diese Richtlinie den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.

(11)

Zufriedenstellende Ergebnisse in der tierischen Erzeugung hängen maßgeblich von der richtigen Verwendung geeigneter, hochwertiger Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ab. Daher müssen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse stets unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen weder eine Gefahr für die Gesundheit von Tier und Mensch darstellen noch in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.

(12)

Zahlreiche Erzeugnisse können sowohl zu Futterzwecken als auch zu anderen Zwecken verwendet werden; sind sie für Futterzwecke bestimmt, so ist dies beim Inverkehrbringen durch eine entsprechende Etikettierung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kenntlich zu machen.

(13)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse werden vielfach als Massengut in den Verkehr gebracht, wobei sie in mehrere Partien aufgeteilt sein können. In den Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen liegen zumeist Dokumente wie Rechnungen und Frachtbriefe bei. Diese Unterlagen dürfen als „Begleitdokumente“ im Sinne des Artikels 5 dieser Richtlinie verwendet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die (Partien der) Sendung und die Begleitdokumente auf allen Stufen des Inverkehrbringens in angemessener Weise gekennzeichnet und zugeordnet sind, beispielsweise durch geeignete Partienummern oder -zeichen.

(14)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können einen unterschiedlichen gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wert aufweisen, weshalb zwischen den unterschiedlichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen eine deutliche Unterscheidung zu treffen ist, indem beim Inverkehrbringen auf dem Etikett die entsprechende spezifische Bezeichnung angegeben wird.

(15)

Auf allen Stufen des Erzeugungs- und Vermarktungsweges für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind den Käufern oder Verwendern von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen genaue, sachdienliche Zusatzinformationen zu geben, beispielsweise über die Mengen der analytischen Bestandteile, die sich direkt auf die Qualität des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses auswirken. Es soll verhindert werden, daß der Verkäufer die Angabe von Mengen analytischer Bestandteile verabsäumt, damit Kleinabnehmer, die diese Angaben vergeblich gefordert haben, geschützt werden; weiterhin soll verhindert werden, daß am Ende des Erzeugungs- und Vermarktungsweges unnötigerweise doppelter Analyseaufwand getrieben wird. Bestimmte Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten mit der Kontrolle im Betrieb. Daher ist vorzusehen, daß die Mengen analytischer Bestandteile zu Anfang des Erzeugungs- und Vermarktungsweges für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden.

(16)

Die analytischen Bestandteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse brauchen auf dem Etikett nicht angegeben zu werden, wenn der Käufer vor der Transaktion der Auffassung ist, daß er diese Angaben nicht benötigt; diese abweichende Kennzeichnung kann insbesondere bei Erzeugnissen Anwendung finden, die bis zu einer weiteren Transaktion gelagert werden.

(17)

Beim Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen durch den Landwirt zur Abgabe an andere Landwirte handelt es sich größtenteils um geerntete, frische oder haltbar gemachte pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, die einer einfachen mechanischen Behandlung wie Zerkleinern oder Mahlen unterzogen worden sein können, nicht aber mit Zusatzstoffen — es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe — versetzt worden sind. Wegen der allgemeinen Bekanntheit der Eigenschaften dieser Erzeugnisse und der Einfachheit halber müssen die Kennzeichnungsangaben nach der vorliegenden Richtlinie nicht unbedingt auf einem Begleitdokument (z. B. Rechnung) angegeben werden. Eine solche Angabe sollte aber nach einer Behandlung mit Zusatzstoffen verlangt werden, da eine solche Behandlung die chemische Zusammensetzung und den ernährungsphysiologischen Wert verändern kann.

(18)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs werden von zahlreichen Einzelhändlern häufig in geringen Mengen als Heimtierfutter abgegeben. Wegen der allgemeinen Bekanntheit der Eigenschaften dieser Erzeugnisse und der Einfachheit halber müssen die Bestandteile nicht unbedingt angegeben werden.

(19)

Einige Drittländer verfügen nicht immer über die erforderlichen Analysemittel, um die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Angaben über die analytischen Bestandteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse vorzulegen. Es empfiehlt sich daher, daß die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen zulassen dürfen, daß diese Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft mit vorläufigen Angaben über die Zusammensetzung in Verkehr gebracht werden.

(20)

Sofern die analytischen Bestandteile nicht ohne weiteres sofort zuverlässig angegeben werden können, insbesondere wenn es sich dabei um aus Drittländern stammende Futtermittel-Ausgangserzeugnisse handelt, die erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, sollte vorgesehen werden, daß vorläufige Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen bestätigt werden können, damit es in Häfen oder an Straßen-/Eisenbahnknotenpunkten nicht zu einer unnötigen Blockierung kommt.

(21)

Verschiedene grundlegende Gemeinschaftsregelungen enthalten Verzeichnisse von Ausgangserzeugnissen und Einzelfuttermitteln.

(22)

Aus praktischen Überlegungen und aus Gründen der rechtlichen Kohärenz und der Rechtswirksamkeit soll nach dem Vorbild der für vergleichbare Bereiche bereits festgelegten Verzeichnisse ein Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse erstellt werden.

(23)

Wegen der Vielfalt der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, die in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, der ständigen Weiterentwicklung der Futtermitteltechnologie und der Notwendigkeit, die Wahlmöglichkeiten der Hersteller und der Landwirte nicht einzuschränken, kann dieses Verzeichnis nicht erschöpfend sein. Das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, kann erlaubt werden, wenn sie spezifische Bezeichnungen tragen, die verhindern, daß es zu einer Verwechslung mit den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen kommt, die die Voraussetzungen für eine auf Gemeinschaftsebene festgelegte Bezeichnung erfüllen.

(24)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse enthalten, als gemäß dem Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG für Einzelfuttermittel zulässig ist, sollen nur zur Weiterverarbeitung an zugelassene Mischfuttermittelbetriebe gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors ( 7 ) geliefert werden. Für Lieferungen mit einer solchen Bestimmung ist eine entsprechende Etikettierungsvorschrift einzuführen. Diese unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse sollten in Anhang II Teil B der Richtlinie 74/63/EWG aufgeführt werden, mit bestimmten Ausnahmen betreffend Aflatoxin, Cadmium und Arsen und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bereits in Anhang II Teil A der Richtlinie 74/63/EWG aufgeführt sind.

(25)

Eine Änderung des Verzeichnisses der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat wissenschaftlichen Charakter.

(26)

Das in Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Verzeichnis ist für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen jeglicher Bestimmung sowie für die Etikettierung der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu verwenden.

(27)

In der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, welche für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden ( 8 ), ist zu Etikettierungszwecken ein Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen für Mischfuttermittel aufgeführt. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die genannte Richtlinie mit Beginn der Anwendung der Teile A und B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird.

(28)

Damit ein höheres Maß an Eindeutigkeit und Vergleichbarkeit bei der Identifizierung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und beim Austausch von Daten über Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene erzielt wird, sollte die Kommission ermächtigt werden, erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften zwecks Einführung eines leicht abrufbaren Kodierungssystems für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse einzuführen, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses beruht.

(29)

Zur Vereinfachung des Erlasses von Durchführungsvorschriften ist das Verfahren zur Herbeiführung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuß anzuwenden.

(30)

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der ganzen Gemeinschaft auf allen Stufen des Inverkehrbringens von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen auf einheitliche Weise amtlich kontrolliert werden kann, ob die gemachten Angaben den einschlägigen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(31)

Mit der Einführung dieser Richtlinie werden die Bezeichnungen „Einzelfuttermittel“ und „Ausgangserzeugnisse“ hinfällig. Diese Bezeichnungen sind in den bestehenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften über Futtermittel, namentlich in den Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG ( 9 ) und 93/74/EWG ( 10 ) des Rates durch den Begriff „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“ zu ersetzen; die Begriffsbestimmung für „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“ ist gegebenenfalls durch die Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie zu ersetzen. Dies wirkt sich auch auf die Begriffsbestimmung für Mischfuttermittel aus. Aus dem gleichen Grund sind die Richtlinien 80/511/EWG ( 11 ), 82/475/EWG ( 12 ) und 91/357/EWG ( 13 ) der Kommission sowie die Entscheidung 91/516/EWG der Kommission ( 14 ) durch einen Rechtsakt der Kommission zu ändern.

(32)

Es ist dafür zu sorgen, daß die Anhänge kontinuierlich an die neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse angepaßt werden. Diese Anpassungen sind zügig im Rahmen des in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuß vorzunehmen.

(33)

Um die Gesundheit von Tier und Mensch wirksam zu schützen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu treffen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

▼M4

(1)  Diese Richtlinie regelt den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung innerhalb der Gemeinschaft.

▼B

(2)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften im Bereich der Tierernährung.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“: unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen.

▼M5

b) „Inverkehrbringen“ oder „Verkehr“: das Vorrätighalten von Erzeugnissen für die Tierernährung, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Verkauf oder die Abgabe als solche.

▼M4

Artikel 3

Unbeschadet der sich aus anderen Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Verpflichtungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen und daß sie nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden dürfen.

▼B

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil A des Anhangs gelten.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die im folgenden aufgeführten Angaben — für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft niedergelassene Erzeuger, Verpacker, Einführer, Verkäufer oder Vertreiber verantwortlich ist — deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar in einem Begleitdokument oder gegebenenfalls auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett vermerkt sind:

a) das Wort „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“;

b) die Bezeichnung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses sowie gegebenenfalls die sonstigen Angaben gemäß Artikel 7;

c) bei den in Teil B des Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Angaben gemäß Teil B Spalte 4 des Anhangs;

d) bei nicht in Teil B des Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Angaben gemäß Spalte 2 der Tabelle des Teils C des Anhangs;

e) gegebenenfalls die Angaben gemäß Teil A des Anhangs;

f) bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;

▼M4

g) Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des Herstellungsbetriebs, Zulassungs-Kennummer, Referenznummer der Partie oder jede andere Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Ausgangserzeugnisses gewährleistet, wenn der Betrieb

 gemäß der Richtlinie 90/667/EWG ( 15 ),

▼M7

 gemäß Gemeinschaftsbestimmungen, die in einem von der Kommission festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen,

▼M4

zugelassen werden muß;

h) Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen, wenn es sich nicht um den Hersteller gemäß Buchstabe g) handelt.

▼B

(2)  Jegliche sonstige Angabe kann auf den Verpackungen, Behältnissen, Etiketten und in den Begleitpapieren vermerkt werden, sofern es sich dabei um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben sind getrennt von den Angaben nach Absatz 1 anzugeben.

(3)  Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen von bis zu 10 kg können die Angaben gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

(4)  Wird eine in Verkehr gebrachte Sendung aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 1, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Sendung, auf der Verpackung, dem Behältnis oder im Begleitpapier jeder Teilsendung anzugeben.

(5)  Wird die Zusammensetzung eines in Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses geändert, so sind die Angaben nach Absatz 1 unter der Verantwortung der Person, die die neuen Angaben liefert, entsprechend zu ändern.

Artikel 6

(1)  Abweichend von Artikel 5 werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie Teil A Ziffer V Nummern 2 und 3 des Anhangs vorgesehenen Angaben nicht verlangt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Der Käufer hat vor jeder Transaktion schriftlich auf diese Angaben verzichtet.

b) Es werden — unbeschadet der Richtlinie 90/667/EWG ( 16 ) — Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen wurden, für Heimtiere bestimmt sind und an den Endverbraucher direkt von einem in demselben Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer abgegeben werden, in Mengen von bis zu 10 kg in Verkehr gebracht.

(2)  Konnten die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie die nach Teil A Ziffer V Nummern 2 und 3 des Anhangs erforderlichen Garantien für die Zusammensetzung für ein aus einem Drittland stammendes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das erstmals in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird, nicht gegeben werden, weil in dem betreffenden Land die erforderlichen Analysemittel fehlen, so können die Mitgliedstaaten zulassen, daß vorläufige Angaben über die Zusammensetzung von dem Verantwortlichen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) geliefert werden, sofern

a) die zuständigen Kontrollstellen vorher vom Eintreffen des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses unterrichtet werden;

b) dem Käufer und den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Eintreffen des Erzeugnisses in der Gemeinschaft die endgültigen Angaben über die Zusammensetzung geliefert werden;

c) die die Zusammensetzung betreffenden Angaben in den Papieren durch folgenden Vermerk in Fettdruck ergänzt werden: „Vorläufige Daten. Vor dem … (Datum) von … (Name und Anschrift des mit den Analysen betrauten Labors) unter … (Referenznummer der zu analysierenden Probe) zu bestätigen.“;

d) die Mitgliedstaaten die Kommission über die näheren Umstände einer Anwendung der Ausnahmeregelung im Sinne dieses Absatzes unterrichten.

(3)  Abweichend von Artikel 5

a) werden die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Angaben unbeschadet der Richtlinie 90/667/EWG nicht verlangt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es werden Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen — es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe — versetzt wurden, von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben, wobei beide in demselben Mitgliedstaat ansässig sein müssen;

b) werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) sowie in Teil A des Anhangs vorgesehenen Angaben nicht verlangt, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Es werden bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozeß anfallende Nebenprodukte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit einem Wassergehalt von mehr als 50 % in Verkehr gebracht.

(4)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) kann

 bei Angaben in deutscher Sprache die Bezeichnung „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“ durch die Bezeichnung „Einzelfuttermittel“ ersetzt werden;

 bei Angaben in italienischer Sprache die Bezeichnung „materie prime per alimenti degli animali“ durch „mangime semplice per animali“ ersetzt werden und

 bei Angaben in griechischer Sprache die Bezeichnung „πρώτη ύλη ζωοτροφών“ durch „απλή ζωοτροφή“ ersetzt werden.

Artikel 7

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Teil B des Anhangs nur mit den dort angegebenen Bezeichnungen sowie unter der Bedingung in den Verkehr gebracht werden dürfen, daß sie den dort festgelegten Beschreibungen entsprechen.

(2)  Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen von anderen als den in dem Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zu, sofern sich die verwendeten Bezeichnungen und/oder Begriffe von den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen und Begriffen unterscheiden und nicht geeignet sind, den Käufer hinsichtlich der wahren Identität des angebotenen Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß

a) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, als gemäß der Richtlinie 74/63/EWG für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zulässig ist, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe bestimmt sind, die in einem einzelstaatlichen Verzeichnis gemäß der Richtlinie 95/69/EG aufgeführt sind;

b) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Buchstabe a) abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) als „Futtermittel-Ausgangserzeugnis für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe“ etikettiert werden müssen. Artikel 6 Absatz 4 findet Anwendung.

Artikel 9

Für den innergemeinschaftlichen Verkehr sind die Angaben auf dem Begleitdokument, der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran angebrachten Etikett in mindestens einer Sprache oder in mehreren Sprachen abzufassen, die das Bestimmungsland unter den Landes- oder Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen keinen anderen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen wird.

▼M7

Artikel 11

(1)  Ein numerisches Kodierungssystem für die im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse beruht und eine Identifizierung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene — insbesondere mit Hilfe einer Bezeichnung und einer Beschreibung — ermöglicht, kann nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 eingeführt werden.

(2)  Das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, um die Übereinstimmung dieser Stoffe mit Artikel 3 zu gewährleisten, wird von der Kommission erstellt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)  Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis wird von der Kommission aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Maßnahmen auf das in Artikel 13 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(4)  Die aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse vorzunehmenden Änderungen des Anhangs werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zumindest stichprobenweise amtlich überwacht wird.

▼M6

Artikel 13

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 17 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 18 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M7

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼M7

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 14

(1)  Die Richtlinie 70/524/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

a) Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird durch den Begriff „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“ ersetzt;

b) Artikel 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

„f) ‚Futtermittel-Ausgangserzeugnisse‘: unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;“

;

c) Artikel 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

„g) ‚Mischfuttermittel‘: Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;“

.

▼M2 —————

▼B

(3)  In Artikel 1 der Richtlinie 82/471/EWG wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d) werden die Worte „Einzel- und“ gestrichen;

b) folgender Buchstabe g) wird angefügt:

„g) für den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.“

(4)  Die Richtlinie 93/74/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 5 Nummer 8 wird der Begriff „Ausgangserzeugnisse“ durch den Begriff „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“ ersetzt;

b) Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) ‚Mischfuttermittel‘: Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;“

.

Artikel 15

Die Richtlinie 77/101/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 1998 aufgehoben.

Artikel 16

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Juli 2001 anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a) vor und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 18

Die erlassenen Rechtsvorschriften gelten ab dem 1. Juli 1998. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß vor dem 1. Juli 1998 in den Verkehr gebrachte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1999 im Verkehr bleiben dürfen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

I.   ERLÄUTERUNGEN

1.

Die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind in Teil B nach folgenden Kriterien aufgelistet und bezeichnet:

 Herkunft des Erzeugnissen/Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;

 verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen, Knochen;

 Verfahren, dem das Erzeugnis/Nebenerzeugnis unterzogen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion, Erhitzung, und/oder das entstehende Erzeugnis/Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;

 Reifegrad des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses und/oder die Qualität des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, z. B. „glucosinolatarm“, „fettreich“, „zuckerarm“.

2.

Die in Teil B angeführte Liste ist in zwölf Kapitel untergliedert:

1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

4. Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

6. Grünfutter und Rauhfutter

7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

8. Milcherzeugnisse

9. Erzeugnisse von Landtieren

10. Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

11. Mineralstoffe

12. Verschiedenes

II.   VORSCHRIFTEN ZUR BOTANISCHEN UND CHEMISCHEN REINHEIT

1.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 müssen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, soweit nach dem stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG im Herstellungsprozeß in die Erzeugnisse gelangen könnten, es sei denn, nach Teil B des Anhangs ist für das betreffende Futtermittel-Ausgangserzeugnis ein entsprechender Gehalt zulässig.

2.

Die botanische Reinheit der in Teil B und Teil C aufgeführten Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf nicht weniger als 95 % betragen, sofern in Teil B oder Teil C kein anderer Wert angegeben ist.

Als botanische Unreinheiten gelten:

a) naturbedingte, jedoch unschädliche Verunreinigungen (z. B. Stroh oder Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen);

b) unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 % nicht übersteigt.

3.

Die Gehaltsangaben zur botanischen Reinheit beziehen sich auf das Gewicht des Erzeugnisses und des Nebenerzeugnisses im gegebenen Zustand.

III.   VORSCHRIFTEN ZUR BEZEICHNUNG

Enthält der Names eines in Teil B aufgelisteten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses ein oder mehrere eingeklammerte Worte, so können diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl kann entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

IV.   VORSCHRIFTEN ZUM GLOSSAR

Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Erstellung der in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. Beinhalten die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse einen Namen oder einen Begriff aus diesem Glossar, so muß das verwendete Verfahren der dort aufgeführten Definition entsprechen.



Verfahren

Definition

Gebräuchliche Bezeichnung/Gebräuchlicher Begriff

(1)

(2)

(3)

(4)

1

Konzentrieren (1)

Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen von Wasser oder sonstigen Bestandteilen

Konzentrat

2

Schälen (2)

Vollständiges oder teilweises Entfernen der äußeren Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem

geschält, teilgeschält

3

Trocknen

Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug

getrocknet (Sonne oder künstlich)

4

Extraktion

Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker oder anderer wasserlöslicher Bestandteile durch wäßrige Extraktion. Bei Anwendung eines organischen Lösungsmittels muß das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein

Extraktionsschrot (bei ölhaltigen Materialien), Melasse, Trockenschnitzel (bei Zucker oder andere wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien)

5

Extrudieren

Pressen oder Drücken von Material durch eine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern)

extrudiert

6

Flockieren

Walzen von feuchtem wärmebehandelten Material

Flocken

7

Mehlmüllerei

Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngröße und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile vor allem Mehl, Kleie und Grießkleie

Mehl, Kleie, Futtermehl (3), Grießkleie

8

Erhitzen

Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von Wärmebehandlungen, die unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu verändern

dampferhitzt, gekocht, wärmebehandelt

9

Fetthärtung

Umwandlung von ungesättigten Glyzeriden in gesättigte Glyzeride (Verhärtung von Ölen und Fetten)

gehärtet, teilweise gehärtet

10

Hydrolyse

Aufschluß in einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebenenfalls Enzymen oder Säuren/Alkalien

hydrolisiert

11

Abpressen (4)

Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien oder von Saft auf Früchten oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch mechanische Behandlung (durch Spindel- oder sonstige Pressen), gegebenenfalls bei leichter Wärmebehandlung

Expeller (5) (bei ölenthaltenden Materialien), Pülpe, Trester (bei Früchten usw.), Preßschnitzel (bei Zuckerrüben)

12

Pelletieren

Spezielle Formgebung durch pressen mittels Matrize

Pellet, pelletiert

13

Vorverkleistern

Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen

vorverkleistert (6), gequellt

14

Raffinieren

Vollständiges oder teilweises Entfernen von Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und anderen Naturmaterialien durch chemische oder physikalische Behandlung

raffiniert, teilraffiniert

15

Naßmüllerei

Mechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen/Körnern ggf. nach Einweichen in Wasser mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid zur Gewinnung von Stärke

Keime, Kleber, Stärke

16

Schroten

Mechanische Verarbeitung von Körnern oder anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Verringerung ihrer Größe

Schrot, Schroten

17

Entzuckern

Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- und Disacchariden aus Melasse und anderen zuckerhaltigen Materialien durch chemische oder physikalische Verfahren

entzuckert, teilentzuckert

(1)   In deutscher Sprache kann „Konzentrieren“, bei Bedarf durch „Eindicken“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „eingedickt“.

(2)   „Schälen“ kann bei Bedarf durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „enthülst“ oder „entspelzt“.

(3)   In französischer Sprache darf die Bezeichnung „issues“ verwendet werden.

(4)   In französischer Sprache kann „Pressage“ bei Bedarf durch „Extraction mécanique“ ersetzt werden.

(5)   Gegebenenfalls kann der Begriff „Expeller“ durch den Begriff „Kuchen“ ersetzt werden.

(6)   In deutscher Sprache können die Begriffe „aufgeschlossen“ und „Quellwasser“ (bezogen auf Stärke) verwendet werden.

V.   VORSCHRIFTEN ÜBER ANGEGEBENE ODER DIE GEMÄSS TEIL B UND TEIL C ANZUGEBENDEN GEHALTE

1.

Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses, sofern nichts anderes angegeben ist.

2.

Vorbehaltlich Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie muß, sofern in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs kein anderer Gehalt festgesetzt ist, die Feuchtigkeit des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses angegeben werden, wenn sie 14 % des Gewichts dieses Erzeugnisses überschreitet. Übersteigt die Feuchtigkeit der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse den obenstehenden Grenzwert nicht, so muß sie ebenfalls angegeben werden, wenn der Käufer dies verlangt.

3.

Vorbehaltlich Artikel 3 der Richtlinie muß, sofern in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs kein anderer Gehalt festgesetzt ist, der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben werden, wenn er 2,2 % der Trockenmasse überschreitet.

VI.   VORSCHRIFTEN ÜBER DENATURIERUNGS- UND BINDEMITTEL

Werden die Erzeugnisse in Teil B Spalte 2 oder Teil C Spalte 1 des vorliegenden Anhangs als Denaturierungs- oder Bindemittel eingesetzt, so müssen folgende Angaben gemacht werden:

 Denaturierungsmittel: Art und Menge des verwendeten Erzeugnisses,

 Bindemittel: Art der verwendeten Erzeugnisse.

Bei Bindemitteln darf die Menge des verwendeten Erzeugnisses nicht mehr als 3 % des Gesamtgewichts ausmachen.

VII.   VORSCHRIFTEN ÜBER ANGEGEBENE ODER GEMÄSS TEIL B UND TEIL C ANZUGEBENDE MINDESTABWEICHUNGEN

Ergeben die nach Artikel 12 der Richtlinie vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen, daß sich die Zusammensetzung eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses so von der angegebenen Zusammensetzung unterscheidet, daß sein Wert gemindert wird, so sind mindestens folgende Abweichungen zulässig:

a) bei Rohprotein:

 2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,

 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis 20 %,

 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;

b) bei Gesamtzucker, bei reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glucose (Dextrose):

 2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,

 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis zu 20 %,

 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

c) bei Stärke und Inulin:

 3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr,

 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis 30 %,

 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;

d) bei Rohölen und Fett:

 1,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr,

 12 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis 15 %,

 0,6 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

e) bei Rohfaser:

 2,1 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 14 % oder mehr,

 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 6 % bis 14 %,

 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 6 %;

f) bei Feuchtigkeit und Rohasche:

 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von 10 % oder mehr,

 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis 10 %,

 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

g) bei Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säureinxdex und beim Petroletherunlöslichen:

 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr,

 10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis 15 % (15),

 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);

h) bei salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl ausgedrückten Chloriden:

 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 3 % oder mehr,

 0,3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 3 %;

i) bei Karotin, Vitamin A und Xanthophyll:

 30 % des angegebenen Gehalts;

j) bei Methionin, Lysin und flüchtigen Stickstoffbasen:

 20 % des angegebenen Gehalts.

VIII.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON FUTTERMITTEL-AUSGANGS-ERZEUGNISSEN, DIE AUS PROTEINHALTIGEN ERZEUGNISSEN BESTEHEN, DIE AUS SÄUGETIERGEWEBE GEWONNEN WERDEN

1.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, welche aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: „Dieses Futtermittel-Ausgangserzeugnis besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“

Diese Bestimmung gilt nicht für

 Milch und Milcherzeugnisse;

 Gelatine;

▼M3

 Hydrolysierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

 

i) Sie wurden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und aufgrund dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne der genannten Richtlinie befunden wurden,

und

ii) sie wurden hergestellt durch ein Erzeugungsverfahren, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens 3 Stunden bei einer Temperatur von > 80 °C einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 °C und >3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren, von der Kommission nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden,

und

iii) sie stammen aus Betrieben, die nach dem HACCP-Konzept Eigenkontrollen durchführen;

▼M1

 Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie

 Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

2.

Hat ein Mitgliedstaat die Verwendung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden und die nach Nummer 1, Satz 1, zu kennzeichnen sind, als Futtermittel für andere Tierarten oder -kategorien als Wiederkäuer verboten, wie dies Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates zuläßt, so ergänzt er die Angabe gemäß Nummer 1 durch die Angabe der anderen Tierarten oder Tierkategorien, auf die er das Verbot zur Verwendung der betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt hat.

TEIL B

Nichtausschließliches Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

1.   GETREIDEKÖRNER, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

1.01

Hafer

Körner von Avena sativa L. und anderen kultivierten Haferarten

 

1.02

Haferflocken

Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer entsteht und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kann

Stärke

1.03

Haferfuttermehl

Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze und Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus Haferkleie und einem geringeren Anteil an Mehlkörper

Rohfaser

1.04

Haferschälkleie

Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt und überwiegend aus Teilen der Schale und aus Kleie besteht

Rohfaser

1.05

Gerste

Körner von Hordeum vulgare L.

 

1.06

Gerstenfuttermehl

Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung der gereinigten geschälten Gerste zu Graupen, Grieß oder Mehl anfällt

Rohfaser

1.07

Gerstenprotein

Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gerstenstärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt

Rohprotein

Stärke

1.08

Bruchreis

Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem oder glasiertem Reis Oryza Sativa L., das im wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht

Stärke

1.09

Gelbes Reisfuttermehl

Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und Keims besteht

Rohfaser

1.10

Weißes Reisfuttermehl

Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens von geschältem Rohreis, das im wesentlichen aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers besteht und außerdem Bestandteile der Aleuronschicht und der Keime enthält

Rohfaser

1.11

Reisfuttermehl, kalkhaltig

Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem parboiled Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält

Rohfaser

Calciumcarbonat

1.12

Reisfuttermehl „parboiled“

Vorgekochtes Nebenerzeugnis, das beim Polieren von geschältem Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält

Rohfaser

Calciumcarbonat

1.13

Futterreis, gemahlen

Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis gewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von Halbrohreis beim Absieben ausgesondert werden, oder aus normal ausgebildeten Reiskörnen, geschält, fleckig oder gelb, besteht

Stärke

1.14

Reiskeimkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

1.15

Reiskeimextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt

Rohprotein

1.16

Reisstärke

Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke

Stärke

1.17

Rispenhirse

Körner von Panicum miliaceum L.

 

1.18

Roggen

Körner von Secale cereale L.

 

1.19

Roggenfuttermehl (1)

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen. Es besteht im wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen

Stärke

1.20

Roggengrießkleie

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Roggenkleie

Rohfaser

1.21

Roggenkleie

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind

Rohfaser

1.22

Sorghum

Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.

 

1.23

Weizen

Körner von Triticum aestivum L., Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Nacktweizenarten

 

1.24

Weizenfuttermehl (2)

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, im übrigen aus feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht

Stärke

1.25

Weizengrießkleie

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Weizenkleie

Rohfaser

1.26

Weizenkleie (3)

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind

Rohfaser

1.27

Weizenkeime

Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das im wesentlichen aus gewalzten oder nicht gewalzten Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können

Rohprotein

Rohfett

1.28

Weizenkleber

Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt

Rohprotein

1.29

Weizenkleberfutter

Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und -klebergewinnung; es besteht aus Kleie, deren Keime teilweise entfernt worden sind oder nicht, und Kleber, denen in geringen Mengen Bestandteile der Körnerreinigung und der Herstellung von Stärkeprodukten zugesetzt werden können

Rohprotein

Stärke

1.30

Weizenstärke

Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke

Stärke

1.31

Weizenquellstärke

Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist

Stärke

1.32

Dinkel

Dinkelkörner, Triticum spelta L., Triticum dioccum Schrank, Triticum monococcum

 

1.33

Triticale

Körner der Hybride Triticum X Secale

 

1.34

Mais

Körner von Zea mays L.

 

1.35

Maisfuttermehl (4)

Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen und anderen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Maiskleie

Rohfaser

1.36

Maiskleie

Nebenerzeugnis der Maismehl- oder Maisgrießherstellung, das überwiegend aus Maisschalen sowie aus Mehlkörperteilen besteht und Teile der Maiskeime enthalten kann

Rohfaser

1.37

Maiskeimkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften

Rohprotein

Rohfett

1.38

Maiskeimextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften

Rohprotein

1.39

Maiskleberfutter (5)

Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung (Naßmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, denen bis zu 15 % des Gewichts Rückstände vom Sichten von Mais (Naßmüllerei) und/oder Rückstände von Maisquellwasser aus der Gewinnung von Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt wurde. Das Erzeugnis kann außerdem Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (ebenfalls Naßmüllerei) enthalten

Rohprotein

Stärke

Rohfett, wenn > 4,5 %

1.40

Maiskleber

Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt

Rohprotein

1.41

Maisstärke

Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke

Stärke

1.42

Maisquellstärke (6)

Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist

Stärke

1.43

Malzkeime

Nebenerzeugnis der Vermälzung, das hauptsächlich aus getrockneten Keimlingen des Getreides besteht

Rohprotein

1.44

Biertreber, getrocknet

Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch Trocknen der Rückstände von gemälztem und nicht gemälztem Getreide und anderen stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird

Rohprotein

1.45

Getreideschlempe, getrocknet (7)

Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird

Rohprotein

1.46

Getreideschlempe, dunkel (8)

Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der festen Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird und dem Teile des Schlempesirups oder der Destillationsrückstände zugesetzt worden sind

Rohprotein

(1)   Erzeugnisse, die mehr als 40 % Stärke enthalten, können als „stärkereich“ bezeichnet werden. In deutscher Sprache können sie als „Roggennachmehl“ bezeichnet werden.

(2)   Erzeugnisse, die mehr als 40 % Stärke enthalten, können als „stärkereich“ bezeichnet werden. In deutscher Sprache können sie als „Weizennachmehl“ bezeichnet werden.

(3)   Wenn dieser Ausgangsstoff feiner gemahlen wurde, darf das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder darf die Bezeichnung durch eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.

(4)   Erzeugnisse, die mehr als 40 % Stärke enthalten, können als „stärkereich“ bezeichnet werden. In deutscher Sprache können sie als „Maisnachmehl“ bezeichnet werden.

(5)   Diese Bezeichnung kann gegebenenfalls durch „Maisglutenfutter“ ersetzt werden.

(6)   Diese Bezeichnung kann gegebenenfalls durch „extrudierte Maisstärke“ ersetzt werden.

(7)   Die Getreideart kann bei der Bezeichnung angegeben werden.

(8)   Diese Bezeichnung kann gegebenenfalls durch „getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation“ ersetzt werden. Die Getreideart kann bei der Bezeichnung angegeben werden.

2.   ÖLSAATEN, ÖLFRÜCHTE, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

2.01

Erdnußkuchen aus teilenthülster Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuß (Arachis hypogaea L. und andere Arachisarten) anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 16 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.02

Erdnußextraktionsschrot aus teilenthülster Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuß anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 16 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfaser

2.03

Erdnußkuchen aus enthülster Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuß anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.04

Erdnußextraktionsschrot aus enthülster Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuß anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.05

Rapssaat (1)

Samen der Rapsarten Brassica napus L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk., des indischen Sarson Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E. Schulz und Rübsen Brassica napa ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk. (botanische Reinheit mindestens 94 %)

 

2.06

Rapskuchen (1)

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Rapssaat anfällt (botanische Reinheit mindestens 94 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.07

Rapsextraktionsschrot (1)

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Rapssaat anfällt (botanische Reinheit mindestens 94 %)

Rohprotein

2.08

Rapsschalen

Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Rapssamen anfällt

Rohfaser

2.09

Saflorextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von teilweise geschälten Samen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius L. anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.10

Kokoskuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung durch Pressen des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme Cocos nucifera L. anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.11

Kokosextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des getrockneten Kerns (Endosperms) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme anfällt

Rohprotein

2.12

Palmkernkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Palmkernen Elaeis guineensis Jacq., Corozo oleifera (HBK) L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.13

Palmkernextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist

Rohprotein

Rohfaser

2.14

Soja(bohnen), dampferhitzt

Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g/Min.)

 

2.15

Soja(bohnen)extraktionsschrot, dampferhitzt

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g/Min.)

Rohprotein

Rohfaser, wenn > 8 %

2.16

Soja(bohnen)extraktionsschrot, aus geschälter Saat, dampferhitzt

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde. (Höchstgehalt an Rohfaser: 8 % in der Trockenmasse) (Ureaseaktivität: höchstens 0,5 mg N/g/Min.)

Rohprotein

2.17

Soja(bohnen)proteinkonzentrat

Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde, um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestandteile zu verringern

Rohprotein

2.18

Pflanzenöl (2)

Aus Pflanzen gewonnenes Öl

Feuchte, wenn > 1 %

2.19

Soja(bohnen)schalen

Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Sojabohnen anfällt

Rohfaser

2.20

Baumwollsaat

Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Gossypium ssp.

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.21

Baumwollsaatextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der entlinterten und teilweise geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfaser

2.22

Baumwollsaatkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der entlinterten Samen der Baumwollpflanze anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.23

Nigersaatkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssinica (L.F.) Cass anfällt (salzsäureunlösliche Asche: höchstens 3,4 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.24

Sonnenblumensaat

Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L.

 

2.25

Sonnenblumenextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten anfällt

Rohprotein

2.26

Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten Früchte der Sonnenblume anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 27,5 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfaser

2.27

Lein

Samen des Leins Linum usitatissimum L. (botanische Reinheit mindestens 93 %)

 

2.28

Leinkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen des Leins anfällt (botanische Reinheit mindestens 93 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.29

Leinextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Olgewinnung durch Extraktion der Samen des Leins anfällt (botanische Reinheit mindestens 93 %)

Rohprotein

2.30

Olivenextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven der Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit wie möglich von Kernteilen befreit sind

Rohprotein

Rohfaser

2.31

Sesamkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen des Sesams Sesamum indicum L. anfällt (salzsäureunlösliche Asche: höchstens 5 %)

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.32

Kakaoextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten, getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L. anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.33

Kakaoschalen

Schalen der getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.

Rohfaser

(1)   Ggf. kann der Name die Bezeichnung „glucosinolatarm“ enthalten („glucosinolatarm“ entsprechend der Definition nach dem Gemeinschaftsrecht).

(2)   Die Pflanzenart muß bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.

3.   KÖRNERLEGUMINOSEN, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

3.01

Kichererbsen

Samen von Cicer arietinum L.

 

3.02

Guar-Keimextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetragonoloba (L.) Taub. anfällt

Rohprotein

3.03

Ervilie

Samen von Ervum ervilia L.

 

3.04

Platterbse (1)

Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden

 

3.05

Linsen

Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.

 

3.06

Süßlupinen

Samen von bitterstoffarmen Lupinus ssp.

 

3.07

Bohnen, dampferhitzt

Samen von Phaseolus oder Vigna ssp., die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden

 

3.08

Erbsen

Samen von Pisum ssp.

 

3.09

Erbsenfuttermehl

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestandteilen der Kotyledonen besteht und Erbsenschalen nur in geringerer Menge enthält

Rohprotein

Rohfaser

3.10

Erbsenkleie

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsenschalen besteht, die bei der Schälung und Reinigung von Erbsen anfallen

Rohfaser

3.11

Ackerbohnen

Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf.

 

3.12

Wicklinse

Samen von Vicia monanthos Desf.

 

3.13

Wicken

Samen von Vicia sativa L. var. sativa und anderen Varietäten

 

(1)   Diese Bezeichnung muß durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.

4.   KNOLLEN, WURZELN, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

4.01

(Zucker-)Rübentrockenschnitzel

Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 % in der Trockenmasse)

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

Gesamtzucker berechnet als Saccharose, wenn > 10,5 %

4.02

(Zucker-)Rübenmelasse

Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrüben anfällt

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 28 %

4.03

(Zucker-)Rübenmelasseschnitzel

Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung anfällt und durch Trocknung extrahierter, melassierter Preßschnitzel von Zuckerrüben gewonnen wird (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 % in der Trockenmasse)

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.04

(Zucker-)Rübenvinasse

Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure und anderer organischer Substanzen aus Rübenmasse anfällt

Rohprotein

Feuchte, wenn > 35 %

4.05

(Rüben-)Zucker (1)

Zucker aus Zuckerrüben

Saccharose

4.06

Süßkartoffel

Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, unabhängig von der Angebotsform

Stärke

4.07

Maniok (2)

Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, unabhängig von der Angebotsform (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 % in der Trockenmasse)

Stärke

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.08

Maniokquellstärke (3)

Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen durch geeignete Wärmebehandlung stark erhöht wurde

Stärke

4.09

Kartoffelpülpe

Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum L. anfällt.

 

4.10

Kartoffelstärke

Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine Stärke

Stärke

4.11

Kartoffeleiweiß

Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffelstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen

Rohprotein

4.12

Kartoffelflocken

Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von gewaschenen, geschälten oder ungeschälten gedämpften Kartoffeln gewonnen wird

Stärke

Rohfaser

4.13

Kartoffelwasser, eingedickt

Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und Wasser teilweise entzogen sind

Rohprotein

Rohasche

4.14

Kartoffelquellstärke

Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist

Stärke

(1)   Diese Bezeichnung kann durch „Saccharose“ ersetzt werden.

(2)   Diese Bezeichnung kann durch „Tapioka“ ersetzt werden.

(3)   Diese Bezeichnung kann durch „Tapiokaquellstärke“ ersetzt werden.

5.   ANDERE SAMEN UND FRÜCHTE, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

5.01

Johannisbrotschrot

Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Kernen befreiten, getrockneten Früchten (Hülsen) des Johannisbrotbaums Ceratonia siliqua L. gewonnen wird

Rohfaser

5.02

Zitrustrester

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus ssp. anfällt

Rohfaser

5.03

Obsttrester (1)

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen anfällt

Rohfaser

5.04

Tomatentrester

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Tomantensaft durch Pressen von Tomaten der Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt

Rohfaser

5.05

Traubenkerne, extrahiert

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Traubenkernöl anfällt und praktisch nur aus extrahierten Kernen besteht

Rohfaser, wenn > 45 %

5.06

Traubenpulpe

Nach der Kelterung zurückgebliebene Traubenbestandteile, die nach der Alkoholextraktion schnell getrocknet und sowiet wie möglich von Stielen und Kernen befreit werden

Rohfaser, wenn > 25 %

5.07

Traubenkerne

Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne, nicht entölt

Rohfett

Rohfaser, wenn > 45 %

(1)   Die Obstart kann bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.

6.   GRÜNFUTTER, EINSCHLIESSLICH RAUHFUTTER



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

6.01

Luzernegrünmehl (1)

Durch Trocknen und Mahlen von junger Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. und Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 % Jungklee oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen wurden

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.02

Luzernetrester

Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft aus Luzerne anfällt

Rohprotein

6.03

Luzerneproteinkonzentrat

Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung von Bestandteilen des Luzernepreßsaftes anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zentrifugiert und wärmebehandelt wurde

Karotin

Rohprotein

6.04

Kleegrünmehl (1)

Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 % junge Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee getrocknet und gemahlen wurden (botanische Reinheit mindestens 80 %)

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.05

Grünmehl (1) (2)

Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futterpflanzen gewonnenes Erzeugnis

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.06

Getreidestroh (3)

Stroh von Getreide

 

6.07

Getreidestroh, behandelt (4)

Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behandlung von Getreidestroh anfällt

Natrium bei Behandlung mit NaOH

(1)   Der Wortteil „Mehl“ kann durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens kann der Bezeichnung hinzugefügt werden.

(2)   Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.

(3)   Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.

(4)   Die Bezeichnung muß um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.

7.   ANDERE PFLANZEN, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

7.01

(Zucker-) Rohrmelasse

Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum L. anfällt

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 30 %

7.02

(Zucker-) Rohrvinasse

Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen organischen Substanzen aus Zuckerrohrmelasse anfällt

Rohprotein

Feuchte, wenn > 35 %

7.03

(Rohr-)Zucker (1)

Zucker aus Zuckerrohr

Saccharose

7.04

Seealgenmehl

Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen, insbesondere Braunalgen, anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung des Jodgehalts gewaschen sein

Rohasche

(1)   Diese Bezeichnung kann durch „Saccharose“ ersetzt werden.

8.   MILCHERZEUGNISSE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

8.01

Magermilchpulver

Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend entfetteter Milch gewonnen wird

Rohprotein

Feuchte, wenn > 5 %

8.02

Buttermilchpulver

Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit gewonnen wird, die bei der Butterherstellung anfällt

Rohprotein

Rohfett

Laktose

Feuchte, wenn > 6 %

8.03

Molkepulver

Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Herstellung von Käse, Quark, Kasein oder ähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden Flüssigkeit gewonnen wird

Rohprotein

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

Rohasche

8.04

Molkenpulver, teilentzuckert

Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke gewonnen wird, der ein Teil der Laktose entzogen wurde

Rohprotein

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

Rohasche

8.05

Molkeneiweißpulver (1)

Erzeugnis, das durch Trocknen der Eiweißbestandteile entsteht, die aus Molke oder Milch durch chemische oder physikalische Behandlung gewonnen werden

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

8.06

Kaseinpulver

Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird

Rohprotein

Feuchte, wenn > 10 %

8.07

Milchzuckerpulver

Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Trocknen abgetrennter Zucker

Laktose

Feuchte, wenn > 5 %

(1)   Diese Bezeichnung kann durch „Milchalbuminpulver“ ersetzt werden.

9.   ERZEUGNISSE VON LANDTIEREN



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

9.01

Tiermehl (1)

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muß soweit wie technisch möglich frei sein von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt. (Mindestgehalt an Rohprotein: 50 % in der Trockenmasse) (Höchstgehalt an Gesamtphosphor: 8 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.02

Fleischknochenmehl (1)

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muß soweit wie technisch möglich frei sein von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.03

Futterknochenschrot

Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird, deren Fett weitgehend extrahiert oder physikalisch entzogen wurde. Es muß soweit wie technisch möglich frei sein von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie von Magen- und Darminhalt

Rohprotein

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.04

Grieben

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder physikalisch entzogenen tierischen Fetten anfällt

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 8 %

9.05

Geflügelmehl (1)

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Nebenprodukten der Geflügelschlachtung gewonnen wird. Es muß soweit wie technisch möglich frei von Federn sein

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Salzsäureunlösliche Asche > 3,3 %

Feuchte, wenn > 8 %

9.06

Federmehl, hydrolysiert

Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird

Rohprotein

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,4 %

Feuchte, wenn > 8 %

9.07

Blutmehl

Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen wird. Es soll soweit wie technisch möglich frei sein von fremden Bestandteilen

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

9.08

Tierfett (2)

Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht

Feuchte, wenn > 1 %

(1)   Erzeugnisse, die mehr als 13 % Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als „fettreich“ zu bezeichnen.

(2)   Diese Bezeichnung kann um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett usw.) ergänzt werden.

10.   FISCH, ANDERE MEERESTIERE, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

10.01

Fischmehl (1)

Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise entzogen und der Fischpreßsaft wieder zugesetzt worden sein kann

Roprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %

10.02

Fischpreßsaft, eingedickt

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fischmehl anfällt und durch Säurekonservierung oder Trocknung stabilisiert worden ist

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 5 %

10.03

Fischöl

Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl

Feuchte, wenn > 1 %

10.04

Fischöl, raffiniert, gehärtet

Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, das raffiniert und gehärtet wurde

Jodzahl

Feuchte, wenn > 1 %

(1)   Erzeugnisse, die mehr als 75 % Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, können als „proteinreich“ bezeichnet werden.

11.   MINERALSTOFFE



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

11.01

Calciumcarbonat (1)

Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonathaltiger Erzeugnisse wie Kalkstein, Muschel- oder Austernschalen oder durch Ausfällen aus sauren Lösungen gewonnen wird

Calcium

salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.02

Calcium-Magnesiumcarbonat

Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat

Calcium

Magnesium

11.03

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl)

Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder gekörnt

Calcium

salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.04

Magnesiumoxid

Technisch reines Magnesiumoxid (MgO)

Magnesium

11.05

Magnesiumsulfat

Technisch reines Magnesiumsulfat (MgSO4 . 7H2O)

Magnesium

Schwefel

11.06

Dicalciumphosphat (2)

Aus Knochen oder anorganischen Verbindungen durch Ausfällen gewonnenes Calciummonohydrogenphosphat (CaHPO4 . xH2O)

Calcium

Gesamtphosphor

11.07

Monodicalciumphosphat

Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und Dicalciumphosphat besteht (CaHPO4 - Ca(H2PO4)2 . H2O)

Gesamtphosphor

Calcium

11.08

Rohphosphat, entfluoriert

Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter sowie in geeigneter Weise entfluorierter Naturphosphate gewonnen wird

Gesamtphosphor

Calcium

11.09

Knochenfuttermehl, entleimt

Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Knochen

Gesamtphosphor

Calcium

11.10

Monocalciumphosphat

Technisch reines Calcium-bis(dihydrogenphosphat) (Ca(H2PO4)2 . xH2O)

Gesamtphosphor

Calcium

11.11

Calcium-Magnesiumphosphat

Technisch reines Calcium-Magnesiumphosphat

Calcium

Magnesium

Gesamtphosphor

11.12

Monoammoniumphosphat

Technisch reines Monoammoniumphosphat (NH4H2PO4)

Gesamtstickstoff

Gesamtphosphor

11.13

Natriumchlorid (1)

Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeugnis, das durch Vermahlen von natürlichen, natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-, Siede- oder Seesalz gewonnen wird

Natrium

11.14

Magnesiumpropionat

Technisch reines Magnesiumpropionat

Magnesium

11.15

Magnesiumphosphat

Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesiumphosphat (MgHPO4 . xH2O)

Gesamtphosphor

Magnesium

11.16

Natrium-Calcium-Magnesium-Phosphat

Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium-Phosphat

Gesamtphosphor

Magnesium

Calcium

Natrium

11.17

Mononatriumphosphat

Technisch reines Mononatriumphosphat (NaH2PO . H2O)

Gesamtphosphor

Natrium

11.18

Natrium-bi-Carbonat

Technisch reines Natrium-bi-Carbonat (NaHCO3)

Natrium

(1)   Die Art der Herkunft kann bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden oder sie ersetzen.

(2)   Das Herstellungsverfahren kann in der Bezeichnung angegeben werden.

12.   VERSCHIEDENES



Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

12.01

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie (1)

Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Brot, einschließlich Feingebäck, Keksen und Teigwaren anfällt

Stärke

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

12.02

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Süßwarenindustrie (1)

Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich Schokolade, anfällt

Stärke

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

12.03

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Konditorei- und Speiseeisindustrie (1)

Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder Speiseeis anfällt

Stärke

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

Rohfett

12.04

Fettsäuren

Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder durch Destillation anfällt

Rohfett

Feuchte, wenn > 1 %

12.05

Salze von Fettsäuren (2)

Erzeugnis, das bei der Verseifung von Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium- oder Kaliumhydroxid entsteht

Rohfett

Ca (bzw. Na oder K)

(1)   Die Bezeichnung muß durch Angabe des land- und ernährungswirtschaftlichen Verfahrens, nach dem das Futtermittel-Ausgangserzeugnis gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.

(2)   In der Bezeichnung kann das gewonnene Salz angegeben werden.

TEIL C

Vorschriften über die Bezeichnung und die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe von nicht im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

Bei in Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die nicht in Teil B des vorliegenden Anhangs aufgeführt sind, müssen die in Spalte 2 der nachstehenden Tabelle genannten Inhaltsstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie angegeben werden:

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die nicht im Teil B aufgeführt sind, müssen entsprechend den in Teil A I.1 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kriterien, bezeichnet werden.



Futtermittel-Ausgangserzeugnis aus:

Obligatorische Angabe von:

(1)

(2)

 
 

1.

Getreidekörnern

 

2.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Getreidekörnern

Stärke, wenn > 20 %

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Rohfaser

3.

Ölsaaten, Ölfrüchten

 

4.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten und Ölfrüchten

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Rohfaser

5.

Körnerleguminosen

 

6.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Körnerleguminosen

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

7.

Knollen, Wurzeln

 

8.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und Wurzeln

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 %

9.

Sonstigen Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie

Rohfaser, wenn > 15 %

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 %

10.

Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett, wenn > 10 %

11.

Grünfutter und Rauhfutter

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

12.

Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

13.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen der zuckerrohrverarbeitenden Industrie

Rohfaser, wenn > 15 %

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

14.

Milcherzeugnissen und -nebenerzeugnissen

Rohprotein

Feuchte, wenn > 5 %

Laktose, wenn > 10 %

15.

Erzeugnissen von Landtieren

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Feuchte, wenn > 8 %

16.

Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Feuchte, wenn > 8 %

17.

Mineralstoffen

entsprechende Mineralstoffe

18.

Verschiedenem

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

Rohfett, wenn > 10 %

Stärke, wenn > 30 %

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10 %



( 1 ) ABl. Nr. C 236 vom 24.8.1994, S. 7.

( 2 ) ABl. Nr. C 305 vom 31.10.1994, S. 147.

( 3 ) ABl. Nr. C 102 vom 24.4.1995, S. 10.

( 4 ) ABl. Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

( 5 ) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/55/EG der Kommission (ABl. Nr. L 263 vom 4.11.1995, S. 18).

( 6 ) ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 93/74/EWG (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

( 7 ) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995, S. 15.

( 8 ) ABl. Nr. L 319 vom 4.11.1992, S. 19.

( 9 ) ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.

( 10 ) ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.

( 11 ) ABl. Nr. L 126 vom 21.5.1980, S. 14.

( 12 ) ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 27.

( 13 ) ABl. Nr. L 193 vom 17.7.1982, S. 34.

( 14 ) ABl. Nr. L 281 vom 9.10.1991, S. 23.

( 15 ) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 16 ) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

( 17 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 18 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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