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Document 01995L0057-20041221

Consolidated text: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/57/2004-12-21

1995L0057 — DE — 21.12.2004 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 95/57/EG DES RATES

vom 23. November 1995

über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

(ABl. L 291, 6.12.1995, p.32)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

  L 284

1

31.10.2003

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2004

  L 373

69

21.12.2004


Geändert durch:

 A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

RICHTLINIE 95/57/EG DES RATES

vom 23. November 1995

über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 11. Juni 1991 ( 1 ) und vom 18. Januar 1994 ( 2 ) die wichtige Rolle der Gemeinschaft bei der Entwicklung der Tourismusstatistik hervorgehoben.

Die Erarbeitung einer Richtlinie zur Bündelung der bisher auf einzelstaatlicher Ebene in fragmentarischer Weise erfolgten Bemühungen wurde vom Wirtschafts- und Sozialausschuß unterstützt ( 3 ).

Gemäß der Entscheidung 90/665/EWG ( 4 ) wurde eine gemeinschaftliche Methodik für die Erstellung gemeinschaftlicher Fremdenverkehrsstatistiken erarbeitet.

Die Ergebnisse des Zweijahresprogramms (1991-1992) zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Fremdenverkehrsstatistik gemäß der Entscheidung 90/665/EWG verdeutlichen den Bedarf der privaten und öffentlichen Nutzer an zuverlässigen und vergleichbaren aktuellen Statistiken über Fremdenverkehrsnachfrage und Fremdenverkehrsangebot auf Gemeinschaftsebene.

In dem Beschluß 92/421/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Tourismus ( 5 ) ist die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fremdenverkehrsstatistik als vorrangige Maßnahme vorgesehen.

Die anerkannte Funktion des Tourismus als ein Instrument der Entwicklung und der sozioökonomischen Integration wird durch die Kenntnis der grundlegenden Statistiken in diesem Bereich, insbesondere der Regionalstatistiken, besser gewährleistet.

Zur Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Tourismuswirtschaft ist es unerläßlich, umfassendere Erkenntnisse über den Umfang der Reiseströme, deren Merkmale, das jeweilige Profil der Touristen und die Reiseausgaben zu erlangen.

Monatliche Informationen werden benötigt zur Messung der saisonalen Einflüsse der Nachfrage auf die Beherbergungskapazität und helfen daher den öffentlichen Entscheidungsträgern und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Entwicklung von Strategien und politischen Konzepten zur Entzerrung der Ferientermine und zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs.

Die Tätigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich muß auch künftig auf einem pragmatischen Ansatz beruhen, der mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht.

Zur Verringerung der mit der Datenerhebung verbundenen Belastungen muß das erforderliche Zusammenwirken von nationalen, internationalen und gemeinschaftlichen tourismusrelevanten Statistikprojekten gewährleistet werden.

Die in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Welt-Tourismusorganisation durchgeführten methodologischen Arbeiten und die vom Statistischen Ausschuß der Vereinten Nationen im März 1993 angenommenen Empfehlungen müssen berücksichtigt werden, um eine bessere Vergleichbarkeit der Tourismusstatistiken auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

Die zuverlässige und effiziente Beobachtung der Struktur und Entwicklung der touristischen Nachfrage und des touristischen Angebots kann durch einen geeigneten und anerkannten Gemeinschaftsrahmen eindeutig verbessert werden.

Ein solches System kann aufgrund der Größenordnung zu verbesserter Effizienz führen und gleichzeitig Informationen bereitstellen, aus denen alle Mitgliedstaaten und alle Beteiligten Nutzen ziehen.

Im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments kann die Verarbeitung vergleichbarer Tourismusstatistiken erleichtert werden.

In der Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993-1997 ( 6 ) ist die Entwicklung eines Informationssystems über Angebot und Nachfrage im Tourismussektor vorgesehen.

Eine Richtlinie des Rates kann den gemeinsamen Rahmen dafür bieten, daß die derzeit auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen einen optimalen Nutzen bringen.

Die in einem Gemeinschaftssystem zusammengestellten statistischen Daten müssen zuverlässig und unter den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind die diesbezüglichen Kriterien gemeinsam festzulegen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Ziele

Zum Zwecke der Errichtung eines Informationssystems zur Tourismusstatistik auf Gemeinschaftsebene verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter gemeinschaftlicher statistischer Daten über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage durchzuführen.

Artikel 2

Erhebungsbereich und Grunddefinitionen

Zum Zwecke dieser Richtlinie werden Daten erhoben über

a) die Kapazität der Beherbergungsbetriebe:

Als typische Beherbergungsbetriebe gelten:

1. Hotels und ähnliche Betriebe,

2. sonstige Beherbergungsbetriebe:

2.1. Campingplätze,

2.2. Ferienhäuser, -wohnungen,

2.3. sonstige;

b) die Belegung von Beherbergungsbetrieben:

Erfaßt wird der Inlandstourismus, d. h. der Inländertourismus im Inland und der Nichtinländer-Tourismus im Inland. Dabei bezieht sich der „Inländertourismus im Inland“ auf den Reiseverkehr der Gebietsansässigen des betreffenden Landes in diesem Land, während sich der „Nichtinländer-Tourismus im Inland“ auf den Reiseverkehr von Gebietsfremden bezieht;

c) die touristische Nachfrage:

Erfaßt werden Daten über den nationalen Tourismus, d. h. den Inländertourismus im Inland und den Inländertourismus im Ausland; dabei bezieht sich der „Inländertourismus im Ausland“ auf den Auslandsreiseverkehr von Inländern. Die Daten über die touristische Nachfrage betreffen Reisen mit einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Übernachtungen außerhalb des gewöhnlichen Wohnsitzes, die hauptsächlich zum Zwecke des Urlaubs oder zu geschäftlichen Zwecken unternommen werden.

Artikel 3

Erhebungsmerkmale

(1)  Eine Liste der Merkmale der Erhebungen einschließlich ihrer Periodizität und räumlichen Gliederung ist im Anhang enthalten.

(2)  Die auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und etwaige Anpassungen der Liste der Erhebungsmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt.

Artikel 4

Genauigkeit der statistischen Daten

(1)  Die Erhebung der statistischen Daten soll soweit wie möglich gewährleisten, daß die Ergebnisse den erforderlichen Mindestanforderungen in bezug auf Genauigkeit entsprechen. Diese Genauigkeitsanforderungen und die Verfahren zur Sicherstellung der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt. Die Mindestanforderungen in bezug auf Genauigkeit werden insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der jährlichen Übernachtungen auf nationaler Ebene festgelegt.

(2)  In bezug auf die Erhebungsgrundlage treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die ihnen zur Wahrung von Qualität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse geeignet erscheinen.

Artikel 5

Erhebung der statistischen Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bei der Erhebung der in Artikel 3 genannten Daten auf bestehende Daten, Quellen und Systeme zurückgreifen.

(2)  Für die Erhebungsmerkmale der jährlich zu übermittelnden Daten beginnt der erste Beobachtungszeitraum am 1. Januar 1996. Für die Merkmale in den Spalten der Monats- und Quartalsdaten in den Abschnitten B und C des Anhangs beginnt der erste Beobachtungszeitraum am 1. Januar 1997.

Artikel 6

Aufbereitung der Daten

Die nach Artikel 3 erhobenen Daten werden von den Mitgliedstaaten entsprechend den Genauigkeitsanforderungen des Artikels 4 und gemäß den genauen Regelungen aufbereitet, die nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt wurden. Als regionale Ebene gilt die „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 7

Übermittlung der Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 6 aufbereiteten Daten einschließlich der Informationen, die entsprechend ihrer Praxis oder der nationalen Gesetzgebung über statistische Geheimhaltung als vertraulich gelten, gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften ( 7 ). Diese Verordnung regelt die vertrauliche Behandlung von Informationen.

(2)  Die jahresbezogenen vorläufigen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln; die revidierten jahresbezogenen Ergebnisse sind innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln. Die vorläufigen monatlichen und vierteljährlichen Daten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln; die revidierten monatlichen und vierteljährlichen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln.

(3)  Um die Arbeit der für die Datenlieferung zuständigen Stellen zu erleichtern, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 standardisierte Datenübertragungsverfahren festlegen und die Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der automatischen Datenverarbeitung und elektronischen Datenübermittlung schaffen.

Artikel 8

Berichte

(1)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission auf Anfrage alle Informationen, die zur Bewertung der Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Informationen notwendig sind. Ferner unterrichten sie die Kommission im Detail über alle nachfolgenden methodischen Änderungen.

(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Erfahrungen vor, die im Verlauf der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Arbeiten während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Datenerhebung gemacht wurden.

Artikel 9

Verbreitung der Ergebnisse

Die Einzelheiten für die Verbreitung der Daten durch die Kommission werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt.

Artikel 10

Übergangszeit

(1)  Unbeschadet des Artikels 13 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das gemeinschaftliche Informationssystem während einer Übergangszeit, die für jahresbezogene und monatliche Daten drei Jahre und für vierteljährliche Daten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie endet, operationell zu machen.

(2)  Während der Übergangszeit kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, soweit die nationalen statistischen Systeme im Bereich des Tourismus angepaßt werden müssen.

Artikel 11

Ausschuß

Hinsichtlich der Verfahren zur Anwendung dieser Richtlinie sowie etwaiger Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung, insbesondere hinsichtlich

 der auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und aller etwaigen Anpassungen der Liste der Erhebungsmerkmale (Artikel 3), soweit diese Anpassungen keine zusätzliche Belastung bei der Erhebung verursachen,

 der Genauigkeitsanforderungen und der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler (Artikel 4),

 der Aufbereitung der Daten (Artikel 6), der Datenübermittlungsverfahren (Artikel 7) und der Verbreitung der Ergebnisse (Artikel 9),

 der Abweichungen von dieser Richtlinie während der Übergangszei (Artikel 10),

wird die Kommission gemäß Artikel 12 von dem Ausschuß für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuß“ genannt) unterstützt, der mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom ( 8 ) eingesetzt wurde.

▼M1

Artikel 12

(1)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 9 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 13

Umsetzung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 23. November 1996 nachzukommen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Schlußbestimmung

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

STATISTISCHE DATEN IM BEREICH DES TOURISMUS

NB: Die für die Angaben zu B.1.3, C.1.1.2 und C.1.1.4 maßgebliche geographische Aufgliederung ist am Ende des Anhangs aufgeführt.

A.   Kapazität der Beherbergungsbetriebe: örtliche Einheiten auf dem Staatsgebiet

A.1.   Jährlich zu übermittelnde Daten



Nummer

Gliederung nach Unterkunftsart

Variablen

Geographische Gliederung (1)

A.1.1.

Hotels und ähnliche Betriebe

Anzahl der Betriebe

Anzahl der Zimmer

Anzahl der Schlafgelegenheiten

National und regional NUTS III

A.1.2.

Sonstige Beherbergungsbetriebe:

— Campingplätze

— Ferienhäuser, -wohnungen

— sonstige

Anzahl der Betriebe

Anzahl der Schlafgelegenheiten (2)

National und regional NUTS III

(1)   Die Angaben zur Anzahl der Zimmer und Schlafgelegenheiten auf der NUTS III-Ebene können auf Schätzungen beruhen, die jedoch deutlich zu kennzeichnen sind.

(2)   Bei Campingplätzen: Falls ein Mitgliedstaat keine eigene Norm vorsieht, können einem Standplatz vier Schlafgelegenheiten zugerechnet werden.

B.   Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben: Reiseverkehr im Inland und aus dem Ausland (Einreiseverkehr)

B.1.   Jährlich zu übermittelnde Daten



Nummer

Gliederung nach Unterkunftsart

Variablen

Geographische Gliederung

B.1.1.

Hotels und ähnliche Betriebe

Ankünfte von Inländern

Übernachtungen von Inländern

Ankünfte von Nichtinländern

Übernachtungen von Nichtinländern

National und regional NUTS II

B.1.2.

Sonstige Beherbergungsbetriebe:

— Campingplätze

— Ferienhäuser, -wohnungen

— sonstige Beherbergungsbetriebe

Ankünfte von Inländern

Übernachtungen von Inländern

Ankünfte von Nichtinländern

Übernachtungen von Nichtinländern

National und regional NUTS II

B.1.3.

Hotels und ähnliche Betriebe

Sonstige Beherbergungsbetriebe

Nach Herkunftsland (nach Kalendermonaten):

— Ankünfte von Nichtinländern

— Übernachtungen von Nichtinländern

National

B.2.   Monatlich zu übermittelnde Daten



Nummer

Gliederung nach Unterkunftsart

Variablen

Geographische Gliederung

B.2.1.

Hotels und ähnliche Betriebe

Sonstige Beherbergungsbetriebe

Ankünfte von Inländern

Übernachtungen von Inländern

Ankünfte von Nichtinländern

Übernachtungen von Nichtinländern

National

B.2.2.

Hotels und ähnliche Betriebe

Belegung der Schlafgelegenheiten:

— brutto

— netto

National

C.   Touristische Nachfrage: Reiseverkehr im Inland und ins Ausland (Tagesausflüge sind ausgeschlossen)

C.1.   Auf nationaler Ebene zu übermittelnde Daten



Nummer

Variablen

Gliederung

Jährliche Daten

Quartalsdaten

Urlaub mit mindestens 4 Übernachtungen (1)

Urlaub

 (2)

Geschäftsreisen

 (3)

C.1.1.

Angaben zum Fremdenverkehrsvolumen

 
 
 
 

C.1.1.1.

Anzahl der Reisenden (teilnehmende Personen)

Insgesamt

— inländische Reisende

— ausländische Reisende

— inländische und ausländische Reisende

 
 
 

C.1.1.2.

Anzahl der Fremdenverkehrsaufenthalte

Insgesamt

 
 
 

—  Inland

 
 

—  Ausland:

JE

JE

geographische Aufgliederung (nationale Ebene)

 
 

C.1.1.3.

Anzahl der Fremdenverkehrsaufenthalte (nach dem Abreisemonat)

In jedem Kalendermonat:

— insgesamt

— Inland

— Ausland

 
 
 

C.1.1.4.

Anzahl der Übernachtungen

Insgesamt

 
 
 

—  Inland

 
 

—  Ausland:

JE

JE

geographische Aufgliederung (nationale Ebene)

 
 

C.1.2.

Angaben zu den Reisen

 
 
 
 

C.1.2.1.

Reisedauer

Übernachtungen:

 
 
 

—  1 bis 3

NE

 
 

—  4 oder mehrere aufeinanderfolgende Nächte

NE

 
 

—  4 bis 7

 

NE

NE

—  8 bis 14

 

NE

NE

—  15 bis 28

 

NE

NE

—  29 bis 91

 

NE

NE

—  92 bis 365

 

NE

NE

C.1.2.2.

Veranstaltung der Reise

Durch den Reisenden selbst

 

NE

NE

Durch ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter:

NE

NE

—  davon Pauschalreisen

NE

NE

C.1.2.3.

Hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel

Flugzeug

 

NE

NE

Schiff

NE

NE

Land:

NE

NE

—  Zug

NE

NE

—  Bus, Reisebus (Linienverkehr und Reiseverkehr)

NE

NE

—  PKW: (eigener Wagen oder Mietwagen)

NE

NE

—  sonstige Verkehrsmittel

NE

NE

C.1.2.4.

Hauptunterkunftsart für die Reisenden

— inländische Reisende

— ausländische Reisende

Hotels und ähnliche Betriebe

 
 
 

Sonstige Beherbergungsbetriebe:

 
 

—  Campingplätze

NE

NE

—  Ferienhäuser, -wohnungen

NE

NE

—  sonstige

NE

NE

Spezielle Unterkünfte

 
 

Private Unterkünfte:

 
 

—  gemietete Unterkünfte

NE

NE

—  Zweitwohnsitz

NE

NE

—  sonstige private Unterkünfte

NE

NE

C.1.3.

Angaben zum Profil der Reisenden

 
 
 
 

C.1.3.1.

Anzahl der Reisenden

Nach Geschlecht:

— Männer

— Frauen

 
 
 

C.1.3.2.

Anzahl der Reisenden

Nach Altersgruppen:

 
 
 

—  0 - 14 Jahre (freiwillige Angaben)

NE

NE

—  15 - 24 Jahre

NE

NE

—  25 - 44 Jahre

NE

NE

—  45 - 64 Jahre

NE

NE

—  65 Jahre und älter

NE

NE

C.1.4.

Angaben zu den Ausgaben der Reisenden

 
 
 
 

C.1.4.1.

(Landeswährung) im Fremdenverkehr bei Reisenden

— inländische Reisende

— ausländische Reisende

Insgesamt

 
 
 

davon:

 
 

—  Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen

NE

NE

(1)   Diese Spalte behandelt Informationen zu Langzeit-Urlauben (d. h. 4 oder mehr aufeinanderfolgende Übernachtungen nicht am üblichen Wohnsitz, deren wesentlicher Grund Urlaub, Erholung und Freizeit ist).

(2)   Diese Spalte behandelt Informationen über die Urlaube insgesamt (d. h. wenigstens eine Übernachtung nicht am üblichen Wohnsitz, deren wesentlicher Grund Urlaub, Erholung und Freizeit ist).

(3)   Diese Spalte behandelt Informationen zum Geschäftstourismus (d. h. wenigstens eine Übernachtung nicht am üblichen Wohnsitz, deren wesentlicher Grund geschäftliche und berufliche Zwecke sind).

NB: Die Buchstaben JE bedeuten, daß die Daten JÄHRLICH, nicht vierteljährlich, zu übermitteln sind.

Die Angaben, die für den jeweiligen touristischen Bereich nicht erfragt werden, sind mit NE gekennzeichnet.

▼M2

GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG

1.   Statistiken der Angebotsseite

Welt insgesamt

EWR insgesamt

Belgien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Slowenien

Slowakische Republik

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

Island

Norwegen

Schweiz (einschl. Liechtenstein)

davon:

Russland

Türkei

Ukraine

Afrika insgesamt

davon:

Südafrika

Nordamerika insgesamt

davon:

Vereinigte Staaten von Amerika

Kanada

Zentral- und Südamerika insgesamt

davon:

Brasilien

Asien insgesamt

davon:

Volksrepublik China

Japan

Republik Korea

Australien insgesamt, Ozeanien und andere Gebiete

davon:

Australien

Nicht näher bezeichnet

2.   Statistiken der Nachfrageseite

Welt insgesamt

EWR insgesamt

Belgien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Slowenien

Slowakische Republik

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

Island

Norwegen

Schweiz (einschl. Liechtenstein)

davon:

Bulgarien

Rumänien

Russland

Türkei

Afrika insgesamt

davon:

Südafrika

Maghreb-Länder

Nordamerika insgesamt

davon:

Vereinigte Staaten von Amerika

Zentral- und Südamerika insgesamt

davon:

Argentinien

Brasilien

Asien insgesamt

davon:

Volksrepublik China

Japan

Republik Korea

Australien insgesamt, Ozeanien und andere Gebiete

davon:

Australien

Nicht näher bezeichnet



( 1 ) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 74.

( 2 ) ABl. Nr. C 44 vom 14. 2. 1994, S. 61.

( 3 ) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 22.

( 4 ) ABl. Nr. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 89.

( 5 ) ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 26.

( 6 ) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

( 7 ) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

( 8 ) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

( 9 ) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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