EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 01993R3030-20140220
Council Regulation (EEC) No 3030/93 of 12 October 1993 on common rules for imports of certain textile products from third countries
Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
No longer in force
)
1993R3030 — DE — 20.02.2014 — 043.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3030/93 DES RATES vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 275, 8.11.1993, p.1) |
Geändert durch:
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
||
|
L 001 |
1 |
.. |
|
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). |
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3030/93 DES RATES
vom 12. Oktober 1993
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Gemeinschaft hat sich mit der Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien unter den im Protokoll über die Verlängerung der Vereinbarung sowie im Schlußbericht des Textilausschusses des GATT vom 9. Dezember 1992 im Anhang zu diesem Protokoll festgelegten Bedingungen einverstanden erklärt.
Die Gemeinschaft hat mit einer Anzahl von Lieferländern eine Verlängerung der bestehenden Abkommen über den Handel mit Textilwaren um drei Jahre ausgehandelt.
Mit den betreffenden Abkommen sind Gemeinschaftshöchstmengen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 festgelegt worden.
Die Gemeinschaft hat mit einigen Lieferländern neue bilaterale Abkommen und sonstige Vereinbarungen ausgehandelt.
Die Gemeinschaft hat mit einigen Lieferländern Abkommen über den Handel mit Textilwaren in Form von Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen und/oder den Interimsabkommen ausgehandelt.
Es gilt sicherzustellen, daß die Ziele dieser Abkommen, Protokolle und sonstigen Vereinbarungen nicht durch Umlenkung der Handelsströme umgangen werden. Deshalb sind die Verfahren für die Kontrolle des Warenursprungs und die Methoden einer angemessenen administrativen Zusammenarbeit festzulegen.
Die Einhaltung der in diesen Abkommen und Protokollen festgelegten Ausfuhrhöchstmengen wird durch ein System der doppelten Kontrolle erreicht. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen hängt davon ab, daß die Gemeinschaft eine gemeinschaftliche Höchstmengenregelung einführt, die für Einfuhren aller Waren mit Ursprung in den Lieferländern gelten muß, deren Ausfuhren Höchstmengen unterliegen.
Für Waren, die in eine Freizone verbracht oder zum Zollagerverfahren, zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder zum Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, gelten diese Gemeinschaftshöchstmengen nicht.
Die von der Gemeinschaft mit einigen Drittländern geschlossenen Abkommen enthalten besondere Bestimmungen für Einfuhren von Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen in die Gemeinschaft; daher sind geeignete Verfahren für die Durchführung dieser Bestimmungen festzulegen.
Für die im wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr wiedereingeführten Waren und für die Verwaltung der für diese Einfuhren geltenden Gemeinschaftshöchstmengen müssen besondere Bestimmungen festgelegt werden.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Gemeinschaftshöchstmengen muß ein besonderes Verwaltungsverfahren eingerichtet werden, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Einfuhrgenehmigungen erteilen, ohne vorher von der Kommission die Bestätigung erhalten zu haben, daß bei der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.
Ferner sind wirksame und rasche Verfahren für die Änderung der Gemeinschaftshöchstmengen und ihrer Aufteilung einzuführen, um der Entwicklung der Handelsströme, dem Auftreten eines zusätzlichen Einfuhrbedarfs sowie den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der Abkommen mit den Lieferländern Rechnung zu tragen.
Für Waren, für die keine Höchstmengen festgesetzt sind, ist in den Abkommen ein Konsultationsverfahren vorgesehen, um mit dem betreffenden Lieferland zu einer Einigung über die Festsetzung von Höchstmengen zu gelangen, wenn für eine Warenkategorie die Höhe der Einfuhren in die Gemeinschaft einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Ferner verpflichten sich die Lieferländer, ab dem Zeitpunkt des Konsultationsersuchens ihre Ausfuhren auszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene Höhe zu beschränken. Kommt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Lieferland zustande, so kann die Gemeinschaft Höchstmengen auf einem bestimmten jährlichen oder mehrjährigen Niveau festsetzen.
Unter gewissen außergewöhnlichen Umständen kann es angemessener sein, solche Höchstmengen gebietsweise statt auf Gemeinschaftsebene anzuwenden; daher müssen wirksame Verfahren zur Einführung von geeigneten Maßnahmen festgelegt werden, die das Funktionieren des Binnenmarktes nicht übermäßig stören.
In den Abkommen, Protokollen oder sonstigen Vereinbarungen mit bestimmten Ländern ist die Möglichkeit vorgesehen, daß die Gemeinschaft Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung einem Überwachungssystem unterwirft; daher müssen die Verwaltungsverfahren für die Einführung und Durchführung solcher Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden.
Infolge der Vollendung des Binnenmarktes für Textilwaren und Bekleidung seit 1. Januar 1993 werden die Gemeinschaftshöchstmengen nicht mehr in einzelstaatliche Quoten aufgeteilt. In den Abkommen mit Drittländern sind Konsultationen für den Fall vorgesehen, daß sich infolge der Konzentration der Direkteinfuhren auf bestimmte Gebiete der Gemeinschaft Probleme ergeben; es ist daher notwendig, ein wirksames Verfahren für die Durchführung dieser Bestimmungen festzulegen.
In den Abkommen, Protokollen und sonstigen Vereinbarungen mit bestimmten Drittländern ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Lieferländern zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Vorgesehen ist ein Konsultationsverfahren, um mit dem Lieferland zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, daß das Abkommen umgangen wurde. Die Lieferländer haben sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Lieferland zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.
Um insbesondere die in den Abkommen festgesetzten Fristen einhalten zu können, ist ein wirksames und rasches Verfahren für die Einführung von Höchstmengen und für den Abschluß von Abkommen mit den Lieferländern einzuführen.
Diese Verordnung ist in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere den Verpflichtungen aufgrund der genannten Abkommen mit den Lieferländern, anzuwenden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 5 und des Artikels 13 gilt diese Verordnung für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in den in Anhang II aufgeführten Drittländern, mit denen die Gemeinschaft bilaterale Abkommen, Protokolle oder sonstige Vereinbarungen geschlossen hat. In Bezug auf Artikel 10a gelten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I in Kategorien eingeteilt.
(3) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 6 erfolgt die Tarifierung der in Anhang I aufgeführten Waren anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang III festgelegt.
(4) Vorbehaltlich dieser Verordnung gelten für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Textilwaren in die Gemeinschaft keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
(5) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.
(6) Für den Ursprungsnachweis der in Absatz 1 genannten Waren gelten die in Anhang III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Bestimmungen. ►M46 ————— ◄
Für die Kontrolle des Ursprungs dieser Waren gelten die in Anhang IV und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Verfahren.
▼M32 —————
(8) Abweichend von dieser Verordnung gelten für die Einfuhr folgender Textilwaren keine mengenmäßigen Beschränkungen, Lizenzpflichten oder Anforderungen an den Ursprungsnachweis:
a) Muster von Textilwaren von geringem Wert, die nur dazu dienen können, Aufträge für Waren derselben Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass bestimmte Artikel, um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichnung oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster verlieren. „Muster von Textilwaren“ bezeichnet einen für eine bestimmte Art von Waren repräsentativen Artikel, der durch seine Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Auftragsbeschaffung ungeeignet ist;
b) repräsentative Muster von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Textilwaren, die für eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung bestimmt sind, vorausgesetzt, dass
— sie erkennbar Muster zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;
— sie nicht zum Verkauf geeignet sind oder
— ihr gesamter Warenwert und ihre Menge der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen ist.
Artikel 2
Höchstmengen
(1) Für die in Anhang V aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in einem der im selben Anhang genannten Lieferländer gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang festgesetzten jährlichen Höchstmengen.
(2) Die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für Waren, für deren Einfuhr die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten, von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 12 erteilt wird.
(3) Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren in dem betreffenden Lieferland versandt worden sind. Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne dieser Verordnung gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Transportmittel zur Ausfuhr.
▼M32 —————
(5) Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der in den Anhängen V a und VII a aufgeführten Waren, für die bei ihrer Einfuhr Höchstmengen galten und die vor dem 1. Januar 2005 versandt wurden, ist ab diesem Tag und bis zum 31. März 2005 weiterhin die Vorlage einer gemäß der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Einfuhrregelung ausgestellte Einfuhrgenehmigung erforderlich. Als Zeitpunkt des Versands der Waren gilt der Zeitpunkt der Verladung im Ursprungsland in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Festlegung der in Anhang V aufgeführten Höchstmengen sowie der Warenkategorien, für die diese Höchstmengen gelten, anzupassen, wenn sich dies als notwendig erweist, um zu verhindern, dass eine spätere Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder eine Entscheidung über die Änderung der Tarifierung dieser Waren eine Verringerung dieser Höchstmengen zur Folge hat.
(7) Damit sichergestellt ist, daß die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gemeinschaftshöchstmenge für jede Textilwarenkategorie und für jedes Drittland zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden Einfuhrgenehmigungen erst, nachdem die Kommission bestätigt hat, daß für die betreffenden Textilwarenkategorien und die betreffenden Drittländer, für die ein Einführer bzw. Einführer bei diesen Behörden Anträge gestellt hat bzw. haben, noch Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmenge verfügbar sind.
(8) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats können Textilwaren, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats — vor allem im Zusammenhang mit einem Konkurs oder einem ähnlichen Verfahren — in Besitz genommen wurden und für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr vorliegt, nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(9) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der beiden neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitreten, nämlich Bulgarien und Rumänien, von Textilwaren, die mengenmäßigen Beschränkungen oder einer Überwachung in der Gemeinschaft unterliegen und die vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2007 in die beiden neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden, ist von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig. Diese Einfuhrgenehmigung wird automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkung von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilt, wenn z. B. durch Vorlage des Frachtbriefs gebührend nachgewiesen wird, dass die Waren vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind.
Die Kommission wird von solchen Genehmigungen in Kenntnis gesetzt.
(10) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der zwei neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitreten, nämlich Bulgarien und Rumänien, von Textilwaren, die mengenmäßigen Beschränkungen oder einer Überwachung in der Gemeinschaft unterliegen und die vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2007 in die zwei neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden, ist von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig. Diese Einfuhrgenehmigung wird automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkung von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilt, wenn z.B. durch Vorlage des Frachtbriefs nachgewiesen wird, dass die Waren vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind.
Die Kommission wird von solchen Genehmigungen in Kenntnis gesetzt.
(11) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dem neuen Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beitritt, nämlich Kroatien, von Textilwaren, die mengenmäßigen Beschränkungen oder einer Überwachung in der Gemeinschaft unterliegen und die vor dem 1. Juli 2013 versandt worden sind und am oder nach dem 1. Juli 2013 in den neuen Mitgliedstaat eingeführt werden, ist von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig. Diese Einfuhrgenehmigung wird automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkung von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilt, wenn z. B. durch Vorlage des Frachtbriefs gebührend nachgewiesen wird, dass die Waren vor dem 1. Juli 2013 versandt worden sind.
Die Kommission wird von solchen Genehmigungen in Kenntnis gesetzt.
Artikel 3
Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen
(1) Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die in Anhang VI beschriebenen handwerklichen Waren und Waren der Volkskunst, wenn bei ihrer Einfuhr eine von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes nach Maßgabe des Anhangs VI ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird und sie die übrigen in diesem Anhang genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Textilwaren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft wird, soweit die maschinell hergestellten gleichartigen Waren Höchstmengen unterliegen, nur für Waren gewährt, für die ein von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestelltes Einfuhrpapier vorliegt.
Die Ausstellung dieses Einfuhrpapiers erfolgt automatisch innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Tag an gerechnet, an dem der Einführer die von den zuständigen Behörden des Lieferlandes ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 vorgelegt hat.
Das Einfuhrpapier gilt sechs Monate und enthält die Begründung für die Befreiung, wie sie in der Bescheinigung nach Absatz 1 angegeben ist.
▼M32 —————
Artikel 4
Vorläufige Einfuhren
(1) Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Waren, die in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden ( 1 ).
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Waren später in unverändertem Zustand oder nach Be- oder Verarbeitung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die Höchstmenge angerechnet, die für das Jahr festgesetzt ist, für das die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.
(2) Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, daß eingeführte Textilwaren auf eine in Anhang V festgesetzte Höchstmenge angerechnet, dann aber aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind, so teilen sie der Kommission innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit, die den gemäß Artikel 12 zur Anwendung gebrachten Höchstmengen des Anhangs V erneut gutgeschrieben werden.
Artikel 5
Passive Veredelung
Vorbehaltlich der in Anhang VII festgelegten Bedingungen gelten die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen nicht für Wiedereinfuhren von in Ländern des Anhangs VII be- oder verarbeiteten Textilwaren in die Gemeinschaft, sofern sie im Einklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Verordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr getätigt werden.
Die Überführung von Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr, die vor dem 1. Januar 2007 aus einem der der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitretenden beiden neuen Mitgliedstaaten zur Veredelung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft versandt und am oder nach dem 1. Januar 2007 in denselben Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, ist nicht von der Einhaltung mengenmäßiger Beschränkungen oder der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, wenn ein gebührender Nachweis, z. B. in Form der Ausfuhrerklärung, erbracht wird. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission Angaben zu diesen Einfuhren.
Die Überführung von Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr, die vor dem 1. Januar 2007 aus einem der der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitretenden zwei neuen Mitgliedstaaten zur Veredelung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft versandt und an oder nach dem 1. Januar 2007 in denselben Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, ist nicht von der Einhaltung mengenmäßiger Beschränkungen oder der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, wenn ein gebührender Nachweis z. B. in Form der Ausfuhrerklärung erbracht wird. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission Angaben über diese Einfuhren.
Die Überführung von Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr, die vor dem 1. Juli 2013 aus dem der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beitretenden neuen Mitgliedstaat zur Veredelung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft versandt und am oder nach dem 1. Juli 2013 in denselben Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, ist nicht von der Einhaltung mengenmäßiger Beschränkungen oder der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, wenn ein gebührender Nachweis, z. B. in Form der Ausfuhrerklärung, erbracht wird. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission Angaben über diese Einfuhren.
Artikel 6
Preise
(1) Werden in Anhang I aufgeführte Textilwaren zu außergewöhnlich niedrigen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt, so kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß den einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Vereinbarungen mit den betreffenden Lieferländern die Behörden des betreffenden Lieferlands um Konsultationen gemäß Artikel 16 ersuchen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Situation durch Änderung der Anhänge abhelfen zu können, indem sie die dort festgelegten Höchstmengen anpasst, wobei den Bestimmungen der einschlägigen bilateralen Abkommen gebührend Rechnung zu tragen ist.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden wegen der Einfuhr von Textilwaren in die Union zu außergewöhnlich niedrigen Preisen verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
Artikel 7
Flexibilitätsbestimmungen
Die Lieferländer können Übertragungen zwischen den in den Anhängen V und V a aufgeführten Höchstmengen in dem in den Anhängen VIII und VIIIa angegebenen Umfang und unter den dort festgelegten Bedingungen vornehmen, sofern sie dies der Kommission vorher mitteilen.
Artikel 8
Zusätzliche Einfuhren
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten während eines bestimmten Quotenjahres zu eröffnen, wenn aufgrund besonderer Umstände bezüglich einer oder mehrerer Warenkategorien mehr Einfuhren als die in Anhang V genannten erforderlich sind.
Wenn in dringenden Fällen eine verzögerte Eröffnung zusätzlicher Einfuhrmöglichkeiten während eines bestimmten Quotenjahres einen schwer wiedergutzumachenden Schaden wegen eines unzureichenden Einfuhrvolumens verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die nach Absatz 1 erlassen werden, Anwendung. Die Kommission entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Antragstellung durch einen Mitgliedstaat.
Werden solche zusätzlichen Einfuhrmöglichkeiten gewährt, weil die Behörden eines Lieferlands zu viele Lizenzen erteilt haben, so führt dies bei diesem Land zum Abzug des entsprechenden Betrags von der Höchstmenge für
— eine oder mehrere Kategorien der gleichen Warengruppe oder -untergruppe für das laufende Quotenjahr (bis zu 3 % der Höchstmenge für die Kategorie, für die die zusätzlichen Einfuhrmöglichkeiten gewährt werden) und/oder
— die gleiche Kategorie für das folgende Quotenjahr.
▼M50 —————
Die zusätzlichen Einfuhrmöglichkeiten werden bei der Anwendung von Artikel 7 nicht berücksichtigt.
▼M32 —————
Artikel 10
Schutzmaßnahmen
(1) Überschreiten die Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren einer beliebigen Kategorie, für die in Anhang V keine Höchstmengen festgesetzt sind und die aus einem der in Anhang IX aufgeführten Länder stammen, im Verhältnis zu den im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Gesamteinfuhren der Gemeinschaft von Waren dieser Kategorie die in der Tabelle in Anhang IX angegebenen Prozentsätze, so können für diese Einfuhren unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen Höchstmengen festgesetzt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannten Prozentsätze aufgrund eines Rückgangs der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft und nicht aufgrund einer Zunahme der Ausfuhren von Ursprungswaren des betreffenden Lieferlandes erreicht werden.
(3) Stellt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats fest, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und ist sie der Meinung, daß für eine bestimmte Warenkategorie eine Höchstmenge festgesetzt werden sollte, so verfährt sie wie folgt:
a) Die Kommission leitet nach dem Verfahren des Artikels 16 Konsultationen mit dem betreffenden Lieferland ein, um zu einer Vereinbarung oder zu gemeinsamen Schlußfolgerungen über die angemessene Höhe der Beschränkung für die betreffende Warenkategorie zu gelangen.
b) Bis zu einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung ersucht die Kommission in der Regel das betreffende Lieferland, für einen vorläufigen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifizierung des Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffenden Kategorie in die Gemeinschaft zu beschränken. Diese vorübergehende Beschränkung entspricht 25 v. H. der Einfuhren des vorangegangenen Kalenderjahres oder 25 v. H. des nach der Formel in Absatz 1 berechneten Niveaus, wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird.
c) Die Kommission kann bis zum Abschluß der beantragten Konsultationen für die Einfuhren von Waren der betreffenden Kategorie Höchstmengen festsetzen, die der bei dem Lieferland nach Buchstabe b) beantragten Beschränkung entsprechen. Diese Maßnahmen präjudizieren nicht die endgültigen Maßnahmen, die von der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen getroffen werden.
▼M32 —————
(7)
a) Die Einführung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 ist in einer Mitteilung der Kommission bekannt zu machen, die umgehend im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist.
▼M50 —————
(8) ►M32 Die Konsultationen mit dem betreffenden Lieferland gemäß Absatz 3 können zu einer Vereinbarung zwischen diesem Land und der Gemeinschaft über die Einführung von mengenmäßigen Beschränkungen und deren Umfang führen. ◄ In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die vereinbarten Höchstmengen nach einem System doppelter Kontrolle verwaltet werden.
(9) Gelingt es den Konsultationsparteien nicht, innerhalb von 60 Tagen nach der Notifizierung des Konsultationsersuchens eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, eine endgültige Höchstmenge einzuführen, die auf Jahresbasis nicht niedriger ist als folgende Niveaus:
a) im Fall der in Anhang IX aufgeführten Lieferländer das nach der Formel in Absatz 1 berechnete Niveau oder 106 v. H. der Einfuhren des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Einfuhren das nach der Formel in Absatz 1 berechnete Niveau überschritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben, wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird.
▼M32 —————
(11) Die nach diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen gelten nicht für Waren, die sich bereits auf dem Transport in die Gemeinschaft befinden, sofern sie vor der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus dem Lieferland, in dem sie ihren Ursprung haben, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft versandt worden sind.
▼M32 —————
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bezüglich der in den Absätzen 3 und 9 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Höchstmengen durch Änderung der Anhänge nach dem Verfahren des Artikels 16a zu erlassen.
Auf Initiative der Kommission oder innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Gründe für die Dringlichkeit dargelegt sind, und wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
Artikel 10a
Besondere Schutzbestimmungen für China
(1) Drohen die Einfuhren von unter das ATC fallenden Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft durch Marktzerrüttung die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels mit diesen Waren zu behindern, so können diese Einfuhren in der Zeit bis zum 31. Dezember 2008 unter nachstehenden Voraussetzungen besonderen Schutzmaßnahmen unterworfen werden:
a) Die Kommission leitet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus Konsultationen mit China ein, um die Marktzerrüttung einzudämmen oder zu verhindern. In dem Konsultationsersuchen sind China ausführlich der Sachverhalt und die Gründe für das Konsultationsersuchen sowie aktuelle Daten mitzuteilen, aus denen die bestehende oder drohende Marktzerrüttung und die Rolle der Waren mit Ursprung in China bei dieser Zerrüttung ersichtlich sind. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens abgeschlossen, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.
Bei Eingang des Konsultationsersuchens beschränkt China für die Dauer der Konsultationen seine Sendungen in die Gemeinschaft von Textil- und Bekleidungswaren der Kategorien, die Gegenstand der Konsultationen sind, auf ein Niveau, das höchstens 7,5 v. H. (6 v. H. im Fall der Kategorien für Wollerzeugnisse) über der Menge liegt, die in den ersten 12 der letzten 14 Monate vor dem Monat eingeführt wurde, in dem das Konsultationsersuchen gestellt worden ist.
b) Wird innerhalb der 90-tägigen Konsultationsfrist keine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann die Kommission eine Höchstmenge für die Kategorie oder Kategorien festsetzen, die Gegenstand der Konsultationen sind. Die Höchstmenge entspricht dem Niveau, auf das China seine Sendungen bei Eingang des Konsultationsersuchens der Gemeinschaft beschränkt hat. Die Höchstmenge gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem um Konsultationen ersucht worden ist; verbleiben zum Zeitpunkt des Konsultationsersuchens nicht mehr als drei Monate des betreffenden Jahres, so gilt sie 12 Monate nach dem Konsultationsersuchen. Die Konsultationen werden mit China während der Geltungsdauer der nach dieser Bestimmung festgesetzten Höchstmenge fortgesetzt.
c) Die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen gelten für höchstens ein Jahr und können nicht verlängert werden, sofern zwischen der Gemeinschaft und China nichts anderes vereinbart wird. Für eine Ware werden nicht gleichzeitig Maßnahmen nach diesem Absatz und nach Abschnitt 16 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO getroffen. Die nach Buchstabe b) getroffenen Maßnahmen werden unverzüglich in einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.
(2) Die nach diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen gelten nicht für Waren, die sich bereits auf dem Transport in die Gemeinschaft befinden, sofern sie vor der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus dem Lieferland, in dem sie ihren Ursprung haben, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft versandt worden sind.
(2a) Die Einfuhren der in Anhang I genannten Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China gemäß Anhang III Tabelle B unterliegen einer vorherigen Überwachung nach dem System einfacher Kontrolle gemäß Artikel 13 und Anhang III Teil IV. Für Textilwaren und Bekleidung, für die gemäß Artikel 2 Absatz 5 eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wird, müssen keine Überwachungspapiere ausgestellt werden. Diese vorherige Überwachung wird aufgehoben, sobald das gemäß Artikel 13 eingeführte auf Zollabgaben gestützte System der nachträglichen Überwachung voll funktionsfähig ist. Beschlüsse zur Aufhebung der vorhergehenden Überwachung und zur Änderung von Anhang III Tabelle B werden im Einklang mit ►M50 Artikel 17 Absatz 2 ◄ gefasst.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der Einleitung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Konsultationen werden nach dem Verfahren des ►M50 Artikels 17 Absatz 2 ◄ getroffen und angewandt.
▼M32 —————
Artikel 12
Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen
(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ausstellung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Original-Ausfuhrbescheinigungen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), daß die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. In Ausnahmefällen, bei denen Anlaß zu der Annahme besteht, daß vorzeitige Anträge auf Einfuhrgenehmigungen die Höchstmengen überschreiten, kann die Kommission jedoch nach dem Verfahren des ►M50 Artikels 17 Absatz 2 ◄ die nach dem „Windhundverfahren“ zuzuteilende Einfuhrmenge auf 90 v. H. der entsprechenden Höchstmengen begrenzen. In diesen Fällen wird, sobald die genannte Schwelle erreicht ist, die noch verbleibende Einfuhrmenge nach dem Verfahren des ►M50 Artikels 17 Absatz 2 ◄ zugeteilt.
(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn in ihnen jeweils das Lieferdrittland, die betreffende Textilwarenkategorie, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Quotenjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen, eindeutig angegeben sind.
(3) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden normalerweise auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.
(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Warenkategorie und jedes Drittland. Mitteilungen von Mitgliedstaaten, die nicht bestätigt werden können, weil die beantragten Einfuhrmengen im Rahmen der Gemeinschaftshöchstmengen nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs registriert und in derselben Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen, z. B. infolge der Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7, verfügbar werden. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den Behörden des betreffenden Lieferlandes auf.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die während der Geltungsdauer bzw. bei Ablauf der Einfuhrgenehmigung nicht genutzten Mengen, die ihnen mitgeteilt worden sind. Diese ungenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Warenkategorie und das betreffende Drittland übertragen.
(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs III erteilt.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme einer Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden des betreffenden Lieferlandes zurückgenommen oder für ungültig erklärt worden sind. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden eines Lieferlandes erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Waren bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Waren versandt worden sind.
(8) Die Kommission kann nach dem Verfahren des ►M50 Artikels 17 Absatz 2 ◄ alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 13
Überwachung
(1) Wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen eines Abkommens, eines Protokolls oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland oder zur Überwachung der Entwicklung der Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem Drittland eine vorherige oder nachträgliche Überwachung für eine in Anhang I aufgeführte Warenkategorie eingeführt, für die keine Höchstmenge gemäß Anhang V gilt, so sind die in den Anhängen III und IV festgelegten Verfahren und Förmlichkeiten bezüglich der einfachen oder doppelten Kontrolle des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs, der Tarifierung und des Ursprungsnachweises anzuwenden.
(2) Die Warenkategorien und Drittländer, für die gegenwärtig eine Überwachungsregelung im Sinne des Absatzes 1 gilt, sind in den Tabellen in Anhang III aufgeführt.
(3) Beschlüsse über die Einführung einer Überwachung für nicht in den Tabellen des Anhangs III aufgeführte Warenkategorien oder Lieferländer werden — gegebenenfalls — nach den einschlägigen Bestimmungen über Konsultationen gefasst, die in dem Abkommen, dem Protokoll oder einer sonstigen Vereinbarung mit dem betreffenden Land enthalten sind.
Die Kommission beschließt über die Änderung des Anhangs III zur Einführung einer vorherigen oder einer nachträglichen Überwachung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte bezüglich der Einführung der vorherigen Überwachung zu erlassen.
▼M32 —————
Artikel 15
Umgehung
(1) Stellt die Kommission aufgrund von nach den Verfahren in Anhang IV durchgeführten Ermittlungen fest, dass die ihr zur Verfügung stehenden Informationen beweisen, dass Waren mit Ursprung in einem in Anhang V aufgeführten Lieferland, für die eine Höchstmenge gemäß Artikel 2 gilt oder gemäß Artikel 10 oder Artikel 10a festgesetzt worden ist, durch Umladung, Umleitung oder auf andere Weise unter Umgehung dieser Höchstmenge in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie nach dem Verfahren des ►M50 Artikels 17 Absatz 2 ◄ um die Eröffnung von Konsultationen, um zu einer Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen.
(2) Bis zum Abschluß der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission das betreffende Lieferland ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen.
(3) Gelingt es der Union und dem Lieferland nicht, innerhalb der in Artikel 16 genannten Frist eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß dem Verfahren des Artikels 16a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in dem betreffenden Lieferland von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen.
Stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, und wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gegen die Umgehung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
(4) Gemäß den Bestimmungen der Protokolle und bestimmter bilateraler Abkommen mit Drittländern können die Behörden der Union Einfuhren zurückweisen, sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern gemacht worden sind. Wird festgestellt, dass im Gebiet eines dieser Länder eine Umladung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die nicht Ursprungswaren des betreffenden Landes sind, so wird der Kommission ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a zu erlassen, um Höchstmengen für dieselben Waren mit Ursprung in dem betreffenden Land einzuführen, sofern solche Höchstmengen nicht bereits gelten, oder der in diesem Absatz beschriebenen Situation durch Änderung des Anhangs V entgegenzuwirken.
Stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, und wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gegen die Umgehung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
(5) Liegen Beweise für eine Beteiligung von Gebieten von nicht in Anhang V aufgeführten Drittländern, die Mitglied der WTO sind, vor, so ersucht die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 um Konsultationen mit dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern, um geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems zu ergreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Höchstmengen für das betreffende Drittland oder die betreffenden Drittländer einzuführen oder der in diesem Absatz beschriebenen Situation durch Änderung des Anhangs V entgegenzuwirken.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gegen die Umgehung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1erlassen worden sind, Anwendung.
Artikel 16
Konsultationen
(1) Nachdem sie die Mitgliedstaaten informiert hat, führt die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen wie folgt:
— die Kommission notifiziert dem Lieferland das Konsultationsersuchen;
— dem Konsultationsersuchen muß innerhalb einer angemessenen Frist (in jedem Fall spätestens fünfzehn Tage nach der Notifizierung) eine Darstellung der Gründe und Umstände folgen, die nach Ansicht der Gemeinschaft ein Konsultationsersuchen rechtfertigen;
— die Kommission nimmt spätestens einen Monat nach der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um innerhalb von höchstens einem weiteren Monat zu einer Vereinbarung oder zu beiderseitig annehmbaren Schlußfolgerungen zu gelangen.
▼M32 —————
Artikel 16a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV sowie Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV sowie Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung sowie gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.
Artikel 16b
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 16a Absatz 5 oder Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 17
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Textilausschuss, der durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates ( 2 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
(1a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 17a
Der Textilausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.
Artikel 18
Schlußbestimmungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben, sowie alle anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhrregelung für die unter diese Verordnung fallenden Waren.
Artikel 19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge dieser Verordnung zu ändern, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, damit dem Abschluss, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen, Protokollen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen der Unionsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann.
Artikel 19a
Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ( 4 ) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Artikel 20
Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen der bilateralen Abkommen, Protokolle oder Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und den in Anhang II aufgeführten Drittländern.
Artikel 21
Die Verordnung (EWG) Nr. 958/93 wird mit Ausnahme ihrer bis zum 31. März 1993 geltenden Übergangsbestimmungen aufgehoben.
Artikel 21a
Bezugnahmen auf die Anhänge V, VII und VIII sind für die Anhänge V a, VII a und VIII a entsprechend anwendbar.
Artikel 22
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Liste der Anhänge
Anhang I Liste der Textilwaren
Anhang II Liste der Ausfuhrländer
Anhang III Verfahren für die Tarifierung, Ursprung, System doppelter Kontrolle, Überwachung
Anhang IV Administrative Zusammenarbeit
Anhang V Liste der Gemeinschaftshöchstmengen
Anhang VI Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen
Anhang VII Gemeinschaftshöchstmengen für die Wiedereinfuhr im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs
Anhang VIII Flexibilitätsbestimmungen
Anhang IX Schutzklauseln; Schwellen für die Korbentnahme
ANHANG I
LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 ( 5 )
1. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.
2. Wenn nähere Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 fehlen, werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.
3. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.
4. Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2013 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
GRUPPE I A |
|||
1 |
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex560490 90 |
|||
2 |
Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe |
||
5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 19 005210 21 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 20 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex581100 00ex630800 00 |
|||
2 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
||
5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex581100 00ex630800 00 |
|||
3 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe |
||
5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 11 005514 12 005514 19 105514 19 905514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 99 205515 99 405515 99 80ex580300 90ex590500 70ex630800 00 |
|||
3 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
||
5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex551529 005515 91 305515 91 905515 99 405515 99 80ex580300 90ex590500 70ex630800 00 |
|||
GRUPPE I B |
|||
4 |
Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
6,48 |
154 |
6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 206110 20 106110 30 10 |
|||
5 |
Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
4,53 |
221 |
ex610190 806101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 19 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99 |
|||
6 |
Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,76 |
568 |
6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42 |
|||
7 |
Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen |
5,55 |
180 |
6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00 |
|||
8 |
Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
4,60 |
217 |
ex620590 806205 20 006205 30 00 |
|||
GRUPPE II A |
|||
9 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle |
||
5802 11 005802 19 00ex630260 00 |
|||
20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90 |
|||
22 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00 |
|||
22 a) |
davon: Polyacryl-Spinnfasern |
||
ex550810 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00 |
|||
23 |
Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00 |
|||
32 |
Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
||
5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 26 005801 27 005801 31 005801 32 005801 33 005801 36 005801 37 005802 20 005802 30 00 |
|||
32 a) |
davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle |
||
5801 22 00 |
|||
39 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle |
||
6302 51 006302 53 90ex630259 906302 91 006302 93 90ex630299 90 |
|||
GRUPPE II B |
|||
12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 |
24,3 Paar |
41 |
6115 10 10ex611510 906115 22 006115 29 006115 30 116115 30 906115 94 006115 95 006115 96 106115 96 996115 99 00 |
|||
13 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
17 |
59 |
6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex621210 10ex961900 51 |
|||
14 |
Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel) |
0,72 |
1 389 |
6201 11 00ex620112 10ex620112 90ex620113 10ex620113 906210 20 00 |
|||
15 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) |
0,84 |
1 190 |
6202 11 00ex620212 10ex620212 90ex620213 10ex620213 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00 |
|||
16 |
Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
0,80 |
1 250 |
6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 22 806203 23 806203 29 186203 29 306211 32 316211 33 31 |
|||
17 |
Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,43 |
700 |
6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19 |
|||
18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 99 106207 99 90 |
|||
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex621210 10ex961900 59 |
|||
19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
59 |
17 |
6213 20 00ex621390 00 |
|||
21 |
Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
2,3 |
435 |
ex620112 10ex620112 90ex620113 10ex620113 906201 91 006201 92 006201 93 00ex620212 10ex620212 90ex620213 10ex620213 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41 |
|||
24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken |
3,9 |
257 |
6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 00ex610799 00 |
|||
Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex610899 00 |
|||
26 |
Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
3,1 |
323 |
6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00 |
|||
27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen |
2,6 |
385 |
6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10 |
|||
28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,61 |
620 |
6103 41 006103 42 006103 43 00ex610349 006104 61 006104 62 006104 63 00ex610469 00 |
|||
29 |
Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,37 |
730 |
6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31 |
|||
31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken |
18,2 |
55 |
ex621210 106212 10 90 |
|||
68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88 |
||
6111 90 196111 20 906111 30 90ex611190 90ex620990 10ex620920 00ex620930 00ex620990 90ex961900 51ex961900 59 |
|||
73 |
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,67 |
600 |
6112 11 006112 12 006112 19 00 |
|||
76 |
Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10 |
|||
Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10 |
|||
77 |
Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex621120 00 |
|||
78 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77 |
||
6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 32 906211 33 90ex621139 006211 42 906211 43 90ex621149 00ex961900 59 |
|||
83 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75 |
||
ex610190 206101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex610339 006104 31 006104 32 006104 33 00ex610439 006112 20 006113 00 906114 20 006114 30 00ex611490 00ex961900 51 |
|||
GRUPPE III A |
|||
33 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m |
||
5407 20 11 |
|||
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen |
|||
6305 32 196305 33 90 |
|||
34 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr |
||
5407 20 19 |
|||
35 |
Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
||
5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex581100 00ex590500 70 |
|||
35 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
||
ex540710 00ex540720 90ex540730 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex581100 00ex590500 70 |
|||
36 |
Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
||
5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex581100 00ex590500 70 |
|||
36 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
||
ex540810 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex581100 00ex590500 70 |
|||
37 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
||
5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex580300 90ex590500 70 |
|||
37 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
||
5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex580300 90ex590500 70 |
|||
38 A |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen |
||
6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10 |
|||
38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex630391 00ex630392 90ex630399 90 |
|||
40 |
Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
||
ex630391 00ex630392 90ex630399 906304 19 10ex630419 906304 92 00ex630493 00ex630499 00 |
|||
41 |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter |
||
5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 11 005402 19 005402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 34 005402 39 005402 44 005402 48 005402 49 005402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex560490 10ex560490 90 |
|||
42 |
Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5401 20 10 |
|||
Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat |
|||
5403 10 005403 32 00ex540333 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex560490 10 |
|||
43 |
Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 00 005508 20 905511 30 00 |
|||
46 |
Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
||
5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 00 |
|||
47 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90 |
|||
48 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90 |
|||
49 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5109 10 105109 10 905109 90 00 |
|||
50 |
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
||
5111 11 005111 19 005111 20 005111 30 105111 30 805111 90 105111 90 915111 90 985112 11 005112 19 005112 20 005112 30 105112 30 805112 90 105112 90 915112 90 98 |
|||
51 |
Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt |
||
5203 00 00 |
|||
53 |
Drehergewebe aus Baumwolle |
||
5803 00 10 |
|||
54 |
Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
||
5507 00 00 |
|||
55 |
Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
||
5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 00 |
|||
56 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5508 10 905511 10 005511 20 00 |
|||
58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert |
||
5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90 |
|||
59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58 |
||
5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex570239 005702 41 105702 41 905702 42 105702 42 90ex570249 005702 50 105702 50 315702 50 39ex570250 905702 91 005702 92 105702 92 90ex570299 005703 10 005703 20 125703 20 185703 20 925703 20 985703 30 125703 30 185703 30 825703 30 885703 90 205703 90 805704 10 005704 90 005705 00 30 ex 5705 0080 |
|||
60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
||
5805 00 00 |
|||
61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke) |
||
ex580610 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00 |
|||
62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar) |
||
5606 00 915606 00 99 |
|||
Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
5804 10 105804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00 |
|||
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt |
|||
5807 10 105807 10 90 |
|||
Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen |
|||
5808 10 005808 90 00 |
|||
Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90 |
|||
63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr |
||
5906 91 00ex600240 006002 90 00ex600410 006004 90 00 |
|||
Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern |
|||
ex600110 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50 |
|||
65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
||
5606 00 10ex600110 006001 21 006001 22 00ex600129 006001 91 006001 92 00ex600199 00ex600240 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex600410 006005 90 106005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00 |
|||
66 |
Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
||
6301 10 006301 20 906301 30 90ex630140 90ex630190 90 |
|||
GRUPPE III B |
|||
10 |
Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken |
17 Paar |
59 |
6111 90 116111 20 106111 30 10ex611190 906116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00 |
|||
67 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör |
||
5807 90 906113 00 106117 10 006117 80 106117 80 806117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex630260 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex630520 006305 32 11ex630532 906305 33 10ex630539 00ex630590 006307 10 106307 90 109619 00 41ex961900 51 |
|||
67 a) |
davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen |
||
6305 32 116305 33 10 |
|||
69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen |
7,8 |
128 |
6108 11 006108 19 00 |
|||
70 |
Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex) |
30,4 Paar |
33 |
ex611510 906115 21 006115 30 19 |
|||
Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern |
|||
ex611510 906115 96 91 |
|||
72 |
Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
9,7 |
103 |
6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00 |
|||
74 |
Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge |
1,54 |
650 |
6104 13 006104 19 20ex610419 906104 22 006104 23 006104 29 10ex610429 90 |
|||
75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge |
0,80 |
1 250 |
6103 10 106103 10 906103 22 006103 23 006103 29 00 |
|||
84 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
||
6214 20 006214 30 006214 40 00ex621490 00 |
|||
85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
17,9 |
56 |
6215 20 006215 90 00 |
|||
86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken |
8,8 |
114 |
6212 20 006212 30 006212 90 00 |
|||
87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex620990 10ex620920 00ex620930 00ex620990 906216 00 00 |
|||
88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt |
||
ex620990 10ex620920 00ex620930 00ex620990 906217 10 006217 90 00 |
|||
90 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern |
||
5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90 |
|||
91 |
Zelte |
||
6306 22 006306 29 00 |
|||
93 |
Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen |
||
ex630520 00ex630532 90ex630539 00 |
|||
94 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
||
5601 21 105601 21 905601 22 105601 22 905601 29 005601 30 009619 00 319619 00 39 |
|||
95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge |
||
5602 10 195602 10 31ex560210 385602 10 905602 21 00ex560229 005602 90 00ex580790 10ex590500 706210 10 106307 90 91 |
|||
96 |
Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
||
5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex580790 10ex590500 706210 10 926210 10 98ex630140 90ex630190 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex630419 90ex630493 00ex630499 00ex630532 90ex630539 006307 10 306307 90 92ex630790 989619 00 49ex961900 59 |
|||
97 |
Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
||
5608 11 205608 11 805608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00 |
|||
98 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 |
||
5609 00 005905 00 10 |
|||
99 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
||
5901 10 005901 90 00 |
|||
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
|||
5904 10 005904 90 00 |
|||
Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung |
|||
5906 10 005906 99 105906 99 90 |
|||
Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100 |
|||
5907 00 00 |
|||
100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen |
||
5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99 |
|||
101 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern |
||
ex560790 90 |
|||
109 |
Planen, Segel und Markisen |
||
6306 12 006306 19 006306 30 00 |
|||
110 |
Luftmatratzen, aus Geweben |
||
6306 40 00 |
|||
111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte |
||
6306 90 00 |
|||
112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114 |
||
6307 20 00ex630790 98 |
|||
113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
6307 10 90 |
|||
114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke |
||
5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex591120 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 115911 32 195911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90 |
|||
GRUPPE IV |
|||
115 |
Leinengarne und Ramiegarne |
||
5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19 |
|||
117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie |
||
5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex580300 905905 00 30 |
|||
118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
6302 29 106302 39 206302 59 10ex630259 906302 99 10ex630299 90 |
|||
120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie |
||
ex630399 906304 19 30ex630499 00 |
|||
121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie |
||
ex560790 90 |
|||
122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex630590 00 |
|||
123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern |
||
5801 90 10ex580190 90 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex621490 00 |
|||
GRUPPE V |
|||
124 |
Synthetische Spinnfasern |
||
5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90 |
|||
125 A |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41 |
||
5402 45 005402 46 005402 47 00 |
|||
125 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
||
5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex560490 10ex560490 90 |
|||
126 |
Künstliche Spinnfasern |
||
5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00 |
|||
127 A |
Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42 |
||
5403 31 00ex540332 00ex540333 00 |
|||
127 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse |
||
5405 00 00ex560490 90 |
|||
128 |
Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
||
5105 40 00 |
|||
129 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
||
5110 00 00 |
|||
130 A |
Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne |
||
5004 00 105004 00 905006 00 10 |
|||
130 B |
Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar |
||
5005 00 105005 00 905006 00 90ex560490 90 |
|||
131 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen |
||
5308 90 90 |
|||
132 |
Papiergarne |
||
5308 90 50 |
|||
133 |
Hanfgarne |
||
5308 20 105308 20 90 |
|||
134 |
Metallgarne |
||
5605 00 00 |
|||
135 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
||
5113 00 00 |
|||
136 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
||
5007 10 005007 20 115007 20 195007 20 215007 20 315007 20 395007 20 415007 20 515007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 105007 90 305007 90 505007 90 905803 00 30ex590500 90ex591120 00 |
|||
137 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
||
ex580190 90ex580610 00 |
|||
138 |
Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie |
||
5311 00 90ex590500 90 |
|||
139 |
Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen |
||
5809 00 00 |
|||
140 |
Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
||
ex600110 00ex600129 00ex600199 006003 90 006005 90 906006 90 00 |
|||
141 |
Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
||
ex630190 90 |
|||
142 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf |
||
ex570239 00ex570249 00ex570250 90ex570299 00ex570500 80 |
|||
144 |
Filz aus groben Tierhaaren |
||
ex560210 38ex560229 00 |
|||
145 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern |
||
ex560790 20ex560790 90 |
|||
146 A |
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern |
||
ex560721 00 |
|||
146 B |
Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A |
||
ex560721 005607 29 00 |
|||
146 C |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
||
ex560790 20 |
|||
147 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt |
||
ex500300 00 |
|||
148 A |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
||
5307 10 005307 20 00 |
|||
148 B |
Kokosgarne |
||
5308 10 00 |
|||
149 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm |
||
5310 10 90ex531090 00 |
|||
150 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht |
||
5310 10 10ex531090 005905 00 506305 10 90 |
|||
151 A |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
||
5702 20 00 |
|||
151 B |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt |
||
ex570239 00ex570249 00ex570250 90ex570299 00 |
|||
152 |
Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge |
||
5602 10 11 |
|||
153 |
Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
||
6305 10 10 |
|||
154 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
||
5001 00 00 |
|||
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
|||
5002 00 00 |
|||
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
ex500300 00 |
|||
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00 |
|||
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00 |
|||
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff |
|||
5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00 |
|||
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren |
|||
5104 00 00 |
|||
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00 |
|||
Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca |
|||
5305 00 00 |
|||
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5201 00 105201 00 90 |
|||
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) |
|||
5202 10 005202 91 005202 99 00 |
|||
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5302 10 005302 90 00 |
|||
Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5303 10 005303 90 00 |
|||
Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
156 |
Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen |
||
6106 90 30ex611090 90 |
|||
157 |
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156 |
||
ex610190 20ex610190 806102 90 106102 90 90ex610339 00ex610349 00ex610419 90ex610429 90ex610439 006104 49 00ex610469 006105 90 906106 90 506106 90 90ex610799 00ex610899 006109 90 906110 90 10ex611090 90ex611190 90ex611490 00 |
|||
159 |
Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
||
6204 49 106206 10 00 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|||
6214 10 00 |
|||
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
|||
6215 10 00 |
|||
160 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
||
ex621390 00 |
|||
161 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159 |
||
6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex620590 806206 90 106206 90 90ex621120 00ex621139 00ex621149 00ex961900 59 |
ANHANG I A
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2013 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
163 (1) |
Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
3005 90 31 |
|||
(1) Gilt nur für Einfuhren aus China. |
ANHANG I B
1. Dieser Anhang umfasst Ausgangsstoffe für Textilien (Kategorien 128 und 154), Textilerzeugnisse andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Chemiefasern sowie synthetische oder künstliche Chemiefasern und Filamente als auch Garne der Kategorien 124, 125 A, 125 B, 126, 127 A und 127 B.
2. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.
3. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.
4. Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2013 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
GRUPPE I |
|||
ex 20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex630229 90ex630239 90 |
|||
ex 32 |
Samt und Plüsch, gewebt, Schlingengewebe (Frottiergewebe) und Chenillegewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse |
||
ex580220 00ex580230 00 |
|||
ex 39 |
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken und andere als Waren der Kategorie 118 |
||
ex630259 90ex630299 90 |
|||
GRUPPE II |
|||
ex 12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpf-schoner und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken, andere als für Säuglinge |
24,3 |
41 |
ex611510 90ex611529 00ex611530 90ex611599 00 |
|||
ex 13 |
Slips und andere Unterhosen für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
17 |
59 |
ex610719 00ex610829 00ex621210 10 |
|||
ex 14 |
Mäntel und Umhänge für Männer und Knaben, Regenmäntel und andere Mäntel, Umhänge, Anoraks |
0,72 |
1 389 |
ex621020 00 |
|||
ex 15 |
Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, Regenmäntel und andere Mäntel, Anoraks, Umhänge, Jacken, ausgenommen Parkas |
0,84 |
1 190 |
ex621030 00 |
|||
ex 18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex620719 00ex620729 00ex620799 90 |
|||
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex620819 00ex620829 00ex620899 00ex621210 10 |
|||
ex 19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Seide oder Seidenabfällen |
59 |
17 |
ex621390 00 |
|||
ex 24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken |
3,9 |
257 |
ex610729 00 |
|||
Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex610839 00 |
|||
ex 27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen |
2,6 |
385 |
ex610459 00 |
|||
ex 28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken |
1,61 |
620 |
ex610349 00ex610469 00 |
|||
ex 31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken |
18,2 |
55 |
ex621210 10ex621210 90 |
|||
ex 68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien ex 10 und ex 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie ex 88 |
||
ex620990 90 |
|||
ex 73 |
Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken |
1,67 |
600 |
ex611219 00 |
|||
ex 78 |
Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5903, 5906 und 5907, ausgenommen Bekleidung der Kategorien ex 14 und ex 15 |
||
ex621040 00ex621050 00 |
|||
ex 83 |
Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5903 und 5907, und Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex611220 00ex611300 90 |
|||
GRUPPE III A |
|||
ex 38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex630399 90 |
|||
ex 40 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und Bettüberwürfe und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex630399 90ex630419 90ex630499 00 |
|||
ex 58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert |
||
ex570190 10ex570190 90 |
|||
ex 59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie ex 58, 142 und 151 B |
||
ex570210 00ex570250 90ex570299 00ex570390 20ex570390 80ex570410 00ex570490 00ex570500 80 |
|||
ex 60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
||
ex580500 00 |
|||
ex 61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorien ex 62 und 137; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke) |
||
ex580610 00ex580620 00ex580639 00ex580640 00 |
|||
ex 62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar) |
||
ex560600 91ex560600 99 |
|||
Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
ex580410 10ex580410 90ex580429 10ex580429 90ex580430 00 |
|||
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt |
|||
ex580710 10ex580710 90 |
|||
Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen |
|||
ex580810 00ex580890 00 |
|||
Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
ex581010 10ex581010 90ex581099 10ex581099 90 |
|||
ex 63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr |
||
ex590691 00ex600240 00ex600290 00ex600410 00ex600490 00 |
|||
ex 65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorie ex 63 |
||
ex560600 10ex600240 00ex600410 00 |
|||
ex 66 |
Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex630110 00 |
|||
GRUPPE III B |
|||
ex 10 |
Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken |
17 Paar |
59 |
ex611610 20ex611610 80ex611699 00 |
|||
ex 67 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör |
||
ex580790 90ex611300 10ex611710 00ex611780 10ex611780 80ex611790 00ex630190 10ex630210 00ex630240 00ex630319 00ex630411 00ex630491 00ex630710 10ex630790 10 |
|||
ex 69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen |
7,8 |
128 |
ex610819 00 |
|||
ex 72 |
Badeanzüge und Badehosen |
9,7 |
103 |
ex611239 10ex611239 90ex611249 10ex611249 90ex621111 00ex621112 00 |
|||
ex 75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben |
0,80 |
1 250 |
ex610310 90ex610329 00 |
|||
ex 85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als Waren der Kategorie 159 |
17,9 |
56 |
ex621590 00 |
|||
ex 86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken |
8,8 |
114 |
ex621220 00ex621230 00ex621290 00 |
|||
ex 87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex620990 90ex621600 00 |
|||
ex 88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt |
||
ex620990 90ex621710 00ex621790 00 |
|||
ex 91 |
Zelte |
||
ex630629 00 |
|||
ex 94 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
||
ex961900 39ex560129 00ex560130 00 |
|||
ex 95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge |
||
ex560210 19ex560210 38ex560210 90ex560229 00ex560290 00ex580790 10ex621010 10ex630790 91 |
|||
ex 97 |
Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
||
ex560890 00 |
|||
ex 98 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 |
||
ex560900 00ex590500 10 |
|||
ex 99 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
||
ex590110 00ex590190 00 |
|||
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
|||
ex590410 00ex590490 00 |
|||
Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung |
|||
ex590610 00ex590699 10ex590699 90 |
|||
Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie ex 100 |
|||
ex590700 00 |
|||
ex 100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen |
||
ex590310 10ex590310 90ex590320 10ex590320 90ex590390 10ex590390 91ex590390 99 |
|||
ex 109 |
Planen, Segel und Markisen |
||
ex630619 00ex630630 00 |
|||
ex 110 |
Luftmatratzen, aus Geweben |
||
ex630640 00 |
|||
ex 111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte |
||
ex630690 00 |
|||
ex 112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, ausgenommen Waren der Kategorien ex 113 und ex 114 |
||
ex630720 00ex630790 98 |
|||
ex 113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex630710 90 |
|||
ex 114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke, andere als Waren der Kategorie 136 |
||
ex590800 00ex590900 90ex591000 00ex591110 00ex591131 19ex591131 90ex591132 11ex591132 19ex591132 90ex591140 00ex591190 10ex591190 90 |
|||
GRUPPE IV |
|||
115 |
Leinengarne und Ramiegarne |
||
5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19 |
|||
117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie |
||
5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex580300 905905 00 30 |
|||
118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
6302 29 106302 39 206302 59 10ex630259 906302 99 10ex630299 90 |
|||
120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie |
||
ex630399 906304 19 30ex630499 00 |
|||
121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie |
||
ex560790 90 |
|||
122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
||
ex630590 00 |
|||
123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern |
||
5801 90 10ex580190 90 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex621490 00 |
|||
GRUPPE V |
|||
124 |
Synthetische Spinnfasern |
||
5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90 |
|||
125 A |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
ex540244 005402 45 005402 46 005402 47 00 |
|||
125 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
||
5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex560490 10ex560490 90 |
|||
126 |
Künstliche Spinnfasern |
||
5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00 |
|||
127 A |
Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnt oder aus Viskose, ungedreht oder mit 250 Drehungen oder weniger je Meter und ungezwirnte nicht texturierte Garne aus Celluloseacetat |
||
ex540331 00ex540332 00ex540333 00 |
|||
127 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse |
||
5405 00 00ex560490 90 |
|||
128 |
Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
||
5105 40 00 |
|||
129 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
||
5110 00 00 |
|||
130 A |
Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne |
||
5004 00 105004 00 905006 00 10 |
|||
130 B |
Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar |
||
5005 00 105005 00 905006 00 90ex560490 90 |
|||
131 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen |
||
5308 90 90 |
|||
132 |
Papiergarne |
||
5308 90 50 |
|||
133 |
Hanfgarne |
||
5308 20 105308 20 90 |
|||
134 |
Metallgarne |
||
5605 00 00 |
|||
135 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
||
5113 00 00 |
|||
136 A |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, weder roh, noch abgekocht oder gebleicht |
||
5007 20 19ex500720 31ex500720 39ex500720 415007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 305007 90 505007 90 90 |
|||
136 B |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, andere als die der Kategorie 136 A |
||
ex500710 005007 20 115007 20 21ex500720 31ex500720 39ex500720 415007 20 515007 90 105803 00 30ex590500 90ex591120 00 |
|||
137 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
||
ex580190 90ex580610 00 |
|||
138 |
Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie |
||
5311 00 90ex590500 90 |
|||
139 |
Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen |
||
5809 00 00 |
|||
140 |
Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
||
ex600110 00ex600129 00ex600199 006003 90 006005 90 906006 90 00 |
|||
141 |
Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
||
ex630190 90 |
|||
142 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf |
||
ex570239 00ex570249 00ex570250 90ex570299 00ex570500 80 |
|||
144 |
Filz aus groben Tierhaaren |
||
ex560210 38ex560229 00 |
|||
145 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern |
||
ex560790 20ex560790 90 |
|||
146 A |
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern |
||
ex560721 00 |
|||
146 B |
Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A |
||
ex560721 005607 29 00 |
|||
146 C |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
||
ex560790 20 |
|||
147 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt |
||
ex500300 00 |
|||
148 A |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
||
5307 10 005307 20 00 |
|||
148 B |
Kokosgarne |
||
5308 10 00 |
|||
149 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm |
||
5310 10 90ex531090 00 |
|||
150 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht |
||
5310 10 10ex531090 005905 00 506305 10 90 |
|||
151 A |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
||
5702 20 00 |
|||
151 B |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt |
||
ex570239 00ex570249 00ex570250 90ex570299 00 |
|||
152 |
Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge |
||
5602 10 11 |
|||
153 |
Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
||
6305 10 10 |
|||
154 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
||
5001 00 00 |
|||
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
|||
5002 00 00 |
|||
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
ex500300 00 |
|||
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00 |
|||
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00 |
|||
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff |
|||
5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00 |
|||
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren |
|||
5104 00 00 |
|||
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00 |
|||
Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca |
|||
5305 00 00 |
|||
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5201 00 105201 00 90 |
|||
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) |
|||
5202 10 005202 91 005202 99 00 |
|||
Hanf (Cannabis sativa), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5302 10 005302 90 00 |
|||
Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5303 10 005303 90 00 |
|||
Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
156 |
Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen |
||
6106 90 30ex611090 90 |
|||
157 |
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 10, ex 12, ex 13, ex 24, ex 27, ex 28, ex 67, ex 69, ex 72, ex 73, ex 75, ex 83 und 156 |
||
ex610190 20ex610190 806102 90 106102 90 90ex610339 00ex610349 00ex610419 90ex610429 90ex610439 006104 49 00ex610469 006105 90 906106 90 506106 90 90ex610799 00ex610899 006109 90 906110 90 10ex611090 90ex611190 90ex611490 00 |
|||
159 |
Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
||
6204 49 106206 10 00 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|||
6214 10 00 |
|||
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
|||
6215 10 00 |
|||
160 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
||
ex621390 00 |
|||
161 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 14, ex 15, ex 18, ex 31, ex 68, ex 72, ex 78, ex 86, ex 87, ex 88 und 159 |
||
6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex620590 806206 90 106206 90 90ex621120 00ex621139 006211 49 00 |
ANHANG II
AUSFUHRLÄNDER IM SINNE DES ARTIKELS 1
Serbien
ANHANG III
gemäß den Artikeln 1, 12 und 13
TEIL I
Tarifierung
Artikel 1
Die Tarifierung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Textilwaren erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Artikel 2
Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Ausschuß für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur, der mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 6 ) eingesetzt wurde, nach Maßgabe der genannten Verordnungen dringend alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Kategorien.
Artikel 3
Die Kommission unterrichtet die Lieferländer über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft.
Artikel 4
Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Lieferländer über alle nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassenen Entscheidungen über die Einreihung von unter dieser Verordnung fallenden Waren innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach ihrer Annahme. Diese Mitteilungen enthalten
a) eine Beschreibung der betreffenden Waren,
b) die entsprechende Kategorie und die Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code),
c) die Gründe für die getroffene Entscheidung.
Artikel 5
(1) Hat eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassene Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter diese Verordnung fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Frist von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission, bevor die Entscheidung wirksam wird.
(2) Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.
Artikel 6
Hat eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassene Tarifierungsentscheidung gemäß Artikel 5 einen Wechsel der Kategorie für eine einer Höchstmenge unterliegende Ware zur Folge, so leitet die Kommission unverzüglich Konsultationen nach Artikel 16 der Verordnung ein, um zu einer Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu gelangen.
Artikel 7
(1) Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere folgendes angeben:
— die Mengen der betroffenen Waren;
— die in den Einfuhrunterlagen eingetragene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Kategorie;
— bei Erteilung einer Ausfuhrlizenz die Nummer der Lizenz und die eingetragene Kategorie.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen für Textilwaren, für die in Anhang V Gemeinschaftshöchstmengen festgesetzt sind, nach einer Änderung der Tarifierung erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, daß die geplanten Einfuhrmengen gemäß dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung verfügbar sind.
(4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Lieferländer von den Fällen im Sinne dieses Artikels.
Artikel 8
In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Lieferländer zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung Konsultationen mit dem betreffenden Lieferland bzw. den betreffenden Lieferländern auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Waren zu gelangen.
Artikel 9
Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und des betreffenden Lieferlands bzw. der betreffenden Lieferländer in den in Artikel 8 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Waren festlegen.
Artikel 10
Kann ein in Artikel 7 genannter Fall einer Abweichung nicht gemäß Artikel 9 beigelegt werden, so erläßt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eine Maßnahme zur Einreihung der betreffenden Waren in die Kombinierte Nomenklatur.
TEIL II
System doppelter Kontrolle
(für die Verwaltung von Höchstmengen)
Artikel 11
(1) Die zuständigen Behörden der Lieferländer erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis zur Erreichung der betreffenden Höchstmengen.
(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zwecks Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
(3) Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die Ausfuhrlizenz in Papierform.
Artikel 12
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster entsprechen, das außerdem eine Übersetzung in eine andere Sprache enthalten kann; in den Ausfuhrlizenzen muß unter anderem bescheinigt werden, daß die betreffende Warenmenge auf die für die betreffende Warenkategorie festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.
▼M32 —————
(3) Jede Ausfuhrlizenz darf jeweils nur für eine der in Anhang V aufgeführten Warenkategorien ausgestellt werden.
(4) Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Muster.
Artikel 13
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung versandt worden sind.
Artikel 14
(1) Soweit die Kommission nach Artikel 12 dieser Verordnung bestätigt hat, daß die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Einfuhrgenehmigung innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. Die Ausfuhrlizenz muß spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Aufgrund besonderer Umstände kann die Frist für die Vorlage der Ausfuhrlizenz auf den mit Gründen versehenen Antrag eines Mitgliedstaats hin nach dem Verfahren des ►M50 Artikels 17 Absatz 2 ◄ der Verordnung bis zum 30. Juni verlängert werden ( 7 ).
(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt sechs Monate ab dem Tag der Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Geltungsdauer zweimal um jeweils drei Monate verlängern. Die Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine dritte Verlängerung beantragen. Einem solchen Antrag kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung stattgegeben werden.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen, die auf dem Vordruck erteilt werden, dessen Muster in Anlage 1 dieses Anhangs beigefügt ist, sind im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gültig.
(4) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den zuständigen Behörden, enthält folgendes:
a) den Namen und die vollständige Anschrift des Einführers (einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist;
b) den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders;
c) den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers;
d) das Ursprungsland der Waren und das Herkunftsland;
e) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfaßt:
— die Handelsbezeichnung,
— die Bezeichnung der Waren und den KN-Code;
f) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben für die betreffenden Waren in Anhang V;
g) den Wert der Waren gemäß der Angabe in Feld 12 der Ausfuhrlizenz;
h) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie eine Abschrift des Konnossements und des Kaufvertrags;
i) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;
j) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern wie Taric-Code;
k) Datum und Unterschrift des Einführers.
Die zuständigen Behörden können zu von ihnen festgelegten Bedingungen zulassen, daß die Einreichung von Anmeldungen oder Anträgen mittels elektronischer Datenverarbeitung übermittelt oder gedruckt wird. Alle Dokumente und Nachweise müssen den zuständigen Behörden jedoch zur Verfügung stehen.
(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.
Artikel 15
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten vorbehaltlich der Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Lieferländer ausgestellten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren diese Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind, und der in diesen Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.
Artikel 16
Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.
Artikel 17
(1) Stellt die Kommission fest, daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die ein Lieferland Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Kategorie festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nachdem sie hiervon umgehend unterrichtet worden sind, die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapiere zeitweilig ein. In diesem Fall wird von der Kommission umgehend das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 16 der Verordnung eingeleitet.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Waren mit Ursprung in einem Lieferland, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.
TEIL III
System doppelter Kontrolle
(für die einer Überwachung unterliegenden Waren)
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden der in Tabelle A aufgeführten Lieferländer erteilen Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrmitteilungen für alle Textilwaren, die einer Überwachungsregelung nach dem System doppelter Kontrolle unterliegen.
▼M32 —————
(3) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zwecks Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
(4) Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die Ausfuhrlizenz in Papierform.
Artikel 19
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster entsprechen und können außerdem eine Übersetzung in eine andere Sprache enthalten.
▼M32 —————
(3) Jede Ausfuhrlizenz darf jeweils nur für eine der in Tabelle A aufgeführten Warenkategorien ausgestellt werden.
(4) Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Muster.
Artikel 20
Die Ausfuhren werden für das Jahr erfaßt, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, versandt worden sind.
Artikel 21
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten erteilen eine Einfuhrgenehmigung innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. Die Ausfuhrlizenz muß spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Aufgrund besonderer Umstände kann die Frist für die Vorlage der Ausfuhrlizenz auf den mit Gründen versehenen Antrag eines Mitgliedstaats hin nach dem Verfahren des ►M50 Artikels 17 Absatz 2 ◄ der Verordnung bis zum 30. Juni verlängert werden. ►M32 ————— ◄ Die Einfuhrgenehmigungen, die auf dem Vordruck erteilt werden, dessen Muster in Anlage 1 dieses Anhangs enthalten ist, gelten im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ( 8 ).
(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt sechs Monate ab dem Tag der Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Geltungsdauer zweimal um jeweils drei Monate verlängern. Die Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine dritte Verlängerung beantragen. Einem solchen Antrag kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung stattgegeben werden.
(3) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den zuständigen Behörden, enthält folgendes:
a) den Namen und die vollständige Anschrift des Einführers (einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist;
b) den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders;
c) den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers;
d) das Ursprungsland der Waren und das Herkunftsland;
e) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfaßt:
— die Handelsbezeichnung,
— die Bezeichnung der Waren und den KN-Code;
f) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Tabelle A für die betreffenden Waren;
g) den Wert der Waren gemäß der Angabe in Feld 12 der Ausfuhrlizenz;
h) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie eine Abschrift des Konnossements und des Kaufvertrags;
i) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;
j) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern wie Taric-Code;
k) Datum und Unterschrift des Einführers.
Die zuständigen Behörden können zu von ihnen festgelegten Bedingungen zulassen, daß die Einreichung von Anmeldungen oder Anträgen mittels elektronischer Datenverarbeitung übermittelt oder gedruckt wird. Alle Dokumente und Nachweise müssen den zuständigen Behörden jedoch zur Verfügung stehen.
(4) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.
Artikel 22
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten vorbehaltlich der Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Lieferländer ausgestellten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren diese Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind.
Artikel 23
Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.
Artikel 24
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für in Tabelle A aufgeführte Waren mit Ursprung in einem Lieferland, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.
TEIL IV
System einfacher Kontrolle
(für die einer Überwachung unterliegenden Waren)
Artikel 25
(1) Textilwaren mit Ursprung in den in Tabelle B aufgeführten Lieferländern unterliegen einer vorherigen Überwachung nach dem System einfacher Kontrolle.
(2) Für die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungspapiers erforderlich.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen Überwachungspapiere innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Vorlage eines entsprechenden Antrags des Einführers.
(4) Überwachungspapiere, die auf dem Formblatt nach dem Muster in Anlage I dieses Anhangs oder — im Falle Chinas — nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 erstellt wurden, sind im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gültig. Die Überwachungspapiere sind für 6 Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig.
Artikel 26
Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den zuständigen Behörden, enthält folgendes:
a) den Namen und die vollständige Anschrift des Einführers (einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist;
b) den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders;
c) den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers;
d) das Ursprungsland der Waren und das Herkunftsland;
e) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfaßt:
— die Handelsbezeichnung;
— die Bezeichnung der Waren und den KN-Code;
f) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Tabelle B für die betreffenden Waren;
g) den Wert der Waren;
h) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern wie Taric-Code;
i) Datum und Unterschrift des Einführers.
Beizufügen ist eine beglaubigte Abschrift des Konossements, des Akkreditivs, des Vertrags oder jedes anderen Handelspapiers, durch das der Nachweis für die Ausfuhrabsicht erbracht wird.
Die zuständigen Behörden können zu von ihnen festgelegten Bedingungen zulassen, daß die Einreichung von Anmeldungen oder Anträgen mittels elektronischer Datenverarbeitung übermittelt oder gedruckt wird. Alle Dokumente und Nachweise müssen den zuständigen Behörden jedoch zur Verfügung stehen ( 9 ).
Artikel 26a
Unterliegt die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung vorherigen Überwachungsmaßnahmen, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über das Ursprungsland, die Warenkategorie und Einzelheiten über die Menge und den Wert der Waren, für die das jeweilige Überwachungsdokument ausgestellt worden ist. Diese Angaben werden umgehend nach der Ausstellung des Überwachungsdokuments elektronisch über das speziell zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netzwerk („Système Intégré de Gestion de Licences“) im Einklang mit den noch zu harmonisierenden Dateiformaten und Verfahren zur Verfügung gestellt.
TEIL V
Nachträgliche Überwachung
Artikel 27
Die in den Tabellen C und D aufgeführten Textilwaren unterliegen einer nachträglichen statistischen Überwachung. Diese Überwachung ist gemäß dem in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 10 ) festgelegten System vorzunehmen. Nach Überführung der Waren in den freien Verkehr teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission möglichst wöchentlich, aber spätestens zum 12. Tag eines jeden Monats die im Vormonat eingeführten Gesamtmengen und deren Wert unter Angabe des Datums der Überführung der Waren in den freien Verkehr, ihres Ursprungs und der laufenden Nummer mit. Des Weiteren sind der Code der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls die TARIC-Unterpositionen, die entsprechende Warenkategorie sowie gegebenenfalls die besonderen Maßeinheiten für diesen Code anzugeben. Die Daten sind in einem mit dem von der Generaldirektion Steuern und Zollunion verwalteten Überwachungssystem kompatiblen Format zu übermitteln.
TEIL VI
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 28
(1) Die Ausfuhrgenehmigungen der Artikel 11 und 19 und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.
(2) Werden die genannten Papiere handschriftlich ausgeführt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(3) Die Ausfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210×297 mm ( 11 ). Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff ( 12 ) mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird ( 13 ).
(4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.
(5) Jede Ausfuhrgenehmigung bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann ( 14 ).
(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
— zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:
—
Serbien |
= |
RS |
— zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates bzw. der Gruppe solcher Mitgliedstaaten nach folgendem Code:
—
AT |
= |
Österreich |
BG |
= |
Bulgarien |
BL |
= |
Benelux |
CY |
= |
Zypern |
CZ |
= |
Tschechische Republik |
DE |
= |
Bundesrepublik Deutschland |
DK |
= |
DK = Dänemark |
EE |
= |
Estland |
GR |
= |
Griechenland |
ES |
= |
Spanien |
FI |
= |
Finnland |
FR |
= |
Frankreich |
GB |
= |
Vereinigtes Königreich |
HR |
= |
Kroatien |
HU |
= |
Ungarn |
IE |
= |
Irland |
IT |
= |
Italien |
LT |
= |
Litauen |
LV |
= |
Lettland |
MT |
= |
Malta |
PL |
= |
Polen |
PT |
= |
Portugal |
RO |
= |
Rumänien |
SE |
= |
Schweden |
SI |
= |
Slowenien |
SK |
= |
Slowakei; |
— eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres bzw. im Falle der in Tabelle A aufgeführten Waren des Erfassungsjahres, die der letzten Ziffer der betreffenden Jahreszahl entspricht (Beispiel: „9“ für 2009 und „0“ für 2010);
— eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;
— eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.
(7) Auf Antrag des Einführers können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein einziges Ursprungszeugnis für mehr als eine Sendung akzeptieren, sofern
a) für die Waren eine einzige Ausfuhrlizenz erteilt wurde,
b) es sich um Waren derselben Kategorie handelt,
c) die Waren ausnahmslos von demselben Ausführer versandt worden und für denselben Einführer bestimmt sind und
d) die betreffenden Einfuhrförmlichkeiten bei derselben Zollstelle in der Gemeinschaft zu erfüllen sind.
Dieses Verfahren gilt für die gesamte Geltungsdauer der gegebenenfalls verlängerten Einfuhrgenehmigung.
Falls nach der Einfuhr der ersten Sendung die verbleibenden Waren bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle, bei der das ursprüngliche Ursprungszeugnis vorgelegt wurde, abgefertigt werden müssen, können — ungeachtet des Buchstabens d) — auf schriftlichen Antrag des Einführers ein oder mehrere Ersatzursprungszeugnisse von der ersten Zollstelle entsprechend den auf dem ursprünglichen Zeugnis verbleibenden Mengen ausgestellt werden. Die Spezifikationen des Ersatzzeugnisses stimmen mit denen des ursprünglichen Zeugnisses überein. Das Ersatzzeugnis gilt als endgültiges Ursprungszeugnis für die Waren, auf die es sich bezieht.
Artikel 29
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk „délivré a posteriori“ oder „issued retrospectively“ oder „expedido con posterioridad“.
Artikel 30
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz, einer Einfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Papiere ausgestellt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk „duplicata“ oder „duplicate“ oder „duplicado“ tragen.
Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muß mit dem Datum des Originals versehen sein.
Artikel 30a
Die Liste der in Artikel 14 Absatz 4, Artikel 21 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 31 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sowie deren Anschriften werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht ( 15 ).
TEIL VII
Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft — Gemeinsamer Vordruck
Artikel 31
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwenden für die Einfuhrgenehmigungen und die Überwachungspapiere gemäß Artikel 14 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 3 Vordrucke nach dem Muster der Einfuhrgenehmigung in Anlage 1.
(2) Die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.
(3) Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6 Prime). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.
(5) Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 12 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.
(6) Die Genehmigungen und Teilgenehmigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats ausgefertigt.
(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Textilkategorie an.
(8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. *1 000* ECU).
(9) Die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 enthält ein Feld für die Anrechnung der Genehmigungen entweder durch die Zollbehörden bei der Erfüllung der Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten oder durch die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Teilgenehmigungen.
Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden stempeln die Genehmigung oder Teilgenehmigung so ab, daß der Stempelabdruck zur Hälfte auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung und zur anderen Hälfte auf dem Zusatzblatt oder im Fall mehrerer Zusatzblätter jeweils zur Hälfte auf den Zusatzblättern erscheint.
(10) Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.
(11) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Angaben auf den Genehmigungen oder Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.
(12) Die Einfuhrgenehmigungen können mittels elektronischer Datenverarbeitung ausgestellt werden, solange sie den betroffenen Zollstellen über ein Computernetz zugänglich sind ( 16 ).
TEIL VIII
Übergangsbestimmungen
Artikel 32
(1) Unbeschadet des Artikels 31 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit und höchstens bis zum 31. Dezember 1995 ermächtigt, ihre eigenen nationalen Vordrucke für die Einfuhrgenehmigungen oder Überwachungspapiere oder Teilgenehmigungen anstelle der in Artikel 31 genannten Vordrucke zu verwenden, sofern der Antragsteller bei der Einreichung des Antrags nicht eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft auf dem Vordruck nach dem Muster in Anlage 1 beantragt hat.
(2) Diese Vordrucke enthalten die Angaben, die in den Feldern 1 bis 13 des Musters der Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft in Anlage 1 genannt sind. Sie sind nur für das Gebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig.
TABELLE A
Die Tabelle wurde gestrichen.
▼M42 —————
TABELLE C
Länder und Warenkategorien, die einer nachträglichen statistischen Überwachung für Direkteinfuhren unterliegen
Drittland |
Gruppe |
Kategorie |
Einheit |
Alle Länder |
Gruppe IA |
||
1 |
Tonnen |
||
2 |
Tonnen |
||
davon 2a |
Tonnen |
||
3 |
Tonnen |
||
davon 3a |
Tonnen |
||
ex 20 |
Tonnen |
||
Gruppe IB |
|||
4 |
1 000 Stück |
||
5 |
1 000 Stück |
||
6 |
1 000 Stück |
||
7 |
1 000 Stück |
||
8 |
1 000 Stück |
||
Gruppe IIA |
|||
9 |
Tonnen |
||
20 |
Tonnen |
||
22 |
Tonnen |
||
23 |
Tonnen |
||
39 |
Tonnen |
||
Gruppe IIB |
|||
12 |
1 000 Paar |
||
13 |
1 000 Stück |
||
14 |
1 000 Stück |
||
15 |
1 000 Stück |
||
16 |
1 000 Stück |
||
17 |
1 000 Stück |
||
18 |
Tonnen |
||
21 |
1 000 Stück |
||
24 |
1 000 Stück |
||
26 |
1 000 Stück |
||
28 |
1 000 Stück |
||
29 |
1 000 Stück |
||
31 |
1 000 Stück |
||
68 |
Tonnen |
||
78 |
Tonnen |
||
83 |
Tonnen |
||
Gruppe IIIA |
|||
35 |
Tonnen |
||
Gruppe IIIB |
|||
97 |
Tonnen |
||
97a |
Tonnen |
||
Gruppe IV |
|||
115 |
Tonnen |
||
117 |
Tonnen |
||
118 |
Tonnen |
||
122 |
Tonnen |
||
Gruppe V |
|||
136 A |
Tonnen |
||
156 |
Tonnen |
||
157 |
Tonnen |
||
159 |
Tonnen |
||
163 |
Tonnen |
TABELLE D
Länder und Kategorien, für die das System der nachträglichen statistischen Überwachung für PVV-Waren gilt
(Die vollständige Warenbezeichnung ist in Anhang I wiedergegeben)
Muster des Ursprungszeugnisses nach Artikel 28 des Anhangs III
▼M32 —————
Muster der Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs III
▼M32 —————
Anlage 1 von Anhang III
ANHANG IV
gemäß Artikel 1
Administrative Zusammenarbeit
Artikel 1
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der in den Lieferländern für die Erteilung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
Artikel 2
Für die Textilwaren, für die gemäß Artikel 2 der Verordnung Höchstmengen oder gemäß Anhang III Überwachungsmaßnahmen mit einem System doppelter Kontrolle gelten, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, und zwar in der angemessenen Einheit sowie nach Warenkategorie und Ursprungsland.
Artikel 3
(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständige Regierungsstelle des betreffenden Lieferlandes zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz bzw. der Abschrift davon beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.
(2) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen von Ursprungserklärungen.
(3) Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von längstens drei Monaten mitgeteilt.
Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieser Verordnung in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Abschriften aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Waren festzustellen ( 17 ).
(4) Werden bei diesen Nachprüfungen Mißbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission prüft der Ausschuß für Ursprungsfragen so bald wie möglich nach dem in Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 18 ) vorgesehenen Verfahren, ob es zweckmäßig ist, für die betreffenden Waren und das betreffende Lieferland die Vorlage eines Ursprungszeugnisses zu verlangen.
Der diesbezügliche Beschluß wird nach dem Verfahren des Artikels 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gefaßt.
(5) Die stichprobenweise Anwendung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens darf die Abfertigung der betrefffenden Waren zum freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 4
(1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden das betreffende Lieferland bzw. die betreffenden Lieferländer, angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder anscheinend unter Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung getätigten Geschäfte durchzuführen oder die Durchführung solcher Untersuchungen zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.
(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft mit den zuständigen Regierungsstellen der Lieferländer alle Angaben austauschen, die zur Verhütung der Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung für zweckdienlich erachtet werden.
(3) Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so wird die Kommission nach Zustimmung des betreffenden Lieferlands oder der betreffenden Lieferländer ermächtigt, nach Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte bezüglich der Änderung der relevanten Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, soweit es zur Verhinderung weiterer derartiger Verstöße erforderlich ist.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b dieser Verordnung auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
Artikel 5
Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß diesem Anhang ergriffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.
ANHANG V
GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN
Die Tabelle wird gestrichen.
ANHANG Va
GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTMENGEN gemäß Artikel 2 Absatz 5
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Gemeinschaftliche Höchstmengen |
Für 2004 geltende Höchstmengen |
|||
Argentinien |
Gruppe IA |
||
1 |
Tonnen |
6 010 |
|
2 |
Tonnen |
8 551 |
|
2 a |
Tonnen |
7 622 |
|
Gruppe IA |
|||
1 |
Tonnen |
4 770 |
|
Tonnen |
30 556 |
||
davon 2a |
Tonnen |
4 359 |
|
3 |
Tonnen |
8 088 |
|
davon 3a |
Tonnen |
2 769 |
|
Gruppe IB |
|||
4 (1) |
1 000 Stück |
126 808 |
|
5 (1) |
1 000 Stück |
39 422 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
40 913 |
|
7 (1) |
1 000 Stück |
17 093 |
|
8 (1) |
1 000 Stück |
27 723 |
|
Gruppe IIA |
|||
9 |
Tonnen |
6 962 |
|
20/39 |
Tonnen |
11 361 |
|
22 |
Tonnen |
19 351 |
|
23 |
Tonnen |
11 847 |
|
Gruppe IIB |
|||
12 |
1 000 Paar |
132 029 |
|
13 |
1 000 Stück |
586 244 |
|
14 |
1 000 Stück |
17 887 |
|
15 (1) |
1 000 Stück |
20 131 |
|
16 |
1 000 Stück |
17 181 |
|
17 |
1 000 Stück |
13 061 |
|
26 (1) |
1 000 Stück |
6 645 |
|
28 |
1 000 Stück |
92 909 |
|
29 |
1 000 Stück |
15 687 |
|
31 |
1 000 Stück |
96 488 |
|
78 |
Tonnen |
36 651 |
|
83 |
Tonnen |
10 883 |
|
Gruppe IIIB |
|||
97 |
Tonnen |
2 861 |
|
Gruppe V |
|||
163 (1) |
Tonnen |
8 481 |
|
Hongkong |
Gruppe IA |
||
2 |
Tonnen |
14 172 |
|
2a |
Tonnen |
12 166 |
|
3 |
Tonnen |
11 912 |
|
3a |
Tonnen |
8 085 |
|
Gruppe IB |
|||
4 (1) |
1 000 Stück |
58 250 |
|
5 |
1 000 Stück |
40 240 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
79 703 |
|
6a |
1 000 Stück |
68 857 |
|
7 |
1 000 Stück |
42 372 |
|
8 |
1 000 Stück |
59 172 |
|
Gruppe IIA |
|||
39 |
Tonnen |
2 444 |
|
Gruppe IIB |
|||
12 |
1 000 Paar |
53 159 |
|
13 (1) |
1 000 Stück |
117 655 |
|
16 |
1 000 Satz |
4 707 |
|
26 |
1 000 Stück |
12 498 |
|
29 |
1 000 Satz |
5 191 |
|
31 |
1 000 Stück |
35 442 |
|
78 |
Tonnen |
14 658 |
|
83 |
Tonnen |
792 |
|
Indien |
Gruppe IA |
||
1 |
Tonnen |
55 398 |
|
2 |
Tonnen |
67 539 |
|
2 a |
Tonnen |
30 211 |
|
3 |
Tonnen |
38 567 |
|
3 a |
Tonnen |
7 816 |
|
Gruppe IB |
|||
4 (1) |
1 000 Stück |
100 237 |
|
5 |
1 000 Stück |
53 303 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
13 706 |
|
7 |
1 000 Stück |
78 485 |
|
8 |
1 000 Stück |
58 173 |
|
Gruppe IIA |
|||
9 |
Tonnen |
15 656 |
|
20 |
Tonnen |
29 049 |
|
23 |
Tonnen |
31 206 |
|
39 |
Tonnen |
9 185 |
|
Gruppe IIB |
|||
15 |
1 000 Stück |
10 238 |
|
26 |
1 000 Stück |
24 712 |
|
29 |
1 000 Stück |
14 637 |
|
Indonesien |
Gruppe IA |
||
1 |
Tonnen |
22 559 |
|
2 |
Tonnen |
34 126 |
|
2 a |
Tonnen |
12 724 |
|
3 |
Tonnen |
31 250 |
|
3 a |
Tonnen |
16 872 |
|
Gruppe IB |
|||
4 |
1 000 Stück |
59 337 |
|
5 |
1 000 Stück |
58 725 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
21 429 |
|
7 |
1 000 Stück |
15 694 |
|
8 |
1 000 Stück |
24 626 |
|
Gruppe IIA |
|||
23 |
Tonnen |
32 405 |
|
Gruppe IIIA |
|||
35 |
Tonnen |
32 725 |
|
Macau |
Gruppe IB |
||
4 (1) |
1 000 Stück |
15 051 |
|
5 |
1 000 Stück |
14 055 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
15 179 |
|
7 |
1 000 Stück |
5 907 |
|
8 |
1 000 Stück |
8 257 |
|
Gruppe IIA |
|||
20 |
Tonnen |
244 |
|
39 |
Tonnen |
307 |
|
Gruppe IIB |
|||
13 |
1 000 Stück |
9 446 |
|
15 |
1 000 Stück |
651 |
|
16 |
1 000 Stück |
508 |
|
26 |
1 000 Stück |
1 322 |
|
31 |
1 000 Stück |
10 789 |
|
78 |
Tonnen |
2 115 |
|
83 |
Tonnen |
517 |
|
Malaysia |
Gruppe IA |
||
2 |
Tonnen |
8 870 |
|
2a |
Tonnen |
3 406 |
|
3 (1) |
Tonnen |
18 594 |
|
3 a (1) |
Tonnen |
7 652 |
|
Gruppe IB |
|||
4 (1) |
1 000 Stück |
21 805 |
|
5 |
1 000 Stück |
10 132 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
12 831 |
|
7 |
1 000 Stück |
43 822 |
|
8 |
1 000 Stück |
10 500 |
|
Gruppe IIA |
|||
22 |
Tonnen |
18 573 |
|
Pakistan |
Gruppe IA |
||
1 (1) |
Tonnen |
25 961 |
|
2 |
Tonnen |
51 252 |
|
2 a |
Tonnen |
19 376 |
|
3 |
Tonnen |
86 004 |
|
Gruppe IB |
|||
4 (1) |
1 000 Stück |
50 030 |
|
5 |
1 000 Stück |
14 849 |
|
6 |
1 000 Stück |
53 885 |
|
7 |
1 000 Stück |
36 205 |
|
8 |
1 000 Stück |
8 350 |
|
Gruppe IIA |
|||
9 |
Tonnen |
15 398 |
|
20 |
Tonnen |
59 896 |
|
39 |
Tonnen |
20 156 |
|
Gruppe IIB |
|||
26 |
1 000 Stück |
35 434 |
|
28 |
1 000 Stück |
128 083 |
|
Peru |
Gruppe IA |
||
1 (1) |
Tonnen |
24 085 |
|
2 |
Tonnen |
18 080 |
|
Philippinen |
Gruppe IB |
||
4 (1) |
1 000 Stück |
32 787 |
|
5 |
1 000 Stück |
16 653 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
15 388 |
|
7 |
1 000 Stück |
8 185 |
|
8 |
1 000 Stück |
9 275 |
|
Gruppe IIB |
|||
13 |
1 000 Stück |
42 526 |
|
15 |
1 000 Stück |
5 213 |
|
26 |
1 000 Stück |
6 964 |
|
31 |
1 000 Stück |
26 364 |
|
Singapur |
Gruppe IA |
||
2 |
Tonnen |
5 895 |
|
2a |
Tonnen |
2 846 |
|
3 |
Tonnen |
2 009 |
|
Gruppe IB |
|||
4 (1) |
1 000 Stück |
35 106 |
|
5 |
1 000 Stück |
19 924 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
21 452 |
|
7 |
1 000 Stück |
17 176 |
|
8 |
1 000 Stück |
10 343 |
|
Südkorea |
Gruppe IA |
||
1 |
Tonnen |
932 |
|
2 |
Tonnen |
6 290 |
|
2a |
Tonnen |
1 156 |
|
3 |
Tonnen |
9 470 |
|
3a |
Tonnen |
5 156 |
|
Gruppe I B |
|||
4 (1) |
1 000 Stück |
16 962 |
|
5 |
1 000 Stück |
36 754 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
6 749 |
|
7 |
1 000 Stück |
10 785 |
|
8 |
1 000 Stück |
34 921 |
|
Gruppe IIA |
|||
9 |
Tonnen |
1 721 |
|
22 |
Tonnen |
22 841 |
|
Gruppe IIB |
|||
12 |
1 000 Paar |
231 975 |
|
13 |
1 000 Stück |
17 701 |
|
14 |
1 000 Stück |
8 961 |
|
15 |
1 000 Stück |
12 744 |
|
16 |
1 000 Stück |
1 285 |
|
17 |
1 000 Stück |
3 524 |
|
26 |
1 000 Stück |
3 345 |
|
28 |
1 000 Stück |
1 359 |
|
29 (1) |
1 000 Stück |
857 |
|
31 |
1 000 Stück |
8 318 |
|
78 |
Tonnen |
9 358 |
|
83 |
Tonnen |
485 |
|
Gruppe IIIA |
|||
35 |
Tonnen |
17 631 |
|
50 |
Tonnen |
1 463 |
|
Gruppe IIIB |
|||
97 |
Tonnen |
2 783 |
|
97a (1) |
Tonnen |
889 |
|
Taiwan |
Gruppe IA |
||
2 |
Tonnen |
5 994 |
|
2 a |
Tonnen |
595 |
|
3 |
Tonnen |
12 143 |
|
3a |
Tonnen |
4 485 |
|
Gruppe IB |
|||
4 (1) |
1 000 Stück |
12 468 |
|
5 |
1 000 Stück |
22 264 |
|
6 (1) |
1 000 Stück |
6 215 |
|
7 |
1 000 Stück |
3 823 |
|
8 |
1 000 Stück |
9 821 |
|
Gruppe IIA |
|||
20 |
Tonnen |
369 |
|
22 |
Tonnen |
10 054 |
|
23 |
Tonnen |
6 524 |
|
Gruppe IIB |
|||
12 |
1 000 Paar |
43 744 |
|
13 |
1 000 Stück |
3 765 |
|
14 |
1 000 Stück |
5 076 |
|
15 |
1 000 Stück |
3 162 |
|
16 |
1 000 Stück |
530 |
|
17 |
1 000 Stück |
1 014 |
|
26 |
1 000 Stück |
3 467 |
|
28 (1) |
1 000 Stück |
2 549 |
|
78 |
Tonnen |
5 815 |
|
83 |
Tonnen |
1 300 |
|
Gruppe IIIA |
|||
35 |
Tonnen |
12 480 |
|
Gruppe IIIB |
|||
97 |
Tonnen |
1 783 |
|
97 a (1) |
Tonnen |
807 |
|
Thailand |
Gruppe IA |
||
1 |
Tonnen |
25 175 |
|
2 |
Tonnen |
18 729 |
|
2a |
Tonnen |
4 987 |
|
3 (1) |
Tonnen |
34 101 |
|
3 a (1) |
Tonnen |
9 517 |
|
Gruppe IB |
|||
4 |
1 000 Stück |
55 198 |
|
5 |
1 000 Stück |
38 795 |
|
6 |
1 000 Stück |
16 568 |
|
7 |
1 000 Stück |
13 169 |
|
8 |
1 000 Stück |
6 856 |
|
Gruppe IIA |
|||
20 |
Tonnen |
15 443 |
|
22 |
Tonnen |
7 478 |
|
Gruppe IIB |
|||
12 |
1 000 Paar |
49 261 |
|
26 |
1 000 Stück |
11 460 |
|
Gruppe IIIB |
|||
97 |
Tonnen |
3 445 |
|
97a (1) |
Tonnen |
2 911 |
|
(1) Vgl. Anlage A (2) Vgl. Anlage B (3) Vgl. Anlage C (4) Möglichkeit der Übertragung von und auf Kategorie 3 von bis zu 40 % der Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird. |
Anlage A zu Anhang Va
Kategorie |
Drittland |
Bemerkungen |
1 |
Pakistan |
Die folgenden zusätzlichen Mengen können der einschlägigen jährlichen Höchstmenge hinzugefügt werden (Tonnen): 509 Diese Mengen können vorbehaltlich einer entsprechenden Mitteilung auf die einschlägigen Höchstmengen der Kategorie 2 übertragen werden. Ein Teil der auf diese Weise übertragenen Mengen kann anteilsmäßig für die Kategorie 2a verwendet werden. |
Peru |
Zusätzlich zu den in Anhang Va aufgeführten Höchstmengen ist eine jährliche Menge von 900 Tonnen von Waren der Kategorie 1 für Einfuhren in die Gemeinschaft zur Verarbeitung durch die Gemeinschaftsindustrie vorbehalten. |
|
2 |
China |
Gewebe, weniger als 115 cm breit (KN-Codes 5208 11 90, ex520812 16, ex520812 96, 5208 13 00, 5208 19 00, 5208 21 90, ex520822 16, ex520822 96, 5208 23 00, 5208 29 00, 5208 31 00, ex520832 16, ex520832 96, 5208 33 00, 5208 39 00, 5208 41 00, 5208 42 00, 5208 43 00, 5208 49 00, 5208 51 00, 5208 52 10, 5208 53 00, 5208 59 00, 5209 11 00, 5209 12 00, 5209 19 00, 5209 21 00, 5209 22 00, 5209 29 00, 5209 31 00, 5209 32 00, 5209 39 00, 5209 41 00, 5209 42 00, 5209 43 00, 5209 49 90, 5209 51 00, 5209 52 00, 5209 59 00, 5210 11 10, 5210 12 00, 5210 19 00, 5210 31 10, 5210 32 00, 5210 39 00, 5210 41 00, 5210 42 00, 5210 49 00, 5211 11 00, 5211 12 00, 5211 19 00, 5211 31 00, 5211 32 00, 5211 39 00, 5211 41 00, 5211 42 00, 5211 43 00, ex521149 10, 5211 49 90, 5212 11 10, 5212 11 90, 5212 13 90, 5212 14 10, 5212 14 90, 5212 21 10, 5212 21 90, 5212 23 10, 5212 23 90, 5212 24 10, 5212 24 90, ex581100 00 und ex630800 00) können in folgenden zusätzlichen Mengen von China in die Gemeinschaft ausgeführt werden (Tonnen): 1 454 Waren der Kategorie 2 für Verbandmull (KN-Codes 5208 11 10 und 5208 21 10), können in folgenden zusätzlichen Mengen von China in die Gemeinschaft ausgeführt werden (Tonnen): 2 009 Möglichkeit einer Übertragung auf Kategorie 3 und aus Kategorie 3 bis zu 40 % der Kategorie, auf die übertragen wird. |
3 |
Malaysia Thailand |
Die Höchstmengen in Anhang Va schließen Baumwollgewebe der Kategorie 2 ein. |
3a |
Malaysia Thailand |
Die Höchstmengen in Anhang Va schließen Baumwollgewebe, andere als roh oder gebleicht, der Kategorie 2a ein. |
4 |
China Hong Kong Indien Macau Malaysia |
Bei der Anrechnung der Ausfuhren auf die vereinbarten Höchstmengen kann bis zu 5 % der betreffenden Höchstmenge ein Umrechnungssatz von fünf Kleidungsstücken (ausgenommen Säuglingskleidung) bis zu einer Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von mehr als 130 cm zugrunde gelegt werden. |
5 |
Pakistan Philippinen Singapur Südkorea Taiwan |
Für Hongkong, Macau und Südkorea beträgt dieser Satz 3 % und für Taiwan 4 %. Die Ausfuhrgenehmigung für diese Waren muss in Feld 9 folgenden Vermerk tragen: „Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke einer maximalen Handelsgröße von 130 cm ist anzuwenden.“ |
China |
Diese Höchstmengen schließen die folgenden jedes Jahr während der Dauer von 180 Tagen der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen ein (1 000 Stück): 700 Für Waren der Kategorie 5 (ausgenommen Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren) aus feinen Tierhaaren der KN-Codes 6110 12 10, 6110 12 90, 6110 19 10 und 6110 19 90 gelten innerhalb der für Kategorie 5 festgesetzten Höchstmengen folgende Teilmengen (1 000 Stück): 250 |
|
6 |
China |
Die Höchstmengen schließen die folgenden jedes Jahr während der Dauer von 180 Tagen der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen ein (1 000 Stück): 1 274 Bei Shorts (KN-Codes 6203 41 90, 6203 42 90, 6203 43 90 und 6203 49 50) können folgende zusätzliche Mengen von China in die Gemeinschaft eingeführt werden (1 000 Stück): 1 266 |
Hongkong Indien Indonesien Macau Malaysia Philippinen Singapur Südkorea Taiwan |
Bei der Anrechnung der Ausfuhren auf die vereinbarten Höchstmengen kann bis zu 5 % der betreffenden Höchstmenge ein Umrechnungssatz von fünf Kleidungsstücken (ausgenommen Säuglingskleidung) bis zu einer Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von mehr als 130 cm zugrunde gelegt werden. Für Macau beträgt dieser Satz 3 % und für Hongkong 1 %. Die Inanspruchnahme des Umrechnungssatzes ist im Fall Hongkongs in Bezug auf lange Hosen auf die nachstehenden Teilmengen beschränkt. Die Ausfuhrgenehmigung für diese Waren muss in Feld 9 folgenden Vermerk tragen: „Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke einer maximalen Handelsgröße von 130 cm ist anzuwenden.“ |
|
Hongkong |
Innerhalb der in Anhang Va festgesetzten Höchstmengen gelten folgende Teilmengen für lange Hosen der KN-Codes: 6203 41 10, 6203 42 31, 6203 42 33, 6203 42 35, 6203 43 19, 6203 49 19, 6204 61 10, 6204 62 31, 6204 62 33, 6204 62 39, 6204 63 18, 6204 69 18, 6211 32 42, 6211 33 42, 6211 42 42 und 6211 43 42 (1 000 Stück): 68 857 Die Ausfuhrgenehmigung für diese Waren muss den Vermerk „Kategorie 6A“ tragen. |
|
7 |
China |
Diese Höchstmengen schließen die folgenden jedes Jahr während der Dauer von 180 Tagen der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen ein (1 000 Stück): 755 |
8 |
China |
Diese Höchstmengen schließen die folgenden jedes Jahr während der Dauer von 180 Tagen der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen ein (1 000 Stück): 1 220 |
13 |
Hongkong |
Die in Anhang Va aufgeführten Höchstmengen gelten nur für Waren aus Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern der KN-Codes 6107 11 00, ex610712 00, 6108 21 00, ex610822 00 und ex621210 10. Zusätzlich zu den in Anhang Va aufgeführten Höchstmengen sind die folgenden besonderen Höchstmengen für Ausfuhren von Waren (aus Wolle oder künstlichen Chemiefasern) der KN-Codes Ex610712 00, ex610719 00, ex610822 00, ex610829 00 und ex621210 10 (Tonnen): 3 002 Die Ausfuhrgenehmigung für diese Waren muss den Vermerk „Kategorie 13 S“ tragen. |
15 |
China |
Diese Höchstmengen schließen die folgenden jedes Jahr während der Dauer von 180 Tagen der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen ein (1 000 Stück): 371 |
26 |
China |
Diese Höchstmengen schließen die folgenden jedes Jahr während der Dauer von 180 Tagen der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen ein (1 000 Stück): 370 |
28 |
Taiwan |
Zusätzlich zu den in Anhang Va aufgeführten Höchstmengen wurden besondere Höchstmengen für Ausfuhren von Latzhosen, Breeches und Shorts der KN-Codes 6103 41 90, 6103 42 90, 6103 43 90, 6103 49 91, 6104 61 90, 6104 62 90, 6104 63 90 und 6104 69 91: 1 226 368 vereinbart: |
29 |
Südkorea |
Zusätzlich zu den Höchstmengen in Anhang Va sind Mengen für Kleidung für Kampfsportarten (Judo, Karate, Kung-Fu, Taekwondo und dergleichen) vorbehalten (1 000 Stück): 454 |
97a |
Südkorea Taiwan Thailand |
Feine Netze (KN-Codes 5608 11 19 und 5608 11 99). |
163 |
China |
Diese Höchstmengen schließen die folgenden jedes Jahr während der Dauer von 180 Tagen der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen ein (Tonnen): 400 |
Höchstmengen für alle Kategorien |
Vietnam |
Vietnam reserviert 30 % seiner Höchstmengen für zur gemeinschaftlichen Textilindustrie gehörende Unternehmen während vier Monaten ab dem 1. Januar jeden Jahres auf der Grundlage der von der Gemeinschaft bis zum 30. Oktober des vorausgehenden Jahres übermittelten Listen. |
Anlage B zu Anhang Va
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
2004 |
China |
Die folgenden Mengen können 2004 allein auf europäischen Messen ausgeschöpft werden: |
||
1 |
Tonnen |
317 |
|
2 |
Tonnen |
1 338 |
|
2a |
Tonnen |
159 |
|
3 |
Tonnen |
196 |
|
3a |
Tonnen |
27 |
|
4 |
1 000 Stück |
2 061 |
|
5 |
1 000 Stück |
705 |
|
6 |
1 000 Stück |
1 689 |
|
7 |
1 000 Stück |
302 |
|
8 |
1 000 Stück |
992 |
|
9 |
Tonnen |
294 |
|
12 |
1 000 Paar |
843 |
|
13 |
1 000 Stück |
3 192 |
|
20/39 |
Tonnen |
372 |
|
22 |
Tonnen |
332 |
|
Für diese Kategorien und Mengen gelten die für China vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7 und Anhang VIIIa der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. |
Anlage C zu Anhang Va
GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
2004 |
China |
Gruppe I |
||
ex 20 (1) |
Tonnen |
59 |
|
Gruppe IV |
|||
115 |
Tonnen |
1 413 |
|
117 |
Tonnen |
684 |
|
118 |
Tonnen |
1 513 |
|
122 |
Tonnen |
220 |
|
Gruppe V |
|||
136 A |
Tonnen |
462 |
|
156 (2) |
Tonnen |
3 986 |
|
157 (2) |
Tonnen |
13 738 |
|
159 (2) |
Tonnen |
4 352 |
|
(1) Unter die mit „ex“ gekennzeichneten Kategorien fallen andere Waren als Wolle, dünne Tierhaare, Baumwolle oder synthetische oder künstliche Materialien. (2) Für diese Kategorien verpflichtet sich China, 23 % der betreffenden Höchstmengen vorrangig für zur gemeinschaftlichen Textilindustrie gehörende Verwender während 90 Tagen ab 1. Januar jeden Jahres zu reservieren. |
ANHANG VI
gemäß Artikel 3
In Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst
1. Die Ausnahme, die in Artikel 3 für in Handwerksbetrieben hergestelllte Waren vorgesehen ist, gilt nur für folgende Waren:
a) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt sind und traditionell in Handwerksbetrieben der Lieferländer hergestellt werden;
b) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in Handwerksbetrieben der Lieferländer hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Einsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind. Im Fall Indiens und Pakistans gilt die Ausnahme für Waren, die in Handwerksbetrieben aus Erzeugnissen nach Buchstabe a) handgefertigt werden;
c) handwerkliche Textilwaren der traditionellen Volkskunst der Lieferländer, die in Anhängen zu den bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen aufgeführt sind.
▼M32 —————
Diese drei Arbeitsgänge werden für jede Farbe bzw. für jeden Farbton ausgeführt.
2. Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen Behörden des Lieferlandes ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem diesem Anhang beigefügten Muster entspricht.
Im Fall Vietnams müssen die Bescheinigungen für Waren nach Buchstabe c) gut sichtbar den Stempel „Volkskunst“ tragen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern über die Art der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.
In den Bescheinigungen sind die Gründe für die Gewährung der Ausnahme anzugeben.
3. Erreichen die Einfuhren einer der unter diesen Anhang fallenden Waren Ausmaße, die in der Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden so bald wie möglich Konsultationen mit den Lieferländern eingeleitet, um das Problem durch Festlegung einer Höchstmenge oder einer Überwachungsmaßnahme nach Maßgabe der Artikel 10 und 13 der Verordnung zu lösen.
Die Bestimmungen des Teils VI des Anhangs III gelten sinngemäß für die in Ziffer 1 dieses Anhangs genannten Waren.
▼M9 —————
ANHANG VII
gemäß Artikel 5
Passiver Veredelungsverkehr
Artikel 1
Für die in Spalte 2 der diesem Anhang beigefügten Tabelle aufgeführten Textilwaren gelten die in Artikel 2 der Verordnung genannten Höchstmengen bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Verordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr nicht, wenn diese Waren den besonderen Höchstmengen in Spalte 4 der Tabelle unterliegen und nach Be- oder Verarbeitung in dem betreffenden in Spalte 1 zu der jeweiligen besonderen Höchstmenge aufgeführten Drittland wiedereingeführt worden sind.
Artikel 2
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für nicht unter diesen Anhang fallende Wiedereinfuhren besondere Höchstmengen festzusetzen, sofern für die betroffenen Waren die in Artikel 2 dieser Verordnung festgesetzten Höchstmengen gelten.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gegen Wiedereinfuhren aus dem passiven Veredelungsverkehr einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b dieser Verordnung auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
Artikel 3
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Übertragungen von Kategorie zu Kategorie und die Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragungen von Teilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere durchzuführen.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden dadurch verursachen würde, dass der passive Veredelungsverkehr aufgrund der rechtlichen Vorgabe, solche Übertragungen von einem Jahr auf das andere vorzunehmen, behindert würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b dieser Verordnung auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
(2) Jedoch können automatische Übertragungen nach Absatz 1 bis zu folgender Höhe vorgenommen werden:
— Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Höchstmenge der Kategorien, auf die die Übertragung vorgenommen wird,
— Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung,
— Ausnutzung der besonderen Höchstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere bis zu 7,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bei zusätzlichem Einfuhrbedarf die besonderen Höchstmengen anzupassen.
Wenn eine verzögerte Anpassung der besonderen Höchstmengen bei zusätzlichem Einfuhrbedarf wegen des erschwerten Zugangs zu solch benötigten zusätzlichen Einfuhren einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b dieser Verordnung auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
(4) Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer über alle aufgrund der vorstehenden Absätze getroffenen Maßnahmen.
Artikel 4
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Genehmigung eingegangen sind, bevor sie vorherige Bewilligungen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erteilen. Die Kommission notifiziert ihre Bestätigung, dass die beantragte(n) Menge(n) für die Wiedereinfuhr im Rahmen der jeweiligen Gemeinschaftshöchstmengen verfügbar sind im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr.
(2) Die in den Mitteilungen an die Kommission berücksichtigten Anträge sind gültig, wenn darin folgendes eindeutig angegeben ist:
a) das Drittland, in dem die Waren be- oder verarbeitet werden sollen;
b) die betreffende Textilwarenkategorie;
c) die wiedereinzuführende Menge;
d) der Mitgliedstaat, in dem die wiedereingeführten Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen;
e) der Bezug der Anträge auf
i) einen traditionellen Begünstigten, der einen Antrag für die gemäß Artikel 3 Absatz 4 vorbehaltenen Mengen oder gemäß dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates ( 19 ) stellt, oder auf
ii) einen Antragsteller im Sinne des dritten Unterabsatzes des Artikels 3 Absatz 4 oder des Artikels 3 Absatz 5 der genannten Verordnung.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Regel im Rahmen des für diesen Zweck eingerichteten integrierten Netzes auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, zwingende technische Gründe machen es erforderlich, vorübergehend andere Kommunikationsmittel zu benutzen.
(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die gesamte Menge, die in den für jede Warenkategorie und für jedes Drittland notifizierten Anträgen angegeben ist. Mitteilungen der Mitgliedstaaten, für die keine Bestätigung gegeben werden kann, weil die beantragten Mengen im Rahmen der Gemeinschaftshöchstgrenze nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in chronologischer Reihenfolge des Auftragseingangs abgelegt und in dieser Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen durch Anwendung der in Artikel 3 vorgesehenen Flexibilitätsmargen verfügbar geworden sind.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese unausgenutzten Mengen werden automatisch wieder den Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmengen zugerechnet, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 4 oder dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vorbehalten sind.
Die Mengen, auf die im Sinne des dritten Unterabsatzes des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 verzichtet wurde, werden automatisch den Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmengen zugeschlagen, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 4 oder dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der genannten Verordnung vorbehalten sind.
Alle in den vorstehenden Unterabsätzen beschriebenen Mengen werden der Kommission im Einklang mit Absatz 3 notifiziert.
Artikel 5
Das Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Anhang fallenden Waren von den zuständigen Regierungsstellen der betreffenden Lieferländer nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und der Bestimmungen in Anhang III erteilt.
Artikel 6
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Artikel 4 zuständigen Behörden sowie Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
Tabelle
Gemeinschaftshöchstmengen für wiedereinfuhren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs
Die Tabelle wird gestrichen.
ANHANG VIIa
TABELLE
Gemeinschaftliche Höchstmengen für PVV-Wiedereinfuhren gemäß Artikel 2 Absatz 5
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Gemeinschaftliche Höchstmengen 2004 |
Belarus |
Gruppe I B |
||
4 |
1 000 Stück |
4 432 |
|
5 |
1 000 Stück |
6 179 |
|
6 |
1 000 Stück |
7 526 |
|
7 |
1 000 Stück |
5 586 |
|
8 |
1 000 Stück |
1 966 |
|
Gruppe IIB |
|||
12 |
1 000 Paar |
4 163 |
|
13 |
1 000 Stück |
419 |
|
15 |
1 000 Stück |
3 228 |
|
16 |
1 000 Stück |
736 |
|
21 |
1 000 Stück |
2 403 |
|
24 |
1 000 Stück |
526 |
|
26/27 |
1 000 Stück |
2 598 |
|
29 |
1 000 Stück |
1 221 |
|
73 |
1 000 Stück |
4 679 |
|
83 |
Tonnen |
622 |
|
Gruppe IIIB |
|||
74 |
1 000 Stück |
816 |
|
China |
Gruppe IB |
||
4 |
1 000 Stück |
337 |
|
5 |
1 000 Stück |
746 |
|
6 |
1 000 Stück |
2 707 |
|
7 |
1 000 Stück |
724 |
|
8 |
1 000 Stück |
1 644 |
|
Gruppe IIB |
|||
13 |
1 000 Stück |
888 |
|
14 |
1 000 Stück |
660 |
|
15 |
1 000 Stück |
679 |
|
16 |
1 000 Stück |
1 032 |
|
17 |
1 000 Stück |
868 |
|
26 |
1 000 Stück |
1 281 |
|
29 |
1 000 Stück |
129 |
|
31 |
1 000 Stück |
10 199 |
|
78 |
Tonnen |
105 |
|
83 |
Tonnen |
105 |
|
Gruppe V |
|||
159 |
Tonnen |
9 |
|
Indien |
Gruppe I B |
||
7 |
1 000 Stück |
4 987 |
|
8 |
1 000 Stück |
3 770 |
|
Gruppe IIB |
|||
15 |
1 000 Stück |
380 |
|
26 |
1 000 Stück |
3 555 |
|
Indonesien |
Gruppe IB |
||
6 |
1 000 Stück |
2 456 |
|
7 |
1 000 Stück |
1 633 |
|
8 |
1 000 Stück |
2 045 |
|
Macau |
Gruppe IB |
||
6 |
1 000 Stück |
335 |
|
Gruppe IIB |
|||
16 |
1 000 Stück |
906 |
|
Malaysia |
Gruppe IB |
||
4 |
1 000 Stück |
594 |
|
5 |
1 000 Stück |
594 |
|
6 |
1 000 Stück |
594 |
|
7 |
1 000 Stück |
383 |
|
8 |
1 000 Stück |
308 |
|
Pakistan |
Gruppe IB |
||
4 |
1 000 Stück |
8 273 |
|
5 |
1 000 Stück |
4 148 |
|
6 |
1 000 Stück |
7 096 |
|
7 |
1 000 Stück |
3 372 |
|
8 |
1 000 Stück |
4 704 |
|
Gruppe IIB |
|||
26 |
1 000 Stück |
4 604 |
|
Philippinen |
Gruppe IB |
||
6 |
1 000 Stück |
738 |
|
8 |
1 000 Stück |
221 |
|
Singapur |
Gruppe IB |
||
7 |
1 000 Stück |
1 283 |
|
Thailand |
Gruppe IB |
||
5 |
1 000 Stück |
416 |
|
6 |
1 000 Stück |
417 |
|
7 |
1 000 Stück |
653 |
|
8 |
1 000 Stück |
416 |
|
Gruppe IIB |
|||
26 |
1 000 Stück |
633 |
|
Vietnam |
Gruppe IB |
||
4 |
1 000 Stück |
1 064 |
|
5 |
1 000 Stück |
811 |
|
6 |
1 000 Stück |
757 |
|
7 |
1 000 Stück |
1 417 |
|
8 |
1 000 Stück |
3 286 |
|
Gruppe IIB |
|||
12 |
1 000 Paar |
3 348 |
|
13 |
1 000 Stück |
1 024 |
|
15 |
1 000 Stück |
329 |
|
18 |
Tonnen |
385 |
|
21 |
1 000 Stück |
2 235 |
|
26 |
1 000 Stück |
209 |
|
31 |
1 000 Stück |
1 869 |
|
68 |
Tonnen |
156 |
|
76 |
Tonnen |
532 |
|
78 |
Tonnen |
371 |
ANHANG VIII
GEMÄSS ARTIKEL 7
Flexibilitätsbestimmungen
In der beigefügten Tabelle sind für jedes der in Spalte 1 aufgeführten Lieferländer die Höchstmengen angegeben, die es nach vorheriger Unterrichtung der Kommission zwischen den entsprechenden in Anhang V aufgeführten Höchstmengen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen kann:
— Die im Vorgriff erfolgende Ausnutzung der für das folgende Kontingentsjahr festgesetzten Höchstmenge für eine bestimmte Kategorie ist bis zu dem in Spalte 2 angegebenen Prozentsatz der Höchstmenge für das laufende Jahr zulässig; die betreffenden Mengen werden von den entsprechenden Höchstmengen für das folgende Jahr abgezogen.
— Die Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutzten Menge auf die entsprechende Höchstmenge des folgenden Jahres ist bis zu dem in Spalte 3 angegebenen Prozentsatz der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung zulässig.
— Übertragungen von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu dem in Spalte 4 angegebenen Prozentsatz der Höchstmenge, auf die die Übertragung vorgenommen wird, zulässig.
— Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 sind bis zu dem in Spalte 5 angegebenen Prozentsatz der Höchstmenge, auf die die Übertragung vorgenommen wird, zulässig.
— Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 sind bis zu dem in Spalte 6 angegebenen Prozentsatz der Höchstmenge, auf die die Übertragung vorgenommen wird, zulässig.
— Übertragungen von einer Kategorie in den Gruppen I, II oder III auf eine Kategorie in den Gruppen II oder III (und gegebenenfalls in der Gruppe IV) sind bis zu dem in Spalte 7 angegebenen Prozentsatz der Höchstmenge, auf die die Übertragung vorgenommen wird, zulässig.
Die kumulative Anwendung der vorstehenden Flexibilitätsbestimmungen darf nicht dazu führen, dass eine Gemeinschaftshöchstmenge für ein bestimmtes Jahr über den in Spalte 8 angegebenen Prozentsatz hinaus erhöht wird.
Die Äquivalenztabelle für die vorstehenden Übertragungen ist in Anhang I enthalten.
Zusätzliche Bedingungen, Möglichkeiten für Übertragungen und Anmerkungen sind Spalte 9 der Tabelle zu entnehmen.
1. LAND |
2. Ausnutzung im Vorgriff |
3. Übertragung |
4. Übertragung von Kategorie 1 auf Kategorien 2 und 3 |
5. Übertragungen zwischen Kategorien 2 und 3 |
6. Übertragungen zwischen Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 |
7. Übertragungen von Gruppen I, II, III auf Gruppen II, III und IV |
8. Maximale Erhöhung in jeder Kategorie |
9. Zusätzliche Bedingungen |
Belarus |
5 % |
7 % |
4 % |
4 % |
4 % |
5 % |
13,5 % |
Im Hinblick auf Spalte 7 können Übertragungen auch von der und auf die Gruppe V erfolgen. Für die Kategorien der Gruppe I beläuft sich die Beschränkung in Spalte 8 auf 13 %. |
Serbien |
5 % |
10 % |
12 % |
12 % |
12 % |
12 % |
17 % |
Im Hinblick auf Spalte 7 können Übertragungen auch von allen Kategorien der Gruppen I, II und III auf die Gruppen II und III erfolgen. |
▼M42 —————
▼M32 —————
ANHANG VIIIa
Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 7
Land |
Ausnutzung im Vorgriff |
Übertragung |
Übertragungen von Kat. 1 auf Kat. 2 und 3 |
Übertragungen zwischen Kat. 2 und 3 |
Übertragungen zwischen Kat. 4, 5, 6, 7 und 8 |
Übertragungen von Gruppen I, II und III auf Gruppen II, III und IV |
Maximale Erhöhung in jeder Kategorie |
Zusätzliche Bedingungen |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
Argentinien |
5 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
n.a. |
Übertragungen von Kat. 2 und 3 auf Kat. 1 können bis zu 4 % erfolgen |
Belarus |
5 % |
7 % |
4 % |
4 % |
4 % |
5 % |
13,5 % |
In Bezug auf Spalte 7 können Übertragungen auch von der und auf die Gruppe V erfolgen. Für die Kategorien der Gruppe I beläuft sich die Beschränkung in Spalte 8 auf 13 % |
China |
1 % |
3 % |
1 % |
4 % |
4 % |
6 % |
17 % |
Weitere Mengen können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 genehmigt werden: Spalte 2: bis zu 5 % Spalte 3: bis zu 7 %. In Bezug auf Spalte 7 können Übertragungen von den Gruppen I, II und III nur auf die Gruppen II und III erfolgen. |
Hongkong |
* |
* |
0 % |
4 % |
4 % |
5 % |
n.a. |
Siehe Anlage zu Anhang VIIIa. |
Indien |
5 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
n.a. |
Weitere Mengen können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 genehmigt werden: bis zu 8 000 Tonnen (2 500 Tonnen für einzelne Textilkategorien und 3 000 Tonnen für einzelne Bekleidungskategorien). |
Indonesien |
5 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
n.a. |
|
Macau |
1 % |
2 % |
0 % |
4 % |
4 % |
5 % |
n.a. |
Weitere Mengen können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 genehmigt werden: Spalte 2: bis zu 5 % Spalte 3: bis zu 7 %. |
Malaysia |
5 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
n.a. |
|
Pakistan |
5 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
n.a. |
In Bezug auf Spalte 4 können Übertragungen nur zwischen den Kategorien 1, 2 und 3 erfolgen. Weitere Mengen können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 genehmigt werden: bis zu 4 000 Tonnen (2 000 Tonnen für einzelne Kategorien) |
Peru |
5 % |
9 % |
11 % |
11 % |
11 % |
11 % |
n.a. |
Übertragungen zwischen den Kategorien 1, 2 und 3 können bis zu 11 % erfolgen |
Philippinen |
5 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
n.a. |
|
Singapur |
5 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
n.a. |
|
Südkorea |
1 % |
2 % |
0 % |
4 % |
4 % |
5 % |
n.a. |
Weitere Mengen können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 genehmigt werden: Spalte 2: bis zu 5 % Spalte 3: bis zu 7 %. |
Taiwan |
5 % |
7 % |
0 % |
4 % |
4 % |
5 % |
12 % |
|
Thailand |
5 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
n.a. |
|
Usbekistan |
5 % |
7 % |
4 % |
4 % |
4 % |
5 % |
13,5 % |
In Bezug auf Spalte 7 können Übertragungen auch von der und auf die Gruppe V erfolgen. Für die Kategorien der Gruppe I beläuft sich die Beschränkung in Spalte 8 auf 13 %. |
Vietnam |
5 % |
7 % |
0 % |
0 % |
7 % |
7 % |
17 % |
In Bezug auf Spalte 7 können Übertragungen aller Kategorien der Gruppen I, II, III, IV und V auf die Gruppen II, III, IV und V erfolgen. |
n.a.= nicht anwendbar |
Flexibilitätsbestimmungen für die mengenmäßigen Beschränkungen in Anhang Va Anlage C
Land |
Ausnutzung im Vorgriff |
Übertragung |
Übertragungen zwischen den Kat. 156, 157, 159 und 161 |
Übertragungen zwischen anderen Kategorien |
Maximale Erhöhung in jeder Kategorie. |
Zusätzliche Bedingungen |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
China |
1 % |
3 % |
1,5 % |
6 % |
14 % |
Weitere Mengen können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 genehmigt werden: Spalte 2: bis zu 5 % Spalte 3: bis zu 7 %. |
n.a.= nicht anwendbar |
Anhang VIIIa Anlage
Flexibilitätsbestimmungen für Hongkong
1. Land |
Gruppe |
Kategorie |
2. Ausnutzung im Vorgriff |
Hongkong |
Gruppe I |
2, 2 A |
3,25 % |
3, 3A, 4, 7, 8 |
3,00 % |
||
5 |
3,75 % |
||
6, 6 A |
2,75 % |
||
Gruppe II |
13, 21, 68, 73 |
3,50 % |
|
12, 16, 18, 24, 26, 32, 39, 77 |
4,25 % |
||
13 S, 31, 68 S, 83 |
4,50 % |
||
27, 29, 78 |
5,00 % |
||
Gruppe III |
alle Kategorien |
5,00 % |
1. Land |
Gruppe |
Kategorie |
3. Übertragung |
Hongkong |
Gruppe I |
2, 2 A, 3, 3 A |
3,75 % |
4 |
3,25 % |
||
5 |
3,00 % |
||
6, 6 A, 7, 8 |
2,50 % |
||
Gruppe II |
13, 13 S, 21, 73 |
3,00 % |
|
18, 68, 68 S |
3,50 % |
||
12, 31 |
4,50 % |
||
24, 26, 27, 32, 39, 78 |
5,00 % |
||
16, 29, 77, 83 |
5,50 % |
||
Gruppe III |
alle Kategorien |
5,50 % |
ANHANG IX
Lieferland |
Gruppe I |
Gruppe II |
Gruppe III |
Gruppe IV |
Gruppe V |
Belarus |
1,20 % |
4,00 % |
4,00 % |
4,00 % |
|
Usbekistan |
0,35 % (1) |
1,20 % |
4,00 % |
4,00 % |
4,00 % |
(1) Außer für Kategorie 1: 2005: %. |
Lieferland |
Gruppe I |
Gruppe IIA |
Gruppe IIB |
Gruppe III |
Gruppe IV |
Gruppe V |
Vietnam |
1,0 % |
5,0 % |
2,5 % |
10,0 % |
10,0 % |
10,0 % |
▼M32 —————
▼M13 —————
( 1 ) Siehe jedoch Anlage A des Anhangs V hinsichtlich der aus China eingeführten Waren der Kategorie 33, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
( 5 )
( 6 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
( 7 ) ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 1.
( 8 ) ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 1.
( 9 ) ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 1.
( 10 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
( 11 ) Dies ist für Thailand nicht obligatorisch.
( 12 ) Dies ist für Hongkong nicht obligatorisch.
( 13 ) Dies ist für Hongkong und Ägypten nicht obligatorisch.
( 14 ) Im Falle Hongkongs ist dies nur für die Ausfuhrgenehmigung obligatorisch.
( 15 ) ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 1.
( 16 ) ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 1.
( 17 ) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsstelle jedes Lieferlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.
( 18 ) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
( 19 ) ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1.