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Document 01993D0195-20151210
Commission Decision of 2 February 1993 on animal health conditions and veterinary certification for the re-entry of registered horses for racing, competition and cultural events after temporary export (93/195/EEC)
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (93/195/EWG)
Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (93/195/EWG)
1993D0195 — DE — 10.12.2015 — 031.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 086 vom 6.4.1993, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 138 |
11 |
9.6.1993 |
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L 238 |
44 |
23.9.1993 |
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L 187 |
11 |
22.7.1994 |
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L 214 |
17 |
19.8.1994 |
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L 76 |
16 |
5.4.1995 |
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L 190 |
9 |
11.8.1995 |
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L 190 |
11 |
11.8.1995 |
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L 107 |
1 |
30.4.1996 |
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L 62 |
39 |
4.3.1997 |
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L 287 |
49 |
21.10.1997 |
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L 163 |
44 |
6.6.1998 |
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L 276 |
11 |
13.10.1998 |
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L 286 |
53 |
23.10.1998 |
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L 83 |
77 |
27.3.1999 |
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L 211 |
53 |
11.8.1999 |
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L 64 |
22 |
11.3.2000 |
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L 303 |
34 |
2.12.2000 |
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L 43 |
38 |
14.2.2001 |
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L 53 |
23 |
23.2.2001 |
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L 214 |
45 |
8.8.2001 |
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L 214 |
49 |
8.8.2001 |
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L 73 |
1 |
11.3.2004 |
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L 206 |
16 |
9.8.2005 |
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L 291 |
38 |
5.11.2005 |
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L 342 |
94 |
24.12.2005 |
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L 214 |
59 |
4.8.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006 |
L 362 |
1 |
20.12.2006 |
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L 117 |
85 |
11.5.2010 |
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L 220 |
74 |
21.8.2010 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 |
L 158 |
74 |
10.6.2013 |
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L 206 |
9 |
2.8.2013 |
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L 45 |
24 |
15.2.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1009 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2015 |
L 161 |
22 |
26.6.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 |
L 324 |
38 |
10.12.2015 |
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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L 001 |
1 |
.. |
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Februar 1993
über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr
(93/195/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/36/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/100/EWG der Kommission ( 4 ), ist eine Liste der Drittländer aufgestellt worden, aus denen die Mitgliedstaaten unter anderem die Einfuhr von Equiden zulassen.
Es ist auch notwendig, die Regionalisierung bestimmter in dieser Liste aufgeführter Drittländer zu berücksichtigen, die Inhalt der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission ( 5 ), geändert durch die Entscheidung 92/161/EWG ( 6 ), ist.
Die nationalen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten fernschriftlich oder mit Fernkopierer binnen 24 Stunden von der Bestätigung des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit bei Equiden der Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamtes oder von der Annahme eines entsprechenden Impfprogramms oder innerhalb einer angemessenen Frist von beabsichtigten Änderungen der nationalen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden Mitteilung zu machen.
Pferde unterschiedlicher Kategorien haben ihre Besonderheiten, und ihre Einfuhr wird für unterschiedliche Zwecke gestattet. Daher müssen spezifische tierseuchenrechtliche Anforderungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr gelten.
Aufgrund der gleichartigen tierseuchenrechtlichen Situationen auf Rennbahnen, Turnierplätzen und Orten kultureller Veranstaltungen und der Isolierung von Equiden eines geringen Gesundheitsstatus empfiehlt es sich, eine einzige Gesundheitsbescheinigung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr in Drittländer auszustellen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unbeschadet der Entscheidung 92/160/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden ►C1 nach vorübergehender Ausfuhr, wenn die Pferde ◄
— aus den Drittländern zurückkehren, die in Teil I oder Teil II der besonderen Spalte für Equiden im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG genannt sind, und in die sie entweder unmittelbar oder nach Durchquerung anderer Länder derselben in Anhang I dieser Entscheidung erwähnten Gruppe vorübergehend ausgeführt worden sind;
— den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die an besonderen Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die am Racing World Cup in Dubai teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IV dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die am Melbourne Cup teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang V dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die am Japan Cup und den Hongkong Internaitonal Races teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VI dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— an den Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele oder am Endurance World Cup teilgenommen haben, unabhängig davon, in welchem Drittland, Gebiet oder Teil davon die Veranstaltung stattfindet, wobei die Wiedereinfuhr aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon in die Union genehmigt wird, wie in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2004/211/EG vorgesehen und in Spalte 7 des Anhangs I der genannten Entscheidung angegeben, und die Tiere den Bedingungen entsprechen, die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang VII dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur oder den Vereinigten Arabischen Emiraten teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VIII dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die an Pferdesportveranstaltungen bei den Olympischen Spielen, Testprüfungen für die Olympischen Spiele oder den Paralympischen Spielen teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die an Veranstaltungen der LG Global Champions Tour in Miami, USA, und Mexiko-Stadt, Mexiko, teilgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind, sofern die Wiedereinfuhr bis spätestens 30. April 2016 erfolgt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Statusgruppe A ( 7 )
Schweiz (CH), Grönland (GL), Island (IS)
Statusgruppe B (7)
Australien (AU), Belarus (BY), ►M30 ————— ◄ , Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ( 8 ) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland ( 9 ) (RU), Ukraine (UA)
Statusgruppe C (9)
Kanada (CA), China (9) (CN), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)
Statusgruppe D (9)
Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (9) (BR), Chile (CL), Costa Rica (9) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (9) (MX), Peru (9) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)
Statusgruppe E (9)
Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Israel ( 10 ) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (10) (SA), Tunesien (TN), Türkei (10) (TR)
ANHANG II
VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Wiedereinfuhr von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden in die Europäische Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANHANG VI
ANHANG VII
ANHANG VIII
ANHANG IX
ANHANG X
( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.
( 2 ) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 28.
( 3 ) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.
( 4 ) ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1993, S. 23.
( 5 ) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 27.
( 6 ) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 29.
( 7 ) Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.
( 8 ) Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.
( 9 ) Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.
( 10 ) ►M33 Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. ◄