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Document 01991L0671-20140320

    Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (91/671/EWG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/671/2014-03-20

    1991L0671 — DE — 20.03.2014 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ▼M1

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 16. Dezember 1991

    über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen

    (91/671/EWG)

    ▼B

    (ABl. L 373, 31.12.1991, p.26)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    RICHTLINIE 2003/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. April 2003

      L 115

    63

    9.5.2003

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/37/EU DER KOMMISSION vom 27. Februar 2014

      L 59

    32

    28.2.2014




    ▼B

    ▼M1

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 16. Dezember 1991

    über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen

    (91/671/EWG)

    ▼B



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gurtanlegepflicht weichen stark voneinander ab; es ist daher erforderlich, sie zu harmonisieren.

    Um den Verkehrsteilnehmern ein größeres Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollte die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen einheitlich geregelt werden.

    Die Richtlinien 76/115/EWG ( 4 ) und 77/541/EWG ( 5 ) betreffen lediglich die technischen Anforderungen, denen Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen genügen müssen, nicht aber die Benutzung von Sicherheitsgurten.

    In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1984 ( 6 ) wurde die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß Vorschläge auf dem Gebiet der Sicherheit im Straßenverkehr rasch angenommen werden können, und ferner die Kommission aufgefordert, Vorschläge zu unterbreiten.

    In den Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Straßenverkehrssicherheit ( 7 ) wurde die obligatorische Benutzung von Sicherheitsgurten für alle Insassen, auch für Kleinkinder, auf allen öffentlichen Straßen und auf allen Sitzen in Personenkraftfahrzeugen (außer in Fahrzeugen der öffentlichen Verkehrsbetriebe) empfohlen.

    Die Benutzung von Kinderhaltesystemen sollte auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, verbindlich vorgeschrieben werden.

    Bis zum Erlaß harmonisierter Gemeinschaftsnormen für Kinderhaltesysteme müssen die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Normen von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

    Untersuchungen haben ergeben, daß die Rücksitze für nicht angeschnallte Fahrzeuginsassen beinahe genauso gefährlich wie die Vordersitze sind und daß nicht angeschnallte Personen auf den Rücksitzen das Verletzungsrisiko der Fahrzeuginsassen auf den Vordersitzen erhöhen. Die Zahl der Unfalltoten und -verletzten ließe sich verringern, wenn die Benutzung von Sicherheitsgurten auf den Rücksitzen zur Pflicht gemacht würde.

    Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie sollte so bemessen sein, daß genügend Zeit bleibt, um die erforderlichen Durchführungsvorschriften auszuarbeiten, insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen es noch keine Vorschriften in diesem Bereich gibt —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    ▼M1

    Artikel 1

    (1)  Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3 sowie N1, N2 und N3 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG ( 8 ) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

    (2)  Im Sinne dieser Richtlinie

     gelten für Sicherheitssysteme einschließlich Sicherheitsgurte und Kinderrückhalteeinrichtungen und deren Bestandteilen die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 77/541/EWG ( 9 ) für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1;

     bezeichnet der Ausdruck „nach hinten gerichtet“ die Tatsache, dass ein Sitz entgegen der normalen Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgerichtet ist.

    (3)  Kinderrückhalteeinrichtungen werden in fünf „Gewichtsgruppen“ eingeteilt:

    a) Gruppe 0 für Kinder mit einem Gewicht unter 10 kg;

    b) Gruppe 0 + für Kinder mit einem Gewicht unter 13 kg;

    c) Gruppe I für Kinder mit einem Gewicht zwischen 9 kg und 18 kg;

    d) Gruppe II für Kinder mit einem Gewicht zwischen 15 kg und 25 kg;

    e) Gruppe III für Kinder mit einem Gewicht zwischen 22 kg und 36 kg.

    (4)  Kinderrückhalteeinrichtungen werden in zwei Klassen unterteilt:

    a) Integrierte Rückhalteeinrichtungen: Diese Einrichtungen bestehen aus einer Kombination von Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluss-, Verstell- und Befestigungseinrichtungen und in einigen Fällen einem zusätzlichen Sitz und/oder einem Aufprallschutz und können mit einem oder mehreren eigenen integrierten Gurt(en) befestigt werden.

    b) Nichtintegrierte Rückhalteeinrichtungen: Diese Einrichtungen können aus einer Teil-Rückhalteeinrichtung bestehen, die bei Benutzung in Verbindung mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene, der um den Körper des Kindes verläuft oder die Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zurückhält, eine vollständige Kinderrückhalteeinrichtung bildet.

    Artikel 2

    (1)  Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und N3

    a) 

    ▼M2

    i) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen.

    Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, die in mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 befördert werden, sind durch eine integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhalteeinrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstaben a und b zu sichern, die gemäß den folgenden Kriterien für die körperlichen Merkmale des Kindes geeignet ist:

     Gewichtsgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 3 für Kinderrückhalteeinrichtungen, die gemäß Buchstabe c Ziffer i zugelassen sind;

     Angaben des Herstellers zu Größenbereich und Höchstgewicht des Kindes für die jeweilige Kinderrückhalteeinrichtung bei gemäß Buchstabe c Ziffer ii zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtungen;

    In nicht mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3

     dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden;

     müssen Kinder im Alter von drei Jahren und darüber, wenn sie kleiner als 150 cm sind, unbeschadet der Ziffer ii einen anderen als den Vordersitz belegen.

    ▼M1

    ii) Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass in ihrem Hoheitsgebiet Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, aber mindestens 135 cm mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert werden. Diese Größenbeschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 7b Absatz 2 überprüft.

    iii) Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass in ihrem Hoheitsgebiet die unter den Ziffern i) und ii) genannten Kinder bei der Beförderung in Taxis nicht durch eine Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden. Jedoch müssen diese Kinder in Taxis, die nicht mit Kinderrückhalteeinrichtungen ausgestattet sind, auf anderen Sitzen als den vorderen Fahrgastsitzen befördert werden.

    b) Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Fahrgastsitz nicht in einem nach hinten gerichteten Sicherheitssitz befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise automatisch selbst ab.

    ▼M2

    c) Wird eine Kinderrückhaltevorrichtung verwendet, so muss sie nach

    i) der UN/ECE-Regelung 44/03 oder der Richtlinie 77/541/EWG oder

    ii) der UN/ECE-Regelung 129

    oder entsprechend nachfolgender Anpassungen dieser Regelungen bzw. dieser Richtlinie zugelassen sein.

    Die Kinderrückhalteeinrichtung ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.

    ▼M1

    d) Bis zum 8. April 2008 können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen gestatten, die nach den jeweiligen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Einrichtung geltenden nationalen Vorschriften oder nach nationalen Vorschriften, die denen der Regelung 44/03 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder der Richtlinie 77/541/EWG gleichwertig sind, zugelassen worden sind.

    (2)  Fahrzeuge der Klassen M2 und M3:

    a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen im Alter von drei Jahren und darüber in den am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden.

    Kinderrückhalteeinrichtungen werden gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) zugelassen.

    b) Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

     durch den Fahrer;

     durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person;

     durch audiovisuelle Mittel (z. B. Videoaufzeichnung);

     durch Schilder und/oder das von den Mitgliedstaaten nach dem gemeinschaftlichen Muster im Anhang festgelegte Piktogramm, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.

    ▼B

    Artikel 3

    Diese Richtlinie gilt auch für Fahrer und Fahrzeuginsassen von im Straßenverkehr in der Gemeinschaft eingesetzten Kraftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 5

    Von den Vorschriften des Artikels 2 sind Personen ausgeschlossen, denen aus ernsten medizinischen Gründen von den zuständigen Behörden ein ärztliches Befreiungsattest erteilt worden ist. Derartige, von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte ärztliche Atteste sind auch in einem anderen Mitgliedstaat gültig; das Attest muß eine Angabe über das Ablaufdatum der Befreiung enthalten und ist einem im Sinne der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen Befugten auf Verlangen vorzuzeigen. Folgendes Symbol ist darauf anzubringen:

    image

    ▼M1

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten können für die Beförderung in ihrem Hoheitsgebiet mit Zustimmung der Kommission über die Ausnahmen des Artikels 5 hinaus weitere Ausnahmen gestatten, um

     besondere physische Bedingungen oder zeitlich begrenzte besondere Umstände zu berücksichtigen;

     die uneingeschränkte Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten zu ermöglichen;

     eine ungehinderte Ausführung von Tätigkeiten zu gewährleisten, die mit Diensten für die öffentliche Ordnung, Sicherheit bzw. Hilfe im Notfall verbunden sind;

     zu erlauben, dass ein drittes Kind im Alter von drei Jahren und darüber und mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert wird, wenn die Verwendung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen auf den Rücksitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 aus Platzgründen den Einsatz einer dritten Einrichtung nicht zulässt;

     zu erlauben, dass Kinder im Alter von drei Jahren und darüber auf den Rücksitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert werden, wenn es sich um eine gelegentliche Beförderung über eine kurze Entfernung handelt und keine oder nicht genügend Kinderrückhalteeinrichtungen in dem Fahrzeug vorhanden sind;

     den besonderen Einsatzbedingungen von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Rechnung zu tragen, die im örtlichen Verkehr in Stadtgebieten oder in Ortschaften eingesetzt werden bzw. in denen Stehplätze zugelassen sind.

    ▼M1

    Artikel 6a

    Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission über die Ausnahmen der Artikel 5 und 6 hinaus weitere befristete Ausnahmen gestatten, um für den örtlichen Verkehrsbetrieb, insbesondere für Schulbusse, unter Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die Beförderung einer Zahl von Kindern auf Sitzplätzen zu erlauben, die über der Zahl der verfügbaren, mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze liegt.

    Die vom Mitgliedstaat festgelegte Dauer der Gültigkeit dieser Ausnahmen darf fünf Jahre ab dem 8. April 2003 nicht überschreiten.

    Artikel 6b

    Die Mitgliedstaaten können für die Beförderung in ihrem Hoheitsgebiet über die Ausnahmen der Artikel 5 und 6 hinaus weitere befristete Ausnahmen gestatten, um zu erlauben, dass unter Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats auf anderen Sitzen als den Vordersitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 eine Anzahl von Personen befördert wird, die über der Zahl der verfügbaren Sitzplätze, die mit Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sind, liegt.

    Die vom Mitgliedstaat festgelegte Dauer der Gültigkeit dieser Ausnahmen darf sechs Jahre ab dem 8. April 2003 nicht überschreiten.

    ▼B

    Artikel 7

    Die Kommission legt vor dem 1. August 1994 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, um insbesondere eine Beurteilung der Fragen zu ermöglichen, ob die Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit verstärkt werden müssen und ob eine weitergehende Harmonisierung erforderlich ist. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge bei. Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit so rasch wie möglich über diese Vorschläge.

    ▼M1

    Artikel 7a

    (1)  Die Artikel 2 und 6 können zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 7 b Absatz 2 angepasst werden.

    (2)  Die Kommission führt weitere Untersuchungen zu der Frage durch, welche Sicherheitssysteme zur Verbesserung des Schutzes aller Fahrzeuginsassen gegen Unfälle jeglicher Art am besten geeignet sind. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchungen sowie über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere über die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 eingeräumten Ausnahmeregelungen; darin wird geprüft, ob die Sicherheitsmaßnahmen zu verschärfen sind und eine weiter gehende Harmonisierung erforderlich ist. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

    Artikel 7b

    (1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 10 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung:

    ▼B

    Artikel 8

    (1)  Nach Konsultation der Kommission erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

    (2)  Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 9

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M1




    ANHANG

    GEMEINSCHAFTLICHES MUSTER FÜR DAS PIKTOGRAMM, DAS AN JEDEM MIT EINEM SICHERHEITSGURT AUSGESTATTETEN SITZPLATZ IN FAHRZEUGEN DER KLASSEN M2 UND M3 IM SINNE DER RICHTLINIE 91/671/EG DEUTLICH SICHTBAR ANZUBRINGEN IST

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    (Farbliche Gestaltung: weiße Silhouette auf blauem Hintergrund)



    ( 1 ) ABl. Nr. C 298 vom 23. 11. 1988, S. 8, und ABl. Nr. C 308 vom 8. 12. 1990, S. 11.

    ( 2 ) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 220, und ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 74.

    ( 3 ) ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 52, und ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 56.

    ( 4 ) Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/629/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 14).

    ( 5 ) Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1).

    ( 6 ) ABl. Nr. C 341 vom 21. 12. 1984, S. 1.

    ( 7 ) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 38, und ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986, S. 35.

    ( 8 ) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).

    ( 9 ) Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/3/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1).

    ( 10 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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