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Document 01990L0539-20070101

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (90/539/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/539/2007-01-01

1990L0539 — DE — 01.01.2007 — 013.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 15. Oktober 1990

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern

(90/539/EWG)

(ABl. L 303, 31.10.1990, p.6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE DES RATES 91/494/EWG vom 26. Juni 1991

  L 268

35

24.9.1991

►M2

RICHTLINIE DES RATES 91/496/EWG vom 15. Juli 1991

  L 268

56

24.9.1991

►M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1992

  L 195

25

14.7.1992

►M4

RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES vom 13. Juli 1992

  L 268

54

14.9.1992

►M5

RICHTLINIE 93/120/EG DES RATES vom 22. Dezember 1993

  L 340

35

31.12.1993

►M6

RICHTLINIE 1999/90/EG DES RATES vom 15. November 1999

  L 300

19

23.11.1999

 M7

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 2000

  L 201

8

9.8.2000

►M8

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2001

  L 323

29

7.12.2001

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M10

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2006

  L 346

41

9.12.2006

►M11

RICHTLINIE 2006/104/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

352

20.12.2006


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

 A2

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 15. Oktober 1990

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern

(90/539/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Geflügel als lebende Tiere und Bruteier als tierische Erzeugnisse sind in der Liste der Erzeugnisse nach Anhang II des Vertrages enthalten.

Im Interesse einer rationellen Entwicklung der Geflügelerzeugung und damit zusammenhängend einer Produktivitätssteigerung in diesem Sektor ist es wichtig, auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern zu erlassen.

Die Geflügelaufzucht ist Bestandteil der Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft und bildet eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung.

Die bestehenden Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten müssen beseitigt werden, um den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern zu fördern und damit zur Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen.

Zur Sicherung einer harmonischen Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels ist es ferner wichtig, eine Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern festzulegen.

Besondere Handelsformen, wie Ausstellungen, Leistungsschauen und Wettbewerbe, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie grundsätzlich ausgeschlossen sein.

Im Rahmen dieser Richtlinie sollte hingegen der Handel mit Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern, die für Zucht oder den menschlichen Verzehr aufgezogen wurden, berücksichtigt werden.

Bei der derzeitigen Situation in der modernen Geflügelaufzucht bildet eine Überwachung der Erzeugerbetriebe die beste Art, eine harmonische Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Geflügel und Bruteiern zu fördern.

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte die Aufgabe übertragen werden, die den Bedingungen dieser Richtlinie entsprechenden Betriebe zuzulassen und für die Einhaltung dieser Bedingungen zu sorgen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3987/87 ( 5 ), sieht vor, daß jedem Erzeugerbetrieb bei der Zulassung eine Kennummer erteilt wird und die Bruteier damit zu kennzeichnen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/87 ( 7 ), enthält Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, in der vorliegenden Richtlinie einheitliche Kriterien für die Identifizierung der Erzeugerbetriebe und der Bruteier festzulegen.

Für den innergemeinschaftlichen Handel müssen das Geflügel und die Bruteier bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen, damit die Verbreitung anstekkender Krankheiten verhindert wird.

Die Kontrollvorschriften zur Bekämpfung von Geflügelinfluenza und der Newcastle-Krankheit sollten jedoch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

Im Regelungsbereich dieser Richtlinie sind auch die Transportbedingungen festzulegen.

Der Kommission muß es ermöglicht werden, angesichts der in einem Mitgliedstaat bei der Tilgung bestimmter Geflügelkrankheiten erzielten Fortschritte zusätzliche Garantien zu bewilligen, die jedoch nicht über diejenigen hinausgehen dürfen, die dieser Mitgliedstaat in nationalem Rahmen anwendet.

Es kann sich als erforderlich erweisen, den Status der Mitgliedstaaten oder bestimmter Regionen von Mitgliedstaaten bezüglich bestimmter Krankheiten, von denen das Geflügel befallen werden kann, zu bestimmen.

Wird der innergemeinschaftliche Handel in sehr geringen Stückzahlen durchgeführt und lassen sich aus praktischen Gründen nicht alle Gemeinschaftsanforderungen anwenden, so müssen dennoch bestimmte wesentliche Vorschriften eingehalten werden.

Um die Einhaltung der vorgesehenen Anforderungen sicherzustellen, erscheint es erforderlich, daß ein amtlicher Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung ausstellt, die das Geflügel und die Bruteier bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.

Für die Einrichtung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen, die daraufhin zu veranlassenden Maßnahmen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen ist von den Grundregelen auszugehen, die mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ( 8 ) erlassen wurden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Möglichkeit von Kontrollen der Kommission vorzusehen, die in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sektoren der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Die Festlegung einer Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern setzt voraus, daß eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern erstellt wird, aus denen Geflügel oder Bruteier eingeführt werden können.

Die Auswahl dieser Länder hat sich auf allgemeine Kriterien zu stützen, wie den Gesundheitszustand des Geflügels und der anderen Tiere, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse der Veterinärdienste sowie die geltenden viehseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Land.

Hingegen darf keine Einfuhr von Geflügel oder Bruteiern aus Ländern gestattet werden, die mit für den Gemeinschaftsbestand gefährlichen ansteckenden Geflügelkrankheiten infiziert oder von diesen noch nicht ausreichend lange frei sind.

Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sind durch besondere Bedingungen zu ergänzen, die sich nach der tiergesundheitlichen Situation in dem betreffenden Land richten. Der technische Charakter und die Unterschiedlichkeit der Kriterien, auf die sich die besonderen Bedingungen stützen, machen es erforderlich, daß bei ihrer Festlegung das Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses angewandt wird.

Die Vorlage einer Bescheinigung nach vorgegebenem Muster bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu überprüfen. Da diese Regelung je nach Drittland unterschiedliche besondere Bedingungen umfassen kann, sind die Bescheinigungsmuster entsprechend zu gestalten.

Die Veterinärsachverständigen der Kommission sollten in den Drittländern nachprüfen können, ob die Regelung eingehalten wird.

Die Kontrolle bei der Einfuhr muß sich auf Ursprung und Gesundheitszustand des Geflügels und der Bruteier erstrekken.

Bei der Ankunft des Geflügels oder der Bruteier auf dem Gebiet der Gemeinschaft und während der Beförderung zum Bestimmungsort sollten die Mitgliedstaaten alle zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier notwendigen Maßnahmen treffen dürfen, einschließlich der Tötung und der unschädlichen Beseitigung.

Die bei der Kontrolle des Geflügels und der Bruteier anwendbaren Regeln und allgemeinen Grundsätze sollten zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der bei der Schaffung des Binnenmarktes zu treffenden Maßnahmen festgelegt werden.

Jeder Mitgliedstaat muß die Möglichkeit haben, die Einfuhr aus einem Drittland sofort zu untersagen, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte. Unbeschadet etwaiger Änderungen der Liste der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft berechtigten Länder ist es in diesem Falle wichtig, die Haltungen der Mitgliedstaaten gegenüber diesem Drittland unverzüglich zu koordinieren.

Die fortschreitende technische Entwicklung in der Geflügelwirtschaft erfordert eine regelmäßige Anpassung der Methoden zur Bekämpfung der Geflügelkrankheiten.

Die Vorschriften dieser Richtlinie sind im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarktes zu überprüfen.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, das im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1)  Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern.

(2)  Diese Richtlinie ist nicht auf für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmtes Geflügel anwendbar.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie entsprechen die Begriffe „amtlicher Tierarzt“ bzw. „Drittland“ den Definitionen derselben Begriffe in der Richtlinie 72/462/EWG.

Ferner bedeuten:

1. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, ►M4  sowie Laufvögel (Flachbrustvögel), ◄ die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

2. Bruteier: Eier von dem unter Nummer 1 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

▼M5

3. Eintagsküken: Sämtliches Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen daraus können jedoch gefüttert werden;

▼B

4. Zuchtgeflügel: Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

5. Nutzgeflügel: Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen wird;

6. Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

▼M5

7. Herde: Sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet. Bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten;

▼B

8. Unternehmen: Einrichtung für die Aufzucht oder Haltung von Zucht- oder Nutzgeflügel, zu der ein Betrieb gehören kann;

9. Betrieb: Einrichtung oder Teil einer Einrichtung an ein und demselben Standort und für jeden einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:

a) Zuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtgeflügel besteht;

b) Vermehrungsbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht;

▼M5

c) Aufzuchtbetrieb:

i) ein Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des Zuchtgeflügels bis zur Fortpflanzungsreife zu sorgen,

oder

ii) ein Aufzuchtbetrieb für Nutzgeflügel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des eierlegenden Nutzgeflügels bis zum Stadium der Legereife zu sorgen;

▼B

d) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfaßt;

10. ermächtigter Tierarzt: Tierarzt, der von der zuständigen Veterinärbehörde beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht in einem Betrieb die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen;

11. zugelassenes Labor: Labor, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen ist und von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassen und beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Diagnosetests durchzuführen;

12. Veterinärkontrolle: Besuch durch den amtlichen Tierarzt oder den ermächtigten Tierarzt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von sämtlichem Geflügel eines Betriebes;

13. anzeigepflichtige Krankheiten: die in Anhang V aufgeführten Krankheiten;

14. Herd: Herd im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG;

▼M5 —————

▼B

16. Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an ihm eine längere Beobachtung und verschiedene Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgeführten Krankheiten durchgeführt werden können;

17. Sanitätschlachtung: die von allen erforderlichen tierseuchenrechtlichen Garantien, unter anderem Desinfektionsmaßnahmen, begleitete unschädliche Beseitigung des gesamten Geflügels und aller Erzeugnisse, die befallen oder kontaminationsverdächtig sind.



KAPITEL II

Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission vor dem 1. Juli 1991 Pläne mit den nationalen Maßnahmen, die die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Regeln für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gewährleisten sollen.

(2)  Die Kommission prüft die Pläne. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können entweder diese Pläne genehmigt oder aber vor ihrer Genehmigung Änderungen oder Ergänzungen erfahren.

(3)  Nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren können bei einem zuvor gemäß jenem Absatz genehmigten Plan

 Änderungen oder Ergänzungen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt werden, damit der Entwicklung der Situation in diesem Mitgliedstaat Rechnung getragen wird;

 Änderungen oder Ergänzungen verlangt werden, damit dem Fortschritt bei den Methoden zur Krankheitsverhütung und -eindämmung Rechnung getragen wird.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Die Referenzlabors sind in Anhang I aufgeführt.

▼M5

Artikel 5

Für den innergemeinschaftlichen Handel

a) müssen Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel die in den Artikeln 6, 12, 15 und 17 sowie alle gemäß Artikel 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Ferner gilt:

 Bruteier müssen den Bedingungen gemäß Artikel 7 genügen,

 Eintagsküken müssen den Bedingungen gemäß Artikel 8 genügen,

 Zucht- und Nutzgeflügel muß den Bedingungen gemäß Artikel 9 genügen;

b) muß Schlachtgeflügel die in den Artikeln 10, 12, 15 und 17 sowie die gemäß Artikel 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfüllen;

c) muß Geflügel (einschließlich Eintagsküken), das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, die in den Artikeln 10a, 12, 15 und 17 sowie die gemäß den Artikeln 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfüllen;

d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland und Schweden bestimmte Geflügel den nach den Artikeln 9 a, 9 b und 10 b festgelegten Bedingungen entsprechen.

▼B

Artikel 6

Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel müssen stammen aus

1. Betrieben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie müssen gemäß Anhang II Kapitel I von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Kennummer zugelassen worden sein;

b) sie dürfen zum Zeitpunkt des Versands keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sein;

▼M5

c) sie dürfen nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt;

2. einer Herde, die zum Zeitpunkt des Versands von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei ist.

Artikel 7

Zum Zeitpunkt ihres Versands müssen Bruteier folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie müssen aus Herden stammen,

 die sich seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren gemeinschaftlichen Betrieben im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a) befanden,

 die im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang II erfüllen, die

 

 innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sind und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit frei waren

 oder monatlich von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten kontrolliert worden sind, wobei der letzte Besuch innerhalb von 31 Tagen vor dem Versand erfolgt sein muß. Wird diese Möglichkeit gewählt, so sind die Aufzeichnungen über den Gesundheitsstatus der Herde außerdem von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt zu prüfen und der aktuelle Gesundheitsstatus anhand neuester Informationen zu bewerten, die von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorgelegt wurden. Geben diese Aufzeichnungen oder sonstigen Informationen Anlaß zu einem Krankheitsverdacht, so muß der amtliche bzw. ermächtigte Tierarzt die Herde untersucht haben, um das Vorhandensein einer ansteckenden Geflügelkrankheit auszuschließen.

2. Sie müssen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission gekennzeichnet sein.

3. Sie müssen entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes desinfiziert worden sein.

Wenn in der Herde, aus der die Eier stammen, während der Bebrütung ansteckende, durch Eier übertragbare Geflügelkrankheiten auftreten, so sind die betreffende Brüterei und die für sie und die Ursprungsherde zuständige(n) Behörde(n) zu unterrichten.

▼B

Artikel 8

Eintagsküken müssen

a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Anforderungen der Artikel 6 und 7 entsprechen;

▼M5

b) im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

▼B

c) zum Zeitpunkt ihres Versands von jeglichem Symptom frei sein, das aufgrund von Anhang II Kapitel II Teil B Abschnitt 2 Buchstaben g) und h) zu einem Krankheitsverdacht führt.

Artikel 9

Zum Zeitpunkt seines Versands muß Zucht- und Nutzgeflügel

a) sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren Betrieben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a) befunden haben;

▼M5

b) im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang II erfüllen;

c) innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sein und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei sein.

Artikel 9 a

(1)  Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein operationelles Programm über die Zuchtgeflügelbestände sowie über die zur Aufnahme in die Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.

(2)  Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

Artikel 9 b

(1)  Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles Programm über die Legehennenbestände (Nutzgeflügel, das im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.

2.  Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Des weiteren wird bei diesen Garantien die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der invasiven Serotypen für Geflügel aufzunehmen sind. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

▼B

Artikel 10

Zum Zeitpunkt seines Versands muß Schlachtgeflügel aus einem Betrieb stammen,

a) in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand;

b) der keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen ist;

▼M5

c) in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Herde, zu der das zu schlachtende Geflügel gehört, von klinischen Symptomen oder Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war;

d) der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

▼M5

Artikel 10a

(1)  Zum Zeitpunkt seines Versands muß das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmte Geflügel, das älter als 72 Stunden ist, aus einem Betrieb stammen,

a) in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand und in dem es vor dem Versand zwei Wochen lang nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Berührung gekommen ist;

b) der keinerlei tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen für Geflügel unterworfen ist;

c) in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Herde, aus der die Sendung stammt, von klinischen Anzeichen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war;

d) der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die das betreffende Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Verboten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

(2)  Die Bestimmungen der Artikel 6 und 9a gelten nicht für das in Absatz 1 genannte Geflügel.

Artikel 10 b

(1)  Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.

(2)  Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwendenden Methoden müssen anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und anhand des operationellen Programms, das Finnland und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.

(3)  Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32 als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes Programm gilt.

▼B

Artikel 11

(1)  Die Anforderungen der Artikel 5 bis 10 sowie des Artikels 15 sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern nicht anwendbar, wenn es sich um kleine Partien von weniger als 20 Einheiten handelt.

(2)  Das Geflügel und die Bruteier nach Absatz 1 müssen jedoch zum Zeitpunkt ihres Versands aus Herden stammen, die

 sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten in der Gemeinschaft befinden,

 zum Versandzeitpunkt von klinischen Symptomen ansteckender Geflügelkrankheiten frei sind;

▼M5

 im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

▼B

 keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sind;

▼M5

 sich nicht in einem Gebiet befinden, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die das betreffende Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Das gesamte Geflügel einer Sendung muß in dem Monat vor seinem Versand in serologischen Tests zur Feststellung von Antikörpern von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß Anhang II Kapitel III negativ reagiert haben. Bei Bruteiern oder Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und gallinarum zu unterziehen, bei dem eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % festgestellt werden kann.

▼M6

(3)  Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Sendungen von Laufvögeln (Ratiten) oder Bruteiern von Laufvögeln.

▼B

Artikel 12

▼M6

(1)  Für den Versand von Geflügel und Bruteiern aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, in denen eine Impfung von Geflügel im Sinne des Artikels 1 gegen die Newcastle-Krankheit vorgenommen wird, nach einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Status gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmt worden ist, gelten folgende Vorschriften:

a) Bruteier müssen aus Herden stammen, die

 nicht geimpft sind oder

 mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder

 mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Eiersammeln vorgenommen wurde;

b) Eintagsküken (einschließlich Küken zur Aufstockung von Wildbeständen) dürfen nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein und müssen

 aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bedingungen nach Buchstabe a) entsprechen und

 aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, daß diese Eier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe a) entsprechen;

c) Zucht- und Nutzgeflügel

 darf nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein und

 muß 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder einer Quarantänestation unter der Überwachung des amtliches Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befand, während der 21 Tage vor dem Versand gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; ferner darf in den Quarantänestationen keinerlei Impfung vorgenommen werden,

 muß innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern der Newcastle-Krankheit mit negativem Befund unterzogen worden sein, wobei genaue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 32 festgelegte Regeln eingehalten worden sein müssen;

d) Schlachtgeflügel muß aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

 Wenn sie nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, müssen sie den Anforderungen des Buchstabens c) dritter Gedankenstrich entsprechen;

 wenn sie geimpft sind, müssen sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen werden, wobei genaue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 32 festgelegte Regeln eingehalten werden müssen.

▼M5

(2)  Wenn ein Mitgliedstaat oder eine oder mehrere Regionen eines Mitgliedstaats als nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend anerkannt werden wollen, so können sie ein Programm gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorlegen.

Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 32 genehmigt werden. Nach demselben Verfahren erfolgt die Festlegung zusätzlicher allgemeiner oder besonderer Garantien, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können.

Ist ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats der Auffassung, daß der Status des nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets erreicht ist, so kann bei der Kommission eine Anerkennung dieses Status nach dem Verfahren des Artikels 32 beantragt werden.

Bei der Zuerkennung des Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets sind die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 und insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 mit Ausnahme der vorgeschriebenen Impfung für Brieftauben im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG muß die Impfung des Geflügels gemäß Artikel 1 gegen die Newcastle-Krankheit in den zwölf vorausgegangenen Monaten untersagt gewesen sein;

 Zuchtgeflügelherden müssen mindestens einmal jährlich durch einen serologischen Test nach genauen Regeln, die gemäß dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt werden, auf die Newcastle-Krankheit untersucht worden sein;

 in den Betrieben darf sich kein Geflügel befinden, das in den vorausgegangenen zwölf Monaten gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, ausgenommen Brieftauben, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG geimpft wurden.

Hinsichtlich Finnlands und Schwedens werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone“ nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erlassen.

▼M5

(3)  Die Kommission kann den Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets nach dem Verfahren des Artikels 32 in folgenden Fällen aufheben:

i) schwerer Ausbruch der Newcastle-Krankheit, der nicht unter Kontrolle gebracht werden kann, oder

ii) Aufhebung des gesetzlichen Verbots von Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit.

▼M6 —————

▼B

Artikel 13

(1)  Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

 Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

 Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

 geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

 unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;

 die Kontrollverfahren für das Programm;

 Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;

 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.

(2)  Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 32 genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

Bei Programmen, die der Kommission vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt werden, werden die Beschlüsse zu ihrer Genehmigung sowie zu den ergänzenden handelsmäßigen Garantien vor dem 1. Januar 1992 gefaßt.

(3)  Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 32 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

(4)  Die Kommission prüft so bald wie möglich das von Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden.

▼B

Artikel 14

(1)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

 Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

 Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische oder pathologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;

 Dauer der durchgeführten Überwachung;

 gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

 die Vorschriften, aufgrund deren sich nachprüfen läßt, daß die Krankheit erloschen ist.

(2)  Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden die Begründungen vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt, so sind die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem 1. Januar 1992 zu fassen.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 32 geändert oder aufgehoben werden.

(4)  Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76 (EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden.

▼B

Artikel 15

▼M5

(1)  Eintagsküken und Bruteier sind wie folgt zu transportieren:

 in neuen, für diesen Zweck vorgesehenen Einwegbehältern, die anschließend unschädlich beseitigt werden, oder

 in Mehrwegbehältern, sofern sie vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden sind.

In jedem Fall müssen diese Behälter

a) ausschließlich Eintagsküken oder Bruteier enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen,

b) folgende Angaben tragen:

 Name des Ursprungsmitgliedstaats und der Ursprungsregion,

 Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2,

 Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Küken oder Eier,

 Geflügelart, zu der die Eier oder die Küken gehören.

▼B

(2)  Die Verpackungen mit den Eintagsküken oder Bruteiern können für den Transport in Großbehältern zusammengefaßt werden, die für diesen Zweck vorgesehen sind. Die Zahl der zusammengefaßten Verpackungen und die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b) müssen auf diesen Behältern vermerkt sein.

(3)  Zucht- und Nutzgeflügel muß in Schachteln oder Käfigen transportiert werden, die

 nur Geflügel enthalten, die nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;

 die Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2 tragen.

▼M5 —————

▼B

(4)  

a) Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken müssen so rasch wie möglich nach dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und dürfen keinen Kontakt mit anderen lebenden Vögeln haben, ausgenommen Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken, die die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

b) Schlachtgeflügel muß so rasch wie möglich nach der Bestimmungsschlachterei verbracht werden und darf nicht in Kontakt mit anderem Geflügel kommen, ausgenommen Schlachtgeflügel, das die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

▼M5

c) Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, muß unverzüglich zum Bestimmungsort transportiert werden, ohne dabei mit anderem Geflügel, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, das die Bedingungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt, in Berührung zu kommen.

▼B

(5)  Schachteln, Käfige und Transportmittel müssen so ausgelegt sein, daß

 während des Transports das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn so gering wie möglich gehalten wird;

 das Geflügel leicht beobachtet werden kann;

 die Reinigung und Desinfektion möglich ist.

(6)  Die Transportmittel sowie diejenigen Großbehälter, Schachteln und Käfige, die mehr als einmal verwendet werden, müssen vor dem Verladen und nach dem Entladen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 16

Das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das mit Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert ist, außer wenn dieser Transport über die Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnverbindungen geführt wird.

Artikel 17

Für Geflügel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muß während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

 mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV übereinstimmt;

 von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist;

 am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde;

 eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat;

 aus nur einem Blatt besteht;

 grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist;

▼M5

 mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

▼B

Artikel 18

Die Bestimmungsmitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages einem oder mehreren Versandmitgliedstaaten in bestimmten Fällen allgemeine oder begrenzte Genehmigungen erteilen, aufgrund welcher Geflügel und Bruteier in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden können, ohne daß die Bescheinigung nach Artikel 17 mitzuführen ist.

▼M5 —————

▼B



KAPITEL III

Vorschriften für die Einfuhr aus Drittländern

Artikel 20

Geflügel und Bruteier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen die in den Artikeln 21 bis 24 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 21

(1)  Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem Verfahren des Artikels 33 geändert oder ergänzt werden.

(2)  Bei der Entscheidung, ob ein Drittland oder ein Teil eines Drittlandes in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden kann, wird inbesondere folgendes berücksichtigt:

a) einerseits der Gesundheitszustand des Geflügels, der anderen Haustiere und des Wildbestandes in dem Drittland insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten und andererseits die in bezug auf gesundheitliche Aspekte in diesem Land bestehende Umweltsituation, damit eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und des Tierbestandes in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann;

b) die Regelmäßigkeit und die Schnelligkeit der von diesem Land gelieferten Informationen über das Auftreten ansteckender Tierkrankheiten in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere der in der A- und in der B-Liste des Internationalen Tierseuchenamtes aufgeführten Krankheiten;

c) die Regelungen dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;

d) die Struktur und die Befugnisse der Veterinärdienste dieses Landes;

e) die Organisation und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten in diesem Land;

f) die Garantien, die dieses Land hinsichtlich der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften bieten kann;

g) die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für Hormone und Rückstände.

(3)  Die in Absatz 1 genannte Liste und alle Änderungen daran werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

▼M5

Artikel 22

(1)  Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern stammen,

a) in denen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit nach den Definitionen in der Richtlinie 92/40/EWG bzw. 92/66/EWG des Rates anzeigepflichtig sind,

b) die frei von Geflügelpest und Newcastle-Krankheit sind

oder

die, wenn sie nicht frei von diesen Krankheiten sind, Bekämpfungsmaßnahmen treffen, die denen der Richtlinien 92/40/EWG bzw. 92/66/EWG zumindest gleichwertig sind.

(2)  Die zusätzlichen Kriterien für die Einstufung der Drittländer in bezug auf Absatz 1 Buchstabe b) — insbesondere hinsichtlich der Art des verwendeten Impfstoffs — werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

(3)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 32 entscheiden, unter welchen Bedingungen die Vorschriften des Absatzes 1 lediglich auf einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands angewandt werden können.

▼B

Artikel 23

(1)  Geflügel und Bruteier dürfen aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das in der nach Artikel 21 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist, nur eingeführt werden, wenn sie von Herden stammen, die

a) sich vor dem Versand seit einem nach dem Verfahren des Artikels 32 festzulegenden Zeitraum ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in dem Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes befanden;

b) den nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen in bezug auf die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus diesem Land entsprechen. Diese Bedingungen können nach Geflügelart und -kategorie unterschiedlich sein.

(2)  Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften des Kapitels II und der entsprechenden Anhänge. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet.

Artikel 24

(1)  Für das Geflügel und die Bruteier muß eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigt und unterzeichnet wurde.

Die Bescheinigung muß

a) am Tag des Verladens für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat ausgefertigt sein;

b) in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefaßt sein;

c) die Sendung als Original begleiten;

d) bestätigen, daß das Geflügel oder die Bruteier den für die Einfuhr aus Drittländern geltenden Bedingungen entsprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind bzw. in Anwendung dieser Richtlinie festgelegt werden;

e) eine Geltungsdauer von fünf Tagen haben;

f) aus nur einem Blatt bestehen;

g) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;

▼M5

h) mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

▼B

(2)  Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muß mit einem nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegten Muster übereinstimmen.

Artikel 25

Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen Kontrollen vor Ort durch, um die tatsächliche Anwendung aller Vorschriften dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die mit den Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten benannt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die hierfür die Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit und die Einzelheiten dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 32 geregelt.

Artikel 26

(1)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 33 beschließen, die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf bestimmte Arten, auf Bruteier, Zucht- und Nutzgeflügel, Schlachtgeflügel oder auf Geflügel für besondere Zwecke zu beschränken.

▼M6

(2)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 32 beschließen, daß eingeführtes Geflügel, eingeführte Bruteier oder aus eingeführten Eiern erbrütetes Geflügel für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten in Quarantäne oder isoliert gehalten werden müssen.

▼M2 —————

▼M6

Artikel 27a

Unbeschadet der Artikel 20, 22, 23 und 24 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 von Fall zu Fall beschließen, die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern zuzulassen, auch wenn diese Einfuhren nicht den Artikeln 20, 22, 23 und 24 entsprechen. Die Durchführungsvorschriften für solche Einfuhren sind zeitlich entsprechend nach demselben Verfahren festzulegen. Diese Vorschriften müssen Garantien in bezug auf die Gesundheit der Tiere bieten, die zumindest den einschlägigen Garantien im Sinne des Kapitels II dieser Richtlinie entsprechen, und müssen eine Pflichtquarantäne und Untersuchungen auf Geflügelpest, Newcastle-Krankheit und andere relevante Krankheiten einschließen.

▼B

Artikel 28

Sofort nach dem Eintreffen im Bestimmungsmitgliedstaat muß Schlachtgeflügel auf direktem Wege in eine Schlachterei verbracht werden, um dort so bald wie möglich geschlachtet zu werden.

Unbeschadet der gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegten besonderen Bedingungen kann von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates aus tierseuchenrechtlichen Gründen die Schlachterei, in die das Geflügel zu verbringen ist, bezeichnet werden.



KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 29

(1)  Für den innergemeinschaftlichen Handel finden die in der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf Geflügel und Bruteier Anwendung.

▼M2 —————

▼B

Artikel 30

(1)  Die Vorschriften für die Veterinärkontrollen im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern anwendbar.

(2)  Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang A wird folgender Hinweis aufgenommen:

„Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern“

—————

ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

b) In Anhang B werden die folgenden Gedankenstriche gestrichen:

„— lebendes Geflügel“

,

„— Bruteier“

.

Artikel 31

Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 20, 21 und 22 gefaßten Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Einfuhren von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern Vorschriften an, die mindestens denjenigen entsprechen, welche sich aus der Anwendung von Kapitel II ergeben.

▼M9

Artikel 32

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 9 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 10 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 33

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

▼B

Artikel 34

Änderungen der Anhänge, insbesondere zur Anpassung an die Entwicklung der Diagnosemethoden und an Veränderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Krankheiten, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 beschlossen.

▼M5 —————

▼B

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum ►M1  1. Mai 1992 ◄ nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 37

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

▼M10

1. Die nationalen Referenzlabors für die Geflügelkrankheiten sind nachstehend aufgeführt:



AT

AGES: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling (Austrian Agency for Health and Consumer Protection-Institute for veterinary investigations Mödling)Robert Koch-Gasse 17A-2340 MödlingTel.: +43 (0) 505 55-38112Fax: +43 (0) 505 55-38108E-mail: vetmed.moedling@ages.at

BE

CODA — CERVA — VARVeterinary and Agrochemical Research CentreGroeselenberg 99B-1180 Brussels

▼M11

BG

Национален диагностичен научноизследователски ветеринарномедицински институт „Проф. д-р Георги Павлов“, Национална референтна лаборатория „Нюкясълска болест и Инфлуенца А по птиците“, бул. „Пенчо Славейков“ 15, София 1606(National Diagnostic Veterinary Research Institute „Prof. Dr. Georgi Pavlov“, National Reference Laboratory for Newcastle Disease and Avian Influenza A, 15, Pencho Slaveykov Blvd., 1606 Sofia)

▼M10

CY

State Veterinary LaboratoryVeterinary Services1417 AthalassaNicosia

CZ

State Veterinary Institute PrahaSídlištní 136/24165 03 Praha 6

DE

Friedrich-Loeffler-InstitutBundesforschungsinstitut für TiergesundheitBoddenblick 5a17493 Greifswald-Insel RiemsTel.: +49 383 51-7-0Fax: +49 383 51-7-151

DK

Danish Institute for Food and Veterinary Research,Dpt. of Poultry, Fish and Fur Animals,Hangoevej 2,DK-8200 Aarhus N

EE

Veterinaar- ja ToidulaboratooriumVäike-Paala 3, 11415 Tallinn, EstoniaTel.: +372 603 58 10Faks: +372 603 58 11E-post: tallinn@vetlab.ee

ES

Laboratorio Central de Sanidad Animal de AlgeteCarretera de Algete, km 8Algete 28110 (Madrid)Tel.: +34 916 290 300Fax: +34 916 290 598E-mail: lcv@mapya.es

FI

Finnish Food Safety AuthorityAnimal Diseases and Food Safety ResearchMustialankatu 3FI-00790 Helsinki, FinlandE-mail: info@evira.fiTel.: +358 20 772 003 (exchange)Fax: +358 20 772 4350

FR

Laboratoire d’études et de recherches avicoles, porcines et piscicolesAFSSA site de Ploufragan/Brest — LERAPPBP 5322440 Ploufragan

GB

Veterinary Laboratories AgencyNew Haw, Addlestone, WeybridgeSurrey KT15 3NB, UKTel. (44-1932) 341111Fax (44-1932) 347046

GR

Centre of Thessaloniki Veterinary Institutions,80, 26th October Street,GR-546 27 ThessalonikiTel.: 2310785104

HU

Országos Állategészségügyi Intézet(Central Veterinary Institute)H-1581 Budapest146., Pf. 2.Tel.: +36-1-460-6300, +36-1-460-6317Fax: +36-1-222-6070

IE

Virology DivisionCentral Veterinary Research LaboratoryDepartment of Agriculture and Food LaboratoriesBackweston CampusStacumny LaneCelbridgeCo. Kildare

IT

Centro di Referenza Nazionale per l’influenza aviare e la malattia di New Castle e Centro di Referenza Nazionaleper le Salmonellosi c/o Istituto zooprofilattico sperimentale delle Venezie,V.le dell'Università,10-35020 Legnaro (Pd)

LT

National Veterinary Laboratory(Nacionalinė veterinarijos laboratorija)J. Kairiūkščio 10LT-08409 Vilnius

LU

CODA — CERVA — VARVeterinary and Agrochemical Research CentreGroeselenberg 99B-1180 Brussels

LV

Nacionālais diagnostikas centrs(National Diagnostic Centre)Lejupes iela 3, Rīga, LV-1076Tel.: +371 7620526Fax: +371 7620434E-mail: ndc@ndc.gov.lv

MT

National Veterinary Laboratory, Marsa

NL

Centraal Instituut voor Dierziekte ControleCIDC-LelystadHoofdvestiging: Houtribweg 39Nevenvestiging: Edelhertweg 15Postbus 20048203 AA Lelystad

PL

Laboratory Department of Poultry DiseasesPaństwowy Instytut Weterynaryjny – Państwowy Instytut BadawczyAl. Partyzantów 57, 24-100 PuławyTel.: +48.81.886 30 51Fax: +48.81.886 25 95E-mail: sekretariat@piwet.pulawy.pl

PT

Laboratório Nacional de Investigação Veterinária (LNIV)Estrada de Benfica, 701P-1549-011 Lisboa

▼M11

RO

Institutul de Diagnostic și Sănătate AnimalăStrada Dr. Staicovici nr. 63, sector 5Codul 050557, București

▼M10

SE

Statens Veterinärmedicinska AnstaltDepartment of VirologySE-751 89 UppsalaTel (46-18) 674000Fax (46-18) 674467Department of BacteriologySE-751 89 UppsalaTel (46-18) 674000Fax (46-18) 309162

SI

Univerza v LjubljaniVeterinarska fakultetaNacionalni veterinarski inštitutGerbičeva 60,SI-1000 Ljubljana

SK

Štátny veterinárny a potravinový ústav,Botanická 15, 842 52 Bratislava

▼B

2. Die in Nummer 1 genannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden. Zu diesem Zweck

a) können sie den zugelassenen Labors die für die Diagnose erforderlichen Reagenzien liefern;

b) kontrollieren sie die Qualität aller von den zugelassenen Labors verwendeten Reagenzien;

c) führen sie regelmäßig Vergleichstests durch.




ANHANG II

ZULASSUNG DER BETRIEBE

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

1. Um von der zuständigen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen zu werden,

a) müssen die Betriebe den in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Einrichtungen und Funktionsweise genügen;

b) müssen die Betriebe ein Gesundheitskontrollprogramm in bezug auf die betreffenden Krankheiten unter genauer Einhaltung von dessen Bedingungen anwenden, das von der zuständigen zentralen Veterinärbehörde genehmigt wurde und die in Kapitel III genannten Anforderungen berücksichtigt;

c) müssen die Betriebe jegliche Unterstützung bei der Durchführung der unter dem nachstehenden Buchstaben d) vorgesehenen Maßnahmen gewähren;

d) müssen die Betriebe in Form einer organisierten Gesundheitskontrolle der Überwachung durch den zuständigen Veterinärdienst unterliegen. Diese Gesundheitskontrolle umfaßt insbesondere:

 mindestens eine von dem amtlichen Tierarzt durchzuführende jährliche Veterinärkontrolle, ergänzt durch eine Kontrolle, bei der die Einhaltung der in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Hygiene und Funktionsweise des Betriebs überprüft wird;

 die vom Betriebsinhaber vorzunehmende Aufzeichnung aller Informationen, die die zuständige Veterinärbehörde für die ständige Überwachung des Gesundheitszustandes im Betrieb benötigt;

e) dürfen die Betriebe nur Geflügel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 halten.

2. Die zuständige Behörde erteilt jedem Betrieb, der den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, bei der Zulassung eine Kennummer, die mit der bereits gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 erteilten Kennummer identisch sein kann.

KAPITEL II

Einrichtung und Funktionsweise

A.  Zucht- und Vermehrungsbetriebe sowie Aufzuchtstationen

1.  Einrichtungen

a) Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung der Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen. Werden in einem Betrieb mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.

b) Die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c) Die Ausstattungsgegenstände müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen sowie der Transportmittel für Geflügel und Eier am dafür angemessensten Ort ermöglichen.

2.  Durchführung der Aufzucht

a) Die Aufzuchttechnik hat sich soweit wie möglich nach den Grundsätzen der „Aufzucht in geschlossenen Systemen“ und der „Bestandserneuerung in einem Zug“ zu richten. Zwischen der Bestückung mit den einzelnen Tiergruppen ist für Reinigung, Desinfektion und hygienebedingte Leerzeiten zu sorgen.

b) In den Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen darf nur Geflügel gehalten werden, das

 aus dem Betrieb selbst stammt und/oder

 aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen der Gemeinschaft stammt, die ebenfalls gemäß Artikel 6 Buchstabe a) zugelassen wurden, und/oder

 nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt wurde.

c) Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.

d) Gebäude, Ausläufe und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.

e) Die Einsammlung der Eier hat mehrmals täglich stattzufinden. Sie müssen sauber sein und so rasch wie möglich desinfiziert werden.

f) Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Ertragsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht muß der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden.

g) Es ist ein Aufzuchtregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben nach Beseitigung der Herden mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden. Pro Herde muß folgendes verzeichnet werden:

 Zu- und Abgänge an Geflügel,

 Produktionsleistungen,

 Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen,

 durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

 Herkunft des Geflügels,

 Bestimmung der Eier.

h) Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

B.  Brütereien

1.  Einrichtungen

a) Zwischen der Brüterei und den Aufzuchteinrichtungen muß eine physische und funktionelle Trennung bestehen. Die Einrichtungsanordnung in der Brüterei muß zudem eine Trennung der folgenden Funktionsbereiche ermöglichen:

 Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

 Desinfektion,

 Vor-Bebrüten,

 Schlupf,

 Vorbereitung und Verpackung der Küken für den Versand.

b) Die Gebäude müssen nach außen gegen Vögel sowie gegen Nagetiere geschützt sein. Boden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen. Die natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie die Systeme zur Regulierung von Luftzufuhr und Temperatur müssen zweckmäßig sein. Es muß für die hygienische Beseitigung der Abfälle (Eier und Küken) gesorgt sein.

c) Die Ausstattungsgegenstände müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen haben.

2.  Funktionsweise

a) Für die Eier, die verwendeten Ausstattungsgegenstände und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung.

b) Die Bruteier müssen

 aus Zucht- oder Vermehrungsbetrieben in der Gemeinschaft stammen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe a) zugelassen wurden;

 nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt worden sein.

c) Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.

d) Gebäude und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.

e) Die Desinfektionsmaßnahmen umfassen

 die Eier zwischen ihrem Eintreffen und dem Einlegen in den Brutapparat,

 regelmäßig die Brutapparate,

 die Schlupfabteile und die Ausstattungsgegenstände nach jedem Schlupf.

f) Der Hygienezustand der Brüterei ist anhand eines mikrobiologischen Qualitätskontrollprogramms zu beurteilen.

g) Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Produktionsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit muß der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden und die zuständige Veterinärbehörde unterrichten, die über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.

h) Es ist ein Brütereiregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden und in denen nach Möglichkeit pro Herde folgendes verzeichnet wird:

 Herkunft der Eier und Datum ihres Eintreffens,

 Schlupfergebnisse,

 festgestellte Anomalien,

 durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

 etwaige Impfprogramme,

 Zahl und Bestimmung der bebrüteten Eier, aus denen keine Küken geschlüpft sind,

 Bestimmung der Eintagsküken.

i) Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

KAPITEL III

Gesundheitskontrollprogramme in bezug auf die Geflügelkrankheiten

Die Gesundheitskontrollprogramme müssen unbeschadet der Maßnahmen im Hinblick auf die Genußtauglichkeit sowie der Artikel 13 und 14 mindestens die Kontrollbedingungen für die nachstehend aufgeführten Infektionen und Arten vorsehen.

A.  Infektionen mit Salmonella Pullorum-Gallinarum und Salmonella Arizonae

1.  Betroffene Arten

a) Salmonella Pullorum und Gallinarum: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Enten.

b) Salmonella Arizonae: Truthühner.

2.  Gesundheitskontrollprogramm

a) Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen.

b) Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Küken zweiter Wahl, Flaum bzw. Staub aus den Schlupfabteilungen oder Abstriche, die an den Brütereiwänden, der Einstreu oder dem Tränkwasser vorgenommen wurden.

c) Die Auswahl der Blutproben in einer Herde zur Feststellung von Salmonella Pullorum oder Salmonella Arizonae durch serologische Untersuchung hat hinsichtlich der Zahl der Proben das landesweite Vorkommen der Infektion sowie ihr Auftreten und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigten.

Jede Herde muß anläßlich ihrer Legeperiode zum günstigsten Zeitpunkt für die Erkennung der Krankheit kontrolliert werden.

B.  Infektionen mit Mycoplasma Gallisepticum und Mycoplasma Meleagridis

1.  Betroffene Arten

a) Mycoplasma Gallisepticum: Hühner und Truthühner.

b) Mycoplasma Meleagridis: Truthühner.

2.  Gesundheitskontrollprogramm

a) Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen und/oder das Vorhandensein von Schädigungen durch Aerosacculitis bei Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern.

b) Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, Sperma oder Abstriche, die an der Trachea, der Kloake oder dem Luftsack vorgenommen wurden.

c) Die Untersuchungen zur Feststellung von Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis haben sich auf eine repräsentative Auswahl zu stützen und müssen im Interesse einer ständigen Infektionskontrolle während der Aufzucht- und der Legeperiode durchgeführt werden, d. h. unmittelbar vor dem Beginn der Legeperiode und dann alle drei Monate.

C.  Ergebnisse und zu treffende Maßnahmen

Kommt es zu keiner Reaktion, so gilt die Kontrolle als negativ. Im umgekehrten Fall besteht der Verdacht auf einen Krankheitsbefall der Herde, und die Maßnahmen im Sinne von Kapitel IV sind auf die Herde anzuwenden.

D. Bei Betrieben mit mehreren gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Veterinärbehörde von diesen Maßnahmen für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebs abweichen, sofern der ermächtigte Tierarzt bestätigt hat, daß die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so daß sich die betreffende Krankheit nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

KAPITEL IV

Kriterien für Aussetzung oder Entzug der Zulassung eines Betriebs

1. Die Zulassung eines Betriebs wird ausgesetzt,

a) wenn die Bedingungen des Kapitels II nicht mehr erfüllt sind;

b) bis zur Beendigung geeigneter Nachforschungen zu der Krankheit, wenn

 in dem Betrieb der Verdacht auf Geflügelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit besteht,

 der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der von Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit befallen oder befallsverdächtig ist,

 wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit ein Kontakt stattgefunden hat, durch den die Infektion übertragen worden sein könnte;

c) bis zur Durchführung neuer Untersuchungen, wenn die Ergebnisse der gemäß den Kapiteln II und III vorgenommenen Kontrollen in bezug auf Infektionen mit Salmonella Pullorum und Gallinarum, Salmonella Arizonae, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis auf das Vorliegen einer solchen Infektion hindeuten;

d) bis zum Vollzug der vom amtlichen Tierarzt angeordneten geeigneten Maßnahmen, wenn festgestellt wurde, daß der Betrieb den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) nicht genügt.

2. Die Zulassung eines Betriebs wird entzogen, wenn

a) in dem Betrieb die Geflügelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit auftritt;

b) eine neue geeignete Untersuchung das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella Pullorum und Gallinarum, Salmonella Arizonae, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis bestätigt;

c) nach erneuter Aufforderung durch den amtlichen Tierarzt die Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) erreicht werden sollte, nicht durchgeführt wurden.

3. Bedingungen für die Wiedererteilung der Zulassung:

a) Im Falle des Zulassungsentzugs wegen des Auftretens von Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit kann die Zulassung, wenn eine Sanitätsschlachtung durchgeführt wurde, 21 Tage nach der Reinigung und der Desinfektion wiedererteilt werden.

b) Im Falle des Zulassungsentzugs wegen Infektionen mit

i) Salmonella Pullorum und Gallinarum oder Salmonella Arizonae kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und nach der Sanitätsschlachtung der infizierten Herde eine Desinfektion vorgenommen wurde;

ii) Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem an der gesamten Herde zwei negative Kontrollen in einem Abstand von mindestens 60 Tagen durchgeführt wurden.

▼M3




ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL

1. Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt wurde, in dem der Impfstoff verwendet wird.

2. Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.

▼M8




ANHANG IV

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

(Muster 1-6)

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▼B




ANHANG V

ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN

 Geflügelinfluenza,

 Newcastle-Krankheit.



( 1 ) ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1989, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. C 260 vom 15. 10. 1990.

( 3 ) ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 11.

( 4 ) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100.

( 5 ) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 20.

( 6 ) ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 1.

( 7 ) ABl. Nr. L 127 vom 16. 5. 1987, S. 18.

( 8 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

( 9 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 10 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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