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Document 01989R0989-20100413
Commission Regulation (EEC) No 989/89 of 17 April 1989 relating to classification criteria applicable to anoraks (including ski-jackets), wind-cheaters, wind-jackets and similar articles of CN codes 6101 , 6102 , 6201 and 6202
Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission vom 17. April 1989 über die Merkmale zur Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren der KN-Code 6101 , 6102 , 6201 und 6202
Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission vom 17. April 1989 über die Merkmale zur Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren der KN-Code 6101 , 6102 , 6201 und 6202
1989R0989 — DE — 13.04.2010 — 001.001
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 989/89 DER KOMMISSION vom 17. April 1989 (ABl. L 106, 18.4.1989, p.25) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) Nr. 246/2010 DER KOMMISSION vom 23. März 2010 |
L 77 |
51 |
24.3.2010 |
VERORDNUNG (EWG) Nr. 989/89 DER KOMMISSION
vom 17. April 1989
über die Merkmale zur Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren der KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren, die unter anderem zu den KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 gehören, festzulegen und besondere Merkmale dieser Kleidungsstücke zu bestimmen.
Diese Waren gehören zu einer Gruppe von Kleidungsstücken die üblicherweise über anderen Kleidungsstücken getragen werden und die gegen schlechtes Wetter schützen sollen.
Ein derartiger Schutz kann von Kleidungsstücken ohne Ärmel oder mit kurzen Ärmeln nicht gewährleistet werden. Es ist daher festzulegen, daß die obengenannten Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren lange Ärmel haben müssen.
Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Als Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren der KN-Code 6101, 6102, 6201und 6202 sind lediglich Kleidungsstücke anzusehen, die lange Ärmel haben.
In Abweichung von Absatz 1 gehören zu diesen Positionen auch wattierte Westen, die keine langen Ärmel haben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 4 vom 6.1.1989, S. 19.