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Document 01985L0007-20000526

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Änderung einer ersten Serie von Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Lebensmittelbereich hinsichtlich der Intervention des Ständigen Lebensmittelausschusses (85/7/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/7/2000-05-26

Konsolidierter TEXT: 31985L0007 — DE — 26.05.2000

1985L0007 — DE — 26.05.2000 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1984

zur Änderung einer ersten Serie von Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Lebensmittelbereich hinsichtlich der Intervention des Ständigen Lebensmittelausschusses

(85/7/EWG)

(ABl. L 002, 3.1.1985, p.22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000

  L 109

29

6.5.2000




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1984

zur Änderung einer ersten Serie von Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Lebensmittelbereich hinsichtlich der Intervention des Ständigen Lebensmittelausschusses

(85/7/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 69/414/EWG des Rates vom 13. November 1969 über die Einsetzung eines Ständigen Lebensmittelausschusses ( 1 ) nimmt dieser die Aufgaben wahr, die ihm durch die vom Rat im Lebensmittelbereich erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen übertragen sind.

Neben seiner beratenden Funktion hat der Ausschuß für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den Fällen zu sorgen, in denen die Kommission aufgrund von Zuständigkeiten tätig wird, die der Rat ihr zur Durchführung der von ihm aufgestellten Regeln übertragen hat.

Den meisten vom Rat erlassenen Vorschriften zufolge nimmt der Ausschuß seine Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Bereich innerhalb einer Frist von 18 Monaten wahr.

Diese Frist wurde festgesetzt, um in der gesetzgeberischen Praxis festzustellen, ob das Verfahren für Interventionen des Ausschusses zu befriedigenden Ergebnissen führt; aus dem gleichen Grund sollte die Frist um zwei Jahre verlängert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

In den nachstehenden Vorschriften wird der Zeitraum von 18 Monaten durch zwei Jahre ersetzt und werden nach den Worten „zum erstenmal“ oder „erstmals“ die Worte „nach dem 1. Januar 1985“ eingefügt:

1. Artikel 11b der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 2 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/20/EWG ( 3 );

2. Artikel 8b der Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/86/EWG ( 5 );

3. Artikel 7 der Richtlinie 70/357/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit anti-oxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/962/EWG ( 7 );

4. Artikel 13 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur menschlichen Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse ( 8 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/608/EWG ( 9 );

5. Artikel 11 der Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 10 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/597/EWG ( 11 );

6. Artikel 11 der Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 12 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1276/EWG ( 13 );

7. Artikel 10 der Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind ( 14 ), geändert durch die Beitrittsakte von 1979;

8. Artikel 10 der Richtlinie 77/436/EWG vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte ( 15 ), geändert durch die Beitrittsakte von 1979;

▼M1 —————

▼B

10. Artikel 13 der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ( 16 ), geändert durch die Richtlinie 80/1276/EWG.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

( 2 ) ABl. Nr. 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62.

( 3 ) ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1981, S. 11.

( 4 ) ABl. Nr. 12 vom 27. 1. 1964, S. 161/64.

( 5 ) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1984, S. 29.

( 6 ) ABl. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31.

( 7 ) ABl. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22.

( 8 ) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 23.

( 9 ) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1980, S. 33.

( 10 ) ABl. Nr. L 189 vom 12. 7. 1974, S. 1.

( 11 ) ABl. Nr. L 155 vom 23. 6. 1980, S. 23.

( 12 ) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 19.

( 13 ) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77.

( 14 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 55.

( 15 ) ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20.

( 16 ) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1.

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