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Document 01980L0720-20100929

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (80/720/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/720/2010-09-29

1980L0720 — DE — 29.09.2010 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 24. Juni 1980

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(80/720/EWG)

(ABl. L 194, 28.7.1980, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE DES RATES 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982

  L 378

45

31.12.1982

►M2

RICHTLINIE DER KOMMISSION 88/414/EWG vom 22. Juni 1988

  L 200

34

26.7.1988

 M3

RICHTLINIE 97/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September 1997

  L 277

24

10.10.1997

►M4

RICHTLINIE 2010/22/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 15. März 2010

  L 91

1

10.4.2010

►M5

RICHTLINIE 2010/62/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 8. September 2010

  L 238

7

9.9.2010




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 24. Juni 1980

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(80/720/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch den Betätigungsraum, die Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege) sowie Türen und Fenster.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, um insbesondere für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ), in der Fassung der Richtlinie 79/694/EWG ( 5 ), einführen zu können —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M5

Artikel 1

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie ist „Zugmaschine“ eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ).

Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

(2)  Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen der Klassen T1, T3 und T4 wie sie in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definiert sind.

Diese Richtlinie gilt nicht für Zugmaschinen der Klasse T4.3, wenn der Sitz-Index-Punkt des Fahrersitzes („SIP“) nach Anhang II der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) mehr als 100 mm von der Längsmittelebene der Zugmaschine entfernt ist.

▼B

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine oder die Inbetriebnahme verweigern noch den Verkauf, die Zulassung oder die Benutzung einer Zugmaschine verweigern oder verbieten wegen

 des Betätigungsraums,

 der Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege),

 der Türen und Fenster,

wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

Artikel 3

Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie, 74/150/EWG erlassen.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

I.   Betätigungsraum

I.1.

„Betätigungsraum“ ist der von festen Aufbauten begrenzte Mindestraum, der dem Führer für eine sichere Betätigung der Zugmaschine von seinem Sitz aus zur Verfügung steht.

Unter „Sitzbezugspunkt“ ist der nach dem Verfahren der Anlage 1 ermittelte Bezugspunkt zu verstehen.

Unter „Bezugsebene“ ist die Ebene parallel zu der durch den Sitzbezugspunkt hindurchgehenden Längsmittelebene der Zugmaschine zu verstehen.

▼M5

I.2.

Für alle Zugmaschinen mit Ausnahme von Schmalspurzugmaschinen mit einer Spurweite von ≤ 1 150 mm und den Zugmaschinen die in die Klasse T4.3 fallen, muss die Breite des Betätigungsraums in einer Höhe von 400 bis 900 mm über dem Bezugspunkt und über eine Länge von 450 mm vor diesem Punkt wenigstens 900 mm betragen (siehe Abbildungen 1 und 3).

Bei Zugmaschinen der Klasse T4.3 muss der Betätigungsraum über einen Bereich von 450 mm vor dem Bezugspunkt in einer Höhe von 400 mm über dem Bezugspunkt eine Gesamtbreite von wenigstens 700 mm und in einer Höhe von 900 mm über dem Bezugspunkt eine Gesamtbreite von wenigstens 600 mm aufweisen.

▼B

I.3.

Fahrzeug- und Zubehörteile dürfen den Führer beim Lenken der Zugmaschine nicht behindern.

I.4.

Bei allen Stellungen der Lenksäule und des Lenkrades ►M2  mit Ausnahme der Stellungen, die ausschließlich zum Ein- und Aussteigen vorgesehen sind ◄ muß der Abstand zwischen dem unteren Rand des Lenkrades und den festen Teilen der Zugmaschine mindestens 50 mm betragen; in allen anderen Richtungen muß dieser Abstand mindestens 80 mm vom Rand des Lenkrades betragen, wobei dieser Abstand außerhalb des von diesem eingenommenen Raumes zu messen ist (siehe Abbildung 2).

I.5.

Die Rückwand des Führerhauses muß sich in einer Höhe von 300 bis 900 mm über dem Bezugspunkt in einem Abstand von mindestens 150 mm hinter einer senkrecht zur Bezugsebene verlaufenden Ebene, die durch den Bezugspunkt hindurchgeht, befinden (siehe Abbildungen 2 und 3).

Diese Wand muß zu beiden Seiten der Sitzbezugsebene mindestens 300 mm breit sein (siehe Abbildung 3).

I.6.

Die von Hand betätigten Einrichtungen müssen untereinander und gegenüber den anderen Teilen der Zugmaschine so angeordnet sein, daß sich der Fahrzeugführer bei ihrer Betätigung nicht die Hände verletzt.

Beträgt die erforderliche Betätigungskraft mehr als 150 N, so wird ein Freiraum von 50 mm als ausreichend erachtet; liegt diese Betätigungskraft zwischen 80 N und 150 N, so verringert sich dieser Freiraum auf 25 mm; für weniger als 80 N ist kein Maß für den Freiraum vorgeschrieben (siehe Abbildung 3).

Andere Ausführungen, die den vorgenannten Zweck gleichermaßen erfüllen, sind zulässig.

I.7.

Kein Punkt des ►M2  starren ◄ Daches darf weniger als 1 050 mm vom Sitzbezugspunkt in dem Bereich entfernt sein, der vor einer senkrechten Ebene liegt, welche durch den Bezugspunkt senkrecht zur Bezugsebene verläuft (siehe Abbildung 2). ►M2  Die Polsterung darf sich nach unten bis zu einer Höhe von 1 000 mm über den Sitzbezugspunkt erstrecken. ◄

▼M2

I.8.

Der Krümmungshalbmesser zwischen der Rückwand des Führerhauses und seinem Dach darf höchstens 150 mm betragen.

▼B

II.   Zugang zum Führersitz (Ein- und Ausstiege)

II.1.

Ein- und Ausstiege müssen gefahrlos benutzt werden können. Radnaben, Radkappen und Felgen werden nicht zur Benutzung als Trittbrett oder Sprossen anerkannt.

II.2.

An den Zugängen zum Führer- und Beifahrersitz dürfen sich keine Teile befinden, die Verletzungen verursachen könnten. Besteht eine Behinderung, zum Beispiel durch ein Kupplungspedal, so muß ein Trittbrett oder eine Aufstützfläche vorgesehen sein, um einen gefahrlosen Zugang zum Führersitz zu gewährleisten.

II.3.

Trittbretter, angebaute Einstiegshilfen oder Sprossen müssen folgende Abmessungen aufweisen:



Freiraumtiefe:

mindestens 150 mm,

Freiraumbreite:

mindestens 250 mm.

Von dieser Mindestbreite darf nur dann abgewichen werden, wenn die technische Notwendigkeit nachgewiesen wird. In diesem Fall ist eine größtmögliche Freiraumbreite anzustreben. Diese darf jedoch 150 mm nicht unterschreiten.

Freiraumhöhe:

mindestens 120 mm,

Höhe zwischen den Aufstützflächen zweier Stufen:

höchstens 300 mm (siehe Abbildung 4).

II.4.

Beim Aussteigen muß die obere Stufe oder Sprosse leicht erkennbar und erreichbar sein. Der senkrechte Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Stufen oder Sprossen muß möglichst gleich sein.

II.5.

Für das Ein- und Aussteigen sind zweckentsprechende Handgriffe vorzusehen.

II.6.

Die unterste Trittstufe der Ein- und Ausstiege darf sich nicht mehr als 550 mm über dem Boden befinden, wenn die Zugmaschine mit den größten vom Hersteller empfohlenen Reifen ausgestattet ist (siehe Abbildung 4). Trittbretter oder Sprossen müssen so konstruiert und angebracht sein, daß die Füße nicht abgleiten können.

III.   Türen, Fenster und Notausstiege

III.1.

Die Tür- und Fenstergriffe müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie den Fahrer nicht gefährden und während der Fahrt nicht behindern.

III.2.

Der Öffnungswinkel der Tür muß so groß sein, daß ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.

III.3.

►M2  Etwa vorhandene ◄ Fenster, die der Belüftung dienen, müssen leicht verstellbar sein.

▼M4 —————

▼B

III.5.

Führerhäuser mit zwei Türen müssen einen zusätzlichen Ausstieg als Notausstieg haben.

Führerhäuser mit nur einer Tür müssen zusätzlich zwei Ausstiege als Notausstiege haben.

Die drei Ausstiege müssen jeweils an verschiedenen Wandungen des Führerhauses angeordnet sein (der Begriff „Wandungen“ kann auch das Dach umfassen). Windschutzscheibe, Seiten-, Heck- und Dachfenster gelten als Notausstieg, sofern sie sich vom Inneren des Führerhauses schnell öffnen ►M2  oder verschieben ◄ lassen.

Der Rand der Notausstiege darf beim Aussteigen keine Gefahr bilden.

Notausstiege müssen mindestens so groß sein, daß eine Ellipse mit den Achsen 440 mm und 640 mm einbeschrieben werden kann.

▼M4

Jedes Fenster von ausreichender Größe kann als Notausstieg ausgewiesen werden, wenn es aus zerbrechlichem Glas besteht und mit einem Gegenstand zerstört werden kann, der zu diesem Zweck im Führerhaus bereitgestellt wird. Das in Richtlinie 89/173/EWG ( 8 ) Anhang III B Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 bezeichnete Glas gilt nicht als zerbrechlich im Sinne dieser Richtlinie.

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▼B

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Abbildung 4




Anlage 1

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES SITZBEZUGSPUNKTES (S)

1.   Definition des Sitzbezugspunktes (S)

„Sitzbezugspunkt (S)“ ist der Punkt in der Längsmittelebene des Sitzes, in dem sich die Tangentialebene am unteren Teil der gepolsterten Rückenlehne mit einer Horizontalebene auf der Sitzoberfläche schneidet; diese Horizontalebene schneidet ihrerseits die Oberfläche des Sitzes 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt (S).

2.   Einstellung des Sitzes

Der Sitz ist in Längsrichtung in der am weitesten nach hinten gelegenen und in der Höhe in der mittleren Stellung anzubringen. Hat der Sitz eine Federung, so ist er unabhängig davon, ob er sich dem Gewicht des Fahrers anpassen läßt, auf die Hälfte des vollen Federweges einzustellen.

3.   Vorrichtung zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes (S)

Die in Abbildung 1 dargestellte Vorrichtung besteht aus einer Sitzplatte und Platten für die Rückenpartie. Die untere Platte der Rückenlehne ist in der Gegend des Sitzbeins (A) und der Lenden (B) mit einem Gelenk versehen; das Gelenk B ist höhenverstellbar.

4.   Verfahren zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes (S)

Der Sitzbezugspunkt (S) muß mit Hilfe der in den Abbildungen 1 und 2 dargestellten Vorrichtung, die die Belastung des Sitzes durch den Führer simuliert, bestimmt werden. Die Vorrichtung ist auf den Sitz in Position zu bringen. Sodann ist sie 50 mm vor dem Gelenk A mit einer Kraft von 550 N zu belasten; zwei Elemente der Platte der Rückenlehne sind tangential leicht gegen die gepolsterte Rückenlehne zu drücken.

Können die auf den Oberflächen beider Teile der gepolsterten Rückenlehne (oberhalb und unterhalb der Lendengegend) definierten Tangenten nicht bestimmt werden, so ist folgendes Verfahren anzuwenden:

a) Unmöglichkeit einer Bestimmung der Tangente auf der tiefstmöglichen Fläche:

Untersten Teil der Platte der Rückenlehne in senkrechter Stellung leicht gegen die gepolsterte Rückenlehne drücken;

b) Unmöglichkeit der Bestimmung der Tangente auf der obersten Fläche: Gelenk (B) auf 230 mm Höhe über dem Sitzbezugspunkt (S) einstellen, wenn der unterste Teil der Platte der Rückenlehne senkrecht steht. Anschließend die beiden Elemente der Platte der Rückenlehne in senkrechter Stellung leicht tangential gegen die gepolsterte Rückenlehne drücken.

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ANHANG II

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MUSTER



( 1 ) ABl. Nr. C 25 vom 29. 1. 1979, S. 30.

( 2 ) ABl. Nr. C 127 vom 21. 5. 1979, S. 80.

( 3 ) ABl. Nr. C 227 vom 10. 9. 1979, S. 34.

( 4 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

( 5 ) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17.

( 6 ) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

( 7 ) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.

( 8 ) ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1

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