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Document 01979D0542-20060331

    Consolidated text: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (79/542/EWG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/542/2006-03-31

    1979D0542 — DE — 31.03.2006 — 018.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ▼M54  ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 21. Dezember 1976

    zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

    (79/542/EWG)

    (ABl. L 146, 14.6.1979, p.15)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 1979

      L 147

    49

    15.6.1979

     M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. März 1984

      L 70

    18

    13.3.1984

     M3

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1985

      L 278

    35

    18.10.1985

     M4

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1985

      L 293

    17

    5.11.1985

     M5

    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 1985

      L 372

    28

    31.12.1985

     M6

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1986

      L 243

    34

    28.8.1986

     M7

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988

      L 7

    27

    10.1.1989

     M8

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1990

      L 193

    36

    25.7.1990

     M9

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. September 1990

      L 267

    46

    29.9.1990

     M10

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juni 1991

      L 195

    43

    18.7.1991

     M11

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1991

      L 8

    12

    14.1.1992

     M12

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1992

      L 71

    27

    18.3.1992

     M14

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 1992

      L 71

    30

    18.3.1992

     M15

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. April 1992

      L 124

    42

    9.5.1992

     M16

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 1992

      L 197

    70

    16.7.1992

     M17

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992

      L 40

    17

    17.2.1993

     M18

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Januar 1993

      L 40

    23

    17.2.1993

     M19

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1993

      L 108

    129

    1.5.1993

     M20

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Mai 1993

      L 138

    11

    9.6.1993

     M21

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993

      L 201

    28

    11.8.1993

     M22

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1994

      L 27

    53

    1.2.1994

     M23

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Mai 1994

      L 137

    72

    1.6.1994

     M24

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1994

      L 187

    11

    22.7.1994

     M25

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994

      L 214

    17

    19.8.1994

     M26

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1995

      L 181

    42

    1.8.1995

     M27

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995

      L 190

    9

    11.8.1995

     M28

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995

      L 190

    11

    11.8.1995

     M29

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1996

      L 30

    52

    8.2.1996

     M30

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1996

      L 107

    1

    30.4.1996

     M31

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1996

      L 267

    29

    19.10.1996

     M32

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom17. Oktober 1996

      L 279

    33

    31.10.1996

     M33

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1996

      L 3

    9

    7.1.1997

     M34

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 1997

      L 62

    39

    4.3.1997

     M35

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1997

      L 295

    37

    29.10.1997

     M36

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Februar 1998

      L 46

    8

    17.2.1998

     M37

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1998

      L 286

    53

    23.10.1998

     M38

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1998

      L 296

    16

    5.11.1998

     M39

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1999

      L 83

    77

    27.3.1999

     M40

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. März 1999

      L 87

    13

    31.3.1999

     M41

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1999

      L 117

    52

    5.5.1999

     M43

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1999

      L 211

    53

    11.8.1999

     M44

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. November 1999

      L 300

    30

    23.11.1999

     M45

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999

      L 1

    17

    4.1.2000

     M47

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 2000

      L 51

    41

    24.2.2000

     M48

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Februar 2000

      L 64

    22

    11.3.2000

     M49

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. März 2000

      L 74

    19

    23.3.2000

     M50

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 2000

      L 260

    52

    14.10.2000

     M51

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 2001

      L 43

    38

    14.2.2001

     M52

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2001

      L 274

    22

    17.10.2001

     M53

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2004

      L 17

    41

    24.1.2004

    ►M54

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2004

      L 73

    11

    11.3.2004

    ►M55

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 2004

      L 118

    45

    23.4.2004

    ►M56

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 2004

      L 208

    32

    10.6.2004

     M57

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 2004

      L 240

    7

    10.7.2004

    ►M58

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 2004

      L 248

    1

    22.7.2004

    ►M59

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2004

      L 279

    30

    28.8.2004

    ►M60

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2004

      L 373

    52

    21.12.2004

    ►M61

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 2005

      L 72

    35

    18.3.2005

     M62

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. August 2005

      L 216

    11

    20.8.2005

     M63

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2005

      L 282

    22

    26.10.2005

    ►M64

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2006

      L 7

    23

    12.1.2006

    ►M65

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 2006

      L 93

    65

    31.3.2006


    Geändert durch:

     A1

    Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

      C 241

    21

    29.8.1994

     

    (angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

      L 001

    1

    ..

     A2

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 031 vom 1.2.1997, S. 71  (624/96)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 039 vom 11.2.2004, S. 23  (81/04)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 286 vom 7.9.2004, S. 3  (620/04)

    ►C4

    Berichtigung, ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 62  (410/04)




    ▼B

    ▼M54

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 21. Dezember 1976

    zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

    (79/542/EWG)

    ▼B



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( 1 ), in der Fassung der Richtlinie 77/98/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das in der Richtlinie 72/462/EWG vorgesehene System setzt voraus, daß eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern aufgestellt wird, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch, das von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt, oder von einer oder mehreren dieser Tierarten und Frischfleischsorten zulassen.

    Bei der Beurteilung, ob ein Land oder ein Teil eines Landes sowohl in bezug auf die Tiere als auch in bezug auf frisches Fleisch auf die Liste gesetzt werden kann, sind insbesondere die in Artikel 3 Absatz 2 der obengenannten Richtlinie aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

    Diesen Kriterien entsprechen die in der Liste im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Länder, die die Mitgliedstaaten seit langem beliefern.

    Diese Liste ist jedoch vorbehaltlich der Änderungen oder Ergänzungen aufgestellt worden, die nach dem Verfahren des Artikels 30 der Richtlinie 72/462/EWG an ihr vorzunehmen sind. Es kann sich insbesondere — namentlich aufgrund von zusätzlichen Informationen — als notwendig erweisen, die Einfuhrzulassung auf bestimmte Tierarten und Frischfleischsorten zu beschränken oder auszudehnen. In bestimmten Fällen kann es ferner erforderlich sein; sowohl in bezug auf die Tiere als auch in bezug auf frisches Fleisch die Teile von Ländern, aus denen die Einfuhren zugelassen sind, genau anzugeben.

    Die Liste der Drittländer ist einer der Grundpfeiler für die in er Richtlinie 72/462/EWG vorgesehene gemeinschaftliche Regelung für die Einfuhr aus Drittländern. Zur Festlegung dieser Regelung müssen andere Maßnahmen, insbesondere gesundheitliche und viehseuchenrechtliche Maßnahmen, getroffen werden. Deshalb sollte es möglich sein, den Beginn der Anwendung dieses Maßnahmenkomplexes zu koordinieren —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    ▼M54

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    In dieser Entscheidung sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr von frischem Fleisch ►M61  ————— ◄ dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Gemeinschaft festgelegt.

    Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr nicht domestizierter Tiere für Tierschauen oder Ausstellungen, soweit diese Tiere nicht üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, und gilt nicht für die Einfuhr von nicht domestizierten Zirkustieren oder Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke, einschließlich der Rassenerhaltung, oder für Versuchszwecke in Einrichtungen, Instituten oder Zentren bestimmt sind, die gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind.

    Gemäß dieser Entscheidung zugelassene Einfuhren von Tieren und frischem Fleisch erfolgen unbeschadet anderer Vorschriften, die im Rahmen des Lebensmittelrechts der Europäischen Union erlassen wurden oder möglicherweise noch erlassen werden.

    Artikel 2

    Definitionen

    Zum Zweck dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

    a) „Tiere“: Landsäugetiere der zu den Ordnungen der Rüsseltiere (Proboscidae) und Paarhufer (Artiodactyla) und ihren Kreuzungen gehörenden Arten;

    b) „Betrieb“: ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen, einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehege, in denen Tieren üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden;

    c) „Zugerichtete Innereien“: Innereien, die von Knochen, Knorpel, Luftröhre und Hauptbronchien, Lymphknoten und anhaftendem Bindegewebe, Fett und Schleimhäuten vollständig befreit wurden, sowie — im Fall von Fleisch von Hausrindern — die gesamte gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnittene Kaumuskulatur.

    Artikel 3

    Einfuhrbedingungen für lebende Tiere

    Die Einfuhr lebender Tiere in die Gemeinschaft erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6.

    Artikel 4

    Herkunft lebender Tiere

    Die Tiere müssen aus dem in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 genannten Drittland oder Teil eines Drittlands stammen, dem in Spalte 4 der Tabelle das für diese Tiere zu verwendende Bescheinigungsmuster zugeordnet ist.

    Artikel 5

    Besondere Bedingungen

    Die Tiere erfüllen die in der nach dem Muster in Anhang I Teil 2 erstellten einschlägigen Bescheinigung festgelegten Anforderungen, wobei den in Spalte 6 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 festgelegten besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, und erfüllen ferner, soweit dies in Spalte 5 der Tabelle vorgesehen ist, etwaige in der Musterbescheinigung festgelegte zusätzliche Garantieanforderungen.

    Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt, erfüllen die betreffenden Tiere die für diesen Mitgliedstaat in der entsprechenden Musterbescheinigung gemäß Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Bescheinigungsanforderungen.

    Artikel 6

    Beförderung lebender Tiere zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft

    (1)  Die Tiere werden in keinem Fall in ein Transportmittel verladen, in dem andere Tiere befördert werden, die nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind oder die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

    (2)  Während des Transports in die Gemeinschaft werden die Tiere in keinem Fall in einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands entladen, das nicht zur Einfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist.

    (3)  Während des Transports in die Gemeinschaft werden die Tiere in keinem Fall auf dem Straßen- oder Schienenweg oder zu Fuß durch ein Drittland oder einen Teil eines Drittlands verbracht, das nicht zur Einfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist.

    (4)  Die Tiere treffen innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag ihres Verladens im Ausfuhrdrittland an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft ein und sind von einer nach dem entsprechenden Muster ausgestellten und von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllten und unterzeichneten Veterinärbescheinigung begleitet.

    Bei Seetransport wird die genannte Frist von zehn Tagen um die Dauer der Beförderung auf See verlängert. In diesem Fall ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum nach Anhang I Teil 3A beizufügen.

    Artikel 7

    Bedingungen, die nach der Einfuhr zu erfüllen sind

    Nach der Einfuhr sind gemäß der Richtlinie 91/496/EWG folgende Maßnahmen zu treffen:

    i) Tiere, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind, sind unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof zu befördern, um dort innerhalb von fünf Arbeitstagen geschlachtet zu werden;

    ii) Tiere, die zu Zucht-, Nutz- oder Mastzwecken bestimmt sind, und Tiere für Zoos, Vergnügungsparks sowie Jagd- oder Wildgehege sind unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb zu befördern, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang verbleiben müssen, es sei denn, sie werden auf direktem Weg zu einem Schlachthof befördert.

    Artikel 8

    Einfuhrbedingungen für frisches Fleisch

    Die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Tieren im Sinne von Artikel 2 und von Equiden erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 9 bis 11.

    Artikel 9

    Herkunft von frischem Fleisch

    Das frische Fleisch muss aus dem in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle gemäß Anhang II Teil 1 genannten Drittland oder Teil eines Drittlands stammen, dem in der Spalte 4 der Tabelle das für dieses Fleisch zu verwendende Bescheinigungsmuster zugeordnet ist.

    Artikel 10

    Besondere Bedingungen

    Das frische Fleisch erfüllt die in der nach dem Muster gemäß Anhang II Teil 2 erstellten Musterbescheinigung festgelegten Anforderungen, wobei den in Spalte 6 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 festgelegten besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, und erfüllt ferner, soweit dies in Spalte 5 der Tabelle vorgesehen ist, die in der Musterbescheinigung vorgesehenen zusätzlichen Garantieanforderungen.

    Artikel 11

    Gestellung von frischem Fleisch an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft

    Das frische Fleisch wird an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft zur Einfuhrabfertigung gestellt und ist von einer nach dem entsprechenden Muster ausgestellten und von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlands ausgefüllten und unterzeichneten Veterinärbescheinigung begleitet.

    Artikel 12

    Bedingungen, die nach der Einfuhr zu erfüllen sind

    (1)  Nach der Einfuhr werden die folgenden Kategorien frischen Fleisches gemäß der Richtlinie 97/78/EG unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert:

    a) nicht enthäutete Körper freilebender Klauentiere, die nach der weiteren Bearbeitung zum Genuss für Menschen bestimmt sind;

    b) zugerichtete Innereien von Hausrindern, die als Fleischerzeugnisse nach einer weiteren Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C zum Genuss für Menschen bestimmt sind oder die in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fo-Wert von ≥ 3 sterilisiert werden.

    (2)  Im Fall der Erzeugniskategorien gemäß Absatz 1 Buchstabe b) muss es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen Betrieb handeln, der von dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, speziell für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse zugelassen und eingetragen ist.

    (3)  Nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 2001/106/EG teilen die Mitgliedstaaten einander und der Kommission Folgendes mit:

    a) die Namen und Anschriften der Betriebe gemäß Absatz 2 und der für die Überwachung dieser Betriebe zuständigen örtlichen Behörde sowie

    b) die Erzeugniskategorien, für die diese Betriebe zugelassen und eingetragen sind.

    ▼M55

    Artikel 12a

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Fleisch für den menschlichen Verzehr, einschließlich Hackfleisch, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:

    a) Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teils eines Drittlands, das in der Liste in Anhang II Teil 1 dieser Entscheidung für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Art aufgeführt ist;

    b) sie erfüllen die besonderen Tiergesundheitsbedingungen für die betreffende Art gemäß dem entsprechenden Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2;

    c) sie müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang III erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;

    d) sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert.

    Artikel 12b

    (1)  Abweichend von Artikel 12a lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in Anhang IV aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

    a) Die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EU mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;

    b) die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND“ versehen;

    c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

    d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

    (2)  Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.

    (3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.

    ▼M54

    Artikel 13

    Bescheinigung

    Die in dieser Entscheidung festgelegten Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und frischem Fleisch in die Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang I Teil 2 und Anhang II Teil 2 ausgestellt. Diese Bestimmung schließt jedoch elektronische Bescheinigungen oder andere anerkannte und auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Bescheinigungssysteme nicht aus.

    ▼B

    Artikel ►M54   14 ◄

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ▼M64

    ANHANG I

    LEBENDE TIERE

    TEIL 1



    Liste von Drittländern und Drittlandgebieten (1)

    Land ()

    Gebietscode

    Abgrenzung

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Muster

    ZG

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    BG — Bulgarien

    BG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    VI

    BG-1

    Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Sofia district, Sofia city, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Sliven, Starazagora, Vratza, Montana und Vidin

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

    A

    CA — Kanada

    CA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    POR-X

     

    IVb

    IX

    CA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:

    — von einem Punkt auf 120°15’ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA,

    — nördlich bis zu einem Punkt auf 119°35’ Länge und 50°30’ Breite,

    — nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50°45’ Breite und

    südlich bis zu einem Punkt auf 118°15’ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA

    BOV-X, OVI-X, OVI-Y, RUM (2)

    A

    CH — Schweiz

    CH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y OVI-X, OVI-Y, RUM

     
     

    POR-X, POR-Y, SUI

    B

    CL — Chile

    CL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    OVI-X, RUM

     
     

    POR-X, SUI

    B

    GL — Grönland

    GL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    OVI-X, RUM

     

    V

    HR — Kroatien

    HR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

     
     

    IS — Island

    IS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

     

    I

    POR-X, POR-Y

    B

    MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

    MK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     
     

    X

    NZ — Neuseeland

    NZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y

     

    I

    PM — St. Pierre Miquelon

    PM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y, CAM

     
     

    RO — Rumänien

    RO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

     

    V

    XM — Montenegro (3)

    XM-0

    Gesamtes Zollhoheitsgebiet ()

     
     

    X

    XS — Serbien (3)

    XS-0

    Gesamtes Zollhoheitsgebiet ()

     
     

    X

    (1)   Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

    (2)   Ausschließlich für andere lebende Tiere als Hirschartige.

    (3)   Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

    (4)   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.

    (5)   Serbien und Montenegro sind Republiken mit eigenständigen Zollgebieten, die einen Staatenbund bilden, und werden daher getrennt aufgeführt.

    Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen)

    „I“: Gebiet, in dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde.

    „II“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

    „III“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

    „IVa“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

    „IVb“: Gebiete mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

    „V“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

    „VI“: Geografische Beschränkungen:

    „VII“: Gebiet, das zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

    „VIII“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

    „IX“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X der Status „amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde.

    „X“: Nur bis zum 31.12.2006 für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von aus Bulgarien oder Rumänien stammenden und für einen Mitgliedstaat bestimmten Schlachttieren in Lastwagen, die mit einer mit einer Seriennummer versehenen Plombe verplombt sind. Diese Plombennummer ist in der Gesundheitsbescheinigung anzugeben. Die Plombe muss bei der Ankunft an der angegebenen Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die Gemeinschaft intakt sein und ist in TRACES zu registrieren. Die Bescheinigung ist am Ausgangsort in Bulgarien oder Rumänien von den zuständigen Veterinärbehörden vor der Durchfuhr durch ein Drittland mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR VON FÜR DIE EU BESTIMMTEN SENDUNGEN AUS BULGARIEN/RUMÄNIEN (nicht zutreffendes Land streichen) DURCH DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN (nicht zutreffendes Land streichen)“ zu versehen.

    ▼M54

    TEIL 2

    Muster von Veterinärbescheinigungen

    Muster

    „BOV-X“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

    „BOV-Y“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

    „OVI-X“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

    „OVI-Y“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

    „POR-X“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

    „POR-Y“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

    „RUM“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Tiere, ausgenommen Suidae.

    „SUI“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Suidae.

    ▼M56

    „CAM“

    :

    Muster eines besonderen Gesundheitsattests für die Einfuhr von Tieren aus Saint Pierre et Miquelon unter den Bedingungen gemäß Anhang I Teil 4.

    ▼M54

    ZG ( Zusätzliche Garantien):

    „A“

    :

    Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster BOV-X (Ziffer 10.8 a), OVI-X (Ziffer 10.6 a) und RUM (Ziffer 10.7 a) auf Bluetongue und enzootische Hämorrhagie der Hirsche.

    „B“

    :

    Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Ziffer 10.4 a) und SUI (Ziffer 10.4 a) auf vesikuläre Schweinekrankheit und klassische Schweinepest.

    „C“

    :

    Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Ziffer 10.4 a) und SUI (Ziffer 10.4 a) auf Brucellose.

    Erläuterungen

    a) Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang I Teil 2 für die betreffenden Tiere vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

    Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies für die betreffenden Tiere verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen.

    b) Für Tiere, die nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang I Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

    c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

    d) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

    e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Ziffer 8.2 der Musterbescheinigung) weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

    f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e), mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

    g) Das Bescheinigungsoriginal ist innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlands dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

    Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

    h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

    i) Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen.

    Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert. Zu diesem Zweck ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum nach Anhang I Teil 3 dieser Entscheidung beizufügen.

    j) Die Tiere dürfen auf keinen Fall zusammen mit anderen Tieren befördert werden, die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

    k) Während ihrer Beförderung in die Europäische Gemeinschaft dürfen die Tiere auf keinen Fall in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands entladen werden, das in Bezug auf die betreffende Tierart nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

    image image image image

    ▼M59

    Muster BOV-Y1.2. Versender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von zur sofortigen Schlachtung bestimmten Hausrindern in die Europäische GemeinschaftNr.ORIGINAL3.2. Herkunft der Tiere2.2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1. Land:3.2. Gebietscode:4.2. Zuständige Behörde 4.1. Ministerium: 4.2. Dienststelle:5.2. Vorgesehene Bestimmung der Tiere5.1. EU-Mitgliedstaat:4.3. Örtliche/regionale Behörde:5.2. Name, Anschrift und Registernummer desSchlachthofes:6.2. Betrieb(e) und Verladeortfür die Ausfuhr(Name und Anschrift des (der) Betriebs(-e)7.2. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung6.1. Haltungsbetrieb(e):7.1. (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug)7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer:7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung:6.2. Zugelassene Sammelstelle:8.2. Angaben zur Identifizierung der Tiere8.1. Tierart und/oder Kreuzungen: 8.2. Individuelle Kennzeichnung der Tiere in der SendungAmtliche KennnummernGeburtsdatum und Geschlecht8.3. Gesamtanzahl Tiere (in Zahl und Wort): 9. Genusstauglichkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung beschriebenen Tiere folgende Anforderungen erfüllen:9.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren und die nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen sind, die diese Bedingungen nicht erfüllten.9.2. Sie wurden nicht behandelt: — mit Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen, — mit östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG).9.3. In Bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE):(5) (13) entweder [Sie wurden in dem Gebiet gemäß Ziffer 3 geboren und ununterbrochen dort gehalten.](5) oder [a) sind mit einem Dauerkennzeichen gekennzeichnet, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können;b) sie sind nicht Nachkommen BSE-verdächtiger weiblicher Tiere, undc) sie stammen aus dem Gebiet gemäß Ziffer 3, in dem die Verfütterung von Säugerprotein an Wiederkäuer verboten und dieses Verbot ordnungsgemäß durchgesetzt wurde.]10. Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung beschriebenen Tiere folgende Anforderungen erfüllen:10.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode (3), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:(5) entweder [a) Es ist seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit 12 Monaten frei von Rinderpest, Bluetongue, Rifttalfieber, Lungenseuche des Rindes, Lumpy Skin Disease und Enzootischer Hämorrhagie der Hirsche und seit sechs Monaten frei von Vesikulärer Stomatitis und];(5) oder [a) i) es ist seit 12 Monaten frei von Rinderpest, Bluetongue, Rifttalfieber, Lungenseuche des Rindes und Enzootischer Hämorrhagie der Hirsche und seit sechs Monaten frei von Vesikulärer Stomatitis, und ii) es gilt seit (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und ist gemäß der Entscheidung …/…/EG der Kommission vom (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen, und]b) in den letzten 12 Monaten wurde gegen keine der genannten Krankheiten geimpft, und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft wurden, ist verboten.10.2. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Ziffer 10.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen.10.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem (den) Betrieb(en) gemäß Ziffer 6.1 gehalten, wobeia) in dem (denen) und in dessen (deren) Umkreis von 150 km in den letzten 100 Tagen kein Fall/Ausbruch von Bluetongue und enzootischer Hämorrhagie aufgetreten ist, undb) in dem (denen) und in dessen (deren) Umkreis von 20 km in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der anderen Krankheiten gemäß Ziffer 10.1 aufgetreten ist10.4. Es handelt sich weder um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, noch wurden sie gegen die Krankheiten gemäß Ziffer 10.1 geimpft.10.5. Sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Sie fallen unter ein amtliches Programm zur Bekämpfung der Enzootischen Rinderleukose;b) sie sind nicht nach nationalem Recht wegen Vorkommen von Tuberkulose und Brucellose gesperrt;c) sie sind amtlich anerkannt frei von Tuberkulose (10)10.6. sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft, und(5) entweder [Sie stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen (10);](5) oder [es handelt sich um Kastraten jeden Alters;]10.7. Sie sind an den Hinterläufen an mindestens zwei Stellen individuell dahingehend gekennzeichnet, dass es sich ausschließlich um Tiere handelt, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind (11). 10.8. Sie werden/wurden(5), ohne einen Markt zu passieren/passiert zu haben, aus ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) versendet, und zwar(5) entweder [auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft,](5) oder [zu einer amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Ziffer 6.2 innerhalb des Gebiets gemäß Ziffer 10.1,]und sind bis zu ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschafta) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen und in deren Umkreis von 20 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch der Krankheiten gemäß Ziffer 10.1 aufgetreten ist.10.9. Die Transportmittel und Container, in die sie verladen wurden, wurden vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.10.10. Sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.10.11. Sie wurden zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft am (12) auf die Transportmittel gemäß Ziffer 7 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.11. Transportfähigkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die vorstehend beschriebenen Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.Amtssiegel und Unterschrift Ausgestellt in am (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (Stempel) (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)Erläuterungen(1) Lebende Rinder (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen), die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert werden, um dort innerhalb von fünf Arbeitstagen geschlachtet zu werden.(2) Von der zuständigen Behördezugeteilt.(3) Land und Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben. Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.(5) Nicht Zutreffendes streichen.(6) Gegebenenfalls ausfüllen.(7) Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt B erfüllen.(8) Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein: a) mit einer individuellen Kennnummer, anhand der sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) und Anbringungsstelle am Tier angeben; b) mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Bei aus mehreren Tierarten bestehenden Sendungen auch Bos, Bison bzw. Bubalus angeben.(9) Geburtsdatum ( TT/MM/JJ ). Geschlecht ( M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).(10) Amtlich anerkannt tuberkulose-/brucellosefreie Regionen und Bestände gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. (11) L-förmiges Kennzeichen (13 cm hoch, 7 cm lang und 1 cm breit), aufgebracht nach der Gefrierbrandmethode.(12) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Genehmigung der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft aus dem Gebiet gemäß Nummer 3 oder während einer Zeit verladen wurden, in der die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(13) Nur für ein Gebiet mit Eintrag I in Spalte 6 von Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung). Für BSE entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geänderte Fassung).

    ▼M58

    MUSTER OVI-X1. Versender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNGfür die Einfuhr von zu Zucht- und/oder Nutzzwecken bestimmten Hausschafen und Hausziegen (1) in die Europäische GemeinschaftNr. (2) ORIGINAL3. Herkunft der Tiere (3)2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1. Land: …3.2. Gebietscode: …4. Zuständige Behörde4.1. Ministerium: …4.2. Dienststelle: …5. Vorgesehene Bestimmung der Tiere5.1. EU-Mitgliedstaat: …4.3. Örtliche/regionale Behörde: …5.2. Name, Anschrift und Registriernummer des Betriebs: …6. Betrieb(e) und Ort des Verladenszur Ausfuhr(Name und Anschrift des Betriebes/der Betriebe)7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung (4)6.1. Haltungsbetrieb(e): …7.1. (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) (5)7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:7.3. Einzelheiten zur Identifizierung der Sendung (6):6.2. Zugelassene Sammelstelle (6) (7):…8. Angaben zur Identifizierung der Tiere und Untersuchungen8.1. Tierart und/oder Kreuzungen: …8.2. Individuelle Kennzeichnung der Tiere in der Sendung(8):Amtliche Kennnummern (8) Alter und Geschlecht (9)Untersuchungen (6)(10):8.3. Gesamtanzahl Tiere (in Zahl und Wort): … 9. Öffentliche GesundheitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung beschriebenen Tiere folgende Anforderungen erfüllen:9.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.9.2. Sie wurden nicht behandelt:mit Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,mit östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).10. TiergesundheitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung beschriebenen Tiere folgende Anforderungen erfüllen:10.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode :… (3), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:(5) entweder (a) Es ist seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Bluetongue, Rifttalfieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und enzootischer Hämorrhagie der Hirsche und seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis und)(5)oder (a) i) Es ist seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Bluetongue, Rifttalfieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und enzootischer Hämorrhagie der Hirsche und seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis undii) es gilt seit … (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und ist gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen, und)b) in den letzten zwölf Monaten wurde gegen keine der genannten Krankheiten geimpft, und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft wurden, ist verboten.10.2. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer 10.1. gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen.10.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem (den) Betrieb(en) gemäß Nummer 6.1. gehalten, wobeia) in den letzten 100 Tagen im (in den) Herkunftsbetrieb(en) und in Betrieben im Umkreis von 150 km um den Herkunftsbetrieb kein Fall/Ausbruch von Bluetongue und enzootischer Hämorrhagie aufgetreten ist, undb) in den letzten 40 Tagen im (in den) Herkunftsbetrieb(en) und in Betrieben im Umkreis von 20 km um den Herkunftsbetrieb kein Fall/Ausbruch einer der anderen Krankheiten gemäß Nummer 10.1. aufgetreten ist.10.4. Nach bestem Wissen und entsprechend der schriftlichen Erklärung des Tiereigentümers sind folgende Anforderungen erfüllt:a) Die Tiere stammen nicht aus Betrieben und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, in denen folgende Krankheiten klinisch nachgewiesen wurden:i) infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides var. mycoides (große Kolonien) in den letzten sechs Monaten,ii) Paratuberkulose und Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten,iii) Lungenadenomatose in den letzten drei Jahren,iv) Maedi/Visna oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege:(5) entweder (in den letzten drei Jahren,)(5) oder (in den letzten zwölf Monaten, und alle infizierten Tiere wurden getötet und die verbleibenden Tiere anschließend zweimal im Abstand von mindestens sechs Monaten mit Negativbefund untersucht),b) sie fallen unter ein amtliches Seuchenmeldesystem undc) sie waren in den drei Jahren vor der Ausfuhr frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen von Tuberkulose und Brucellose.10.5. Es handelt sich weder um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, noch wurden sie gegen die Krankheiten gemäß Nummer 10.1. geimpft.10.6.A Sie erfüllen folgende Anforderungen:(5) (11) entweder (Sie stammen aus dem Gebiet gemäß Nummer 3.2., das amtlich als frei von Brucellose anerkannt wurde,)(5) oder (sie stammen aus den Betrieben gemäß Nummer 6.1., die in Bezug auf Brucellose (Brucella melitensis) folgende Anforderungen erfüllen:a) In den letzten zwölf Monaten waren alle empfänglichen Tiere frei von klinischen Krankheitsanzeichen,b) eine repräsentative Anzahl von über sechs Monate alten Schafen und Ziegen wird jährlich serologisch auf Brucellose untersucht (12), (5) (13) entweder (c) kein Schaf und keine Ziege wurde gegen Brucellose geimpft, ausgenommen Tiere, die vor mehr als zwei Jahren mit B. melitensis-Rev.1-Impfstoff geimpft wurden,d) die beiden letzten Tests (14), die im Abstand von mindestens sechs Monaten, und zwar am … (Datum) und am … (Datum), im Fall aller über sechs Monate alten Schafe und Ziegen durchgeführt wurden, ergaben einen Negativbefund, und)(5) oder (c) weniger als sieben Monate alte Schafe und Ziegen wurden mit Rev.1-Impfstoff gegen Brucellose geimpft,d) die beiden letzten Tests (14), die im Abstand von mindestens sechs Monaten durchgeführt wurden, und zwaram … (Datum) und am … (Datum) im Fall aller über sechs Monate alten nicht geimpften Schafe und Ziegen undam … (Datum) und am … (Datum) im Fall aller über 18 Monate alten geimpften Schafe und Ziegenergaben einen Negativbefund, und)e) es werden nur Schafe und Ziegen gehalten, die zumindest die vorgenannten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.)(5) (10.6. B Unkastrierte Böcke sind in den letzten 60 Tagen ununterbrochen in Betrieben gehalten worden, in denen in den letzten zwölf Monaten kein Fall von infektiöser Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) festgestellt wurde, und die Böcke wurden zum Nachweis der infektiösen Epididymitis in den letzten 30 Tagen mit einem Befund von weniger als 50 IE/ml einem Komplementbindungstest unterzogen.)10.6. C In Bezug auf die Traberkrankheit (Scrapie)(5) (16) (10.6.C.1 Wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil I Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten, müssen die Tiere die in den Programmen gemäß demselben Buchstaben vorgesehenen Garantien sowie die Garantieanforderungen der EU-Bestimmungsmitgliedstaaten in Bezug auf die Traberkrankheit erfüllen und)entweder(5) (10.6.C.2 die zu Nutzzwecken bestimmten Tiere wurden von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde.)(5) (15) (10.6.C.2 Für zu Zuchtzwecken bestimmte Tiere, für die bis zum 30. Juni 2004 einschließlich eine Bescheinigung ausgestellt wurde, gilt Folgendes:Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde und die zumindest drei Jahre lang folgende Anforderungen erfüllen:Sie werden regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert,die Tiere sind gekennzeichnet,alte weibliche Merztiere werden im Betrieb stichprobenuntersucht undweibliche Tiere werden nur in den Betrieb eingestellt, wenn sie aus Betrieben stammen, die dievorgenannten Anforderungen erfüllen.)(5) (15) (10.6.C.2 Für Tiere, für die die Bescheinigung zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. Juni 2007 ausgestellt wurde, gilt Folgendes:Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten, die folgende Anforderungen erfüllen:1. es wurde nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert, und2. während mindestens drei Jahren vor Erteilung der Bescheinigung:2.1. wurden die Betriebe regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert,2.2. wurden die Tiere in den Betrieben gekennzeichnet,2.3.1. wurden alte weibliche Merztiere stichprobenuntersucht und2.3.2. sind alle in diesen Betrieben gehaltenen über 18 Monate alten Tiere, die nach dem 1. Juli 2004 verendet oder getötet worden sind (ausgenommen die im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getöteten oder zum Verzehr geschlachteten Tiere), anhand der in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Laborverfahren auf die Traberkrankheit untersucht worden;2.4.1. weibliche Tiere werden nur in den Betrieb eingestellt, wenn sie aus Betrieben stammen, die die Anforderungen der Nummern 1, 2.1., 2.2. und 2.3.1., erfüllen und2.4.2. ab dem 1. Juli 2004 werden Schafe und Ziegen mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR nur in den Betrieb eingestellt, wenn sie aus Betrieben stammen, die die Anforderungen der Nummern 1, 2.1., 2.2., 2.3.1., 2.3.2. und 2.4.1. erfüllen.) (5) (15) (10.6.C.2 Für Tiere, für die die Bescheinigung nach dem 1. Juli 2007 ausgestellt wurde, gilt Folgendes:Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde und die zumindest drei Jahre lang folgende Anforderungen erfüllen:Sie werden regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert,die Tiere sind gekennzeichnet,alle über 18 Monate alten Tiere, die in diesen Betrieben verendet oder getötet worden sind (ausgenommen die im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getöteten oder zum Verzehr geschlachteten Tiere), sind anhand der in Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Laborverfahren auf die Traberkrankheit untersucht worden undSchafe und Ziegen mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR wurden nur in den Betrieb eingestellt, wenn sie aus Betrieben stammten, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen.)(5) oder (10.6.C.3 Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR im Sinne von Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission, die aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten sechs Monaten kein Fall von Traberkrankheit festgestellt wurde.)(5)(17) (10.6. D Die Tiere wurden zweimal anhand von Blutproben, die zu Beginn ihrer Isolierung/Quarantänisierung und mindestens 28 Tage später, nämlich am …(Datum) und am …(Datum), durchgeführt wurden, mit Negativbefund serologisch auf Antikörper gegen Bluetongue und enzootische Hämorrhagie der Hirsche untersucht, wobei die zweite Probe innerhalb von zehn Tagen vor der Ausfuhr gezogen wurde.)10.7. Sie werden/wurden (5) ohne einen Markt zu passieren/passiert zu haben, aus ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) versendet, und zwar(5)entweder (auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft,)(5)oder (zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Nummer 6.2. innerhalb des Gebiets gemäß Nummer 10.1.,)und sind bis zu ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft:a) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen und in deren Umkreis von 20 km in den letzten 30 Tagen ein Fall/Ausbruch der Krankheiten gemäß Nummer 10.1. aufgetreten ist.10.8. Die Transportmittel und Container, in die sie verladen wurden, wurden vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.10.9. Sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.10.10. Sie wurden zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft am … (18) auf die Transportmittel gemäß Nummer 7 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.11. TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die vorstehend beschriebenen Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.Amtssiegel und UnterschriftAusgestellt in … am(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(Stempel)(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnungdes Unterzeichneten)Erläuterungen(1) Lebende Schafe (Ovis aries) und Ziegen (Capra hircus), die für Zucht- oder Nutzzwecke bestimmt sind.Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tagen gehalten werden müssen, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof befördert.(2) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.(3) Land und Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben.Beim Transport in Containern oder Kisten unter Nummer 7.3. die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.(5) Nichtzutreffendes streichen.(6) Gegebenenfalls ergänzen. (7) Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß diesem Anhang I Teil 3 Abschnitt B erfüllen.(8) Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:a) mit einer individuellen Kennnummer, anhand derer sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) und Anbringungsstelle am Tier angeben;b) mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes.Bei aus mehreren Tierarten bestehenden Sendungen auch „Schaf“ bzw. „Ziege“ angeben.(9) Alter (in Monaten). Geschlecht ( M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).(10) Untersuchungen, denen das Tier gegebenenfalls vor der Ausfuhr unterzogen wurde. Die Krankheiten, auf die untersucht wurde, unter Verwendung der entsprechenden Codes in folgender Reihenfolge angeben: Nummer 12: Brucellose (B. melitensis und B. ovis) - Code „BRL“; - Nummer 13: Bluetongue - Code „BT“ - , enzootische Hämorrhagie der Hirsche - Code „EHD“.(11) Nur für ein Gebiet mit Eintrag „V“ in Spalte 6 von Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(12) Repräsentative Anzahl Tiere, die in jedem Betrieb auf Brucellose getestet werden müssen:alle über sechs Monate alten nicht kastrierten Böcke, die nicht gegen Brucellose geimpft wurden,alle über 18 Monate alten nicht kastrierten Böcke, die gegen Brucellose geimpft wurden,alle seit den letzten Tests in den Betrieb eingestellten Tiere,25 % aller weiblichen Tiere im gebärfähigen Alter (geschlechtsreife Tiere) oder laktierenden Tiere, jedoch mindestens 50 Tiere.(13) Auszufüllen, wenn die Bestimmung ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats gemäß einem der Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) ist.(14) Gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C.Bei mehreren Herkunftsbetrieben deutlich das Datum des in den einzelnen Betrieben zuletzt durchgeführten Tests angeben.(15) Im Falle von Tieren, die ausschließlich für Zuchtzwecke bestimmt sind.(16) Vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Rates verlangte Garantien im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit.(17) Zusätzliche Garantien, soweit sie mit Eintrag „A“ gemäß Spalte 5 „S/Z“ in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Untersuchungen auf Bluetongue und enzootische Hämorrhagie der Hirsche gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C.(18) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Genehmigung der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft aus dem Gebiet gemäß Nummer 3 oder während einer Zeit verladen wurden, in der die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.

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    Muster RUM1. Absender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNGfür die Einfuhr von nicht domestizierten Tieren (1), ausgenommen Suidae, in die Europäische GemeinschaftNr: (2) ORIGINAL3. Herkunft der Tiere (3)2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1. Land:3.2. Gebietscode:4. Zuständige Behörde4.1. Ministerium:4.2.Dienststelle:5. Vorgesehene Bestimmung der Tiere5.1. EU-Mitgliedstaat:5.2. Name, Anschrift und Registernummer des Betriebs:4.3.Örtliche/regionale Behörde:6. Betrieb, in dem die Tiere zur Ausfuhr verladen werden(Name und Anschrift des Betriebs)7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung (4)7.1. (LKW, Eisenbahnwaggonwagon, Schiff oder Flugzeug) (5):7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer:7.3.Angaben zur Identifizierung der Sendung (6):8. Angaben zur Identifizierung der Tiere und Tests8.1. Tierart: ………… (eine einzige Art)8.2. Individuelle Kennzeichnung der Tiere in der Sendung (7)Amtliche Kennnummern (7)Alter undGeschlecht (8)Tests (5) (9)8.3. Gesamtzahl Tiere (in Zahl und Wort):

    9. Öffentliche GesundheitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung beschriebenen Tiere folgende Anforderungen erfüllen:9.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und die nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen sind, die diese Bedingungen nicht erfüllten;9.2. Sie wurden nicht behandelt:mit Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,mit östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).10. TiergesundheitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung beschriebenen Tiere folgende Anforderungen erfüllen:10.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscod …………………… (3), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllte:a) Es war in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest, Bluetongue, Rifttalfieber, Lungenseuche des Rindes, Lumpy Skin Disease, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und Enzootischer Hämorrhagie der Hirsche und in den letzten sechs Monaten frei von Vesikulärer Stomatitis, undb) in den letzten 12 Monaten ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Klauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft wurden, ist verboten;10.2. Sie wurden gehaltenentweder von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Ziffer 10.1 und sind nicht mit weniger als sechs Monate alten in dieses Gebiet eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen;oder im Versandland nach der Einfuhr während mindestens 60 Tagen, wenn es sich um Tiere der in Anhang IV Teil 4 der Entscheidung 79/542/EWG genannten Arten handelt, die auf direktem Wege und unter den für die einzelnen Tierarten in Anhang IV Teil 4 der Entscheidung 79/542/EWG festgelegten Bedingungen in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten vor dem Verladen zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft aus einem Drittland eingeführt und die im Ausfuhrland nach ihrer Freigabe und vor der Ausfuhr in die EU vor in jedem Falle von anderen Tieren, die nicht denselben Gesundheitsstatus haben, abgesondert wurden (10).10.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung im Haltungsbetrieb/Verladebetrieb(5) gemäß Ziffer 6 gehalten:a) in dem und in dessen Umkreis von 150 km in letzten 100 Tagen kein Fall/Ausbruch von Bluetongue und Enzootischer Hämorrhagie der Hirsche aufgetreten ist undb) in dem und in dessen Umkreis von 20 km in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der anderen Krankheiten gemäß Ziffer 10.1 aufgetreten ist;10.4. Es handelt sich weder um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, noch wurden sie gegen die Krankheiten gemäß Ziffer 10.1 geimpft, und(5) (11) entweder [sie stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand, und](5) (12) oder sie wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund einer Tuberkulinprobe (Intrakutantest) unterzogen, und]sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft, und:(5) (11) entweder [sie stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand,](5) (12) oder [sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination je ml unterzogen.](5) oder [es handelt sich um Kastraten jeden Alters.]

    10.5. Nach bestem Wissen und entsprechend der schriftlichen Erklärung des Tiereigentümers sind folgende Anforderungen erfüllt:a) Die Tiere stammen nicht aus Haltungsbetrieben/Verladebetrieben (5) und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, in denen folgende Krankheiten klinisch nachgewiesen wurden:i) Infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides var. mycoides (große Kolonien) in den letzten sechs Monaten<ii) Paratuberkulose und Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten,iii) Lungenadenomatose in den letzten drei Jahren,iv) Maedi/Visna oder Virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege(5) entweder [in den letzten drei Jahren,](5) oder [in den letzten zwölf Monaten, und alle infizierten Tiere wurden getötet und die verbleibenden Tiere anschließend zweimal im Abstand von mindestens sechs Monaten mit Negativbefund untersucht,]b) sie fallen unter ein amtliches Seuchenmeldesystemc) sie waren in den drei Jahren vor der Ausfuhr frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen von Tuberkulose und Brucellose:10.6. Sie wurden von dem Betrieb gemäß Ziffer 6 auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft versendet und sind bis zu ihrer Versendunga) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, in denen und in deren Umkreis von 20 km in den letzten 30 Tagen ein Fall/Ausbruch der Krankheiten gemäß Ziffer 10.1 aufgetreten ist.10.7. Die Transportmittel und Container, in die sie verladen wurden, wurden vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.10.8. Sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.10.9. Sie wurden vor dem Verladen zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft am ..…………………………. (13) auf die Transportmittel gemäß Ziffer 7 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.11. TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die vorstehend beschriebenen Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.(5) (14) [ 12. Besondere Anforderungen12.1. Nach amtlichen Angaben sind im Haltungsbetrieb/Verladebetrieb (5) gemäß Ziffer 6 in den letzten 12 Monaten weder klinische noch pathologische Anzeichen von infektiöser boviner Rhinotracheitis (IBR) festgestellt worden.12.2. Die Tiere gemäß Ziffer 8 erfüllen folgende Anforderungen:a) Sie wurden in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor ihrem Versand in behördlich zugelassenen Stallungen quarantänisiert, undb) sie wurden, ebenso wie alle anderen Tiere in den Quarantänestallungen, frühestens 21 Tage nach ihrer Quarantänisierung mit Negativbefund serologisch auf IBR untersucht, undc) sie wurden nicht gegen IBR geimpft.(5) [ 12.3 ( weitere Anforderungen und/oder Tests)]]

    (Siegel)Amtssiegel und UnterschriftAusgestellt in am(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)Erläuterungen(1) Lebende Tiere der Ordnung der Rüsseltiere (Proboscidae) und Paarhufer (Artiodactyla) (ausgenommen Suidae, Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis, Ovis aries und Capra hircus).Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tagen gehalten werden müssen, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof befördert.(2) Von der zuständigen Behörde erteilt.(3) Land und Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben.Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.(5) Nichtzutreffendes streichen.(6) Gegebenenfalls ausfüllen.(7) Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:a) mit einer individuellen Kennnummer, anhand der sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) und Anbringungsstelle am Tier angeben,b) mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes.(8) Geburtsdatum ( TT/MM/JJ ). Geschlecht ( M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).(9) Tests, denen das Tier in den 30 Tagen vor der Versendung zur Ausfuhr unterzogen wurde. Die Krankheiten, auf die nach den Protokollen gemäß Teil 3 Abschnitt C oder nach Methoden, die der Bestimmungsmitgliedstaat verlangt, getestet wurde, unter Verwendung der Codes gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C angeben.(10) In diesem Fall muss der Gesundheitsbescheinigung das amtliche Dokument betreffend die Quarantäne- und Testbedingungen gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG beiliegen (Muster CAM).(11) Amtlich anerkannt tuberkulose-/brucellosefreie Regionen oder Bestände, die als den Anforderungen von Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates entsprechend anerkannt und mit Eintrag VII(Tuberkulose) bzw. VIII in Spalte 6 von Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (in zuletzt geänderter Fassung) angegeben sind.(12) Tests, die nach den für die betreffende Krankheit in Anhang I Teil 3 Abschnitt C vorgesehenen Protokollen durchgeführt wurden; bei der Tuberkulinprobe gelten jedoch ein Anschwellen der Hautfaltendicke um 2mm oder mehr oder klinische Anzeichen wie Ödeme, seröse Ausschwitzungen, Schorf, Schmerzempfindlichkeit und/oder Entzündungen als positiv.(13) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Genehmigung der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft aus dem Gebiet gemäß Nummer 3 oder während einer Zeit verladen wurden, in der die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(14) Wenn vom Bestimmungsmitgliedstaat verlangt.

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    Besonderes Gesundheitsattest für Tiere, die vor ihrer Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf St. Pierre und Miquelon quarantänisiert wurdenCAM1. QuarantänebestätigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die Tiere (1), für die die Veterinärbescheinigung (2) Nr. ……….. ausgestellt wurde und die am ............. zur Ausfuhr freigegeben wurden, vor ihrer Freigabe zur Ausfuhr in die EU, namentlich ab dem ………… [Datum der Einstellung (3)], und unter den Bedingungen gemäß Anhang IV Teil 4 der Entscheidung 79/542/EWG für die Dauer von Tagen in der Quarantänestation von St. Pierre und Miquelon gehalten und während dieser Zeit den nachstehenden Tests(4) unterzogen wurden, wobei die diesbezüglichen Proben in einem zugelassenen Labor in der Europäischen Gemeinschaft mit Negativbefund analysiert wurde (5).1.2. BRUCELLOSE:a) B. abortus: SAT und RBT innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagenb) B. ovis: KBR innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagenc) B. melitensis: SAT und RBT innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen1.3. BLUETONGUE und ENZOOTISCHE HÄMORRHAGIE DER HIRSCHEentwederzwei Tests auf Bluetongue (kompetitiver ELISA) innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 21Tagen (6)oderdie Tiere waren über 100 Tage in Quarantäne und die Station war während dieser Zeit frei von Blue Tongue-Vektoren (Culicoides), und es sind keine klinischen Krankheitsanzeichen festgestellt worden (6).1.4. TUBERKULOSEzwei intradermale Tuberkulinproben gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EG durch Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut frühestens 42 Tage nach dem ersten Test1.5. MKS: ELISA zum Antikörpernachweis und Virusneutralisatonstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen1.6. RINDERPEST: kompetitiver ELISA innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen1.7. VESIKULÄRE STOMATITIS: ELISA oder Virusneutralisationstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen1.8. RIFTTALFIEBER: ELISA oder Virusneutralisationstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen1.9. LUMPY SKIN DISEASE: ELISA oder Virusneutralisationstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen1.10. HÄMORRHAGISCHES KRIM-KONGO-FIEBER: ELISA oder Virusneutralisationstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen1.11. SURRA: Blutmikroskopie innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen1.12. BÖSARTIGES KATARRHALFIEBER: Immunfluoreszenztest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen2. Zusätzliche Garantien2.1. RINDERLEUKOSE: AGID-Test oder ELISA innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen (soweit vom EU-Bestimmungsmitgliedstaat verlangt) (6)3. BEHANDLUNGENDie Tiere wurden folgenden Behandlungen unterzogen:3.1. einer innerlichen und äußerlichen antiparasitären Behandlung während der Quarantäne3.2. entwedereiner Streptomycin-Behandlung (25mg/kg) (6)oder einer Antibiotikabehandlung gegen Leptospira spp ………………….…………mg/kg……..) (6)3.3. einer Tollwutimpfung (soweit verlangt) am …………… (TT/MM/JJJJ) mit folgendem Impfstoff : ……………………………( Typ, Hersteller und Partie) und folgendem Testbefund ……………………… (6)

    (Siegel)Amtssiegel und UnterschriftAusgestellt in am(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(Unterschrift des amtlichen Tierarztes Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)Erläuterungen:(1) Lebende Tiere der Familie der Camelidae.(2) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von nicht domestizierten Tieren, ausgenommen Suidae, in die Europäische Gemeinschaft (Muster RUM) gemäß Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG.(3) Datum, an dem das letzte Tiere einer Gruppe in die Quarantänestation eingestellt wurde.(4) Testmethoden gemäß Anhang I Kapitel 2 Teil 4 Ziffer 1.1 der Entscheidung 79/542/EWG.(5) Die Originalbefunde der durchgeführten Tests müssen diesem Gesundheitsattest beiliegen.(6) Nichtzutreffendes streichen.NB: Probenahmen und Tests müssen unter Beachtung der Mindestzeitabstände zwischen den einzelnen Untersuchungen soweit wie möglich gruppiert durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass die Tiere unnötig manipuliert werden.

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    TEIL 3

    A —   Addendum für den Fall des Seetransports von Tieren

    (Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, soweit die Beförderung zur Gemeinschaftsgrenze, wenn auch nur auf einer Teilstrecke, auf dem Seeweg erfolgt.)

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    B —   Bedingungen für die Zulassung von Sammelstellen

    Zugelassene Sammelstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    I. Sie stehen unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes.

    II. Sie liegen inmitten eines Gebiets von 20 km Durchmesser, in dem nach amtlicher Feststellung zumindest in den 30 Tagen vor ihrer Inanspruchnahme als zugelassene Sammelstellen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

    III. Sie werden vor ihrer Inanspruchnahme als zugelassene Sammelstellen mit einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes offiziell zur Abtötung der Erreger der Krankheit gemäß Ziffer II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.

    IV. Sie umfassen, unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität: a) ein eigens dem Zusammenführen von Tieren vorbehaltenes Gelände, b) angemessene, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen zum Ver- und Entladen, zur artgerechten Unterbringung, zum Füttern und Tränken und erforderlichenfalls Behandeln der Tiere, c) geeignete Untersuchungsräume und Quarantäneställe, d) geeignete Ausrüstungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumen und LKWs, e) angemessene Lagerräume für Trockenfutter, Einstreu und Mist, f) ein angemessenes System zur Sammlung und Ableitung von Abwässern, g) ein Büro für den amtlichen Tierarzt.

    V. Bei Betrieb sind genügend Tierärzte anwesend, um alle Aufgaben zu bewältigen.

    VI. Es werden nur Tiere angenommen, die individuell so gekennzeichnet sind, dass ihre Herkunft ermittelt werden kann. In diesem Sinne müssen sich Besitzer oder Betreiber von Sammelstellen bei der Annahme von Tieren vergewissern, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet und von den für die betreffende Tierart und Tierkategorie erforderlichen Gesundheitspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen begleitet sind. Darüber hinaus sind Besitzer oder Betreiber von Sammelstellen verpflichtet, die Namen der Tiereigentümer, die Herkunft der Tiere, die Zugangs- und Abgangsdaten, die Kennnummern und Kennzeichen der Tiere oder die Registernummer des Herkunftsbestands, die Bestimmung der Tiere sowie die Zulassungsnummer des Spediteurs und die amtlichen Kennzeichen der die Tiere anliefernden oder abholenden LKWs für die Dauer von mindestens drei Jahren in einem Register oder einer Datenbank zu erfassen.

    VII. Alle Sammelstellen passierenden Tiere erfüllen die zur Einfuhr der betreffenden Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft geltenden Gesundheitsanforderungen.

    VIII. Tiere, die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden sollen und dabei Sammelstellen passieren, müssen anschließend innerhalb von sechs Tagen nach ihrer Ankunft verladen und unter folgenden Bedingungen auf direktem Weg an die Grenze des Ausfuhrlandes befördert werden: a) Sie kommen auf keinen Fall mit Klauentieren in Berührung, die die Bedingungen für die Einfuhr der betreffenden Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft nicht erfüllen; b) sie werden so aufgeteilt, dass keine Sendung gleichzeitig Zucht-/Nutztiere und Schlachttiere enthält; c) sie werden in Transportmitteln oder Containern befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes amtlich zur Abtötung der Erreger der Krankheit gemäß Ziffer II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so geebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu oder Trockenfutter während der Fahrt nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können.

    IX. Ist hinsichtlich der Ausfuhr von Tieren in die Europäische Gemeinschaft vorgesehen, dass die Tiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verladen getestet werden müssen, so umfasst dieser Zeitraum eine Frist von maximal sechs Tagen, ab der Ankunft der Tiere in der zugelassenen Sammelstelle an gerechnet, während der Tiere gesammelt werden.

    X. Das Ausfuhrland bestimmt die Sammelstellen, die für Zucht- und Nutztiere zugelassen werden, sowie diejenigen, die für Schlachttiere zugelassen werden, und teilt der Kommission und den zuständigen Zentralbehörden der Mitgliedstaaten Namen und Anschriften dieser Sammelstellen sowie jede spätere Änderung ihrer Koordinaten mit.

    XI. Das Ausfuhrland regelt die amtliche Überwachung zugelassener Sammelstellen und trägt dafür Sorge, dass die Überwachung ordnungsgemäß erfolgt.

    XII. Sammelstellen werden regelmäßig inspiziert, damit gewährleistet ist, dass die Zulassungsbedingungen auch weiterhin erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Zulassungsbedingungen und bei Aussetzung der Zulassung darf die Zulassung erst wieder erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass die vorgenannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.

    C —   Protokolle für die Standardisierung von Materialien und Testmethoden

    Tuberkulose (TBL)

    Intrakutan-Monotest (einmalige Applikation von Rindertuberkulin) gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG. Im Fall von Suidae wird der Monotest gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG mit Geflügeltuberkulin vorgenommen, außer dass das Tuberkulin in die lose Haut unterhalb des Ohres eingespritzt wird.

    Brucellose (Brucella abortus) (BRL)

    Serumagglutinationstest, Komplementbindungstest, gepufferter Brucella-Antigentest und Enzymimmuntest (ELISA) gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG.

    Brucellose (Brucella melitensis) (BRL)

    Test gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG.

    Enzootische Rinderleukose (EBL)

    Agargel-Immundiffusionstest und Enzymimmuntest (ELISA) gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt A und C der Richtlinie 64/432/EWG.

    Bluetongue (BT)

    A. Blocking-ELISA oder kompetitiver ELISA nach folgendem Testprotokoll:

    Mit der kompetitiven ELISA-Methode lassen sich mittels monoklonaler (3-17-A3) Antikörper Antikörper gegen alle bekannten BTV-Serotypen nachweisen.

    Testprinzip ist die Unterbrechung der Reaktion zwischen dem BTV-Antigen und einer Gruppe monoklonaler Antikörper (3-17-A3) mit einer Testserumprobe. BTV-Antikörper im Testserum blockieren die Reaktivität des monoklonalen Antikörpers (Mak) und bewirken so eine Abschwächung der erwarteten Farbreaktion (nach Zugabe von enzymmarkiertem Anti-Maus-Antikörper und Chromogen/Substrat). Seren können bei einer einfachen Verdünnung von 1:5 getestet (Test einer Serum-Einfachverdünnung) oder, um Verdünnungsendpunkte zu erhalten, titriert werden (Test von Serumtitrationen — Anlage 2). Hemmwerte von über 50 % gelten als positiv.

    Material und Reagenzien

    1. Geeignete ELISA-Mikrotiterplatten

    2. Antigen: als Zellextraktkonzentrat geliefert, wie nachstehend beschrieben aufbereitet und entweder bei −20 °C oder bei −70 °C gelagert

    3. Blocking-Puffer: phosphatgepufferte Kochsalzlösung (PBS) mit 0,3 % BTV-negativem Serum ausgewachsener Rinder, 0,1 % (v/v) Tween-20 (geliefert als Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat-Sirup) in PBS

    4. Monoklonale Antikörper: 3-17-A3 (geliefert als Hybridom-Gewebekulturüberstand), gegen das gruppenspezifische Polypeptid VP7 gerichtet, bei −20 °C gelagert oder gefriergetrocknet und vor der Verwendung im Verhältnis 1/100 mit Blocking-Puffer verdünnt

    5. Konjugat: Kaninchen-anti-Maus-Globulin (absorbiert und eluiert), an Meerrettichperoxidase konjugiert und bei 4 °C im Dunkeln aufbewahrt

    6. Chromogen und Substrat: Orthophenyl-diamin (OPD-Chromogen) in einer Endkonzentration von 0,4 mg/ml in sterilem destilliertem Wasser. Wasserstoffperoxid (30 % w/v-Substrat) 0,05 % v/v unmittelbar vor der Verwendung zugegeben (5 μl H2O2 per 10 ml OPD) (OPD mit Umsicht behandeln — Gummihandschuhe tragen — vermutetes Mutagen)

    7. 1-molare Schwefelsäure: Zugabe von 26,6 ml Säure in 473,4 ml destilliertes Wasser (Merke: Stets Säure in Wasser, nie Wasser in Säure geben.)

    8. Orbitalschüttler

    9. ELISA-Plattenlesegerät (Testergebnis kann visuell abgelesen werden.)

    Testformat

    Cc: Konjugatkontrolle (kein Serum/kein monoklonaler Antikörper); C++: stark positive Serumkontrolle; C+: schwach positive Serumkontrolle; C-: negative Serumkontrolle; Cm: Mab-Kontrolle (kein Serum).



    Anlage 1 — Serumeinfachverdünnung (1:5)- Format (40 Seren/Platte)

     

    Kontrollen

    Testseren

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    A

    Cc

    C-

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    B

    Cc

    C-

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    C

    C++

    C++

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

    D

    C++

    C++

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

    E

    C+

    C+

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

    F

    C+

    C+

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

    G

    Cm

    Cm

     
     
     
     
     
     
     
     
     

    40

    H

    Cm

    Cm

     
     
     
     
     
     
     
     
     

    40



    Anlage 2 — Serumtitrationsformat (10 Seren/Platte)

     

    Kontrollen

    Testseren

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    A

    Cc

    C-

    1:5

     
     
     
     
     
     
     
     

    1:5

    B

    Cc

    C-

    1:10

     
     
     
     
     
     
     
     

    1:10

    C

    C++

    C++

    1:20

     
     
     
     
     
     
     
     

    1:20

    D

    C++

    C++

    1:40

     
     
     
     
     
     
     
     

    1:40

    E

    C+

    C+

    1:80

     
     
     
     
     
     
     
     

    1:80

    F

    C+

    C+

    1:160

     
     
     
     
     
     
     
     

    1:160

    G

    Cm

    Cm

    1:320

     
     
     
     
     
     
     
     

    1:320

    H

    Cm

    Cm

    1:640

     
     
     
     
     
     
     
     

    1:640

    Testprotokoll

    Konjugatkontrolle (Cc)

    :

    Vertiefungen 1A und 1B sind Blindkontrollen, bestehend aus BTV-Antigen und Konjugat. Kann als Blindwert für das ELISA-Lesegerät verwendet werden.

    Mab-Kontrolle (Cm)

    :

    Spalten 1 und 2, Reihen G und H sind die Mab-Kontrolle und enthalten BTV-Antigen, monoklonale Antikörper und Konjugat. Diese Vertiefungen entsprechen der stärksten Farbkonzentration. Der Durchschnittswert der OD-Ergebnisse (optische Dichte) dieser Kontrolle entspricht 0 % des Hemmungswerts.

    Positive Kontrolle (C++, C+)

    :

    Spalten 1 und 2, Reihen C-D-E-F. Diese Vertiefungen enthalten BTV-Antigen, BTV-stark bzw. -schwach positive Antiseren, Mab und Konjugat.

    Negative Kontrolle (C-)

    :

    Vertiefungen 2A und 2B sind die negativen Kontrollen; sie enthalten BTV-Antigen, BTV-negatives Antiserum, Mab und Konjugat.

    Testseren

    :

    Für großangelegte serologische Untersuchungen und schnelle Reihenuntersuchungen könnten Seren in einer einzigen Verdünnung von 1:5 (Anlage 1) getestet werden. Alternativ können 10 Seren in einer Verdünnungsreihe von 1:5 bis 1:640 (Anlage 2) getestet werden. Dies dürfte einen Anhaltspunkt für den Antikörpertiter in den Testseren geben.

    Verfahren

    1. BTV-Antigen auf vortitrierte Konzentration in PBS verdünnen, zur Dispersion aggregierter Viren kurz sonifizieren (ist kein Sonicator vorhanden, kräftig pipettieren) und 50 μl in alle Vertiefungen der ELISA-Mikrotiterplatte geben. Antigen durch seitliches Klopfen an der Platte gleichmäßig verteilen.

    2. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Platten dreimal mit nichtsteriler PBS waschen und mit Saugpapier trocken tupfen.

    3. Kontrollvertiefungen: 100 l Blocking-Puffer in Cc-Vertiefungen geben. 50 μl positive und negative Kontrollseren, 1:5 verdünnt (10 μl Seren + 40 μl Blocking-Puffer), in die jeweiligen Vertiefungen C-, C+ and C++ geben. 50 μl Blocking-Puffer in die Mab-Kontrollvertiefungen geben.

    Serumeinfachverdünnung: Testserum, 1:5 in Blocking-Puffer verdünnt, in Doppelvertiefungen der Spalten 3 bis 12 geben (10 μl Seren + 40 μl Blocking-Puffer),

    oder

    Serumtitration: über acht Vertiefungen einzelner Spalten 3 bis 12 eine zweifache Verdünnungsreihe jeder Testprobe (1:5 bis 1:640) in Blocking-Puffer anlegen.

    4. Unmittelbar nach Zugabe der Testseren Mab 1:100 in Blocking-Puffer verdünnen und 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben, Blindkontrollen ausgenommen.

    5. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Dreimal mit PBS waschen und trocken tupfen.

    6. Kaninchen-anti-Maus-Konzentrat auf 1/5 000 in Blocking-Puffer verdünnen und 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben.

    7. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Dreimal mit PBS waschen und trockentupfen.

    8. OPD auftauen und unmittelbar vor der Verwendung 5 μl Wasserstoffperoxid (30 %) in jede 10 ml OPD geben. 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben. Während der Farbentwicklung ungefähr 10 Minuten ruhen lassen und Reaktion mit 1 M Schwefelsäure (50 μl je Vertiefung) stoppen. In den Mab-Kontrollvertiefungen und in den Vertiefungen, die Seren ohne Antikörper gegen BTV enthalten, sollte sich eine Farbreaktion zeigen.

    9. Plattenergebnisse entweder visuell oder mit einem Spektrophotometer ablesen und aufzeichnen.

    Ergebnisanalyse

    Mittels geeigneter Software die OD-Werte und, ausgehend von dem für die Antigenkontrollvertiefungen verzeichneten Durchschnittswert, den Hemmungsprozentsatz (percentage inhibition — PI) für Test- und Kontrollseren, ausdrucken. Anhand der als OD- und PI-Werte ausgedrückten Daten lässt sich bestimmen, ob der Test innerhalb akzeptabler Grenzen durchgeführt wurde. Die oberen Kontrollgrenzen (upper control limits — UCL) und die unteren Kontrollgrenzen (lower control limits — LCL) für die Mab-Kontrolle (in Ermangelung von Testseren Antigen plus Mab) liegen zwischen den OD-Werten 0,4 und 1,4. Platten, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden verworfen.

    Ist keine geeignete Computersoftware vorhanden, OD-Werte mit einem ELISA-Drucker ausdrucken. Durchschnittlichen OD-Wert für die Antigenkontrollvertiefungen (der dem 100%-Wert entspricht) berechnen. 50%-OD-Wert bestimmen und die Positivität und Negativität jeder Probe manuell berechnen.

    Hemmungsprozentsatz (PI-Wert) = 100 − ( OD jeder Testkontrolle / durchschnittlicher OD von Cm) × 100.

    Die Vertiefungen der Negativkontrolle und der Blindkontrolle (jeweils Doppelbestimmung) sollten PI-Werte zwischen + 25 % und − 25 % bzw. zwischen + 95 und + 105 % zeigen. Werte außerhalb dieser Grenzbereiche machen das Plattenergebnis zwar nicht ungültig, lassen jedoch vermuten, dass sich eine Hintergrundverfärbung ausbildet. Die stark und schwach positiven Kontrollseren sollen PI-Werte zwischen + 81 % und + 100 % bzw. zwischen + 51 % und + 80 % zeigen.

    Der diagnostische Schwellenwert für Testseren ist 50 % (PI 50 % oder OD 50 %). Proben mit PI-Werten > 50 % sind negativ, Proben mit PI-Werten über oder unter dem Schwellenwert für die Doppelbestimmung gelten als unschlüssig und können durch Serumeinfachverdünnung (Tüpfelprobe) und/oder Serumtitration neu analysiert werden. Positive Proben können ebenfalls titriert werden, um einen Anhaltspunkt für den Grad der Positivität zu erhalten.

    Visuelles Ablesen: Positive und negative Proben lassen sich leicht mit bloßem Auge ablesen; schwach positive oder stark negative Proben sind mitunter mit bloßem Auge schwerer zu interpretieren.

    Aufbereitung des BTV-ELISA-Antigens

    1. 40-60 Roux konfluierender BHK-21-Zellen dreimal mit serumfreiem Eagle's Medium waschen und mit Bluetongue-Virus des Serotyps 1 in serumfreiem Eagle's Medium infizieren.

    2. Bei 37 °C inkubieren und täglich auf zytopathischen Effekt (CPE) kontrollieren.

    3. Ist die Zellveränderung (CPE) bei 90 % bis 100 % des Zellrasens jedes Roux-Kolbens vollständig, das Virus durch Abschütteln etwaiger noch am Glas haftender Zellen ernten.

    4. Zum Pelletieren der Zellen bei 2 000 bis 3 000 rpm abzentrifugieren.

    5. Überstand verwerfen und die Zellen in ungefähr 30 ml PBS mit 1 % „Sarkosyl“ und 2 ml Phenylmethylsulphonyl-Fluorid (Lysispuffer) resuspendieren. Dies kann dazu führen, dass die Zellen gelieren; zur Reduzierung dieses Effekts kann mehr Lysispuffer zugegeben werden. (NB: Phenylmethylsulphonyl-Fluorid ist gesundheitsschädlich — mit äußerster Vorsicht verwenden.)

    6. Die Zellen für 60 Sekunden mit einer Ultraschallsonde bei 30 Mikron lösen.

    7. 10 Minuten bei 10 000 rpm zentrifugieren.

    8. Den Überstand bei + 4 °C lagern und das verbleibende Zellpellet in 10 bis 20 ml Lysispuffer resuspendieren.

    9. Insgesamt dreimal sonifizieren und klären; dabei den Überstand in jeder Phase lagern.

    10. Die Überstände poolen und unter Verwendung einer Beckmann-Zentrifuge (30 ml Röhrchen und SW 28 Rotor) 120 Minuten bei 24 000 rpm (100 000 g) und + 4 °C über einem 5-ml-Kissen 40 %iger Saccharoselösung (w/v in PBS) zentrifugieren.

    11. Überstand verwerfen, Röhrchen gründlich ausspülen und das Pellet in PBS durch Sonifizieren resuspendieren. Das Antigen in aliquoten Teilen bei − 20 °C lagern.

    Titration von BTV ELISA-Antigen

    Zur Titration von Bluetongue-ELISA-Antigen wird der indirekte ELISA angewandt. Zweifache Antigenverdünnungen werden gegen eine konstante Verdünnung (1:100) monoklonaler Antikörper 3-17-A3 titriert. Protokoll:

    1. BTV-Antigen, 1:20 in PBS verdünnt, mit einer Mehrkanalpipette in eine zweifache Verdünnungsreihe (50 μl/Vertiefung ) über die gesamte Mikrotiterplatte titrieren.

    2. 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

    3. Platten dreimal mit PBS waschen.

    4. 50 μl monoklonale Antikörper 3-17-A3 ( 1:100 verdünnt) in jede Vertiefung geben.

    5. Eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

    6. Platten dreimal mit PBS waschen.

    7. 50 μl Kaninchen-anti-Maus-Globulin, gegen Meerrettichperoxidase konjugiert, in einer vortitrierten optimalen Konzentration in jede Vertiefung geben.

    8. Eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

    9. Wie vorstehend beschrieben Substrat und Chromogen zugeben. Die Reaktion nach 10 Minuten durch Zugabe von 1 molarer Schwefelsäure (50 μl/Vertiefung) stoppen.

    Beim kompetitiven ELISA müssen die monoklonalen Antikörper überschüssig sein. Daher wird eine Antigenverdünnung gewählt, die auf der Titrationskurve (und nicht auf dem Plateau) liegt, die nach 10 Minuten ungefähr 0,8 OD ergibt.

    B. Der Agargelimmundiffusionstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:

    Antigen

    Das präzipitierende Antigen kann in jeder Zellkultur vorbereitet werden, in der sich ein Referenzstamm des Bluetonguevirus schnell vermehren kann. Es werden BHK- oder Verozellen empfohlen. Das Antigen ist am Ende des Viruswachstums im Überstand vorhanden, erfordert jedoch eine 50- bis 100-fache Konzentration, um wirksam zu sein. Dies kann mit jedem Standard-Proteinkonzentrationsverfahren erreicht werden; Viren im Antigen können durch Zugabe von 0,3 % (v/v) Beta-Propiolacton inaktiviert werden.

    Bekanntes positives Kontrollserum

    Unter Verwendung des internationalen Referenzserums und -antigens wird ein nationales Standardserum hergestellt, für ein optimales Volumenverhältnis zum internationalen Referenzserum standardisiert, gefriergetrocknet und bei jedem Test als das bekannte Kontrollserum verwendet.

    Testserum

    Verfahren

    :

    1 % Agarose, in Borat oder Natriumbarbitolpuffer (pH 8,5 bis 9,0) vorbereitet, in eine Petrischale gießen (Mindesttiefe 3,0 mm). Ein Testschema von sieben feuchtigkeitsfreien Löchern von jeweils 5,0 mm Durchmesser in den Agar stanzen. Das Schema besteht aus einem zentralen Loch und sechs (im Radius von 3 cm) kreisförmig angeordneten peripheren Löchern. Das Standardantigen in das Zentralloch einpipettieren. In die peripheren Löcher 2, 4 und 6 das bekannte positive Serum, in die Löcher 1, 3 und 5 die Testseren geben. Die so vorbereitete Platte bis zu 72 Stunden bei Raumtemperatur in einer feuchten Kammer inkubieren.

    Interpretation

    :

    Ein Testserum ist positiv, wenn sich gegen das Antigen eine dünne Präzipitationslinie und gegen das Kontrollserum eine zusammenfließende Identitätslinie ausbildet. Ein Testserum ist negativ, wenn sich keine sichtbare Präzipitationslinie mit dem Antigen ausbildet und die Linie des Kontrollserum nicht gebogen ist. Die Petrischalen sollten gegen einen dunklen Hintergrund schräg beleuchtet untersucht werden.

    Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

    Der Agargelimmundiffusionstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:

    Antigen

    Das präzipitierende Antigen kann in jeder Zellkultur vorbereitet werden, in der sich der (die) geeignete(n) Serotyp(en) des EHD-Virus schnell vermehren kann (können). Es werden BHK- oder Verozellen empfohlen. Das Antigen ist am Ende des Viruswachstums im Überstand vorhanden, erfordert jedoch eine 50- bis 100-fache Konzentration, um wirksam zu sein. Dies kann mit jedem Standard-Proteinkonzentrationsverfahren erreicht werden; Viren im Antigen können durch Zugabe von 0,3 % (v/v) Beta-Propiolacton inaktiviert werden.

    Bekanntes positives Kontrollserum

    Unter Verwendung des internationalen Referenzserums und -antigens wird ein nationales Standardserum hergestellt, für ein optimales Volumenverhältnis zum internationalen Referenzserum standardisiert, gefriergetrocknet und bei jedem Test als das bekannte Kontrollserum verwendet.

    Testserum

    Verfahren

    :

    1 % Agarose, in Borat oder Natriumbarbitolpuffer (pH 8,5 bis 9,0) vorbereitet, in eine Petrischale gießen (Mindesttiefe 3,0 mm). Ein Testschema von sieben feuchtigkeitsfreien Löchern von jeweils 5,0 mm Durchmesser in den Agar stanzen. Das Schema besteht aus einem zentralen Loch und sechs (im Radius von 3 cm) kreisförmig angeordneten peripheren Löchern. Das Standardantigen in das Zentralloch einpipettieren. In die peripheren Löcher 2, 4 und 6 das bekannte positive Serum, in die Löcher 1, 3 und 5 die Testseren geben. Die so vorbereitete Platte bis zu 72 Stunden bei Raumtemperatur in einer feuchten Kammer inkubieren.

    Interpretation

    :

    Ein Testserum ist positiv, wenn sich gegen das Antigen eine dünne Präzipitationslinie und gegen das Kontrollserum eine zusammenfließende Identitätslinie ausbildet. Ein Testserum ist negativ, wenn sich keine sichtbare Präzipitationslinie mit dem Antigen ausbildet und die Linie des Kontrollserum nicht gebogen ist. Die Petrischalen sollten gegen einen dunklen Hintergrund schräg beleuchtet untersucht werden.

    Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)/infektiöse pustuläre Vulvo-Vaginitis (IVV)

    A. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:

    Serum

    :

    Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren.

    Verfahren

    :

    Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten MDBK- oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den Colorado-, Oxford- oder einen anderen Referenzstamm des Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der MDBK-Zellen die Virus-Serum-Mischungen 24 Stunden bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet.

    Kontrollen

    :

    i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren.

    Interpretation

    :

    Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis sechs Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter gelten als negativ, wenn bei einer Verdünnung von 1:2 (unverdünntes Serum) keine Neutralisationsreaktion eintritt.

    B. Jeder andere Test, der in der Entscheidung 93/42/EG der Kommission über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, anerkannt ist.

    Maul- und Klauenseuche (MKS)

    A. Speiseröhren-/Rachenabstrichproben werden nach folgendem Protokoll entnommen und getestet:

    Reagenzien

    :

    Vor der Entnahme das Transportmedium vorbereiten. Mengen von jeweils 2 ml in so viele Behältnisse geben, wie Tiere zu untersuchen sind. Die Behältnisse sollten gefrierfest und zur Beförderung über festem CO2 oder Flüssigstickstoff geeignet sein. Proben werden mit einem speziell konzipierten Sputumschabelöffel oder „Probang“-Probengerät entnommen. Zur Entnahme das Probengerät durch das Maul über den Zungenrücken in die obere Speiseröhre einführen. Es sollte versucht werden, das Oberflächenepithel der oberen Speiseröhre und des Rachens durch direkte Seitwärts- und Rückwärtsbewegungen abzuschaben. Das Probang-Gerät herausnehmen, möglichst nachdem das Tier geschluckt hat. Der Schabelöffel sollte voll sein und ein Gemisch aus Schleim, Speichel, Speiseröhrenflüssigkeit und Zelldebris enthalten. Es sollte sichergestellt werden, dass jede Probe eine gewisse Menge sichtbares Zellmaterial enthält. Jede grobe Behandlung des Tieres, die Bluten verursachen könnte, ist tunlichst zu vermeiden. Bei bestimmten Tieren sind die Proben möglicherweise stark mit Panseninhalt kontaminiert und sollten verworfen werden. Das Maul des betreffenden Tieres ist mit Wasser oder vorzugsweise physiologischer Kochsalzlösung auszuspülen, bevor eine weitere Probe entnommen wird.

    Behandlung der Proben

    :

    Jede Probe, die mit dem Probang-Gerät entnommen wurde, ist auf Qualität zu prüfen. 2 ml Probenmaterial werden mit gleicher Menge Transportmedium in ein gefrierfestes Röhrchen gegeben. Die Röhrchen fest verschrauben, verplomben, desinfizieren und etikettieren. Die Proben kühl (+ 4 °C) aufbewahren und innerhalb von drei bis vier Stunden untersuchen oder bis zur Untersuchung auf Trockeneis (− 69 °C) oder Flüssigstickstoff gefroren halten. Nach jeder Beprobung ist das Probang-Gerät zu desinfizieren und dreimal mit sauberen Wasser abzuspülen.

    MKSV-Testung

    :

    Primärkulturen aus Rinderschilddrüsenzellen mit den Proben beimpfen (mindestens drei Röhrchen je Probe). Es können auch andere empfängliche Zellen wie beispielsweise primäre Rinder- oder Schweinenierenzellen verwendet werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Letztere für bestimmte MKS-Virusstämme weniger empfindlich sind. Die Röhrchen bei 37 °C im Rollerapparat inkubieren und 48 Stunden lang täglich auf Auftreten eines zytopathischen Effekts (CPE) untersuchen. Negative Kulturen nach 48 Stunden auf frische Gewebekulturen übertragen (Blindpassage) und erneut untersuchen. Die Spezifität jedes CPE ist zu bestätigen.

    Empfohlene Transportmedien:

    1. 0,08 M Phosphatpuffer, pH 7,2, mit 0,01 % Rinderserumalbumin, 0,002 % Phenolrot und Antibiotika.

    2. Gewebekulturmedium (z. B. Eagle's MEM) mit 0,04 M Hepes-Puffer, 0,01 % Rinderserumalbumin und Antibiotika, pH 7,2.

    3. Antibiotika (per ml Endlösung) sollten dem Transportmedium zugegeben werden, z. B.: Penizillin 1 000 IE, Neomycin-Sulphat 100 IE, Polymyxin-B-Sulphat 50 IE, Mycostatin 100 IE.

    B. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:

    Reagenzien

    :

    MKSV-Antigen in Zellkulturen oder auf Rinderzungen vorbereiten und bei − 70 °C oder weniger oder nach Zugabe von 50 % Glycerol bei − 20 °C aufbewahren und als Vorratsantigen verwenden. MKSV ist unter diesen Bedingungen stabil, und Titerwerte sind über Monate hinweg wenig veränderlich.

    Verfahren

    :

    Der Test wird mit empfänglichen Zellen wie IB-RS-2, BHK-21 oder Kälbernierenzellen in flachgrundigen Mikrotiterplatten durchgeführt. Testseren werden 1:4 in serumfreiem Zellkulturmedium unter Zugabe von 100 IE/ml Neomycin oder anderer geeigneter Antibiotika verdünnt. Seren werden 30 Minuten bei 56 °C inaktiviert, und 0,05-ml-Mengen werden verwendet, um mit 0,05 ml Ösen zweifache Verdünnungsreihen auf Mikrotiterplatten anzulegen. Vortitrierte Viren, die ebenfalls in serumfreiem Kulturmedium verdünnt wurden und 100 TCID 50/0,05 ml aufweisen, in jede Vertiefung geben. Nach einer für die Neutralisation erforderlichen Inkubation von 1 Stunde bei 37 °C 0,05 ml Suspensionszellen mit 0,5 bis 1,0 × 106 Zellen je 1 ml in Zellkulturmedium, das MKSV-antikörperfreies Serum enthält, in jede Vertiefung geben und die Platten versiegeln. Platten bei 37 °C inkubieren. Monolayer konfluieren normalerweise innerhalb von 24 Stunden. Der zytopathische Effekt ist nach 48 Stunden in der Regel ausgeprägt genug, um unter dem Mikroskop abgelesen werden zu können. Zu diesem Zeitpunkt kann ein endgültiges mikroskopisches Ergebnis abgelesen werden, oder die Platten können fixiert und zum makroskopischen Lesen beispielsweise mit 10 % Formol-Kochsalzlösung und 0,05 % Methylenblau angefärbt werden.

    Kontrollen

    :

    Die Kontrollen bei jedem Test umfassen homogenes Antiserum mit einem bekannten Titer, eine Zellkontrolle, eine Kontrolle der Serumtoxizität, eine Mediumkontrolle und eine Virustitration, auf deren Grundlage die eigentliche Virusmenge im Test berechnet wird.

    Interpretation

    :

    Vertiefungen mit eindeutigem zytopathischen Effekt gelten als infiziert, und Neutralisationstiter werden ausgedrückt als Reziprokwert der in den Serum-Virus-Mischungen beim 50%-Endpunkt (geschätzt nach der Spearman-Karber-Methode) (Karber, G., 1931, Archiv für Experimentelle Pathologie und Pharmakologie, 162, 480.) vorhandenen Serumendverdünnung. Testergebnisse sind gültig, wenn im Test die tatsächlich verwendete Virusmenge je Vertiefung zwischen 101,5 und 102,5 TCID50 und der Titer des Referenzserums mindestens das Zweifache des erwarteten Titerwerts beträgt (geschätzt aus früheren Titrationen). Liegen die Kontrollen außerhalb dieser Ergebnisse, muss der Test wiederholt werden. Ein Endpunkttiter von 1:11 oder weniger gilt als negativ.

    C. Nachweis und Quantifizierung von Antikörpern erfolgen nach folgendem ELISA-Testprotokoll:

    Reagenzien

    :

    Kaninchen-Antiseren gegen 146S-Antigen von sieben MKSV-Typen, verwendet in vorbestimmter optimaler Konzentration in Karbonat-Bicarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6. Antigene aus selektierten Virusstämmen, auf Monolayern von BHK-21-Zellen angezüchtet, vorbereiten. Die ungereinigten Überstände nach dem vorgegebenen Protokoll, jedoch ohne Serum, verwenden und vortitrieren, um eine Verdünnung zu erhalten, die nach Zugabe einer identischen Menge PBST (phosphatgepufferte Kochsalzlösung mit 0,05 % Tween-20 und Phenolrot-Indikator) ein OD-Ergebnis von 1,2 bis 1,5 gewährleistet. Die Viren können inaktiviert verwendet werden. PBST als Verdünnungsmittel verwenden. Meerschweinchen-Antiseren durch Beimpfung von Meerschweinchen mit 146S-Antigen jedes Serotyps vorbereiten. In PBST mit 10 % normalem Rinderserum und 5 % normalem Kaninchenserum eine vorbestimmte optimale Konzentration herstellen. An Meerrettichperoxidase konjugiertes Kaninchen-anti-Meerschweinchen-Immunglobulin in vorbestimmter optimaler Konzentration in PBST mit 10 % normalem Rinderserum und 5 % normalem Kaninchenserum verwenden. Testseren in PBST verdünnen.

    Verfahren:

    1. ELISA-Platten mit 50 μl Kaninchen-Antiseren über Nacht in einer feuchten Kammer bei Raumtemperatur beschichten.

    2. 50 μl einer doppelten zweifachen Verdünnungsreihe jedes Testserums, beginnend mit 1:4, in U-förmigen Mikrotiterplatten (Trägerplatten) vorbereiten. 50 μl einer konstanten Antigendosis in jede Vertiefung geben, und die Mischungen über Nacht bei 4 °C ruhen lassen. Durch Zugabe des Antigens wird die Ausgangsserumverdünnung auf 1:8 reduziert.

    3. ELISA-Platten fünfmal mit PBST waschen.

    4. 50 μl der Serum-Antigen-Mischungen von den Trägerplatten auf die mit Kaninchenserum beschichteten ELISA-Platten übertragen und eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

    5. Nach dem Waschen 50 μl Meerschweinchen-Antiserum gegen das Antigen gemäß Nummer 4 in jede Vertiefung geben. Platten 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

    6. Platten waschen und 50 μl an Meerrettichperoxidase konjugiertes Kaninchen-anti-Meerschweinchen-Immunglobulin in jede Vertiefung geben. Platten 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

    7. Platten waschen und 50 μl Orthophenylen-Diamin mit 0,05 % H2O2 (30 %) w/v in jede Vertiefung geben.

    8. Reaktion nach 15 Minuten mit 1,25M H2SO4 stoppen.

    Platten spektrophotometrisch bei 492 nm auf einem an einen Mikrocomputer angeschlossenen ELISA-Lesegerät ablesen.

    Kontrollen

    :

    Für jedes verwendete Antigen 40 serumfreie Vertiefungen mit in PBST verdünntem Antigen. Eine doppelte zweifache Verdünnungsreihe mit homologem Rinderreferenzantiserum. Eine doppelte zweifache Verdünnungsreihe mit negativem Rinderserum.

    Interpretation

    :

    Antikörpertiter werden ausgedrückt als Endverdünnung von Testseren, die 50 % des durchschnittlichen OD-Wertes in den serumfreien Viruskontrollvertiefungen ergeben. Titerwerte über 1:40 gelten als positiv.

    Referenzen

    :

    Hamblin C, Barnett ITR und Hedger RS (1986): „A new enzyme-linked immunosorbent assay (ELISA) for the detection of antibodies against foot-and-mouth disease virus. Journal of Immunological Methods, 93“, 115 bis 121.11.

    Aujeszky' Krankheit (AK)

    A. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:

    Serum

    :

    Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren.

    Verfahren

    :

    Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten Verozellen oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den AK-Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der geeigneten Zellen die Virus-Serum-Mischungen 24 Stunden bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet.

    Kontrollen

    :

    i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren.

    Interpretation

    :

    Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis sieben Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter von weniger als 1:2 (unverdünntes Serum) gelten als negativ.

    B. Jeder andere Test, der in der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission über ergänzende Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen, die für bestimmte Teile der Gemeinschaft bestimmt sind, hinsichtlich der Aujeszky' Krankheit, anerkannt ist.

    Transmissible Gastroenteritis (TGE)

    Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:

    Serum

    :

    Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren.

    Verfahren

    :

    Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten A72-Zellen (Hundetumorzellen) oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den TGE-Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der geeigneten Zellen die Virus-Serum-Mischungen 30 bis 60 Minuten bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet. Jede Zelle erhält 0,1 ml Zellsuspension.

    Kontrollen

    :

    i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren.

    Interpretation

    :

    Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis fünf Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter von weniger als 1:2 (Endverdünnung) gelten als negativ. Wirken unverdünnte Serumproben auf die Gewebekulturen toxisch, so können diese Seren vor ihrer Verwendung im Test 1:2 verdünnt werden, was einer Serumendverdünnung von 1:4 entspricht. Serumtiter von weniger als 1:4 (Endverdünnung) gelten in diesen Fällen als negativ.

    Vesikuläre Schweinekrankheit (VSK)

    Tests auf vesikuläre Schweinekrankheit (VSK) werden gemäß der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission durchgeführt.

    Klassische Schweinepest (KSP)

    Tests auf klassische Schweinepest (KSP) werden gemäß der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission durchgeführt.

    Für KSP-Tests gelten die Leitlinien des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, Kapitel 2.1.13.

    Die Empfindlichkeit und Spezifität des serologischen KSP-Tests sollte von einem nationalen Labor geprüft werden, das über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem verfügt. Die angewandten Testmethoden müssen den Nachweis einer Reihe schwach und stark positiver Referenzseren und den Nachweis von Antikörpern in der früheren Krankheits- und Genesungsphase gewährleisten.

    ▼M56

    TEIL 4



    Tierart

    Taxon

    ORDNUNG

    FAMILIE

    GATTUNG UND ART

    Artiodactila

    Camelidae

    Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.

    Tiergesundheitsbedingungen

    Einfuhr- und Quarantänebedingungen für Tiere, die in den sechs Monaten vor ihrer Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden

    Kapitel 1

    Haltung und Quarantäne

    1. Tiere, die nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden, müssen vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft während mindestens 60 Tagen in einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden. Dieser Zeitraum kann für bestimmte Tierarten je nach Testanforderungen verlängert werden. Darüber hinaus müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

    a) Verschiedene Tiersendungen können gleichzeitig in die Quarantänestation eingestellt werden. Bei der Einstellung sollten jedoch alle Tiere ein und derselben Art als eine zusammengehörige Gruppe angesehen und als solche behandelt werden. Die Quarantäne beginnt in diesem Falle für die gesamte Gruppe an dem Tag, an dem das letzte Tier eingestellt wurde.

    b) Innerhalb der Quarantänestation sind die einzelnen Tiergruppen so abzusondern, dass sie weder direkt noch indirekt mit anderen Tieren in Berührung kommen, einschließlich etwa vorhandenen Tieren aus anderen Sendungen. Die einzelnen Tiersendungen dürfen die zugelassene Quarantänestation nicht verlassen, und müssen vor Vektorinsekten geschützt werden.

    c) Wird die Absonderungsvorschrift während der Quarantäne für eine gegebenen Gruppe nicht eingehalten und kommt es zu Kontakten mit anderen Tieren, so gilt die Quarantäne als null und nichtig, und die betreffende Tiergruppe muss für dieselbe Dauer eine neue Quarantäne beginnen.

    d) In der Station eingestellte Tiere, die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, sind unter folgenden Bedingungen direkt zu verladen und zu versenden:

    i) Sie dürfen nicht mit Tieren in Berührung gekommen sein, die die Gesundheitsanforderungen für die Einfuhr der betreffen den Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft nicht erfüllen;

    ii) sie sind so in Sendungen einzuteilen, dass kein Kontakt mit Tieren, die für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft nicht in Frage kommen, möglich ist;

    iii) sie sind in Transportmitteln oder Containern zu befördern, die vor ihrer Verwendung mit einem in St. Pierre und Miquelon amtlich zur Abtötung der Krankheitserreger gemäß Kapitel II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu oder Trockenfutter während der Fahrt nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können.

    2. Die Quarantäneeinrichtungen müssen zumindest die Mindestanforderungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG sowie die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Sie stehen unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes.

    b) Sie liegen inmitten eines Gebiets von 20 km Durchmesser, in dem nach amtlicher Feststellung zumindest in den 30 Tagen vor ihrer Inanspruchnahme als Quarantänestation kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

    c) Sie werden vor ihrer Verwendung zur Quarantänisierung von Tieren mit einem in Saint Pierre und Miquelon amtlich zur Abtötung der Krankheitserreger gemäß Kapitel II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.

    d) Sie umfassen unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität

    i) Räumlichkeiten zur Quarantänisierung von Tieren, einschließlich tiergerechte Stallungen;

    ii) geeignete Räumlichkeiten, die

     leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,

     einschließlich Anlagen zum sicheren Ver- und Entladen von Tieren,

     Vorrichtungen zum vorschriftsgemäßen Füttern und Tränken der Tiere,

     alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen gestatten;

    iii) geeignete Untersuchungsräume und Isolierstationen;

    iv) geeignete Ausrüstungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumen und Fahrzeugen;

    v) eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;

    vi) ein geeignetes Abwasserableitungssystem;

    vii) ein Büro für den amtlichen Tierarzt.

    e) Ist die die Station in Betrieb, so sind genügend Tierärzte anwesend, um alle Aufgaben zu bewältigen.

    f) Es werden nur Tiere aufgenommen, die individuell so gekennzeichnet sind, dass ihre Herkunft zweifelsfrei ermittelt werden kann. In diesem Sinne müssen sich Besitzer oder Betreiber der Quarantänestation bei der Aufnahme von Tieren vergewissern, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet und von den für die betreffende Tierart und Tierkategorie erforderlichen Gesundheitspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen begleitet sind. Der Besitzer oder Betreiber der Station ist außerdem verpflichtet, in entsprechenden Büchern oder einer Datenbank die Namen der Tierbesitzer sowie Herkunft, Einstallungs- und Ausstallungsdaten, Nummern und Kennzeichnungen der Tiere und ihre Bestimmung einzutragen, und diese Angaben mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    g) Die zuständige Behörde regelt die amtliche Überwachung der Quarantänestation und trägt dafür Sorge, dass diese Überwachung effektiv stattfindet; unter anderem ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen nach wie vor erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Zulassungsbedingungen und bei Aussetzung der Zulassung darf letztere erst wieder erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass die vorgenannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.

    Kapitel 2

    Nachweisverfahren

    1.   ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

    Die Tiere sind den nachstehend beschriebenen Tests zu unterziehen. Dazu werden, soweit anderweitig nicht anders geregelt, frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne Blutproben gezogen. Die Laboranalyse erfolgt in einem zugelassenen Labor in der Europäischen Gemeinschaft, und eine Beschreibung aller durchgeführten Tests, Testbefunde, Impfungen und Behandlungen sind der Gesundheitsbescheinigung beizufügen. Um Interventionen am Tier auf ein Minimum zu begrenzen, sind Probenahmen, Tests und etwaige Impfungen unter Beachtung der in den Testprotokollen vorgegebenen Mindestzeitabstände so weit möglich zusammenzufassen.

    2.   BESONDERE BEDINGUNGEN

    2.1   KAMELIDEN

    2.1.1.   Tuberkulose

    a) Testverfahren: komparative Intrakutanreaktion: Applikation von PPD-Rinder- und Geflügeltuberkulin in Einklang mit den Standards für die Herstellung von Rinder- und Geflügeltuberkulinen gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. Injiziert wird hinter der Schulterblattgräte (Achselgegend) nach dem Verfahren gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates.

    b) Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test.

    c) Ergebnisauswertung:

    Die Reaktion gilt als

     negativ, wenn die Hautdickenzunahme weniger als 2 mm beträgt,

     positiv, wenn die Hautdickenzunahme über 4 mm beträgt,

     unschlüssig, wenn die Hautdickenzunahme bei Rinder-PPD zwischen 2 mm und 4 mm oder aber über 4 mm beträgt, jedoch geringer ist als die Hautdickenzunahme bei Geflügel-PPD.

    d) Mögliche Maßnahmen nach dem Test

    Reagiert ein Tier auf die Intrakutan-Injektion von Rinder-PPD positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

    Reagieren mehrere Tier der Gruppe positiv, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

    Zeigen ein oder mehrere Tiere unschlüssige Reaktionen, so ist die gesamte Gruppe nach 42 Tagen einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

    2.1.2.   Brucellose

    a) Testverfahren:

     B. Abortus: SAT und RBT gemäß Anhang C Nummer 2.6 bzw. 2.5 der Richtlinie 64/432/EWG. Bei positiver Reaktion ist zur Bestätigung ein Komplementbindungstest durchzuführen.

     B. Melitensis: SAT und RBT gemäß Anhang C Nummer 2.6 bzw. 2.5 der Richtlinie 64/432/EWG. Bei positiver Reaktion ist zur Bestätigung nach dem Verfahren von Anhang C der Richtlinie 91/68/EG ein Komplementbindungstest durchzuführen.

     B. Ovis: Komplementbindungstest gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EG

    b) Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test.

    c) Ergebnisauswertung:

    Eine positive Testreaktion ist eine Reaktion im Sinne von Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG.

    d) Mögliche Maßnahmen nach dem Test:

    Reagiert ein Tier auf einen der Tests positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

    Nur Tiere, die auf zwei aufeinander folgende Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.

    2.1.3.   Bluetongue und Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

    a) Testverfahren: AGID-Test gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG.

    Bei positiver Reaktion sind die Tiere gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG einem kompetitiven ELISA zu unterziehen, um zwischen den beiden Krankheiten zu differenzieren.

    b) Zeitplan:

    Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 21 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test:

    i) Bluetongue

    Reagieren ein oder mehrere Tiere beim ELISA gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG positiv, so sind das(die) betreffende(n) Tier(e) aus der Grupe auszuschließen, und die verbleibende Gruppe wird ab dem Tag, an dem die Proben für den betreffenden Test gezogen wurden, für 100 Tage quarantänisiert. Die Gruppe gilt erst dann als seuchenfrei, wenn bei regelmäßigen amtstierärztlichen Kontrollen während der gesamten Dauer der Quarantäne keine klinischen Krankheitssymptome nachgewiesen wurden und die Quarantänestation frei von Bluetongue-Vektoren (Culicoides) geblieben ist.

    Zeigen sich während der vorgenannten Quarantäne bei einem weiteren Tier klinische Krankheitssymptome, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

    ii) Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

    Zeigen sich beim Bestätigungs-ELISA bei einem oder mehreren positiven Tieren Antikörper gegen EHD-Virus, so gelten das (die) betreffende(n) Tier(e) als positiv und werden aus der Gruppe ausgeschlossen. In diesem Falle muss die gesamte Gruppe Wiederholungstests unterzogen werden, wobei der erste Test frühestens 21 Tage nach dem erstem Positivbefund und der zweite Wiederholungstest frühestens 21 Tage nach dem ersten Test durchgeführt werden muss und beide Tests einen Negativbefund ergeben müssen. Zeigen weitere Tiere beim den Wiederholungstests positive Reaktionen, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

    2.1.4.   Maul- und Klauenseuche

    a) Testverfahren: Diagnosetests (Probang-Test und serologische Untersuchungen) mittels ELISA und NV-Techniken nach den Protokollen gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim MKSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

    Anmerkung: Jeder Nachweis von Antikörpern gegen strukturelle oder nicht strukturelle Proteine des MKS-Virus werden unbeschadet des Impfstatus als Folge einer früheren MKS-Infektion angesehen.

    2.1.5.   Rinderpest

    a) Testverfahren: Der kompetitive ELISA gemäß den Verfahrensvorschriften des OIE-Handbuchs ist obligatorisch für den internationalen Handel und ist der gängigste Test. Der Serumneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen können ebenfalls angewandt werden.

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RPV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

    2.1.6.   Vesikuläre Stomatitis

    a) Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen.

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim VSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

    2.1.7.   Rifttalfieber

    a) Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen.

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RTFV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

    2.1.8.   Lumpy skin disease

    a) Testverfahren: Serologische Nachweisverfahren (ELISA, Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen).

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im LSDV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

    2.1.9.   Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber

    a) Testverfahren: ELISA, Virusneutralisationstest, Immunofluoreszenztest oder andere anerkannte Testmethoden.

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Erreger des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen.

    2.1.10.   Surra (Trypanosoma evansi)

    a) Testverfahren: Der Parasit kann in konzentrierten Butproben gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen nachgewiesen werden.

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Werden bei einem Tier Anzeichen von T. evansi festgestellt, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen. Die verbleibende Gruppe sollte innerlich und äußerlich mit geeigneten Mitteln antiparasitär behandelt werden.

    2.1.11.   Bösartiges Katarrhalfieber

    a) Testverfahren: Der Nachweis viraler DNA zur Erregeridentifizierung durch Immunofluoreszenz oder Immunozytochemie nach den in den einschlägigen Abschnitten des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen ist die gängigste Methode.

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Katarrhalfiebererreger, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

    2.1.12.   Tollwut

    Impfung: In bestimmten Fällen kann gegen Tollwut geimpft werden, und es sollten Blutproben zur Durchführung eines Serumneutralisationstests gezogen werden.

    2.1.13.   Rinderleukose (nur, soweit die Tiere für eine leukosefreie Region bestimmt sind)

    a) Testverfahren: AGID-Test oder Blocking-ELISA nach den im OIE-Handbuch beschriebenen Protokollen.

    b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

    c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Tiere mit positiver Testreaktion werden aus der Gruppe ausgeschlossen, und die verbleibenden Tiere sind frühestens 21 Tage nach dem ersten positiven Test einem Wiederholungstest zu unterziehen, der in diesem Falle als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

    Nur Tiere, die bei zwei aufeinanderfolgenden Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.




    ▼M65

    ANHANG II

    (FRISCHES FLEISCH)

    TEIL I

    Liste von drittländern und teilen von drittländern ( 3 )



    Land

    Gebietscode

    Abgrenzung

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Muster

    ZG

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    AL — Albanien

    AL-0

    Landesweit

     
     

    AR — Argentinien

    AR-0

    Landesweit

    EQU

     
     

    AR-1

    Die Provinzen Buenos Aires, Catamarca, Corrientes (ohne die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar), Entre Ríos, La Rioja, Mendoza, Misiones, Neuquen, Rio Negro, San Juan, San Luis, Santa Fe, und Tucuman.

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-2

    La Pampa und Santiago del Estero

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-3

    Cordoba

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-4

    Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

    BOV, OVI, RUW, RUF

     

    1

    AR-5

    Formosa (nur das Gebiet Ramon Lista) und Alta (nur der Bezirk Rivadavia)

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-6

    Salta (nur die Bezirke General Jose de San Martin, Oran, Iruya und Santa Victoria)

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-7

    Chaco, Formosa (ausgenommen das Gebiet Ramon Lista), Salta (ausgenommen die Bezirke General Jose de San Martin, Rivadavia, Oran, Iruya und Santa Victoria), Jujuy

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-8

    Chaco, Formosa, Salta, Jujuy, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-9

    Die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

     
     

    AR-10

    Teile der Provinz Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar

    BOV

    A

    1 und 2

    AU — Australien

    AU-0

    Landesweit

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     
     

    BA — Bosnien und Herzegowina

    BA-0

    Landesweit

     
     

    BG — Bulgariena

    BG-0

    Landesweit

    EQU

     
     

    BG-1

    Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Bezirk Sofia, Sofia-Stadt, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Vratza, Montana und Vidin

    BOV, OVI, RUW, RUF

    BG-2

    Die Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Hasskovo, Kardjali und der 20 km breite Gebietsstreifen entlang der Grenze zur Türkei

    BH — Bahrain

    BH-0

    Landesweit

     
     

    BR — Brasilien

    BR-0

    Landesweit

    EQU

     
     

    BR-1

    Teile des Bundesstaates Minas Gerais (ohne die regionalen Verwaltungseinheiten Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí);

    Bundesstaat Espíritu Santo;

    Bundestaat Goias und

    Der Teil des Bundesstaates Mato Grosso mit den regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço), Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), Lucas do Rio Verde, Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garça und Barra do Bugres

    BOV

    A und H

    1 und 2

    BR-2

    Bundesstaat Rio Grande do Sul

    BOV

    A und H

    1 und 2

    BR-3

    Der Teil des Bundestaates Mato Grosso do Sul mit der Gemeinde Sete Quedas

    BOV

    A und H

    1 und 2

    BR-4

    Teile des Bundestaates Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde of Mato Grosso und Corumbá),

    Bundestaat Paraná, und

    Bundestaat Sao Paulo

    BOV

    A und H

    1 und 2

    BR-5

    Bundesstaat Paraná,

    Bundesstaat Mato Grosso do Sul und

    Bundesstaat Sao Paulo.

    1

    BR-6

    Bundesstaat Santa Catarina

    BOV

    A und H

    1 und 2

    BW — Botsuana

    BW-0

    Landesweit

    EQU, EQW

     
     

    BW-1

    Tierseuchenüberwachungsgebiete 5, 6, 7, 8, 9 und 18

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1 und 2

    BW-2

    Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 12, 13 und 14

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1 und 2

    BY — Belarus

    BY-0

    Landesweit

     
     

    BZ — Belize

    BZ-0

    Landesweit

    BOV, EQU

     
     

    CA — Kanada

    CA-0

    Landesweit

    BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW,

    G

     

    CH — Schweiz

    CH-0

    Landesweit

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     
     

    CL — Chile

    CL-0

    Landesweit

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

     
     

    CN — China (Volksrepublik)

    CN-0

    Landesweit

     
     

    CO — Kolumbien

    CO-0

    Landesweit

    EQU

     
     

    CO-1

    Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Murri in den Atrato flussabwärts den Atrato entlang bis zu seiner Mündung in den Atlantik, von der Atrato-Mündung in den Atlantik entlang der Atlantikküste bis zu Grenze mit Panama bei Cabo Tiburon; von Cabo Tiburon entlang der kolumbianisch-panamaischen Grenze bis zum Pazifik; entlang der Pazifikküste bis zur Valle-Mündung; von der Valle-Mündung in gerader Linie bis zur Mündung des Murri in den Atrato

    BOV

    A

    2

    CO-3

    Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Sinu in den Atlantik flussaufwärts bis zur Quelle des Sinu bei Alto Paramillo, entlang der Grenze zwischen den Bezirken Antiquia und Cordoba bis Puerto Rey am Atlantik, entlang der Atlantikküste bis zur Sinu-Mündung

    BOV

    A

    2

    CR — Costa Rica

    CR-0

    Landesweit

    BOV, EQU

     
     

    CU — Kuba

    CU-0

    Landesweit

    BOV, EQU

     
     

    DZ — Algerien

    DZ-0

    Landesweit

     
     

    ET — Äthiopien

    ET-0

    Landesweit

     
     

    FK — Falklandinseln

    FK-0

    Landesweit

    BOV, OVI, EQU

     
     

    GL — Grönland

    GL-0

    Landesweit

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     
     

    GT — Guatemala

    GT-0

    Landesweit

    BOV, EQU

     
     

    HK — Hongkong

    HK-0

    Landesweit

     
     

    HN — Honduras

    HN-0

    Landesweit

    BOV, EQU

     
     

    HR — Kroatien

    HR-0

    Landesweit

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     
     

    IL — Israel

    IL-0

    Landesweit

     
     

    IN — Indien

    IN-0

    Landesweit

     
     

    IS — Island

    IS-0

    Landesweit

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     
     

    KE — Kenia

    KE-0

    Landesweit

     
     

    MA — Marokko

    MA-0

    Landesweit

    EQU

     
     

    MG — Madagaskar

    MG-0

    Landesweit

     
     

    MK — Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (2)

    MK-0

    Landesweit

    OVI, EQU

     
     

    MU — Mauritius

    MU-0

    Landesweit

     
     

    MX — Mexiko

    MX-0

    Landesweit

    BOV, EQU

     
     

    NA — Namibia

    NA-0

    Landesweit

    EQU, EQW

     
     

    NA-1

    Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave-Point im Westen bis Gam im Osten

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    2

    NC — Neukaledonien

    NC-0

    Landesweit

    BOV, RUF, RUW

     
     

    NI — Nicaragua

    NI-0

    Landesweit

     
     

    NZ — Neuseeland

    NZ-0

    Landesweit

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     
     

    PA — Panama

    PA-0

    Landesweit

    BOV, EQU

     
     

    PY — Paraguay

    PY-0

    Landesweit

    EQU

     
     

    PY-1

    Gebiete Chaco central und San Pedro

    BOV

    A

    1 und 2

    RO — Rumäniena

    RO-0

    Landesweit

    BOV, OVI, EQU, RUW, RUF

     
     

    RU — Russland

    RU-0

    Landesweit

     
     

    RU-1

    Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nemzen

    RUF

    SV — El Salvador

    SV-0

    Landesweit

     
     

    SZ — Swasiland

    SZ-0

    Landesweit

    EQU, EQW

     
     

    SZ-1

    Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

    BOV, RUF, RUW

    F

    2

    SZ-2

    MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

    BOV, RUF, RUW

    F

    1 und 2

    TH — Thailand

    TH-0

    Landesweit

     
     

    TN — Tunesien

    TN-0

    Landesweit

     
     

    TR — Türkei

    TR-0

    Landesweit

     
     

    TR-1

    Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

    EQU

     
     

    UA — Ukraine

    UA-0

    Landesweit

     
     

    US — Vereinigte Staaten von Amerika

    US-0

    Landesweit

    BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

    G

     

    XM — Montenegro

    XM-0

    Gesamtes Zollhoheitsgebiet (3)

    BOV, OVI, EQU

     
     

    XS — Serbia (1)

    XS-0

    Gesamtes Zollhoheitsgebiet (3)

    BOV, OVI, EQU

     
     

    UY — Uruguay

    UY-0

    Landesweit

    EQU

     
     

    BOV

    A

    1 und 2

    OVI

    A

    1 und 2

    ZA — Südafrika

    ZA-0

    Landesweit

    EQU, EQW

     
     

    ZA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

    — das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

    — der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    2

    ZW — Simbabwe

    ZW-0

    Landesweit

     
     

    (1)   Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

    (2)   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.

    (3)   Serbien und Montenegro sind Repubilken mit eigenem Zollhoheitsgebiet, die sich zu einem Staatenbund zusammengeschlossen haben und daher getrennt aufgelistet werden müssen.

    — = Keine Bescheinigung vorgesehen; Einfuhren von Frischfleisch nicht erlaubt (ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

    a = Nur anwendbar, bis dieses Beitrittsland Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.

    Besondere Bedingungen (Spalte 6)

    „1“ :

    Geografische und zeitliche Beschränkungen



    Gebietscode

    Veterinärbescheinigung

    Zeiträume, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft je nach Datum der Schlachtung/Tötung der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zulässig bzw. nicht zulässig ist

    Muster

    ZG

    AR-1

    BOV

    A

    Bis einschließlich 31. Januar 2002

    Nicht zulässig

    Ab 1. Februar 2002

    Zulässig

    AR-2

    BOV

    A

    Bis einschließlich 8. März 2002

    Nicht zulässig

    Ab 9. März 2002

    Zulässig

    AR-4

    BOV, OVI, RUW, RUF

    Bis einschließlich 28. Februar 2002

    Nicht zulässig

    Ab 1. März 2002

    Zulässig

    AR-5

    BOV

    A

    Ab 1. Februar 2002 bis 10. Juli 2003

    Zulässig

    Ab 11 .Juli 2003

    Nicht zulässig

    AR-6

    BOV

    A

    Ab 1. Februar 2002 bis einschließlich 4. September 2003

    Zulässig

    Ab 5. September 2003

    Nicht zulässig

    AR-7

    BOV

    A

    Ab 1. Februar 2002 bis einschließlich 7. Oktober 2003

    Zulässig

    Ab 8. Oktober 2003

    Nicht zulässig

    AR-8

    BOV

    A

    Bis einschließlich 17. März 2005

    Siehe AR-5, AR-6 und AR-7 für Zeiträume, in denen die Einfuhr aus den spezifischen Gebieten innerhalb des unter Code AR-8 aufgeführten Gebiets nicht zulässig war

    Ab 18. März 2005

    Zulässig

    AR-10

    BOV

    A

    Bis einschließlich 3. Januar 2006

    Zulässig

    Ab 4. Januar 2006 außer für Fleisch, das vor dem 4. Februar 2006 bereits in die Gemeinschaft versandt wurde und zwischen dem 4. Januar und dem 4. Februar 2006 bescheinigt worden ist

    Nicht zulässig

    BR-1

    BOV

    A+H

    Nach dem 1. Dezember 2001

    Zulässig

    BR-2

    BOV

    A+H

    Bis einschließlich 30. November 2001

    Nicht zulässig

    Ab 1. Dezember 2001

    Zulässig

    BR-3

    BOV

    A+H

    Bis einschließlich 31. Oktober 2002

    Zulässig

    Ab 1. November 2002

    Nicht zulässig

    BR-4

    BOV

    A+H

    Ab 1. Dezember 2001 bis einschließlich 29. September 2005.

    Zulässig

    BR 5

    BOV

     

    Ab 30. September 2005

    Nicht zulässig

    BR-6

    BOV

    A

    Ab 1. Dezember 2001

    Zulässig

    BW-1

    BOV, OVI, RUW, RUF

    A

    Bis einschließlich 7. Juli 2002

    Nicht zulässig

    Ab 8. Juli bis einschließlich 22. Dezember 2002

    Zulässig

    Ab 23. Dezember 2002 bis einschließlich 6. Juni 2003

    Nicht zulässig

    Ab 7. Juni 2003

    Zulässig

    BW-2

    BOV, OVI, RUW, RUF

    A

    Bis einschließlich 6. März 2002

    Nicht zulässig

    Ab 7. März 2002

    Zulässig

    PY-1

    BOV

    A

    Bis einschließlich 31. August 2002

    Nicht zulässig

    Ab 1. September 2002 bis 19. Februar 2003

    Zulässig

    Ab 20. Februar 2003

    Nicht zulässig

    SZ-2

    BOV, RUF, RUW

    A

    Bis einschließlich 3. August 2003

    Nicht zulässig

    Ab 4. August 2003

    Zulässig

    UY-0

    BOV, OVI

    A

    Bis einschließlich 31. Oktober 2001

    Nicht zulässig

    Ab 1. November 2001

    Zulässig

    „2“ :

    Kategorieeinschränkungen:

    Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).

    TEIL 2

    Muster von Veterinärbescheinigungen

    Muster

    „BOV“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen);

    „POR“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschweinen (Sus scrofa).

    „OVI“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus);

    „EQU“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausequiden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen).

    „RUF“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Wildsäugetieren, ausgenommen Suidae und Einhufer.

    „RUW“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildsäugetieren, ausgenommen Suidae und Einhufer.

    „SUF“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Wildsuidae.

    „SUW“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildsuidae.

    „EQW“

    :

    Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildeinhufern.

    ZG (Zusätzliche Garantien)

    „A“

    :

    Garantien hinsichtlich des Reifens, der pH-Messung und des Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.6), OVI (Ziffer 10.6), RUF (Ziffer 10.7) und RUW (Ziffer 10.4).

    „B“

    :

    Garantien hinsichtlich gereifter und zugerichteter Innereien im Sinne von Muster BOV (Ziffer 10.6).

    „C“

    :

    Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster SUW (Ziffer 10.3a) gewonnen wurde, auf Klassische Schweinepest.

    „D“

    :

    Garantien hinsichtlich der Spültrankfütterung im (in) Haltungsbetrieb(en) von Tieren, von denen frisches Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster POR (Ziffer 10.3 d)) gewonnen wurde.

    „E“

    :

    Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.4 d)) gewonnen wurde, auf Tuberkulose.

    „F“

    :

    Garantien hinsichtlich des Reifens und Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.6), OVI (Ziffer 10.6), RUF (Ziffer 10.7) und RUW (Ziffer 10.4).

    „G“

    :

    Garantien hinsichtlich (1) des Ausschlusses von Innereien und Rückenmark und hinsichtlich (2) der Untersuchung und Herkunft von Hirschartigen im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben in den Mustern der Bescheinigungen RUF (Ziffer 9.2.1) und RUW (Ziffer 9.3.1).

    „H“

    :

    Zusätzliche Garantien für Brasilien hinsichtlich der Tierkontakte, der Impfprogramme und der Überwachung. Da jedoch im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch, das von aus diesem Bundesstaat stammenden und dort geschlachteten Tieren gewonnen wurde.

    Anmerkungen

    (a) Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang II Teil 2 für das betreffende Fleisch vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

    (b) Für Fleisch, das nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang II Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und im selben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

    (c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

    (d) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

    (e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Ziffer 8.3 der Musterbescheinigung) zusätzliche Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

    (f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite... (Seite 1, 2, 3 usw.) von... (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

    (g) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind. Die Farbe der Unterschrift muss sich von der Farbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

    (h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

    Muster BOV1. Versender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausrindern (1) in die Europäische Gemeinschaft Nr. (2) ORIGINAL3. Herkunft des Fleisches (3)2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1 Land:3.2 Gebietskenncode:4. Zuständige Behörde4.1 Ministerium:4.2 Dienststelle:5. Vorgesehene Bestimmung des Fleisches5.1 EU-Mitgliedstaat:4.3 Örtliche/Regionale Behörde:5.2 EinrichtungName:Zulassungs- oder (gegebenenfalls) Registernummer6. Ort des Verladens zur Ausfuhr7. Transportmittel und Identifizierung der Sendung (4)7.3 Angaben zur Identifizierung der Sendung (6):7.1 (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) (5)7.2 Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer:8. Angaben zur Identifizierung des Fleisches8.1 Fleisch von: (Tierart)8.2 Temperaturbedingungen des Fleisches in dieser Sendung: gekühlt/gefroren (5)8.3 Einzelkennzeichnung des Fleisches in dieser Sendung:Art der Teilstücke (7)Zulassungsnummer des BetriebsAnzahl Pack-/TeilstückeNet Gewicht (kg)SchlachthofZerlege-/HerstellungsbetriebKühlhausInsgesamt9. GenusstauglichkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt Folgendes:9.1 Das frische Fleisch wurde gemäß den Hygienevorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8) für die Gewinnung und Kontrolle von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt und gelagert und gilt insofern als tauglich zum Genuss für Menschen.(5) [Das Hackfleisch wurde gemäß den diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8) in entsprechenden Herstellungsbetrieben hergestellt und gefroren.]9.2 Das frische Fleisch bzw. die Fleischpackungen sind mit einem amtliches Genusstauglichkeitskennzeichen versehen, aus dem hervorgeht, dass das Fleisch vollständig in dem zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Betrieb gemäß Ziffer 8.3 zugerichtet und untersucht wurde.9.3 Das Transportmittel und die Ladebedingungen für diese Sendung entsprechen den diesbezüglichen Hygienevorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8).

    9.4 In Bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) (8):(5)(9) entweder [Das frische Fleisch besteht nur aus Material von Rindern, die in dem Gebiet gemäß Ziffer 3 geboren sind und ununterbrochen dort gehalten und auch geschlachtet wurden, und/oder von Rindern, die in dem Gebiet mit Code (3) (9), geboren und ununterbrochen dort gehalten wurden, bevor sie in das Gebiet gemäß Ziffer 3 eingeführt und dort geschlachtet wurden.](5)(10) oder [(zutreffende Bestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (jeweils neueste Fassung) einsetzen)]10. TiergesundheitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das vorstehend beschriebene frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:10.1 Es wurde in dem Gebiet mit Code (3) gewonnen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:(a) Es ist seit 12 Monaten frei von Rinderpest, und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden, und(5) entweder [(b) es ist seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden;](5) oder [(b) es gilt seit (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche vorgekommen sind, und ist auf der Grundlage der Entscheidung 2006/259/EG der Kommission vom 27. März 2006 zur Ausfuhr dieses Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen;](5)(11) oder [(b) Hausrinder werden unter amtlicher Überwachung gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.](5)(18) oder [(b) es führt ein systematisches Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche durch, und das Fleisch wurde von Rindern aus Beständen gewonnen, für die die Wirksamkeit dieses Impfprogramms von der zuständigen Veterinärbehörde durch eine regelmäßige serologische Überwachung kontrolliert wird, bei der das erforderliche Antikörpertiter und das Fehlen einer Viruszirkulation nachgewiesen werden;](5)(18) oder [(b) es ist seit 12 Monaten frei von Maul und Klauenseuche, und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden, und es wird von der zuständigen Veterinärbehörde durch eine regelmäßige Überwachung kontrolliert, die zeigt, das keine Infektionen mit dem Maul-und Klauenseuchevirus vorliegen;]10.2 Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(5) [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Ziffer 10.1 gehalten.](5) und/oder [Sie wurden am (Datum) aus dem Gebiet mit Code (3), das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleisches in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war, in das Gebiet gemäß Ziffer 10.1 eingeführt;](5) und/oder [Sie wurden am (Datum) aus (EU-Mitgliedstaat) in das Gebiet gemäß Ziffer 10.1 verbracht.]10.3 Es wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder ] (12) Rinderpest geimpft, und(5) entweder [(b) im Betrieb und in den im Umkreis von 10 km gelegenen Betrieben ist in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten,](5)(13) oder [(b) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt, und im Betrieb und in den im Umkreis von 25 km gelegenen Betrieben ist in den letzten 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, und,(c) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, in diesem Betrieb gehalten;](5)(18) [(d) in den letzten drei Monaten wurden keine Tiere aus nicht zur Ausfuhr in die EU zugelassenen Gebieten in den Betrieb verbracht;](5)(14) oder [(b) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt, und im Betrieb und in den im Umkreis von 10 km gelegenen Betrieben ist in den letzten 12 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, und(c) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, in diesem Betrieb gehalten.]10.4 Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(a) sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten;(b) sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten befunden;(c) sie wurden am (Datum) oder zwischen dem (Datum) und dem (Datum) geschlachtet (15)(5)(16) [(d) sie wurden in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung mit Negativbefund einer amtlichen Tuberkulinprobe (Intrakutantest) unterzogen.](5)(18) [(e) sie wurden in dem Schlachthof vor der Schlachtung streng von Tieren getrennt, deren Fleisch nicht zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist.]

    10.5 Es wurde in einem Betrieb gewonnen, um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.10.6(5) entweder Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.(5)(13) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch] (5), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden und deren pH-Wert (nach der Fleischreifung und vor dem Entbeinen inmitten des Muskels Longissimus dorsi elektronisch gemessen) unter 6 lag, und es wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](5)(17) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch] (5), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden, und es wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](5)(14) oder [(a) es besteht ausschließlich aus zugerichteten Innereien, die bei einer Umgebungstemperatur von über+ 2 °C mindestens 3 Stunden oder, im Falle von Zwerchfellen und Kaumuskeln, mindestens 24 Stunden gereift wurden;(b) es wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Zurichtung und Lagerung erfüllte; und(c) es wurde in undurchlässige, verplombte Kisten/Behältnisse verpackt, die mit der Angabe ‚FLEISCH/INNEREIEN ZUR HITZEBEHANDLUNG‘ sowie Namen und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs am Bestimmungsort in der EU etikettiert sind.]11. TierschutzerklärungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das vorstehend beschriebene frische Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung im Einklang mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft behandelt wurden (8).Amtssiegel und UnterschriftAusgestellt in am(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(Stempel)(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

    Anmerkungen(1) Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren, von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihren Kreuzungen), einschließlich gefrorenes Hackfleisch.Zugerichtete Innereien, die die zusätzlichen Garantien gemäß Nummer 14 erfüllen, müssen nach der Einfuhr unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.(2) Von der zuständigen Behörde erteilt.(3) Land und Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (jeweils neueste Fassung).(4) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt, bei Lufttransport die Flugnummer angeben.Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Plombennummern angeben.(5) Nichtzutreffendes streichen.(6) Gegebenenfalls ausfüllen.(7) Gegebenenfalls ‚gereift‘ und/oder ‚gehackt‘ angeben. Im Falle von Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke gefroren wurden.Bei zugerichteten Innereien darf es sich ausschließlich um Innereien von Hausrindern handeln, von denen Knochen, Knorpel, Luftröhre und Hauptbronchien, Lymphdrüsen, anhaftendes Fettgewebe, Fett und Schleim vollständig entfernt wurden. Ganze Kaumuskeln, gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG des Rates angeschnitten, sind ebenfalls zulässig.Als Hackfleisch gilt Fleisch, das fein zerkleinert oder durch einen Fleischwolf gedreht und ausschließlich aus gestreiften Muskeln (mit anhaftendem Fettgewebe), ausgenommen Herzmuskel, hergestellt wurde.(8) Für frisches Fleisch gelten die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (jeweils neueste Fassung). Ab 8. Juni 2003 muss frisches Fleisch in Betrieben gewonnen werden, die gemäß der Entscheidung 2001/471/EG der Kommission zu regelmäßigen Überwachung der allgemeinen Hygienebedingungen betriebseigene Kontrollen durchführen. Für Hackfleisch gelten außerdem die Vorschriften der Richtlinie 94/65/EG des Rates (jeweils neueste Fassung). Für den Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung gilt die Richtlinie 93/119/EG des Rates (jeweils neueste Fassung). Für BSE gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (jeweils neueste Fassung).(9) Nur Länder, die in Anhang XI Kapitel A Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (jeweils neueste Fassung) aufgelistet sind.(10) Den genauen Wortlaut gemäß Anhang XI Kapitel A Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (jeweils neueste Fassung) eintragen.(11) Im Falle von gereiftem entbeintem Fleisch, das die zusätzlichen Garantieanforderungen gemäß Nummer (13) erfüllt, oder von zugerichteten Innereien, die die zusätzlichen Garantieanforderungen gemäß Nummer (14) erfüllen.(12) Entfällt, soweit das Ausfuhrland mit Serotypen A, O oder C gegen die Maul- und Klauenseuche impft und für die Ausfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch oder zugerichteten Innereien, die die zusätzlichen Garantieanforderungen gemäß den Nummern (13) bzw. (14) erfüllen, in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.(13) Zusätzliche Garantien für gereiftes entbeintes Fleisch, soweit sie mit Eintrag ‚A‘ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 „ZG“ der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (jeweils neueste Fassung) verlangt werden.(14) Zusätzliche Garantien für zugerichtete Innereien, soweit sie mit Eintrag ‚B‘ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 „ZG“ der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (jeweils neueste Fassung) verlangt werden.(15) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Tieren gewonnen wurde, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß Nummer (3) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet beschränkt hat.(16) Zusätzliche Garantien in Bezug auf die Tuberkulinprobe, soweit sie mit Eintrag ‚E‘ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ‚ZG‘ der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (jeweils neueste Fassung) verlangt werden. Die Tuberkulinprobe (Intrakutantest) ist nach den Vorschriften gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (jeweils neueste Fassung) durchzuführen.(17) Zusätzliche Garantien für gereiftes entbeintes Fleisch, soweit sie mit Eintrag ‚F‘ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ‚ZG‘ der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (jeweils neueste Fassung) verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Tag der Schlachtung der Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.(18) Zusätzliche Garantien für die Einfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag ‚H‘ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ‚ZG‘ der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (jeweils neueste Fassung) verlangt werden.

    ▼M59

    Muster OVI1.2. Versender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschafen/Hausziegen (1) in die Europäische GemeinschaftNr.ORIGINAL3.2. Herkunft des Fleisches (3)2.2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1. Land:3.2. Gebietscode:4.2. Zuständige Behörde 4.1. Ministerium: 4.2. Dienststelle:5.2. Vorgesehene Bestimmung des Fleisches5.1. EU-Mitgliedstaat:4.3. Örtliche/regionale Behörde:5.2. BetriebName und Anschrift:Zulassungs- oder (gegebenenfalls) Registernummer:6.2. Ort des Verladens zur Ausfuhr7.2. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung (4) 7.1. (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) (5) 7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer:7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung (6):8.2. Angaben zur Identifizierung des Fleisches8.1. Fleisch von: (Tierart). 8.2. Temperaturbedingungen des Fleisches in dieser Sendung: gekühlt/gefroren 8.3. Einzelkennzeichnung des Fleisches in dieser SendungZulassungsnummer des BetriebsArt der Teilstücke (7)SchlachthofZerlege-/ HerstellungsbetriebKühlhausAnzahl Pack-/TeilstückeNettogewicht (kg)Insgesamt9.3. Genusstauglichkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt Folgendes:9.1. Das frische Fleisch wurde gemäß den Hygienevorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8) für die Gewinnung und Kontrolle von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt und gelagert und gilt folglich als tauglich zum Genuss für Menschen.(5) [Das Hackfleisch wurde gemäß den diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8) in entsprechenden Herstellungsbetrieben hergestellt und tiefgefroren.]9.2. Das frische Fleisch bzw. die Fleischpackungen sind mit einem amtliches Genusstauglichkeitskennzeichen versehen, aus dem hervorgeht, dass das Fleisch vollständig in dem zurAusfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Betrieb gemäß Ziffer 8.3 zugerichtet und untersucht wurde.9.3. Das Transportmittel und die Ladebedingungen für diese Sendung entsprechen den diesbezüglichen Hygienevor„schriften der Europäischen Gemeinschaft (8); 9.4. In Bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) (8),(5) (9) entweder [Das frische Fleisch besteht nur aus Material von Schafen oder Ziegen, die in dem Gebiet gemäß Ziffer 3 geboren sind und ununterbrochen dort gehalten und geschlachtet wurden, und/oder von Schafen oder Ziegen, die in dem Gebiet mit Code (3) (9) geboren sind und ununterbrochen dort gehalten und in das Gebiet gemäß Ziffer 3 eingeführt und dort geschlachtet wurden.](5) (10) oder [(Den einschlägigen Text der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Rates (zuletzt geänderte Fassung) einfügen.) ]10. Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das vorstehend beschriebene frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:10.1. Es wurde in dem Gebiet mit Code (3) gewonnen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllt: a) Es ist seit 12 Monaten frei von Rinderpest und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden, und(5) entweder [b) es ist seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden;](5) oder [b) es gilt seit (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche vorgekommen sind, und ist auf der Grundlage der Entscheidung …/…/EG der Kommission vom (Datum) zur Ausfuhr dieses Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen;](5) (12) oder [b) Hausrinder werden unter amtlicher Überwachung gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]10.2. Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(5) [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Ziffer 10.1 gehalten;](5) und/oder [sie wurden am (Datum) aus dem Gebiet mit Code (3), das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleisches in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war, in das Gebiet gemäß 10.1 eingeführt;](5) und/oder [sie wurden am (Datum) aus (EU-Mitgliedstaat) in das Gebiet gemäß 10.1 verbracht.]10.3. Es wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder] (13) Rinderpest geimpft, b) der Betrieb war in den letzten sechs Wochen nicht wegen Schaf- oder Ziegenbrucellose gesperrt, und(5) entweder [c) im und im Umkreis von 10 km um den Betrieb ist in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten,](5) (12) oder [c) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt und in dem sowie im Umkreis von 50 km um den Betrieb ist in den letzten 90 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, und,d) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten.]10.4. Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten;b) sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten befunden;c) sie wurden am (Datum) oder zwischen dem (Datum) und dem (Datum) geschlachtet (14)10.5. Es wurde in einem Betrieb gewonnen, um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde. 10.6.(5) entweder [Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.](5) (12) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch (5)], das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden und deren pH-Wert (nach der Fleischreifung und vor dem Entbeinen inmitten des Muskels Longissimus dorsi elektronisch gemessen) unter 6 lag, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](5) (15) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch (5)], das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.]11. Tierschutzerklärung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das vorstehend beschriebene frische Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung im Einklang mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft behandelt wurden (8).Amtssiegel und Unterschrift Ausgestellt in am (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (Siegel) (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)Erläuterungen(1) Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren, von Hausschafen (Ovis aries) und Haus„ziegen (Capra hircus), einschließlich tiefgefrorenes Hackfleisch.(2) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.(3) Land und Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben. Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.(5) Nicht Zutreffendes streichen.(6) Gegebenenfalls ausfüllen.(7) Gegebenenfalls ‚gereift‘ und/oder ‚gehackt‘ angeben. Im Fall von Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden. Als Hackfleisch gilt Fleisch, das das fein zerkleinert oder durch einen Fleischwolf gedreht und ausschließlich aus gestreiften Muskeln (mit anhaftendem Fettgewebe), ausgenommen Herzmuskel, hergestellt wurde.(8) Für frisches Fleisch gelten die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung). Ab 8. Juni 2003 muss frisches Fleisch in Betrieben gewonnen werden, die gemäß der Entscheidung 2001/471/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) zur regelmäßigen Überwachung der allgemeinen Hygienebedingungen betriebseigene Kontrollen durchführen. Für Hackfleisch gelten auch die Vorschriften der Richtlinie 94/65/EG des Rates. Für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung gilt die Richtlinie 93/119/EG (zuletzt geänderte Fassung). Für BSE entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Euro„päischen Parlaments und des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(9) Nur Länder, die in Anhang XI Kapitel A Nummer 15 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geänderte Fassung) aufgelistet sind.(10) Die genauen Worte gemäß Anhang IX Kapitel A Nummer 15 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geänderte Fassung) einfügen.(11) GESTRICHEN. (12) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag ‚A‘ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ‚ZG‘ der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(13) Streichen, wenn das Ausfuhrland mit Serotypen A, O oder C gegen die Maul- und Klauenseuche impft und dieses Land für die Ausfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch, das die zusätzlichen Garantieanforderungengemäß Nummer 12 erfüllt, in die Euro„päische Gemeinschaft zugelassen ist.(14) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Tieren gewonnen wurde, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß Nummer 3) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet beschränkt hat.(15) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag ‚F‘ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ‚ZG‘ der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Tag der Schlachtung der Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.

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    ►(1) M59  

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    ▼M60

    MUSTER RUF

    1. Versender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNGfür die Einfuhr von frischem Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Wildsäugetieren (1), ausgenommen Equiden und Suidae, in die Europäische GemeinschaftNr. (2) ORIGINAL3. Herkunft des Fleisches (3)2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1 Land:3.2 Gebietskenncode:4. Zuständige Behörde4.1 Ministerium:4.2 Dienststelle:5. Vorgesehene Bestimmung des Fleisches5.1 EU-Mitgliedstaat:4.3 Örtliche/Regionale Ebene:5.2 Betrieb:Name und Anschrift:Zulassungs- oder (gegebenenfalls) Registernummer:6. Ort des Verladens zur Ausfuhr7. Transportmittel und Identifizierung der Sendung (4)7.3 Angaben zur Identifizierung der Sendung (6):7.1 (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) (5)7.2 Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer:8. Angaben zur Identifizierung des Fleisches8.1 Fleisch von: (Tierart)8.2 Temperaturbedingungen des Fleisches in dieser Sendung: gekühlt/gefroren (5)8.3 Einzelkennzeichnung des Fleisches in dieser Sendung:Art derTeilstücke (7)Zulassungsnummer des BetriebsAnzahlPack-/TeilstückeNettogewicht (kg)SchlachthofZerlegebetriebKühlhausInsgesamt9. GenusstauglichkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt Folgendes:9.1 Das frische Fleisch wurde gemäß den Hygienevorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8) für die Gewinnung und Kontrolle von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt und gelagert und gilt folglich als tauglich zum Genuss für Menschen.9.2 Das frische Fleisch bzw. die Fleischpackungen sind mit einem amtlichen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen, aus dem hervorgeht, dass das Fleisch vollständig in dem zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Betrieb gemäß Ziffer 8.3 zugerichtet und untersucht wurde.(14) [9.2.1 Hinsichtlich der Chronic Wasting Disease (CWD):

    Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten histopathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Herde stammen, in der die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei der ein amtlicher Verdacht besteht.]9.3 Das Transportmittel und die Ladebedingungen für diese Sendung entsprechen den diesbezüglichen Hygienevorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8).10. TiergesundheitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das vorstehend beschriebene frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:10.1 Es wurde in dem Gebiet mit Code (3) gewonnen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:a) Es ist seit 12 Monaten frei von Rinderpest und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden, und(5) entweder [b) es ist seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden.](5) oder [b) es gilt seit (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche vorgekommen sind, und ist auf der Grundlage der Entscheidung 2004/…/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Ausfuhr dieses Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen.](5)(9) oder [b) Hausrinder werden unter amtlicher Überwachung gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]10.2 Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(5) [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Ziffer 10.1 gehalten.](5) und/oder [sie wurden am (Datum) aus dem Gebiet mit Code (3), das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleisches in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war, in das Gebiet gemäß 10.1 eingeführt.]10.3 Es wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder] (10) Rinderpest geimpft,b) zur Feststellung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten wird der Betrieb regelmäßig von einem Tierarzt kontrolliert, und er war in den letzten sechs Wochen nicht wegen Brucellose gesperrt; und(5) entweder [c) in dem und um den Betrieb ist im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten.](5)(9) oder [c) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt und im sowie um den Betrieb ist im Umkreis von 50 km in den letzten 90 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, undd) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, in diesem Betrieb gehalten.]10.4 Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(5) entweder [a) Sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten;b) sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten befunden;c) sie wurden am (Datum) oder zwischen dem (Datum) und dem (Datum) geschlachtet (11).](5) oder [a) sie wurden im Herkunftsbetrieb mit Genehmigung des für den Betrieb zuständigen amtlichen Tierarztes geschlachtet, der eine schriftliche Erklärung dahingehend abgegeben hat, dassein Transport zum Schlachthof das Wohlbefinden der Tiere oder die mit ihnen umgehenden Personen auf inakzeptable Weise beeinträchtigt hätte,der Betrieb von der zuständigen Behörde kontrolliert und für die Schlachtung von Wildtieren zugelassen wurde,

    die Tiere in den 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Krankheiten gemäß Ziffer 10.1 befunden wurden,die Tiere zwischen dem und dem (11) geschlachtet wurden,die Tiere vorschriftsgemäß entblutet wurden,die Tierkörper innerhalb von drei Stunden nach ihrer Tötung ausgeweidet wurden; undb) die Tierkörper wurden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu einem zugelassenen Schlachthof befördert und, wenn die Schlachtung mehr als eine Stunde zuvor erfolgte, wurde bei Ankunft des Transportmittels im Schlachthof eine Fahrzeugtemperatur von 0 °C bis +4 °C gemessen.](12) 10.5 Es wurde von Tieren gewonnen, die von Geburt an von frei lebenden Klauentieren getrennt gehalten wurden.10.6 Es wurde in einem Betrieb gewonnen, um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.10.7(5) entweder [Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.](5)(9) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch] (5), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden und deren pH-Wert (nach der Fleischreifung und vor dem Entbeinen inmitten des Muskels Longissimus dorsi elektronisch gemessen) unter 6 lag, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens zu diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](5)(13) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch] (5), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens zu diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.]Amtssiegel und UnterschriftAusgestellt in am(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(Siegel)(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    Erläuterungen(1) Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren, von Wildsäugetieren der Ordnungen Perissodactyla (Unpaarhufer), ausgenommen Equiden, Proboscidae (Rüsseltiere) oder Artiodactyla (Paarhufer), ausgenommen Suidae, die, obgleich nicht domestiziert, in Betrieben wie Haustiere gehalten oder gezüchtet werden.(2) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.(3) Land und Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben.Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.(5) Nicht Zutreffendes streichen.(6) Gegebenenfalls ausfüllen.(7) Gegebenenfalls gereift angeben. Im Falle von Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.(8) Für frisches Fleisch gelten die Vorschriften der Richtlinie 91/495/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung). Für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung gilt die Richtlinie 93/119/EG (zuletzt geänderte Fassung).(9) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag A gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ZG der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(10) Streichen, wenn das Ausfuhrland mit Serotypen A, O oder C gegen die Maul- und Klauenseuche impft und dieses Land für die Ausfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch, das die zusätzlichen Garantieanforderungen gemäß Nummer 9 erfüllt, in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.(11) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Tieren gewonnen wurde, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß Nummer (3) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet beschränkt hat.(12) Entfällt im Falle von Zuchtwild, das kontinuierlich in arktischen Regionen gehalten wird.(13) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag F gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ZG der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Tag der Schlachtung der Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.(14) Zusätzliche Garantien für frisches Fleisch, das aus Hirschartigen gewonnen wurde, soweit sie mit Eintrag G gemäß Anhang IITeil 1 Spalte 5 ZG der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.

    MUSTER RUW

    1. Versender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNGfür die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildsäugetieren (1) ausgenommen Equiden und Suidae, in die Europäische GemeinschaftNr. (2) ORIGINAL3. Herkunft des Fleisches (3)2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1 Land:3.2 Gebietskenncode:4. Zuständige Behörde4.1 Ministerium:4.2 Dienststelle:5. Vorgesehene Bestimmung des Fleisches5.1 EU-Mitgliedstaat:4.3 Örtliche/Regionale Ebene:5.2 Betrieb:Name und Anschrift:Zulassungs- oder (gegebenenfalls) Registernummer:6. Ort des Verladens zur Ausfuhr7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung (4)7.3 Angaben zur Identifizierung der Senndung (6):7.1 (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) (5)7.2 Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer:8. Angaben zur Identifizierung des Fleisches8.1 Fleisch von (Tierart)8.2 Temperaturbedingungen des Fleisches in dieser Sendung: gekühlt/gefroren (5)8.3 Einzelkennzeichnung des Fleisches in dieser Sendung:Art derTeilstücke (7)Zulassungsnummer des BetriebesAnzahlPack-/TeilstückeNettogewicht (kg)WildverarbeitungsbetriebZerlegebetriebKühlhausInsgesamt9. GenusstauglichkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt Folgendes:9.1 Das frische Fleisch wurde gemäß den Hygienevorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8) für die Gewinnung und Kontrolle von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt und gelagert und gilt insofern als tauglich zum Genuss für Menschen.(5) entweder[9.2 Das frische Fleisch wurde von enthäuteten und ausgeweideten Wildkörpern gewonnen und anschließend in einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb der Fleischuntersuchung unterzogen.9.3 Das frische Fleisch bzw. die Fleischpackungen sind mit einem amtlichen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen, aus dem hervorgeht, dass das Fleisch vollständig in dem zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Betrieb gemäß Ziffer 8.3 zugerichtet und untersucht wurde.](5) oder [9.2 Die nicht enthäuteten Wildkörper wurden ausgeweidet und anschließend zu einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb befördert, in dem die Eingeweide einer Fleischuntersuchung unterzogen und die betreffenden Wildkörper in der Folge für genusstauglich befunden wurden.9.3 Die nicht enthäuteten Wildkörper sind mit einem amtlichen Herkunftskennzeichen gemäß Ziffer 8.3 versehen und

    (5) entweder [sind dazu bestimmt, nachdem sie auf eine Temperatur zwischen – 1 °C und + 7 °C gekühlt und auf dieser Temperatur gehalten wurden, innerhalb von sieben Tagen nach der Fleischuntersuchung zu dem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb am Endbestimmungsort in der EU befördert zu werden,](5) oder [sind dazu bestimmt, nachdem sie auf eine Temperatur zwischen – 1 °C und + 1 °C gekühlt und auf dieser Temperatur gehalten wurden, innerhalb von 15 Tagen nach der Fleischuntersuchung zu dem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb am Endbestimmungsort in der EU befördert zu werden,]und zwar in einem Transportmittel, bei dem gewährleistet ist, dass das Fleisch auf der betreffenden Temperatur gehalten werden kann.](12) [9.3.1 Hinsichtlich der Chronic Wasting Disease (CWD):Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten histopathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Gegend stammen, in der die Chronic Wasting Disease in den letzten drei Jahren bestätigt wurde oder in der ein amtlicher Verdacht besteht.].9.4 Das Transportmittel und die Ladebedingungen für diese Sendung entsprechen den diesbezüglichen Hygienevorschriften der Europäischen Gemeinschaft (8).10. TiergesundheitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das vorstehend beschriebene frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:10.1 Es wurde in dem Gebiet mit Code (3) gewonnen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieserBescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:a) Es ist seit 12 Monaten frei von Rinderpest und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden, und(5) entweder [b) es ist seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und während dieses Zeitraums ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden.](5) oder [b) es gilt seit (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche vorgekommen sind, und ist auf der Grundlage der Entscheidung 2004/…/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 (Datum) zur Ausfuhr dieses Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen.](5)(9) oder [b) Hausrinder werden unter amtlicher Überwachung gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]10.2 Es wurde von Wildtieren gewonnen, die zwischen dem und dem (10)in dem Gebiet gemäß Ziffer 10.1 erlegt wurden, und zwar:a) in mehr als 20 km Entfernung von der Grenze zu einem Land oder Teil eines Landes, das an diesen Daten nicht zur Ausfuhr dieses frischen Fleisches in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war,b) in einem Gebiet, das in den vorangegangenen 60 Tagen nicht wegen einer der Krankheiten gemäß Ziffer 10.1 gesperrt war.10.3 Es wurde von Tieren gewonnen, die nach dem Erlegen innerhalb von 12 Stunden zum Kühlen [zu einer Wildkammer und unmittelbar danach] (5) zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden, um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.10.4(5) entweder [Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.](5)(9) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch] (5), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden und deren pH-Wert (nach der Fleischreifung und vor dem Entbeinen inmitten des Muskels Longissimus dorsi elektronisch gemessen) unter 6 lag, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens zu diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](5)(11) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch] (5), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden, und

    es wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens zu diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.]Amtssiegel und UnterschriftAusgestellt in am(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(Siegel)(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)Erläuterungen(1) Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ausgenommen Innereien, ob frisch, gekühlt oder gefroren, von Wildsäugetieren der Ordnungen Perissodactylae (Unpaarhufer), ausgenommen Equiden, Proboscidea(Rüsseltiere) und Artiodactyla (Paarhufer), ausgenommen Suidae, die in freier Wildbahn gelegt oder gejagt wurden.Das Fleisch muss nach der Einfuhr unverzüglich zum Wildverarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.(2) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.(3) Land und Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben.Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.(5) Nicht Zutreffendes streichen.(6) Gegebenenfalls ausfüllen.(7) Gegebenenfalls gereift oder nicht enthäutet angeben. Im Falle von Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.Im Falle von nicht enthäutetem Fleisch das (die) Herkunftskennzeichen angeben. Bei diesem Zeichen darf es sich nicht um das gängige Genusstauglichkeitskennzeichen handeln, das vom zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat der EU vergeben wird, wenn das Fleisch enthäutet und einer Fleischuntersuchung unterzogen wurde.(8) Für frisches Fleisch gelten die Vorschriften der Richtlinie 92/45/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(9) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag A gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ZG der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der betreffenden Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.(10) Daten. Die Einfuhr dieses Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Tieren gewonnen wurde, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß Nummer (3) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums erlegt oder gejagt wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet beschränkt hat.(11) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag F gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 ZG der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Tag der Schlachtung der Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.(12) Zusätzliche Garantien für frisches Fleisch, das aus Hirschartigen gewonnen wurde, soweit sie mit Eintrag G gemäß Anhang IITeil 1 Spalte 5 ZG der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.

    ▼M54

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    ►(1) M59  

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    ►(1) M59  

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    ►(1) M59  

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    ▼M55




    ANHANG III

    (Durchfuhr und/oder Lagerung)

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    ANHANG IV



    Liste der ausgewählten Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 12b

    ISO-Code

    Mitgliedstaat

    GKS

    LT

    Litauen

    Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Litauen

    LV

    Lettland

    Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Lettland

    PL

    Polen

    Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Polen



    ( 1 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    ( 2 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 81.

    ( 3 ) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

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