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Document 01979D0542-20060331
Council Decision of 21 December 1976 drawing up a list of third countries or parts of third countries, and laying down animal and public health and veterinary certification conditions, for importation into the Community of certain live animals and their fresh meat (79/542/EEC)
Consolidated text: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (79/542/EWG)
Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (79/542/EWG)
1979D0542 — DE — 31.03.2006 — 018.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
▼M54 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (ABl. L 146, 14.6.1979, p.15) |
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L 147 |
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15.6.1979 |
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18.10.1985 |
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L 293 |
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5.11.1985 |
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L 372 |
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31.12.1985 |
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L 243 |
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28.8.1986 |
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10.1.1989 |
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L 193 |
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25.7.1990 |
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L 267 |
46 |
29.9.1990 |
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L 195 |
43 |
18.7.1991 |
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L 8 |
12 |
14.1.1992 |
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L 71 |
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18.3.1992 |
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L 71 |
30 |
18.3.1992 |
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L 124 |
42 |
9.5.1992 |
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L 197 |
70 |
16.7.1992 |
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L 40 |
17 |
17.2.1993 |
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L 40 |
23 |
17.2.1993 |
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L 108 |
129 |
1.5.1993 |
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L 138 |
11 |
9.6.1993 |
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L 201 |
28 |
11.8.1993 |
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L 27 |
53 |
1.2.1994 |
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L 137 |
72 |
1.6.1994 |
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L 187 |
11 |
22.7.1994 |
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L 214 |
17 |
19.8.1994 |
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L 181 |
42 |
1.8.1995 |
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L 190 |
9 |
11.8.1995 |
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L 190 |
11 |
11.8.1995 |
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L 30 |
52 |
8.2.1996 |
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L 107 |
1 |
30.4.1996 |
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L 267 |
29 |
19.10.1996 |
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L 279 |
33 |
31.10.1996 |
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L 3 |
9 |
7.1.1997 |
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L 62 |
39 |
4.3.1997 |
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L 295 |
37 |
29.10.1997 |
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L 46 |
8 |
17.2.1998 |
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L 286 |
53 |
23.10.1998 |
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L 296 |
16 |
5.11.1998 |
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L 83 |
77 |
27.3.1999 |
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L 87 |
13 |
31.3.1999 |
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L 117 |
52 |
5.5.1999 |
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L 211 |
53 |
11.8.1999 |
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L 300 |
30 |
23.11.1999 |
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L 1 |
17 |
4.1.2000 |
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L 51 |
41 |
24.2.2000 |
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L 64 |
22 |
11.3.2000 |
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L 74 |
19 |
23.3.2000 |
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L 260 |
52 |
14.10.2000 |
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L 43 |
38 |
14.2.2001 |
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L 274 |
22 |
17.10.2001 |
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L 17 |
41 |
24.1.2004 |
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L 73 |
11 |
11.3.2004 |
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L 118 |
45 |
23.4.2004 |
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L 208 |
32 |
10.6.2004 |
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L 240 |
7 |
10.7.2004 |
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L 248 |
1 |
22.7.2004 |
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L 279 |
30 |
28.8.2004 |
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L 373 |
52 |
21.12.2004 |
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L 72 |
35 |
18.3.2005 |
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L 216 |
11 |
20.8.2005 |
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L 282 |
22 |
26.10.2005 |
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L 7 |
23 |
12.1.2006 |
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L 93 |
65 |
31.3.2006 |
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
1 |
.. |
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 21. Dezember 1976
zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft
(79/542/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( 1 ), in der Fassung der Richtlinie 77/98/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:Das in der Richtlinie 72/462/EWG vorgesehene System setzt voraus, daß eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern aufgestellt wird, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch, das von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt, oder von einer oder mehreren dieser Tierarten und Frischfleischsorten zulassen.
Bei der Beurteilung, ob ein Land oder ein Teil eines Landes sowohl in bezug auf die Tiere als auch in bezug auf frisches Fleisch auf die Liste gesetzt werden kann, sind insbesondere die in Artikel 3 Absatz 2 der obengenannten Richtlinie aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Diesen Kriterien entsprechen die in der Liste im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Länder, die die Mitgliedstaaten seit langem beliefern.
Diese Liste ist jedoch vorbehaltlich der Änderungen oder Ergänzungen aufgestellt worden, die nach dem Verfahren des Artikels 30 der Richtlinie 72/462/EWG an ihr vorzunehmen sind. Es kann sich insbesondere — namentlich aufgrund von zusätzlichen Informationen — als notwendig erweisen, die Einfuhrzulassung auf bestimmte Tierarten und Frischfleischsorten zu beschränken oder auszudehnen. In bestimmten Fällen kann es ferner erforderlich sein; sowohl in bezug auf die Tiere als auch in bezug auf frisches Fleisch die Teile von Ländern, aus denen die Einfuhren zugelassen sind, genau anzugeben.
Die Liste der Drittländer ist einer der Grundpfeiler für die in er Richtlinie 72/462/EWG vorgesehene gemeinschaftliche Regelung für die Einfuhr aus Drittländern. Zur Festlegung dieser Regelung müssen andere Maßnahmen, insbesondere gesundheitliche und viehseuchenrechtliche Maßnahmen, getroffen werden. Deshalb sollte es möglich sein, den Beginn der Anwendung dieses Maßnahmenkomplexes zu koordinieren —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Entscheidung sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr von frischem Fleisch ►M61 ————— ◄ dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Gemeinschaft festgelegt.
Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr nicht domestizierter Tiere für Tierschauen oder Ausstellungen, soweit diese Tiere nicht üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, und gilt nicht für die Einfuhr von nicht domestizierten Zirkustieren oder Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke, einschließlich der Rassenerhaltung, oder für Versuchszwecke in Einrichtungen, Instituten oder Zentren bestimmt sind, die gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind.
Gemäß dieser Entscheidung zugelassene Einfuhren von Tieren und frischem Fleisch erfolgen unbeschadet anderer Vorschriften, die im Rahmen des Lebensmittelrechts der Europäischen Union erlassen wurden oder möglicherweise noch erlassen werden.
Artikel 2
Definitionen
Zum Zweck dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:
a) „Tiere“: Landsäugetiere der zu den Ordnungen der Rüsseltiere (Proboscidae) und Paarhufer (Artiodactyla) und ihren Kreuzungen gehörenden Arten;
b) „Betrieb“: ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen, einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehege, in denen Tieren üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden;
c) „Zugerichtete Innereien“: Innereien, die von Knochen, Knorpel, Luftröhre und Hauptbronchien, Lymphknoten und anhaftendem Bindegewebe, Fett und Schleimhäuten vollständig befreit wurden, sowie — im Fall von Fleisch von Hausrindern — die gesamte gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnittene Kaumuskulatur.
Artikel 3
Einfuhrbedingungen für lebende Tiere
Die Einfuhr lebender Tiere in die Gemeinschaft erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6.
Artikel 4
Herkunft lebender Tiere
Die Tiere müssen aus dem in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 genannten Drittland oder Teil eines Drittlands stammen, dem in Spalte 4 der Tabelle das für diese Tiere zu verwendende Bescheinigungsmuster zugeordnet ist.
Artikel 5
Besondere Bedingungen
Die Tiere erfüllen die in der nach dem Muster in Anhang I Teil 2 erstellten einschlägigen Bescheinigung festgelegten Anforderungen, wobei den in Spalte 6 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 festgelegten besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, und erfüllen ferner, soweit dies in Spalte 5 der Tabelle vorgesehen ist, etwaige in der Musterbescheinigung festgelegte zusätzliche Garantieanforderungen.
Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt, erfüllen die betreffenden Tiere die für diesen Mitgliedstaat in der entsprechenden Musterbescheinigung gemäß Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Bescheinigungsanforderungen.
Artikel 6
Beförderung lebender Tiere zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft
(1) Die Tiere werden in keinem Fall in ein Transportmittel verladen, in dem andere Tiere befördert werden, die nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind oder die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.
(2) Während des Transports in die Gemeinschaft werden die Tiere in keinem Fall in einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands entladen, das nicht zur Einfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist.
(3) Während des Transports in die Gemeinschaft werden die Tiere in keinem Fall auf dem Straßen- oder Schienenweg oder zu Fuß durch ein Drittland oder einen Teil eines Drittlands verbracht, das nicht zur Einfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist.
(4) Die Tiere treffen innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag ihres Verladens im Ausfuhrdrittland an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft ein und sind von einer nach dem entsprechenden Muster ausgestellten und von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllten und unterzeichneten Veterinärbescheinigung begleitet.
Bei Seetransport wird die genannte Frist von zehn Tagen um die Dauer der Beförderung auf See verlängert. In diesem Fall ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum nach Anhang I Teil 3A beizufügen.
Artikel 7
Bedingungen, die nach der Einfuhr zu erfüllen sind
Nach der Einfuhr sind gemäß der Richtlinie 91/496/EWG folgende Maßnahmen zu treffen:
i) Tiere, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind, sind unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof zu befördern, um dort innerhalb von fünf Arbeitstagen geschlachtet zu werden;
ii) Tiere, die zu Zucht-, Nutz- oder Mastzwecken bestimmt sind, und Tiere für Zoos, Vergnügungsparks sowie Jagd- oder Wildgehege sind unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb zu befördern, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang verbleiben müssen, es sei denn, sie werden auf direktem Weg zu einem Schlachthof befördert.
Artikel 8
Einfuhrbedingungen für frisches Fleisch
Die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Tieren im Sinne von Artikel 2 und von Equiden erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 9 bis 11.
Artikel 9
Herkunft von frischem Fleisch
Das frische Fleisch muss aus dem in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle gemäß Anhang II Teil 1 genannten Drittland oder Teil eines Drittlands stammen, dem in der Spalte 4 der Tabelle das für dieses Fleisch zu verwendende Bescheinigungsmuster zugeordnet ist.
Artikel 10
Besondere Bedingungen
Das frische Fleisch erfüllt die in der nach dem Muster gemäß Anhang II Teil 2 erstellten Musterbescheinigung festgelegten Anforderungen, wobei den in Spalte 6 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 festgelegten besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, und erfüllt ferner, soweit dies in Spalte 5 der Tabelle vorgesehen ist, die in der Musterbescheinigung vorgesehenen zusätzlichen Garantieanforderungen.
Artikel 11
Gestellung von frischem Fleisch an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft
Das frische Fleisch wird an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft zur Einfuhrabfertigung gestellt und ist von einer nach dem entsprechenden Muster ausgestellten und von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlands ausgefüllten und unterzeichneten Veterinärbescheinigung begleitet.
Artikel 12
Bedingungen, die nach der Einfuhr zu erfüllen sind
(1) Nach der Einfuhr werden die folgenden Kategorien frischen Fleisches gemäß der Richtlinie 97/78/EG unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert:
a) nicht enthäutete Körper freilebender Klauentiere, die nach der weiteren Bearbeitung zum Genuss für Menschen bestimmt sind;
b) zugerichtete Innereien von Hausrindern, die als Fleischerzeugnisse nach einer weiteren Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C zum Genuss für Menschen bestimmt sind oder die in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fo-Wert von ≥ 3 sterilisiert werden.
(2) Im Fall der Erzeugniskategorien gemäß Absatz 1 Buchstabe b) muss es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen Betrieb handeln, der von dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, speziell für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse zugelassen und eingetragen ist.
(3) Nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 2001/106/EG teilen die Mitgliedstaaten einander und der Kommission Folgendes mit:
a) die Namen und Anschriften der Betriebe gemäß Absatz 2 und der für die Überwachung dieser Betriebe zuständigen örtlichen Behörde sowie
b) die Erzeugniskategorien, für die diese Betriebe zugelassen und eingetragen sind.
Artikel 12a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Fleisch für den menschlichen Verzehr, einschließlich Hackfleisch, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teils eines Drittlands, das in der Liste in Anhang II Teil 1 dieser Entscheidung für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Art aufgeführt ist;
b) sie erfüllen die besonderen Tiergesundheitsbedingungen für die betreffende Art gemäß dem entsprechenden Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2;
c) sie müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang III erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;
d) sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert.
Artikel 12b
(1) Abweichend von Artikel 12a lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in Anhang IV aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EU mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;
b) die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND“ versehen;
c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.
(2) Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.
(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.
Artikel 13
Bescheinigung
Die in dieser Entscheidung festgelegten Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und frischem Fleisch in die Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang I Teil 2 und Anhang II Teil 2 ausgestellt. Diese Bestimmung schließt jedoch elektronische Bescheinigungen oder andere anerkannte und auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Bescheinigungssysteme nicht aus.
Artikel ►M54 14 ◄
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
LEBENDE TIERE
TEIL 1
Liste von Drittländern und Drittlandgebieten (1)
Land () |
Gebietscode |
Abgrenzung |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
|
Muster |
ZG |
||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
BG — Bulgarien |
BG-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
— |
VI |
|
BG-1 |
Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Sofia district, Sofia city, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Sliven, Starazagora, Vratza, Montana und Vidin |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
A |
||
CA — Kanada |
CA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
POR-X |
IVb IX |
|
CA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, abgegrenzt wie folgt: — von einem Punkt auf 120°15’ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA, — nördlich bis zu einem Punkt auf 119°35’ Länge und 50°30’ Breite, — nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50°45’ Breite und südlich bis zu einem Punkt auf 118°15’ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA |
BOV-X, OVI-X, OVI-Y, RUM (2) |
A |
||
CH — Schweiz |
CH-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y OVI-X, OVI-Y, RUM |
||
POR-X, POR-Y, SUI |
B |
||||
CL — Chile |
CL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
OVI-X, RUM |
||
POR-X, SUI |
B |
||||
GL — Grönland |
GL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
OVI-X, RUM |
V |
|
HR — Kroatien |
HR-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
||
IS — Island |
IS-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
I |
|
POR-X, POR-Y |
B |
||||
MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) |
MK-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
X |
||
NZ — Neuseeland |
NZ-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y |
I |
|
PM — St. Pierre Miquelon |
PM-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y, CAM |
||
RO — Rumänien |
RO-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
V |
|
XM — Montenegro (3) |
XM-0 |
Gesamtes Zollhoheitsgebiet () |
X |
||
XS — Serbien (3) |
XS-0 |
Gesamtes Zollhoheitsgebiet () |
X |
||
(1) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen. (2) Ausschließlich für andere lebende Tiere als Hirschartige. (3) Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999. (4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird. (5) Serbien und Montenegro sind Republiken mit eigenständigen Zollgebieten, die einen Staatenbund bilden, und werden daher getrennt aufgeführt. Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen) „I“: Gebiet, in dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde. „II“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde. „III“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde. „IVa“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde. „IVb“: Gebiete mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde. „V“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde. „VI“: Geografische Beschränkungen: „VII“: Gebiet, das zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde. „VIII“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde. „IX“: Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X der Status „amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde. „X“: Nur bis zum 31.12.2006 für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von aus Bulgarien oder Rumänien stammenden und für einen Mitgliedstaat bestimmten Schlachttieren in Lastwagen, die mit einer mit einer Seriennummer versehenen Plombe verplombt sind. Diese Plombennummer ist in der Gesundheitsbescheinigung anzugeben. Die Plombe muss bei der Ankunft an der angegebenen Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die Gemeinschaft intakt sein und ist in TRACES zu registrieren. Die Bescheinigung ist am Ausgangsort in Bulgarien oder Rumänien von den zuständigen Veterinärbehörden vor der Durchfuhr durch ein Drittland mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR VON FÜR DIE EU BESTIMMTEN SENDUNGEN AUS BULGARIEN/RUMÄNIEN (nicht zutreffendes Land streichen) DURCH DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN (nicht zutreffendes Land streichen)“ zu versehen. |
TEIL 2
Muster von Veterinärbescheinigungen
Muster
„BOV-X“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind. |
„BOV-Y“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. |
„OVI-X“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind. |
„OVI-Y“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. |
„POR-X“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind. |
„POR-Y“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. |
„RUM“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Tiere, ausgenommen Suidae. |
„SUI“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Suidae. |
„CAM“ |
: |
Muster eines besonderen Gesundheitsattests für die Einfuhr von Tieren aus Saint Pierre et Miquelon unter den Bedingungen gemäß Anhang I Teil 4. |
ZG ( Zusätzliche Garantien):
„A“ |
: |
Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster BOV-X (Ziffer 10.8 a), OVI-X (Ziffer 10.6 a) und RUM (Ziffer 10.7 a) auf Bluetongue und enzootische Hämorrhagie der Hirsche. |
„B“ |
: |
Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Ziffer 10.4 a) und SUI (Ziffer 10.4 a) auf vesikuläre Schweinekrankheit und klassische Schweinepest. |
„C“ |
: |
Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Ziffer 10.4 a) und SUI (Ziffer 10.4 a) auf Brucellose. |
Erläuterungen
a) Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang I Teil 2 für die betreffenden Tiere vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies für die betreffenden Tiere verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen.
b) Für Tiere, die nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang I Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.
c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.
d) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.
e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Ziffer 8.2 der Musterbescheinigung) weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.
f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e), mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.
g) Das Bescheinigungsoriginal ist innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlands dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.
h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.
i) Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen.
Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert. Zu diesem Zweck ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum nach Anhang I Teil 3 dieser Entscheidung beizufügen.
j) Die Tiere dürfen auf keinen Fall zusammen mit anderen Tieren befördert werden, die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.
k) Während ihrer Beförderung in die Europäische Gemeinschaft dürfen die Tiere auf keinen Fall in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands entladen werden, das in Bezug auf die betreffende Tierart nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.
TEIL 3
A — Addendum für den Fall des Seetransports von Tieren
(Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, soweit die Beförderung zur Gemeinschaftsgrenze, wenn auch nur auf einer Teilstrecke, auf dem Seeweg erfolgt.)
B — Bedingungen für die Zulassung von Sammelstellen
Zugelassene Sammelstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
I. Sie stehen unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes.
II. Sie liegen inmitten eines Gebiets von 20 km Durchmesser, in dem nach amtlicher Feststellung zumindest in den 30 Tagen vor ihrer Inanspruchnahme als zugelassene Sammelstellen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
III. Sie werden vor ihrer Inanspruchnahme als zugelassene Sammelstellen mit einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes offiziell zur Abtötung der Erreger der Krankheit gemäß Ziffer II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.
IV. Sie umfassen, unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität: a) ein eigens dem Zusammenführen von Tieren vorbehaltenes Gelände, b) angemessene, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen zum Ver- und Entladen, zur artgerechten Unterbringung, zum Füttern und Tränken und erforderlichenfalls Behandeln der Tiere, c) geeignete Untersuchungsräume und Quarantäneställe, d) geeignete Ausrüstungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumen und LKWs, e) angemessene Lagerräume für Trockenfutter, Einstreu und Mist, f) ein angemessenes System zur Sammlung und Ableitung von Abwässern, g) ein Büro für den amtlichen Tierarzt.
V. Bei Betrieb sind genügend Tierärzte anwesend, um alle Aufgaben zu bewältigen.
VI. Es werden nur Tiere angenommen, die individuell so gekennzeichnet sind, dass ihre Herkunft ermittelt werden kann. In diesem Sinne müssen sich Besitzer oder Betreiber von Sammelstellen bei der Annahme von Tieren vergewissern, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet und von den für die betreffende Tierart und Tierkategorie erforderlichen Gesundheitspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen begleitet sind. Darüber hinaus sind Besitzer oder Betreiber von Sammelstellen verpflichtet, die Namen der Tiereigentümer, die Herkunft der Tiere, die Zugangs- und Abgangsdaten, die Kennnummern und Kennzeichen der Tiere oder die Registernummer des Herkunftsbestands, die Bestimmung der Tiere sowie die Zulassungsnummer des Spediteurs und die amtlichen Kennzeichen der die Tiere anliefernden oder abholenden LKWs für die Dauer von mindestens drei Jahren in einem Register oder einer Datenbank zu erfassen.
VII. Alle Sammelstellen passierenden Tiere erfüllen die zur Einfuhr der betreffenden Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft geltenden Gesundheitsanforderungen.
VIII. Tiere, die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden sollen und dabei Sammelstellen passieren, müssen anschließend innerhalb von sechs Tagen nach ihrer Ankunft verladen und unter folgenden Bedingungen auf direktem Weg an die Grenze des Ausfuhrlandes befördert werden: a) Sie kommen auf keinen Fall mit Klauentieren in Berührung, die die Bedingungen für die Einfuhr der betreffenden Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft nicht erfüllen; b) sie werden so aufgeteilt, dass keine Sendung gleichzeitig Zucht-/Nutztiere und Schlachttiere enthält; c) sie werden in Transportmitteln oder Containern befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes amtlich zur Abtötung der Erreger der Krankheit gemäß Ziffer II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so geebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu oder Trockenfutter während der Fahrt nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können.
IX. Ist hinsichtlich der Ausfuhr von Tieren in die Europäische Gemeinschaft vorgesehen, dass die Tiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verladen getestet werden müssen, so umfasst dieser Zeitraum eine Frist von maximal sechs Tagen, ab der Ankunft der Tiere in der zugelassenen Sammelstelle an gerechnet, während der Tiere gesammelt werden.
X. Das Ausfuhrland bestimmt die Sammelstellen, die für Zucht- und Nutztiere zugelassen werden, sowie diejenigen, die für Schlachttiere zugelassen werden, und teilt der Kommission und den zuständigen Zentralbehörden der Mitgliedstaaten Namen und Anschriften dieser Sammelstellen sowie jede spätere Änderung ihrer Koordinaten mit.
XI. Das Ausfuhrland regelt die amtliche Überwachung zugelassener Sammelstellen und trägt dafür Sorge, dass die Überwachung ordnungsgemäß erfolgt.
XII. Sammelstellen werden regelmäßig inspiziert, damit gewährleistet ist, dass die Zulassungsbedingungen auch weiterhin erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Zulassungsbedingungen und bei Aussetzung der Zulassung darf die Zulassung erst wieder erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass die vorgenannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.
C — Protokolle für die Standardisierung von Materialien und Testmethoden
Tuberkulose (TBL)
Intrakutan-Monotest (einmalige Applikation von Rindertuberkulin) gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG. Im Fall von Suidae wird der Monotest gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG mit Geflügeltuberkulin vorgenommen, außer dass das Tuberkulin in die lose Haut unterhalb des Ohres eingespritzt wird.
Brucellose (Brucella abortus) (BRL)
Serumagglutinationstest, Komplementbindungstest, gepufferter Brucella-Antigentest und Enzymimmuntest (ELISA) gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG.
Brucellose (Brucella melitensis) (BRL)
Test gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG.
Enzootische Rinderleukose (EBL)
Agargel-Immundiffusionstest und Enzymimmuntest (ELISA) gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt A und C der Richtlinie 64/432/EWG.
Bluetongue (BT)
A. Blocking-ELISA oder kompetitiver ELISA nach folgendem Testprotokoll:
Mit der kompetitiven ELISA-Methode lassen sich mittels monoklonaler (3-17-A3) Antikörper Antikörper gegen alle bekannten BTV-Serotypen nachweisen.
Testprinzip ist die Unterbrechung der Reaktion zwischen dem BTV-Antigen und einer Gruppe monoklonaler Antikörper (3-17-A3) mit einer Testserumprobe. BTV-Antikörper im Testserum blockieren die Reaktivität des monoklonalen Antikörpers (Mak) und bewirken so eine Abschwächung der erwarteten Farbreaktion (nach Zugabe von enzymmarkiertem Anti-Maus-Antikörper und Chromogen/Substrat). Seren können bei einer einfachen Verdünnung von 1:5 getestet (Test einer Serum-Einfachverdünnung) oder, um Verdünnungsendpunkte zu erhalten, titriert werden (Test von Serumtitrationen — Anlage 2). Hemmwerte von über 50 % gelten als positiv.
Material und Reagenzien
1. Geeignete ELISA-Mikrotiterplatten
2. Antigen: als Zellextraktkonzentrat geliefert, wie nachstehend beschrieben aufbereitet und entweder bei −20 °C oder bei −70 °C gelagert
3. Blocking-Puffer: phosphatgepufferte Kochsalzlösung (PBS) mit 0,3 % BTV-negativem Serum ausgewachsener Rinder, 0,1 % (v/v) Tween-20 (geliefert als Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat-Sirup) in PBS
4. Monoklonale Antikörper: 3-17-A3 (geliefert als Hybridom-Gewebekulturüberstand), gegen das gruppenspezifische Polypeptid VP7 gerichtet, bei −20 °C gelagert oder gefriergetrocknet und vor der Verwendung im Verhältnis 1/100 mit Blocking-Puffer verdünnt
5. Konjugat: Kaninchen-anti-Maus-Globulin (absorbiert und eluiert), an Meerrettichperoxidase konjugiert und bei 4 °C im Dunkeln aufbewahrt
6. Chromogen und Substrat: Orthophenyl-diamin (OPD-Chromogen) in einer Endkonzentration von 0,4 mg/ml in sterilem destilliertem Wasser. Wasserstoffperoxid (30 % w/v-Substrat) 0,05 % v/v unmittelbar vor der Verwendung zugegeben (5 μl H2O2 per 10 ml OPD) (OPD mit Umsicht behandeln — Gummihandschuhe tragen — vermutetes Mutagen)
7. 1-molare Schwefelsäure: Zugabe von 26,6 ml Säure in 473,4 ml destilliertes Wasser (Merke: Stets Säure in Wasser, nie Wasser in Säure geben.)
8. Orbitalschüttler
9. ELISA-Plattenlesegerät (Testergebnis kann visuell abgelesen werden.)
Testformat
Cc: Konjugatkontrolle (kein Serum/kein monoklonaler Antikörper); C++: stark positive Serumkontrolle; C+: schwach positive Serumkontrolle; C-: negative Serumkontrolle; Cm: Mab-Kontrolle (kein Serum).
Anlage 1 — Serumeinfachverdünnung (1:5)- Format (40 Seren/Platte)
Kontrollen |
Testseren |
|||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
|
A |
Cc |
C- |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
B |
Cc |
C- |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
C |
C++ |
C++ |
||||||||||
D |
C++ |
C++ |
||||||||||
E |
C+ |
C+ |
||||||||||
F |
C+ |
C+ |
||||||||||
G |
Cm |
Cm |
40 |
|||||||||
H |
Cm |
Cm |
40 |
Anlage 2 — Serumtitrationsformat (10 Seren/Platte)
Kontrollen |
Testseren |
|||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
|
A |
Cc |
C- |
1:5 |
1:5 |
||||||||
B |
Cc |
C- |
1:10 |
1:10 |
||||||||
C |
C++ |
C++ |
1:20 |
1:20 |
||||||||
D |
C++ |
C++ |
1:40 |
1:40 |
||||||||
E |
C+ |
C+ |
1:80 |
1:80 |
||||||||
F |
C+ |
C+ |
1:160 |
1:160 |
||||||||
G |
Cm |
Cm |
1:320 |
1:320 |
||||||||
H |
Cm |
Cm |
1:640 |
1:640 |
Testprotokoll
Konjugatkontrolle (Cc) |
: |
Vertiefungen 1A und 1B sind Blindkontrollen, bestehend aus BTV-Antigen und Konjugat. Kann als Blindwert für das ELISA-Lesegerät verwendet werden. |
Mab-Kontrolle (Cm) |
: |
Spalten 1 und 2, Reihen G und H sind die Mab-Kontrolle und enthalten BTV-Antigen, monoklonale Antikörper und Konjugat. Diese Vertiefungen entsprechen der stärksten Farbkonzentration. Der Durchschnittswert der OD-Ergebnisse (optische Dichte) dieser Kontrolle entspricht 0 % des Hemmungswerts. |
Positive Kontrolle (C++, C+) |
: |
Spalten 1 und 2, Reihen C-D-E-F. Diese Vertiefungen enthalten BTV-Antigen, BTV-stark bzw. -schwach positive Antiseren, Mab und Konjugat. |
Negative Kontrolle (C-) |
: |
Vertiefungen 2A und 2B sind die negativen Kontrollen; sie enthalten BTV-Antigen, BTV-negatives Antiserum, Mab und Konjugat. |
Testseren |
: |
Für großangelegte serologische Untersuchungen und schnelle Reihenuntersuchungen könnten Seren in einer einzigen Verdünnung von 1:5 (Anlage 1) getestet werden. Alternativ können 10 Seren in einer Verdünnungsreihe von 1:5 bis 1:640 (Anlage 2) getestet werden. Dies dürfte einen Anhaltspunkt für den Antikörpertiter in den Testseren geben. |
Verfahren
1. BTV-Antigen auf vortitrierte Konzentration in PBS verdünnen, zur Dispersion aggregierter Viren kurz sonifizieren (ist kein Sonicator vorhanden, kräftig pipettieren) und 50 μl in alle Vertiefungen der ELISA-Mikrotiterplatte geben. Antigen durch seitliches Klopfen an der Platte gleichmäßig verteilen.
2. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Platten dreimal mit nichtsteriler PBS waschen und mit Saugpapier trocken tupfen.
3. Kontrollvertiefungen: 100 l Blocking-Puffer in Cc-Vertiefungen geben. 50 μl positive und negative Kontrollseren, 1:5 verdünnt (10 μl Seren + 40 μl Blocking-Puffer), in die jeweiligen Vertiefungen C-, C+ and C++ geben. 50 μl Blocking-Puffer in die Mab-Kontrollvertiefungen geben.
Serumeinfachverdünnung: Testserum, 1:5 in Blocking-Puffer verdünnt, in Doppelvertiefungen der Spalten 3 bis 12 geben (10 μl Seren + 40 μl Blocking-Puffer),
oder
Serumtitration: über acht Vertiefungen einzelner Spalten 3 bis 12 eine zweifache Verdünnungsreihe jeder Testprobe (1:5 bis 1:640) in Blocking-Puffer anlegen.
4. Unmittelbar nach Zugabe der Testseren Mab 1:100 in Blocking-Puffer verdünnen und 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben, Blindkontrollen ausgenommen.
5. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Dreimal mit PBS waschen und trocken tupfen.
6. Kaninchen-anti-Maus-Konzentrat auf 1/5 000 in Blocking-Puffer verdünnen und 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben.
7. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Dreimal mit PBS waschen und trockentupfen.
8. OPD auftauen und unmittelbar vor der Verwendung 5 μl Wasserstoffperoxid (30 %) in jede 10 ml OPD geben. 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben. Während der Farbentwicklung ungefähr 10 Minuten ruhen lassen und Reaktion mit 1 M Schwefelsäure (50 μl je Vertiefung) stoppen. In den Mab-Kontrollvertiefungen und in den Vertiefungen, die Seren ohne Antikörper gegen BTV enthalten, sollte sich eine Farbreaktion zeigen.
9. Plattenergebnisse entweder visuell oder mit einem Spektrophotometer ablesen und aufzeichnen.
Ergebnisanalyse
Mittels geeigneter Software die OD-Werte und, ausgehend von dem für die Antigenkontrollvertiefungen verzeichneten Durchschnittswert, den Hemmungsprozentsatz (percentage inhibition — PI) für Test- und Kontrollseren, ausdrucken. Anhand der als OD- und PI-Werte ausgedrückten Daten lässt sich bestimmen, ob der Test innerhalb akzeptabler Grenzen durchgeführt wurde. Die oberen Kontrollgrenzen (upper control limits — UCL) und die unteren Kontrollgrenzen (lower control limits — LCL) für die Mab-Kontrolle (in Ermangelung von Testseren Antigen plus Mab) liegen zwischen den OD-Werten 0,4 und 1,4. Platten, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden verworfen.
Ist keine geeignete Computersoftware vorhanden, OD-Werte mit einem ELISA-Drucker ausdrucken. Durchschnittlichen OD-Wert für die Antigenkontrollvertiefungen (der dem 100%-Wert entspricht) berechnen. 50%-OD-Wert bestimmen und die Positivität und Negativität jeder Probe manuell berechnen.
Hemmungsprozentsatz (PI-Wert) = 100 − ( OD jeder Testkontrolle / durchschnittlicher OD von Cm) × 100.
Die Vertiefungen der Negativkontrolle und der Blindkontrolle (jeweils Doppelbestimmung) sollten PI-Werte zwischen + 25 % und − 25 % bzw. zwischen + 95 und + 105 % zeigen. Werte außerhalb dieser Grenzbereiche machen das Plattenergebnis zwar nicht ungültig, lassen jedoch vermuten, dass sich eine Hintergrundverfärbung ausbildet. Die stark und schwach positiven Kontrollseren sollen PI-Werte zwischen + 81 % und + 100 % bzw. zwischen + 51 % und + 80 % zeigen.
Der diagnostische Schwellenwert für Testseren ist 50 % (PI 50 % oder OD 50 %). Proben mit PI-Werten > 50 % sind negativ, Proben mit PI-Werten über oder unter dem Schwellenwert für die Doppelbestimmung gelten als unschlüssig und können durch Serumeinfachverdünnung (Tüpfelprobe) und/oder Serumtitration neu analysiert werden. Positive Proben können ebenfalls titriert werden, um einen Anhaltspunkt für den Grad der Positivität zu erhalten.
Visuelles Ablesen: Positive und negative Proben lassen sich leicht mit bloßem Auge ablesen; schwach positive oder stark negative Proben sind mitunter mit bloßem Auge schwerer zu interpretieren.
Aufbereitung des BTV-ELISA-Antigens
1. 40-60 Roux konfluierender BHK-21-Zellen dreimal mit serumfreiem Eagle's Medium waschen und mit Bluetongue-Virus des Serotyps 1 in serumfreiem Eagle's Medium infizieren.
2. Bei 37 °C inkubieren und täglich auf zytopathischen Effekt (CPE) kontrollieren.
3. Ist die Zellveränderung (CPE) bei 90 % bis 100 % des Zellrasens jedes Roux-Kolbens vollständig, das Virus durch Abschütteln etwaiger noch am Glas haftender Zellen ernten.
4. Zum Pelletieren der Zellen bei 2 000 bis 3 000 rpm abzentrifugieren.
5. Überstand verwerfen und die Zellen in ungefähr 30 ml PBS mit 1 % „Sarkosyl“ und 2 ml Phenylmethylsulphonyl-Fluorid (Lysispuffer) resuspendieren. Dies kann dazu führen, dass die Zellen gelieren; zur Reduzierung dieses Effekts kann mehr Lysispuffer zugegeben werden. (NB: Phenylmethylsulphonyl-Fluorid ist gesundheitsschädlich — mit äußerster Vorsicht verwenden.)
6. Die Zellen für 60 Sekunden mit einer Ultraschallsonde bei 30 Mikron lösen.
7. 10 Minuten bei 10 000 rpm zentrifugieren.
8. Den Überstand bei + 4 °C lagern und das verbleibende Zellpellet in 10 bis 20 ml Lysispuffer resuspendieren.
9. Insgesamt dreimal sonifizieren und klären; dabei den Überstand in jeder Phase lagern.
10. Die Überstände poolen und unter Verwendung einer Beckmann-Zentrifuge (30 ml Röhrchen und SW 28 Rotor) 120 Minuten bei 24 000 rpm (100 000 g) und + 4 °C über einem 5-ml-Kissen 40 %iger Saccharoselösung (w/v in PBS) zentrifugieren.
11. Überstand verwerfen, Röhrchen gründlich ausspülen und das Pellet in PBS durch Sonifizieren resuspendieren. Das Antigen in aliquoten Teilen bei − 20 °C lagern.
Titration von BTV ELISA-Antigen
Zur Titration von Bluetongue-ELISA-Antigen wird der indirekte ELISA angewandt. Zweifache Antigenverdünnungen werden gegen eine konstante Verdünnung (1:100) monoklonaler Antikörper 3-17-A3 titriert. Protokoll:
1. BTV-Antigen, 1:20 in PBS verdünnt, mit einer Mehrkanalpipette in eine zweifache Verdünnungsreihe (50 μl/Vertiefung ) über die gesamte Mikrotiterplatte titrieren.
2. 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.
3. Platten dreimal mit PBS waschen.
4. 50 μl monoklonale Antikörper 3-17-A3 ( 1:100 verdünnt) in jede Vertiefung geben.
5. Eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.
6. Platten dreimal mit PBS waschen.
7. 50 μl Kaninchen-anti-Maus-Globulin, gegen Meerrettichperoxidase konjugiert, in einer vortitrierten optimalen Konzentration in jede Vertiefung geben.
8. Eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.
9. Wie vorstehend beschrieben Substrat und Chromogen zugeben. Die Reaktion nach 10 Minuten durch Zugabe von 1 molarer Schwefelsäure (50 μl/Vertiefung) stoppen.
Beim kompetitiven ELISA müssen die monoklonalen Antikörper überschüssig sein. Daher wird eine Antigenverdünnung gewählt, die auf der Titrationskurve (und nicht auf dem Plateau) liegt, die nach 10 Minuten ungefähr 0,8 OD ergibt.
B. Der Agargelimmundiffusionstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Antigen
Das präzipitierende Antigen kann in jeder Zellkultur vorbereitet werden, in der sich ein Referenzstamm des Bluetonguevirus schnell vermehren kann. Es werden BHK- oder Verozellen empfohlen. Das Antigen ist am Ende des Viruswachstums im Überstand vorhanden, erfordert jedoch eine 50- bis 100-fache Konzentration, um wirksam zu sein. Dies kann mit jedem Standard-Proteinkonzentrationsverfahren erreicht werden; Viren im Antigen können durch Zugabe von 0,3 % (v/v) Beta-Propiolacton inaktiviert werden.
Bekanntes positives Kontrollserum
Unter Verwendung des internationalen Referenzserums und -antigens wird ein nationales Standardserum hergestellt, für ein optimales Volumenverhältnis zum internationalen Referenzserum standardisiert, gefriergetrocknet und bei jedem Test als das bekannte Kontrollserum verwendet.
Testserum
Verfahren |
: |
1 % Agarose, in Borat oder Natriumbarbitolpuffer (pH 8,5 bis 9,0) vorbereitet, in eine Petrischale gießen (Mindesttiefe 3,0 mm). Ein Testschema von sieben feuchtigkeitsfreien Löchern von jeweils 5,0 mm Durchmesser in den Agar stanzen. Das Schema besteht aus einem zentralen Loch und sechs (im Radius von 3 cm) kreisförmig angeordneten peripheren Löchern. Das Standardantigen in das Zentralloch einpipettieren. In die peripheren Löcher 2, 4 und 6 das bekannte positive Serum, in die Löcher 1, 3 und 5 die Testseren geben. Die so vorbereitete Platte bis zu 72 Stunden bei Raumtemperatur in einer feuchten Kammer inkubieren. |
Interpretation |
: |
Ein Testserum ist positiv, wenn sich gegen das Antigen eine dünne Präzipitationslinie und gegen das Kontrollserum eine zusammenfließende Identitätslinie ausbildet. Ein Testserum ist negativ, wenn sich keine sichtbare Präzipitationslinie mit dem Antigen ausbildet und die Linie des Kontrollserum nicht gebogen ist. Die Petrischalen sollten gegen einen dunklen Hintergrund schräg beleuchtet untersucht werden. |
Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)
Der Agargelimmundiffusionstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Antigen
Das präzipitierende Antigen kann in jeder Zellkultur vorbereitet werden, in der sich der (die) geeignete(n) Serotyp(en) des EHD-Virus schnell vermehren kann (können). Es werden BHK- oder Verozellen empfohlen. Das Antigen ist am Ende des Viruswachstums im Überstand vorhanden, erfordert jedoch eine 50- bis 100-fache Konzentration, um wirksam zu sein. Dies kann mit jedem Standard-Proteinkonzentrationsverfahren erreicht werden; Viren im Antigen können durch Zugabe von 0,3 % (v/v) Beta-Propiolacton inaktiviert werden.
Bekanntes positives Kontrollserum
Unter Verwendung des internationalen Referenzserums und -antigens wird ein nationales Standardserum hergestellt, für ein optimales Volumenverhältnis zum internationalen Referenzserum standardisiert, gefriergetrocknet und bei jedem Test als das bekannte Kontrollserum verwendet.
Testserum
Verfahren |
: |
1 % Agarose, in Borat oder Natriumbarbitolpuffer (pH 8,5 bis 9,0) vorbereitet, in eine Petrischale gießen (Mindesttiefe 3,0 mm). Ein Testschema von sieben feuchtigkeitsfreien Löchern von jeweils 5,0 mm Durchmesser in den Agar stanzen. Das Schema besteht aus einem zentralen Loch und sechs (im Radius von 3 cm) kreisförmig angeordneten peripheren Löchern. Das Standardantigen in das Zentralloch einpipettieren. In die peripheren Löcher 2, 4 und 6 das bekannte positive Serum, in die Löcher 1, 3 und 5 die Testseren geben. Die so vorbereitete Platte bis zu 72 Stunden bei Raumtemperatur in einer feuchten Kammer inkubieren. |
Interpretation |
: |
Ein Testserum ist positiv, wenn sich gegen das Antigen eine dünne Präzipitationslinie und gegen das Kontrollserum eine zusammenfließende Identitätslinie ausbildet. Ein Testserum ist negativ, wenn sich keine sichtbare Präzipitationslinie mit dem Antigen ausbildet und die Linie des Kontrollserum nicht gebogen ist. Die Petrischalen sollten gegen einen dunklen Hintergrund schräg beleuchtet untersucht werden. |
Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)/infektiöse pustuläre Vulvo-Vaginitis (IVV)
A. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Serum |
: |
Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren. |
Verfahren |
: |
Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten MDBK- oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den Colorado-, Oxford- oder einen anderen Referenzstamm des Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der MDBK-Zellen die Virus-Serum-Mischungen 24 Stunden bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet. |
Kontrollen |
: |
i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren. |
Interpretation |
: |
Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis sechs Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter gelten als negativ, wenn bei einer Verdünnung von 1:2 (unverdünntes Serum) keine Neutralisationsreaktion eintritt. |
B. Jeder andere Test, der in der Entscheidung 93/42/EG der Kommission über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, anerkannt ist.
Maul- und Klauenseuche (MKS)
A. Speiseröhren-/Rachenabstrichproben werden nach folgendem Protokoll entnommen und getestet:
Reagenzien |
: |
Vor der Entnahme das Transportmedium vorbereiten. Mengen von jeweils 2 ml in so viele Behältnisse geben, wie Tiere zu untersuchen sind. Die Behältnisse sollten gefrierfest und zur Beförderung über festem CO2 oder Flüssigstickstoff geeignet sein. Proben werden mit einem speziell konzipierten Sputumschabelöffel oder „Probang“-Probengerät entnommen. Zur Entnahme das Probengerät durch das Maul über den Zungenrücken in die obere Speiseröhre einführen. Es sollte versucht werden, das Oberflächenepithel der oberen Speiseröhre und des Rachens durch direkte Seitwärts- und Rückwärtsbewegungen abzuschaben. Das Probang-Gerät herausnehmen, möglichst nachdem das Tier geschluckt hat. Der Schabelöffel sollte voll sein und ein Gemisch aus Schleim, Speichel, Speiseröhrenflüssigkeit und Zelldebris enthalten. Es sollte sichergestellt werden, dass jede Probe eine gewisse Menge sichtbares Zellmaterial enthält. Jede grobe Behandlung des Tieres, die Bluten verursachen könnte, ist tunlichst zu vermeiden. Bei bestimmten Tieren sind die Proben möglicherweise stark mit Panseninhalt kontaminiert und sollten verworfen werden. Das Maul des betreffenden Tieres ist mit Wasser oder vorzugsweise physiologischer Kochsalzlösung auszuspülen, bevor eine weitere Probe entnommen wird. |
Behandlung der Proben |
: |
Jede Probe, die mit dem Probang-Gerät entnommen wurde, ist auf Qualität zu prüfen. 2 ml Probenmaterial werden mit gleicher Menge Transportmedium in ein gefrierfestes Röhrchen gegeben. Die Röhrchen fest verschrauben, verplomben, desinfizieren und etikettieren. Die Proben kühl (+ 4 °C) aufbewahren und innerhalb von drei bis vier Stunden untersuchen oder bis zur Untersuchung auf Trockeneis (− 69 °C) oder Flüssigstickstoff gefroren halten. Nach jeder Beprobung ist das Probang-Gerät zu desinfizieren und dreimal mit sauberen Wasser abzuspülen. |
MKSV-Testung |
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Primärkulturen aus Rinderschilddrüsenzellen mit den Proben beimpfen (mindestens drei Röhrchen je Probe). Es können auch andere empfängliche Zellen wie beispielsweise primäre Rinder- oder Schweinenierenzellen verwendet werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Letztere für bestimmte MKS-Virusstämme weniger empfindlich sind. Die Röhrchen bei 37 °C im Rollerapparat inkubieren und 48 Stunden lang täglich auf Auftreten eines zytopathischen Effekts (CPE) untersuchen. Negative Kulturen nach 48 Stunden auf frische Gewebekulturen übertragen (Blindpassage) und erneut untersuchen. Die Spezifität jedes CPE ist zu bestätigen. |
Empfohlene Transportmedien:
1. 0,08 M Phosphatpuffer, pH 7,2, mit 0,01 % Rinderserumalbumin, 0,002 % Phenolrot und Antibiotika.
2. Gewebekulturmedium (z. B. Eagle's MEM) mit 0,04 M Hepes-Puffer, 0,01 % Rinderserumalbumin und Antibiotika, pH 7,2.
3. Antibiotika (per ml Endlösung) sollten dem Transportmedium zugegeben werden, z. B.: Penizillin 1 000 IE, Neomycin-Sulphat 100 IE, Polymyxin-B-Sulphat 50 IE, Mycostatin 100 IE.
B. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:
Reagenzien |
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MKSV-Antigen in Zellkulturen oder auf Rinderzungen vorbereiten und bei − 70 °C oder weniger oder nach Zugabe von 50 % Glycerol bei − 20 °C aufbewahren und als Vorratsantigen verwenden. MKSV ist unter diesen Bedingungen stabil, und Titerwerte sind über Monate hinweg wenig veränderlich. |
Verfahren |
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Der Test wird mit empfänglichen Zellen wie IB-RS-2, BHK-21 oder Kälbernierenzellen in flachgrundigen Mikrotiterplatten durchgeführt. Testseren werden 1:4 in serumfreiem Zellkulturmedium unter Zugabe von 100 IE/ml Neomycin oder anderer geeigneter Antibiotika verdünnt. Seren werden 30 Minuten bei 56 °C inaktiviert, und 0,05-ml-Mengen werden verwendet, um mit 0,05 ml Ösen zweifache Verdünnungsreihen auf Mikrotiterplatten anzulegen. Vortitrierte Viren, die ebenfalls in serumfreiem Kulturmedium verdünnt wurden und 100 TCID 50/0,05 ml aufweisen, in jede Vertiefung geben. Nach einer für die Neutralisation erforderlichen Inkubation von 1 Stunde bei 37 °C 0,05 ml Suspensionszellen mit 0,5 bis 1,0 × 106 Zellen je 1 ml in Zellkulturmedium, das MKSV-antikörperfreies Serum enthält, in jede Vertiefung geben und die Platten versiegeln. Platten bei 37 °C inkubieren. Monolayer konfluieren normalerweise innerhalb von 24 Stunden. Der zytopathische Effekt ist nach 48 Stunden in der Regel ausgeprägt genug, um unter dem Mikroskop abgelesen werden zu können. Zu diesem Zeitpunkt kann ein endgültiges mikroskopisches Ergebnis abgelesen werden, oder die Platten können fixiert und zum makroskopischen Lesen beispielsweise mit 10 % Formol-Kochsalzlösung und 0,05 % Methylenblau angefärbt werden. |
Kontrollen |
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Die Kontrollen bei jedem Test umfassen homogenes Antiserum mit einem bekannten Titer, eine Zellkontrolle, eine Kontrolle der Serumtoxizität, eine Mediumkontrolle und eine Virustitration, auf deren Grundlage die eigentliche Virusmenge im Test berechnet wird. |
Interpretation |
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Vertiefungen mit eindeutigem zytopathischen Effekt gelten als infiziert, und Neutralisationstiter werden ausgedrückt als Reziprokwert der in den Serum-Virus-Mischungen beim 50%-Endpunkt (geschätzt nach der Spearman-Karber-Methode) (Karber, G., 1931, Archiv für Experimentelle Pathologie und Pharmakologie, 162, 480.) vorhandenen Serumendverdünnung. Testergebnisse sind gültig, wenn im Test die tatsächlich verwendete Virusmenge je Vertiefung zwischen 101,5 und 102,5 TCID50 und der Titer des Referenzserums mindestens das Zweifache des erwarteten Titerwerts beträgt (geschätzt aus früheren Titrationen). Liegen die Kontrollen außerhalb dieser Ergebnisse, muss der Test wiederholt werden. Ein Endpunkttiter von 1:11 oder weniger gilt als negativ. |
C. Nachweis und Quantifizierung von Antikörpern erfolgen nach folgendem ELISA-Testprotokoll:
Reagenzien |
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Kaninchen-Antiseren gegen 146S-Antigen von sieben MKSV-Typen, verwendet in vorbestimmter optimaler Konzentration in Karbonat-Bicarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6. Antigene aus selektierten Virusstämmen, auf Monolayern von BHK-21-Zellen angezüchtet, vorbereiten. Die ungereinigten Überstände nach dem vorgegebenen Protokoll, jedoch ohne Serum, verwenden und vortitrieren, um eine Verdünnung zu erhalten, die nach Zugabe einer identischen Menge PBST (phosphatgepufferte Kochsalzlösung mit 0,05 % Tween-20 und Phenolrot-Indikator) ein OD-Ergebnis von 1,2 bis 1,5 gewährleistet. Die Viren können inaktiviert verwendet werden. PBST als Verdünnungsmittel verwenden. Meerschweinchen-Antiseren durch Beimpfung von Meerschweinchen mit 146S-Antigen jedes Serotyps vorbereiten. In PBST mit 10 % normalem Rinderserum und 5 % normalem Kaninchenserum eine vorbestimmte optimale Konzentration herstellen. An Meerrettichperoxidase konjugiertes Kaninchen-anti-Meerschweinchen-Immunglobulin in vorbestimmter optimaler Konzentration in PBST mit 10 % normalem Rinderserum und 5 % normalem Kaninchenserum verwenden. Testseren in PBST verdünnen. |
Verfahren:
1. ELISA-Platten mit 50 μl Kaninchen-Antiseren über Nacht in einer feuchten Kammer bei Raumtemperatur beschichten.
2. 50 μl einer doppelten zweifachen Verdünnungsreihe jedes Testserums, beginnend mit 1:4, in U-förmigen Mikrotiterplatten (Trägerplatten) vorbereiten. 50 μl einer konstanten Antigendosis in jede Vertiefung geben, und die Mischungen über Nacht bei 4 °C ruhen lassen. Durch Zugabe des Antigens wird die Ausgangsserumverdünnung auf 1:8 reduziert.
3. ELISA-Platten fünfmal mit PBST waschen.
4. 50 μl der Serum-Antigen-Mischungen von den Trägerplatten auf die mit Kaninchenserum beschichteten ELISA-Platten übertragen und eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.
5. Nach dem Waschen 50 μl Meerschweinchen-Antiserum gegen das Antigen gemäß Nummer 4 in jede Vertiefung geben. Platten 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.
6. Platten waschen und 50 μl an Meerrettichperoxidase konjugiertes Kaninchen-anti-Meerschweinchen-Immunglobulin in jede Vertiefung geben. Platten 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.
7. Platten waschen und 50 μl Orthophenylen-Diamin mit 0,05 % H2O2 (30 %) w/v in jede Vertiefung geben.
8. Reaktion nach 15 Minuten mit 1,25M H2SO4 stoppen.
Platten spektrophotometrisch bei 492 nm auf einem an einen Mikrocomputer angeschlossenen ELISA-Lesegerät ablesen.
Kontrollen |
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Für jedes verwendete Antigen 40 serumfreie Vertiefungen mit in PBST verdünntem Antigen. Eine doppelte zweifache Verdünnungsreihe mit homologem Rinderreferenzantiserum. Eine doppelte zweifache Verdünnungsreihe mit negativem Rinderserum. |
Interpretation |
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Antikörpertiter werden ausgedrückt als Endverdünnung von Testseren, die 50 % des durchschnittlichen OD-Wertes in den serumfreien Viruskontrollvertiefungen ergeben. Titerwerte über 1:40 gelten als positiv. |
Referenzen |
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Hamblin C, Barnett ITR und Hedger RS (1986): „A new enzyme-linked immunosorbent assay (ELISA) for the detection of antibodies against foot-and-mouth disease virus. Journal of Immunological Methods, 93“, 115 bis 121.11. |
Aujeszky' Krankheit (AK)
A. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:
Serum |
: |
Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren. |
Verfahren |
: |
Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten Verozellen oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den AK-Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der geeigneten Zellen die Virus-Serum-Mischungen 24 Stunden bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet. |
Kontrollen |
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i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren. |
Interpretation |
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Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis sieben Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter von weniger als 1:2 (unverdünntes Serum) gelten als negativ. |
B. Jeder andere Test, der in der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission über ergänzende Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen, die für bestimmte Teile der Gemeinschaft bestimmt sind, hinsichtlich der Aujeszky' Krankheit, anerkannt ist.
Transmissible Gastroenteritis (TGE)
Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:
Serum |
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Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren. |
Verfahren |
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Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten A72-Zellen (Hundetumorzellen) oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den TGE-Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der geeigneten Zellen die Virus-Serum-Mischungen 30 bis 60 Minuten bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet. Jede Zelle erhält 0,1 ml Zellsuspension. |
Kontrollen |
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i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren. |
Interpretation |
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Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis fünf Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter von weniger als 1:2 (Endverdünnung) gelten als negativ. Wirken unverdünnte Serumproben auf die Gewebekulturen toxisch, so können diese Seren vor ihrer Verwendung im Test 1:2 verdünnt werden, was einer Serumendverdünnung von 1:4 entspricht. Serumtiter von weniger als 1:4 (Endverdünnung) gelten in diesen Fällen als negativ. |
Vesikuläre Schweinekrankheit (VSK)
Tests auf vesikuläre Schweinekrankheit (VSK) werden gemäß der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission durchgeführt.
Klassische Schweinepest (KSP)
Tests auf klassische Schweinepest (KSP) werden gemäß der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission durchgeführt.
Für KSP-Tests gelten die Leitlinien des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, Kapitel 2.1.13.
Die Empfindlichkeit und Spezifität des serologischen KSP-Tests sollte von einem nationalen Labor geprüft werden, das über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem verfügt. Die angewandten Testmethoden müssen den Nachweis einer Reihe schwach und stark positiver Referenzseren und den Nachweis von Antikörpern in der früheren Krankheits- und Genesungsphase gewährleisten.
TEIL 4
Tierart
Taxon |
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ORDNUNG |
FAMILIE |
GATTUNG UND ART |
Artiodactila |
Camelidae |
Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp. |
Tiergesundheitsbedingungen
Einfuhr- und Quarantänebedingungen für Tiere, die in den sechs Monaten vor ihrer Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden
Kapitel 1
Haltung und Quarantäne
1. Tiere, die nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden, müssen vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft während mindestens 60 Tagen in einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden. Dieser Zeitraum kann für bestimmte Tierarten je nach Testanforderungen verlängert werden. Darüber hinaus müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
a) Verschiedene Tiersendungen können gleichzeitig in die Quarantänestation eingestellt werden. Bei der Einstellung sollten jedoch alle Tiere ein und derselben Art als eine zusammengehörige Gruppe angesehen und als solche behandelt werden. Die Quarantäne beginnt in diesem Falle für die gesamte Gruppe an dem Tag, an dem das letzte Tier eingestellt wurde.
b) Innerhalb der Quarantänestation sind die einzelnen Tiergruppen so abzusondern, dass sie weder direkt noch indirekt mit anderen Tieren in Berührung kommen, einschließlich etwa vorhandenen Tieren aus anderen Sendungen. Die einzelnen Tiersendungen dürfen die zugelassene Quarantänestation nicht verlassen, und müssen vor Vektorinsekten geschützt werden.
c) Wird die Absonderungsvorschrift während der Quarantäne für eine gegebenen Gruppe nicht eingehalten und kommt es zu Kontakten mit anderen Tieren, so gilt die Quarantäne als null und nichtig, und die betreffende Tiergruppe muss für dieselbe Dauer eine neue Quarantäne beginnen.
d) In der Station eingestellte Tiere, die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, sind unter folgenden Bedingungen direkt zu verladen und zu versenden:
i) Sie dürfen nicht mit Tieren in Berührung gekommen sein, die die Gesundheitsanforderungen für die Einfuhr der betreffen den Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft nicht erfüllen;
ii) sie sind so in Sendungen einzuteilen, dass kein Kontakt mit Tieren, die für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft nicht in Frage kommen, möglich ist;
iii) sie sind in Transportmitteln oder Containern zu befördern, die vor ihrer Verwendung mit einem in St. Pierre und Miquelon amtlich zur Abtötung der Krankheitserreger gemäß Kapitel II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu oder Trockenfutter während der Fahrt nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können.
2. Die Quarantäneeinrichtungen müssen zumindest die Mindestanforderungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG sowie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie stehen unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes.
b) Sie liegen inmitten eines Gebiets von 20 km Durchmesser, in dem nach amtlicher Feststellung zumindest in den 30 Tagen vor ihrer Inanspruchnahme als Quarantänestation kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
c) Sie werden vor ihrer Verwendung zur Quarantänisierung von Tieren mit einem in Saint Pierre und Miquelon amtlich zur Abtötung der Krankheitserreger gemäß Kapitel II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.
d) Sie umfassen unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität
i) Räumlichkeiten zur Quarantänisierung von Tieren, einschließlich tiergerechte Stallungen;
ii) geeignete Räumlichkeiten, die
— leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,
— einschließlich Anlagen zum sicheren Ver- und Entladen von Tieren,
— Vorrichtungen zum vorschriftsgemäßen Füttern und Tränken der Tiere,
— alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen gestatten;
iii) geeignete Untersuchungsräume und Isolierstationen;
iv) geeignete Ausrüstungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumen und Fahrzeugen;
v) eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;
vi) ein geeignetes Abwasserableitungssystem;
vii) ein Büro für den amtlichen Tierarzt.
e) Ist die die Station in Betrieb, so sind genügend Tierärzte anwesend, um alle Aufgaben zu bewältigen.
f) Es werden nur Tiere aufgenommen, die individuell so gekennzeichnet sind, dass ihre Herkunft zweifelsfrei ermittelt werden kann. In diesem Sinne müssen sich Besitzer oder Betreiber der Quarantänestation bei der Aufnahme von Tieren vergewissern, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet und von den für die betreffende Tierart und Tierkategorie erforderlichen Gesundheitspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen begleitet sind. Der Besitzer oder Betreiber der Station ist außerdem verpflichtet, in entsprechenden Büchern oder einer Datenbank die Namen der Tierbesitzer sowie Herkunft, Einstallungs- und Ausstallungsdaten, Nummern und Kennzeichnungen der Tiere und ihre Bestimmung einzutragen, und diese Angaben mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
g) Die zuständige Behörde regelt die amtliche Überwachung der Quarantänestation und trägt dafür Sorge, dass diese Überwachung effektiv stattfindet; unter anderem ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen nach wie vor erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Zulassungsbedingungen und bei Aussetzung der Zulassung darf letztere erst wieder erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass die vorgenannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.
Kapitel 2
Nachweisverfahren
1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Die Tiere sind den nachstehend beschriebenen Tests zu unterziehen. Dazu werden, soweit anderweitig nicht anders geregelt, frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne Blutproben gezogen. Die Laboranalyse erfolgt in einem zugelassenen Labor in der Europäischen Gemeinschaft, und eine Beschreibung aller durchgeführten Tests, Testbefunde, Impfungen und Behandlungen sind der Gesundheitsbescheinigung beizufügen. Um Interventionen am Tier auf ein Minimum zu begrenzen, sind Probenahmen, Tests und etwaige Impfungen unter Beachtung der in den Testprotokollen vorgegebenen Mindestzeitabstände so weit möglich zusammenzufassen.
2. BESONDERE BEDINGUNGEN
2.1 KAMELIDEN
2.1.1. Tuberkulose
a) Testverfahren: komparative Intrakutanreaktion: Applikation von PPD-Rinder- und Geflügeltuberkulin in Einklang mit den Standards für die Herstellung von Rinder- und Geflügeltuberkulinen gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. Injiziert wird hinter der Schulterblattgräte (Achselgegend) nach dem Verfahren gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates.
b) Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test.
c) Ergebnisauswertung:
Die Reaktion gilt als
— negativ, wenn die Hautdickenzunahme weniger als 2 mm beträgt,
— positiv, wenn die Hautdickenzunahme über 4 mm beträgt,
— unschlüssig, wenn die Hautdickenzunahme bei Rinder-PPD zwischen 2 mm und 4 mm oder aber über 4 mm beträgt, jedoch geringer ist als die Hautdickenzunahme bei Geflügel-PPD.
d) Mögliche Maßnahmen nach dem Test
Reagiert ein Tier auf die Intrakutan-Injektion von Rinder-PPD positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.
Reagieren mehrere Tier der Gruppe positiv, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.
Zeigen ein oder mehrere Tiere unschlüssige Reaktionen, so ist die gesamte Gruppe nach 42 Tagen einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.
2.1.2. Brucellose
a) Testverfahren:
— B. Abortus: SAT und RBT gemäß Anhang C Nummer 2.6 bzw. 2.5 der Richtlinie 64/432/EWG. Bei positiver Reaktion ist zur Bestätigung ein Komplementbindungstest durchzuführen.
— B. Melitensis: SAT und RBT gemäß Anhang C Nummer 2.6 bzw. 2.5 der Richtlinie 64/432/EWG. Bei positiver Reaktion ist zur Bestätigung nach dem Verfahren von Anhang C der Richtlinie 91/68/EG ein Komplementbindungstest durchzuführen.
— B. Ovis: Komplementbindungstest gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EG
b) Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test.
c) Ergebnisauswertung:
Eine positive Testreaktion ist eine Reaktion im Sinne von Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG.
d) Mögliche Maßnahmen nach dem Test:
Reagiert ein Tier auf einen der Tests positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.
Nur Tiere, die auf zwei aufeinander folgende Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.
2.1.3. Bluetongue und Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)
a) Testverfahren: AGID-Test gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG.
Bei positiver Reaktion sind die Tiere gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG einem kompetitiven ELISA zu unterziehen, um zwischen den beiden Krankheiten zu differenzieren.
b) Zeitplan:
Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 21 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test:
i) Bluetongue
Reagieren ein oder mehrere Tiere beim ELISA gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG positiv, so sind das(die) betreffende(n) Tier(e) aus der Grupe auszuschließen, und die verbleibende Gruppe wird ab dem Tag, an dem die Proben für den betreffenden Test gezogen wurden, für 100 Tage quarantänisiert. Die Gruppe gilt erst dann als seuchenfrei, wenn bei regelmäßigen amtstierärztlichen Kontrollen während der gesamten Dauer der Quarantäne keine klinischen Krankheitssymptome nachgewiesen wurden und die Quarantänestation frei von Bluetongue-Vektoren (Culicoides) geblieben ist.
Zeigen sich während der vorgenannten Quarantäne bei einem weiteren Tier klinische Krankheitssymptome, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.
ii) Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)
Zeigen sich beim Bestätigungs-ELISA bei einem oder mehreren positiven Tieren Antikörper gegen EHD-Virus, so gelten das (die) betreffende(n) Tier(e) als positiv und werden aus der Gruppe ausgeschlossen. In diesem Falle muss die gesamte Gruppe Wiederholungstests unterzogen werden, wobei der erste Test frühestens 21 Tage nach dem erstem Positivbefund und der zweite Wiederholungstest frühestens 21 Tage nach dem ersten Test durchgeführt werden muss und beide Tests einen Negativbefund ergeben müssen. Zeigen weitere Tiere beim den Wiederholungstests positive Reaktionen, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.
2.1.4. Maul- und Klauenseuche
a) Testverfahren: Diagnosetests (Probang-Test und serologische Untersuchungen) mittels ELISA und NV-Techniken nach den Protokollen gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.
b) Zeitplan: Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim MKSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.
Anmerkung: Jeder Nachweis von Antikörpern gegen strukturelle oder nicht strukturelle Proteine des MKS-Virus werden unbeschadet des Impfstatus als Folge einer früheren MKS-Infektion angesehen.
2.1.5. Rinderpest
a) Testverfahren: Der kompetitive ELISA gemäß den Verfahrensvorschriften des OIE-Handbuchs ist obligatorisch für den internationalen Handel und ist der gängigste Test. Der Serumneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen können ebenfalls angewandt werden.
b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RPV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.
2.1.6. Vesikuläre Stomatitis
a) Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen.
b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim VSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.
2.1.7. Rifttalfieber
a) Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen.
b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RTFV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.
2.1.8. Lumpy skin disease
a) Testverfahren: Serologische Nachweisverfahren (ELISA, Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen).
b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im LSDV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.
2.1.9. Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber
a) Testverfahren: ELISA, Virusneutralisationstest, Immunofluoreszenztest oder andere anerkannte Testmethoden.
b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Erreger des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen.
2.1.10. Surra (Trypanosoma evansi)
a) Testverfahren: Der Parasit kann in konzentrierten Butproben gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen nachgewiesen werden.
b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Werden bei einem Tier Anzeichen von T. evansi festgestellt, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen. Die verbleibende Gruppe sollte innerlich und äußerlich mit geeigneten Mitteln antiparasitär behandelt werden.
2.1.11. Bösartiges Katarrhalfieber
a) Testverfahren: Der Nachweis viraler DNA zur Erregeridentifizierung durch Immunofluoreszenz oder Immunozytochemie nach den in den einschlägigen Abschnitten des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen ist die gängigste Methode.
b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Katarrhalfiebererreger, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.
2.1.12. Tollwut
Impfung: In bestimmten Fällen kann gegen Tollwut geimpft werden, und es sollten Blutproben zur Durchführung eines Serumneutralisationstests gezogen werden.
2.1.13. Rinderleukose (nur, soweit die Tiere für eine leukosefreie Region bestimmt sind)
a) Testverfahren: AGID-Test oder Blocking-ELISA nach den im OIE-Handbuch beschriebenen Protokollen.
b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.
c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Tiere mit positiver Testreaktion werden aus der Gruppe ausgeschlossen, und die verbleibenden Tiere sind frühestens 21 Tage nach dem ersten positiven Test einem Wiederholungstest zu unterziehen, der in diesem Falle als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.
Nur Tiere, die bei zwei aufeinanderfolgenden Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.
ANHANG II
(FRISCHES FLEISCH)
TEIL I
Liste von drittländern und teilen von drittländern ( 3 )
Land |
Gebietscode |
Abgrenzung |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
|
Muster |
ZG |
||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
AL — Albanien |
AL-0 |
Landesweit |
— |
||
AR — Argentinien |
AR-0 |
Landesweit |
EQU |
||
AR-1 |
Die Provinzen Buenos Aires, Catamarca, Corrientes (ohne die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar), Entre Ríos, La Rioja, Mendoza, Misiones, Neuquen, Rio Negro, San Juan, San Luis, Santa Fe, und Tucuman. |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
AR-2 |
La Pampa und Santiago del Estero |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
AR-3 |
Cordoba |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
AR-4 |
Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego |
BOV, OVI, RUW, RUF |
1 |
||
AR-5 |
Formosa (nur das Gebiet Ramon Lista) und Alta (nur der Bezirk Rivadavia) |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
AR-6 |
Salta (nur die Bezirke General Jose de San Martin, Oran, Iruya und Santa Victoria) |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
AR-7 |
Chaco, Formosa (ausgenommen das Gebiet Ramon Lista), Salta (ausgenommen die Bezirke General Jose de San Martin, Rivadavia, Oran, Iruya und Santa Victoria), Jujuy |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
AR-8 |
Chaco, Formosa, Salta, Jujuy, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
AR-9 |
Die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt |
— |
|||
AR-10 |
Teile der Provinz Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
AU — Australien |
AU-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW |
||
BA — Bosnien und Herzegowina |
BA-0 |
Landesweit |
— |
||
BG — Bulgariena |
BG-0 |
Landesweit |
EQU |
||
BG-1 |
Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Bezirk Sofia, Sofia-Stadt, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Vratza, Montana und Vidin |
BOV, OVI, RUW, RUF |
|||
BG-2 |
Die Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Hasskovo, Kardjali und der 20 km breite Gebietsstreifen entlang der Grenze zur Türkei |
— |
|||
BH — Bahrain |
BH-0 |
Landesweit |
— |
||
BR — Brasilien |
BR-0 |
Landesweit |
EQU |
||
BR-1 |
Teile des Bundesstaates Minas Gerais (ohne die regionalen Verwaltungseinheiten Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí); Bundesstaat Espíritu Santo; Bundestaat Goias und Der Teil des Bundesstaates Mato Grosso mit den regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço), Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), Lucas do Rio Verde, Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garça und Barra do Bugres |
BOV |
A und H |
1 und 2 |
|
BR-2 |
Bundesstaat Rio Grande do Sul |
BOV |
A und H |
1 und 2 |
|
BR-3 |
Der Teil des Bundestaates Mato Grosso do Sul mit der Gemeinde Sete Quedas |
BOV |
A und H |
1 und 2 |
|
BR-4 |
Teile des Bundestaates Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde of Mato Grosso und Corumbá), Bundestaat Paraná, und Bundestaat Sao Paulo |
BOV |
A und H |
1 und 2 |
|
BR-5 |
Bundesstaat Paraná, Bundesstaat Mato Grosso do Sul und Bundesstaat Sao Paulo. |
— |
— |
1 |
|
BR-6 |
Bundesstaat Santa Catarina |
BOV |
A und H |
1 und 2 |
|
BW — Botsuana |
BW-0 |
Landesweit |
EQU, EQW |
||
BW-1 |
Tierseuchenüberwachungsgebiete 5, 6, 7, 8, 9 und 18 |
BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
1 und 2 |
|
BW-2 |
Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 12, 13 und 14 |
BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
1 und 2 |
|
BY — Belarus |
BY-0 |
Landesweit |
— |
||
BZ — Belize |
BZ-0 |
Landesweit |
BOV, EQU |
||
CA — Kanada |
CA-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW, |
G |
|
CH — Schweiz |
CH-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW |
||
CL — Chile |
CL-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF |
||
CN — China (Volksrepublik) |
CN-0 |
Landesweit |
— |
||
CO — Kolumbien |
CO-0 |
Landesweit |
EQU |
||
CO-1 |
Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Murri in den Atrato flussabwärts den Atrato entlang bis zu seiner Mündung in den Atlantik, von der Atrato-Mündung in den Atlantik entlang der Atlantikküste bis zu Grenze mit Panama bei Cabo Tiburon; von Cabo Tiburon entlang der kolumbianisch-panamaischen Grenze bis zum Pazifik; entlang der Pazifikküste bis zur Valle-Mündung; von der Valle-Mündung in gerader Linie bis zur Mündung des Murri in den Atrato |
BOV |
A |
2 |
|
CO-3 |
Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Sinu in den Atlantik flussaufwärts bis zur Quelle des Sinu bei Alto Paramillo, entlang der Grenze zwischen den Bezirken Antiquia und Cordoba bis Puerto Rey am Atlantik, entlang der Atlantikküste bis zur Sinu-Mündung |
BOV |
A |
2 |
|
CR — Costa Rica |
CR-0 |
Landesweit |
BOV, EQU |
||
CU — Kuba |
CU-0 |
Landesweit |
BOV, EQU |
||
DZ — Algerien |
DZ-0 |
Landesweit |
— |
||
ET — Äthiopien |
ET-0 |
Landesweit |
— |
||
FK — Falklandinseln |
FK-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, EQU |
||
GL — Grönland |
GL-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, EQU, RUF, RUW |
||
GT — Guatemala |
GT-0 |
Landesweit |
BOV, EQU |
||
HK — Hongkong |
HK-0 |
Landesweit |
— |
||
HN — Honduras |
HN-0 |
Landesweit |
BOV, EQU |
||
HR — Kroatien |
HR-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, EQU, RUF, RUW |
||
IL — Israel |
IL-0 |
Landesweit |
— |
||
IN — Indien |
IN-0 |
Landesweit |
— |
||
IS — Island |
IS-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, EQU, RUF, RUW |
||
KE — Kenia |
KE-0 |
Landesweit |
— |
||
MA — Marokko |
MA-0 |
Landesweit |
EQU |
||
MG — Madagaskar |
MG-0 |
Landesweit |
— |
||
MK — Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (2) |
MK-0 |
Landesweit |
OVI, EQU |
||
MU — Mauritius |
MU-0 |
Landesweit |
— |
||
MX — Mexiko |
MX-0 |
Landesweit |
BOV, EQU |
||
NA — Namibia |
NA-0 |
Landesweit |
EQU, EQW |
||
NA-1 |
Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave-Point im Westen bis Gam im Osten |
BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
2 |
|
NC — Neukaledonien |
NC-0 |
Landesweit |
BOV, RUF, RUW |
||
NI — Nicaragua |
NI-0 |
Landesweit |
— |
||
NZ — Neuseeland |
NZ-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW |
||
PA — Panama |
PA-0 |
Landesweit |
BOV, EQU |
||
PY — Paraguay |
PY-0 |
Landesweit |
EQU |
||
PY-1 |
Gebiete Chaco central und San Pedro |
BOV |
A |
1 und 2 |
|
RO — Rumäniena |
RO-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, EQU, RUW, RUF |
||
RU — Russland |
RU-0 |
Landesweit |
— |
||
RU-1 |
Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nemzen |
RUF |
|||
SV — El Salvador |
SV-0 |
Landesweit |
— |
||
SZ — Swasiland |
SZ-0 |
Landesweit |
EQU, EQW |
||
SZ-1 |
Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane |
BOV, RUF, RUW |
F |
2 |
|
SZ-2 |
MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde |
BOV, RUF, RUW |
F |
1 und 2 |
|
TH — Thailand |
TH-0 |
Landesweit |
— |
||
TN — Tunesien |
TN-0 |
Landesweit |
— |
||
TR — Türkei |
TR-0 |
Landesweit |
— |
||
TR-1 |
Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale |
EQU |
|||
UA — Ukraine |
UA-0 |
Landesweit |
— |
||
US — Vereinigte Staaten von Amerika |
US-0 |
Landesweit |
BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW |
G |
|
XM — Montenegro |
XM-0 |
Gesamtes Zollhoheitsgebiet (3) |
BOV, OVI, EQU |
||
XS — Serbia (1) |
XS-0 |
Gesamtes Zollhoheitsgebiet (3) |
BOV, OVI, EQU |
||
UY — Uruguay |
UY-0 |
Landesweit |
EQU |
||
BOV |
A |
1 und 2 |
|||
OVI |
A |
1 und 2 |
|||
ZA — Südafrika |
ZA-0 |
Landesweit |
EQU, EQW |
||
ZA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen: — das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und — der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal |
BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
2 |
|
ZW — Simbabwe |
ZW-0 |
Landesweit |
— |
||
(1) Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999. (2) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird. (3) Serbien und Montenegro sind Repubilken mit eigenem Zollhoheitsgebiet, die sich zu einem Staatenbund zusammengeschlossen haben und daher getrennt aufgelistet werden müssen. — = Keine Bescheinigung vorgesehen; Einfuhren von Frischfleisch nicht erlaubt (ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten). a = Nur anwendbar, bis dieses Beitrittsland Mitgliedstaat der Europäischen Union wird. |
Besondere Bedingungen (Spalte 6)
„1“ :
Geografische und zeitliche Beschränkungen
Gebietscode |
Veterinärbescheinigung |
Zeiträume, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft je nach Datum der Schlachtung/Tötung der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zulässig bzw. nicht zulässig ist |
||
Muster |
ZG |
|||
AR-1 |
BOV |
A |
Bis einschließlich 31. Januar 2002 |
Nicht zulässig |
Ab 1. Februar 2002 |
Zulässig |
|||
AR-2 |
BOV |
A |
Bis einschließlich 8. März 2002 |
Nicht zulässig |
Ab 9. März 2002 |
Zulässig |
|||
AR-4 |
BOV, OVI, RUW, RUF |
— |
Bis einschließlich 28. Februar 2002 |
Nicht zulässig |
Ab 1. März 2002 |
Zulässig |
|||
AR-5 |
BOV |
A |
Ab 1. Februar 2002 bis 10. Juli 2003 |
Zulässig |
Ab 11 .Juli 2003 |
Nicht zulässig |
|||
AR-6 |
BOV |
A |
Ab 1. Februar 2002 bis einschließlich 4. September 2003 |
Zulässig |
Ab 5. September 2003 |
Nicht zulässig |
|||
AR-7 |
BOV |
A |
Ab 1. Februar 2002 bis einschließlich 7. Oktober 2003 |
Zulässig |
Ab 8. Oktober 2003 |
Nicht zulässig |
|||
AR-8 |
BOV |
A |
Bis einschließlich 17. März 2005 |
Siehe AR-5, AR-6 und AR-7 für Zeiträume, in denen die Einfuhr aus den spezifischen Gebieten innerhalb des unter Code AR-8 aufgeführten Gebiets nicht zulässig war |
Ab 18. März 2005 |
Zulässig |
|||
AR-10 |
BOV |
A |
Bis einschließlich 3. Januar 2006 |
Zulässig |
Ab 4. Januar 2006 außer für Fleisch, das vor dem 4. Februar 2006 bereits in die Gemeinschaft versandt wurde und zwischen dem 4. Januar und dem 4. Februar 2006 bescheinigt worden ist |
Nicht zulässig |
|||
BR-1 |
BOV |
A+H |
Nach dem 1. Dezember 2001 |
Zulässig |
BR-2 |
BOV |
A+H |
Bis einschließlich 30. November 2001 |
Nicht zulässig |
Ab 1. Dezember 2001 |
Zulässig |
|||
BR-3 |
BOV |
A+H |
Bis einschließlich 31. Oktober 2002 |
Zulässig |
Ab 1. November 2002 |
Nicht zulässig |
|||
BR-4 |
BOV |
A+H |
Ab 1. Dezember 2001 bis einschließlich 29. September 2005. |
Zulässig |
BR 5 |
BOV |
Ab 30. September 2005 |
Nicht zulässig |
|
BR-6 |
BOV |
A |
Ab 1. Dezember 2001 |
Zulässig |
BW-1 |
BOV, OVI, RUW, RUF |
A |
Bis einschließlich 7. Juli 2002 |
Nicht zulässig |
Ab 8. Juli bis einschließlich 22. Dezember 2002 |
Zulässig |
|||
Ab 23. Dezember 2002 bis einschließlich 6. Juni 2003 |
Nicht zulässig |
|||
Ab 7. Juni 2003 |
Zulässig |
|||
BW-2 |
BOV, OVI, RUW, RUF |
A |
Bis einschließlich 6. März 2002 |
Nicht zulässig |
Ab 7. März 2002 |
Zulässig |
|||
PY-1 |
BOV |
A |
Bis einschließlich 31. August 2002 |
Nicht zulässig |
Ab 1. September 2002 bis 19. Februar 2003 |
Zulässig |
|||
Ab 20. Februar 2003 |
Nicht zulässig |
|||
SZ-2 |
BOV, RUF, RUW |
A |
Bis einschließlich 3. August 2003 |
Nicht zulässig |
Ab 4. August 2003 |
Zulässig |
|||
UY-0 |
BOV, OVI |
A |
Bis einschließlich 31. Oktober 2001 |
Nicht zulässig |
Ab 1. November 2001 |
Zulässig |
„2“ :
Kategorieeinschränkungen:
Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).
TEIL 2
Muster von Veterinärbescheinigungen
Muster
„BOV“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen); |
„POR“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschweinen (Sus scrofa). |
„OVI“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus); |
„EQU“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausequiden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen). |
„RUF“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Wildsäugetieren, ausgenommen Suidae und Einhufer. |
„RUW“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildsäugetieren, ausgenommen Suidae und Einhufer. |
„SUF“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Wildsuidae. |
„SUW“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildsuidae. |
„EQW“ |
: |
Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildeinhufern. |
ZG (Zusätzliche Garantien)
„A“ |
: |
Garantien hinsichtlich des Reifens, der pH-Messung und des Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.6), OVI (Ziffer 10.6), RUF (Ziffer 10.7) und RUW (Ziffer 10.4). |
„B“ |
: |
Garantien hinsichtlich gereifter und zugerichteter Innereien im Sinne von Muster BOV (Ziffer 10.6). |
„C“ |
: |
Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster SUW (Ziffer 10.3a) gewonnen wurde, auf Klassische Schweinepest. |
„D“ |
: |
Garantien hinsichtlich der Spültrankfütterung im (in) Haltungsbetrieb(en) von Tieren, von denen frisches Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster POR (Ziffer 10.3 d)) gewonnen wurde. |
„E“ |
: |
Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.4 d)) gewonnen wurde, auf Tuberkulose. |
„F“ |
: |
Garantien hinsichtlich des Reifens und Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.6), OVI (Ziffer 10.6), RUF (Ziffer 10.7) und RUW (Ziffer 10.4). |
„G“ |
: |
Garantien hinsichtlich (1) des Ausschlusses von Innereien und Rückenmark und hinsichtlich (2) der Untersuchung und Herkunft von Hirschartigen im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben in den Mustern der Bescheinigungen RUF (Ziffer 9.2.1) und RUW (Ziffer 9.3.1). |
„H“ |
: |
Zusätzliche Garantien für Brasilien hinsichtlich der Tierkontakte, der Impfprogramme und der Überwachung. Da jedoch im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch, das von aus diesem Bundesstaat stammenden und dort geschlachteten Tieren gewonnen wurde. |
Anmerkungen
(a) Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang II Teil 2 für das betreffende Fleisch vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
(b) Für Fleisch, das nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang II Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und im selben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.
(c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.
(d) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.
(e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Ziffer 8.3 der Musterbescheinigung) zusätzliche Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.
(f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite... (Seite 1, 2, 3 usw.) von... (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.
(g) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind. Die Farbe der Unterschrift muss sich von der Farbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.
(h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.
MUSTER RUF
MUSTER RUW
ANHANG III
(Durchfuhr und/oder Lagerung)
ANHANG IV
Liste der ausgewählten Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 12b
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
GKS |
LT |
Litauen |
Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Litauen |
LV |
Lettland |
Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Lettland |
PL |
Polen |
Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Polen |
( 1 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.
( 2 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 81.
( 3 ) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.