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Document 01976L0895-20061130

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (76/895/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/895/2006-11-30

1976L0895 — DE — 30.11.2006 — 025.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 23. November 1976

über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

(76/895/EWG)

(ABl. L 340, 9.12.1976, p.26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE DER KOMMISSION 80/428/EWG vom 28. März 1980

  L 102

26

19.4.1980

►M2

RICHTLINIE DES RATES 81/36/EWG vom 9. Februar 1981

  L 46

33

19.2.1981

►M3

RICHTLINIE DES RATES 82/528/EWG vom 19. Juli 1982

  L 234

1

9.8.1982

 M4

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3768/85 DES RATES vom 20. Dezember 1985

  L 362

8

31.12.1985

►M5

RICHTLINIE DES RATES 88/298/EWG vom 16. Mai 1988

  L 126

53

20.5.1988

 M6

RICHTLINIE DES RATES 89/186/EWG vom 6. März 1989

  L 66

36

10.3.1989

►M7

RICHTLINIE 93/58/EWG DES RATES vom 29. Juni 1993

  L 211

6

23.8.1993

►M8

RICHTLINIE 96/32/EG DES RATES vom 21. Mai 1996

  L 144

12

18.6.1996

►M9

RICHTLINIE 97/41/EG DES RATES vom 25. Juni 1997

  L 184

33

12.7.1997

►M10

RICHTLINIE 2000/24/EG DER KOMMISSION vom 28. April 2000

  L 107

28

4.5.2000

 M11

RICHTLINIE 2000/57/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 22. September 2000

  L 244

76

29.9.2000

►M12

RICHTLINIE 2000/82/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Dezember 2000

  L 3

18

6.1.2001

►M13

RICHTLINIE 2002/66/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Juli 2002

  L 192

47

20.7.2002

►M14

RICHTLINIE 2002/71/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 19. August 2002

  L 225

21

22.8.2002

►M15

RICHTLINIE 2002/79/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 2. Oktober 2002

  L 291

1

28.10.2002

►M16

VERORDNUNG (EG) Nr. 807/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

36

16.5.2003

►M17

RICHTLINIE 2003/60/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Juni 2003

  L 155

15

24.6.2003

►M18

RICHTLINIE 2003/118/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 5. Dezember 2003

  L 327

25

16.12.2003

►M19

RICHTLINIE 2005/70/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Oktober 2005

  L 276

35

21.10.2005

►M20

RICHTLINIE 2006/59/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 28. Juni 2006

  L 175

61

29.6.2006

►M21

RICHTLINIE 2006/62/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 12. Juli 2006

  L 206

27

27.7.2006

►M22

RICHTLINIE 2006/92/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. November 2006

  L 311

31

10.11.2006


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

 A2

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 219 vom 24.8.1994, S. 26  (93/58)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 23. November 1976

über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

(76/895/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen tierischer oder pflanzlicher Art sowie durch Viren bedroht.

Ein Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor der Einwirkung der Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel beziehungsweise von deren Metaboliten oder Abbauprodukten können schädliche Auswirkungen für die Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen haben.

Solche Schädlingsbekämpfungsmittel sollten deshalb nicht so verwendet werden, daß sie eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringen können.

In einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Methoden, um solchen Gefahren zu begegnen; dabei haben einige dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Höchstgehalte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in behandelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegt, die beim Verkehr mit diesen Erzeugnissen beachtet werden müssen.

Unterschiedlichkeiten in den in den einzelnen Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und so den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern. Deshalb ist es angebracht, bestimmte Höchstgehalte aufzustellen, die in den Mitgliedstaaten angewendet werden dürfen.

Bei Festlegung dieser Höchstgehalte muß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bedürfnissen der Pflanzenerzeugung und den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gefunden werden.

Diese Höchstgehalte müssen zunächst für Rückstände bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Obst und Gemüse festgesetzt werden; dabei ist zu berücksichtigen, daß Obst und Gemüse in der Regel für die menschliche Ernährung oder, wenn auch nur gelegentlich, für die tierische Ernährung bestimmt sind. Diese Höchstgehalte müssen die niedrigsten Höchstgehalte bilden, die möglich sind.

Für Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte des Anhangs II nicht überschritten werden, ist freier Warenverkehr in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten; gleichzeitig ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, den Verkehr mit Erzeugnissen, bei denen dieser Höchstgehalt überschritten wird, auf ihrem Hoheitsgebiet in nichtdiskriminierender Weise zuzulassen, falls sie es für gerechtfertigt halten, und dafür ihrerseits Höchstgehalte festzusetzen oder nicht.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Obst und Gemüse anzuwenden, das für die Ausfuhr in dritte Länder bestimmt ist.

Es kann sich plötzlich herausstellen, daß die Höchstgehalte des Anhangs II dennoch eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Daher müssen die Mitgliedstaaten in diesen Fällen die Möglichkeit haben, diese Höchstgehalte vorübergehend herabzusetzen.

Es ist angebracht, hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vorzusehen.

Soweit die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die auf ihrem Gebiet in Verkehr gebracht werden, Höchstgehalte festsetzen, müssen sie mittels amtlicher Kontrollen, die wenigstens stichprobenartig durchzuführen sind, über die Einhaltung dieser Gehalte wachen.

In diesem Fall müssen die amtlichen Untersuchungen nach gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchgeführt werden.

Die Festlegung der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden ist eine technische und wissenschaftliche Durchführungsmaßnahme. Um ihre Annahme zu erleichtern, sollten die Regeln für diese Probenahmen und Analysen nach einem Verfahren festgesetzt werden, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz eingeführt wird.

Da die Anhänge im wesentlichen technischer Art sind, müssen Änderungen dieser Anhänge durch ein schnelles Verfahren erleichtert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M9

Artikel 1

(1)  Diese Richtlinie betrifft die zur menschlichen oder, wenn auch nur gelegentlich, zur tierischen Ernährung bestimmten Erzeugnisse, die in den in Anhang I genannten Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind, soweit sich auf oder in ihnen die in Anhang II genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.

(2)  Diese Richtlinie gilt auch für die genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden, soweit diese Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

(3)  Diese Richtlinie läßt die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ( 3 ) und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ( 4 ) unberührt. Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie

1. sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte im Sinne des Anhangs II, die sich in oder auf den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden;

2. ist „Inverkehrbringen“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse nach der Ernte.

▼B

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der von Artikel 1 erfaßten Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreitet.

(2)  Die Mitgliedstaaten können - wenn sie es für gerechtfertigt halten - das Inverkehrbringen von in Artikel 1 erfaßten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet auch dann zulassen, wenn die Menge der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte überschreitet.

(3)  Die Mitgliedstaaten setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Anwendung der Absätze 1 und 2 in Kenntnis.

Artikel 4

▼M9

(1)  Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, daß ein in Anhang II festgesetzter Höchstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen Höchstgehalt für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

▼B

(2)  Nach dem Verfahren des Artikels 8 wird entschieden, ob die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte zu ändern sind. Solange der Rat oder, nach den genannten Verfahren, die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

▼M9

Artikel 5

Änderungen, die infolge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts an den Anhängen I und II vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe mit der Nahrung sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.

▼M9

Artikel 5a

(1)  Im Sinne dieses Artikels ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 entweder rechtmäßig produziert und vermarktet oder in den freien Verkehr überführt wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, wonach für die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis und unbeschadet der für den gesundheitlichen Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen Rückstandshöchstgehalte auf Dauer oder vorübergehend vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 5 festgelegt worden sind.

(3)  Für den Fall, daß

 für ein in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genanntes Erzeugnis kein Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 5 festgelegt worden ist und

 das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses, das die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhält, im Bestimmungsmitgliedstaat mit der Begründung untersagt oder beschränkt worden ist, daß das Erzeugnis Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in einer Menge aufweist, die den im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Rückstandshöchstgehalt überschreitet, und

 der Bestimmungsmitgliedstaat neue Rückstandshöchstgehalte eingeführt bzw. die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Werte geändert oder seine Kontrollen im Vergleich zur Kontrolle der inländischen Erzeugung in unverhältnismäßiger und/oder diskriminierender Art und Weise verändert hat oder der im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Rückstandshöchstgehalt sich erheblich von den entsprechenden in anderen Mitgliedstaaten geltenden Werten unterscheidet oder der im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Rückstandshöchstgehalt ein unverhältnismäßig hohes Schutzniveau im Vergleich zu dem von dem Mitgliedstaat bei Schädlingsbekämpfungsmitteln mit ähnlichen Risiken oder bei vergleichbaren für den Verzehr bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln angewandten Schutzniveau bewirkt,

gelten folgende Ausnahmebestimmungen:

a) Der Bestimmungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Ursprungsmitgliedstaat und der Kommission die getroffenen Maßnahmen binnen 20 Tagen ab ihrer Anwendung mit. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.

b) Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Buchstabe a) nehmen die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Kontakt auf, um, wann immer dies möglich ist, durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen die Verbotswirkung oder die einschränkende Wirkung der vom Bestimmungsmitgliedstaat erlassenen Maßnahmen aufzuheben; die Mitgliedstaaten übermitteln einander alle sachdienlichen Informationen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Buchstabe a) die Kommission über die Ergebnisse dieser Kontakte und insbesondere über die von ihnen gegebenenfalls beabsichtigten Maßnahmen, einschließlich des vereinbarten Rückstandshöchstwertes. Der Ursprungsmitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontakte.

c) Die Kommission befaßt den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umgehend mit der Angelegenheit und unterbreitet ihm nach Möglichkeit einen Vorschlag für die Festlegung eines vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes in Anhang II; diese Festlegung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 7.

Bei ihrem Vorschlag berücksichtigt die Kommission den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und insbesondere die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, insbesondere die toxikologische Bewertung und die Bestimmung eines ADI-Wertes, die Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten, auf die sich der Ursprungsmitgliedstaat bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat, sowie die Gründe, die der Bestimmungsmitgliedstaat für die von ihm beschlossenen Maßnahmen angibt.

Die Geltungsdauer des vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes wird in dem erlassenen Rechtsakt festgesetzt und darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten die erforderlichen Versuchsdaten vorlegen, damit die Kommission gemäß Artikel 5 den Rückstandshöchstwert festlegen kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auf Antrag über das einschlägige Versuchsprogramm auf dem laufenden gehalten.

(4)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 bis 36 festgelegten Pflichten.

(5)  Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 5 ) gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen und mitgeteilten Maßnahmen.

(6)  Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.

▼B

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgesetzten Höchstgehalte im Stichprobenverfahren amtlich kontrolliert wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit in den Fällen, in denen die von Artikel 1 erfaßten Erzeugnisse einer Kontrolle nach Absatz 1 unterzogen werden, die Probenahme und die qualitativen und quantitativen Analysen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Methoden durchgeführt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 7 aufgestellt werden.

▼M16

Artikel 7

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 6 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 7 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

Artikel 8a

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M9

Artikel 9

(1)  Diese Richtlinie gilt auch für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen läßt, daß

a) das Bestimmungsdrittland eine besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder

b) die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie

a) für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln oder

b) für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind.

▼M9

Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 5 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens acht Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit dringend erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes können in den gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften Übergangsfristen für das Inkrafttreten bestimmter Höchstgehalte an Rückständen vorgesehen werden, die eine normale Vermarktung der Ernten zulassen.

▼B

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I



Liste der von Artikel 1 erfaßten Erzeugnisse

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

07.01 B

Kohl, frisch oder gekühlt

07.01 C

Spinat, frisch oder gekühlt

07.01 D

Salate, einschließlich Endivie und Chicorée, frisch oder gekühlt

07.01 E

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

07.01 F

Hülsengemüse, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

07.01 G

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

07.01 H

Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch, frisch oder gekühlt

07.01 IJ

Porree und andere Allium-Arten, frisch oder gekühlt

07.01 K

Spargel, frisch oder gekühlt

07.01 L

Artischocken, frisch oder gekühlt

07.01 M

Tomaten, frisch oder gekühlt

07.01 N

Oliven, frisch oder gekühlt

07.01 O

Kapern, frisch oder gekühlt

07.01 P

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

07.01 Q

Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

07.01 R

Fenchel, frisch oder gekühlt

07.01 S

Gemüsepaprika oder Paprika, ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

07.01 T

andere Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt

ex 07.02

Gemüse und Küchenkräuter, nicht gekocht, gefroren

ex 08.01

Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocatofrüchte, Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch (1), ohne Schalen oder enthäutet

ex 08.02

Zitrusfrüchte, frisch (1)

ex 08.03

Feigen, frisch (1)

ex 08.04

Weintrauben, frisch (1)

ex 08.05

Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01), frisch (1), ohne äußere Schalen oder enthäutet

08.06

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch (1)

08.07

Steinobst, frisch (1)

08.08

Beeren, frisch (1)

08.09

andere Früchte, frisch (1)

ex 08.10

Früchte, nicht gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker

(1)   Gekühlte Früchte werden frischen Früchten gleichgestellt.




ANHANG II



Liste von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Höchstgehalte

►M3  EWG-Nr. (1)  ◄

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalte (in mg/kg (ppm))

Übliche Bezeichnung

Chemische Bezeichnung

▼M7 —————

▼M3 —————

▼M7 —————

▼M12 —————

▼B

►M3  15/42 ◄

►M3  Azinphos-methyl ◄

0,0-Dimethyl-S-[(4-oxo-3H-1,2,3-benzotriazin-3-yl)-methyl]-dithiophosphat

►M3  

1: Weintrauben, Zitrusfrüchte

0,5: sonstige Erzeugnisse

 ◄

►M3  6/20 ◄

►M19   ◄

►M19  S-2,3-Dichlor-allyl-di-isopropyl-thiocarbamat; S-2,3,3-Trichlor-allyl-di-isopropyl-thio-carbamat ◄

►M3  

0,1: Sellerie, Karotten und Speisemöhren, Kerbel, Pastinake, Petersilie

0,05: sonstige Erzeugnisse

 ◄

▼M7 —————

▼M22 —————

▼M20 —————

▼M7 —————

▼M3 —————

▼M10 —————

▼M14 —————

▼B

►M3  6/19 ◄

►M3  


►M10  Triallat: ◄

Summe

►M10  Triallat ◄

 
 ◄

►M3  S-2,3-Dichlor-allyl-di-isopropyl-thiocarbamat; S-2,3,3-Trichlor-allyl-di-isopropyl-thio-carbamat ◄

►M3  0,1 ◄

▼M7 —————

▼M14 —————

▼M7 —————

▼B

►M3  — ◄

Dodin

(Dodecyl-guanidin)-acetat

►M5  

1: Kern- und Steinobst

0,2: sonstige Erzeugnisse

 ◄

Null (2): sonstige Früchte

►M3  602/33 ◄

►M3  Endosulfan (Summe von Alpha- und Beta-Endosulfan und Endosulfansulfat) ◄

6,7,8,9,10,10-Hexachlor-1,5, 5a,6,9,9a-hexahydro-6, 9-methano-2,3,4-benzo[e]-dioxathiepin-3oxid

►M8   ◄

▼M7 —————

▼M20 —————

▼M14 —————

▼M7 —————

▼M13 —————

▼B

►M3  15/44 ◄

Malathion

einschließlich

S-[1,2-bis(Aethoxy-carbonyl)äthyl]-0,0-dimethyl-dithio-phosphat

right accolade ►M5  

2: Zitrusfrüchte

3: Gemüse, ausgenommen Wurzelgemüse

0,5: sonstige Erzeugnisse

 ◄

Malaoxon

S-[1,2-bis(Aethoxycarbonyl)-äthyl]-0,0-Dimethyl-monothio-phosphat

▼M10 —————

▼M13 —————

▼B

Paraoxon

0,0-Diäthyl-0-(4-nitro-phenyl)-phosphat

0,5

▼M18 —————

▼B

►M3  15/22 ◄

Phosphamidon

(2-Chlor-3-diäthylamino-1-methyl-3-oxo-prop-1-enyl)-dimethyl-phosphat

0,15

▼M22 —————

▼B

►M3  — ◄

Propoxur

2-Isopropoxy-phenyl-N-methylcarbamat

►M8   ◄

▼M7 —————

▼B

►M3  6/5 ◄

Thiram

bis (Dimethyl-thiocarbamoyl)-disulfid

3,8: Erdbeeren Weintrauben

3,0: andere Erzeugnisse

▼M7 —————

▼B

►M3  15/21 ◄

Trichlorfon

0,0-Dimethyl-(2,2,2-trichlor-1-hydroxy-äthyl)-phosphona

0,5

▼M7 —————

▼M15 —————

▼M7 —————

▼M21 —————

▼M3

 

Chlormequat, ausgedrückt in Chlormequatkation

2-Chlor-äthyl-trimethylammonium-ion

►M8   ◄

▼M7 —————

▼M8 —————

▼M3

 

Dichlofluanid

N-Dichlor-fluor-methylthio-N,N'-dimethyl-N-phenyl-schwefelsäurediamid

10: Kopfsalat, Erdbeeren, sonstige Beeren und Weintrauben

5: sonstige Erzeugnisse

▼M22 —————

▼M8 —————

▼M7 —————

▼M17 —————

▼M8 —————

▼M7 —————

▼M3

 

Methylbromid

Brom-methan

►M7  0,1: Nüsse, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Feigen und Weintrauben ◄

▼M7 —————

▼M3

 

Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Jasmoline I und II)

1

 

Vamidothion (Summe von Vamidothion und Vamidothion-Sulfoxid)

0,0-Dimethyl-S-2-(1-methyl-carbamoyl-äthylthio)äthyl-thiophosphat

0,5: Kernobst

0,05: sonstige Erzeugnisse

 

Chinomethionat

6-Methyl-1,3-dithiol-[4,5-b] quinoxalin-2-on

0,3

▼M22 —————

▼M7 —————

▼M5

 

Mevinphos

2-Methoxycarbonyl-1-methylvinyl-dimethyl-phosphat (Summe der Cis- und Trans-Isomere)

0,2: Kernobst und Zitrusfrüchte sowie Aprikosen

0,5: sonstiges Steinobst, Blattgemüse

0,1: sonstige Erzeugnisse

 

Phosalon

0,0-Diäthyl-S-(6-chlor-2-oxobenz-oxazol-3-yl)-methyldit hiophosphat

1: Zitrusfrüchte und Erdbeeren

2: Kernobst und Pfirsiche

0,1: Wurzelgemüse und Oliven

1: sonstige Erzeugnisse

▼M7 —————

(1)   Numerierung des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackungund Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 5), in der Fassung der Richtlinie 75/409/EWG (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 22.)

(2)   Unbedeutende Rückstände, welche die untere Empfindlichkeitsgrenze der Bestimmungsmethode nicht überschreiten, werden geduldet.

(3)   Gegebenenfalls einschließlich des für Omethoat festgesetzten Höchstgehalts von 0,4 ppm.



( 1 ) ABl. Nr. C 97 vom 28. 7. 1969, S. 35.

( 2 ) ABl. Nr. C 40 vom 25. 3. 1969, S. 4.

( 3 ) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 12).

( 4 ) ABl. Nr. L 49 vom 28.2. 1996, S. 17.

( 5 ) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG (ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).

( 6 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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