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Dokument 01973L0361-20030605

Konsolidirano besedilo: Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (73/361/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1973/361/2003-06-05

Konsolidierter TEXT: 31973L0361 — DE — 05.06.2003

1973L0361 — DE — 05.06.2003 — 005.001


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►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 19. November 1973

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken

(73/361/EWG)

(ABl. L 335, 5.12.1973, p.51)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Richtlinie der Kommission 76/434/EWG vom 13. April 1976

  L 122

20

8.5.1976

►M2

Richtlinie des Rates 91/368/EWG vom 20. Juni 1991

  L 198

16

22.7.1991

►M3

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003

  L 122

36

16.5.2003


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

 A2

  L 302

23

15.11.1985




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 19. November 1973

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken

(73/361/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In einigen Mitgliedstaaten sind für bestimmte Drahtseile, Ketten und Lasthaken, die für das Heben oder Befördern von Lasten verwendet werden, eine Bescheinigung und eine Kennzeichnung vorgeschrieben. Diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden, wodurch der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert wird.

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bescheinigung und Kennzeichnung für Drahtseile, Ketten und Lasthaken gleiche Vorschriften erlassen, sei es als Ergänzung, sei es an Stelle ihrer geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich auf Bestimmungen für die Bescheinigung und die Kennzeichnung für Drahtseile, Ketten und Lasthaken. Die Bescheinigung und die Kennzeichnung sollen Herstellern und Benutzern von Hebezeugen unter anderem ermöglichen, sich über die Kennwerte der Drahtseile, Ketten und Lasthaken zu informieren. Darüber hinaus werden in später zu erlassenden Richtlinien über Bauvorschriften für die verschiedenen Hebezeuge auch Bestimmungen über die spezielle Verwendung von Drahtseilen, Ketten und Lasthaken aufgenommen.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften über Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren geschaffen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines „Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Sektor der Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen an den technischen Fortschritt“ vorsieht —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft Lastaufnahmeeinrichtungen, ausgenommen

 gebrauchte Lastaufnahmeeinrichtungen,

 an Bord von Schiffen, für Eisenbahnen, Drahtseilbahnen und Seilschwebebahnen benutzte Lastaufnahmeeinrichtungen.

Als Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie gelten Drahtseile, Rundstahlketten und Haken, die zum Heben oder Befördern von Lasten bestimmt sind.

▼M2 —————

▼B

Artikel 4

(1)  Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen an den technischen Fortschritt — im folgenden „Ausschuß“ genannt — eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

▼M3 —————

▼B

(3)  Die für die Anpassung an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen des Anhangs werden nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren vorgenommen.

▼M3

Artikel 5

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 1 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Bestimmungen mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.

Jede Länge von Drahtseilen und Ketten sowie jeder Lasthaken müssen mit einem Zeichen oder, wenn die Anbringung eines Zeichens nicht möglich ist, einer Plakette oder einem Ring versehen sein, die fest angebracht sind und Angaben über den Hersteller oder seinen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten enthalten sowie die dazugehörige Bescheinigung (vgl. Nr. 2.1, 3.1 und 4.1) ausweisen.

1.2.

Der Hersteller oder sein in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet mittels dazugehöriger Bescheinigung, daß alle Längen von Drahtseilen und Ketten sowie jeder Lasthaken den darin aufgeführten Kennwerten entsprechen (vgl. Nr. 2.1, 3.1 und 4.1).

2.   BESTIMMUNGEN FÜR DRAHTSEILE

2.1.

Für jedes Drahtseil hat der Hersteller oder sein in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine Bescheinigung mitzuliefern, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.

2. Nenndurchmesser.

3. Nominale Masse pro lfd. Meter.

4. Schlagart (Kreuzschlag, Gleichschlag, Wechselschlag) und Schlagrichtung (rechts-, linksgängig).

5. Vorgeformt oder nicht vorgeformt.

6. Konstruktion (Aufbau und Typ des Drahtseils, Zahl der Litzen, Zahl der Drähte pro Litze, Art der Einlage und deren Aufbau, wenn sie aus Stahl ist).

7. Nennfestigkeit(en) der Drähte.

8. Mindestbruchkraft des Seils (d. h. die Mindestkraft, die im Zugversuch bis zum Bruch erreicht werden muß).

Falls am Drahtseil ein Zugversuch bis zum Bruch durchgeführt wurde, sind über den Versuch Angaben zu machen.

9. Oberflächenausführung: bei verzinkten Drähten ist der Grad oder die Qualität, bei einem anderen Korrosionsschutz sind die Einzelheiten anzugeben.

10. Falls das Seil nicht aus Kohlenstoffstahl hergestellt ist, Angabe der Spezifikation.

11. Falls das Drahtseil nach einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt worden ist, Angabe dieser Norm.

12. Falls Prüfungen an den Drähten und/oder am Drahtseil durchgeführt wurden, Angabe der Normen oder Spezifikationen, denen diese Prüfungen genügen.

Falls nicht nach einer Norm oder Spezifikation ausgeführt, Angabe der Einzelheiten und der Ergebnisse.

13. Falls die Konstruktion oder der Aufbau des Drahtseils eine besondere Unterhaltung und/oder Überwachung erfordert, sind entsprechende Angaben zu machen.

14. Unterschrift des Verantwortlichen gemäß Punkt 1.

15. Stellung des Unterzeichners in der Firma des Herstellers oder des Bevollmächtigten des Herstellers.

16. Ort und Datum.

3.   BESTIMMUNGEN FÜR RUNDSTAHLKETTEN

3.1.

Für jede Rundstahlkette hat der Hersteller oder sein in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine Bescheinigung mitzuliefern, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.

2. Kennwerte der nichtlehrenhaltigen Kette:

äußere Nennlänge eines Kettenglieds, Nennaußenbreite eines Kettenglieds, Nenndurchmesser des Rundstahls mit Toleranzangabe;

eine Skizze mindestens zweier aufeinanderfolgender Kettenglieder mit Maßangaben ist beizufügen.

3. Kennwerte der lehrenhaltigen Kette:

äußere Nennlänge eines Kettenglieds, Nennaußenbreite eines Kettenglieds, Nenndurchmesser des Rundstahls, Nennteilung sowie Toleranzen zu all diesen Angaben;

eine Skizze mindestens zweier aufeinanderfolgender Kettenglieder mit Maßangaben ist beizufügen.

4. Nominale Masse pro lfd. Meter.

5. Methode der Schweißung der Glieder.

6. Prüfkraft der gesamten Kette nach deren Wärmebehandlung.

7. Mindestbruchkraft der Kette (d. h. die Mindestkraft, die im Zugversuch bis zum Bruch erreicht werden muß).

8. Mindestgesamtbruchdehnung in Prozenten: Angabe der Probelänge oder Anzahl der Kettenglieder.

9. Werkstoffeigenschaften der Kette (z. B. internationale Kettenklasse oder gegebenenfalls Spezifizierung des Kettenstahls).

10. Art der angewandten Wärmebehandlung.

11. Falls die Kette nach einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt worden ist, Angabe dieser Norm.

12. Falls Prüfungen an der Kette durchgeführt werden, Angaben der Normen oder Spezifikationen, denen diese Prüfungen genügen. Wenn nicht nach einer Norm oder Spezifikation ausgeführt, Angabe der Einzelheiten und der Ergebnisse.

13. Falls Eigenschaften einer Kette eine besondere Behandlung, Unterhaltung und/oder Überwachung erfordern, sind entsprechende Angaben zu machen.

14. Unterschrift des Verantwortlichen gemäß Punkt 1.

15. Stellung des Unterzeichners in der Firma des Herstellers oder des Bevollmächtigten des Herstellers.

16. Ort und Datum.

3.2.

Werden Ketten gemäß einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt, so müssen sie mit entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein, die gut lesbar und dauerhaft angebracht sein müssen. Diese Gütezeichen sind an jeder Kettenlänge anzubringen. Es muß mindestens eine Kennzeichnung je Meter oder mindestens eine Kennzeichnung jedes zwanzigste Kettenglied vorhanden sein, je nachdem welcher Abstand geringer ist.

Die Kennzeichen müssen folgende Abmessungen haben:



Nenndicke des Rundstahls in Millimetern

Mindestgröße der Ziffern in Millimetern

bis einschließlich 8

2

über 8 bis einschließlich 12,5

3

über 12,5 bis einschließlich 26

4,5

über 26

6

4.   BESTIMMUNGEN FÜR LASTHAKEN

4.1.

Der Hersteller oder sein in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat für jede Partie Lasthaken oder auf Wunsch des Käufers für jeden Lasthaken eine Bescheinigung mitzuliefern, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.

2. Bezieht sich die Bescheinigung auf eine Partie Lasthaken, so ist die Anzahl anzugeben.

3. Hakenart.

4. Hauptabmessungen: eine Skizze des Hakens mit Hauptabmessungen ist beizufügen.

5. Die maximale Prüfkraft, die auf den Haken einwirken kann, ohne daß nach deren Aufhebung sich eine signifikante bleibende Verformung ergibt.

Keinesfalls darf die über die Öffnung des Hakens gemessene bleibende Verformung 0,25 % übersteigen.

6. Die Kraft, bei der sich der Haken gerade soweit aufbiegt oder aufbiegen wird, daß er die Last nicht mehr halten kann.

Falls der Haken derart konstruiert ist, daß er eher bricht oder brechen wird als die Last infolge Öffnens herausrutschen läßt oder lassen wird, ist die Mindestbruchkraft anzugeben.

7. Werkstoffeigenschaften des Hakens (z. B. internationale Hakenklasse oder gegebenenfalls Spezifizierung des Hakenstahls).

8. Art der bei der Herstellung des Hakens angewandten Wärmebehandlung.

9. Falls der Haken nach einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt wurde, Angabe dieser Norm und entsprechende Identifizierung des Hakens.

10. Falls Prüfungen an dem Haken durchgeführt wurden, Angaben der Normen oder Spezifikationen, denen diese Prüfungen genügten. Wenn nicht nach einer Norm oder Spezifikation ausgeführt, Angabe der Einzelheiten (bei Partien auch Angabe der Probestücke) und der Ergebnisse.

11. Falls die Eigenschaften des Hakens eine besondere Behandlung, Unterhaltung und/oder Überwachung erfordern, sind entsprechende Angaben zu machen.

12. Unterschrift des Verantwortlichen gemäß Punkt 1.

13. Stellung des Unterzeichners in der Firma des Herstellers oder des Bevollmächtigten des Herstellers.

14. Ort und Datum.

4.2.

Werden Lasthaken gemäß einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt, so müssen sie mit den entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein, die gut lesbar und dauerhaft angebracht sein müssen.



( 1 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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