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Document 32014L0062R(01)

    Berichtigung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates ( ABl. L 151 vom 21.5.2014 )

    EUT L 263 af 3.9.2014, p. 35–37 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/62/corrigendum/2014-09-03/oj

    3.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 263/35


    Berichtigung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 21. Mai 2014 )

    Seite 1, Erwägungsgrund 2 Satz 2:

    anstatt:

    „Bürgern und Unternehmen werden geschädigt, da Falschgeld selbst dann nicht erstattet wird, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben.“

    muss es heißen:

    „Bürger und Unternehmen werden geschädigt, da Falschgeld selbst dann nicht erstattet wird, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben.“

    Seite 1, Erwägungsgrund 3:

    anstatt:

    „Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und jede anderer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf befindlicher Währungen ergriffen werden.“

    muss es heißen:

    „Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und jeder anderer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf befindlichen Währung ergriffen werden.“

    Seite 2, Erwägungsgrund 7 Satz 2:

    anstatt:

    „Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Genfer Abkommens sein.“

    muss es heißen:

    „Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind.“

    Seite 3, Erwägungsgrund 23 Absatz 2 Satz 2:

    anstatt:

    „Für die Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit diese mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten sollte die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegen, dass die Taten an dem Ort, an dem sie begangen wurden, eine Straftat darstellen.“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Handlung beziehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu diesen Straftaten und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten sollte die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegen, dass die Taten an dem Ort, an dem sie begangen wurden, eine Straftat darstellen.“

    Seite 5, Artikel 2 Buchstabe b:

    anstatt:

    „b)

    … mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften …“

    muss es heißen:

    „b)

    … mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften …“

    Seite 5, Artikel 2 Buchstabe a:

    anstatt:

    „a)

    ‚Geld‘ Banknoten und Münzen, soweit diese aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich …“

    muss es heißen:

    „a)

    ‚Geld‘ Banknoten und Münzen, die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich …“

    Seite 5, Artikel 4 Absatz 2:

    anstatt:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dieser mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, unter Strafe gestellt wird.“

    muss es heißen:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, wenn dieser sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichnete Handlung bezieht, unter Strafe gestellt wird.“

    Seite 6, Artikel 5 Absätze 2 bis 4:

    anstatt:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dies mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.“

    muss es heißen:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.“

    Seite 6, Artikel 6 Absatz 1:

    anstatt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund folgender Elemente eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

    a)

    einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

    b)

    einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

    c)

    einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.“

    muss es heißen:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:

    a)

    einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

    b)

    einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

    c)

    einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.“

    Seite 6, Artikel 7 Buchstabe d:

    anstatt:

    „d)

    die richterlich angeordnete Liquidation,“

    muss es heißen:

    „d)

    die richterlich angeordnete Auflösung,“

    .

    Seite 7, Artikel 8 Absatz 2 Satz 2:

    anstatt:

    „Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit dies mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang steht, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegt, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.“

    muss es heißen:

    „Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, wenn diese sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu diesen Straftaten und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegt, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.“

    Seite 7, Artikel 9:

    anstatt:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.“

    muss es heißen:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.“

    Seite 7, Artikel 11:

    anstatt:

    „… der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, und zu …“

    muss es heißen:

    „… der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 und zu …“


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