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Document 32012R0432R(04)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Amtsblatt der Europäischen Union L 136 vom 25. Mai 2012)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Amtsblatt der Europäischen Union L 136 vom 25. Mai 2012)
C/2022/7301
EUT L 266 af 13.10.2022, p. 22–22
(SK)
EUT L 266 af 13.10.2022, p. 26–26
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/432/corrigendum/2022-10-13/oj
13.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/26 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 136 vom 25. Mai 2012 )
Seite 4, Anhang, Tabelle, Eintrag zu „Aktivkohle“, Spalte „Bedingungen für die Verwendung der Angabe“, Satz 2:
Anstatt:
„Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn je 1 g mindestens 30 Minuten vor bzw. kurz nach der Mahlzeit aufgenommen werden.“
muss es heißen:
„Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 1 g mindestens 30 Minuten vor und 1 g kurz nach der Mahlzeit aufgenommen werden.“