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Document 02010L0073-20101211

Consolidated text: Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/73/2010-12-11

2010L0073 — DE — 11.12.2010 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2010/73/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 218 vom 24.7.2014, S.  8 (2010/73/EU)




▼B

RICHTLINIE 2010/73/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 2 ),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 einigte sich der Europäische Rat darauf, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu senken, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union zu stärken.

(2)

Einige der Pflichten, die die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) vorsieht, hat die Kommission als für Unternehmen mit übermäßigem Aufwand verbunden eingestuft.

(3)

Diese Pflichten müssen überprüft werden, um die Belastung für die Unternehmen in der Union auf das nötige Minimum zu beschränken, ohne den Anlegerschutz und die Funktionsabläufe der Wertpapiermärkte in der Union zu beeinträchtigen.

(4)

Die Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet die Kommission, ihre Anwendung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG geändert werden sollten, um ihre Anwendung zu vereinfachen und zu verbessern, ihre Wirksamkeit zu steigern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu erhöhen und dadurch zum Abbau von Verwaltungsaufwand beizutragen.

(5)

Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Berichts der Hochrangigen Gruppe für Finanzmarktaufsicht in der Europäischen Union („De-Larosière-Bericht“), hat die Kommission am 23. September 2009 konkrete Gesetzgebungsvorschläge für die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems vorgelegt, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden eng mit neuen Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Eine dieser neuen Behörden, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde), soll an die Stelle des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden treten.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Effizienz sollte klargestellt werden, wie in der Richtlinie 2003/71/EG die Obergrenzen für Wertpapierangebote berechnet werden. Der in der Richtlinie angegebene Gesamtgegenwert bestimmter Angebote sollte auf unionsweiter Basis ermittelt werden.

(7)

Für die Zwecke von Privatplatzierungen von Wertpapieren sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 5 ) aufgeführt sind, und andere Personen oder Einrichtungen, die als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, als qualifizierte Anleger behandeln dürfen. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG auch weiterhin als solche behandeln können, sollten diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln können. Eine solche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/39/EG wird voraussichtlich für Wertpapierfirmen bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Der Emittent sollte sich auf die Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG erstellt wurde, verlassen können. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG um diese Personen oder Einrichtungen erweitert werden und keine getrennte Registrierung mehr vorgeschrieben werden.

(8)

Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) insofern einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten wird, als ein einheitliches Regelwerk geschaffen wird und ein kohärenterer Ansatz in Bezug auf die Prüfung und Billigung von Prospekten gefördert wird. Die Kommission sollte eine Überprüfung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii der Richtlinie 2003/71/EG in Bezug auf die für Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1 000 EUR geltende Einschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats vornehmen. Im Anschluss an diese Überprüfung sollte sie prüfen, ob die Bestimmung beibehalten oder aufgehoben werden sollte.

(9)

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Schwelle von 50 000 EUR eignet sich nicht mehr zur Unterscheidung zwischen Kleinanlegern und beruflichen Anlegern unter dem Aspekt der Anlagekapazität, da in jüngster Zeit offenbar auch Kleinanleger Investitionen von über 50 000 EUR in einer einzigen Transaktion getätigt haben. Daher ist es angezeigt, den genannten Schwellenwert zu erhöhen und andere Bestimmungen, in denen auf diesen Schwellenwert verwiesen wird, entsprechend zu ändern. In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) sollten entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Im Anschluss an diese Anpassungen sollte unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Schuldtitel eine Bestandsschutzklausel bezüglich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR, die bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, eingeführt werden.

(10)

Ein gültiger, vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder von der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß den Artikeln 9 und 16 der Richtlinie 2003/71/EG um Nachträge ergänzt ist und der Emittent oder die Person, die ihn erstellt hat, dieser Nutzung zustimmt. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person sollten ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen können. Die Zustimmung sollte unter Angabe der Bedingungen, an die sie geknüpft ist, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten erteilt werden, die es den Betroffenen ermöglicht zu überprüfen, ob die Vereinbarung bei der Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere eingehalten wird. Wird die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person für die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben und, falls es sich um einen Basisprospekt handelt, für die Übermittlung und Hinterlegung der endgültigen Bedingungen haften und es sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person einer Nutzung jedoch nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. In diesem Fall sollte der Finanzintermediär für die in dem Prospekt enthaltenen Angaben einschließlich sämtlicher Angaben, die in Form eines Verweises aufgenommen wurden, und, sofern es sich um einen Basisprospekt handelt, die endgültigen Bedingungen haften.

(11)

Zur Ermöglichung einer wirksamen Anwendung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ( 7 ), der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG und zur Klärung grundlegender Probleme der Differenzierung und Überschneidung sollte die Kommission jeweils eine Definition der Begriffe „Primärmarkt“, „Sekundärmarkt“ und „öffentliches Angebot“ vorlegen.

(12)

Aufgrund der nationalen Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts weisen die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. Um die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu ermitteln und zu beobachten, sollte die Kommission eine vergleichende Übersicht über die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erstellen.

(13)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht für Aktien gilt, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlinie ist ein Angebot über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 EUR völlig von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit. Die Befreiung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist daher überflüssig, da ein unentgeltliches Angebot in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e fällt.

(14)

Die bestehenden Befreiungen für Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Beschäftigten oder Führungskräften angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sind zu restriktiv, um für eine beträchtliche Zahl von Arbeitgebern, die in der Union Belegschaftsaktienprogramme durchführen, von Nutzen zu sein. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der Union ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, in denen es wahrscheinlich ist, dass einzelne Arbeitnehmer eine wichtige Rolle für den Erfolg des Unternehmens spielen. Daher sollte bei Angeboten im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms von Unternehmen in der Union keine Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bestehen. Falls die Wertpapiere nicht zum Handel zugelassen sind, unterliegt der Emittent nicht den angemessenen ständigen Offenlegungspflichten und nicht den Vorschriften über Marktmissbrauch. Daher sollten die Arbeitgeber oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/71/EG genannte Dokument erforderlichenfalls aktualisieren, damit die Wertpapiere angemessen bewertet werden können. Die Befreiung sollte auch auf öffentliche Angebote und Handelszulassungen von Wertpapieren von Unternehmen ausgedehnt werden, die außerhalb der Union registriert sind und deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt oder auf dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung nur, wenn die Kommission einen positiven Beschluss über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für die entsprechende Regelung der Märkte in dem Drittland gefasst hat. Auf diese Weise sollten die Arbeitnehmer in der Union Zugang zu laufenden Informationen über das Unternehmen erhalten können.

(15)

Die Zusammenfassung des Prospekts sollte für Kleinanleger eine zentrale Informationsquelle darstellen. Sie sollte ein eigenständiger Teil des Prospekts sein und kurz, einfach, klar und für das Zielanlegerpublikum leicht verständlich sein. Sie sollte alle Schlüsselinformationen enthalten, die die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welchen Angeboten und Zulassungen von Wertpapieren sie weiter nachgehen sollten. Diese wesentlichen Angaben sollten Aufschluss über die wesentlichen Merkmale und Risiken geben, die auf den Emittenten, einen etwaigen Garantiegeber und die angebotenen oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zutreffen. Sie sollten auch die allgemeinen Bedingungen des Angebots, einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden, umfassen und eine Schätzung der Gesamtkosten beinhalten, da diese beträchtlich sein könnten. Außerdem sollte der Anleger über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und die mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken informiert werden. Das Format der Zusammenfassung sollte so festgelegt werden, dass ein Vergleich der Zusammenfassungen ähnlicher Produkte möglich ist, indem sichergestellt wird, dass gleichwertige Informationen in der Zusammenfassung immer an gleicher Stelle stehen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung der Zusammenfassung haftet, es sei denn, sie ist irreführend oder unrichtig oder steht im Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Prospekts. Die Zusammenfassung sollte diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.

(17)

Es sollte klargestellt werden, dass die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts nur die Informationsbestandteile der Wertpapierbeschreibung enthalten sollten, die für die jeweilige Emission relevant ist und erst zum Zeitpunkt der betreffenden Emission festgelegt werden kann. Derartige Informationen könnten z.B. die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer, den Ausgabepreis, das Fälligkeitsdatum, jeden Kupon, den Ausübungszeitpunkt, den Ausübungspreis und den Rücknahmepreis und andere Bedingungen umfassen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts noch nicht bekannt sind. Andere neue Informationen, die die Beurteilung des Emittenten und der Wertpapiere beeinflussen können, sollten im Allgemeinen in einen Nachtrag zum Prospekt aufgenommen werden. Um auch im Rahmen eines Basisprospekts der Verpflichtung zur Bereitstellung der Schlüsselinformationen nachzukommen, sollten die Emittenten des Weiteren die Zusammenfassung mit den einschlägigen Teilen der endgültigen Bedingungen in einer Weise kombinieren, die für die Anleger leicht zugänglich ist. In diesen Fällen sollte keine gesonderte Billigung vorgeschrieben werden.

(18)

Um Bezugsrechtsemissionen von Dividendenwerten effizienter zu gestalten und der Größe von Emittenten angemessen Rechnung zu tragen, sollte unbeschadet des Anlegerschutzes für Aktienbezugsangebote an vorhandene Aktieninhaber, die die Aktien entweder zeichnen oder ihr Bezugsrecht für die Aktien verkaufen können, für Angebote von KMU und von Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung (nämlich kleinen Unternehmen, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind), sowie für Angebote von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG, die von Kreditinstituten begeben werden, eine angemessene Offenlegungsregelung eingeführt werden. Wenn diese Kreditinstitute Wertpapiere unterhalb der in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenze begeben, sich aber freiwillig der Regelung der vorliegenden Richtlinie unterwerfen und folglich einen Prospekt erstellen, sollten sie die einschlägige angemessene Offenlegungsregelung in Anspruch nehmen dürfen. Die angemessene Offenlegungsregelung für Bezugsrechtsemissionen sollte Anwendung finden, wenn es sich bei den angebotenen Aktien um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien des Emittenten, die entweder zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG sind, sofern das System einer angemessenen ständigen Offenlegungspflicht und Marktmissbrauchsvorschriften unterliegt. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) sollte Leitlinien für diese Bedingungen herausgeben, um eine kohärente Vorgehensweise der zuständigen Behörden sicherzustellen.

(19)

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen reichlich Informationen über ihre Finanzlage, die im Allgemeinen öffentlich zugänglich sind. Bei Wertpapierangeboten, die von einem Mitgliedstaat garantiert werden, sollte der Emittent nicht verpflichtet sein, in seinem Prospekt Angaben zu diesem Mitgliedstaat zu liefern.

(20)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer des Prospekts mit seiner Billigung beginnen, was ein von der zuständigen Behörde leicht zu überprüfender Zeitpunkt ist. Um außerdem die Flexibilität zu erhöhen, sollten Emittenten die Möglichkeit haben, das Registrierungsformular auch nach dem Verfahren für Prospektnachträge zu aktualisieren.

(21)

Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/109/EG hat sich die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht des Emittenten, einmal jährlich ein Dokument vorzulegen, das alle in den 12 Monaten vor Ausgabe des Prospekts veröffentlichten Informationen enthält oder auf diese verweist, verdoppelt und sollte deshalb abgeschafft werden. Infolgedessen sollte das Registrierungsformular nicht mehr nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG, sondern im Wege eines Nachtrags oder über die Wertpapierbeschreibung aktualisiert werden.

(22)

Das Internet garantiert einen leichten Zugang zu Informationen. Der Prospekt sollte zur Gewährleistung einer besseren Zugänglichkeit für die Anleger immer in elektronischer Form auf der einschlägigen Website veröffentlicht werden. Ist eine andere Person als der Emittent für die Erstellung des Prospekts verantwortlich, genügt es, wenn diese Person den Prospekt auf der Website dieser Person veröffentlicht.

(23)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wann die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags sowie das Widerrufsrecht enden. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen getrennt zu behandeln. Die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags sollte mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem später eintritt. Hingegen sollte das Recht, die Zusage zurückzuziehen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches Wertpapierangebot bezieht und der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Das Widerrufsrecht ist somit an die zeitliche Einordnung des neuen Umstands, der Unrichtigkeit oder der Ungenauigkeit gekoppelt, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und setzt voraus, dass dieses auslösende Ereignis eingetreten ist, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung der Wertpapiere noch nicht erfolgt war.

(24)

Eine Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, auf Unionsebene würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum in diesem Zusammenhang Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent oder der Anbieter den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet.

(25)

Die für die Billigung des Prospekts zuständige Behörde sollte auch dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts übermitteln, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG an die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gesandt wird, um dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person Sicherheit im Hinblick darauf zu verschaffen, ob und wann die Übermittlung stattgefunden hat.

(26)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden. Es ist besonders wichtig, dass das Europäische Parlament die Maßnahmenentwürfe und Entwürfe von Durchführungsrechtsakten sowie alle anderen einschlägigen Informationen erhält, bevor die Kommission über die Gleichwertigkeit der in einem bestimmten Drittland erstellten Prospekte entscheidet.

(27)

Um die in Erwägung 41 der Richtlinie 2003/71/EG dargelegten Grundsätze einzuhalten, den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Richtlinie 2003/71/EG zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Insbesondere können delegierte Rechtsakte erforderlich sein, um die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Schwellenwerte und Definitionen für geringe Marktkapitalisierung und KMU zu aktualisieren und im Anschluss an das Ergebnis der Diskussion, die durch die Mitteilung der Kommission vom 30. April 2009 über Anlageprodukte für Kleinanleger in Gang gesetzt wurde, den detaillierten Inhalt und die konkrete Form der Zusammenfassung zu präzisieren und Inhalt und Form der Zusammenfassung für die Wertpapiere so weit wie möglich an dem Ergebnis dieser Diskussion auszurichten, um die doppelte Erstellung von Dokumenten und eine mögliche Verwirrung der Anleger zu vermeiden und die Kosten möglichst gering zu halten.

(28)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte diese Frist in Bereichen, die von erheblicher Bedeutung sind, um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten außerdem den anderen Organen mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angemessen, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.

(29)

In der Erklärung 39 zu Artikel 290 des AEUV, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(30)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich bei öffentlichen Wertpapierangeboten und der Zulassung zum Handel an geregelten Märkten in der Union den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Prospekts zu verringern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Die Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält

i) Buchstabe h folgende Fassung:

„h) Wertpapiere eines Angebots mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 5 000 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;“;

ii) Buchstabe j folgende Fassung:

„j) Nichtdividendenwerte mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 75 000 000 EUR, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere

i) nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;

ii) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.“

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten einschließlich der Inflation Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Anpassung der in Absatz 2 Buchstaben h und j des vorliegenden Artikels genannten Obergrenzen.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1

i) erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e) ‚qualifizierte Anleger‘ die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 8 ) beschriebenen Personen oder Einrichtungen sowie Personen oder Einrichtungen, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, sofern sie nicht eine Behandlung als nichtprofessionelle Kunden beantragt haben. Die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG auch weiterhin als solche behandeln können, können diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln;

ii) werden folgende Buchstaben angefügt:

„s) ‚Schlüsselinformationen‘ grundlegende und angemessen strukturierte Informationen, die den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind, um es ihnen zu ermöglichen, Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere, die ihnen angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu verstehen und unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten sie weiter nachgehen sollten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere schließen die Schlüsselinformationen folgende Aspekte ein:

i) eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage;

ii) eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich der mit den Wertapieren verbundenen Rechte;

iii) die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;

iv) Einzelheiten der Zulassung zum Handel;

v) Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse;

t) ‚Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung‘ ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende für die vorangegangenen drei Kalenderjahre weniger als 100 000 000 EUR betrug.“

b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen unter Berücksichtigung der Situation auf den verschiedenen nationalen Märkten, einschließlich der von den Betreibern geregelter Märkte verwendeten Einstufung, der Rechtsvorschriften und Empfehlungen der Union sowie der wirtschaftlichen Entwicklungen die Begriffsbestimmungen in Absatz 1, wozu auch die Anpassung der Beträge, die für die Definition von KMU verwendet werden, und die Schwellenwerte für geringe Marktkapitalisierung zählen.“

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2

i) erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(2)  Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für die folgenden Angebotsformen:

a) ein Wertpapierangebot, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;

b) ein Wertpapierangebot, das sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;

c) ein Wertpapierangebot, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100 000 EUR pro Anleger erwerben;

d) Angebote von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR;

e) ein Wertpapierangebot mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 100 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.“;

ii) wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre schreiben die Mitgliedstaaten keinen weiteren Prospekt mehr vor, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von Artikel 9 vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben.“

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten einschließlich der Inflation Rechnung zu tragen, legt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen betreffend die in Absatz 2 Buchstaben c bis e des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte fest.“

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1

i) erhalten die Buchstaben c bis e folgende Fassung:

„c) Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;

d) an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

e) Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.“;

ii) werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Buchstabe e gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des in Buchstabe e genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.

Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Beschlüsse über die Gleichwertigkeit, in denen festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands sicherstellt, dass ein in diesem Drittland genehmigter geregelter Markt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung der Befreiung nach Buchstabe e den Anforderungen entsprechen, die sich aus der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ( 9 ), Titel III der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 10 ), ergeben und die in diesem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden. Diese zuständige Behörde legt dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des betreffenden Drittlands als gleichwertig anzusehen ist, und legt hierfür relevante Informationen vor.

Dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

i) Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und Durchsetzung;

ii) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;

iii) die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und

iv) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden.

Um im Hinblick auf Buchstabe e den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Präzisierung der vorstehenden Kriterien oder zur Hinzufügung weiterer, bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zugrunde zu legender Kriterien erlassen.

b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;“.

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2

i) erhält in Unterabsatz 1 die Einleitung folgende Fassung:

„(2)  Der Prospekt enthält Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er beinhaltet ferner eine Zusammenfassung, die in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache alle Schlüsselinformationen in der Sprache enthält, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt der Prospektzusammenfassung liefern in Verbindung mit dem Prospekt zweckdienliche Auskünfte über die wesentlichen Aspekte der betreffenden Wertpapiere, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein.

Die Zusammenfassung wird nach einem einheitlichen Format erstellt, um die Vergleichbarkeit der Zusammenfassungen ähnlicher Wertpapiere zu erleichtern, und sollte alle Schlüsselinformationen zu den betreffenden Wertpapieren enthalten, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass“;

ii) erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt dies gemäß Artikel 19 Absatz 4 vor.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.“

c) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und von dem Emittenten der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung, Hinterlegung oder Mitteilung praktisch durchführbar ist, und dies sofern möglich vor Beginn des Angebots oder der Zulassung zum Handel. Die endgültigen Bedingungen enthalten nur Angaben, die die Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a findet in diesen Fällen Anwendung.“

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu folgenden Aspekten:

a) das Format des Prospekts oder Basisprospekts, der Zusammenfassung, der endgültigen Bedingungen und der Nachträge und

b) den detaillierten Inhalt und die konkrete Form der in die Zusammenfassung aufzunehmenden Schlüsselinformationen.

Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 1. Juli 2012 erlassen.“

6. Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon haftet, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle Schlüsselinformationen, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.“

7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen detaillierte delegierte Rechtsakte zu den spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind.“

b) In Absatz 2

i) erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b) den unterschiedlichen Arten und Eigenschaften des Angebots von Nichtdividendenwerten und deren Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt. Bei Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR müssen die geforderten Angaben eines Prospekts aus der Sicht des jeweiligen Anlegers angemessen sein;“;

ii) erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e) den unterschiedlichen Tätigkeiten und der Größe der Emittenten, insbesondere von Kreditinstituten, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Nichtdividendenwerte begeben, Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und KMU. Die Angaben sind entsprechend der Größe und gegebenenfalls der kürzeren Existenzdauer dieser Unternehmen anzupassen;“;

iii) wird folgender Buchstabe angefügt:

„g) bei Aktienangeboten von Gesellschaften, deren Aktien derselben Gattung zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und die einer angemessenen ständigen Offenlegungspflicht und Marktmissbrauchsvorschriften unterliegen, ist eine angemessene Offenlegungsregelung anzuwenden, sofern der Emittent das satzungsmäßige Bezugsrecht nicht außer Kraft gesetzt hat.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 beruhen auf den Standards im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der IOSCO, ausgearbeitet wurden, sowie auf den indikativen Anhängen dieser Richtlinie.“

8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung von Absatz 2 und in Absatz 3 wird das Wort „Durchführungsmaßnahmen“ durch die Worte „delegierten Rechtsakten“ ersetzt.

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)  Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht verpflichtet, Angaben über den Garantiegeber zu liefern.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu Absatz 2.“

9. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Ein Prospekt ist nach seiner Genehmigung 12 Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 16 erforderliche Nachträge ergänzt wird.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsformular im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist bis zu 12 Monate gültig. Das Registrierungsformular, das gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 16 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.“

10. Artikel 10 wird gestrichen.

11. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2004/109/EG von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises.“

12. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsformular angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten, sofern diese Angaben nicht in einem Nachtrag gemäß Artikel 16 enthalten sind. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.“

13. Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu den Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können.“

14. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2

i) erhält Unterabsatz 1 Buchstabe c folgende Fassung:

„c) in elektronischer Form auf der Website des Emittenten oder gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wird; oder“;

▼C1

ii) erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten verpflichten Emittenten oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortlichen Personen, die ihren Prospekt nach Buchstabe a oder b veröffentlichen, ihn auch in einer elektronischen Form nach Buchstabe c veröffentlichen.“

▼B

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen des vorliegenden Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels.“

15. Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)  Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Verbreitung von Werbeanzeigen, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, sowie Maßnahmen zu Absatz 4 des vorliegenden Artikels.“

16. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Nachtrag zum Prospekt

(1)  Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder — falls später — der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise zu billigen und zumindest gemäß denselben Vorkehrungen zu veröffentlichen, wie sie für die Verbreitung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

(2)  Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.“

17. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des entsprechenden Ersuchens des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospektentwurf vorgelegt wurde, innerhalb eines Arbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß dieser Richtlinie erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.“

18. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, dass eine Zusammenfassung in ihrer/ihren Amtssprache(n) erstellt wird.“

19. Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)  Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 5 und 7 Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit.“

20. In Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d werden die Worte „ihrer Durchführungsmaßnahmen“ durch die Worte „der darin genannten delegierten Rechtsakte“ ersetzt.

21. Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 31. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24b.

(2)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen.

Artikel 24b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)  Die in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten.

(3)  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“

22. In Anhang I Abschnitt I Buchstabe C, Anhang I Abschnitte III und IV, Anhang II Abschnitt II, Anhang III Abschnitte II und III und Anhang IV dritter Gedankenstrich wird der Begriff „wesentliche Angaben“ bzw. „wichtigsten Angaben“ durch den Begriff „grundlegende Informationen“ bzw. „grundlegenden Angaben“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines Emittenten von Aktien,

 für Emittenten mit Sitz in der Union der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet;

 für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii der Richtlinie 2003/71/EG genannte Mitgliedstaat.

Die Begriffsbestimmung ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 EUR entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 EUR entspricht;“.

2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, begeben.“

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gelten die Artikel 4, 5 und 6 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, begeben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.“

3. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit gilt auch für Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen und sofern in dem von dem Emittenten gewählten Mitgliedstaat sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.“

4. Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten bzw. der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR bzw. — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Überprüfung

Bis zum 1. Januar 2016 überprüft die Kommission die Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Anwendung und der Wirkungen der Bestimmungen über die Zusammenfassung mit den Schlüsselinformationen — einschließlich der Haftung —, der Auswirkungen der Befreiung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e über den Schutz der Arbeitnehmer und der verhältnismäßigen Offenlegungsregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und g sowie der elektronischen Veröffentlichung der Prospekte gemäß Artikel 14; sie überprüft ferner Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii in Bezug auf die für Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1 000 EUR geltende Einschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats, um festzustellen, ob diese Bestimmung beibehalten oder aufgehoben werden sollte. Die Kommission prüft auch, ob die Definition des Begriffs „öffentliches Angebot“ geändert werden muss und ob die Begriffe „Primärmarkt“ und „Sekundärmarkt“ definiert werden müssen, und präzisiert in diesem Zusammenhang umfassend die Verbindungen zwischen der Richtlinie 2003/71/EG und den Richtlinien 2003/6/EG und 2004/109/EG. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Anschluss an ihre Überprüfung einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG enthält.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Stellungnahme vom 18. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 1.

( 3 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.

( 4 ) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

( 5 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

( 6 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

( 7 ) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

( 8 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.“;

( 9 ) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

( 10 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.“

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