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Document 01999R2561-20040520

Consolidated text: Kommissionens forordning (EF) nr. 2561/1999 af 3. december 1999 om handelsnormer for ærter

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2561/2004-05-20

1999R2561 — DE — 20.05.2004 — 003.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2561/1999 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 1999

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erbsen

(ABl. L 310, 4.12.1999, p.7)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 532/2001 DER KOMMISSION vom 16. März 2001

  L 79

21

17.3.2001

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2003 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2003

  L 7

61

11.1.2003

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 163

50

30.4.2004


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 296 vom 10.1.2003, S. 27  (46/03)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2561/1999 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 1999

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erbsen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erbsen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzusetzen sind. Die Verordnung Nr. 58 der Kommission zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97 ( 4 ), ist zahlreiche Male geändert worden, so daß die rechtliche Klarheit nicht mehr gewährleistet ist.

(2)

Daher ist es notwendig, eine Neufassung der Regelung vorzunehmen und Anhang I 3 der Verordnung Nr. 58 zu streichen. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es hierbei angezeigt, der Norm für Erbsen Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen worden ist.

(3)

Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer besseren Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4)

Die Norm ist auf allen Vermarktungsstufen anwendbar. Der Transport über eine große Entfernung, eine längere Lagerung oder die einzelnen Behandlungen können aufgrund der biologischen Entwicklung oder der Verderblichkeit der Erzeugnisse bestimmte Beeinträchtigungen zur Folge haben. Diese Beeinträchtigungen sind bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand zu berücksichtigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Erbsen des KN-Codes 0708 10 ist im Anhang festgesetzt.

Diese Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen nach Maßgabe der Verordnng (EG) Nr. 2200/96.

Auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen dürfen die Erzeugnisse jedoch abweichend von der Norm einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

Artikel 2

Anhang I 3 der Verordnung Nr. 58 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG

NORM FÜR ERBSEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Erbsen der aus Pisum sativum L. hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erbsen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

Je nach Art ihres Verzehrs werden die Erbsen in zwei Gruppen eingeteilt:

 Erbsen zum Auslösen (Palerbsen, Markerbsen), die zum Verzehr ohne Hülsen bestimmt sind,

 Zuckererbsen und Knackerbsen, die zum Verzehr mit den Hülsen bestimmt sind.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Erbsen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen

i) müssen die Hülsen sein:

 ganz, jedoch ist es bei Zuckererbsen und Knackerbsen zulässig, dass deren Enden entfernt sind,

 gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

 sauber, d. h. praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen (einschließlich Blütenteilen),

 frei von harten Fäden oder Innenhäuten bei Zuckererbsen und Knackerbsen,

 praktisch frei von Schädlingen,

 praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

 frei von anormaler äußerer Feuchtigkeit,

 frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack;

ii) müssen die Körner sein:

 frisch,

 gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

 praktisch frei von Schädlingen,

 praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

 frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack,

 normal entwickelt bei Erbsen zum Auslösen.

Entwicklung und Zustand der Erbsen müssen so sein, dass sie

 Transport und Hantierung aushalten und

 in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Klasseneinteilung

Erbsen werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)  Klasse I

Erbsen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Die Hülsen müssen sein:

 frisch und prall,

 frei von Hagelschäden,

 frei von Hitzeschäden.

Bei Erbsen zum Auslösen:

 müssen die Hülsen sein:

 

 mit dem Stiel versehen,

 gut gefüllt und mindestens fünf Körner enthalten;

 müssen die Körner sein:

 

 wohlgeformt,

 zart,

 saftig und von ausreichender Festigkeit, d. h. beim Pressen zwischen zwei Fingern sollten sie nachgeben, aber nicht platzen,

 mindestens halb, aber nicht voll ausgereift,

 nicht mehlig,

 unbeschädigt, ohne Risse in der Haut.

 Die folgenden leichten Fehler der Hülsen sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

 

 leichte Schalenfehler, Beschädigungen und Druckstellen,

 leichte Formfehler,

 leichte Farbfehler.

Bei Zuckererbsen und Knackerbsen:

 müssen die Körner, soweit vorhanden, klein und unterentwickelt sein,

 sind die folgenden sehr leichten Fehler der Hülsen jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

 

 sehr leichte Schalenfehler, Beschädigungen und Druckstellen,

 sehr leichte Formfehler,

 sehr leichte Farbfehler.

ii)  Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erbsen, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Bei Erbsen zum Auslösen:

 müssen die Hülsen mindestens drei Körner enthalten,

 dürfen diese reifer sein als jene der Klasse I, überreife Erbsen sind aber ausgeschlossen,

 sind die folgenden Fehler zulässig, sofern die Erbsen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

 

 Fehler der Hülsen:

 

 Schalenfehler, Beschädigungen und Druckstellen, sofern sie nicht fortschreitend sind und keine Gefahr der Beeinträchtigung der Körner besteht,

 Formfehler,

 Farbfehler,

 ein geringer Frischeverlust; ausgeschlossen sind jedoch welke Hülsen;

 Fehler der Körner:

 

 ein leichter Formfehler,

 ein leichter Farbfehler,

 sie dürfen etwas härter sein,

 sie dürfen leicht beschädigt sein.

Bei Zuckererbsen und Knackerbsen:

 dürfen die Körner, soweit vorhanden, etwas weiter entwickelt sein als in Klasse I,

 sind die folgenden Fehler der Hülsen zulässig, sofern die Erbsen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

 

 leichte Schalenfehler, Beschädigungen und Druckstellen,

 leichte Formfehler, einschließlich Mängel aufgrund der Körnerbildung,

 leichte Farbfehler,

 ein geringer Frischeverlust, ausgeschlossen sind jedoch welke oder farblose Hülsen.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Eine Größensortierung ist für Erbsen nicht vorgeschrieben.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Gütetoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

i)  Klasse I

10 % nach Gewicht Erbsen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

ii)  Klasse II

10 % nach Gewicht Erbsen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, fortschreitenden Krankheiten oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erbsen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleicher Güte umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

▼M2

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission ( 5 ) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse ►C1  anderer Arten gemischt werden. ◄

▼M1

B.   Verpackung

Die Erbsen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

▼M3

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

▼M1

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

▼M3

A.  Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

 bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

 nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.  Art des Erzeugnisses

 „Erbsen“, „Zuckererbsen“, „Knackerbsen“ oder eine andere entsprechende Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

 gegebenenfalls „geputzt“, „gestutzt“ und/oder eine andere Angabe, bei Zuckererbsen und Knackerbsen, die ohne Stiel und/oder Blütenende aufgemacht sind.

C.  Ursprung des Erzeugnisses

 Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.  Handelsmerkmal

 Klasse.

E.  Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

▼M3

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.



( 1 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

( 3 ) ABl. 56 vom 7.7.1962, S. 1606/62.

( 4 ) ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

( 5 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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