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Document 32022R0959R(01)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/959 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen für die Einführung in die Union von bestimmten Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch sowie Punica granatum L. (Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 21. Juni 2022)

    C/2022/5645

    EUT L 204 af 4.8.2022, p. 19–20 (ES, DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/959/corrigendum/2022-08-04/oj

    4.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 204/19


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/959 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen für die Einführung in die Union von bestimmten Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch sowie Punica granatum L.

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 21. Juni 2022 )

    Seite 36, Anhang, Nummer 2 zur Einfügung der Nummer 62.1 zwischen den Nummern 62 und 63 in der Tabelle in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, Spalte 5 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    die Früchte

    i)

    aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 10 (**) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    und

    ii)

    am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, einschließlich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % und eines Konfidenzniveaus von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht, einschließlich zerstörerischer Probenahmen bei Symptomen, und als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,

    und

    iii)

    mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsstättencodes angegeben sind,

    oder“

    muss es heißen:

    „c)

    die Früchte

    i)

    von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 10 (**) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und der in der Liste der Erzeugungsort-Codes erfasst ist, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes zuvor schriftlich mitgeteilt worden ist,

    und

    ii)

    am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, einschließlich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht, einschließlich destruktiver Probenahme bei Symptomen, und als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,

    und

    iii)

    mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Erzeugungsort-Codes angegeben sind,

    oder“.

    Seite 37, Anhang, Nummer 2 zur Einfügung der Nummer 62.1 zwischen den Nummern 62 und 63 in der Tabelle in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, Spalte 5 Buchstabe d Ziffer i:

    Anstatt:

    „i)

    in einer zugelassenen Produktionsstätte hergestellt wurden, der in der Liste der Produktionsstättencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,

    und“

    muss es heißen:

    „i)

    auf einer zugelassenen Produktionsfläche hergestellt wurden, die in der Liste der Produktionsflächencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,

    und“.


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