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Document 32004R0809R(02)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004)

    Úř. věst. L 186, 18.7.2005, p. 3–104 (ES, DA, DE, NL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/809/corrigendum/2005-07-18/oj

    18.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 186/3


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 30. April 2004 )

    Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 erhält folgende Fassung:

    VERORDNUNG (EG) Nr. 809/2004 DER KOMMISSION

    vom 29. April 2004

    zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 7,

    nach fachlicher Konsultierung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2003/71/EG legt die Grundsätze fest, die bei der Erstellung von Prospekten zu beachten sind. Diese Grundsätze bedürfen der Ergänzung, soweit es um die im Prospekt enthaltenen Angaben, seine Aufmachung und die Aspekte seiner Veröffentlichung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Verbreitung von Werbung geht.

    (2)

    Je nach Art des Emittenten und der betreffenden Wertpapiere sollte eine Typologie mit Mindestangaben erstellt werden, die den in der Praxis am häufigsten verwendeten Schemata entsprechen. Die Schemata sollten auf den Informationsbestandteilen beruhen, die in den IOSCO-Offenlegungsstandards für das grenzübergreifende Angebot und Erstnotierungen (Teil I) gefordert werden, sowie auf den bereits bestehenden Schemata der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (3).

    (3)

    Die Angaben, die der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einen geregelten Markt beantragt, nach dieser Verordnung zur Verfügung stellt, sollten den Datenschutzvorschriften der Europäischen Union unterliegen.

    (4)

    Setzt sich ein Prospekt aus mehreren Dokumenten zusammen, so sollte darauf geachtet werden, dass eine Wiederholung von Angaben vermieden wird. Zu diesem Zweck sollten jeweils gesonderte detaillierte Schemata für das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung verwendet werden, die auf die jeweilige Art des Emittenten und die entsprechenden Wertpapiere abgestimmt sind, um so jede Art von Wertpapieren zu erfassen.

    (5)

    Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, dürfen in einen Prospekt oder Basisprospekt zusätzliche Angaben aufnehmen, die über die in den Schemata und Modulen genannten Informationsbestandteile hinausgehen. Derartige zusätzliche Angaben sollten der Art des Wertpapiers oder des betreffenden Emittenten angemessen sein.

    (6)

    In Anbetracht der vielfältigen Arten von Emittenten und Wertpapieren, der eventuellen Einbeziehung eines Dritten als Garantiegeber, sowie einer eventuellen Börsennotierung wird in den meisten Fällen ein einziges Schema für einen Anleger nicht ausreichen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Deshalb sollte eine Kombination verschiedener Schemata möglich sein. Folglich sollte eine nicht erschöpfende Kombinationsübersicht erstellt werden, aus der die unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten der Schemata und Module für die meisten der verschiedenen Arten von Wertpapieren hervorgehen, um so den Emittenten bei der Abfassung eines Prospekts behilflich zu sein.

    (7)

    Das Schema für das Registrierungsformular für Aktien sollte nicht nur für Aktien und übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere, sondern auch für andere Wertpapiere gelten, die über Umwandlung oder Tausch Zugang zum Kapital des Emittenten verschaffen. In letztgenanntem Fall sollte dieses Schema nicht verwendet werden, wenn die zu Grunde liegenden Aktien, die zu verschaffen sind, („underlying shares“) schon vor Emission der Wertpapiere, die Zugang zum Kapital des Emittenten ermöglichen, emittiert wurden; demgegenüber sollte das Schema verwendet werden, wenn die zugrunde liegenden Aktien, die zu verschaffen sind, zwar schon emittiert, aber noch nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

    (8)

    Die freiwillige Veröffentlichung von Gewinnprognosen in einem Registrierungsformular für Aktien sollte auf beständige und vergleichbare Art und Weise erfolgen und mit einer Erklärung einhergehen, die von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern ausgearbeitet wurde. Diese Angaben sollten nicht mit der Veröffentlichung bekannter Trends oder sonstiger faktischer Daten verwechselt werden, die eine wesentliche Auswirkung auf die Geschäftsaussichten des Emittenten zeitigen. Überdies sollten alle etwaigen Veränderungen in der Offenlegungspolitik betreffend die Gewinnprognosen erläutert werden, wenn ein Prospekt ergänzt oder ein neuer Prospekt erstellt wird.

    (9)

    Pro forma-Finanzinformationen müssen dann beigebracht werden, wenn es zu einer bedeutenden Gesamtveränderung der Situation des Emittenten als Folge einer speziellen Transaktion kommt, d.h. einer mehr als 25 %igen Schwankung in Bezug auf einen oder mehrere Indikatoren, die den Umfang der Geschäftstätigkeit des Emittenten bestimmen, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine entsprechende Rechnungslegung bei Fusionen erforderlich ist.

    (10)

    Das Schema für die Wertpapierbeschreibung für Aktien sollte auf jede Aktienkategorie anwendbar sein, da Angaben gefordert werden, die die mit den Wertpapieren einhergehenden Rechte und das Verfahren für die Ausübung dieser Rechte betreffen.

    (11)

    Einige Schuldtitel wie strukturierte Anleihen beinhalten bestimmte Bestandteile eines derivativen Wertpapiers. Deshalb sollten zusätzliche Offenlegungsanforderungen hinsichtlich der derivativen Komponente bei der Zinszahlung in das Wertpapierbeschreibungsschema für Schuldtitel aufgenommen werden.

    (12)

    Das zusätzliche Modul für „Garantien“ sollte für jede Verpflichtung gelten, die sich aus jeder Art von Wertpapieren ergibt.

    (13)

    Das Registrierungsformular für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“ / ABS) sollte nicht für hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen „mortgage bonds“) gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/71/EG, und andere gedeckte Schuldverschreibungen gelten. Das Gleiche sollte für das zusätzliche Modul für ABS gelten, das mit der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel zu kombinieren ist.

    (14)

    Institutionelle Anleger („wholesale investors“) sollten in der Lage sein, ihre Anlageentscheidung auf andere Aspekte zu stützen als Kleinanleger („retail investors“). Deshalb ist ein unterschiedlicher Prospektinhalt in Bezug auf die Schuldtitel und die derivativen Wertpapiere erforderlich, deren Zielpublikum Anleger sind, die Schuldtitel oder derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder einer Stückelung in einer anderen Währung erwerben, wobei die Mindeststückelung in letztgenanntem Fall bei der Umrechnung ebenfalls mindestens 50 000 EUR betragen muss.

    (15)

    Hinsichtlich der Zertifikate, die Wertpapiere vertreten („depository receipts“) sollte der Emittent der zugrundeliegenden Aktien im Mittelpunkt stehen und nicht der Emittent der Zertifikate. Besteht die rechtliche Möglichkeit eines Regresses gegen die Verwahrstelle im Falle der Nichteinhaltung ihrer treuhänderischen oder kommissionsbedingten Verpflichtungen, sollte im Abschnitt „Risikofaktoren“ des Prospektes sowohl vollständig über diese Tatsache als auch über die Möglichkeiten eines solchen Regresses informiert werden. Wird ein Prospekt in drei Teilen (Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung) erstellt, so sollte das Registrierungsformular nur Angaben zur Verwahrstelle enthalten.

    (16)

    Das Registrierungsformular für Banken sollte auch für Banken aus Drittstaaten gelten, die nicht unter die Definition eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) fallen, wohl aber ihren eingetragenen Sitz in einem Staat haben, der Mitglied der OECD ist.

    (17)

    Emittiert eine Zweckgesellschaft Schuldtitel und derivative Wertpapiere, die von einer Bank garantiert sind, sollte sie nicht das Schema für das Registrierungsformular für Banken verwenden.

    (18)

    Das Schema „Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere“ sollte auf Wertpapiere Anwendung finden, die nicht von anderen Schemata und Modulen abgedeckt sind. Der Anwendungsbereich dieses Schemas wird durch den Verweis auf die beiden anderen gattungsmäßigen Kategorien der Aktien und der Schuldtitel bestimmt. Um mittels einer klaren und umfassenden Erläuterung den Anlegern dabei zu helfen, zu verstehen, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments beeinflusst wird, sollten die Emittenten - auf freiwilliger Basis - auf zweckmäßige Beispiele zurückgreifen können. So könnten einige komplexe derivative Wertpapiere anhand von Beispielen am Besten erläutert werden.

    (19)

    Das zusätzliche Modul über die zugrunde liegenden Aktien für bestimmte Dividendenwerte sollte der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel angefügt werden oder den Punkt Angaben über die zugrunde liegenden Aktien für derivative Wertpapiere ersetzen, je nachdem, welche Merkmale die zu emittierenden Wertpapiere haben.

    (20)

    Mitgliedstaaten und ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/71/EG. Dennoch können sie sich für die Erstellung eines Prospekts nach dieser Richtlinie entscheiden. Hoheitliche Emittenten aus Drittstaaten und ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/71/EG und sind zur Vorlage eines Prospekts verpflichtet, wenn sie in der Gemeinschaft ein öffentliches Angebot von Wertpapieren machen oder ihre Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen haben möchten. In diesen besonderen Fällen sollte auf bestimmte Schemata für die Wertpapiere zurückgegriffen werden, die von Staaten, ihren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und von öffentlichen internationalen Organisationen ausgegeben werden.

    (21)

    Ein Basisprospekt und seine endgültigen Bedingungen sollten die gleichen Angaben wie ein Prospekt enthalten. Sämtliche für einen Prospekt geltenden allgemeinen Grundsätze sind auch auf die endgültigen Bedingungen anwendbar. Sind die endgültigen Bedingungen indes nicht im Basisprospekt selbst enthalten, müssen sie von der zuständigen Behörde auch nicht gebilligt werden.

    (22)

    Bei einigen Kategorien von Emittenten sollte die zuständige Behörde angesichts der besonderen Art ihrer Tätigkeit besondere Angaben verlangen dürfen, die über die in den Schemata und Modulen vorgesehenen Informationsbestandteile hinausgehen. Zu diesem Zweck ist eine präzise und einschränkende Liste erforderlich, aus der genau hervorgeht, für welche Emittenten diese angepassten Angaben verlangt werden können. Die angepassten Informationsanforderungen, denen die einzelnen auf dieser Liste genannten Kategorien von Emittenten unterliegen, sollten im Hinblick auf die Art ihrer jeweiligen Tätigkeit geeignet und verhältnismäßig sein. Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden könnte sich um eine Annäherung dieser Informationsanforderungen in der Gemeinschaft bemühen. Neue Kategorien sollten nur in ausreichend begründeten Fällen in die Liste aufgenommen werden können.

    (23)

    Im Falle völlig neuer Arten von Wertpapieren, die nicht von den bestehenden Schemata oder ihren Kombinationsmöglichkeiten abgedeckt werden können, sollte der Emittent nach wie vor die Möglichkeit haben, die Billigung eines Prospekts zu beantragen. In diesen Fällen sollte er mit der jeweils zuständigen Behörde den Inhalt der beizubringenden Angaben diskutieren können. Der von der zuständigen Behörde unter solchen Umständen gebilligte Prospekt sollte den „Europäischen Pass“ nutzen können, so wie er in der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehen ist. Die zuständige Behörde sollte sich immer darum bemühen, Ähnlichkeiten herauszufinden und so oft wie möglich auf vorhandene Schemata zurückgreifen. Alle etwaigen zusätzlichen Informationsanforderungen sollten im Hinblick auf die betreffende Wertpapierart verhältnismäßig und geeignet sein.

    (24)

    Bestimmte Informationsbestandteile, die in den Schemata und Modulen gefordert werden, oder gleichwertige Informationsbestandteile sind für ein bestimmtes Wertpapier nicht relevant und folglich in einigen bestimmten Fällen möglicherweise nicht anwendbar. In diesen Fällen sollte der Emittent die Möglichkeit haben, auf diese Angaben zu verzichten.

    (25)

    Die verstärkte Flexibilität bei der Verbindung des Basisprospekts mit seinen endgültigen Bedingungen im Vergleich zu einem einzigen Emissionsprospekt sollte den leichten Zugang der Anleger zu wesentlichen Angaben nicht beeinträchtigen.

    (26)

    In Bezug auf die Basisprospekte sollte auf leicht verständliche Art und Weise erläutert werden, welche Angaben in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden sollen. Dieser Anforderung sollte auf verschiedene Art und Weise nachgekommen werden können: z.B. könnte der Basisprospekt Lücken für Angaben enthalten, die noch in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen wären, oder er könnte eine Liste der noch fehlenden Angaben enthalten.

    (27)

    In Fällen, in denen ein Einzeldokument mehr als einen Basisprospekt enthält und jeder Basisprospekt von einer anderen zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt werden müsste, sollten die zuständigen Behörden zusammenarbeiten und die Billigung des Prospekts gegebenenfalls nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG übertragen, damit für das gesamte Dokument die Billigung einer einzigen zuständigen Behörde ausreicht.

    (28)

    Die in den Schemata geforderten historischen Finanzinformationen sollten grundsätzlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (5) oder gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen der Mitgliedstaaten dargestellt werden. Für Drittlandemittenten sollten hingegen spezifische Anforderungen festgeschrieben werden.

    (29)

    Für die Zwecke der Veröffentlichung des in Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Dokuments sollten die Emittenten die Veröffentlichungsmethode wählen können, die sie unter den in Artikel 14 der genannten Richtlinie genannten als Zweckmäßigste betrachten. Bei der Wahl der Veröffentlichungsmethode sollten der Zweck des Dokuments sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass den Anlegern ein schneller und kosteneffizienter Zugang zu diesen Angaben ermöglicht werden soll.

    (30)

    Das Ziel der Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises, so wie in Artikel 11 der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehen, besteht darin, die Abfassung eines Prospekts zu vereinfachen und die hiermit verbundenen Kosten zu senken. Allerdings sollte dies nicht zu Lasten anderer Interessen gehen, die mit dem Prospekt geschützt werden sollen. Die Tatsache z.B., dass die der bestimmungsgemäße Ort für die Veröffentlichung der geforderten Angaben der Prospekt ist und sie in leichter und verständlicher Form dargelegt werden sollten, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein spezielles Augenmerk sollte der Sprache gewidmet werden, in der die Angaben gemacht werden, die mittels Verweis aufgenommen werden, und ihrer Kohärenz mit dem Prospekt als Solchen. Die mittels Verweis aufgenommenen Angaben können sich auf historische Daten beziehen. Sollten diese Angaben allerdings aufgrund wesentlicher Veränderungen nicht mehr relevant sein, sollte dies deutlich im Prospekt angegeben werden. Ferner sind die aktualisierten Angaben ebenfalls beizubringen.

    (31)

    Wird ein Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, sind im Vergleich zu den traditionellen Maßnahmen der Veröffentlichung unter Verwendung der gängigen Praktiken zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, um die Vollständigkeit der Angaben zu wahren, Manipulationen oder Änderungen von seiten nicht befugter Personen zu vermeiden, einer Veränderung seiner Verständlichkeit zu verhindern und den möglichen negativen Konsequenzen unterschiedlicher Ansätze beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren an das Publikum in Drittstaaten zu entgehen.

    (32)

    Die für die Veröffentlichung eines Prospekts gewählte Zeitung sollte eine weite geographische Verbreitung und eine hohe Auflage haben.

    (33)

    Ein Herkunftsmitgliedstaat sollte die Veröffentlichung einer Mitteilung verlangen können, aus der hervorgeht, wie der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt wurde und wo er für dieses erhältlich ist. Sieht ein Herkunftsmitgliedstaat die Veröffentlichung solcher Mitteilungen in seinen Rechtsvorschriften vor, sollte sich der Inhalt dieser Mitteilungen auf die erforderlichen Informationsbestandteile beschränken, um eine Wiederholung der Zusammenfassung zu vermeiden. Diese Herkunftsmitgliedstaaten können auch die Veröffentlichung einer zusätzlichen Mitteilung in Bezug auf die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts verlangen.

    (34)

    Um die Zentralisierung der für die Anleger nützlichen Angaben zu erleichtern, sollte ein Hinweis in die Liste der gebilligten Prospekte aufgenommen werden, die auf der Website der zuständigen Herkunftslandbehörde veröffentlicht wird, aus dem hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht wurde und wo er erhältlich ist.

    (35)

    Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Einhaltung der Werbevorschriften für öffentliche Angebote und die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt sicherstellen. Bei grenzübergreifenden Angeboten oder einer grenzübergreifenden Zulassung zum Handel sollte eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bewerkstelligt werden.

    (36)

    Angesichts der Zeitspanne, die zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und dem Auftreten einiger ihrer Auswirkungen liegt, sollten eine Reihe von Übergangsmaßnahmen für die historischen Finanzinformationen, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, vorgesehen werden, um die Emittenten nicht übermäßig zu belasten und sie in die Lage zu versetzen, die Art und Weise, wie sie historische Finanzinformationen erstellen und darstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/71/EG anzupassen.

    (37)

    Von der Pflicht, historische Finanzinformationen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entsprechend im Prospekt anzupassen, sind Wertpapiere mit einer Stückelung von mindestens 50 000 EUR freigestellt; für diese Wertpapiere sind deshalb die genannten Übergangsmaßnahmen nicht erforderlich.

    (38)

    Aus Gründen der Kohärenz ist es zweckmäßig, dass diese Verordnung ab dem Datum der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG Anwendung findet.

    (39)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung ist Folgendes festgeschrieben:

    1.

    die Aufmachung des Prospekts, auf die in Artikel 5 der Richtlinie 2003/71/EG Bezug genommen wird;

    2.

    die in einen Prospekt gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/71/EG aufzunehmenden Mindestangaben;

    3.

    die Art der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG;

    4.

    die Modalitäten, gemäß deren Angaben in Form eines Verweises im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2003/71/EG in einen Prospekt aufgenommen werden können;

    5.

    die Veröffentlichungsart eines Prospekts, um sicherzustellen, dass ein Prospekt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG öffentlich verfügbar ist;

    6.

    die Art zur Verbreitung von Werbung, auf die in Artikel 15 der Richtlinie 2003/71/EG Bezug genommen wird.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung und ergänzend zur Richtlinie 2003/71/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Schema“ bezeichnet eine Liste von Mindestangaben, die auf die spezifische Natur der unterschiedlichen Arten von Emittenten und/oder die verschiedenen betreffenden Wertpapiere abgestimmt sind;

    2.

    „Modul“ bezeichnet eine Liste zusätzlicher Angaben, die nicht in den Schemata enthalten sind und einem oder mehreren dieser Schemata anzufügen sind, je nachdem, um welches Instrument und/oder um welche Transaktion es sich handelt, für die ein Prospekt oder ein Basisprospekt erstellt wurde;

    3.

    „Risikofaktoren“ bezeichnet eine Liste von Risiken, die für die jeweilige Situation des Emittenten und/oder der Wertpapiere spezifisch und für die Anlageentscheidungen wesentlich sind;

    4.

    „Zweckgesellschaft“ bezeichnet einen Emittenten, dessen Tätigkeit und Zweck in erster Linie in der Emission von Wertpapieren besteht;

    5.

    „Durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere“ („Asset backed securities/ABS“) bezeichnet Wertpapiere, die:

    a)

    einen Anspruch auf Vermögenswerte darstellen, einschließlich der Rechte, mit denen eine Bedienung der Wertpapiere, der Eingang oder die Pünktlichkeit des Eingangs zahlbarer Beträge von Seiten der Inhaber der Vermögenswerte sichergestellt werden soll, wenn es um die in diesem Rahmen zahlbaren Beträge geht;

    b)

    durch Vermögenswerte unterlegt sind und deren Bedingungen vorsehen, dass Zahlungen erfolgen, die sich auf Zahlungen oder angemessene Zahlungsprognosen beziehen, die unter Bezugnahme auf bestimmte oder bestimmbare Vermögenswerte berechnet werden;

    6.

    „Dachorganismus für gemeinsame Anlagen“/(„Umbrella collective investment undertaking“) bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Vermögen in Anteilen eines oder mehrerer Organismen für gemeinsame Anlagen angelegt ist und der sich aus unterschiedlichen Wertpapierkategorien oder Wertpapieren unterschiedlicher Bezeichnung zusammensetzt;

    7.

    „Organismus für gemeinsame Anlagen in Immobilien“/(„Property collective investment undertaking“) bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anlageziel die Beteiligung am langfristigen Halten von Immobilien ist;

    8.

    „Öffentliche internationale Einrichtung“ bezeichnet eine durch einen internationalen Vertrag zwischen souveränen Staaten gegründete juristische Person öffentlicher Natur, zu deren Mitgliedern ein oder mehrere Mitgliedstaaten zählen;

    9.

    „Werbung“ bezeichnet Bekanntmachungen, die:

    a)

    sich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen;

    b)

    darauf abzielen, die mögliche Zeichnung oder den möglichen Erwerb von Wertpapieren besonders zu fördern;

    10.

    „Gewinnprognose“ bezeichnet einen Text, in dem ausdrücklich oder implizit eine Zahl oder eine Mindest- bzw. Höchstzahl für die wahrscheinliche Höhe der Gewinne oder Verluste im laufenden Geschäftsjahr und/oder in den folgenden Geschäftsjahren genannt wird, oder der Daten enthält, aufgrund deren die Berechnung einer solchen Zahl für künftige Gewinne oder Verluste möglich ist, selbst wenn keine bestimmte Zahl genannt wird und das Wort „Gewinn“ nicht erscheint;

    11.

    „Gewinnschätzung“ bezeichnet eine Gewinnprognose für ein abgelaufenes Geschäftsjahr, für das die Ergebnisse noch nicht veröffentlicht wurden;

    12.

    „Vorgeschriebene Informationen“ bezeichnet alle Angaben, die der Emittent oder jede Person, die ohne dessen Einwilligung die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, nach der Richtlinie 2001/34/EG oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG offen legen muss.

    KAPITEL II

    MINDESTANGABEN

    Artikel 3

    In einen Prospekt aufzunehmende Mindestangaben

    Ein Prospekt wird erstellt, indem eines oder eine Kombination der folgenden Schemata und Module gemäß Artikel 4 bis 20 verwendet wird. Dabei sind die in Artikel 21 vorgesehenen Kombinationsmöglichkeiten für die verschiedenen Arten von Wertpapieren zu beachten.

    Ein Prospekt enthält die in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteile abhängig von der Art des jeweiligen Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere gemäß den Schemata und Modulen in Artikel 4 bis 20. Eine zuständige Behörde darf für einen Prospekt keine Angaben verlangen, die in den in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteilen nicht enthalten sind.

    Um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Verpflichtung zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Zuge der Billigung eines Prospekts im Sinne von Artikel 13 dieser Richtlinie fordern, dass die vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, beigebrachten Angaben für jeden dieser Informationsbestandteile im Einzelfall ergänzt werden.

    Artikel 4

    Schema für das Registrierungsformular für Aktien

    (1)   Die Angaben für das Aktienregistrierungsformular werden gemäß dem in Anhang I festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für:

    1.

    Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere;

    2.

    andere Wertpapiere, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    sie können nach dem Ermessen des Emittenten oder des Anlegers oder aufgrund der bei der Emission festgelegten Bedingungen in Aktien oder andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere umgewandelt oder umgetauscht werden, oder sie ermöglichen auf andere Art und Weise den Erwerb/Bezug von Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapieren,

    und

    b)

    diese Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapiere werden zu diesem oder einem künftigen Zeitpunkt vom Emittenten des Wertpapiers emittiert und nehmen zum Zeitpunkt der Billigung des die Wertpapiere betreffenden Prospekts noch nicht am Handel auf einem geregelten oder einem vergleichbaren Markt außerhalb der Gemeinschaft teil und die zu Grunde liegende Aktie oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellende Wertpapiere können stückemäßig geliefert werden.

    Artikel 5

    Modul für Pro forma-Finanzinformationen

    Die Pro forma-Finanzinformationen werden gemäß dem in Anhang II festgelegten Modul zusammengestellt.

    Den Pro forma-Finanzinformationen sollte ein erläuternder einleitender Absatz vorangehen, aus dem klar hervorgeht, weshalb diese Informationen in den Prospekt aufgenommen worden sind.

    Artikel 6

    Schema für die Wertpapierbeschreibung für Aktien

    (1)   Die Angaben für die Wertpapierbeschreibung für Aktien werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das Schema gilt für Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere.

    Artikel 7

    Schema für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Stückelung von weniger als 50 000 EUR

    Bei nicht unter Artikel 4 fallenden Wertpapieren mit einer Stückelung von weniger als 50 000 EUR oder bei nennwertlosen Wertpapieren, die bei der Emission nur für weniger als 50 000 EUR pro Stück erworben werden können, werden die Angaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere gemäß dem in Anhang IV festgelegten Schema zusammengestellt.

    Artikel 8

    Schema für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 50 000 EUR

    (1)   Bei der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 50 000 EUR werden die Angaben gemäß dem in Anhang V festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das Schema gilt für Schuldtitel, bei denen der Emittent aufgrund der Emissionsbedingungen verpflichtet ist, dem Anleger 100 % des Nominalwertes zu zahlen, wobei zusätzlich noch eine Zinszahlung erfolgen kann.

    Artikel 9

    Modul für Garantien

    Bei Garantien werden die Angaben gemäß dem in Anhang VI festgelegten Modul zusammengestellt.

    Artikel 10

    Schema für das Registrierungsformular für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere („Asset backed securities“/ABS)

    Die Angaben für das Registrierungsformular für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere werden gemäß dem in Anhang VII festgelegten Schema zusammengestellt.

    Artikel 11

    Modul für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere („Asset backed securities“/ABS)

    Für das zusätzliche Modul zur Wertpapierbeschreibung für ABS werden die Angaben gemäß dem in Anhang VIII festgelegten Modul zusammengestellt.

    Artikel 12

    Schema für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR

    Bei nicht unter Artikel 4 fallenden Wertpapieren mit einer Stückelung von mindestens 50 000 EUR oder bei nennwertlosen Wertpapieren, die bei der Emission nur für mindestens 50 000 EUR pro Stück erworben werden können, werden die Angaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere gemäß dem in Anhang IX festgelegten Schema zusammengestellt.

    Artikel 13

    Schema für Zertifikate, die Wertpapiere vertreten („depository receipts“)

    Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, werden die Angaben gemäß dem in Anhang X festgelegten Schema zusammengestellt.

    Artikel 14

    Schema für das Registrierungsformular für Banken

    (1)   Beim Registrierungsformular für Banken in Bezug auf Schuldtitel, derivative Wertpapiere und sonstige nicht unter Artikel 4 fallende Wertpapiere werden die Angaben gemäß dem in Anhang XI festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG sowie für Kreditinstitute aus Drittstaaten, die nicht unter diese Definition fallen, jedoch ihren eingetragenen Sitz in einem Staat haben, der Mitglied der OECD ist.

    Diese Institute können alternativ auch die Schemata für das Registrierungsformular verwenden, die in Artikel 7 und 12 vorgesehen sind.

    Artikel 15

    Schema für die Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere

    (1)   Bei der Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere werden die Angaben gemäß dem in Anhang XII festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das Schema gilt für Wertpapiere, die nicht in den Anwendungsbereich der in den Artikeln 6, 8 und 16 genannten anderen Schemata für Wertpapierbeschreibungen fallen, einschließlich solcher Wertpapiere, bei denen die Zahlungs- und/oder Lieferverpflichtungen an ein zugrunde liegendes Wertpapier/Aktie gekoppelt sind.

    Artikel 16

    Schema für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR

    (1)   Bei der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR werden die Angaben gemäß dem in Anhang XIII festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das Schema gilt für Schuldtitel, bei denen der Emittent aufgrund der Emissionsbedingungen verpflichtet ist, dem Anleger 100 % des Nominalwertes zu zahlen, wobei zusätzlich noch eine Zinszahlung erfolgen kann.

    Artikel 17

    Zusätzliches Modul für die zugrunde liegende Aktie in Form von Dividendenwerten

    (1)   Die zusätzlichen Angaben zu den zugrunde liegenden Aktien werden gemäß dem in Anhang XIV festgelegten Modul zusammengestellt.

    Ist der Emittent der zugrunde liegenden Aktien ein Unternehmen, das der gleichen Gruppe angehört, so sind darüber hinaus in Bezug auf diesen Emittenten die Angaben beizubringen, die in dem in Artikel 4 genannten Schema vorgesehen sind.

    (2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten zusätzlichen Angaben gelten nur für Wertpapiere, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

    1.

    sie können nach dem Ermessen des Emittenten oder des Anlegers oder aufgrund der bei der Emission festgelegten Bedingungen in Aktien oder andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere umgewandelt oder umgetauscht werden, oder sie ermöglichen auf andere Art und Weise den Erwerb/Bezug von Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapieren,

    und

    2.

    diese Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapiere werden zu diesem oder einem künftigen Zeitpunkt vom Emittenten des Wertpapiers oder einem Unternehmen, das der Gruppe des Emittenten angehört, emittiert und werden zum Zeitpunkt der Billigung des die Wertpapiere betreffenden Prospekts noch nicht am Handel auf einem geregelten oder einem vergleichbaren Markt außerhalb der Gemeinschaft gehandelt und die zu Grunde liegende Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapiere können stückemäßig geliefert werden.

    Artikel 18

    Schema für das Registrierungsformular für Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs

    (1)   Zusätzlich zu den Angaben, die gemäß Anhang I Punkte 1, 2, 3, 4, 5.1, 7, 9.1, 9.2.1, 9.2.3, 10.4, 13, 14, 15, 16, 17.2, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 vorgeschrieben sind, werden beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, die Angaben gemäß dem in Anhang XV festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das Schema gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs, die im Namen von Anlegern ein Portfolio von Vermögenswerten halten, und:

    1.

    die gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie gegründet wurden, als Organismus für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs anerkannt sind,

    oder

    2.

    die nicht die rechtliche oder die verwaltungsmäßige Kontrolle eines der Emittenten seiner zugrunde liegenden Anlagen übernehmen oder versuchen, dies zu tun. In einem solchen Fall darf eine rechtliche Kontrolle und/oder Beteiligung an den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der/des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien ergriffen oder eingegangen werden, wenn ein solches Vorgehen für das eigentliche Anlageziel nebensächlich und für den Schutz der Anteilsinhaber erforderlich ist und nur unter Umständen erfolgt, die verhindern, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen eine bedeutende Managementkontrolle über die Geschäfte des/der Emittenten der zugrunde liegenden Aktien ausübt.

    Artikel 19

    Schema für das Registrierungsformular für Mitgliedstaaten, Drittstaaten und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften

    (1)   Beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Mitgliedstaaten, Drittstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden, werden die Angaben gemäß dem in Anhang XVI festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das Schema gilt für alle Arten von Wertpapieren, die von den Mitgliedstaaten, Drittstaaten sowie ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden.

    Artikel 20

    Schema für das Registrierungsformular für internationale öffentliche Organisationen und für Emittenten von Schuldtiteln, deren Garantiegeber ein OECD-Mitgliedstaat ist

    (1)   Beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von internationalen öffentlichen Organisationen ausgegeben werden, und für Wertpapiere, die kraft nationaler Rechtsvorschriften uneingeschränkt und unwiderruflich durch einen Staat, der Mitglied der OECD ist, garantiert werden, werden die Angaben gemäß dem in Anhang XVII festgelegten Schema zusammengestellt.

    (2)   Das Schema gilt für:

    alle von internationalen öffentlichen Organisationen ausgegebenen Arten von Wertpapieren;

    Wertpapiere, die kraft nationaler Rechtsvorschriften uneingeschränkt und unwiderruflich durch einen Staat, der Mitglied der OECD ist, garantiert werden.

    Artikel 21

    Kombinationsmöglichkeiten der Schemata und Module

    (1)   Die Verwendung der Kombinationsmöglichkeiten im Sinne der Tabelle in Anhang XVIII ist für die Erstellung von Prospekten verbindlich, die Arten von Wertpapieren betreffen, auf die die Kombinationen im Sinne dieser Tabelle zutreffen.

    Demgegenüber können für Wertpapiere, auf die diese Kombinationsmöglichkeiten nicht zutreffen, weitere Kombinationsmöglichkeiten verwendet werden.

    (2)   Das umfassendste und strengste Schema für ein Registrierungsformular, d. h. das anspruchsvollste Schema in Bezug auf die Zahl der Informationsbestandteile und den Umfang der in ihnen enthaltenen Angaben darf stets für die Emission von Wertpapieren verwendet werden, für die ein weniger umfassendes und strenges Registrierungsformularschema vorgesehen ist, wobei die nachfolgende Reihenfolge der Schemata gilt:

    1.

    Schema für ein Registrierungsformular für Aktien;

    2.

    Schema für ein Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Stückelung von weniger als 50 000 EUR;

    3.

    Schema für ein Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR.

    Artikel 22

    In einen Basisprospekt aufzunehmende Mindestangaben und seine dazugehörigen endgültigen Bedingungen

    (1)   Ein Basisprospekt wird erstellt, indem auf ein Schema bzw. Modul oder aber die Kombinationsmöglichkeiten zwischen ihnen zurückgegriffen wird, die in den Artikeln 4 bis 20 vorgesehen sind. Dabei sind die in Anhang XVIII festgelegten Kombinationsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Arten von Wertpapieren zugrunde zu legen.

    Ein Basisprospekt enthält die in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteile. Diese richten sich nach der Art des jeweiligen Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere, so wie sie in den Schemata und Modulen von Artikel 4 bis 20 genannt werden. Die zuständigen Behörden sollen für den Basisprospekt keine Angaben verlangen, die nicht in den in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteilen enthalten sind.

    Um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Verpflichtung zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Zuge der Billigung eines Basisprospekts im Sinne von Artikel 13 dieser Richtlinie im Einzelfall fordern, dass die vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, beigebrachten Angaben für jeden dieser Informationsbestandteile ergänzt werden.

    (2)   Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, kann auf die Angabe von Informationsbestandteilen verzichten, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht bekannt sind und die erst zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission bestimmt werden können.

    (3)   Die Verwendung der Kombinationsmöglichkeiten im Sinne der Tabelle in Anhang XVIII ist für die Erstellung von Basisprospekten verbindlich, die die Arten von Wertpapieren betreffen, auf die die Kombinationen im Sinne dieser Tabelle zutreffen.

    Demgegenüber können für Wertpapiere, auf die diese Kombinationsmöglichkeiten nicht zutreffen, weitere Kombinationsmöglichkeiten verwendet werden.

    (4)   Die endgültigen Bedingungen, die einem Basisprospekt angefügt sind, enthalten lediglich die Informationsbestandteile, die sich aus den verschiedenen Schemata für Wertpapierbeschreibungen ergeben, gemäß derer der Basisprospekt erstellt iwird.

    (5)   Zusätzlich zu den Angaben, die in den Schemata und Modulen genannt werden, auf die in Artikel 4 bis 20 verwiesen wird, sind folgende Angaben in einen Basisprospekt aufzunehmen:

    1.

    Hinweis auf die Angaben, die in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen sind;

    2.

    Art der Veröffentlichung für die endgültigen Bedingungen. Ist der Emittent zum Zeitpunkt der Billigung des Prospekts nicht in der Lage, die Art der Veröffentlichung für die endgültigen Bedingungen zu nennen, so ist ein Hinweis aufzunehmen, wie das Publikum über die Art, die für die Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen verwendet werden soll, informiert wird;

    3.

    im Falle der Emission von Nichtdividendenwerten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2003/71/EG eine allgemeine Beschreibung des Programms.

    (6)   Lediglich die nachfolgend genannten Wertpapierkategorien können Gegenstand eines Basisprospekts und seiner entsprechenden endgültigen Bedingungen sein, die die Emission von verschiedenen Arten von Wertpapieren abdecken:

    1.

    „Asset backed securities“ (ABS);

    2.

    Optionsscheine im Sinne von Artikel 17;

    3.

    Nichtdividendenwerte im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/71/EG;

    4.

    alle sonstigen Nichtdividendenwerte, einschließlich Optionsscheine, mit Ausnahme jener, die unter Nummer 2) genannt werden.

    Bei der Erstellung eines Basisprospekts wird der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, eine klare Trennung zwischen den spezifischen Angaben über die verschiedenen Wertpapiere vornehmen, die in diesen Kategorien enthalten sind.

    (7)   Tritt ein in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannter Fall in dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts und dem endgültigen Abschluss des Angebots für eine Wertpapieremission im Rahmen des Basisprospekts bzw. dem Zeitpunkt ein, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf einem geregelten Markt beginnt, so hat der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, einen Nachtrag zum Prospekt vor dem endgültigen Abschluss des Angebots oder der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel zu veröffentlichen.

    Artikel 23

    Anpassungen an die Mindestangaben im Prospekt und im Basisprospekt

    (1)   Unbeschadet des Artikels 3 Unterabsatz 2 und des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Fällen, in denen die Tätigkeiten des Emittenten unter eine der in Anhang XIX genannten Kategorien fallen, aufgrund der besonderen Art dieser Tätigkeiten zusätzlich zu den Informationsbestandteilen der in den Artikeln 4 bis 20 genannten Module und Schemata besondere Angaben verlangen, sowie gegebenenfalls eine Bewertung des Vermögens des Emittenten oder einen diesbezüglichen Bericht eines anderen Sachverständigen vorschreiben, um der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Verpflichtung nachzukommen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

    Will ein Mitgliedstaat die Aufnahme einer neuen Kategorie in den Anhang XIX erreichen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission. Die Kommission aktualisiert die Liste nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehenen Ausschussverfahren.

    (2)   Ersucht ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, abweichend von Artikel 3 bis 22 um die Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts für ein Wertpapier, das nicht mit den anderen Arten von Wertpapieren identisch, wohl aber mit diesen vergleichbar ist, die in der Kombinationsübersicht von Anhang XVIII genannt werden, so fügt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, die entsprechenden Informationsbestandteile aus dem anderen in Artikel 4 bis 20 vorgesehenen Schema für eine Wertpapierbeschreibung dem gewählten Hauptschema für eine Wertpapierbeschreibung an. Dieser Zusatz erfolgt gemäß den Hauptmerkmalen der Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.

    (3)   Ersucht ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, abweichend von Artikel 3 bis 22 um die Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts für eine neue Art von Wertpapier, so übermittelt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, den Entwurf des Prospekts oder des Basisprospekts der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

    Die zuständige Behörde befindet dann im Einvernehmen mit dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, welche Angaben in den Prospekt bzw. den Basisprospekt aufzunehmen sind, um der Verpflichtung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG nachzukommen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Abweichung gilt nur im Falle einer neuen Art von Wertpapieren, die sich in ihren Merkmalen völlig von den anderen Arten von Wertpapieren unterscheidet, die in Anhang XVIII genannt werden, sofern die Merkmale dieses neuen Wertpapiers dergestalt sind, dass eine Kombination der verschiedenen Informationsbestandteile der in Artikel 4 bis 20 genannten Schemata und Module nicht angemessen ist.

    (4)   In den Fällen, in denen in Abweichung von Artikel 3 bis 22 die in den Schemata oder Modulen geforderten Informationsbestandteile gemäß Artikel 4 bis 20 oder gleichwertige Angaben für den Emittenten, den Anbieter oder für die Wertpapiere, für die der Prospekt erstellt wurde, nicht angemessen sind, brauchen diese Angaben nicht aufgenommen zu werden.

    Artikel 24

    Inhalt der Zusammenfassung des Prospekts und des Basisprospekts

    Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, kann selbst über den detaillierten Inhalt der Zusammenfassung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG des Prospekts oder des Basisprospekts befinden.

    KAPITEL III

    AUFMACHUNG DES PROSPEKTS, DES BASISPROSPEKTS UND IHRER NACHTRÄGE

    Artikel 25

    Aufmachung des Prospekts

    (1)   Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt als ein einziges Dokument zu erstellen, so ist der Prospekt wie folgt aufzubauen:

    1.

    klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis;

    2.

    Zusammenfassung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG;

    3.

    Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten und der Art von Wertpapier, die Bestandteil der Emission ist, einhergehen/verbunden sind;

    4.

    Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

    (2)   Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt in Form mehrerer Einzeldokumente zu erstellen, so sind die Wertpapierbeschreibung und das Registrierungsformular jeweils wie folgt aufzubauen:

    1.

    klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis;

    2.

    je nach Fall Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten bzw. der Art des Wertpapiers, das Bestandteil der Emission ist, verbunden sind;

    3.

    Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

    (3)   In den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen steht es dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, frei, die Reihenfolge der Darstellung der erforderlichen Informationsbestandteile festzulegen, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

    (4)   Stimmt die Reihenfolge der Informationsbestandteile nicht mit derjenigen überein, die in den Schemata und Modulen genannt wird, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, bitten, eine Aufstellung der Querverweise für die Prüfung des Prospekts vor seiner Billigung zu erstellen. In einer solchen Liste sind die Seiten zu nennen, auf denen die jeweiligen Angaben im Prospekt gefunden werden können.

    (5)   Ist die Zusammenfassung eines Prospekts im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu ergänzen, so kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, in Einzelfällen entscheiden, ob die neuen Angaben in die ursprüngliche Zusammenfassung einbezogen werden, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, oder ob ein Nachtrag zur Zusammenfassung erstellt wird.

    Werden die neuen Angaben in die ursprüngliche Zusammenfassung einbezogen, haben der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, insbesondere mittels Fußnoten sicherzustellen, dass die Anleger die Änderungen leicht erkennen können.

    Artikel 26

    Aufmachung des Basisprospekts und seiner entsprechenden endgültigen Bedingungen

    (1)   Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt als einen Basisprospekt zu erstellen, so ist der Basisprospekt wie folgt aufzubauen:

    1.

    klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis;

    2.

    Zusammenfassung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG;

    3.

    Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten und der Art des Wertpapiers, das Bestandteil der Emission(en)ist, verbunden sind;

    4.

    Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

    (2)   Unbeschadet Absatz 1 steht es dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, frei, die Reihenfolge der Darstellung der erforderlichen Informationsbestandteile festzulegen, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde. Die Angaben über die verschiedenen im Basisprospekt enthaltenen Wertpapiere sind klar zu trennen.

    (3)   Stimmt die Reihenfolge der Informationsbestandteile nicht mit derjenigen überein, die in den Schemata und Modulen genannt wird, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, bitten, eine Aufstellung von Querverweisen für die Prüfung des Prospekts vor seiner Billigung zu erstellen. In einer solchen Liste sind die Seiten zu nennen, auf denen die jeweiligen Angaben im Prospekt gefunden werden können.

    (4)   Für den Fall, dass der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Registrierungsformular für eine bestimmte Wertpapierart hinterlegt hat, zu einem späteren Zeitpunkt aber beschließt, einen Basisprospekt gemäß den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2003/71/EG zu erstellen, muss der Basisprospekt Folgendes enthalten:

    1.

    die Angaben, die im zuvor oder gleichzeitig eingereichten und gebilligten Registrierungsformular enthalten sind, sind per Verweis gemäß den Bedingungen in Artikel 28 dieser Verordnung aufzunehmen;

    2.

    die Angaben, die ansonsten in der entsprechenden Wertpapierbeschreibung enthalten wären, sind ohne die endgültigen Bedingungen wieder zu geben, sofern letztere nicht Gegenstand des Basisprospekts sind.

    (5)   Die endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt sind in Form eines gesonderten Dokuments, das lediglich die endgültigen Bedingungen enthält, oder durch Einfügung der endgültigen Bedingungen in den Basisprospekt darzustellen.

    Für den Fall, dass die endgültigen Bedingungen Gegenstand eines gesonderten Dokuments sind, das nur diese Bedingungen enthält, können einige Angaben wiederholt werden, die bereits Gegenstand des gebilligten Basisprospekts sind und die gemäß dem für die entsprechende Wertpapierbeschreibung bei der Erstellung des Basisprospekts zugrundeliegenden Schema aufgenommen wurden. In diesem Falle sind die endgültigen Bedingungen so darzustellen, dass sie leicht als solche erkennbar sind.

    In die endgültigen Bedingungen ist auch eine klare und hervorgehobene Erklärung aufzunehmen, die darauf hinweist, dass die vollständigen Angaben über den Emittenten und das Angebot sich aus dem Basisprospekt und den endgültigen Bedingungen zusammen ergeben und wo der Basisprospekt verfügbar ist.

    (6)   Bezieht sich ein Basisprospekt auf verschiedene Wertpapiere, so hat der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, eine einzige Zusammenfassung für sämtliche Wertpapiere in den Basisprospekt aufzunehmen. Die Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren, die in dieser einzigen Zusammenfassung enthalten sind, sind jedoch klar voneinander zu trennen.

    (7)   Ist die Zusammenfassung eines Basisprospekts im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu ergänzen, so kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, in Einzelfällen entscheiden, ob die neuen Angaben in die ursprüngliche Zusammenfassung aufgenommen werden, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, oder ob ein Nachtrag zur Zusammenfassung erstellt wird.

    Werden die neuen Angaben in die ursprüngliche Zusammenfassung des Basisprospekts aufgenommen, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, haben der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, insbesondere mittels Fußnoten sicherzustellen, dass die Anleger die Änderungen leicht erkennen können.

    (8)   Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragen, können zwei oder mehrere verschiedene Basisprospekte in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

    KAPITEL IV

    ANGABEN UND AUFNAHME VON ANGABEN IN FORM EINES VERWEISES

    Artikel 27

    Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Dokuments

    (1)   Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Dokument wird dem Publikum je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt hat, auf eine der gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie zulässigen Methoden im Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten zur Verfügung gestellt.

    (2)   Das Dokument wird der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt und dem Publikum spätestens 20 Arbeitstage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

    (3)   Das Dokument enthält ggf. auch eine Erklärung dahingehend, dass einige Angaben veraltet sind.

    Artikel 28

    Regelungen über die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises

    (1)   Es können Angaben in Form eines Verweises in einen Prospekt oder einen Basisprospekt aufgenommen werden, wenn sie insbesondere bereits in den nachfolgend genannten Dokumenten enthalten sind:

    1.

    jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen;

    2.

    Dokumente, die im Zuge einer spezifischen Transaktion erstellt werden, wie z.B. einer Fusion oder einer Entflechtung;

    3.

    Bestätigungsvermerke und Jahresabschlüsse;

    4.

    Satzung und Statuten der Gesellschaft;

    5.

    zu einem früheren Zeitpunkt gebilligte und veröffentlichte Prospekte und/oder Basisprospekte;

    6.

    vorgeschriebene Informationen;

    7.

    Rundschreiben an die Wertpapierinhaber.

    (2)   Die Dokumente, die Angaben enthalten, die in Form eines Verweises in einen Prospekt, einen Basisprospekt oder dessen Bestandteile übernommen werden können, sind gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/71/EG abzufassen.

    (3)   Enthält ein Dokument, das in Form eines Verweises aufgenommen werden kann, Angaben, die wesentlich abgeändert wurden, so ist dieser Umstand im Prospekt oder im Basisprospekt klar anzugeben; ferner sind auch die aktualisierten Angaben zur Verfügung zu stellen.

    (4)   Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, kann Angaben in einen Prospekt oder einen Basisprospekt aufnehmen, indem er/sie lediglich auf bestimmte Teile eines Dokuments verweist und er/sie erklärt, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder für den Anleger nicht relevant sind oder bereits an anderer Stelle im Prospekt enthalten sind.

    (5)   Bei der Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises bemühen sich die Emittenten, die Anbieter oder die Personen, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt haben, darum, den Anlegerschutz im Hinblick auf Verständlichkeit der Angaben und ihrer Zugänglichkeit nicht zu beeinträchtigen.

    KAPITEL V

    VERÖFFENTLICHUNG UND VERBREITUNG VON WERBUNG

    Artikel 29

    Veröffentlichung in elektronischer Form

    (1)   Die Veröffentlichung des Prospekts oder des Basisprospekts in elektronischer Form im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c, d und e der Richtlinie 2003/71/EG oder als ein zusätzliches Mittel der Verfügbarkeit hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    1.

    der Prospekt oder der Basisprospekt müssen bei Aufrufen der Website leicht zugänglich sein;

    2.

    das Format der Datei muss dergestalt sein, dass sich der Prospekt oder Basisprospekt nicht modifizieren lassen;

    3.

    der Prospekt oder der Basisprospekt dürfen keine „Hyperlinks“ enthalten, mit Ausnahme der Verbindungen zu elektronischen Adressen, über die die in Form eines Verweises aufgenommenen Angaben abrufbar sind;

    4.

    den Anlegern muss es möglich sein, den Prospekt bzw. den Basisprospekt herunter zu laden und auszudrucken.

    Die in Unterabsatz 1 Nummer 3 genannte Ausnahme gilt nur für Dokumente, die in Form eines Verweises aufgenommen wurden. Diese Dokumente müssen durch einfache und unmittelbar anwendbare technische Maßnahmen verfügbar sein.

    (2)   Werden ein Prospekt oder ein Basisprospekt für das Angebot von Wertpapieren dem Publikum auf der Website des Emittenten oder der Finanzintermediäre oder der geregelten Märkte zur Verfügung gestellt, so ergreifen diese Maßnahmen, mit denen vermieden wird, die Gebietsansässigen in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anzusprechen, in denen die Wertpapiere dem Publikum nicht angeboten werden. Dies kann z. B. durch eine deutliche Erklärung dahingehend erfolgen, wer die Adressaten des Angebots sind.

    Artikel 30

    Veröffentlichung in Zeitungen

    (1)   Um Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/71/EG zu genügen, erfolgt die Veröffentlichung eines Prospekts oder eines Basisprospekts in einer allgemeinen Zeitung oder in einer Finanzzeitung mit landesweiter oder überregionaler Auflage.

    (2)   Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die für die Veröffentlichung gewählte Zeitung nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, bestimmt sie eine Zeitung, deren Verbreitung sie für diesen Zweck angemessen hält. Dabei ist insbesondere dem geografischen Raum, der Zahl der Einwohner und den Lesegewohnheiten in jedem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.

    Artikel 31

    Veröffentlichung der Mitteilung

    (1)   Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Option in Anspruch, der zufolge er die Veröffentlichung einer Mitteilung verlangt, aus der hervorgeht, dass der Prospekt oder der Basisprospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt wurden und wo er erhältlich ist, so ist diese Mitteilung in einer Zeitung zu veröffentlichen, die den Anforderungen für die Veröffentlichung von Prospekten gemäß Artikel 30 dieser Verordnung genügt.

    Bezieht sich die Mitteilung auf einen Prospekt oder einen Basisprospekt, der lediglich für die Zwecke der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt veröffentlicht wurde, auf dem bereits Wertpapiere der gleichen Kategorie zugelassen sind, kann die Mitteilung alternativ dazu in das Amtsblatt des geregelten Marktes aufgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob dieses Amtsblatt in Papierform oder in elektronischer Form erscheint.

    (2)   Die Mitteilung wird entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG spätestens am nächsten Arbeitstag veröffentlicht, der dem Datum der Veröffentlichung des Prospekts oder des Basisprospekts folgt.

    (3)   Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

    1.

    genaue Bezeichnung des Emittenten;

    2.

    Art, Kategorie und Betrag der anzubietenden Wertpapiere und/oder Angabe, ob die Zulassung zum Handel beantragt wurde, sofern diese Elemente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung bekannt sind;

    3.

    beabsichtigter Zeitplan für das Angebot/die Zulassung zum Handel;

    4.

    ein Hinweis, dass ein Prospekt oder ein Basisprospekt veröffentlicht wurden und wo sie erhältlich sind;

    5.

    für den Fall, dass der Prospekt oder der Basisprospekt in gedruckter Form veröffentlicht wurden, Angabe des Ortes und des Zeitraums, wo bzw. während dessen der Ausdruck dem Publikum zur Verfügung steht;

    6.

    für den Fall, dass der Prospekt oder der Basisprospekt in elektronischer Form veröffentlicht wurden, Angabe des Ortes, an dem die Anleger eine Papierfassung erhalten können;

    7.

    Datum der Mitteilung.

    Artikel 32

    Liste der gebilligten Prospekte

    In der Liste der gebilligten Prospekte und Basisprospekte, die auf der Website der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht wird, ist anzugeben, wie diese Prospekte dem Publikum zur Verfügung gestellt wurden und wo sie erhältlich sind.

    Artikel 33

    Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen der Basisprospekte

    Die Art der Veröffentlichung für die endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt muss nicht mit der für den Basisprospekt verwendeten identisch sein, sofern es sich bei der erstgenannten Art um eine der in Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Art für die Veröffentlichung handelt.

    Artikel 34

    Werbung

    Werbung, die sich auf ein Angebot von Wertpapieren an das Publikum oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen, können von Seiten interessierter Parteien (wie z.B. dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, Finanzintermediären, die an der Platzierung und/oder Emission von Wertpapieren teilhaben) insbesondere über folgende Medien an das Publikum verbreitet werden:

    1.

    Adressierte oder nicht adressierte Schriftstücke;

    2.

    Elektronische Nachrichten oder Werbung über Mobiltelefone oder Personenrufgeräte;

    3.

    Standardschreiben;

    4.

    Anzeigen in der Presse mit oder ohne Bestellformular;

    5.

    Katalog;

    6.

    Telefon mit oder ohne menschlichen Ansprechpartner;

    7.

    Seminare und Präsentationen;

    8.

    Radio;

    9.

    Videophon;

    10.

    Videotext;

    11.

    E-Mail;

    12.

    Fax;

    13.

    Fernsehen;

    14.

    Mitteilung;

    15.

    Plakat;

    16.

    Poster;

    17.

    Broschüre;

    18.

    Web-Anzeigen einschließlich Internetbanner.

    KAPITEL VI

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 35

    Historische Finanzinformationen

    (1)   Die Verpflichtung für Emittenten aus der Gemeinschaft, in einem Prospekt die historischen Finanzinformationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002anzupassen, so wie sie in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 und Anhang XI Punkt 11.1 dargelegt sind, gilt erst ab dem 1. Januar 2004 bzw. für den Fall, dass Wertpapiere eines Emittenten am 1. Juli 2005 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, erst wenn der Emittent seinen ersten konsolidierten Abschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 1606 veröffentlicht hat.

    (2)   Unterliegt ein Emittent aus der Gemeinschaft nationalen Übergangsbestimmungen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, so gilt die Verpflichtung zur Anpassung der historischen Finanzinformationen im Prospekt erst ab dem 1. Januar 2006 bzw. für den Fall, dass Wertpapiere eines Emittenten am 1. Juli 2005 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, erst wenn der Emittent seinen ersten konsolidierten Abschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 1606 veröffentlicht hat.

    (3)   Bis zum 1. Januar 2007 gilt die Verpflichtung zur Neuformulierung der historischen Finanzinformationen im Prospekt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, so wie sie in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 und Anhang XI Punkt 11.1 dargelegt sind, nicht für Emittenten aus Drittstaaten,

    1.

    deren Wertpapiere am 1. Januar 2007 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;

    2.

    die ihre historischen Finanzinformationen gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt und vorbereitet haben.

    In diesem Fall sind die historischen Finanzinformationen durch weitere detaillierte und/oder zusätzliche Angaben zu ergänzen, wenn die in den Prospekt aufgenommenen Abschlüsse nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln.

    (4)   Drittstaatemittenten, die ihre historischen Finanzinformationen gemäß international akzeptierten Standards im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt haben, können diese Informationen in jedem Prospekt verwenden, der vor dem 1. Januar 2007 vorgelegt wird, ohne der Verpflichtung zur Neuformulierung genügen zu müssen.

    (5)   Ab dem 1. Januar 2007 stellen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Drittstaatemittenten die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten historischen Finanzinformationen auf gleichwertige Art und Weise gemäß einem Mechanismus dar, der von der Kommission noch festzulegen ist. Dieser Mechanismus wird über das in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Ausschussverfahren festgelegt.

    (6)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Anhang VI Punkt 3.

    Artikel 36

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. April 2004

    Für die Kommission

    Frederik BOLKESTEIN

    Mitglied der Kommission

    ANHÄNGE

    Anhang I bis XVII: Schemata und Module

    Anhang XVIII: Kombinationsmöglichkeiten der Schemata und Module

    Anhang XIX: Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten

    ANHANG I

    Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien (Modul)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für den sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern können.

    2.   ABSCHLUSSPRÜFER

    2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

    2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten zu veröffentlichen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

    3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

    3.1.   Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, und für jeden nachfolgenden Zwischenberichtszeitraum und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen.

    Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen die Schlüsselzahlen enthalten, die einen Überblick über die Finanzlage des Emittenten geben.

    3.2.   Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenzeiträume vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

    4.   RISIKOFAKTOREN

    Klare Offenlegung von Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche spezifisch sind (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

    5.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

    5.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

    5.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten;

    5.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer;

    5.1.3.   Datum der Gründung und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

    5.1.4.   Die Rechtsform und der Sitz des Emittenten; Rechtsordnung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Geschäftsanschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch);

    5.1.5.   Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten.

    5.2.   Investitionen

    5.2.1.   Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wichtigsten Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum des Registrierungsformulars.

    5.2.2.   Beschreibung der wichtigsten laufenden Investitionen des Emittenten, einschließlich der geografischen Verteilung dieser Investitionen (im Inland und im Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

    5.2.3.   Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Verwaltungsorganen bereits verbindlich beschlossen sind.

    6.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

    6.1.   Haupttätigkeitsbereiche

    6.1.1.   Beschreibung der Wesensart der Geschäfte des Emittenten und seiner Haupttätigkeiten (sowie der damit im Zusammenhang stehenden Schlüsselfaktoren) unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen, und zwar für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird; und

    6.1.2.   Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen, die eingeführt wurden, und — in dem Maße, wie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen offen gelegt wurde — Angabe des Stands der Entwicklung.

    6.2.   Wichtigste Märkte

    Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich einer Aufschlüsselung der Gesamtumsätze nach Art der Tätigkeit und geografischem Markt für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird.

    6.3.   Falls die unter den Punkten 6.1. und 6.2. genannten Angaben durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst wurden, so sollte dies angegeben werden.

    6.4.   Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

    6.5.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

    7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

    7.1.   Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

    7.2.   Liste der wichtigsten Tochtergesellschaften des Emittenten, einschließlich Name, Land der Gründung oder des Sitzes, Anteil an Beteiligungsrechten und — falls nicht identisch — Anteil der gehaltenen Stimmrechte.

    8.   SACHANLAGEN

    8.1.   Angaben über bestehende oder geplante wesentliche Sachanlagen, einschließlich geleaster Vermögensgegenstände, und etwaiger größerer dinglicher Belastungen der Sachanlagen.

    8.2.   Skizzierung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen von Seiten des Emittenten u.U. beeinflussen können.

    9.   ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE

    9.1.   Finanzlage

    Soweit nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt, Beschreibung der Finanzlage des Emittenten, Veränderungen in der Finanzlage und Geschäftsergebnisse für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen, die von einem Jahr zum anderen in den Finanzinformationen auftreten, sofern dies für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich ist.

    9.2.   Betriebsergebnisse

    9.2.1.   Angaben über wichtige Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten erheblich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge derart geschmälert wurden.

    9.2.2.   Falls der Jahresabschluss wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweist, sind die Gründe für derlei Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen.

    9.2.3.   Angaben über staatliche, wirtschaftliche, steuerliche, monetäre oder politische Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u.U. können.

    10.   EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

    10.1.   Angaben über die Eigenkapitalausstattung des Emittenten (sowohl kurz- als auch langfristig);

    10.2.   Erläuterung der Quellen und der Beträge des Kapitalflusses des Emittenten und eine ausführliche Darstellung dieser Posten;

    10.3.   Angaben über den Fremdfinanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur des Emittenten;

    10.4.   Angaben über jegliche Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u.U. können;

    10.5.   Angaben über erwartete Finanzierungsquellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Punkte 5.2.3. und 8.1. benötigt werden.

    11.   FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG, PATENTE UND LIZENZEN

    Falls wesentlich, Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsstrategien des Emittenten für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, einschließlich Angabe des Betrags für vom Emittenten gesponserte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

    12.   TRENDINFORMATIONEN

    12.1.   Angabe der wichtigsten Trends in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Vorräte sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des Registrierungsformulars.

    12.2.   Angaben über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfrage, Verpflichtungen oder Vorfälle, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften.

    13.   GEWINNPROGNOSEN ODER –SCHÄTZUNGEN

    Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat das Registrierungsformular die unter den Punkten 13.1. und 13.2. genannten Angaben zu enthalten.

    13.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

    Bei den Annahmen muss klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane liegen. Diese Annahmen müssen für die Anleger leicht verständlich und spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zu Grunde liegen.

    13.2.   Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

    13.3.   Die Gewinnprognose oder -schätzung muss auf einer Grundlage erstellt werden, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

    13.4.   Wurde in einem Prospekt, der noch aussteht, eine Gewinnprognose veröffentlicht, dann sollte eine Erklärung abgeben werden, in der erläutert wird, ob diese Prognose noch so zutrifft wie zur Zeit der Erstellung des Registrierungsformulars, oder eine Erläuterung zu dem Umstand vorgelegt werden, warum diese Prognose ggf. nicht mehr zutrifft.

    14.   VERWALTUNGS-, GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANE SOWIE OBERES MANAGEMENT

    14.1.   Namen und Geschäftsanschriften nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei dem Emittenten unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

    a)

    Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane;

    b)

    persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

    c)

    Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht;

    und

    d)

    Mitglieder des oberen Managements, die geeignet sind um festzustellen, dass der Emittent über die angemessene Sachkenntnis und über die geeigneten Erfahrungen in Bezug auf die Führung der Geschäfte des Emittenten verfügt.

    Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen.

    Für jedes Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten und für jede der in Unterabsatz b und d genannten Personen detaillierte Angabe der entsprechenden Geschäftsführungskompetenz und -erfahrung sowie die folgenden Angaben:

    a)

    Namen sämtlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen die besagte Person während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane bzw. Partner war, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften des Emittenten aufzulisten, bei denen die besagte Person ebenfalls Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane ist;

    b)

    etwaige Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

    c)

    detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, die eine in (a) und (d) des ersten Unterabsatzes beschriebene Person betreffen, die im Rahmen einer der in (a) und (d) des ersten Unterabsatzes genannten Positionen handelte;

    und

    d)

    detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannte Person von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Person jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurde.

    Falls keinerlei entsprechende Informationen offen gelegt werden, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

    14.2.   Interessenkonflikte zwischen den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen sowie dem oberen Management

    Potenzielle Interessenkonflikte der in Punkt 14.1. genannten Personen zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten sowie ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

    Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferern oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine in Punkt 14.1. genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

    Zudem sind die Einzelheiten jeglicher Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die von den in Punkt 14.1. genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten vereinbart wurden und für sie während einer bestimmten Zeitspanne gelten.

    15.   BEZÜGE UND VERGÜNSTIGUNGEN

    Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die in Unterabsatz 1 von Punkt 14.1. unter den Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben zu machen:

    15.1.   Betrag der gezahlten Vergütung (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen von dem Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen jeglicher Art gezahlt oder gewährt werden, die dem Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften von einer jeglichen Person erbracht wurden.

    Diese Angaben sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich und wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen.

    15.2.   Angabe der Gesamtbeträge, die vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften als Reserve oder Rückstellungen gebildet werden, um Pensions- und Rentenzahlungen vornehmen oder ähnliche Vergünstigungen auszahlen zu können.

    16.   PRAKTIKEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

    Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — soweit nicht anderweitig spezifiziert — für die im ersten Unterabsatz von Punkt 14.1. unter Buchstabe (a) genannten Personen folgende Angaben zu machen:

    16.1.   Ende der laufenden Mandatsperiode und ggf. Angabe des Zeitraums, während dessen die jeweilige Person ihre Aufgabe ausgeübt hat.

    16.2.   Angaben über die Dienstleistungsverträge, die zwischen den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und dem Emittenten bzw. seinen Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    16.3.   Angaben über den Auditausschuss und den Vergütungsausschuss, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung des Aufgabenbereichs des Ausschusses.

    16.4.   Erklärung, ob der Emittent der/den Corporate-Governance-Regelung/en im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

    17.   BESCHÄFTIGTE

    17.1.   Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars (und Angabe der Veränderungen bei diesen Zahlen, sofern diese von wesentlicher Bedeutung sind). Wenn es möglich und wesentlich ist, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und geografischer Belegenheit. Beschäftigt der Emittent eine große Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben.

    17.2.   Aktienbesitz und Aktienoptionen

    In Bezug auf die in Punkt 14.1. Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen.

    17.3.   Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, mittels deren Beschäftigte am Kapital des Emittenten beteiligt werden können.

    18.   HAUPTAKTIONÄRE

    18.1.   Soweit dem Emittenten bekannt ist, Angabe des Namens jeglicher Person, die nicht Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die gemäß den nationalen Bestimmungen zu melden ist, zusammen mit der Angabe des Betrags der Beteiligung dieser Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    18.2.   Information über den Umstand, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    18.3.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

    18.4.   Beschreibung etwaiger dem Emittenten bekannten Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

    19.   GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

    Anzugeben sind Einzelheiten zu Geschäften mit verbundenen Parteien (die in diesem Sinne diejenigen sind, die in den Standards dargelegt werden, die infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden), die der Emittent während des Zeitraums abgeschlossen hat, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars. Dies hat in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Standard zu erfolgen, der infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurde (falls anwendbar).

    Finden diese Standards auf den Emittenten keine Anwendung, müssen die folgenden Angaben offen gelegt werden:

    a)

    Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben;

    b)

    Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind.

    20.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

    20.1.   Historische Finanzinformationen

    Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Mitgliedstaats zu erstellen. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu erstellenden Jahresabschlusses vorzulegen.

    Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei Rechnungslegungsgrundsätze– und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

    Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

    Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    die Bilanz;

    b)

    die Gewinn- und Verlustrechnung;

    c)

    eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen oder Veränderungen im Eigenkapital mit Ausnahme der Kapitaltransaktionen mit Eigentümern oder Ausschüttungen an diese zu entnehmen sind;

    d)

    eine Kapitalflussrechnung;

    e)

    Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.

    Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandard oder einem äquivalenten Standard ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

    20.2.   Pro forma-Finanzinformationen

    Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hat, aufzunehmen, sofern diese Transaktion zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt wurde.

    Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro forma-Finanzinformationen Genüge getan.

    Diese Pro forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang II zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten.

    Pro forma-Finanzinformationen ist ein Bericht beizufügen, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde.

    20.3.   Jahresabschluss

    Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

    20.4.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

    20.4.1.   Es ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern ein Bestätigungsvermerk über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern nicht erteilt wurde bzw. sofern er Vorbehalte oder Verzichtserklärungen enthält, ist diese Nichterteilung bzw. sind diese Vorbehalte oder Verzichtserklärungen in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

    20.4.2.   Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, das von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

    20.4.3.   Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

    20.5.   Alter der jüngsten Finanzinformationen

    20.5.1.   Das letzte Jahr der geprüften Finanzinformationen darf nicht älter sein als:

    a)

    18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, sofern der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt;

    oder

    b)

    15 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, sofern der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt;

    20.6.   Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

    20.6.1.   Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen, so sind die entsprechenden Berichte ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen, so ist diese Tatsache anzugeben.

    20.6.2.   Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u.U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall muss eindeutig hingewiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

    Diese Zwischenfinanzinformationen müssen einen vergleichenden Überblick über denselben Zeitraum wie im letzten Geschäftsjahr enthalten. Der Anforderung vergleichbarer Bilanzinformationen kann jedoch auch ausnahmsweise durch die Vorlage der Jahresendbilanz nachgekommen werden.

    20.7.   Dividendenpolitik

    Aufnahme einer Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.

    20.7.1.   Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird. Wurde die Zahl der Aktien des Emittenten geändert, ist eine Anpassung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

    20.8.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

    Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate bestanden/abgeschlossen wurden, oder die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    20.9.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

    Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    21.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

    21.1.   Aktienkapital

    Aufzunehmen sind die folgenden Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind:

    21.1.1.   Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Kategorie des Aktienkapitals:

    a)

    Zahl der zugelassenen Aktien;

    b)

    Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien sowie der ausgegebenen, aber nicht voll eingezahlten Aktien;

    c)

    Nennwert pro Aktie bzw. Meldung, dass die Aktien keinen Nennwert haben;

    und

    d)

    Abstimmung der Zahl der Aktien, die zu Beginn und zu Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, mit anderen Aktiva als Barmitteln finanziert, so ist dieser Umstand anzugeben.

    21.1.2.   Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

    21.1.3.   Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennwertes der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

    21.1.4.   Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

    21.1.5.   Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht geschaffenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

    21.1.6.   Angaben über das Kapital eines jeden Mitglieds der Gruppe, worauf ein Optionsrecht besteht oder bei dem man sich bedingt oder bedingungslos darauf geeinigt hat, dieses Kapital an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über derlei Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

    21.1.7.   Die Entwicklung des Aktienkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

    21.2.   Satzung und Statuten der Gesellschaft

    21.2.1.   Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.

    21.2.2.   Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane betreffen.

    21.2.3.   Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind.

    21.2.4.   Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in denen die Bedingungen strenger ausfallen als die gesetzlichen Vorschriften.

    21.2.5.   Beschreibung der Art und Weise, wie die Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich der Teilnahmebedingungen.

    21.2.6.   Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u.U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle des Emittenten bewirken.

    21.2.7.   Angabe (falls vorhanden) etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der Aktienbesitz offen gelegt werden muss.

    21.2.8.   Darlegung der Bedingungen, die von der Satzung und den Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen Satzungen vorgeschrieben werden und die die Veränderungen im Eigenkapital betreffen, sofern diese Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

    22.   WESENTLICHE VERTRÄGE

    Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrages (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

    Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von jedem Mitglied der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist.

    23.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

    23.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

    23.2.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von diesem Dritten veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

    24.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

    a)

    die Satzung und die Statuten des Emittenten;

    b)

    sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

    c)

    die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

    Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

    25.   ANGABEN ÜBER BETEILIGUNGEN

    Beizubringen sind Angaben über Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, dem bei der Bewertung seiner eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage voraussichtlich eine erhebliche Bedeutung zukommt.

    ANHANG II

    Modul für Pro forma-Finanzinformationen

    1.   Die Pro forma-Informationen müssen eine Beschreibung der jeweiligen Transaktion, der dabei beteiligten Unternehmen oder Einheiten sowie des Zeitraums, über den sich die Transaktion erstreckt, umfassen und eindeutig folgende Angaben enthalten:

    a)

    Zweck ihrer Erstellung;

    b)

    Tatsache, dass die Erstellung lediglich zu illustrativen Zwecken erfolgt;

    c)

    Erläuterung, dass die Pro forma-Finanzinformationen auf Grund ihrer Wesensart lediglich eine hypothetische Situation beschreiben und folglich nicht die aktuelle Finanzlage des Unternehmens oder seine aktuellen Ergebnisse widerspiegeln.

    2.   Zur Darstellung der Pro forma-Finanzinformationen kann unter Umständen die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung eingefügt werden, denen ggf. erläuternde Anmerkungen beizufügen sind.

    3.   Pro forma-Finanzinformationen sind in der Regel in Spaltenform darzustellen und sollten Folgendes enthalten:

    a)

    die historischen unberichtigten Informationen;

    b)

    die Pro forma-Bereinigungen;

    und

    c)

    die resultierenden Pro forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte.

    Anzugeben sind die Quellen der Pro forma-Finanzinformationen. Ggf. sind auch die Jahresabschlüsse der erworbenen Unternehmen oder Einheiten dem Prospekt beizufügen.

    4.   Die Pro forma-Informationen sind auf eine Art und Weise zu erstellen, die mit den vom Emittenten in den letzten Jahresabschlüssen zu Grunde gelegten Rechnungslegungsstrategien konsistent sind, und müssen Folgendes umfassen:

    a)

    die Grundlage, auf der sie erstellt wurden;

    b)

    die Quelle jeder Information und Bereinigung.

    5.   Pro forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:

    a)

    den derzeitigen Berichtszeitraum;

    b)

    den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum;

    und/oder

    c)

    den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder noch werden oder im gleichen Dokument publiziert werden.

    6.   Pro forma-Berichtigungen in Bezug auf Pro forma-Finanzinformationen müssen:

    a)

    klar ausgewiesen und erläutert werden;

    b)

    direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können;

    c)

    mit Tatsachen unterlegt werden können.

    In Bezug auf eine Pro forma-Gewinn- und Verlustrechnung bzw. eine Pro forma- Kapitalflussrechnung müssen sie klar in Berichtigungen unterteilt werden, die für den Emittenten voraussichtlich einen bleibenden Einfluss haben, und jene, bei denen dies nicht der Fall ist.

    7.   In dem von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Bericht ist anzugeben, dass ihrer Auffassung nach:

    a)

    die Pro forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden;

    und

    b)

    dass diese Basis mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

    ANHANG III

    Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Aktien (Schema)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für den sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern können.

    2.   RISIKOFAKTOREN

    Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

    3.   WICHTIGE ANGABEN

    3.1.   Erklärung zum Geschäftskapital

    Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Auffassung nach für seine derzeitigen Bedürfnisse ausreicht. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.

    3.2.   Kapitalbildung und Verschuldung

    Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalbildung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist). Diese Übersicht darf nicht älter sein als 90 Tage vor dem Datum des Dokuments. Zur Verschuldung zählen auch indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

    3.3.   Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Person, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

    Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich möglicher Interessenskonflikte —, die für die Emission/das Angebot von wesentlicher Bedeutung sind, wobei die beteiligten Personen zu spezifizieren und die Art der Interessen darzulegen ist.

    3.4.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge

    Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Sofern der Emittent weiß, dass die antizipierten Erträge nicht ausreichend sein werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Die Verwendung der Erträge muss im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftsvorfälle zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

    4.   ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

    4.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines anderen Sicherheitscodes.

    4.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

    4.3.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

    4.4.   Währung der Wertpapieremission.

    4.5.   Beschreibung der Rechte die an die Wertpapiere gebunden sind — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte:

    Dividendenrechte:

    Fester/e Termin/e, an dem/denen die Dividendenberechtigung beginnt;

    Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

    Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

    Dividendensatz oder Methode zu seiner Berechnung, Angabe der Frequenz und der kumulativen oder nichtkumulativen Wesensart der Zahlungen.

    Stimmrechte;

    Vorzugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Kategorie;

    Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

    Recht auf Beteiligung am Saldo im Falle einer Liquidation;

    Tilgungsklauseln;

    Wandelbedingungen.

    4.6.   Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw. noch zu erfolgende Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

    4.7.   Im Falle von Neuemissionen Angabe des erwarteten Emissionstermins der Wertpapiere.

    4.8.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

    4.9.   Angabe etwaig bestehender obligatorischer Übernahmeangebote und/oder Ausschluss- und Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere.

    4.10.   Angabe öffentlicher Übernahmeangebote von Seiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Umtauschbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

    4.11.   Hinsichtlich des Lands des eingetragenen Sitzes des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

    Angaben über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die Wertpapiere;

    Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

    5.   BEDINGUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ANGEBOT

    5.1.   Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung

    5.1.1.   Bedingungen, denen das Angebot unterliegt.

    5.1.2.   Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist. Ist der Betrag nicht festgelegt, Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

    5.1.3.   Frist — einschließlich etwaiger Änderungen -, während deren das Angebot gilt und Beschreibung des Antragsverfahrens.

    5.1.4.   Angabe des Zeitpunkts und der Umstände, ab dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und der Tatsache, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.

    5.1.5.   Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

    5.1.6.   Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

    5.1.7.   Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern überhaupt gestattet ist.

    5.1.8.   Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

    5.1.9.   Vollständige Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots offen zu legen sind.

    5.1.10.   Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugsrechts, die Übertragbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

    5.2.   Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung

    5.2.1.   Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Erfolgt das Angebot gleichzeitig auf den Märkten in zwei oder mehreren Ländern und wurde/wird eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, Angabe dieser Tranche.

    5.2.2.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

    5.2.3.   Offenlegung vor der Zuteilung:

    a)

    Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen;

    b)

    Bedingungen, zu denen eine Rückforderung verlangt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen;

    c)

    Zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen;

    d)

    Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten Gruppen Nahestehender (einschließlich friends and family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, des Prozentsatzes des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und der Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen;

    e)

    Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder der bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden;

    f)

    Angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche;

    g)

    Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie der Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf;

    h)

    Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden.

    5.2.4.   Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist.

    5.2.5.   Mehrzuteilung und Greenshoe-Option:

    a)

    Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

    b)

    Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

    c)

    Etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option.

    5.3.   Preisfestsetzung

    5.3.1.   Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere angeboten werden. Ist der Preis nicht bekannt oder besteht kein etablierter und/oder liquider Markt für die Wertpapiere, ist die Methode anzugeben, mittels deren der Angebotspreis festgelegt wird, einschließlich Angabe der Person, die die Kriterien festgelegt hat oder offiziell für deren Festlegung verantwortlich ist. Angabe der Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

    5.3.2.   Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises.

    5.3.3.   Besitzen die Anteilseigner des Emittenten Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder zurückgezogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Rückzugs.

    5.3.4.   Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane oder des oberen Managements oder nahestehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht zum Erwerb ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen.

    5.4.   Platzierung und Übernahme (Underwriting)

    5.4.1.   Name und Anschrift des Koordinators bzw. der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

    5.4.2.   Name und Anschrift der Zahlstellen und der Verwahrstellen in jedem Land.

    5.4.3.   Nameund Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission auf Grund einer bindenden Zusage zu übernehmen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne bindende Zusage oder gemäß Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum nicht abgedeckten Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrages der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

    5.4.4.   Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.

    6.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

    6.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten vertrieben werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auch tatsächlich erfolgen wird. Wenn bekannt, sollte eine Angabe der frühestmöglichen Termine der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen.

    6.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind.

    6.3.   Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Kategorie privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Kategorien für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen.

    6.4.   Detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer bindenden Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen zur Verfügung stellen, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung.

    6.5.   Stabilisierung: Hat ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsposition eine Mehrzuteilungsoption erteilt, oder wird ansonsten vorgeschlagen, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind, so ist Folgendes anzugeben

    6.5.1.   Die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann;

    6.5.2.   Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann;

    6.5.3.   Die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen in jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt;

    6.5.4.   Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe.

    7.   WERTPAPIERINHABER MIT VERKAUFSPOSITION

    7.1.   Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Wertpapiere zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt.

    7.2.   Zahl und Kategorie der von jedem Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition angebotenen Wertpapiere.

    7.3.   Lock-up-Vereinbarungen:

    Anzugeben sind die beteiligten Parteien;

    Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung;

    Der Zeitraum des „lock up“.

    8.   KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS

    8.1.   Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

    9.   VERWÄSSERUNG

    9.1.   Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, die sich aus dem Angebot ergibt.

    9.2.   Im Falle eines Zeichnungsangebots an die existierenden Aktionäre Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, wenn sie das neue Angebot nicht zeichnen.

    10.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

    10.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

    10.2.   Hinweis auf weitere Angaben in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurden und über die die Abschlussprüfer einen Bestätigungsvermerk erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

    10.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

    10.4.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Angaben ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Angaben unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben anzugeben.

    ANHANG IV

    Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere (Schema)

    (Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Stückelung von weniger als EUR 50 000)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführung- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen weggelassen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen weggelassen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern können.

    2.   ABSCHLUSSPRÜFER

    2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

    2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten offen zu legen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

    3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

    3.1.   Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird und für jeden späteren Zwischenberichtszeitraum, und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen.

    Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen die Schlüsselzahlen enthalten, die einen Überblick über die Finanzlage des Emittenten geben.

    3.2.   Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenberichtszeiträume vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

    4.   RISIKOFAKTOREN

    Hervorgehobene Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapiere gegenüber den Anlegern nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

    5.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

    5.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

    5.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten;

    5.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer;

    5.1.3.   Datum der Gründung und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

    5.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsordnung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch);

    5.1.5.   Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die in erheblichem Maße für die Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind.

    5.2.   Investitionen

    5.2.1.   Beschreibung der wichtigsten Investitionen seit dem Datum der Veröffentlichung des letzten Jahresabschlusses.

    5.2.2.   Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Verwaltungsorganen bereits fest beschlossen sind.

    5.2.3.   Angaben über voraussichtliche Quellen für Finanzierungsmittel, die zur Erfüllung der in 5.2.2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind.

    6.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

    6.1.   Haupttätigkeitsbereiche

    6.1.1.   Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen; und

    6.1.2.   Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen.

    6.2.   Wichtigste Märkte

    Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist.

    6.3.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

    7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

    7.1.   Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten innerhalb der Gruppe.

    7.2.   Ist der Emittent von anderen Einheiten innerhalb der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und eine Erläuterung zu seiner Abhängigkeit abzugeben.

    8.   TRENDINFORMATIONEN

    8.1.   Einzufügen ist eine Erklärung, der zufolge es keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in den Aussichten des Emittenten seit dem Datum der Veröffentlichung der letzten geprüften Jahresabschlüsse gegeben hat.

    Kann der Emittent keine derartige Erklärung abgeben, dann sind Einzelheiten über diese wesentlichen nachteiligen Änderungen beizubringen.

    8.2.   Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfrage, Verpflichtungen oder Vorfälle, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften.

    9.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

    Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat das Registrierungsformular die nachfolgend genannten Angaben der Punkte 9.1. und 9.2. zu enthalten:

    9.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

    Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die ausschließlich außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger leicht verständlich und spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zu Grunde liegen.

    9.2.   Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

    9.3.   Die Gewinnprognose oder -schätzung muss auf einer Grundlage erstellt werden, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

    10.   VERWALTUNGS-, GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANE

    10.1.   Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei dem Emittenten unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

    a)

    Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane;

    b)

    persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

    10.2.   Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie oberes Management/Interessenkonflikte

    Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten von Seiten der in Punkt 10.1 genannten Personen sowie ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

    11.   PRAKTIKEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

    11.1.   Detaillierte Angaben zum Audit-Ausschuss des Emittenten, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung des Aufgabenbereichs für die Arbeit des Ausschusses.

    11.2.   Erklärung, ob der Emittent der Corporate-Governance--Regelung (falls vorhanden) im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

    12.   HAUPTAKTIONÄRE

    12.1.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

    12.2.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

    13.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

    13.1.   Historische Finanzinformationen

    Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu erstellenden Jahresabschlusses vorzulegen.

    Die historischen Finanzinformationen müssen für das jüngste Geschäftsjahr in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahbschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungs standards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

    Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

    Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    die Bilanz;

    b)

    die Gewinn- und Verlustrechnung;

    c)

    eine Kapitalflussrechnung;

    und

    d)

    Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Anmerkungen.

    Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

    13.2.   Jahresabschluss

    Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

    13.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

    13.3.1.   Es ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte oder enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

    13.3.2.   Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, das von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

    13.3.3.   Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

    13.4.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

    13.4.1.   Die geprüften Finanzinformationen dürfen nicht älter sein als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars.

    13.5.   Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

    13.5.1.   Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Berichte ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist diese Tatsache anzugeben.

    13.5.2.   Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten. Wurden die Zwischenfinanzinformationen keiner Prüfung unterzogen, ist auf diesen Fall eindeutig zu verweisen.

    Diese Zwischenfinanzinformationen müssen einen vergleichenden Überblick über denselben Zeitraum wie im letzten Geschäftsjahr enthalten. Der Anforderung vergleichbarer Bilanzinformationen kann jedoch auch durch die Vorlage der Jahresendbilanz nachgekommen werden.

    13.6.   Gerichts- und Schiedsgerichtverfahren

    Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate bestanden/abgeschlossen wurden, und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    13.7.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

    Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    14.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

    14.1.   Aktienkapital

    14.1.1.   Anzugeben sind der Betrag des ausgegebenen Kapitals, die Zahl und Kategorien der Aktien, aus denen es sich zusammensetzt, einschließlich deren Hauptmerkmale; der Teil des ausgegebenen, aber noch nicht eingezahlten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennwerts und der Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, eventuell aufgegliedert nach der Höhe, bis zu der sie bereits eingezahlt wurden.

    14.2.   Satzung und Statuten der Gesellschaft

    14.2.1.   Anzugeben sind das Register und ggf. die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Register eingetragen ist, sowie eine Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.

    15.   WESENTLICHE VERTRÄGE

    Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied de der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.

    16.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

    16.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

    16.2.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

    17.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente (oder deren Kopien) eingesehen werden können:

    a)

    die Satzung und die Statuten des Emittenten;

    b)

    sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

    c)

    die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

    Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

    ANHANG V

    Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel (Schema)

    (Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als EUR 50 000)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen weggelassen werden, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen weggelassen werden, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern können.

    2.   RISIKOFAKTOREN

    2.1.   Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

    3.   WICHTIGE ANGABEN

    3.1.   Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

    Beschreibung jeglicher Interessen - einschließlich Interessenskonflikte -, die für die Emission/das Angebot von wesentlicher Bedeutung sind, wobei die betroffenen Personen zu spezifizieren und die Art der Interessen darzulegen ist.

    3.2.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge

    Gründe für das Angebot, wenn nicht die Ziele Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken verfolgt werden. Ggf. Offenlegung der geschätzten Gesamtkosten für die Emission/das Angebot und des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Sofern der Emittent weiß, dass die antizipierten Erträge nicht ausreichend sein werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben.

    4.   ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

    4.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines anderen Sicherheitscodes.

    4.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

    4.3.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

    4.4.   Währung der Wertpapieremission.

    4.5.   Rang der Wertpapiere, die angeboten und/oder zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich der Zusammenfassung etwaiger Klauseln, die den Rang beeinflussen können oder das Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen können.

    4.6.   Beschreibung der Rechte die an die Wertpapiere gebunden sind - einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen -, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

    4.7.   Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld:

    Datum, ab dem die Zinsen gezahlt werden und Zinsfälligkeitstermine;

    Verjährungsfrist von Zinsforderungen und Rückzahlung des Kapitalbetrages.

    Ist der Zinssatz nicht festgelegt, Beschreibung der zugrunde liegenden Aktien, auf die er sich stützt, und der verwendeten Methode zur Verbindung beider Werte und Angabe, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktien und ihre Volatilität eingeholt werden können:

    Beschreibung etwaiger Vorfälle, die eine Marktstörung oder eine Unterbrechung der Abrechnung bewirken und die sich auf die zugrunde liegenden Aktien auswirken;

    Anpassungsregeln bei Vorfällen, die die zugrunde liegenden Aktien beeinflussen;

    Name der Berechnungsstelle.

    Wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, ist eine klare und umfassende Erläuterung beizubringen, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken sehr offensichtlich sind.

    4.8.   Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist sie unter Angabe der Tilgungsbedingungen und –voraussetzungen zu beschreiben.

    4.9.   Angabe der Rendite. Dabei ist die Methode zur Berechnung der Rendite in Kurzform darzulegen.

    4.10.   Vertretung von Schuldtitelinhabern unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der auf die Vertretung anwendbaren Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Öffentlichkeit die Verträge einsehen kann, die diese Vertretung regeln.

    4.11.   Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw. noch zu erfolgende Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

    4.12.   Im Falle von Neuemissionen Angabe des erwarteten Emissionstermins der Wertpapiere.

    4.13.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

    4.14.   Hinsichtlich des Herkunftslands des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

    Angaben über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die Wertpapiere;

    Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

    5.   BEDINGUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ANGEBOT

    5.1.   Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung

    5.1.1.   Bedingungen, denen das Angebot unterliegt.

    5.1.2.   Gesamtsumme der Emission/des Angebots. Ist der Betrag nicht festgelegt, Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotbetrags an das Publikum.

    5.1.3.   Frist - einschließlich etwaiger Änderungen - während deren das Angebot gilt und Beschreibung des Antragsverfahrens.

    5.1.4.   Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

    5.1.5.   Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

    5.1.6.   Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

    5.1.7.   Vollständige Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots offen zu legen sind.

    5.1.8.   Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugsrechts, die Übertragbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung von nicht ausgeübten Zeichnungsrechten.

    5.2.   Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung

    5.2.1.   Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Erfolgt das Angebot gleichzeitig auf den Märkten in zwei oder mehreren Ländern und wurde/wird eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, Angabe dieser Tranche.

    5.2.2.   Verfahren zur Meldung des den Zeichnern zugeteilten Betrags und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren möglich ist.

    5.3.   Preisfestsetzung

    5.3.1.   Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere angeboten werden, oder der Methode, mittels deren der Angebotspreis festgelegt wird, und des Verfahrens für die Offenlegung. Angabe der Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

    5.4.   Platzierung und Übernahme (Underwriting)

    5.4.1.   Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und - sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt - Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

    5.4.2.   Namen und Geschäftsanschriften der Zahlstellen und der Depotstellen in jedem Land.

    5.4.3.   Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission auf Grund einer bindenden Zusage zu übernehmen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne bindende Zusage oder gemäß Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum nicht abgedeckten Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrages der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

    5.4.4.   Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.

    6.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

    6.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten sind oder sein werden, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel notwendigerweise erfolgen wird. Wenn bekannt, sollte eine Angabe der frühestmöglichen Termine der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen.

    6.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind.

    6.3.   Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer bindenden Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind, um Liquidität mittels Geld- und Briefkursen zur Verfügung stellen, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusage.

    7.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

    7.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

    7.2.   Angabe weiterer Informationen in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

    7.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und - falls vorhanden - das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

    7.4.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass - soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte - keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

    7.5.   Angabe der Ratings, die einem Emittenten oder seinen Schuldtiteln auf Anfrage des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit dem Emittenten beim Ratingverfahren zugewiesen wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden.

    ANHANG VI

    Mindestangaben für Garantien

    (Zusätzliches Modul)

    1.   ART DER GARANTIE

    Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jeder Verpflichtung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, angemessen nachgekommen wird, und zwar in Form einer Garantie, Sicherheit, „Keep well“-Übereinkunft, „Mono-line“-Versicherungspolice oder einer gleichwertigen Verpflichtung (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Garantien“ zusammengefasst, wobei ihr Steller diesbezüglich als „Garantiegeber“ bezeichnet wird).

    Unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bemerkungen umfassen derartige Vereinbarungen auch Verpflichtungen zur Gewährleistung der Rückzahlung von Schuldtiteln und/oder der Zahlung von Zinsen. In der Beschreibung sollte auch dargelegt werden, wie mit der Vereinbarung sichergestellt werden soll, dass die garantierten Zahlungen ordnungsgemäß bedient werden.

    2.   ANWENDUNGSBEREICH DER GARANTIE

    Es sind Einzelheiten über die Bedingungen und den Anwendungsbereich der Garantie offen zu legen. Unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bemerkungen müssen diese detaillierten Angaben jede Besonderheit bei der Anwendung der Garantie im Falle eines Ausfalls im Sinne der Sicherheit und der wesentlichen Bedingungen einer „Mono-line“-Versicherung oder einer „Keep well“-Übereinkunft zwischen dem Emittenten und dem Garantiegeber umfassen. Auch müssen detaillierte Angaben zu einem eventuellen Vetorecht des Garantiegebers in Bezug auf Veränderungen bei den Rechten eines Wertpapierinhabers gemacht werden, so wie dies bei einer „Mono-line“-Versicherung oftmals der Fall ist.

    3.   OFFENZULEGENDE ANGABEN ÜBER DEN GARANTIEGEBER

    Der Garantiegeber muss Angaben über sich selbst offen legen, so als wäre er der Emittent derselben Art des Wertpapiers, die Gegenstand der Garantie ist.

    4.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    Angabe des Ortes, an dem das Publikum die wesentlichen Verträge und sonstige Dokumente in Bezug auf die Garantie einsehen kann.

    ANHANG VII

    Mindestangaben für das Registrierungsformular für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“/ABS) (Schema)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für den sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern.

    2.   ABSCHLUSSPRÜFER

    2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

    3.   RISIKOFAKTOREN

    3.1.   Vorrangige Offenlegung von Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche spezifisch sind, und zwar unter der Rubrik „Risikofaktoren“.

    4.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

    4.1.   Erklärung, ob der Emittent als eine Zweckgesellschaft gegründet wurde oder als Unternehmen für den Zweck der Emission von ABS;

    4.2.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten;

    4.3.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer;

    4.4.   Datum der Gründung und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

    4.5.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsordnung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch);

    4.6.   Angabe des Betrags des genehmigten und ausgegebenen Kapitals sowie des Kapitals, dessen Ausgabe bereits genehmigt ist, sowie Zahl und Kategorie der Wertpapiere, aus denen es sich zusammensetzt.

    5.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

    5.1.   Kurze Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten.

    5.2.   Gesamtüberblick über die Teilnehmer des Verbriefungsprogramms, einschließlich Angaben über direkte oder indirekte Besitz- oder Kontrollverhältnisse zwischen diesen Teilnehmern.

    6.   VERWALTUNGS-, GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANE

    6.1.   Name und Geschäftsanschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Emittenten unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

    a)

    Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane;

    b)

    persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

    7.   HAUPTAKTIONÄRE

    7.1.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

    8.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

    8.1.   Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung noch nicht mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars noch kein Jahresabschluss erstellt, so ist in dem Registrierungsformular ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

    8.2.   Historische Finanzinformationen

    Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular geprüfte historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu erstellenden Jahresabschlusses vorzulegen.

    Die historischen Finanzinformationen müssen für das jüngste Geschäftsjahr in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

    Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

    Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    die Bilanz;

    b)

    die Gewinn- und Verlustrechnung;

    c)

    die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Anmerkungen.

    Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandard oder einem äquivalenten Standard ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

    8.2a   Dieser Absatz darf lediglich auf Emissionen von ABS mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR angewandt werden

    Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular geprüfte historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Ansonsten müssen folgende Angaben in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

    a)

    Eine eindeutige Erklärung dahingehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden und dass die Finanzinformationen erhebliche Unterschiede aufweisen könnten, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 doch auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre;

    b)

    Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.

    Die historischen Finanzinformationen müssen für das letzte Jahr in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsgrundsätze und –strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

    Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    die Bilanz;

    b)

    die Gewinn- und Verlustrechnung;

    und

    c)

    die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Anmerkungen.

    Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandard oder einem äquivalenten Standard ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Angaben in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

    a)

    eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

    b)

    eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

    8.3.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

    Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Unternehmens noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens letzten 12 Monate bestanden/abgeschlossen wurden, und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    8.4.   Bedeutende negative Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

    Hat ein Emittent einen Jahresabschluss erstellt, so ist darin eine Erklärung aufnehmen, der zufolge sich seine Finanzlage oder seine Aussichten seit dem Datum des letzten veröffentlichten und geprüften Jahresabschlusses nicht negativ verändert hat bzw. haben. Ist eine bedeutende negative Veränderung eingetreten, so ist sie im Registrierungsformular zu erläutern.

    9.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

    9.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und - falls vorhanden - das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

    9.2.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass - soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte - keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

    10.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    10.1.   Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

    a)

    die Satzung und die Statuten des Emittenten;

    b)

    sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingefügt worden sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

    c)

    die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

    Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

    ANHANG VIII

    Mindestangaben für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“/ABS)

    (Zusätzliches Modul)

    1.   WERTPAPIERE

    1.1.   Mindeststückelung einer Emission.

    1.2.   Werden Angaben über ein Unternehmen/einen Schuldner veröffentlicht, das bzw. der in die Emission nicht involviert ist, ist zu bestätigen, dass die das Unternehmen oder den Schuldner betreffenden Angaben korrekt den Informationen entnommen wurden, die vom Unternehmen oder vom Schuldner selbst publiziert wurden, und dass - soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dem Unternehmen bzw. dem Schuldner übermittelten Informationen ableiten konnte - keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen irreführend gestalten würden.

    Darüber hinaus ist die Quelle(n) der Informationen in der Wertpapierbeschreibung zu ermitteln, die den Informationen entnommen wurden, die das Unternehmen oder der Schuldner selbst publiziert haben.

    2.   BASISVERMÖGENSWERTE

    2.1.   Es ist zu bestätigen, dass die verbrieften Aktiva, die die Emission unterlegen, Merkmale aufweisen, denen zufolge sie in der Lage sind, Mittel zu erwirtschaften, die der Bedienung der fälligen Zahlungen für die Wertpapiere zugute kommen.

    2.2.   In Bezug auf einen Pool von Aktiva, über die eine Dispositionsbefugnis besteht, sind die folgenden Angaben beizubringen

    2.2.1.   Die Rechtsordnung, unter die dieser Aktiva-Pool fällt.

    a)

    Im Falle einer kleineren Zahl von leicht identifizierbaren Schuldnern ist eine allgemeine Beschreibung jedes Schuldners beizubringen.

    b)

    In allen anderen Fällen ist eine Beschreibung folgender Aspekte beizubringen: die allgemeinen Merkmale der Schuldner; und das wirtschaftliche Umfeld sowie die globalen statistischen Daten in Bezug auf die verbrieften Aktiva.

    2.2.3.   Die Rechtsnatur der Aktiva;

    2.2.4.   Der Fälligkeitstermin bzw. die Fälligkeitstermine der Aktiva;

    2.2.5.   Der Betrag der Aktiva;

    2.2.6.   Die Beleihungsquote oder den Grad der Besicherung;

    2.2.7.   Die Methode der Entstehung oder der Schaffung der Aktiva sowie bei Darlehen oder Kreditverträgen die Hauptdarlehenskriterien und einen Hinweis auf etwaige Darlehen, die diesen Kriterien nicht genügen, sowie etwaige Rechte oder Verpflichtungen im Hinblick auf die Zahlung weiterer Vorschüsse;

    2.2.8.   Hinweis auf wichtige Zusicherungen und Sicherheiten, die dem Emittenten in Bezug auf die Aktiva gemacht oder gestellt wurden;

    2.2.9.   Etwaige Substitutionsrechte für die Aktiva und eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Aktiva so ersetzt werden können und der Kategorie der Aktiva, die ersetzt werden können. Sollte die Möglichkeit bestehen, Aktiva durch Aktiva einer anderen Kategorie oder Qualität zu ersetzen, so ist eine diesbezügliche Erklärung samt einer Beschreibung der Auswirkungen einer solchen Substitution aufzunehmen;

    2.2.10.   Beschreibung sämtlicher relevanten Versicherungspolicen, die für die Aktiva abgeschlossen wurden. Eine Konzentration bei ein und derselben Versicherungsgesellschaft sollte gemeldet werden, wenn sie für die Transaktion von wesentlicher Bedeutung ist;

    2.2.11.   Setzen sich die Aktiva aus Verpflichtungen von fünf oder weniger Schuldnern zusammen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, oder sind mehr als 20 % der Aktiva einem einzigen Schuldner zuzurechnen bzw. hält ein einziger Schuldner einen wesentlichen Teil der Aktiva - sofern dies dem Emittenten bekannt ist und/oder er in der Lage ist, dies aus den veröffentlichten Informationen des/der Schuldners/Schuldner abzuleiten – so ist eine der beiden folgenden Angaben beizubringen:

    a)

    Angaben über jeden Schuldner, so als träte er an die Stelle eines Emittenten, der ein Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von EUR 50 000 zu erstellen hat;

    b)

    Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Bezeichnung des Marktes, auf dem die Wertpapiere zugelassen sind, wenn es sich um einen Schuldner oder Garantiegeber handelt, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt zugelassen wurden, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, das ebenfalls bereits zum Handel auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt zugelassen wurde.

    2.2.12.   Besteht zwischen dem Emittenten, dem Garantiegeber und dem Schuldner eine Beziehung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, sind die wichtigsten Aspekte dieser Beziehung im Detail zu erläutern.

    2.2.13.   Umfassen die Aktiva Verpflichtungen in Bezug auf Wertpapiere, die nicht auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt gehandelt werden, so ist eine Beschreibung der wichtigsten Bedingungen dieser Verpflichtungen beizubringen.

    2.2.14.   Umfassen die Aktiva Dividendenwerte, die zum Handel auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt zugelassen sind, so sind folgende Angaben beizubringen:

    a)

    eine Beschreibung der Wertpapiere;

    b)

    eine Beschreibung des Marktes, auf dem sie gehandelt werden, einschließlich Angabe des Gründungsdatums dieses Marktes, der Art und Weise der Veröffentlichung der Kursinformationen, der täglichen Handelsvolumina, der Bedeutung des Marktes in seinem Land und der für den Markt zuständigen Regulierungsbehörde;

    c)

    Häufigkeit der Veröffentlichung der Kurse für die einschlägigen Wertpapiere.

    2.2.15.   Umfassen mehr als zehn (10) Prozent der Aktiva Dividendenwerte, die nicht auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt gehandelt werden, sind eine Beschreibung dieser Dividendenwerte sowie Angaben für jeden Emittenten dieser Wertpapiere beizubringen, die den Angaben vergleichbar sind, die in dem Schema für das Registrierungsformular für Aktien gefordert werden.

    2.2.16.   Wird ein bedeutender Teil der Aktiva durch Immobilien besichert oder unterlegt, ist ein Schätzgutachten für diese Immobilie beizubringen, in dem sowohl die Schätzung der Immobilie als auch die Kapitalfluss-- und Einkommensströme erläutert werden.

    Dieser Offenlegung muss nicht nachgekommen werden, wenn es sich um eine Emission von Wertpapieren handelt, die durch Hypothekendarlehen unterlegt sind, wobei die Immobilien als Sicherheiten dienen, sofern diese Immobilien im Hinblick auf die Emission nicht neu geschätzt wurden und klar ist, dass es sich bei den besagten Schätzungen um diejenigen handelt, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Hypothekendarlehens vorgenommen wurden.

    2.3.   In Bezug auf einen aktiv gemanagten Pool von Aktiva, die die Emission unterlegen, sind folgende Angaben beizubringen

    2.3.1.   Gleichwertige Angaben wie in 2.1 und 2.2, um eine Bewertung des Typs, der Qualität, der Hinlänglichkeit und der Liquidität der im Portfolio gehaltenen Aktiva vornehmen zu können, die der Besicherung der Emission dienen.

    2.3.2.   Die Parameter, innerhalb deren die Anlagen getätigt werden können; Name und Beschreibung des Unternehmens, das für ein derartiges Management zuständig ist, einschließlich einer Beschreibung des in diesem Unternehmen vorhandenen Sachverstands bzw. der bestehenden Erfahrungen; Zusammenfassung der Bestimmungen, die die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem entsprechenden Unternehmen und die Bestellung eines anderen Managementunternehmens festlegen und Beschreibung des Verhältnisses dieses Unternehmens zu anderen an der Emission beteiligten Parteien.

    2.4.   Schlägt ein Emittent vor, weitere Wertpapiere zu emittieren, die von denselben Aktiva unterlegt werden, ist eine entsprechende eindeutige Erklärung abzugeben und - sofern nicht diese neuen Wertpapiere mit den Kategorien der bestehenden Schuldtitel fungibel oder diesen nachgeordnet sind - eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Inhaber der bestehenden Schuldtitel unterrichtet werden sollen.

    3.   STRUKTUR UND KAPITALFLUSS

    3.1.   Beschreibung der Struktur der Transaktion, einschließlich ggf. eines Strukturdiagramms.

    3.2.   Beschreibung der an der Emission beteiligten Unternehmen und der von ihnen auszuführenden Aufgaben.

    3.3.   Beschreibung der Methode und des Datums des Verkaufs, der Übertragung, der Novation oder der Zession der Aktiva bzw. etwaiger sich aus den Aktiva ergebenden Rechte und/oder Pflichten gegenüber dem Emittenten, oder ggf. der Art und Weise und der Frist, auf die bzw. innerhalb deren der Emittent die Erträge der Emission vollständig investiert haben wird.

    3.4.   Erläuterung des Mittelflusses, einschließlich

    3.4.1.   der Art und Weise, wie der sich aus den Aktiva ergebende Kapitalfluss den Emittenten in die Lage versetzen soll, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern nachzukommen. Erforderlichenfalls ist eine Tabelle mit der Bedienung der finanziellen Verpflichtungen aufzunehmen sowie eine Beschreibung der Annahmen, die der Erstellung dieser Tabelle zugrunde liegen;

    3.4.2.   Angaben über die Verbesserung der Kreditwürdigkeit der Anleiheemission; Angabe, wo bedeutende potenzielle Liquiditätsdefizite auftreten könnten und Verfügbarkeit etwaiger Liquiditätshilfen; Angabe der Bestimmungen, die die Zinsrisiken bzw. Hauptausfallrisiken auffangen sollen;

    3.4.3.   unbeschadet des in 3.4.2 Gesagten, Einzelheiten zu etwaigen Finanzierungen von nachgeordneten Verbindlichkeiten;

    3.4.4.   Angabe von Anlageparametern für die Anlage von zeitweiligen Liquiditätsüberschüssen und Beschreibung der für eine solche Anlage zuständigen Parteien;

    3.4.5.   Beschreibung der Art und Weise, wie Zahlungen in Bezug auf die Aktiva zusammengefasst werden;

    3.4.6.   Rangordnung der Zahlungen, die vom Emittenten an die Inhaber der entsprechenden Wertpapierkategorien geleistet werden, und

    3.4.7.   detaillierte Angaben zu Vereinbarungen, die den Zins- und Kapitalzahlungen an die Anleger zugrunde liegen;

    3.5.   Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten der ursprünglichen Besitzer der verbrieften Aktiva.

    3.6.   ist die Rendite und/oder Rückzahlung des Wertpapiers an die Leistung oder Kreditwürdigkeit anderer Aktiva geknüpft, die keine Aktiva des Emittenten sind, gilt das unter 2.2 und 2.3 Gesagte.

    3.7.   Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten des Verwalters, der Berechnungsstelle oder einer gleichwertigen Person, zusammen mit einer Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Verwalters bzw. der Berechnungsstelle; ihr Verhältnis zum ursprünglichen Besitzer oder „Schaffer“ der Aktiva und eine Zusammenfassung der Bestimmungen, die das Ende der Bestellung des Verwalters/der Berechnungsstelle und die Bestellung eines anderen Verwalters/Berechnungsstelle regeln.

    3.8.   Namen und Anschriften sowie kurze Beschreibung:

    a)

    etwaiger Swap-Vertragsparteien und Beschaffer anderer wesentlicher Formen von Bonitäts- oder Liquiditätsverbesserungen;

    b)

    der Banken, bei denen die Hauptkonten in Bezug auf die Transaktion geführt werden.

    4.   „EX POST“- INFORMATIONEN

    4.1.   Angabe im Prospekt, ob beabsichtigt ist, „ex post“-Transaktionsinformationen nach Abschluss der Emission in Bezug auf Wertpapiere zu veröffentlichen, die zum Handel zugelassen werden sollen, sowie in Bezug auf die Leistungskraft der Basissicherheit. Hat der Emittent eine derartige Absicht bekundet, ist im Prospekt zu spezifizieren, welche Informationen veröffentlicht werden, wo sie erhalten werden können und wie häufig sie publiziert werden.

    ANHANG IX

    Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere (Schema)

    (Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von EUR 50 000)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassenen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern.

    2.   ABSCHLUSSPRÜFER

    2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

    2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat niedergelegt so sind entsprechende Einzelheiten offen zu legen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

    3.   RISIKOFAKTOREN

    3.1.   Klare Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen aus dem Wertpapier resultierenden Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

    4.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

    4.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

    4.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten;

    4.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer;

    4.1.3.   Datum der Gründung und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

    4.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsordnung, unter der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch);

    4.1.5.   Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für die Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind.

    5.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

    5.1.   Haupttätigkeitsbereiche

    5.1.1.   Kurze Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Kategorien der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen;

    5.1.2.   Kurze Erläuterung der Grundlage für etwaige Erklärungen des Emittenten im Registrierungsformular hinsichtlich seiner Wettbewerbsposition.

    6.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

    6.1.   Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

    6.2.   Ist der Emittent von anderen Instituten innerhalb der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und eine Erklärung zu seiner Abhängigkeit abzugeben.

    7.   TRENDINFORMATIONEN

    7.1.   Einzufügen ist eine Erklärung, der zufolge es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten des Emittenten seit dem Datum der Veröffentlichung der letzten geprüften Jahresabschlüsse gegeben hat.

    Kann der Emittent keine derartige Erklärung abgeben, dann sind Einzelheiten über diese wesentliche negative Änderung beizubringen.

    8.   GEWINNPROGNOSEN ODER –SCHÄTZUNGEN

    Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat das Registrierungsformular unter den Punkten 8.1. und 8.2. Folgendes zu enthalten:

    8.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

    Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane liegen. Diese Annahmen müssen für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zu Grunde liegen.

    8.2.   Jeder Gewinnprognose im Registrierungsformular ist eine Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die besagte Prognose auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

    8.3.   Die Gewinnprognose oder –schätzung ist auf einer Grundlage zu erstellen, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

    9.   VERWALTUNGS-, GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANE

    9.1.   Name und Geschäftsanschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Emittenten unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit für den Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

    a)

    Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane;

    b)

    persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

    9.2.   Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane – Interessenkonflikte

    Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten seitens der in Punkt 9.1 genannten Personen und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

    10.   HAUPTAKTIONÄRE

    10.1.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

    10.2.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

    11.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

    11.1.   Historische Finanzinformationen

    Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats zu erstellen, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Ansonsten müssen folgende Angaben in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

    a)

    Eine eindeutige Erklärung dahingehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden und dass die Finanzinformationen erhebliche Unterschiede für den Fall aufweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 doch auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre;

    b)

    Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.

    Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für das letzte zurückliegende Jahr in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsgrundsätze– und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

    Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    die Bilanz;

    b)

    die Gewinn- und Verlustrechnung;

    c)

    die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Anmerkungen.

    Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandard oder einem äquivalenten Standard ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

    a)

    Eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

    b)

    eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsgrundsätzen in erheblichem Maße abgewichen wurde.

    11.2.   Jahresabschluss

    Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

    11.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

    11.3.1.   Es ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern vom Abschlussprüfer kein oder nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk für die historischen Finanzinformationen erteilt wurde, sind diese Ablehnung oder eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

    11.3.2.   Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, das von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

    11.3.3.   Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

    11.4.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

    11.4.1.   Die geprüften Finanzinformationen dürfen nicht älter sein als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars.

    11.5.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

    Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens letzten 12 Monate bestanden/abgeschlossen wurden, und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    11.6.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

    Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    12.   WESENTLICHE VERTRÄGE

    Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied de der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.

    13.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

    13.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und - falls vorhanden - das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

    13.2.   Angaben von Seiten Dritter

    Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass - soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte - keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebene Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

    14.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

    a)

    die Satzung und die Statuten des Emittenten;

    b)

    sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

    c)

    die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

    Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

    ANHANG X

    Mindestangaben für Zertifikate, die Aktien vertreten (Schema)

    ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN DER ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIEN

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen werden, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern.

    2.   ABSCHLUSSPRÜFER

    2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

    2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat niedergelegt so sind entsprechende Einzelheiten offen zu legen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

    3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

    3.1.   Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, und in der Folge für jeden Zwischenfinanzzeitraum, und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen.

    Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen die Schlüsselzahlen enthalten, die einen Überblick über die Finanzlage des Emittenten geben.

    3.2.   Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenzeiträume vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

    4.   RISIKOFAKTOREN

    Klare Offenlegung von Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche spezifisch sind, und zwar unter der Rubrik „Risikofaktoren“.

    5.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

    5.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

    5.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten;

    5.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer;

    5.1.3.   Datum der Gründung und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

    5.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsordnung, unter der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch);

    5.1.5.   Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten.

    5.2.   Investitionen

    5.2.1.   Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wichtigsten Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum des Prospekts;

    5.2.2.   Beschreibung der wichtigsten laufenden Investitionen des Emittenten, einschließlich der geografischen Verteilung dieser Investitionen (im Inland und im Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung);

    5.2.3.   Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Verwaltungsorganen bereits fest beschlossen sind.

    6.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

    6.1.   Haupttätigkeitsbereiche

    6.1.1.   Beschreibung der Wesensart der Geschäfte des Emittenten und seiner Haupttätigkeiten (sowie der damit im Zusammenhang stehenden Schlüsselfaktoren) unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen, und zwar für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird;

    6.1.2.   Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen, die eingeführt wurden, und — in dem Maße, wie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen offen gelegt wurde — Angabe des Stands der Entwicklung.

    6.2.   Wichtigste Märkte

    Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich einer Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerträge nach Art der Tätigkeit und geografischem Markt für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird.

    6.3.   Falls die unter den Punkten 6.1. und 6.2. genannten Angaben durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst wurden, so ist dies anzugeben.

    6.4.   Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente oder Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

    6.5.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

    7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

    7.1.   Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

    7.2.   Auflistung der wichtigsten Tochtergesellschaften des Emittenten, einschließlich Name, Land der Gründung oder des Sitzes, Anteil an Beteiligungsrechten und — falls nicht identisch — Anteil der gehaltenen Stimmrechte.

    8.   SACHANLAGEN

    8.1.   Angaben über bestehende oder geplante wesentliche Sachanlagen, einschließlich geleaster Vermögensgegenstände, und etwaiger größerer dinglicher Belastungen der Sachanlagen.

    8.2.   Skizzierung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen von Seiten des Emittenten u. U. beeinflussen können.

    9.   ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE

    9.1.   Finanzlage

    Sofern nicht an anderer Stelle im Prospekt vermerkt, Beschreibung der Finanzlage des Emittenten, Veränderungen in der Finanzlage und Geschäftsergebnisse für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen, die von einem Jahr zum anderen in den Finanzinformationen auftreten, sofern dies für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich ist.

    9.2.   Betriebsergebnisse

    9.2.1.   Angaben über wichtige Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten erheblich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, zu dem dies die Erträge beeinträchtigt hat.

    9.2.2.   Falls der Jahresabschluss wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweist, sind die Gründe für derlei Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen.

    9.2.3.   Angaben über staatliche, wirtschaftliche, steuerliche, monetäre oder politische Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u. U. können.

    10.   EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

    10.1.   Angaben über die Eigenkapitalausstattung des Emittenten (sowohl kurz- als auch langfristig);

    10.2.   Erläuterung der Quellen und der Beträge des Kapitalflusses des Emittenten und eine ausführliche Darstellung dieser Posten;

    10.3.   Angaben über den Fremdfinanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur des Emittenten; und

    10.4.   Angaben über jegliche Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u. U. können;

    10.5.   Angaben über erwartete Finanzierungsquellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Punkte 5.2.3. und 8.1. benötigt werden.

    11.   FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG, PATENTE UND LIZENZEN

    Falls wichtig, Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsstrategien des Emittenten für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, einschließlich Angabe des Betrags für vom Emittenten gesponserte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

    12.   TRENDINFORMATIONEN

    12.1.   Angabe der wichtigsten Trends in üngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Vorräte sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des Prospekts.

    12.2.   Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfrage, Verpflichtungen oder Vorfälle, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften.

    13.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

    Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat der Prospekt unter den Punkten 13.1. und 13.2. Folgendes zu enthalten:

    13.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

    Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein. und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zu Grunde liegen.

    13.2.   Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlusssprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

    13.3.   Die Gewinnprognose oder schätzung sollte auf einer Grundlage erstellt werden, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

    13.4.   Hat der Emittent in einem Prospekt, der noch aussteht, eine Gewinnprognose veröffentlicht, dann sollte er eine Erklärung abgeben, in der er erläutert, ob diese Prognose noch so zutrifft wie zur Zeit der Erstellung des Prospekts, oder eine Erläuterung zu dem Umstand vorlegen, warum diese Prognose ggf. nicht mehr zutrifft.

    14.   VERWALTUNGS-, GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANE SOWIE OBERES MANAGEMENT

    14.1.   Name und Geschäftsanschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Emittenten unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit für den Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

    a)

    Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane;

    b)

    persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

    c)

    Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht;

    d)

    sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die geeignet sind um festzustellen, dass der Emittent über die angemessene Sachkenntnis und über die geeigneten Erfahrungen in Bezug auf die Führung der Geschäfte des Emittenten verfügt.

    Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen.

    Für jedes Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten und der unter Unterabsatz 1 Buchstaben b und d des ersten Unterabsatzes beschriebenen Personen detaillierte Angabe der entsprechenden Managementkompetenz und -erfahrung sowie die folgenden Angaben:

    a)

    Namen sämtlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen die besagte Person während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane bzw. Partner war, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften des Emittenten aufzulisten, bei denen die besagte Person ebenfalls Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane ist;

    b)

    etwaige Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

    c)

    detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, die eine in Buchstabe (a) und (d) des ersten Unterabsatzes beschriebene Person betreffen, die im Rahmen einer der in Buchstabe (a) und (d) des ersten Unterabsatzes genannten Positionen handelte;

    und

    d)

    detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannte Person von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Person jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurde.

    Falls keinerlei entsprechende Angaben offen gelegt werden, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

    14.2.   Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie oberes Management -Interessenkonflikte

    Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten von Seiten der in 14.1. genannten Personen und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

    Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferern oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine in Punkt 14.1. Unterabsatz 1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

    15.   BEZÜGE UND VERGÜNSTIGUNGEN

    Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die in Punkt 14.1. Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben zu machen:

    15.1.   Betrag der gezahlten Vergütung (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder Pensionszusagen nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen von dem Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen jeglicher Art gezahlt oder gewährt werden, die dem Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften von einer jeglichen Person erbracht wurden.

    Diese Angaben müssen individuell dargestellt werden, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich und wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen.

    15.2.   Angabe der Gesamtbeträge, die vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften als Reserve oder Rückstellungen gebildet werden, um Pensions- und Rentenzahlungen vornehmen oder ähnliche Vergünstigungen auszahlen zu können.

    16.   PRAKTIKEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

    Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — soweit nicht anderweitig spezifiziert — für die in Punkt 14.1. Unterabsatz 1 unter Buchstabe a genannten Personen folgende Angaben zu machen:

    16.1.   Ende der laufenden Mandatsperiode und ggf. Angabe des Zeitraums, während dessen die jeweilige Person ihre Aufgabe ausgeübt hat.

    16.2.   Angaben über die Dienstleistungsverträge, die zwischen den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und dem Emittenten bzw. seinen Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    16.3.   Angaben über den Auditausschuss und den Vergütungsausschuss, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung des Aufgabenbereichs des Ausschusses.

    16.4.   Erklärung, ob der Emittent der CorporateGovernance-Regelung im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

    17.   BESCHÄFTIGTE

    17.1.   Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum der Erstellung des Prospekts (und Angabe der Veränderungen bei diesen Zahlen, sofern diese von wesentlicher Bedeutung sind). Wenn es möglich und wesentlich ist, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und geografischer Belegenheit. Beschäftigt der Emittent eine große Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben.

    17.2.   Aktienbesitz und Aktienoptionen

    In Bezug auf die unter Punkt 14.1. Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen.

    17.3.   Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, mittels deren Beschäftigte am Kapital des Emittenten beteiligt werden können.

    18.   HAUPTAKTIONÄRE

    18.1.   Soweit dem Emittenten bekannt ist, Angabe des Namens jeglicher Person, die nicht Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die gemäß den nationalen Bestimmungen zu melden ist, zusammen mit der Angabe des Betrags der Beteiligung dieser Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    18.2.   Information über den Umstand, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    18.3.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

    18.4.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

    19.   GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

    Anzugeben sind Einzelheiten über Geschäfte mit verbundenen Parteien (die in diesem Sinne diejenigen sind, die in den Standards dargelegt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden), die der Emittent während des Zeitraums abgeschlossen hat, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum der Erstellung des Prospekts. Diese Einzelheiten sind gemäß dem entsprechenden Standard darzulegen, der infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurde (falls anwendbar).

    Finden diese Standards auf den Emittenten keine Anwendung, sollten die folgenden Angaben offen gelegt werden:

    a)

    Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben;

    b)

    Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind.

    20.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

    20.1.   Historische Finanzinformationen

    Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats zu erstellen, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu erstellenden Jahresabschlusses vorzulegen.

    Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsgrundsätze– und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

    Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen von Drittstaaten zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

    Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    die Bilanz;

    b)

    die Gewinn- und Verlustrechnung;

    c)

    eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital oder Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen, bei denen es sich nicht um jene handelt, die sich aus Eigenkapitaltransaktionen mit Eigenkapitalgebern oder Ausschüttungen an diese ergeben;

    d)

    die Kapitalflussrechnung;

    e)

    die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Anmerkungen.

    Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein oder es muss für den Prospekt vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandard oder einem äquivalenten Standard ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

    20.1a   Dieser Absatz darf lediglich auf Emissionen von Zertifikaten, die Aktien vertreten, mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR angewandt werden

    Aufzunehmen sind hier die geprüften historischen Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigngsvermerk für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats zu erstellen, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen von Drittstaaten zu erstellen. Ansonsten müssen folgende Angaben in den Prospekt aufgenommen werden:

    a)

    Eine hervorgehobene Erklärung dahingehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden und dass die Finanzinformationen erhebliche Unterschiede aufweisen könnten, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 doch auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre;

    b)

    Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.

    Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit der konsistent ist, in der der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsgrundsätze– und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

    Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    Bilanz;

    b)

    die Gewinn- und Verlustrechnung;

    c)

    eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital oder Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen, bei denen es sich nicht um jene handelt, die sich aus Eigenkapitaltransaktionen mit Eigenkapitalgebern oder Ausschüttungen an diese ergeben;

    d)

    die Kapitalflussrechnung;

    e)

    die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Anmerkungen.

    Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein oder es muss für den Prospekt vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandard oder einem äquivalenten Standard ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in den Prospekt aufgenommen werden:

    a)

    eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

    b)

    eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsgrundsätzen in erheblichem Maße abgewichen wurde.

    20.2.   Jahresabschluss

    Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in den Prospekt aufzunehmen.

    20.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

    20.3.1.   Es ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern vom Abschlussprüfer kein oder nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk für die historischen Finanzinformationen erteilt wurde, sind diese Ablehnung oder eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

    20.3.2.   Angabe sonstiger Informationen im Prospekt, der von den Prüfern geprüft wurde.

    20.3.3.   Wurden die Finanzdaten im Prospekt nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

    20.4.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

    20.4.1.   Das letzte Jahr der geprüften Finanzinformationen darf nicht älter sein als:

    a)

    18 Monate ab dem Datum des Prospekts, sofern der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in seinen Prospekt aufnimmt;

    b)

    15 Monate ab dem Datum des Prospekts, sofern der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in seinen Prospekt aufnimmt.

    20.5.   Interims- und sonstige Finanzinformationen

    20.5.1.   Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in den Prospekt aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterworfen, so sind die entsprechenden Berichte ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen, so ist diese Tatsache anzugeben.

    20.5.2.   Wurde der Prospekt mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss er Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u.U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diese Tatsache sollte eindeutig hingewiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

    Diese Zwischenfinanzinformationen sollten einen vergleichenden Überblick über denselben Zeitraum wie im letzten Geschäftsjahr enthalten. Der Anforderung vergleichbarer Bilanzinformationen kann jedoch auch ausnahmsweise durch die Vorlage der Jahresendbilanz nachgekommen werden.

    20.6.   Dividendenpolitik

    Aufnahme einer Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.

    20.6.1.   Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird. Wurde die Zahl der Aktien des Emittenten geändert, ist eine Anpassung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

    20.7.   Gerichtsverfahren und Schiedsgerichtsverfahren

    Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens letzten 12 Monate bestanden/abgeschlossen wurden, und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    20.8.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

    Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    21.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

    21.1.   Aktienkapital

    Aufzunehmen sind die folgenden Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind:

    21.1.1.   Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Kategorie des Aktienkapitals:

    a)

    Zahl der genehmigten Aktien;

    b)

    Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien sowie der ausgegebenen, aber nicht voll eingezahlten Aktien;

    c)

    Nennwert pro Aktie bzw. Meldung, dass die Aktien keinen Nennwert haben;

    d)

    Abstimmung der Zahl der Aktien, die zu Beginn und zu Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dieser Umstand anzugeben.

    21.1.2.   Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

    21.1.3.   Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrages der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

    21.1.4.   Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

    21.1.5.   Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

    21.1.6.   Angaben über den Anteil eines Mitglieds der Gruppe, worauf ein Optionsrecht besteht oder bei dem man sich bedingt oder bedingungslos darauf geeinigt hat, diesen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über derlei Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

    21.1.7.   Die Entwicklung des Eigenkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

    21.2.   Satzung und Statuten der Gesellschaft

    21.2.1.   Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.

    21.2.2.   Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane betreffen.

    21.2.3.   Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind.

    21.2.4.   Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in denen die Bedingungen strenger ausfallen als die gesetzlichen Vorschriften.

    21.2.5.   Beschreibung der Art und Weise, wie die Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich der Aufnahmebedingungen.

    21.2.6.   Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u. U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle des Emittenten bewirken.

    21.2.7.   Angabe (falls vorhanden) etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der Aktienbesitz offen gelegt werden muss.

    21.2.8.   Darlegung der Bedingungen, die von der Satzung und den Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen Satzungen vorgeschrieben werden und die die Veränderungen im Eigenkapital betreffen, sofern diese Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

    22.   WESENTLICHE VERTRÄGE

    Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Prospekts abgeschlossenen wesentlichen Vertrages (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

    Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Prospekts bestehenden Verträge (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von jedwedem Mitglied der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist.

    23.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

    23.1.   Wird in den Prospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Prospekts gebilligt hat.

    23.2.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von diesem Dritten veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

    24.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Prospekts ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

    a)

    die Satzung und die Statuten des Emittenten;

    b)

    sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in den Prospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

    c)

    die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Prospekts vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

    Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

    25.   ANGABEN ÜBER BETEILIGUNGEN

    25.1.   Beizubringen sind Angaben über Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, dem bei der Bewertung ihrer eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage voraussichtlich eine erhebliche Bedeutung zukommt.

    26.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN DER ZERTIFIKATE, DIE AKTIEN VERTRETEN

    26.1.   Name, eingetragener Sitz und Hauptverwaltung, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch.

    26.2.   Datum der Gründung und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist.

    26.3.   Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er unter dieser Rechtsordnung angenommen hat.

    27.   ANGABEN ÜBER DIE ZU GRUNDE LIEGENDEN AKTIEN

    27.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden zu Grunde liegenden Aktien einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines ähnlichen anderen Sicherheitscodes.

    27.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die zu Grunde liegenden Aktien geschaffen wurden.

    27.3.   Angabe, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Aktien um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die zu Grunde liegenden Aktien verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

    27.4.   Währung der zu Grunde liegenden Aktien.

    27.5.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die zu Grunde liegenden Aktien gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

    27.6.   Dividendenrechte:

    a)

    fester/e Termin/e, zu dem/denen die Dividendenberechtigung entsteht;

    b)

    Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

    c)

    Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

    d)

    Dividendensatz bzw. Methode zu seiner Berechnung, Angabe der Frequenz und der kumulativen bzw. nichtkumulativen Wesensart der Zahlungen.

    27.7.   Stimmrechte;

    Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Kategorie;

    Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

    Recht auf Beteiligung am Saldo im Falle einer Liquidation;

    Tilgungsklauseln;

    Wandelbedingungen.

    27.8.   Emissionstermin für die zu Grunde liegenden Aktien, wenn für die Emission der Zertifikate neue zu Grunde liegenden Aktien zu schaffen sind und sie zum Zeitpunkt der Emission der Zertifikate nicht existierten.

    27.9.   Sind für die Emission der Zertifikate neue zu Grunde liegende Aktien zu schaffen, so sind die Beschlüsse, Bevollmächtigungen und Billigungen anzugeben, auf deren Grundlage die neuen zu Grunde liegenden Aktien geschaffen wurden oder noch werden und/oder ausgegeben wurden oder noch werden.

    27.10.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

    27.11.   Hinsichtlich des Landes, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz hat, und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

    a)

    Angaben über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die zu Grunde liegenden Aktien;

    b)

    Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

    27.12.   Angabe etwaig bestehender obligatorischer Übernahmeangebote und/oder Ausschluss- und Andienungsregeln in Bezug auf die zu Grunde liegenden Aktien.

    27.13.   Angabe öffentlicher Übernahmeangebote von Seiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

    27.14.   Lock-up-Vereinbarungen:

    Anzugeben sind die beteiligten Parteien;

    Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung;

    der Zeitraum des „lock up“.

    27.15.   Ggf. Angaben über Aktionäre, die ihre Aktien eventuell veräußern

    27.15.1.   Name und Geschäftsanschrift der Person oder des Instituts, die/das zu Grunde liegende Aktien zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten der zu Grunde liegenden Aktien oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Personen innehatte oder mit diesen unterhielt.

    27.16.   Verwässerung

    27.16.1.   Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, die sich aus dem Angebot der Zertifikate ergibt.

    27.16.2.   Im Falle eines Zeichnungsangebots für die Zertifikate an die existierenden Aktionäre Angabe von Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, wenn sie das neue Angebot für die Zertifikate nicht zeichnen.

    27.17.   Zusätzliche Angaben, wenn die gleiche Kategorie der zu Grunde liegenden Aktien wie die zu Grunde liegenden Aktien, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, gleichzeitig oder fast gleichzeitig angeboten oder zum Handel zugelassen werden

    27.17.1.   Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Zertifikaten, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, zu Grunde liegende Aktien der gleichen Kategorie wie diejenigen, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, privat gezeichnet oder platziert werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der zu Grunde liegenden Aktien anzugeben, auf die sie sich beziehen.

    27.17.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten der Zertifikate zu Grunde liegende Aktien der gleichen Kategorie wie diejenigen, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, angeboten oder zum Handel zugelassen werden.

    27.17.3.   Soweit dem Emittenten der Zertifikate bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

    28.   ANGABEN ÜBER DIE HINTERLEGUNGSSCHEINE

    28.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Zertifikate.

    28.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Zertifikate geschaffen wurden.

    28.3.   Angabe, ob es sich bei den Zertifikaten um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob sie verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

    28.4.   Währung der Zertifikate.

    28.5.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Zertifikate gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

    28.6.   Wenn sich die Dividendenrechte, die an die Zertifikate gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den Basistiteln bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu den Dividendenrechten zu machen:

    a)

    fester/e Termin/e, zu dem/denen die Dividendenberechtigung entsteht;

    b)

    Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

    c)

    Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

    d)

    Dividendensatz bzw. Methode zu seiner Berechnung, Angabe der Frequenz und der kumulativen bzw. nichtkumulativen Wesensart der Zahlungen.

    28.7.   Wenn sich die Stimmrechte, die an die Zertifikate gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Aktien bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu diesen Rechten zu machen:

    a)

    Stimmrechte;

    b)

    Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Kategorie;

    c)

    Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

    d)

    Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös;

    e)

    Tilgungsklauseln;

    f)

    Wandelbedingungen.

    28.8.   Beschreibung der Ausübung und Nutzung der Rechte, die an die zu Grunde liegenden Aktien gebunden sind — und insbesondere der Stimmrechte —, der Bedingungen, zu denen der Emittent von Zertifikaten derlei Rechte ausüben kann und der geplanten Maßnahmen, mit denen die Anweisungen von Seiten der Inhaber der Zertifikate eingeholt werden. Ebenfalls Beschreibung des Rechts auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, d.h. eines Rechts, das nicht auf den Inhaber der Zertifikate übertragen wird.

    28.9.   Erwarteter Emissionstermin für die Zertifikate.

    28.10.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

    28.11.   Hinsichtlich des Lands des eingetragenen Sitzes des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

    a)

    Angaben über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die zu Grunde liegenden Aktien;

    b)

    Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

    28.12.   Bankgarantien oder sonstige Garantien, die für die Zertifikate gestellt werden und die Verpflichtungen des Emittenten unterlegen sollen.

    28.13.   Möglichkeit des Umtausches der Zertifikate in ursprüngliche Aktien und Verfahren für einen solchen Umtausch.

    29.   ANGABEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN DES ANGEBOTS VON HINTERLEGUNGSSCHEINEN

    29.1.   Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung

    29.1.1.   Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist. Ist der Betrag nicht festgelegt, Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotbetrags an das Publikum.

    29.1.2.   Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — während deren das Angebot gilt und Beschreibung des Antragverfahrens.

    29.1.3.   Angabe des Zeitpunkts und der Umstände, ab dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und der Tatsache, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.

    29.1.4.   Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

    29.1.5.   Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

    29.1.6.   Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern überhaupt gestattet ist.

    29.1.7.   Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

    29.1.8.   Vollständige Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots offen zu legen sind.

    29.1.9.   Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugsrechts, die Übertragbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

    29.2.   Plan für die Verteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung

    29.2.1.   Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Erfolgt das Angebot gleichzeitig auf den Märkten in zwei oder mehreren Ländern und wurde/wird eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, Angabe dieser Tranche.

    29.2.2.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

    29.2.3.   Offenlegung vor der Zuteilung

    29.2.3.1.   Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der Tranche für die institutionellen Kunden, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen;

    29.2.3.2.   Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen;

    29.2.3.3.   Zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen;

    29.2.3.4.   Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten gruppenspezifischen Kategorien (einschließlich Friends and family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, Prozentsatz des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen;

    29.2.3.5.   Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig ist, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden;

    29.2.3.6.   Angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche;

    29.2.3.7.   Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf;

    29.2.3.8.   Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden;

    29.2.3.9.   Verfahren zur Meldung des den Zeichnern zugeteilten Betrags und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren möglich ist.

    29.2.4.   Mehrzuteilung und Greenshoe-Option

    29.2.4.1.   Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

    29.2.4.2.   Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

    29.2.4.3.   Etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option.

    29.3.   Preisfestsetzung

    29.3.1.   Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere angeboten werden. Ist der Preis nicht bekannt oder besteht kein etablierter und/oder liquider Markt für die Wertpapiere, ist die Methode anzugeben, mittels deren der Angebotspreis festgelegt wird, einschließlich der Person, die die Kriterien festgelegt hat oder offiziell für deren Festlegung verantwortlich ist. Angabe der Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

    29.3.2.   Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises.

    29.3.3.   Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen.

    29.4.   Platzierung und Übernahme (Underwriting)

    29.4.1.   Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

    29.4.2.   Name und Anschrift der Zahlstellen und der Verwahrstellen in jedem Land.

    29.4.3.   Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission auf Grund einer bindenden Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne bindende Zusage oder gemäß Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrages der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

    29.4.4.   Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.

    30.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN BEI ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

    30.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten vertrieben werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auch tatsächlich erfolgen wird. Wenn bekannt, sollte eine Angabe der frühestmöglichen Termine der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen.

    30.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten Wertpapiere der gleichen Wertpapiergattung, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind.

    30.3.   Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen.

    30.4.   Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer bindenden Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen zu Verfügung stellen, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung.

    30.5.   Stabilisierung: Hat ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsposition eine Mehrzuteilungsoption erteilt, oder wird ansonsten vorgeschlagen, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind, so ist Folgendes anzugeben.

    30.6.   die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann.

    30.7.   Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann.

    30.8.   die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.

    30.9.   die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe.

    31.   WICHTIGE ANGABEN ÜBER DIE EMISSION VON ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

    31.1.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

    31.1.1.   Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erlöse, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Sofern der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichend sein werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Die Verwendung der Erlöse sollte im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftsvorfälle zum Erwerb von Aktiva verwendet werden, die zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

    31.2.   Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

    31.2.1.   Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich Interessenskonflikten —, die für die Emission/das Angebot von wesentlicher Bedeutung sind, wobei die involvierten Personen zu spezifizieren und die Art der Interessen darzulegen ist.

    31.3.   Risikofaktoren

    31.3.1.   Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

    32.   KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

    32.1.   Angabe des Gesamtnettoertrages und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

    ANHANG XI

    Mindestangaben für das Registrierungsformular für Banken (Schema)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern.

    2.   ABSCHLUSSPRÜFER

    2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

    2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, wurden sie nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten offen zu legen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

    3.   RISIKOFAKTOREN

    3.1.   Vorrangige Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapiere gegenüber den Anlegern nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

    4.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

    4.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

    4.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten;

    4.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer;

    4.1.3.   Datum der Gründung und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

    4.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsordnung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch);

    4.1.5.   Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die in hohem Maße für die Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind.

    5.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

    5.1.   Haupttätigkeitsbereiche

    5.1.1.   Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen;

    5.1.2.   Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen;

    5.1.3.   Wichtigste Märkte

    Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist;

    5.1.4.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten im Registrierungsformular zu seiner Wettbewerbsposition.

    6.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

    6.1.   Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

    6.2.   Ist der Emittent von anderen Einheiten innerhalb der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und eine Erklärung zu seiner Abhängigkeit abzugeben.

    7.   TREND INFORMATIONEN

    7.1.   Einzufügen ist eine Erklärung, der zufolge es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten des Emittenten seit dem Datum der Veröffentlichung der letzten geprüften Jahresabschlüsse gegeben hat.

    Kann der Emittent keine derartige Erklärung abgeben, dann sind Einzelheiten über diese wesentliche negative Änderung beizubringen.

    7.2.   Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften.

    8.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

    Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat das Registrierungsformular die Angaben unter den Punkten 8.1. und 8.2. zu enthalten:

    8.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

    Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger leicht verständlich und spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zu Grunde liegen.

    8.2.   Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

    8.3.   Die Gewinnprognose oder -schätzung sollte auf einer Grundlage erstellt werden, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

    9.   VERWALTUNGS-, GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANE

    9.1.   Name und Geschäftsanschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei dem Emittenten unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

    a)

    Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane;

    b)

    persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

    9.2.   Interessenkonflikte von Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen sowie vom oberen Management

    Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 9.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine negative Erklärung abzugeben.

    10.   HAUPTAKTIONÄRE

    10.1.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

    10.2.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

    11.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

    11.1.   Historische Finanzinformationen

    Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittstaates zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu erstellenden Jahresabschlusses vorzulegen.

    Die geprüften historischen Finanzinformationen des letzten Jahres müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungs–standards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

    Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittstaates zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

    Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    die Bilanz;

    b)

    die Gewinn- und Verlustrechnung;

    c)

    nur im Falle der Zulassung der Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eine Kapitalflussrechnung;

    d)

    die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Anmerkungen.

    Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandard oder einem äquivalenten Standard ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

    11.2.   Jahresabschluss

    Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

    11.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

    11.3.1.   Es ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern die Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte oder Einschränkungen enthalten, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder Einschränkungen in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

    11.3.2.   Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, das von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

    11.3.3.   Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

    11.4.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

    11.4.1.   Das letzte Jahr der geprüften Finanzinformationen darf nicht älter sein als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars.

    11.5.   Zwischenfinanzinformationen- und sonstige Finanzinformationen

    11.5.1.   Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Berichte ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner teilweisen oder vollständigen Prüfung unterzogen, so ist diese Tatsache anzugeben.

    11.5.2.   Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten. Wurden die Zwischenfinanzinformationen keiner Prüfung unterzogen, ist auf diesen Fall eindeutig zu verweisen.

    Diese Zwischenfinanzinformationen müssen einen vergleichenden Überblick über denselben Zeitraum wie im letzten Geschäftsjahr enthalten. Der Anforderung vergleichbarer Bilanzinformationen kann jedoch auch ausnahmsweise durch die Vorlage der Jahresendbilanz nachgekommen werden.

    11.6.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

    Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens letzten 12 Monate bestanden/abgeschlossen wurden, und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    11.7.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

    Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    12.   WESENTLICHE VERTRÄGE

    Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.

    13.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

    13.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

    13.2.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen fehlen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

    14.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

    a)

    die Satzung und die Statuten des Emittenten;

    b)

    sämtliche Berichte, Schreiben und sonstige Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen/einbezogen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

    c)

    die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

    Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

    ANHANG XII

    Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere (Schema)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern.. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern.

    2.   RISIKOFAKTOREN

    Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die Beurteilung der mit den Wertpapieren, die angeboten und/oder zum Handel zugelassen werden sollen, verbundenen Marktrisiken wesentlich sind (im Abschnitt „Risikofaktoren“). Es ist ein Risikohinweis für den Fall aufzunehmen, dass der Anleger den Wert seiner Anlage insgesamt oder teilweise verlieren könnte und/oder ein entsprechender Hinweis, wenn die Haftung des Anlegers nicht an den Wert der Anlage gebunden ist, in der die Umstände beschrieben werden, in denen es zu einer zusätzlichen Haftung kommen kann und welche voraussichtlichen finanziellen Folgen eintreten können.

    3.   WICHTIGE ANGABEN

    3.1.   Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

    Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich Interessenskonflikte —, die für die Emission/das Angebot von wesentlicher Bedeutung sind, wobei die betreffenden Personen zu nennen sind und die Art der Interessen darzulegen ist.

    3.2.   Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erlöse (sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken liegen)

    Wenn die Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erlöse angegeben werden, Angabe des Nettobetrages der Erlöse und der geschätzten Gesamtkosten für die Emission/das Angebot.

    4.   ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

    4.1.   Angaben über die Wertpapiere

    4.1.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder einers ähnlichen Sicherheitsidentifikationscodes.

    4.1.2.   Klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 50 000 EUR oder können lediglich für mindestens 50 000 EUR pro Wertpapier erworben werden.

    4.1.3.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

    4.1.4.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

    4.1.5.   Währung der Wertpapieremission.

    4.1.6.   Einstufung der Wertpapiere, die angeboten und/oder zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich der Zusammenfassung etwaiger Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen können oder das Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen können.

    4.1.7.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Wertpapiere gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

    4.1.8.   Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw. noch zu erfolgende Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

    4.1.9.   Angabe des erwarteten Emissionstermins der Wertpapiere.

    4.1.10.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

    Verfalltag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere;

    Ausübungstermin oder endgültiger Referenztermin.

    4.1.12.   Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für die derivativen Wertpapiere.

    4.1.13.   Beschreibung, wie die Rückgabe der derivativen Wertpapiere erfolgt und Angabe des Zahlungs- oder Liefertermins und der Art und Weise der Berechnung.

    4.1.14.   Hinsichtlich des Lands des eingetragenen Sitzes des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

    a)

    Angaben über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die Wertpapiere;

    b)

    Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

    4.2.   Angaben über die zungrunde liegenden Aktien

    4.2.1.   Ausübungspreis oder endgültiger Referenzpreis des Basiswerts.

    4.2.2.   Erklärung mit Erläuterungen zum Typ des Basiswertes und Einzelheiten darüber, wo Angaben über den Basiswert eingeholt werden können:

    Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität eingeholt werden können;

    Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, Angabe:

    des Namens des Wertpapieremittenten;

    der ISIN („International Security Identification Number“) oder eines ähnlichen Sicherheitsidentifikationscodes;

    Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Index, Angabe:

    der Bezeichnung des Indexes und einer Indexbeschreibung, falls der Index vom Emittenten zusammengestellt wird. Wird der Index nicht vom Emittenten zusammengestellt, Angabe des Ortes, wo Angaben zu diesem Index zu finden sind;

    Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz:

    Beschreibung des Zinssatzes;

    Sonstige:

    Fällt der Basiswert nicht unter eine der oben genannten Kategorien, muss die Wertpapierbeschreibung gleichwertige Angaben enthalten;

    Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Korb von Basiswerten:

    Angabe der entsprechenden Gewichtungen jedes einzelnen Basiswertes im Korb.

    4.2.3.   Beschreibung etwaiger Störungen des Marktes oder bei der Abrechnung, die den Basiswert beeinflussen.

    4.2.4.   Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen.

    5.   BEDINGUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ANGEBOT

    5.1.   Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung

    5.1.1.   Bedingungen, denen das Angebot unterliegt.

    5.1.2.   Gesamtsumme der Emission/des Angebots; Ist die Gesamtsumme nicht festgelegt, Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die öffentliche Bekanntmachung des Angebotbetrags.

    5.1.3.   Frist — einschließlich etwaiger Ergänzungen/Änderungen — während deren das Angebot gilt und Beschreibung des Antragverfahrens.

    5.1.4.   Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder der aggregierten zu investierendenSumme).

    5.1.5.   Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

    5.1.6.   Vollständige Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots bekanntzumachen sind.

    5.2.   Plan für die Verbreitung der Wertpapiere und deren Zuteilung

    5.2.1.   Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Erfolgt das Angebot gleichzeitig auf den Märkten in zwei oder mehreren Ländern und wurde/wird eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, Angabe dieser Tranche.

    5.2.2.   Verfahren zur Meldung des den Zeichnern zugeteilten Betrags und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren möglich ist.

    5.3.   Preisfestsetzung

    Angabe des erwarteten Preises, zu dem die Wertpapiere angeboten werden, oder der Methode zur Preisfestsetzung und des Verfahrens für seine Veröffentlichung. Angabe des Betrags etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer speziell in Rechnung gestellt werden.

    5.4.   Platzierung und Übernahme (Underwriting)

    5.4.1.   Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

    5.4.2.   Name und Anschrift der Zahlstellen und der Verwahrstellen in jedem Land.

    5.4.3.   Einzelheiten über die Institute, die bereit sind, eine Emission auf Grund einer bindenden Zusage zu übernehmen, und Einzelheiten über die Institute, die bereit sind, eine Emission ohne bindende Zusage oder gemäß Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum nicht abgedeckten Teil einzufügen.

    5.4.4.   Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.

    5.4.5.   Name und Anschrift einer Berechnungsstelle.

    6.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

    6.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten vertrieben werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auch tatsächlich erfolgen wird. Wenn bekannt, sollte eine Angabe der frühestmöglichen Termine der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen.

    6.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind.

    6.3.   Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer bindenden Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen zur Verfügung stellen, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung.

    7.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

    7.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

    7.2.   Angabe weiterer Informationen in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern teilweise oder vollständig geprüft wurden und über die die Abschlussprüfer einen Bericht erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

    7.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

    7.4.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen zu anzugeben.

    7.5.   Im Prospekt ist anzugeben, ob der Emittent die Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission beabsichtigt. Hat der Emittent die Veröffentlichung derartiger Informationen angekündigt, hat er im Prospekt zu spezifizieren, welche Informationen veröffentlicht werden und wo man sie erhalten kann.

    ANHANG XIII

    Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR (Schema)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlich sind. Im letzteren Fall ist eine Angabe der entsprechenden Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern.

    2.   RISIKOFAKTOREN

    Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

    3.   WICHTIGE ANGABEN

    Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission beteiligt sind.

    Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich Interessenskonflikte —, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung sind, wobei die involvierten Personen zu spezifizieren und die Art der Interessen darzulegen ist.

    4.   ANGABEN ÜBER DIE ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

    4.1.   Gesamtbetrag der Wertpapiere, die zum Handel zuzulassen sind.

    4.2.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines ähnlichen Sicherheitsidentifikationscodes.

    4.3.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

    4.4.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

    4.5.   Währung der Wertpapieremission.

    4.6.   Rangfolge der Wertpapiere, die zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich der Zusammenfassung etwaiger Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen können oder das Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen können.

    4.7.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Wertpapiere gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

    4.8.   Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld:

    Datum, ab dem die Zinsen fällig werden und Zinsfälligkeitstermine;

    Frist für die Einbringung von Zinsforderungen und Rückzahlung des Kapitalbetrages;

    Ist der Zinssatz nicht festgelegt, Beschreibung des Basiswertes, auf den er sich stützt, und der verwendeten Methode zur Verbindung beider Werte:

    Beschreibung etwaiger Vorfälle, die eine Marktzerrüttung oder eine Störung der Abrechnung bewirken und die sich auf den Basiswert auswirken;

    Anpassungsregeln bei Vorfällen, die den Basiswert beeinflussen;

    Name der Berechnungsstelle.

    4.9.   Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist sie unter Angabe der Tilgungsbedingungen zu beschreiben.

    4.10.   Angabe der Rendite.

    4.11.   Repräsentation der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der auf die Repräsentation anwendbaren Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Anleger die Verträge einsehen können, die diese Repräsentationsformen regeln.

    4.12.   Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, die die Grundlage für die erfolgte Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

    4.13.   Angabe des Emissionstermins der Wertpapiere.

    4.14.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

    5.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

    5.1.   Angabe des Marktes, auf dem die Wertpapiere gehandelt werden und für die ein Prospekt veröffentlicht wurde. Wenn bekannt, sollten die frühestmöglichen Termine für die Zulassung der Wertpapiere zum Handel angegeben werden.

    5.2.   Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

    6.   KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL

    Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel.

    7.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

    7.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

    7.2.   Angabe weiterer Informationen in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern teilweise oder vollständig geprüft wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

    7.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

    7.4.   Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

    7.5.   Angabe der Ratings, mit dem ein Emittent oder seine Schuldtitel auf Anfrage des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit dem Emittenten im Rahmen eines Ratingverfahrens bewertet wurde(n).

    ANHANG XIV

    Zusätzliches Modul betreffend den Basistitel für bestimmte Dividendenwerte

    1.   Beschreibung des Basistitels.

    1.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der Anteile.

    1.2.   Rechtsvorschriften, denen zufolge die Anteile geschaffen wurden oder noch werden.

    1.3.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

    1.4.   Angabe der Währung der Emission.

    1.5.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die zu Grunde liegenden Aktien gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte:

    Dividendenrechte:

    fester/e Termin/e, ab dem/denen die Dividendenberechtigung entsteht;

    Frist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

    Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

    Dividendensatz bzw. Methode zu seiner Berechnung, Angabe der Frequenz und der kumulativen bzw. nichtkumulativen Wesensart der Zahlungen;

    Stimmrechte;

    Vorzugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Kategorie;

    Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

    Recht auf Beteiligung am Saldo im Falle einer Liquidation;

    Tilgungsklauseln;

    Wandelbedingungen.

    1.6.   Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw. noch zu erfolgende Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden und Angabe des Emissionstermins.

    1.7.   Angabe des Orts und des Zeitpunkts der erfolgten bzw. noch zu erfolgenden Zulassung der Papiere zum Handel.

    1.8.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

    1.9.   Angabe etwaig bestehender obligatorischer Übernahmeangebote und/oder Ausschluss- und Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere.

    1.10.   Angabe öffentlicher Übernahmeangebote von Seiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

    1.11.   Auswirkungen der Ausübung des Rechts des Basistitels auf den Emittenten und eines möglichen Verwässerungseffekts für die Aktionäre.

    2.   Wenn der Emittent des Basistitels ein Unternehmen ist, das derselben Gruppe angehört, so sind die für diesen Emittenten beizubringenden Angaben jene, die im Schema des Registrierungsformulars für Aktien gefordert werden.

    ANHANG XV

    Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (Schema)

    Zusätzlich zu den in diesem Schema geforderten Angaben müssen die Organismen für gemeinsame Anlagen die Angaben beibringen, die unter den Absätzen und Punkten 1, 2, 3, 4, 5.1, 7, 9.1, 9.2.1, 9.2.3, 10.4, 13, 14, 15, 16, 17.2, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 in Anhang I (Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien (Schema)) gefordert werden.

    1.   ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK

    1.1.   Detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik und der Anlageziele, die der Organismus für gemeinsame Anlagen verfolgt, und Erläuterung, wie diese Anlageziele und die Anlagepolitik geändert werden können, einschließlich solcher Umstände, unter denen eine derartige Änderung die Zustimmung der Anleger erfordert. Beschreibung der Techniken und Instrumente, die bei der Verwaltung des Organismus für gemeinsame Anlagen zum Einsatz kommen können.

    1.2.   Angabe der Obergrenzen für die Kreditaufnahme und/oder für das Leverage des Organismus für gemeinsame Anlagen. Sind keine Obergrenzen gegeben, muss dies angegeben werden.

    1.3.   Status des Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde kontrolliert wird, und Angabe des/der Namens/Namen der Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörde(n) im Land seiner Gründung.

    1.4.   Profil eines typischen Anlegers, auf den der Organismus für gemeinsame Anlagen zugeschnitten ist.

    2.   ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN

    2.1.   Ggf. Angabe der Anlagebeschränkungen, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt, und Angabe, wie die Wertpapierinhaber über Maßnahmen informiert werden, die der Vermögensverwalter im Falle eines Verstoßes gegen die Beschränkungen ergreift.

    2.2.   Können mehr als 20 % der Bruttovermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen wie folgt angelegt werden (es sei denn, die Punkte 2.3. oder 2.5. finden Anwendung):

    a)

    direkte oder indirekte Anlage oder Ausleihung an jeden einzelnen Basisemittenten (einschließlich seiner Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen);

    oder

    b)

    Anlage in einen Organismus oder mehrere Organismen für gemeinsame Anlagen, die über die 20 % ihrer Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des geschlossenen oder des offenen Typs) investieren dürfen;

    oder

    c)

    Exponierung in Bezug auf die Bonität oder die Solvenz einer anderen Gegenpartei (einschließlich Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen);

    sind folgende Informationen zu veröffentlichen:

    i)

    Angaben über jeden Basisemittenten/jeden Organismus für gemeinsame Anlagen/jede Gegenpartei, so als wäre er ein Emittent im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien (im Fall von a)) oder im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (im Fall von b)) oder im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR (im Falle von c));

    oder

    ii)

    wenn die Wertpapiere, die von einem Basisemittenten/einem Organismus für gemeinsame Anlagen/einer Gegenpartei ausgegeben wurden, bereits zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem seine Wertpapiere zugelassen werden.

    Diese Anforderung gilt nicht, wenn die 20 %-Grenze aus folgenden Gründen überschritten wird: Wertsteigerungen und Wertminderungen, Wechselkursänderungen oder Erhalt von Rechten, Gratifikationen, Leistungen in Form von Kapital oder sonstige Maßnahmen, die jeden Inhaber einer Anlage betreffen, sofern der Vermögensverwalter den Schwellenwertberücksichtigt, wenn er die Veränderungen im Anlageportfolio analysiert.

    2.3.   Darf ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Grenze von 20 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des offenen und/oder des geschlossenen Typs) investieren, ist zu beschreiben, ob und wie das Risiko bei diesen Anlagen gestreut wird. Darüber hinaus findet Punkt 2.2. in aggregierter Form so auf die Basisanlagen Anwendung, als wären diese direkt getätigt worden.

    2.4.   Werden hinsichtlich Punkt 2.2. Buchstabe c Sicherheiten zur Abdeckung des Teils des Risikos in Bezug auf eine Gegenpartei gestellt, bei der die Anlage über die 20 %-Grenze der Bruttovermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen hinausgeht, sind die Einzelheiten derartiger Sicherheitsvereinbarungen anzugeben.

    2.5.   Darf ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Anlagegrenze von 40 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus Anlagen in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen tätigen, muss eine der nachfolgend genannten Informationen veröffentlicht werden:

    a)

    Angaben über jeden „Basis“-Organismus für gemeinsame Anlagen, so als wäre er ein Emittent im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden;

    b)

    wenn die Wertpapiere, die von einem „Basis“-Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben wurden, bereits zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem seine Wertpapiere zugelassen werden.

    2.6.   Physische Warengeschäfte

    Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt in physische Waren/Güter, Angabe dieser Tatsache und des investierten Prozentsatzes.

    2.7.   Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Immobilien investieren

    Handelt es sich bei dem Organismus für gemeinsame Anlagen um einen Organismus, der in Immobilien investiert, sind diese Tatsache und der Prozentsatz des Portfolios zu veröffentlichen, der in Immobilien investiert werden soll. Ferner sind eine Beschreibung der Immobilie vorzunehmen und etwaige bedeutende Kosten anzugeben, die mit dem Erwerb und dem Halten einer solchen Immobilie einhergehen. Zudem ist ein Bewertungsgutachten für die Immobilie(n) beizubringen.

    Die Veröffentlichung unter Punkt 4.1. gilt für:

    a)

    den Gutachter;

    b)

    eine andere Stelle, die für die Verwaltung der Immobilie zuständig ist.

    2.8.   Derivative Finanzinstrumente/Geldmarktinstrumente/Währungen

    Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen in derivative Finanzinstrumente, Geldmarktinstrumente oder Währungen, die nicht dem Ziel einer effizienten Portfolioverwaltung dienen (z.B. ausschließlich, um das Anlagerisiko in den Basisanlagen eines Organismus für gemeinsame Anlagen zu reduzieren, zu übertragen oder auszuschließen, wozu auch eine Technik oder Instrumente zur Absicherung gegen Wechselkurs- und Kreditrisiken gehören können), so ist anzugeben, ob diese Anlagen für das Hedging oder für Anlagezwecke verwendet werden und zu beschreiben, ob und wie das Risiko in Bezug auf diese Anlagen gestreut wird.

    2.9.   Punkt 2.2. gilt nicht für Anlagen in Wertpapiere, die von einer Regierung, den öffentlichen Organen und Stellen eines Mitgliedstaats, seinen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Land ausgegeben oder garantiert werden.

    2.10.   Punkt 2.2. Buchstabe a gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anlageziel darin besteht, ohne wesentliche Änderung einen weit verbreiteten und anerkannten veröffentlichten Index nachzubilden. In diesem Fall ist eine Beschreibung der Zusammensetzung des Indexes beizubringen.

    3.   DIENSTLEISTER EINES ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN

    3.1.   Angabe des tatsächlichen oder geschätzten Höchstbetrages der wesentlichen Vergütungen, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt für jede Dienstleistung zu zahlen hat, die er im Rahmen von Vereinbarungen erhalten hat, die zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars oder davor geschlossen wurden, und eine Beschreibung, wie diese Vergütungen berechnet werden.

    3.2.   Beschreibung jeglicher Vergütung, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt zu zahlen ist und nicht Punkt 3.1. zugeordnet werden kann, dennoch aber wesentlich ist oder sein könnte.

    3.3.   Erhält ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen Leistungen von Seiten Dritter (also nicht vom Organismus für gemeinsame Anlagen) für die Erbringung einer Dienstleistung für eben diesen Organismus für gemeinsame Anlagen, und können diese Leistungen nicht dem Organismus für gemeinsame Anlagen zugeordnet werden, so ist darüber eine Erklärung abzugeben und ggf. der Name der dritten Partei, und eine Beschreibung der Wesensmerkmale der Leistungen beizubringen.

    3.4.   Angabe des Namens des Dienstleisters, der für die Bestimmung und Berechnung des Nettoinventarwerts des Organismus für gemeinsame Anlagen zuständig ist.

    3.5.   Beschreibung potenzieller wesentlicher Interessenkonflikte, die ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen eventuell zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber diesem Organismus und Verpflichtungen gegenüber Dritten und ihren sonstigen Interessen sieht. Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, die zur Behebung derartiger Interessenkonflikte eingegangen wurden.

    4.   VERMÖGENSVERWALTER/VERMÖGENSBERATER

    4.1.   Für jeden Vermögensverwalter Beibringung von Informationen, so wie sie gemäß den Punkten 5.1.1 bis 5.1.4 offen zu legen sind, und falls erheblich gemäß Punkt 5.1.5 von Anhang I. Ebenfalls Beschreibung seines Regulierungstatus und seiner Erfahrungen.

    4.2.   Bei Unternehmen, die eine Anlageberatung in Bezug auf die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen vornehmen, sind der Name und eine kurze Beschreibung des Unternehmens beizubringen.

    5.   VERWAHRUNG

    5.1.   Vollständige Beschreibung, wie und von wem die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden, und einer jeglichen treuhänderischen oder ähnlichen Beziehung zwischen dem Organismus für gemeinsame Anlagen und einer dritten Partei in Bezug auf die Verwahrung.

    Wird ein solcher Verwahrer, Verwalter oder sonstiger Treuhänder bestellt, sind folgende Angaben zu machen:

    a)

    Angaben, so wie sie gemäß den Punkten 5.1.1 bis 5.1.4 offen zu legen sind, und falls erheblich, gemäß Punkt 5.1.5 von Anhang I;

    b)

    Beschreibung der Verpflichtungen einer solchen Partei im Rahmen der Verwahrung oder einer sonstigen Vereinbarung;

    c)

    etwaige delegierte Verwahrungsvereinbarungen;

    d)

    ob Regulierungsstatus des Verwahrers und der Unterverwahrer.

    5.2.   Hält ein anderes Unternehmen als die unter Punkt 5.1. genannten Vermögenswerte am Organismus für gemeinsame Anlagen, Beschreibung, wie diese Vermögenswerte gehalten werden und etwaiger sonstiger Risiken.

    6.   BEWERTUNG

    6.1.   Beschreibung wie oft und aufgrund welcher Bewertungsprinzipien und -methoden der Nettoinventarwert eines Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmt wird, unterschieden nach den verschiedenen Anlagekategorien sowie Erklärung, wie der Nettoinventarwert den Anlegern mitgeteilt werden soll.

    6.2.   Detaillierte Beschreibung aller Umstände, unter denen Bewertungen ausgesetzt werden können. Erklärung, wie eine derartige Aussetzung den Anlegern mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden soll.

    7.   WECHSELSEITIGE HAFTUNG

    7.1.   Im Falle eines Dach-Organismus für gemeinsame Anlagen („umbrella collective investment undertaking“) Angabe etwaiger wechselseitiger Haftung, die zwischen verschiedenen Teilfonds oder Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen auftreten kann, und Angabe der Maßnahmen zur Begrenzung einer derartigen Haftung.

    8.   FINANZINFORMATIONEN

    8.1.   Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seit dem Datum seiner Gründung oder Niederlassung bis zum Tag der Erstellung des Registrierungsformulars seine Tätigkeit nicht aufgenommen und wurde kein Jahresabschluss erstellt, Angabe dieser Tatsache.

    Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seine Tätigkeit aufgenommen, gelten die Bestimmungen von Punkt 20 in Anhang I zu den Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien.

    8.2.   Umfassende und aussagekräftige Analyse des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen (wenn ungeprüft, entsprechender klarer Hinweis).

    8.3.   Angabe des aktuellsten Nettoinventarwerts pro Wertpapier im Schema für die Wertpapierbeschreibung (wenn ungeprüft, entsprechender klarer Hinweis).

    ANHANG XVI

    Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Mitgliedstaaten, Drittstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden (Schema)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern.

    2.   RISIKOFAKTOREN

    Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen können, seinen sich aus den Wertpapieren gegenüber den Anlegern ergebenden Verpflichtungen nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

    3.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

    3.1.   Gesetzlicher Name des Emittenten und kurze Beschreibung seiner Stellung im nationalen öffentlichen Rahmen.

    3.2.   Wohnsitz oder geografische Belegenheit sowie Rechtsform des Emittenten, seine Kontaktadresse und Telefonnummer.

    3.3.   Etwaige Ereignisse aus jüngster Zeit, die für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit des Emittenten relevant sind.

    3.4.   Beschreibung des wirtschaftlichen Umfelds des Emittenten, insbesondere aber:

    a)

    der Wirtschaftsstruktur mit detaillierten Angaben zu den Hauptwirtschaftszweigen;

    b)

    des Bruttoinlandsprodukts mit einer Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen für die letzten beiden Geschäftsjahre.

    3.5.   Allgemeine Beschreibung des politischen Systems des Emittenten und der Regierung, einschließlich detaillierter Angaben zu dem verantwortlichen Organ, dem der Emittent untersteht.

    4.   ÖFFENTLICHE FINANZEN UND HANDEL

    Angaben zu den nachfolgend genannten Punkten für die letzten beiden Geschäftsjahre, die dem Datum der Erstellung des Registrierungsformulars vorausgehen:

    a)

    Steuer- und Haushaltssystem;

    b)

    Bruttostaatsverschuldung, einschließlich einer Übersicht über die Verschuldung die Fälligkeitsstruktur der ausstehenden Verbindlichkeiten (unter besonderer Kennzeichnung der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr), die Schuldentilgung und die Teile der Verschuldung, die in nationaler Währung sowie in Fremdwährung notiert sind;

    c)

    Zahlen für den Außenhandel und Zahlungsbilanz;

    d)

    Devisenreserven, einschließlich möglicher Belastungen dieser Reserven, wie Termingeschäfte oder Derivate;

    e)

    Finanzlage und Ressourcen, einschließlich in einheimischer Währung verfügbarer Bareinlagen;

    f)

    Zahlen für Einnahmen und Ausgaben;

    Beschreibung der Audit-Verfahren und der Verfahren der externen Prüfung der Abschlüsse des Emittenten.

    5.   WESENTLICHE VERÄNDERUNGEN

    5.1.   Einzelheiten über wesentliche Veränderungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres bei den Angaben, die gemäß Punkt 4 beigebracht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    6.   GERICHTS- UND SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

    Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens letzten 12 Monate bestanden/abgeschlossen wurden, und die sich erheblich auf die Finanzlage des Emittenten auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    6.2   Angaben über eine etwaige Immunität, die der Emittent bei Gerichtsverfahren genießt.

    7.   ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

    Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse und die Qualifikationen anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

    Soweit dem Emittenten bekannt, sind Angaben über etwaige Interessen des Sachverständigen beizubringen, die sich auf seine Unabhängigkeit bei der Abfassung des Berichts auswirken können.

    8.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente (oder deren Kopien) eingesehen werden können:

    a)

    Finanzberichte und Bestätigungsvermerke über den Emittenten für die beiden letzten Geschäftsjahre und Budget für das laufende Geschäftsjahr;

    b)

    sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

    Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

    ANHANG XVII

    Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von internationalen öffentlichen Organismen ausgegeben werden, und für Schuldtitel, deren Garantiegeber ein OECD-Mitgliedstaat ist (Schema)

    1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

    1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Abschnitte aufzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

    1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Registrierungsformulars wahrscheinlich verändern.

    2.   RISIKOFAKTOREN

    Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen können, seinen sich aus den Wertpapieren gegenüber den Anlegern ergebenden Verpflichtungen nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

    3.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

    3.1.   Gesetzlicher Name des Emittenten und kurze Beschreibung seines Rechtsstatus.

    3.2.   Belegenheit des Hauptsitzes sowie Rechtsform des Emittenten, seine Kontaktadresse und Telefonnummer.

    3.3.   Einzelheiten über das verantwortliche Organ, dem der Emittent untersteht, und ggf. Beschreibung seiner Verwaltungsvereinbarungen.

    3.4.   Kurze Beschreibung der Hauptzielsetzungen und -aufgaben des Emittenten.

    3.5.   Finanzierungsmittel des Emittenten, Garantien und andere Verpflichtungen gegenüber seinen Mitgliedern.

    3.6.   Etwaige Ereignisse aus jüngster Zeit, die für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit des Emittenten relevant sind.

    3.7.   Liste der Mitglieder des Emittenten.

    4.   FINANZINFORMATIONEN

    4.1.   Die beiden jüngsten veröffentlichten und geprüften Jahresabschlüsse, die gemäß den Rechnungslegungs- und den Abschlussprüfungsgrundsätzen erstellt wurden, die zuvor vom Emittenten angenommen wurden, und kurze Beschreibung dieser beiden Grundsatzkategorien.

    Einzelheiten zu etwaigen wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Jahresabschlusses eingetreten sind. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    5.   GERICHTS UND SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

    5.1.   Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens letzten12 Monate bestanden/abschlossen wurden, und die sich erheblich auf die Finanzlage des Emittenten auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

    5.2.   Angaben über eine etwaige sich aus den Gründungsdokumenten ergebende Immunität, die der Emittent bei Gerichtsverfahren genießt.

    6.   ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

    Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse und die Qualifikationen anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

    Soweit dem Emittenten bekannt, sind Angaben über etwaige Interessenskonflikte des Sachverständigen beizubringen, die sich auf seine Unabhängigkeit bei der Abfassung des Berichts auswirken können.

    7.   EINSEHBARE DOKUMENTE

    Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente (oder deren Kopien) eingesehen werden können:

    a)

    Jahresberichte und Bestätigungsvermerke über den Emittenten für die beiden letzten Geschäftsjahre, die gemäß den vom Emittenten angenommenen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätzen erstellt wurden;

    b)

    sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

    c)

    die Gründungsdokumente des Emittenten.

    Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

    ANHANG XVIII

    Kombinationsübersicht

     

    REGISTRIERUNGSFORMULAR

    SCHEMATA

    MODUL

    ARTEN VON WERTPAPIEREN

    Aktien

    Schuldtitel und derivative Wertpapiere

    (< EUR 50 000)

    Schuldtitel und derivative Wertpapiere

    (> oder = EUR 50 000)

    ABS

    Schuldtitel und derivative Wertpapiere von Banken

    Pro Forma Informationen

    Aktien (Vorzugsaktien, rückzahlbare Aktien, Aktien mit Vorzugszeichnungs-rechten etc…)

     

     

     

     

     

     

    Anleihen (plain vanilla-Anleihen, Gewinnschuld-verschreibungen, strukturierte Anleihen etc…) mit einer Stückelung von weniger als EUR 50 000

     

    oder

     

     

    oder

     

    Anleihen (plain vanilla Anleihen, Gewinnschuld-verschreibungen, strukturierte Anleihen etc…) mit einer Stückelung von mindestens EUR 50 000

     

     

    oder

     

    oder

     

    Von Dritten garantierte Schuldtitel

     

    oder

    oder

     

    oder

     

    Von Dritten garantierte derivative Wertpapiere

     

    oder

    oder

     

    oder

     

    „Asset backed securities“ (ABS)

     

     

     

     

     

     

    Anleihen, die in Aktien Dritter wandelbar oder in Aktien des Emittenten oder der Gruppe, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, umtauschbar sind

     

    oder

    oder

     

    oder

     

    Anleihen, die in Aktien des Emittenten wandel- oder umtauschbar sind, die nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

     

     

     

    Anleihen, die in Aktien der Gruppe wandel- oder umtauschbar sind, die nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

    oder

    oder

     

    oder

     

    Anleihen mit Optionsscheinen zum Bezug der Aktien des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

     

     

     

    Aktien mit Optionsscheinen zum Bezug der Aktien des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

     

     

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Aktien des Emittenten eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

     

     

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf den Erwerb von Aktien der Gruppe eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

    oder

    oder

     

    oder

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Aktien des Emittenten oder der Gruppe eröffnen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und derivative Wertpapiere, die an einen anderen Basistitel als Aktien des Emittenten oder der Gruppe gebunden sind, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (einschließlich sämtlicher derivativen Wertpapiere, die Recht auf eine Kassaregulierung geben)

     

    oder

    oder

     

    oder

     


     

    REGISTRIERUNGSFORMULAR

    SCHEMATA

    ARTEN VON WERTPAPIEREN

    Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs

    Staaten und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften

    Internationale öffentliche Organismen (von einem OECD- Mitgliedstaat garantierte Wertpapiere)

    Aktien (Vorzugsaktien, rückzahlbare Aktien, Aktien mit Vorzugszeichnungsrechten etc…)

     

     

     

    Anleihen (plain vanilla Anleihen, Gewinnschuldverschreibungen, strukturierte Anleihen etc…) mit einer Stückelung von weniger als EUR 50 000

     

     

     

    Anleihen (plain vanillaAnleihen, Gewinnschuldverschreibungen, strukturierte Anleihen etc…) mit einer Stückelung von mindestens EUR 50 000

     

     

     

    Von Dritten garantierte Schuldtitel

     

     

     

    Von Dritten garantierte derivative Wertpapiere

     

     

     

    „Asset backed securities“ (ABS)

     

     

     

    Anleihen, die in Aktien Dritter wandel- oder umtauschbar sind bzw. Aktien des Emittenten oder de Konzerns Gruppe, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Anleihen, die in Aktien des Emittenten wandel- oder umtauschbar sind, die nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Anleihen, die in Aktien der Gruppe wandel- oder umtauschbar sind, die nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Anleihen mit Optionsscheinen zum Bezug der Aktien des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Aktien mit Optionsscheinen zum Bezug der Aktien des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Aktien des Emittenten eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf den Erwerb von Aktien der Gruppe eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Aktien des Emittenten oder der Gruppe eröffnen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und derivative Wertpapiere, die an einen anderen Basistitel als Aktien des Emittenten oder der Gruppe gebunden sind, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (einschließlich sämtlicher derivativen Wertpapiere, die Recht auf eine Kassaregulierung geben

     

     

     


     

    WERTPAPIERBESCHREIBUNG

    SCHEMATA

    ZUSÄTZLICHE MODULE

    ARTEN VON WERTPAPIEREN

    Aktien

    Schuldtitel

    (< EUR 50 000)

    Schuldtitel

    (> oder = EUR 50 000)

    Derivative Wertpapiere

    Garantien

    ABS

    Basistitel

    Aktien (Vorzugsaktien, rückzahlbare Aktien, Aktien mit Vorzugszeichnungs-rechten etc…)

     

     

     

     

     

     

     

    Anleihen (plain vanilla-Anleihen, Gewinnschuld-verschreibungen, strukturierte Anleihen etc…) mit einer Stückelung von weniger als EUR 50 000

     

     

     

     

     

     

     

    Anleihen (plain vanilla Anleihen, Gewinnschuld-verschreibungen, strukturierte Anleihen etc…) mit einer Stückelung von mindestens EUR 50 000

     

     

     

     

     

     

     

    Von Dritten garantierte Schuldtitel

     

    oder

    oder

     

     

     

     

    Von Dritten garantierte derivative Wertpapiere

     

     

     

     

     

     

     

    „Asset backed securities“ (ABS)

     

    oder

    oder

     

     

     

     

    Anleihen, die in Aktien Dritter wandel- oder umtauschbar sind bzw. Aktien des Emittenten oder der Gruppe, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

    oder

    oder

    Nur Punkt 4.2.2

     

     

     

    Anleihen, die in Aktien des Emittenten wandel- oder umtauschbar sind, die nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

    oder

    oder

     

     

     

     

    Anleihen, die in Aktien der Gruppe wandel- oder umtauschbar sind, die nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

    oder

    oder

     

     

     

     

    Anleihen mit Optionsscheinen zum Bezug der Aktien des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

    oder

    oder

    und Ausnahme Punkt 4.2.2

     

     

     

    Aktien mit Optionsscheinen zum Bezug der Aktien des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    und Ausnahme Punkt 4.2.2

     

     

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Aktien des Emittenten eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Ausnahme Punkt 4.2.2

     

     

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf den Erwerb von Aktien der Gruppe eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

     

     

     

    Ausnahme Punkt 4.2.2

     

     

     

    Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Aktien des Emittenten oder der Gruppe eröffnen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und derivative Wertpapiere, die an einen anderen Basistitel als Aktien des Emittenten oder der Gruppe gebunden sind, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (einschließlich sämtlicher derivativen Wertpapiere, die Recht auf eine Kassaregulierung geben)

     

     

     

     

     

     

     

    ANHANG XIX

    Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten

    Immobiliengesellschaften

    Bergbaugesellschaften

    Investmentgesellschaften

    In der wissenschaftlichen Forschung tätige Gesellschaften

    Seit weniger als drei Jahren bestehende Gesellschaften (Startups)

    Schifffahrtsgesellschaften


    (1)  ABl. L vom 6.7.2001, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

    (2)  Der CESR wurde durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 eingesetzt, ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43).

    (3)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/71/EG.

    (4)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (5)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.


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