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Document 32020R0692R(10)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020)
C/2025/4432
Úř. věst. L, 2025/90552, 2.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/corrigendum/2025-07-02/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/corrigendum/2025-07-02/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrigendum to | 32020R0692 | (DE) | |||
Corrigendum to | 32020R0692R(08) | (DE) |
![]() |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/90552 |
2.7.2025 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
Das Wort „Federwild“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch das Wort „Wildgeflügel“ ersetzt, außer auf Seite 418 in Artikel 47 Buchstabe d
Seite 392, Artikel 2 Absatz 2 Nummer 18:
Anstatt:
„18. |
‚Nutzgeflügel‘ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird;“ |
muss es heißen:
„18. |
‚Nutzgeflügel‘ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen aufgezogen wird;“. |
Seite 418, Artikel 47 Buchstabe d:
Anstatt:
„d) |
weder während des Transports in die Brüterei noch in der Brüterei selbst mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Federwild in Berührung gekommen sind.“ |
muss es heißen:
„d) |
weder während des Transports in die Brüterei noch in der Brüterei selbst mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind.“ |
Seite 419, Artikel 50 Absatz 1 einleitender Satzteil:
Anstatt:
„Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben halten Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen“
muss es heißen:
„Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben halten Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen“
Seite 420 in ABl. L 174 vom 3.6.2020, Artikel 51 Buchstabe a, berichtigt in ABl. L, 2024/90692, 6.11.2024, S. 4:
Anstatt:
„a) |
Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden uchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Inspektion im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt;“ |
muss es heißen:
„a) |
Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Inspektion im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung seines bzw. ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt;“. |
Seite 474, Anhang III Tabelle 2 Spalte 1 Zeile 2:
Anstatt:
„Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands“
muss es heißen:
„Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung des Wildgeflügelbestands“.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/corrigendum/2025-07-02/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)