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Document 32014R1321R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014)

C/2017/2620

OB L 123, 16.5.2017, p. 52–52 (ES, ET, IT, LV, LT, HU, NL, PL, SK, SL, FI)
OB L 123, 16.5.2017, p. 52–134 (HR)
OB L 123, 16.5.2017, p. 52–54 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/corrigendum/2017-05-16/oj

16.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/52


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 362 vom 17. Dezember 2014 )

Seite 8, Anhang I Inhaltsverzeichnis, Punkt M.A.613 und Seite 21, Anhang I Punkt M.A.613, Überschrift:

Anstatt:

„Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile“

muss es heißen:

„Freigabebescheinigung für Komponenten“.

Seite 12, Anhang I Punkt M.A.202(c):

Anstatt:

„das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil des Eigentümers“

muss es heißen:

„das Luftfahrzeug oder die Komponente des Eigentümers“.

Seite 19, Anhang I Punkt M.A.605(c) Sätze 1 und 2:

Anstatt:

„Für Teile, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass nicht verwendbare Teile und Material von allen anderen Teilen, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind.“

muss es heißen:

„Für Komponenten, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass nicht verwendbare Komponenten und Material von allen anderen Komponenten, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind.“

Seite 20, Anhang I Punkt M.A.606(h) Nummer 2:

Anstatt:

„Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem Instandhaltungsstandort eingesetzt wird,“

muss es heißen:

„Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem unterstützten Ort eingesetzt wird,“.

Seite 20, Anhang I Punkt M.A.607(a) Nummer 2:

Anstatt:

„über angemessene Kenntnisse des einschlägigen Luftfahrzeugs und/oder des Luftfahrzeugbauteils/der Luftfahrzeugbauteile“

muss es heißen:

„über angemessene Kenntnisse des einschlägigen Luftfahrzeugs und/oder der Luftfahrzeugkomponente(n)“.

Seite 31, Anhang I Punkt M.A.802(b):

Anstatt:

„Die anerkannte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) entspricht der Freigabebescheinigung für Bauteile,“

muss es heißen:

„Die anerkannte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) entspricht der Freigabebescheinigung für Komponenten,“.

Seite 47, Anhang I Anlage II Nummer 5 Feld 7:

Anstatt:

„Werkstattbulletins,“

muss es heißen:

„Service Bulletins,“.

Seite 55, Anhang I Anlage IV Nummer 12, Tabelle, sechste Zeile, Spalte „Klasse“:

Anstatt:

„KLASSE: ANDERE KATEGORIENKOMPONENTEN ALS VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN“

muss es heißen:

„KLASSE: ANDERE KOMPONENTEN ALS VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN“.

Seite 67, Anhang II Punkt 145.A.25(d) Sätze 1 und 2:

Anstatt:

„Für Teile, Ausrüstung, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass die Trennung von verwendbaren Teilen und Material von nicht verwendbaren Luftfahrzeugteilen, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen gewährleistet ist.“

muss es heißen:

„Für Komponenten, Ausrüstung, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass verwendbare Komponenten und Material von nicht verwendbaren Luftfahrzeugkomponenten, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind.“

Seite 68, Anhang II Punkt 145.A.30(f) Satz 1:

Anstatt:

„zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Luftfahrzeugstrukturen oder -bauteilen“

muss es heißen:

„zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Luftfahrzeugstrukturen oder -komponenten“.

Seite 69, Anhang II Punkt 145.A.30(j) Nummer 4 Satz 1:

Anstatt:

„Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem Instandhaltungsstandort eingesetzt ist,“

muss es heißen:

„Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem unterstützten Ort eingesetzt wird,“.

Seite 71, Anhang II Punkt 145.A.42(a) Nummer 4:

Anstatt:

„Genormte Komponenten, die in einem Luftfahrzeug, einem Flugmotor, einem Propeller oder einem anderen Luftfahrzeugbauteil verwendet werden, wenn sie im bebilderten Teilekatalog des Herstellers und/oder in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind.“

muss es heißen:

„Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Flugmotor, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie im bebilderten Teilekatalog des Herstellers und/oder in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind.“

Seite 72, Anhang II Punkt 145.A.45(a) Unterabsatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„relevant für alle Flugzeuge, Komponenten oder Verfahren,“

muss es heißen:

„relevant für alle Luftfahrzeuge, Komponenten oder Verfahren,“.

Seite 75, Anhang II Punkt 145.A.75(a):

Anstatt:

„Luftfahrzeuge und/oder Luftfahrzeugbauteile, auf die sich seine Genehmigung erstreckt,“

muss es heißen:

„Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt,“.

Seite 76, Anhang II Punkt 145.A.75(c):

Anstatt:

„Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Teilen,“

muss es heißen:

„Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten,“.

Seite 76, Anhang II Punkt 145.A.75(d):

Anstatt:

„Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Teilen,“

muss es heißen:

„Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten,“.

Seite 76, Anhang II Punkt 145.A.80:

Anstatt:

„Der Betrieb darf Luftfahrzeuge und/oder Luftfahrzeugbauteile,“

muss es heißen:

„Der Betrieb darf Luftfahrzeuge und/oder Komponenten,“.

Seite 120, Anhang III Anlage I Nummer 2 Modul 10 Punkt 10.7(a) dritte Zeile:

Anstatt:

„Kundendienstmitteilungen,“

muss es heißen:

„Service Bulletins,“.


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