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Document 32012R0102R(01)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ( ABl. L 36 vom 9.2.2012 )

    OB L 77, 16.3.2012, p. 24–24 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/102/corrigendum/2012-03-16/oj

    16.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 77/24


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 36 vom 9. Februar 2012 )

    Auf Seite 15, Artikel 1 Absätze 2 und 3:

    anstatt:

    „(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt 60,4 %.

    (3)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 51,8 %.“

    muss es heißen:

    „(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt 60,4 %.

    (3)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 51,8 %.“


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