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Document 32004R0853R(06)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( ABl. L 139 vom 30.4.2004 . Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004 )

    OB L 46, 21.2.2008, p. 50–50 (ES, DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/corrigendum/2008-02-21/1/oj

    21.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/50


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

    Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt L 226 vom 25. Juni 2004.

     

    Seite 23, Erwägungsgrund 11:

    anstatt

    :

    „bei der direkten Abgabe kleiner Mengen … an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen“

    muss es heißen

    :

    „bei der direkten Abgabe kleiner Mengen … an einen örtlichen Betrieb des Einzelhandels“.

     

    Seite 23, Erwägungsgrund 12:

    anstatt

    :

    „um die Lebensmittelsicherheit in Einzelhandelsunternehmen sicherzustellen“

    muss es heißen

    :

    „um die Lebensmittelsicherheit in Betrieben des Einzelhandels sicherzustellen“.

     

    Seite 23, Erwägungsgrund 13:

    anstatt

    :

    „… die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Einzelhandelsunternehmen an ein anderes Unternehmen“

    muss es heißen

    :

    „… die Abgabe von Lebensmitteln von einem Betrieb des Einzelhandels an einen anderen Betrieb“.

     

    Seite 25, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii:

    anstatt

    :

    „ii)

    die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen“

    muss es heißen

    :

    „ii)

    die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe des Einzelhandels“.

     

    Seite 26, Artikel 4:

    a)

    Absatz 1, Einleitungsteil:

    anstatt

    :

    „… wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die …“

    muss es heißen

    :

    „… wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, … die“.

    b)

    Absatz 2, Einleitungsteil:

    anstatt

    :

    „Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen“

    muss es heißen

    :

    „Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln“.

     

    Seite 32, Anhang I Nummer 1.2:

    anstatt

    :

    „1.2.

    ‚Huftiere‘ Haustiere der Gattungen …“

    muss es heißen

    :

    „1.2.

    ‚als Haustiere gehaltene Huftiere‘ Haustiere der Gattungen …“.

     

    Seite 44, Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 2 Buchstabe c:

    anstatt

    :

    „… dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.“

    muss es heißen

    :

    „… dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten erforderlichenfalls zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.“

     

    Seite 52, Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a:

    anstatt

    :

    „a)

    vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird“

    muss es heißen

    :

    „a)

    vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht gefroren wird“.


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