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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62020CJ0129

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2021.
XI gegen Caisse pour l'avenir des enfants.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2010/18/EU – Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub – Nationale Regelung, nach der das Recht auf Elternurlaub von der Voraussetzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes abhängt.
Rechtssache C-129/20.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2021:140

Rechtssache C‑129/20

XI

gegen

Caisse pour l’avenir des enfants

(Vorabentscheidungsersuchen
der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg)

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2021

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2010/18/EU – Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub – Nationale Regelung, nach der das Recht auf Elternurlaub von der Voraussetzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes abhängt“

  1. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Überarbeitete BUSINESSEUROPE‑UEAPME‑CEEP-EGB-Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub – Richtlinie 2010/18 – Nationale Regelung, nach der das Recht auf Elternurlaub von der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung abhängt

    (Richtlinie 2010/18 des Rates, Anhang, Paragraf 1 Nrn. 1 und 2, Paragraf 2 Nr. 1 sowie Paragraf 3 Nr. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 35, 51 und Tenor)

  2. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Überarbeitete BUSINESSEUROPE‑UEAPME‑CEEP-EGB-Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub – Richtlinie 2010/18 – Nationale Regelung, nach der die Gewährung des Rechts auf Elternurlaub vom Arbeitnehmerstatus des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption seines Kindes abhängig ist

    (Art. 153 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 23 und 33 Abs. 2; Richtlinie 2010/18 des Rates, Erwägungsgründe 1 und 8 sowie Anhang, Paragraf 1 Nrn. 1 und 2, Paragraf 2 Nrn. 1 und 2 sowie Paragraf 3 Nr. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 39-46, 48-51 und Tenor)

Siehe Text der Entscheidung.

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