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Dokument 62004TJ0029
Резюме на решението
Резюме на решението
1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Gleichzeitige Benutzung mehrerer Zeichen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 43 Absätze 2 und 3)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortelement CRISTAL CASTELLBLANCH und Wortmarke CRISTAL
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Als Nachweis der ernsthaften Benutzung einer nationalen oder Gemeinschaftsmarke, auf die ein Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gestützt ist, gilt auch der Nachweis der Benutzung der älteren Marke in Verbindung mit anderen Zeichen, soweit dadurch nicht die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.
(vgl. Randnrn. 30-34)
2. Für französische Durchschnittsverbraucher und für Beschäftigte und Fachleute des Wein- und Gastronomiesektors besteht Verwechslungsgefahr zwischen einem als Gemeinschaftsmarke für „spanische Schaumweine, Typ ‚cava‘“ in Klasse 33 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Bildzeichen mit dem Wortelement „CRISTAL CASTELLBLANCH“ und der in Frankreich eingetragenen älteren Wortmarke CRISTAL für „Weine französischer Herkunft, nämlich Champagner, Schaumweine; alkoholhaltige Getränke (außer Biere)“ ebenfalls in Klasse 33, auch wenn sich die Bekanntheit oder Wertschätzung der älteren Marke für Champagner nicht für alle maßgeblichen Verkehrskreise, sondern nur für die in diesem Bereich hochgradig spezialisierten, professionellen Abnehmer feststellen lässt, da die in Frage stehenden Waren identisch oder zumindest hochgradig ähnlich und die Zeichen ähnlich sind.
(vgl. Randnrn. 46, 67-68)