Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22011A0618(03)R(01)

    Berichtigung des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, unterzeichnet in Brüssel am 28.2.2008 (ABl. L 160 vom 18.6.2011)

    OJ L 116, 7.5.2018, p. 59–59 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/351/corrigendum/2018-05-07/oj

    7.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/59


    Berichtigung des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, unterzeichnet in Brüssel am 28.2.2008

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 160 vom 18. Juni 2011 )

    Artikel 8 Absatz 2

    (Seite P/CE/CH/FL/ACCESSION/ASYLUM/de 13)

    (ABl. L 160 vom 18. Juni 2011, Seite 42)

    Anstatt:

    „(2)   Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.“

    muss es heißen:

    „(2)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.“


    Top