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Dokument 51996PC0044(02)

Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr ... DES RATES zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu dem Getreidepreis für das Wirtschaftsjahr 1996/97

/* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0057 */

ABl. C 125 vom 27.4.1996, S. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0044(02)

Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr ... DES RATES zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu dem Getreidepreis für das Wirtschaftsjahr 1996/97 /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0057 */

Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0003


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu dem Getreidepreis für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (96/C 125/02)

96/0057(CNS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), wird der Interventionspreis um monatliche Zuschläge erhöht.

Bei der Festsetzung von Anzahl und Höhe der monatlichen Zuschläge sowie bei der Bestimmung des ersten Anwendungsmonats sind die Kosten der Getreidelagerung und ihrer Finanzierung in der Gemeinschaft sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, daß die Getreidebestände entsprechend den Marktbedürfnissen abgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wurde insbesondere die Festsetzung eines für alle Getreidearten einheitlichen Interventionspreises vorgesehen. Bei der Festsetzung der monatlichen Zuschläge ist zu berücksichtigen, daß der genannte Preis stark verringert und diese Preissenkung schrittweise vorgenommen wird.

Auf Mais und Sorghum ist im Juli, August und September der Interventionspreis anzuwenden, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 im Mai des vorhergehenden Wirtschaftsjahres galt -,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird im Wirtschaftsjahr 1996/97 der im ersten Monat des genannten Wirtschaftsjahres geltende Interventionspreis um die nachstehenden monatlichen Zuschläge erhöht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 29. 7. 1995, S. 1.

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