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Document 32023R0428

Durchführungsverordnung (EU) 2023/428 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

ST/6241/2023/REV/1

ABl. L 59I vom 25/02/2023, p. 275–277 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/428/oj

25.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 59/275


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/428 DES RATES

vom 25. Februar 2023

zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1770 erlassen.

(2)

Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201 (2) zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2021/2208 (3) angenommen, mit dem ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität Malis oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.

(3)

Am 24. Januar und am 21. März 2022 hat der Rat zur Kenntnis genommen, dass die Übergangsbehörden beschlossen haben, mit den mit Russland in Verbindung stehenden Söldnern der Wagner Group zusammenzuarbeiten, die für Gräueltaten berüchtigt sind, insbesondere schwere Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan, Mali und Mosambik, einschließlich Folter und außergerichtlicher, summarischer oder willkürlicher Hinrichtungen und Tötungen. Der Rat verurteilte die Präsenz der Wagner Group vor Ort.

(4)

Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage in Mali sollte eine Person in die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5)

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 1)

(3)  Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 44).


ANHANG

In Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770wird im Abschnitt „Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2b“ folgender Eintrag angefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

„6.

Ivan Aleksandrovitch MASLOV

Иван Александрович МАСЛОВ

Geburtsdatum: 11.7.1982 oder 3.1.1980

Geburtsort: Arkhangelsk / Dorf Chuguevka, Kreis Chuguev, Gebiet Primorsky

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Funktion: Leiter der Wagner Group in Mali

Anschrift: Unbekannt, laut, All eyes on Wagner‘ registriert in der Stadt Shatki in der Region Nizhni Novgorod (Nischni Nowgorod)

Ivan Aleksandrovitch Maslov ist Leiter der Wagner Group in Mali, deren Präsenz im Land seit Ende 2021 zugenommen hat.

Die Präsenz von Wagner in Mali stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität des Landes dar. Insbesondere waren Wagner-Söldner an Gewalthandlungen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Mali beteiligt, einschließlich außergerichtlicher Tötungen wie dem, Moura-Massaker‘ Ende März 2022.

Als örtlicher Leiter der Wagner Group ist Ivan Maslov daher verantwortlich für die Handlungen der Wagner Group, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, insbesondere für die Beteiligung an Gewalthandlungen und Menschenrechtsverletzungen.

25.2.2023“


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