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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32023R1695R(02)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023)

C/2024/8936

OJ L, 2024/90820, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/corrigendum/2024-12-18/oj (DE, FR, IT, NL, PL, PT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/corrigendum/2024-12-18/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90820

18.12.2024

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919

( Amtsblatt der Europäischen Union L 222 vom 8. September 2023 )

Seite 391, Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 1.1 Absatz 2 Nummer 2:

Anstatt:

„2.

Spezialfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen, die mit einem Führerraum ausgerüstet sind und im Fahrmodus auf eigenen Rädern betrieben werden sollen.“

muss es heißen:

„2.

Sonderfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen, die mit einem Führerraum ausgerüstet sind und im Fahrmodus auf eigenen Rädern betrieben werden sollen.“

Seite 428, Anhang I Kapitel 6 Abschnitt 6.2.2 Absatz 2:

Anstatt:

„Zusätzlich und ausschließlich für die Interoperabilitätskomponente ‚SIM-Karte‘ darf das Modul CA gewählt werden.“

muss es heißen:

„Darüber hinaus darf der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für die Prüfung der Interoperabilitätskomponente ‚SIM-Karte‘ und ‚Markierungstafel‘ das Modul CA wählen.“

Seite 464, Anhang I Kapitel 7 Abschnitt 7.4.3.2 Satz 1:

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, Spezialfahrzeuge im Sinne des Abschnitts 2.2.2 Buchstabe C der TSI LOC&PAS, einschließlich Zweiwegefahrzeuge, von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit ETCS, RMR oder ATO in einem bestimmten Verwendungsgebiet auszunehmen, wenn der Betrieb dieser Fahrzeuge der Außerbetriebsetzung der Klasse B nicht entgegensteht.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, Sonderfahrzeuge im Sinne des Abschnitts 2.2.2 Buchstabe C der TSI LOC&PAS, einschließlich Zweiwegefahrzeuge, von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit ETCS, RMR oder ATO in einem bestimmten Verwendungsgebiet auszunehmen, wenn der Betrieb dieser Fahrzeuge der Außerbetriebsetzung der Klasse B nicht entgegensteht.“

Seite 488, Anhang I Anlage B Abschnitt B1 Tabelle B1.1 Nummer 2 Spalte 5 Absatz 3:

Anstatt:

„Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf 7.4.3.2.“

muss es heißen:

„Gilt für Sonderfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf 7.4.3.2.“

Seite 488, Anhang I Anlage B Abschnitt B1 Tabelle B1.1 Nummer 2 Spalte 6 Absatz 3:

Anstatt:

„Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2030 in Bezug auf 7.4.3.2.“

muss es heißen:

„Gilt für Sonderfahrzeuge ab dem 1. Januar 2030 in Bezug auf 7.4.3.2.“

Seite 489, Anhang I Anlage B Abschnitt B1 Tabelle B1.1 Nummer 3 Spalte 5 Absatz 2:

Anstatt:

„Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026.“

muss es heißen:

„Gilt für Sonderfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026.“

Seite 489, Anhang I Anlage B Abschnitt B1 Tabelle B1.1 Nummer 3 Spalte 6 Absatz 3:

Anstatt:

„Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2030.“

muss es heißen:

„Gilt für Sonderfahrzeuge ab dem 1. Januar 2030.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/corrigendum/2024-12-18/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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