EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R1147

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1147 des Rates vom 12. Juni 2023 zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

ST/10153/2023/ADD/1

ABl. L 151I vom 12/06/2023, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1147/oj

12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 151/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1147 DES RATES

vom 12. Juni 2023

zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angenommen.

(2)

Am 26. Mai 2023 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PEHRSON


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.


ANHANG

Die folgende Person wird in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang I Abschnitt I („Personen“) der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgenommen:

I.   Personen

„22.

Abdullahi Osman Mohamed Caddow (alias: a) Cabdullahi Cusman Maxamed Caddow b) Dhagacade c) Faracade d) Injineer Ismaaciil e) Eng. Ismail).

Geburtsdatum: 1983

Staatsangehörigkeit: Somalia

Anschrift: Somalia

Tag der Benennung durch die VN: 26. Mai 2023

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben:

Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.

Abdullahi Osman Mohamed Caddow, auch bekannt als ‚Eng. Ismail‘, ist ein führender Sprengstoffexperte von Al-Shabaab, der für die Gesamtsteuerung der Einsätze mit Sprengstoff und der Sprengstoffherstellung der Gruppe verantwortlich ist. Damit war er an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er hat sich 2008 in Mogadischu Al-Kataib, der Medienorganisation von Al-Shabaab, angeschlossen und wurde 2014 Mitglied der Sprengstoffherstellungseinheit der Gruppe, die in zahlreichen Sprengstoffzubereitungszentren in den Städten Jilib, Bu’aale, Saakoow, Salagle, Kuunyo-Barrow und Arabow aktiv ist. Er befehligt ein Team von 68 Einsatzkräften von Al-Shabaab und schmuggelt jährlich Materialien zur Herstellung von Sprengstoff im Wert von ungefähr sechs Millionen US-Dollar.“


Top