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Document 32022R0949
Council Implementing Regulation (EU) 2022/949 of 20 June 2022 implementing Regulation (EU) 2016/1686 imposing additional restrictive measures directed against ISIL (Da’esh) and Al-Qaeda and natural and legal persons, entities or bodies associated with them
Durchführungsverordnung (EU) 2022/949 des Rates vom 20. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
Durchführungsverordnung (EU) 2022/949 des Rates vom 20. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
ST/10002/2022/INIT
ABl. L 164I vom 20/06/2022, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 164/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/949 DES RATES
vom 20. Juni 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen. |
(2) |
In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sollten drei weitere Personen und eine weitere Gruppe in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen“ werden folgende Einträge angefügt:
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2. |
Unter der Überschrift „B. In Artikel 3 genannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ wird folgender Eintrag angefügt:
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