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Document 32023R2603

    Verordnung (EU) 2023/2603 der Kommission vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    C/2023/7732

    ABl. L, 2023/2603, 23.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2603/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2603/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2603

    23.11.2023

    VERORDNUNG (EU) 2023/2603 DER KOMMISSION

    vom 22. November 2023

    zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, vi, vii und x,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission (2) enthält technische Fehler, die sich auf den Inhalt der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung auswirken. Bei diesen Fehlern handelt es sich um falsche oder fehlende Verweise und Auslassungen.

    (2)

    Die Fehler haben Auswirkungen auf die Bedingungen für die Freistellung staatlicher Beihilfen nach Artikel 1 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absätze 1 und 7, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 2 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2473. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die betreffenden Bestimmungen zu berichtigen.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2022/2473 sollte daher entsprechend berichtigt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2022/2473 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    Artikel 1 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Diese Verordnung gilt nicht für:

    a)

    Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 20, 21, 24, 26 bis 30, 33, 43, 46, 48, 50 und 52, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 12 erfüllen, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann jedoch beschließen, dass diese Verordnung länger als sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für eine Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der von dem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt wurde, genehmigt hat. Bei der Vorlage der Evaluierungspläne übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Informationen, die sie benötigt, um die Evaluierungspläne zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen;

    b)

    Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können.“

    2.

    In Artikel 6 Absatz 5 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:

    „a)

    Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 42 erfüllt sind;

    b)

    Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 erfüllt sind;

    c)

    Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 51 erfüllt sind;

    d)

    Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 53 erfüllt sind;“

    3.

    Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Beihilfen für CLLD-Projekte gemäß Artikel 55.“

    4.

    Artikel 12 wird wie folgt berichtigt:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 7 werden einer Ex-post-Evaluierung unterzogen, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 eine Mittelausstattung aus staatlichen Beihilfen oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Beihilferegelung und etwaiger Vorgängerbeihilferegelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet, aufweisen. Ex-post-Evaluierungen sind nur für Beihilferegelungen erforderlich, deren Gesamtlaufzeit ab dem 1. Januar 2023 drei Jahre überschreitet.“

    b)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Der abschließende Evaluierungsbericht wird der Kommission spätestens neun Monate vor Auslaufen der ausgenommenen Beihilferegelung vorgelegt. Diese Frist kann für Beihilferegelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung ausgelöst wird, verkürzt werden. Der genaue Umfang und die Modalitäten jeder Evaluierung werden in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Evaluierungsplans festgelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel ist zu beschreiben, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.“

    5.

    Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.“

    6.

    Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Beihilfen für Kosten von Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds zugunsten von in Absatz 3 dieses Artikels genannten Projekten durchgeführt wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“

    7.

    Anhang III Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:

    a)

    Beihilfenummer (*1);

    b)

    Identifikationsnummer des Begünstigten (*2);

    c)

    Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Tag der Gewährung der Beihilfe;

    d)

    Region, in der der Begünstigte seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene (*3) und gegebenenfalls Regionen in äußerster Randlage oder kleinere Inseln des Ägäischen Meeres;

    e)

    Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe) (*4);

    f)

    Beihilfeinstrument, in voller Höhe, in Landeswährung (*5);

    g)

    Beihilfeinstrument (*6) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (*7));

    h)

    Bewilligungszeitpunkt;

    i)

    Ziel der Beihilfe (*8);

    j)

    Bewilligungsbehörde.

    (*1)  Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 genannten elektronischen Verfahrens vergeben."

    (*2)  Angesichts des berechtigten Interesses an einer Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit bei Abwägung der Transparenzerfordernisse mit den in den Datenschutzvorschriften verankerten Rechten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um eine natürliche oder eine juristische Person mit Namen natürlicher Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe Rechtssache C-92/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 53), wobei Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen ist. Die Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel hat Vorrang vor den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die öffentliche Unterstützung erhalten."

    (*3)  NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben."

    (*4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1)."

    (*5)  Bruttosubventionsäquivalent."

    (*6)  Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Beihilfeinstrument angeben."

    (*7)  Falls die Beihilfe über andere Beihilfeinstrumente gewährt wird, müssen die Beihilfeinstrumente angegeben werden."

    (*8)  Falls die Beihilfe zur Erreichung mehrerer Ziele dient, bitte den Beihilfebetrag für jedes Ziel angeben.“ "

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. November 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2603/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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