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Dokument 02021R1056-20240301

    Konsolidierter Text: Verordnung(EU) 2021/1056des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/2024-03-01

    02021R1056 — DE — 01.03.2024 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. Juni 2021

    zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

    (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2024/795 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 29. Februar 2024

      L 795

    1

    29.2.2024


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 421 vom 26.11.2021, S.  74 (2021/1056)




    ▼B

    VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. Juni 2021

    zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, im Folgenden „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu der in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.

    In dieser Verordnung werden das spezifische Ziel des JTF, seine geografische Abdeckung und seine Mittel, der Umfang der Unterstützung im Hinblick auf das in [Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sowie spezifische Bestimmungen für die Programmplanung und die für die Überwachung erforderlichen Indikatoren festgelegt.

    ▼M1

    Artikel 2

    Spezifisches Ziel

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

    ▼B

    Artikel 3

    Geografische Abdeckung und Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“

    (1)  
    Aus dem JTF wird das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Mitgliedstaaten unterstützt.
    (2)  
    Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 7 500 000 000  EUR zu Preisen von 2018.
    (3)  
    Die in Absatz 2 genannten Mittel können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel nach Maßgabe des anwendbaren Basisrechtsakts aufgestockt werden.
    (4)  
    Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel, einschließlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen festgelegt wird.

    Artikel 4

    Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

    (1)  
    Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 10 000 000 000  EUR zu Preisen von 2018 nach Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 — vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 — durchgeführt.

    Dieser Betrag fällt unter die anderen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Wie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 bestimmt, stellt dieser Betrag externe zweckgebundene Einnahmen für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

    (2)  

    Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wird ergänzend zu den in Artikel 3 genannten Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Jahre 2021 bis 2023 wie folgt bereitgestellt:

    — 
    2021: 2 000 000 000  EUR;
    — 
    2022: 4 000 000 000  EUR;
    — 
    2023: 4 000 000 000  EUR.

    Aus den in Unterabsatz 1 genannten Mitteln wird ein Betrag von 15 600 000  EUR zu Preisen von 2018 für Verwaltungsausgaben bereitgestellt.

    (3)  
    Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen, wird in den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.
    (4)  
    Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/1060 für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen diese Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.
    (5)  
    Die Zahlungen für Programme werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen des JTF zugeordnet, wobei mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitteln begonnen wird, bis sie aufgebraucht sind.

    Artikel 5

    Grüner Vergütungsmechanismus

    (1)  
    Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel auf der Grundlage der in Anhang I festgelegten nationalen Anteile auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
    (2)  
    Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nach dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel nach der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Methode, auf der Grundlage der Veränderung von Treibhausgas-Emissionen der Industrieanlagen der Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2018 bis zum letzten Jahr, für das Daten vorliegen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) übermittelt wurden, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Veränderung der Treibhausgas-Emissionen jedes Mitgliedstaats wird berechnet, indem die Treibhausgas-Emissionen nur derjenigen Regionen auf NUTS-Ebene 3 aggregiert werden, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ermittelt wurden.

    Die Zuweisung zusätzlicher Mittel für jeden Mitgliedstaat wird wie folgt festgelegt:

    a) 

    für Mitgliedstaaten, die eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird die von jedem Mitgliedstaat erzielte Verringerung der Treibhausgas-Emissionen berechnet, indem die Höhe der Treibhausgas-Emissionen des letzten Bezugsjahres als Prozentsatz der 2018 beobachteten Treibhausgas-Emissionen ausgedrückt wird; für Mitgliedstaaten, die keine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird dieser Prozentsatz auf 100 % festgesetzt;

    b) 

    der endgültige Anteil jedes Mitgliedstaats wird ermittelt, indem die sich aus Buchstabe a ergebenden nationalen Anteile gemäß Anhang I durch die sich aus Buchstabe a ergebenden Prozentsätze geteilt werden und

    c) 

    das Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe b wird neu skaliert, damit die Summe 100 % ergibt.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten nehmen die zusätzlichen Mittel in ihre Programme auf und reichen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Programmänderung ein.

    Artikel 6

    Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln

    Bei der Ausarbeitung ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten der Lage von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, die aufgrund des Übergangs zu den festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen, unter Berücksichtigung ihrer in den Artikeln 174 und 349 AEUV anerkannten besonderen Bedürfnisse besonders Rechnung.

    Bei der Aufnahme dieser Gebiete in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang legen die Mitgliedstaaten den spezifischen Betrag, der diesen Gebieten zugewiesen wird, mit entsprechender Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen dieser Gebiete fest.

    Artikel 7

    Berechtigung für den Zugang zu Mitteln

    (1)  
    Hat sich ein Mitgliedstaat nicht zur Umsetzung des Ziels verpflichtet, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, so werden nur 50 % der gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 festgelegten jährlichen Zuweisungen für diesen Mitgliedstaat für die Programmplanung zur Verfügung gestellt und in die Prioritäten aufgenommen.

    Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die verbleibenden 50 % der jährlichen Zuweisungen nicht in die Prioritäten aufgenommen. In solchen Fällen enthalten die aus dem JTF unterstützten und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichten Programme nur 50 % der jährlichen JTF-Zuweisungen aus der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii der genannten Verordnung. In der Tabelle gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der genannten Verordnung werden die für die Programmplanung verfügbaren Zuweisungen und die Zuweisungen, die nicht in die Programmplanung aufgenommen werden dürfen, getrennt ausgewiesen.

    (2)  
    Programme mit einer JTF-Priorität oder Änderungen daran werden von der Kommission nur dann genehmigt, wenn die Anforderungen des in der Programmplanung enthaltenen Zuweisungsanteils gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
    (3)  
    Sobald sich ein Mitgliedstaat zur Umsetzung des Ziels verpflichtet hat bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, kann er gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 einen Antrag auf Änderung jedes aus dem JTF unterstützten Programms einreichen und die nicht in die Programmplanung aufgenommenen Zuweisungen, für die keine Mittelbindungen aufgehoben wurden, einbeziehen.
    (4)  
    Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Mittelbindungen zu den nicht in die Programmplanung aufgenommenen Zuweisungen werden nicht für Zahlungen verwendet und nicht in die Grundlage für die Berechnung der Vorfinanzierung gemäß Artikel 90 der genannten Verordnung einbezogen, bis sie für die Programmplanung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellt werden.

    Abweichend von Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden Mittelbindungen für das vorangegangene Jahr, die sich auf nicht in die Programmplanung aufgenommene Zuweisungen beziehen, für das folgende Jahr vollständig aufgehoben, wenn der Mitgliedstaat sich bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres ab 2022 nicht verpflichtet hat, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen.

    Artikel 8

    Anwendungsbereich der Unterstützung

    (1)  
    Aus dem JTF werden nur Tätigkeiten unterstützt, die in direktem Zusammenhang mit seinem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2 stehen und zur Durchführung der gemäß Artikel 11 erstellten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.
    (2)  

    Nach Maßgabe von Absatz 1 werden aus dem JTF ausschließlich die folgenden Tätigkeiten unterstützt:

    a) 

    produktive Investitionen in KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und Start-up-Unternehmen, die zur Diversifizierung, Modernisierung und Umstellung der Wirtschaft führen;

    b) 

    Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste, die zu neuen Arbeitsplätzen führen;

    c) 

    Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auch durch Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen, und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien;

    d) 

    Investitionen in den Einsatz von Technologien sowie in Systeme und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, einschließlich Energiespeichertechnologien, und in die Verringerung der Treibhausgasemissionen;

    e) 

    Investitionen in erneuerbare Energie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien, und in Energieeffizienz, auch für die Zwecke der Minderung der Energiearmut;

    f) 

    Investitionen in intelligente und nachhaltige lokale Mobilität, einschließlich der Dekarbonisierung des lokalen Verkehrssektors und seiner Infrastruktur;

    g) 

    Instandsetzung und Modernisierung von Fernwärmenetzen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fernwärmenetzen und Investitionen in die Wärmeproduktion, sofern die Fernwärmeanlagen ausschließlich durch erneuerbare Energiequellen beliefert werden;

    h) 

    Investitionen in Digitalisierung, digitale Innovationen und digitale Konnektivität;

    i) 

    Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen, die Wiederherstellung von Flächen, erforderlichenfalls einschließlich grüner Infrastruktur, und Umwidmungsprojekte, wobei das Verursacherprinzip berücksichtigt wird;

    j) 

    Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling;

    k) 

    Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden;

    l) 

    Unterstützung Arbeitssuchender bei der Arbeitssuche;

    m) 

    aktive Eingliederung von Arbeitssuchenden;

    n) 

    technische Hilfe;

    o) 

    sonstige Tätigkeiten in den Bereichen Bildung und soziale Eingliederung, einschließlich — in hinreichend begründeten Fällen — von Investitionen in die Infrastruktur für Ausbildungszentren sowie Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11.

    Darüber hinaus können aus dem JTF in Gebieten, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltzielen beitragen, wenn ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den ermittelten Gebieten erforderlich ist und wenn sie nicht zu einer Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen.

    Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

    ▼M1

    Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre. Lehrstellen und Arbeitsplätze sowie schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen werden beim Auswahlverfahren berücksichtigt.

    ▼B

    Artikel 9

    Ausschluss vom Umfang der Unterstützung

    Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:

    a) 

    die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;

    b) 

    die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

    c) 

    ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ( 5 ), es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen oder im Rahmen von “De-minimis“-Beihilfen genehmigt, um Investitionen zur Verringerung von Energiekosten im Zusammenhang mit der Energiewende zu unterstützen;

    d) 

    Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe.

    Artikel 10

    Planung der JFT-Mittel

    (1)  
    Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb von Programmen bereitgestellt.

    Die Kommission genehmigt ein Programm oder eine Änderung daran nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.

    (2)  
    Eine Priorität bzw. Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des Betrags der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel nicht übersteigen.
    (3)  

    Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf der Kofinanzierungssatz für die JTF-Priorität oder -Prioritäten, der auf die Region Anwendung findet, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, nicht höher sein als:

    a) 

    85 % für weniger entwickelte Regionen;

    b) 

    70 % für Übergangsregionen;

    c) 

    50 % für stärker entwickelte Regionen.

    ▼M1

    (4)  
    Die Kommission zahlt 30 % der JTF-Zuweisung, einschließlich gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragener Beträge, an ein Programm gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 jener Verordnung. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird ab dem 1. März 2024 gezahlt.

    Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

    Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

    Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

    Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

    Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.

    ▼B

    Artikel 11

    Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen lokalen und regionalen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen oder mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines oder mehrere betroffene Gebiete der NUTS-3-Ebene der Kommission, oder für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf die erwartete Anpassung von Beschäftigten oder den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
    (2)  

    Ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang enthält folgende Elemente:

    a) 

    eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene, einschließlich eines Zeitplans der wichtigen Etappen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 im Einklang mit der neuesten Fassung des Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans;

    b) 

    eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Übergangsprozess nach Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten;

    c) 

    eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die als am stärksten negativ betroffen ermittelten Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste, der Abwanderungsrisiken und der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten;

    d) 

    eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, demografischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, einschließlich des erwarteten Beitrags im Bereich der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;

    e) 

    eine Bewertung der Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;

    f) 

    eine Beschreibung der Lenkungsmechanismen: Partnerschaftsvereinbarungen, geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen und zuständige Stellen;

    g) 

    eine Beschreibung der Art der geplanten Vorhaben und ihres erwarteten Beitrags zur Abmilderung der Auswirkungen des Übergangs;

    h) 

    bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;

    i) 

    bei zu leistender Förderung von Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und dass diese Vorhaben für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind;

    j) 

    Synergien und Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen zur Deckung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und

    k) 

    Synergien und Komplementaritäten mit der geplanten Unterstützung im Rahmen der anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang.

    (3)  
    Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 und, falls zutreffend, die Europäischen Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds einbezogen.
    (4)  
    Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang müssen mit den in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten einschlägigen territorialen Strategien und den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, den Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen.

    Erfordert die Aktualisierung eines Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Überarbeitung eines territorialen Plans für einen gerechten Übergang, so wird diese Überarbeitung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgenommen.

    (5)  
    Beabsichtigen Mitgliedstaaten Unterstützung im Rahmen der anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang in Anspruch zu nehmen, so sind in ihren territorialen Plänen für einen gerechten Übergang die Sektoren und Themenbereichen aufzuführen, die im Rahmen dieser Säulen für eine Unterstützung in Aussicht genommen werden.

    Artikel 12

    Indikatoren

    (1)  
    Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang III und, sofern dies im territorialen Plan für einen gerechten Übergang hinreichend begründet ist, programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
    (2)  
    Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ. Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde.
    (3)  
    Unterstützt eine JTF-Priorität die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben k, l oder m genannten Tätigkeiten‚ so werden Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer nur dann übermittelt, wenn alle den jeweiligen Teilnehmer betreffenden, gemäß Anhang III erforderlichen Daten verfügbar sind.

    Artikel 13

    Finanzkorrekturen

    Die Kommission kann auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms Finanzkorrekturen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 vornehmen, wenn weniger als 65 % der Sollvorgabe für einen oder mehrere Outputindikatoren erreicht wurden.

    Finanzielle Berichtigungen müssen im Verhältnis zu dem Erreichten stehen und dürfen nicht in Fällen vorgenommen werden, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.

    Artikel 14

    Überprüfung

    Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2025 die Durchführung des JTF hinsichtlich des spezifischen Ziels in Artikel 2 unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Verordnung (EU) 2020/852 und der in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) festgelegten Klimaziele der Union sowie der Entwicklungen bei der Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden können.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    MITTELZUWEISUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN



     

    Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

    Zuweisungen aus MFR-Mitteln

    Gesamtzuweisungen

    Anteil der Mitgliedstaaten am Gesamtbetrag

    Belgien

    95

    71

    166

    0,95  %

    Bulgarien

    673

    505

    1 178

    6,73  %

    Tschechien

    853

    640

    1 493

    8,53  %

    Dänemark

    46

    35

    81

    0,46  %

    Deutschland

    1 288

    966

    2 254

    12,88  %

    Estland

    184

    138

    322

    1,84  %

    Irland

    44

    33

    77

    0,44  %

    Griechenland

    431

    324

    755

    4,31  %

    Spanien

    452

    339

    790

    4,52  %

    Frankreich

    535

    402

    937

    5,35  %

    Kroatien

    97

    72

    169

    0,97  %

    Italien

    535

    401

    937

    5,35  %

    Zypern

    53

    39

    92

    0,53  %

    Lettland

    100

    75

    174

    1,00  %

    Litauen

    142

    107

    249

    1,42  %

    Luxemburg

    5

    4

    8

    0,05  %

    Ungarn

    136

    102

    237

    1,36  %

    Malta

    12

    9

    21

    0,12  %

    Niederlande

    324

    243

    567

    3,24  %

    Österreich

    71

    53

    124

    0,71  %

    Polen

    2 000

    1 500

    3 500

    20,00  %

    Portugal

    116

    87

    204

    1,16  %

    Rumänien

    1 112

    834

    1 947

    11,12  %

    Slowenien

    134

    101

    235

    1,34  %

    Slowakei

    239

    179

    418

    2,39  %

    Finnland

    242

    182

    424

    2,42  %

    Schweden

    81

    61

    142

    0,81  %

    EU-27

    10 000

    7 500

    17 500

    100,00  %

    Mittelzuweisungen in Mio. EUR zu Preisen von 2018 und vor Abzügen für Ausgaben für technische Hilfe und Verwaltungsausgaben (die Gesamtsummen stimmen aufgrund von Auf- oder Abrundung möglicherweise nicht überein)




    ANHANG II

    MUSTER FÜR TERRITORIALE PLÄNE FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG

    1. Überblick über den Übergangsprozess und Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats

    Textfeld [12000]

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

    1.1. Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050, im Einklang mit den Zielen der Integrierten Nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

    1.2. Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1

    Bezug: Artikel 6

    1.3. Ermittlung der Gebiete in äußerster Randlage und Inseln mit besonderen Herausforderungen innerhalb der in Abschnitt 1.1 aufgeführten Gebiete und der diesen Gebieten zugewiesenen spezifischen Beträge mit entsprechender Begründung

    2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet

    2.1. Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c

    Textfeld [12000]

    Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:

    — 
    schrumpfende Wirtschaftszweige, die ihre Tätigkeiten im Zuge des Übergangs voraussichtlich einstellen oder erheblich einschränken werden, mit entsprechendem Zeitplan
    — 
    Wirtschaftszweige im Wandel, die voraussichtlich eine Umstellung ihrer Tätigkeiten, Prozesse und Produktion durchlaufen werden

    Für jede der beiden Arten von Wirtschaftszweigen:

    — 
    erwartete Arbeitsplatzverluste und erwarteter Umschulungsbedarf unter Berücksichtigung von Kompetenzprognosen
    — 
    Potenzial für die wirtschaftliche Diversifizierung und Entwicklungschancen

    2.2. Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d

    Textfeld [6000]

    — 
    Entwicklungsbedarf zur Bewältigung der Herausforderungen des Übergangs
    — 
    Ziele und Ergebnisse, die von der Umsetzung der JTF-Priorität erwartet werden, einschließlich des erwarteten Beitrags zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen

    2.3. Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e

    Textfeld [6000]

    — 
    Strategien für intelligente Spezialisierung
    — 
    territoriale Strategien gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/…
    — 
    sonstige regionale oder nationale Entwicklungspläne

    2.4. Arten der geplanten Vorhaben

    Textfeld [12000]

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g

    — 
    Art der geplanten Vorhaben und erwarteter Beitrag zur Abmilderung der Auswirkungen des Übergangs

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h

    Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:

    — 
    eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde

    Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren.

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i

    Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind:

    — 
    eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind

    Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe j

    — 
    Synergien und Komplementaritäten der geplanten Maßnahmen mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Unterstützung des Übergangs), anderen Finanzierungsinstrumenten (dem Fonds für die Modernisierung des Emissionshandels der Union) zur Deckung des ermittelten Entwicklungsbedarfs

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 11 Absatz 5

    — 
    Synergien und Komplementaritäten mit der geplanten Unterstützung aus den anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang
    — 
    Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die für eine Unterstützung aus den anderen Säulen in Aussicht genommen werden

    3. Governance-Mechanismen

    Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f

    Textfeld [5000]

    3.1. Partnerschaft

    — 
    Vorkehrungen für die Einbeziehung der Partner in die Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang
    — 
    Ergebnisse der öffentlichen Konsultation

    3.2. Überwachung und Evaluierung

    — 
    geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich Indikatoren zur Messung der Eignung des Plans, seine Ziele zu erreichen

    3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)

    Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben

    4. Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren

    Bezug: Artikel 12 Absatz 1

    Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind:

    — 
    Begründung der Notwendigkeit programmspezifischer Output- oder Ergebnisindikatoren auf der Grundlage der geplanten Arten von Vorhaben



    Tabelle 1.

    Outputindikatoren

    Spezifisches Ziel

    ID [5]

    Indikator [255]

    Einheit für die Messung

    Etappenziel (2024)

    Zielwert (2029)

     

     

     

     

     

     



    Tabelle 2.

    Ergebnisindikatoren

    Spezifisches Ziel

    ID [5]

    Indikator [255]

    Einheit für die Messung

    Ausgangs- oder Referenzwert

    Bezugsjahr

    Zielwert (2029)

    Datenquelle [200]

    Bemerkungen [200]

     

     

     

     

     

     

     

     

     




    ANHANG III

    GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN UND GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN FONDS FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG ( 6 )



    Gemeinsame REGIO Outputindikatoren (RCO) und gemeinsame REGIO Ergebnisindikatoren (RCR)

    Outputs

    Ergebnisse

    RCO 01 — unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) (*1)
    RCO 02 — durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen
    RCO 03 — durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen
    RCO 04 — Unternehmen mit nichtfinanzieller Unterstützung
    RCO 05 — unterstützte Start-up-Unternehmen
    RCO 07 — an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen
    RCO 10 — mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen ►C1  
    RCO 121a — Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind  ◄

    RCR 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze

    RCR 102 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich

    RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente) (*1)

    RCR 03 — KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen

    RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen

    RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit

    RCR 06 — Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt

    RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen in geförderten Unternehmen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind

    RCO 13 — für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte

    RCR 11 — Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen

    RCR 12 — Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, die von Unternehmen entwickelt wurden

    RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen

    RCR 17 — drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen

    RCR 18 — KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen

    RCO 101 — KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren

    RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU

    RCR 98 — Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) (*1)

    RCO 18 — Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz

    RCO 19 — öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz

    RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen

    RCO 104 — Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks

    RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) (*1)

    RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen

    RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1)

    RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1)

    RCR 32 — erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ)

    RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung

    RCO 107 — Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung

    RCO 119 — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall

    RCR 47 — verwerteter Abfall

    RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter Abfall

    RCO 36 –grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird

    RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes

    RCO 39 — installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung

    RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert (*2)

    RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden

    RCO 55 — Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien

    RCO 56 — Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien

    RCO 57 — Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel

    RCO 58 — unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur

    RCO 60 — Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen

    RCR 62 — Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr

    RCR 63 — Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr

    RCR 64 — Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr

    RCO 61 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen

    RCR 65 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr

    RCO 66 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen

    RCO 67 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen

    RCR 70 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr

    RCR 71 — Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr

    RCO 113 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung (*2)

     

    RCO 69 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen

    RCO 70 — Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen)

    RCR 72 — Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr

    RCR 73 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr

    RCR 74 — Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr

    Gemeinsame unmittelbare Outputindikatoren (EECO) und gemeinsame unmittelbare Ergebnisindikatoren (EECR) für Teilnehmer (1) (2)

    Outputs

    Ergebnisse

    EECO 01 — Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose (*2)

    EECO 02 — Langzeitarbeitslose (*2)

    EECO 03 — Nichterwerbstätige (*2)

    EECO 04 — Erwerbstätige, auch Selbstständige (*2)

    EECO 05 — Anzahl der Kinder unter 18 Jahren (*2)

    EECO 06 - Anzahl der jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 29 Jahren (*2)

    EECO 07 - Anzahl der Teilnehmer im Alter von 55 Jahren und darüber (*2)

    EECO 08 — Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) (*2)

    EECO 09 — Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (*2)

    EECO 10 — Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (*2)

    EECO 11 — Gesamtzahl der Teilnehmer (3)

    EECR 01 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind (*2)

    EECR 02 –Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren (*2)

    EECR 03 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen (*2)

    EECR 04 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige (*2)

    (*1)   

    Aufteilung nicht für die Programmierung, sondern nur für die Berichterstattung erforderlich.

    (*2)   

    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (1)   

    Alle Output- und Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Teilnehmer sind anzugeben.

    (2)   

    Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weibliche, männliche, nicht-binäre Personen, gemäß dem nationalen Recht).


    Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisse zu erheben oder zu melden.


    Wenn dies sachdienlich ist, können Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe der Maßnahmen gemeldet werden.


    Bei der Erhebung von Daten aus Registern oder gleichwertigen Quellen können die Mitgliedstaaten nationale Definitionen verwenden.

    (3)   

    Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.



    ( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

    ( 4 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    ( 6 ) Zur besseren Darstellung werden die Indikatoren zusammengefasst, damit sie leichter mit den Indikatoren abgestimmt werden können, die in anderen Fonds-spezifischen Verordnungen enthalten sind.

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